27.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 238/117


BESCHLUSS (GASP) 2023/2062 DES RATES

vom 25. September 2023

über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der beninischen Streitkräfte

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates (1) ist die Europäische Friedensfazilität (EFF) eingerichtet worden, über die die Mitgliedstaaten Maßnahmen der Union im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik zur Friedenserhaltung, zur Konfliktverhütung und zur Stärkung der internationalen Sicherheit gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags finanzieren. Die EFF ist gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2021/509 insbesondere für die Finanzierung von Unterstützungsmaßnahmen, wie Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten von Drittstaaten und regionalen und internationalen Organisationen im Militär- oder Verteidigungsbereich, zu verwenden.

(2)

In den nördlichen Regionen der Küstenstaaten am Golf von Guinea, nämlich Ghana, Côte d’Ivoire, Benin und Togo, verschlechtert sich die Sicherheitslage aufgrund der Krise in der zentralen Sahelzone.

(3)

Angesichts des sich verschlechternden Sicherheitsumfelds in der Region müssen die Verteidigungs- und Sicherheitskräfte Benins gestärkt werden; dies ist wichtig, um die Stabilisierungsanstrengungen in diesem Land zu ermöglichen und zu unterstützen. In diesem Zusammenhang – und voll und ganz dessen bewusst, dass die Lage eine integrierte Reaktion erfordert – erachtet die Union die Sicherung eines dauerhaften Friedens und langfristiger Sicherheit in Benin als eine der wichtigsten Prioritäten.

(4)

Am 3. Juli 2023 erhielt der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik einen Antrag Benins an die Union, die beninischen Streitkräfte zu unterstützen. Die beantragte Hilfe bezieht sich auf die Beschaffung von wesentlicher Ausrüstung zur Stärkung der operativen Fähigkeiten der im Rahmen der Operation Mirador im nördlichen Teil Benins eingesetzten militärischen Einheiten, um nichtstaatliche bewaffnete Gruppen zu bekämpfen, gegen diese vorzugehen und die Möglichkeiten dieser Gruppen, Terroranschläge zu begehen, einzuschränken.

(5)

Unterstützungsmaßnahmen sind unter Beachtung der Grundsätze und Anforderungen des Beschlusses (GASP) 2021/509, insbesondere im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates (2), und unter Einhaltung der Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben durchzuführen.

(6)

Der Rat bekräftigt seine Entschlossenheit, die Menschenrechte, die Grundfreiheiten und die demokratischen Grundsätze zu schützen, zu fördern und zu achten sowie die Rechtsstaatlichkeit und die verantwortungsvolle Staatsführung im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und dem Völkerrecht, insbesondere den internationalen Menschenrechtsnormen und dem humanitären Völkerrecht, zu stärken —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Einrichtung, Ziele, Geltungsbereich und Dauer

(1)   Eine Unterstützungsmaßnahme, die aus der Europäischen Friedensfazilität (im Folgenden „EFF“) finanziert wird (im Folgenden „Unterstützungsmaßnahme“), wird zugunsten von Benin (im Folgenden „Begünstigter“) eingerichtet.

(2)   Ziel der Unterstützungsmaßnahme ist es, die Fähigkeiten der beninischen Streitkräfte zum Schutz der territorialen Unversehrtheit und Souveränität Benins sowie der Zivilbevölkerung des Landes vor internen und externen Angriffen sowie zum Beitragen zu Frieden und Stabilität in der Region zu stärken.

(3)   Um die in Absatz 2 genannten Ziele zu erreichen, werden mit der Unterstützungsmaßnahme die folgenden Arten von Ausrüstung, die nicht dazu konzipiert ist, tödliche Gewalt anzuwenden, finanziert:

a)

ein Flugzeug zur Nachrichtengewinnung, Überwachung und Aufklärung;

b)

unbemannte Flugsysteme zur Nachrichtengewinnung, Überwachung und Aufklärung.

(4)   Die Dauer der Unterstützungsmaßnahme beträgt 30 Monate ab der Annahme dieses Beschlusses.

Artikel 2

Finanzielle Vereinbarungen

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Unterstützungsmaßnahme beläuft sich auf 11 750 000 EUR.

(2)   Alle Ausgaben werden im Einklang mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 und gemäß den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben verwaltet.

(3)   Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Unterstützungsmaßnahme können ab dem Tag der Annahme dieses Beschlusses finanziert werden.

Artikel 3

Vereinbarungen mit dem Begünstigten

(1)   Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) trifft mit dem Begünstigten die notwendigen Vereinbarungen, um die Einhaltung der durch diesen Beschluss aufgestellten Anforderungen und Bedingungen als Voraussetzung für die Bereitstellung von Unterstützung im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme sicherzustellen.

(2)   Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen, die den Begünstigten verpflichten, Folgendes sicherzustellen:

a)

die Einhaltung des einschlägigen Völkerrechts, insbesondere der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, durch die im Rahmen der Operation Mirador eingesetzten Einheiten der beninischen Streitkräfte, die Rahmen der Hilfsmaßnahme unterstützt werden;

b)

die ordnungsgemäße und effiziente Verwendung jeglicher Vermögenswerte für die Zwecke, für die sie im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellt wurden;

c)

die hinreichende Instandhaltung jeglicher Vermögenswerte, die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellt wurden, um deren Nutzbarkeit und operative Verfügbarkeit während ihres gesamten Lebenszyklus zu gewährleisten;

d)

dass jegliche im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellte Vermögenswerte nicht verloren gehen – auch nicht am Ende ihres Lebenszyklus – oder ohne Zustimmung des gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Fazilitätsausschusses (im Folgenden „Fazilitätsausschuss“) an andere Personen oder Rechtsträger als die in den Vereinbarungen benannten weitergegeben werden.

(3)   Die in Absatz 1 genannten Vereinbarungen enthalten Bestimmungen über die Aussetzung und Beendigung der Unterstützung im Rahmen dieser Unterstützungsmaßnahme für den Fall, dass der Begünstigte gegen die in Absatz 2 festgelegten Verpflichtungen verstößt.

Artikel 4

Durchführung

(1)   Der Hohe Vertreter ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die Durchführung des vorliegenden Beschlusses gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 und den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben im Einklang mit dem integrierten methodischen Rahmen für die Bewertung und Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen und Kontrollen für Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen der EFF erfolgt.

(2)   Die Bereitstellung der Ausrüstung gemäß Artikel 1 Absatz 3 wird von Défense Conseil International - DCI Group durchgeführt.

Artikel 5

Überwachung, Kontrolle und Evaluierung

(1)   Der Hohe Vertreter überwacht die Einhaltung der in Artikel 3 festgelegten Verpflichtungen durch den Begünstigten. Diese Überwachung dient dazu, für den Kontext und die Risiken von Verstößen gegen die Verpflichtungen gemäß Artikel 3 zu sensibilisieren und zur Prävention solcher Verstöße beizutragen, einschließlich Verstößen gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht durch die im Rahmen der Operation Mirador eingesetzten Einheiten der beninischen Streitkräfte.

(2)   Die Kontrolle der Ausrüstung nach der Lieferung findet wie folgt statt:

a)

Überprüfung der Auslieferung, wobei die Lieferbescheinigungen durch die Endnutzer bei der Eigentumsübertragung zu unterzeichnen sind;

b)

Berichterstattung, wobei der Begünstigte jährlich Bericht über die Tätigkeiten, die mit den im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Ausrüstungen durchgeführt wurden, und über das Inventar der bezeichneten Güter erstattet, bis das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) diese Berichterstattung nicht mehr für notwendig erachtet;

c)

Kontrollen vor Ort, wobei der Begünstigte dem Hohen Vertreter auf Antrag Zugang zur Durchführung von Kontrollen vor Ort gewährt.

(3)   Der Hohe Vertreter nimmt nach Abschluss der Unterstützungsmaßnahme eine abschließende Evaluierung vor, um zu bewerten, ob die Unterstützungsmaßnahme zur Verwirklichung des Ziels gemäß Artikel 1 Absatz 2 beigetragen hat.

Artikel 6

Berichterstattung

Während des Durchführungszeitraums legt der Hohe Vertreter dem PSK gemäß Artikel 63 des Beschlusses (GASP) 2021/509 halbjährliche Berichte über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme vor. Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen unterrichtet den Fazilitätsausschuss gemäß Artikel 38 des genannten Beschlusses regelmäßig über die Ausführung der Einnahmen und Ausgaben, einschließlich durch Angaben zu den beteiligten Lieferanten und Unterauftragnehmern.

Artikel 7

Aussetzung und Beendigung

(1)   Nach Artikel 64 des Beschlusses (GASP) 2021/509 kann das PSK beschließen, die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme vollständig oder teilweise auszusetzen.

(2)   Zudem kann das PSK dem Rat die Beendigung der Unterstützungsmaßnahme empfehlen.

Artikel 8

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2023.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. GÓMEZ HERNÁNDEZ


(1)  Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528 (ABl. L 102 vom 24.3.2021, S. 14).

(2)  Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99).