27.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 238/114


BESCHLUSS (EU) 2023/2061 DES EUROPÄISCHEN RATES

vom 22. September 2023

über die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments

DER EUROPÄISCHE RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a Absatz 1,

auf Vorschlag des Europäischen Parlaments (1),

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) legt die Kriterien für die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments fest, nämlich dass die Anzahl der Vertreter der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger 750 zuzüglich des Präsidenten nicht überschreiten darf, dass die Bürgerinnen und Bürger degressiv proportional, mindestens jedoch mit sechs Mitgliedern je Mitgliedstaat vertreten werden und dass kein Mitgliedstaat mehr als 96 Sitze erhält.

(2)

Artikel 10 EUV sieht unter anderem vor, dass die Arbeitsweise der Union auf der repräsentativen Demokratie beruht, wobei die Bürgerinnen und Bürger auf Unionsebene unmittelbar im Europäischen Parlament vertreten und die Mitgliedstaaten im Rat von ihrer jeweiligen Regierung vertreten werden, welche ihrerseits in demokratischer Weise gegenüber ihrem nationalen Parlament oder gegenüber ihren Bürgerinnen und Bürgern Rechenschaft ablegen müssen.

(3)

Artikel 14 Absatz 2 EUV findet daher im Zusammenhang mit den im Vertrag festgelegten weiteren institutionellen Regelungen, die auch die Bestimmungen über die Beschlussfassung im Rat umfassen, Anwendung.

(4)

Bis Ende 2026 und vor dem Vorschlag über die Zusammensetzung sollte das Europäische Parlament eine objektive, faire, dauerhafte und transparente Methode für die Sitzverteilung vorschlagen, mit der der Grundsatz der degressiven Proportionalität, unbeschadet der in den Verträgen verankerten Vorrechte der Organe, umgesetzt wird. Unter Berücksichtigung der Auswirkungen möglicher künftiger Entwicklungen sollte eine solche Methode eine nachhaltige Höchstzahl von Mitgliedern des Europäischen Parlaments sicherstellen.

(5)

Die Haushaltsbehörde und die Kommission sollten in Ausübung ihrer Vorrechte im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens sicherstellen, dass die in diesem Beschluss vorgesehene Erhöhung der Zahl der Sitze innerhalb des Einzelplans 1 des Gesamthaushaltsplans der Union haushaltsneutral ist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Bei der Anwendung von Artikel 14 Absatz 2 EUV sind folgende Grundsätze zu beachten:

Die Gesamtzahl der Sitze im Europäischen Parlament darf 750 Sitze zuzüglich des Präsidenten nicht überschreiten.

Die Zuweisung der Sitze an die Mitgliedstaaten erfolgt degressiv proportional mit einer Mindestschwelle von sechs Sitzen und einer Höchstschwelle von 96 Sitzen pro Mitgliedstaat, wobei die Größe der jeweiligen Bevölkerung der Mitgliedstaaten so genau wie möglich widerzuspiegeln ist.

Der Begriff der „degressiven Proportionalität“ ist wie folgt definiert: Das Verhältnis zwischen der Bevölkerung und der Zahl von Sitzen jedes Mitgliedstaats variiert vor Auf- oder Abrundung zur nächsten ganzen Zahl im Verhältnis zu seiner jeweiligen Bevölkerung derart, dass jedes Mitglied des Europäischen Parlaments aus einem bevölkerungsreicheren Mitgliedstaat mehr Bürgerinnen und Bürger vertritt als jedes Mitglied des Europäischen Parlaments aus einem bevölkerungsärmeren Mitgliedstaat, und umgekehrt, dass je bevölkerungsreicher ein Mitgliedstaat ist, desto höher sein Anspruch auf eine große Zahl von Sitzen im Europäischen Parlament ist.

Die Zuweisung der Sitze im Europäischen Parlament muss demografische Entwicklungen in den Mitgliedstaaten berücksichtigen.

Artikel 2

Die Gesamtzahl der Einwohner der Mitgliedstaaten wird von der Kommission (Eurostat) auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Daten entsprechend einer Methode berechnet, die in der Verordnung (EU) Nr. 1260/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) festgelegt ist.

Artikel 3

Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Vertreter im Europäischen Parlament für die Wahlperiode 2024-2029 wird folgendermaßen festgelegt:

Belgien

22

Bulgarien

17

Tschechien

21

Dänemark

15

Deutschland

96

Estland

7

Irland

14

Griechenland

21

Spanien

61

Frankreich

81

Kroatien

12

Italien

76

Zypern

6

Lettland

9

Litauen

11

Luxemburg

6

Ungarn

21

Malta

6

Niederlande

31

Österreich

20

Polen

53

Portugal

21

Rumänien

33

Slowenien

9

Slowakei

15

Finnland

15

Schweden

21

Artikel 4

Mit ausreichendem Vorlauf vor dem Beginn der Wahlperiode 2029-2034 und nach Möglichkeit bis Ende 2027 legt das Europäische Parlament dem Europäischen Rat gemäß Artikel 14 Absatz 2 EUV einen Vorschlag für eine aktualisierte Zuweisung der Sitze im Europäischen Parlament vor.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 22. September 2023.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. MICHEL


(1)  Initiative angenommen am 15. Juni 2023 (noch nicht im Amtsblatt erschienen).

(2)  Zustimmung vom 13. September 2023 (noch nicht im Amtsblatt erschienen).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1260/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über europäische demografische Statistiken (ABl. L 330 vom 10.12.2013, S. 39).