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29.9.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 241/125 |
BESCHLUSS (EU) 2023/2096 DES RATES
vom 28. September 2023
über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzten Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ in Bezug auf die Änderung von Anhang XXVIII-B (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen) und Anhang XXVIII-C (Regelungen für Post- und Kurierdienste) dieses Abkommens zu vertretenden Standpunkt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) trat am 1. Juli 2016 in Kraft. |
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(2) |
Nach Artikel 436 Absatz 3 des Abkommens ist der Assoziationsrat EU-Republik Moldau (im Folgenden „Assoziationsrat“) befugt, die Anhänge des Abkommens zu aktualisieren oder zu ändern. |
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(3) |
Nach Artikel 438 Absatz 2 des Abkommens kann der Assoziationsrat seine Befugnisse dem Assoziationsausschuss übertragen, einschließlich der Befugnis, bindende Beschlüsse zu fassen. |
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(4) |
Mit dem Beschluss Nr. 3/2014 (2) übertrug der Assoziationsrat dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ die Befugnis zur Aktualisierung oder Änderung der Anhänge des Abkommens, die sich unter anderem auf Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 6 (Niederlassung, Dienstleistungshandel und elektronischer Geschäftsverkehr) des Abkommens beziehen, soweit Kapitel 6 keine spezifischen Bestimmungen über die Aktualisierung oder Änderung dieser Anhänge vorsieht. Kapitel 6 sieht keine spezifischen Bestimmungen über die Aktualisierung oder Änderung dieser Anhänge vor. |
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(5) |
Der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ sollte einen Beschluss zur Änderung von Anhang XXVIII-B (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen) und Anhang XXVIII-C (Regelungen für Post- und Kurierdienste) im Laufe des Jahres 2023 erlassen. |
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(6) |
Wie in der Präambel des Abkommens und im Einklang mit den Artikeln 230 und 240 des Abkommens dargelegt, erkennen die Union und die Republik Moldau (im Folgenden „Moldau“) die Bedeutung an, die der Annäherung der bestehenden Rechtsvorschriften Moldaus an die der Union zukommt, was bedeutet, dass von Moldau zu gewährleisten ist, dass seine bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften schrittweise mit dem Besitzstand der Union in Einklang gebracht werden. Darüber hinaus sieht Artikel 102 des Abkommens vor, dass Moldau eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften an die in Anhang XXVIII-B genannten Rechtsakte der EU und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vornimmt. |
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(7) |
Moldau hat eine weitere Integration im Hinblick auf den Roamingsektor in der Union sowie eine Aktualisierung des Abkommens durch Aufnahme von Rechtsvorschriften des neuesten Besitzstandes der Union über Telekommunikation sowie Post- und Kurierdienste beantragt. |
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(8) |
Da Anhang XXVIII-B (Regelungen für Telekommunikationsdienste) des Abkommens durch die einschlägigen EU-Rechtsakte über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen und andere Rechtsvorschriften des neuesten Besitzstandes der Union im Bereich Telekommunikationsdienste ergänzt werden sollte, ist es erforderlich, die einschlägigen Rechtsakte in diesen Anhang aufzunehmen. Außerdem müssen bestimmte Rechtsakte, die bereits in diesem Anhang aufgeführt sind, gestrichen werden, wenn sie durch neuere Rechtsakte ersetzt oder geändert wurden. |
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(9) |
Da Anhang XXVIII-C (Regelungen für Post- und Kurierdienste) durch den neuesten Besitzstand der Union über Post- und Kurierdienste ergänzt werden sollte, ist es erforderlich, die einschlägigen Rechtsakte in diesen Anhang aufzunehmen. |
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(10) |
Es ist daher angezeigt, den im Namen der Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der Beschluss zur Änderung von Anhang XXVIII-B (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen) und Anhang XXVIII-C (Regelungen für Post- und Kurierdienste) des Abkommens für die Union bindend sein wird — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzten Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ in Bezug auf die Änderung von Anhang XXVIII-B (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen) und Anhang XXVIII-C (Regelungen für Post- und Kurierdienste) des genannten Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses dieses Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 28. September 2023.
Im Namen des Rates
Der Präsident
F. GRANDE-MARLASKA GÓMEZ
(1) ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 4.
(2) Beschluss Nr. 3/2014 des Assoziationsrates EU – Republik Moldau vom 16. Dezember 2014 über die Übertragung bestimmter Befugnisse des Assoziationsrates auf den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ (ABl. L 110 vom 29.4.2015, S. 40).
ENTWURF
BESCHLUSS Nr. …/2023 DES ASSOZIATIONSAUSSCHUSSES EU-REPUBLIK MOLDAU IN DER ZUSAMMENSETZUNG „HANDEL“
vom …
zur Änderung von Anhang XXVIII-B (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen) und Anhang XXVIII-C (Regelungen für Post- und Kurierdienste) des Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits
DER ASSOZIATIONSCHUSS IN DER ZUSAMMENSETZUNG „HANDEL“
gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und die Republik Moldau andererseits, insbesondere auf die Artikel 102, 230 und 240,
gestützt auf den Beschluss Nr. 3/2014 des Assoziationsrates EU – Republik Moldau vom 16. Dezember 2014 über die Übertragung bestimmter Befugnisse des Assoziationsrates auf den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (im Folgenden „Abkommen“) trat am 1. Juli 2016 in Kraft. |
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(2) |
Nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g des Abkommens verfolgt das Abkommen unter anderem das Ziel, die Voraussetzungen für intensivere Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zu schaffen, die zur schrittweisen Integration der Republik Moldau (im Folgenden „Moldau“) in den Binnenmarkt der EU führen, , unter anderem durch die Errichtung einer vertieften und umfassenden Freihandelszone, die eine weitreichende Annäherung der Regelungen und eine weitreichende Liberalisierung des Marktzugangs im Einklang mit den aus der Mitgliedschaft in der Welthandelsorganisation erwachsenden Rechten und Pflichten und der transparenten Anwendung dieser Rechte und Pflichten vorsieht. |
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(3) |
Artikel 102 des Abkommens sieht vor, dass Moldau eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften an die in Anhang XXVIII-B genannten Rechtsakte der EU und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen des genannten Anhangs vornimmt. |
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(4) |
Artikel 230 des Abkommens sieht vor, dass Moldau eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften an die in Anhang XXVIII-C genannten Rechtsakte der EU und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen des genannten Anhangs vornimmt. |
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(5) |
Moldau hat eine weitere Liberalisierung des Marktzugangs in Bezug auf das Roaming beantragt. |
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(6) |
Roamingvorschriften sind Teil des EU-Besitzstands im Bereich der Telekommunikation; sie wurden jedoch beim Abschluss des Abkommens nicht in Anhang XXVIII-B (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen) aufgenommen. Daher sollte Anhang XXVIII-B um die einschlägigen EU-Rechtsakte zum Roaming ergänzt werden. |
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(7) |
Zum gegenwärtigen Stand der wirtschaftlichen und rechtlichen Entwicklung des EU-Binnenmarkts im Bereich Telekommunikationsdienstleistungen sind die einschlägigen EU-Rechtsakte zum Roaming die Folgenden: Durchführungsverordnung (EU) 2016/2286 der Kommission (2), Verordnung (EU) 2018/1971 (3) und Richtlinie (EU) 2018/1972 (4) des Europäischen Parlaments und des Rates, Delegierte Verordnung (EU) 2021/654 der Kommission (5) und Verordnung (EU) 2022/612 des Europäischen Parlaments und des Rates (6). |
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(8) |
Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/612 und Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/654 der Kommission beziehen sich auf die von der Europäischen Zentralbank im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Referenzwechselkurse. Derzeit veröffentlicht die Europäische Zentralbank keine Wechselkurse für den Moldau-Leu. Daher ist eine Anpassung in Bezug auf diese Bestimmungen erforderlich, um die Verwendung der von der Nationalbank Moldaus veröffentlichten Wechselkurse zwischen dem Euro und dem Moldau-Leu vorzuschreiben, solange die Europäische Zentralbank keine Wechselkurse für den Moldau-Leu veröffentlicht. |
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(9) |
Darüber hinaus hat sich der in Anhang XXVIII-B aufgeführte Besitzstand der Union seit der letzten Aktualisierung des Anhangs vom 4. Oktober 2019 weiterentwickelt, und der in Anhang XXVIII-C aufgeführte Besitzstand der Union hat sich seit Inkrafttreten des Abkommens weiterentwickelt. |
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(10) |
Es ist daher erforderlich, die Anhänge XXVIII-B und XXVIII-C des Abkommens durch Aufnahme der einschlägigen Rechtsakte der EU in die Anhänge XXVIII-B und XXVIII-C und durch die Streichung bestimmter Rechtsakte, die durch sie ersetzt werden, zu aktualisieren und zu ändern. |
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(11) |
Am 16. Dezember 2014 hat der Assoziationsrat mit Beschluss Nr. 3/2014 dem Assoziationsausschuss gemäß Artikel 438 Absatz 3 des Abkommens in der Zusammensetzung „Handel“ die Befugnis zur Aktualisierung oder Änderung bestimmter Anhänge des Abkommens zu Handelsfragen übertragen. |
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(12) |
Sobald Moldau der Auffassung ist, dass ein bestimmter EU-Rechtsakt ordnungsgemäß erlassen und umgesetzt wurde, wird Moldau dem Ko-Sekretariat der EU des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ die entsprechenden Umsetzungstabellen zusammen mit einer offiziellen englischen Übersetzung des moldauischen Durchführungsrechtsakts vorlegen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang XXVIII-B (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen) des Abkommens wird gemäß Anhang I dieses Beschlusses geändert.
Artikel 2
Anhang XXVIII-C (Regelungen für Post- und Kurierdienste) wird gemäß Anhang II dieses Beschlusses geändert.
Artikel 3
Dieser Beschluss wurde in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu …
Im Namen des Assoziationsausschusses in seiner Zusammensetzung „Handel“
Die Vorsitzenden
Das Sekretariat
(1) ABl. EU L 110 vom 29.4.2015, S. 40.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2016/2286 der Kommission vom 15. Dezember 2016 zur estlegung detaillierter Vorschriften über die Anwendung der Regelung der angemessenen Nutzung und über die Methode zur Prüfung der Tragfähigkeit der Abschaffung der Endkundenroamingaufschläge sowie über den von Roaminganbietern für diese Prüfung zu stellenden Antrag (ABl. EU L 344 vom 17.12.2016, S. 46).
(3) Verordnung (EU) 2018/1971 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro), zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 (ABl. EU L 321 vom 17.12.2018, S. 1).
(4) Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. EU L 321 vom 17.12.2018, S. 36).
(5) Delegierte Verordnung (EU) 2021/654 der Kommission vom 18. Dezember 2020 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung eines unionsweit einheitlichen maximalen Mobilfunkzustellungsentgelts und eines unionsweit einheitlichen maximalen Festnetzzustellungsentgelts (ABl. EU L 137 vom 22.4.2021, S. 1).
(6) Verordnung (EU) 2022/612 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. EU L 115 vom 13.4.2022, S. 1).
ANHANG I
1.
Anhang XXVIII-B (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen) wird durch Hinzufügung folgender EU-Rechtsakte geändert:Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) (im Folgenden „EKEK“)
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Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2018/1972 werden innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt. |
Verordnung (EU) 2022/612 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (Neufassung)
Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2022/612 gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: Artikel 1 Absatz 4 bezieht sich auf die von der Europäischen Zentralbank im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Referenzwechselkurse. Solange die Europäische Zentralbank keine Wechselkurse für den Moldau-Leu veröffentlicht, werden die von der Nationalbank Moldaus veröffentlichten Wechselkurse zwischen dem Euro und dem Moldau-Leu für die Zwecke der Anwendung von Artikel 1 Absatz 4 verwendet. Die Bezugszeiträume und Bedingungen gemäß Artikel 1 Absatz 4 bleiben unverändert.
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Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2022/612 werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt. |
Durchführungsverordnung (EU) 2016/2286 der Kommission vom 15. Dezember 2016 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Anwendung der Regelung der angemessenen Nutzung und über die Methode zur Prüfung der Tragfähigkeit der Abschaffung der Endkundenroamingaufschläge sowie über den von Roaminganbietern für diese Prüfung zu stellenden Antrag
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Zeitplan: Die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2286 der Kommission werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt. |
Delegierte Verordnung (EU) 2021/654 der Kommission vom 18. Dezember 2020 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung eines unionsweit einheitlichen maximalen Mobilfunkzustellungsentgelts und eines unionsweit einheitlichen maximalen Festnetzzustellungsentgelts
Die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2021/654 der Kommission gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: Artikel 3 Absätze 2 und 3 beziehen sich auf die von der Europäischen Zentralbank im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Referenzwechselkurse. Solange die Europäische Zentralbank keine Wechselkurse für den Moldau-Leu veröffentlicht, werden die von der Nationalbank Moldaus veröffentlichten Wechselkurse zwischen dem Euro und dem Moldau-Leu für die Zwecke der Anwendung von Artikel 3 Absätze 2 und 3 verwendet. Die Bezugszeiträume und Bedingungen gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3 bleiben unverändert.
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Zeitplan: Die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2021/654 der Kommission werden vor der Roamingverordnung und innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt. |
Verordnung (EU) 2018/1971 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro), zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009
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Die nationale Regulierungsbehörde Moldaus, die in erster Linie für die Beaufsichtigung des laufenden Marktgeschehens im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste zuständig ist, nimmt uneingeschränkt an der Arbeit des Regulierungsrats des GEREK, der Arbeitsgruppen des GEREK und des Verwaltungsrats des GEREK-Büros teil: Die nationale Regulierungsbehörde Moldaus hat dieselben Rechte und Pflichten wie die nationalen Regulierungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten, mit Ausnahme des Stimmrechts und der Wählbarkeit zum Vorsitz im Regulierungsrat und im Verwaltungsrat. |
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In Anbetracht dessen ist die nationale Regulierungsbehörde Moldaus gemäß den Bestimmungen der GEREK-Verordnung auf einer angemessenen Ebene vertreten. Im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften der genannten EU-Verordnungen unterstützen das GEREK bzw. das GEREK-Büro die nationale Regulierungsbehörde Moldaus bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. |
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Die nationale Regulierungsbehörde Moldaus trägt allen Leitlinien, Stellungnahmen, Empfehlungen, gemeinsamen Standpunkten und bewährten Verfahren weitestgehend Rechnung, die vom GEREK mit dem Ziel verabschiedet wurden, eine einheitliche Umsetzung des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation zu gewährleisten.
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Durchführungsverordnung (EU) 2019/2243 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Festlegung eines Musters für die Vertragszusammenfassung, das von den Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste gemäß der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates zu verwenden ist
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Zeitplan: Die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2243 der Kommission werden innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt. |
Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation
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Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2014/61/EU werden vor der Roamingverordnung und innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt. |
Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1), geändert durch die Verordnung (EU) 2018/1971 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 1)
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Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/2120 werden vor der Roamingverordnung und innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt. |
Entscheidung 2007/176/EG der Kommission vom 11. Dezember 2006 über das Verzeichnis der Normen und Spezifikationen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste sowie zugehörige Einrichtungen und Dienste, ersetzt alle vorherigen Fassungen (ABl. L 86 vom 27.3.2007, S. 11), geändert durch die Entscheidung 2008/286/EG der Kommission vom 17. März 2008 (ABl. L 93 vom 4.4.2008, S. 24)
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Zeitplan: Die Bestimmungen der Entscheidung 2007/176/EG der Kommission werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt. |
Durchführungsbeschluss (EU) 2015/296 der Kommission vom 24. Februar 2015 zur Festlegung von Verfahrensmodalitäten für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der elektronischen Identifizierung gemäß Artikel 12 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt
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Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/296 der Kommission werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt. |
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1501 der Kommission vom 8. September 2015 über den Interoperabilitätsrahmen gemäß Artikel 12 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt
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Zeitplan: Die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1501 der Kommission werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt. |
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1502 der Kommission vom 8. September 2015 zur Festlegung von Mindestanforderungen an technische Spezifikationen und Verfahren für Sicherheitsniveaus elektronischer Identifizierungsmittel gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt
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Zeitplan: Die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1502 der Kommission werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt. |
Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1984 der Kommission vom 3. November 2015 zur Festlegung der Umstände, Formate und Verfahren der Notifizierung gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt
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Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1984 der Kommission werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt. |
Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (Neufassung)
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Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/1024 werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt. |
Durchführungsverordnung (EU) 2023/138 der Kommission vom 21. Dezember 2022 zur Festlegung bestimmter hochwertiger Datensätze und der Modalitäten ihrer Veröffentlichung und Weiterverwendung
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Zeitplan: Die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2023/138 der Kommission werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt. |
Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste)
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Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2022/2065 werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt. |
Empfehlung (EU) 2018/334 der Kommission vom 1. März 2018 für wirksame Maßnahmen im Umgang mit illegalen Online-Inhalten
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Zeitplan: Die Bestimmungen der Empfehlung (EU) 2018/334 der Kommission werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt. |
Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte)
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Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2022/1925 werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt. |
Verordnung (EU) 2019/1150des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (Platform-to-Business-Verordnung)
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Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1150 werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt. |
Verordnung (EU) 2018/302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2018 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie 2009/22/EG (Geoblocking-Verordnung)
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Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/302 werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt. |
Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation), geändert durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
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Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2002/58/EG werden innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt. |
RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER FUNKFREQUENZEN
Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik
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Zeitplan: Die Bestimmungen des Beschlusses Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates werden innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt. |
Durchführungsbeschluss 2013/195/EU der Kommission vom 23. April 2013 zur Festlegung der näheren Vorschriften, der einheitlichen Formate und einer Methode für die im Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik vorgesehene Bestandsaufnahme der Funkfrequenzen
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Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses 2013/195/EU der Kommission werden innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt. |
Durchführungsbeschluss (EU) 2016/687 der Kommission vom 28. April 2016 zur Harmonisierung des Frequenzbands 694-790 MHz für terrestrische Systeme, die drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste erbringen können, und für eine flexible nationale Nutzung in der Union
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Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/687 der Kommission werden innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt. |
Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2317 der Kommission vom 16. Dezember 2016 zur Änderung der Entscheidung 2008/294/EG und des Durchführungsbeschlusses 2013/654/EU zwecks Vereinfachung des Betriebs von Mobilfunkdiensten an Bord von Flugzeugen (MCA-Diensten) in der Union
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Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2317 der Kommission werden innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt. |
Durchführungsbeschluss (EU) 2017/191 der Kommission vom 1. Februar 2017 zur Änderung des Beschlusses 2010/166/EU zur Einführung neuer Technologien und Frequenzbänder für Mobilfunkdienste an Bord von Schiffen (MCV-Dienste) in der Europäischen Union
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Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/191 der Kommission werden innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt. |
Beschluss (EU) 2017/899 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über die Nutzung des Frequenzbands 470-790 MHz in der Union
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Zeitplan: Die Bestimmungen des Beschlusses (EU) 2017/899 werden innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt. |
Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1483 der Kommission vom 8. August 2017 zur Änderung der Entscheidung 2006/771/EG zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/804/EG
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Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1483 der Kommission werden innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt. |
Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2077 der Kommission vom 10. November 2017 zur Änderung der Entscheidung 2005/50/EG zur Harmonisierung der befristeten Nutzung des Frequenzbands im Bereich um 24 GHz durch Kfz-Kurzstreckenradargeräte in der Gemeinschaft
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Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/2077 der Kommission werden innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt. |
Durchführungsbeschluss (EU) 2018/661 der Kommission vom 26. April 2018 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/750 zur Harmonisierung des Frequenzbands 1 452-1 492 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Union erbringen können, im Hinblick auf seine Ausweitung auf die harmonisierten Frequenzbänder 1 427-1 452 MHz und 1 492-1 517 MHz
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Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/661 der Kommission werden innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt. |
Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1538 der Kommission vom 11. Oktober 2018 zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite in den Frequenzbändern 874-876 MHz und 915-921 MHz
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Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1538 der Kommission werden innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt. |
Durchführungsbeschluss (EU) 2019/235 der Kommission vom 24. Januar 2019 zur Änderung der Entscheidung 2008/411/EG der Kommission hinsichtlich der Aktualisierung der relevanten technischen Bedingungen im Frequenzband 3 400–3 800 MHz
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Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/235 der Kommission werden innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt. |
Durchführungsbeschluss (EU) 2019/785 der Kommission vom 14. Mai 2019 über die Harmonisierung der Funkfrequenzen für Ultrabreitbandgeräte in der Union und zur Aufhebung der Entscheidung 2007/131/EG
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Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/785 der Kommission werden innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt. |
Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1345 der Kommission vom 2. August 2019 zur Änderung der Entscheidung 2006/771/EG im Hinblick auf die Aktualisierung der harmonisierten technischen Bedingungen im Bereich der Funkfrequenznutzung für Geräte mit geringer Reichweite
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Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1345 der Kommission werden innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt. |
Durchführungsbeschluss (EU) 2019/784 der Kommission vom 14. Mai 2019 zur Harmonisierung des Frequenzbands 24,25-27,5 GHz für terrestrische Systeme, die drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste in der Union erbringen können
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Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/784 der Kommission werden innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt. |
Durchführungsbeschluss (EU) 2020/590 der Kommission vom 24. April 2020 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/784 der Kommission hinsichtlich der Aktualisierung der relevanten technischen Bedingungen im Frequenzband 24,25-27,5 GHz
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Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/590 der Kommission werden innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt. |
Durchführungsbeschluss (EU) 2020/636 der Kommission vom 8. Mai 2020 zur Änderung der Entscheidung 2008/477/EG der Kommission hinsichtlich der Aktualisierung der relevanten technischen Bedingungen im Frequenzband 2 500-2 690 MHz
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Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/636 der Kommission werden innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt. |
Durchführungsbeschluss (EU) 2020/667 der Kommission vom 6. Mai 2020 zur Änderung des Beschlusses 2012/688/EU der Kommission hinsichtlich der Aktualisierung der relevanten technischen Bedingungen in den Frequenzbändern 1 920–1 980 MHz und 2 110–2 170 MHz
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Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/667 der Kommission werden innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt. |
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1070 der Kommission vom 20. Juli 2020 zur Festlegung der Merkmale drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation
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Zeitplan: Die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1070 der Kommission werden innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt. |
Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1426 der Kommission vom 7. Oktober 2020 zur harmonisierten Nutzung von Funkfrequenzen im Frequenzband 5 875-5 935 MHz für sicherheitsbezogene Anwendungen intelligenter Verkehrssysteme (IVS) und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/671/EG
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Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1426 der Kommission werden innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt. |
Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1067 der Kommission vom 17. Juni 2021 über die harmonisierte Nutzung von Funkfrequenzen im Frequenzband 5 945–6 425 MHz für die Einführung drahtloser Zugangssysteme einschließlich lokaler Funknetze (WAS/Funk-LANs)
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Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1067 der Kommission werden innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt. |
Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1730 der Kommission vom 28. September 2021 über die harmonisierte Nutzung der gepaarten Frequenzbänder 874,4–880,0 MHz und 919,4–925,0 MHz sowie des ungepaarten Frequenzbands 1 900–1 910 MHz für den Bahnmobilfunk
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Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1730 der Kommission werden innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt. |
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/172 der Kommission vom 7. Februar 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1538 der Kommission zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite in den Frequenzbändern 874–876 MHz und 915–921 MHz
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Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/172 der Kommission werden innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt. |
Durchführungsbeschluss der Kommission (EU) 2022/173 vom 7. Februar 2022 zur Harmonisierung des 900-MHz-Frequenzbands und des 1 800-MHz-Frequenzbands für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Union erbringen können, und zur Aufhebung der Entscheidung 2009/766/EG
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Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/173 der Kommission werden innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt. |
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/179 der Kommission vom 8. Februar 2022 über die harmonisierte Nutzung von Funkfrequenzen im 5-GHz-Band für die Einführung drahtloser Zugangssysteme einschließlich lokaler Funknetze und zur Aufhebung der Entscheidung 2005/513/EG
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Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/179 der Kommission werden innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt. |
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/180 der Kommission vom 8. Februar 2022 zur Änderung der Entscheidung 2006/771/EG im Hinblick auf die Aktualisierung der harmonisierten technischen Bedingungen im Bereich der Funkfrequenznutzung für Geräte mit geringer Reichweite
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Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/180 der Kommission werden innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt. |
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2307 der Kommission vom 23. November 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/179 im Hinblick auf die Ausweisung und Bereitstellung der Frequenzbänder 5 150-5 250 MHz, 5 250-5 350 MHz und 5 470-5 725 MHz gemäß den technischen Bedingungen im Anhang
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Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2307 der Kommission werden innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt. |
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2324 der Kommission vom 23. November 2022 zur Änderung der Entscheidung 2008/294/EG zwecks Aufnahme weiterer Zugangstechnologien und Maßnahmen für den Betrieb von Mobilfunkdiensten an Bord von Luftfahrzeugen (MCA-Diensten) in der Union
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Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2324 der Kommission werden innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt. |
2.
Anhang XXVIII-B (Regelungen für Telekommunikationsdienste) wird durch Streichung folgender EU-Rechtsakte geändert:|
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Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie), geändert durch Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 |
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Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie), geändert durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 |
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Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen (Zugangsrichtlinie) sowie deren Zusammenschaltung, geändert durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates |
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Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie), geändert durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 und die Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates |
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Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, geändert durch die Richtlinie 2013/37/EU des Europäischen Parlaments und des Rates |
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Richtlinie 2013/37/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Änderung der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors |
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Entscheidung 2005/513/EG der Kommission vom 11. Juli 2005 über die harmonisierte Nutzung von Funkfrequenzen in den 5-GHz-Bändern für die Einführung drahtloser Zugangssysteme einschließlich lokaler Funknetze (WAS/Funk-LANs) |
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Entscheidung 2007/90/EG der Kommission vom 12. Februar 2007 zur Änderung der Entscheidung 2005/513/EG über die harmonisierte Nutzung von Funkfrequenzen in den 5-GHz-Bändern für die Einführung drahtloser Zugangssysteme einschließlich lokaler Funknetze (WAS/Funk-LANs) |
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Entscheidung 2006/804/EG der Kommission vom 23. November 2006 zur Harmonisierung der Frequenzbänder für Geräte zur Funkfrequenzkennzeichnung (RFID-Geräte) im Ultrahochfrequenzband (UHF) |
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Entscheidung 2007/131/EG der Kommission vom 21. Februar 2007 über die Gestattung der harmonisierten Funkfrequenznutzung für Ultrabreitbandgeräte in der Gemeinschaft |
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Entscheidung 2009/343/EG der Kommission vom 21. April 2009 zur Änderung der Entscheidung 2007/131/EG über die Gestattung der harmonisierten Funkfrequenznutzung für Ultrabreitbandgeräte in der Gemeinschaft |
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Durchführungsbeschluss 2014/702/EU der Kommission vom 7. Oktober 2014 zur Änderung der Entscheidung 2007/131/EG über die Gestattung der harmonisierten Funkfrequenznutzung für Ultrabreitbandgeräte in der Gemeinschaft |
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Entscheidung 2008/671/EG der Kommission vom 5. August 2008 zur harmonisierten Nutzung von Funkfrequenzen im Frequenzband 5 875–5 905 MHz für sicherheitsbezogene Anwendungen intelligenter Verkehrssysteme (IVS) |
ANHANG II
Anhang XXVIII-C (Regelungen für Post- und Kurierdienste) wird durch Hinzufügung folgender EU-Rechtsakte geändert:
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Verordnung (EU) 2018/644 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 über grenzüberschreitende Paketzustelldienste |
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Durchführungsverordnung (EU) 2018/1263 der Kommission vom 20. September 2018 zur Erstellung der Formulare für die Übermittlung von Informationen durch Paketzustelldienstanbieter gemäß der Verordnung (EU) 2018/644 des Europäischen Parlaments und des Rates |
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Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/644 und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1263 der Kommission werden innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt. |