11.8.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 201/7


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/1628 DER KOMMISSION

vom 10. August 2023

zur Ablehnung eines Antrags auf Schutz eines Namens als geografische Angabe gemäß Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(„Лидский квас/Lidski kvas“ (g. g. A.))

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 5371)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 den Antrag auf Eintragung des Namens „Лидский квас/Lidski kvas“ als geschützte geografische Angabe (g. g. A.) geprüft. Der Antrag bezieht sich auf ein in der Stadt Lida in Belarus hergestelltes fermentiertes Getränk und wurde am 21. Juli 2021 von der Aktiengesellschaft „Lidskoe Pivo“ aus Belarus eingereicht (PGI-BY-02788).

(2)

Im Anschluss an die Prüfung übermittelte die Kommission ein Schreiben, in dem sie um Klärung einiger Aspekte des Dossiers bat. Insbesondere wurde der Antragsteller unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Wasser für die Herstellung von „Лидский квас/Lidski kvas“ aus bestimmten Quellen stammen muss, die sich auf Grundstücken im Eigentum des Antragstellers befinden, und die Herstellung des Erzeugnisses nach einer „spezifischen, einzigartigen technischen Anleitung“, wie in der Produktspezifikation angegeben, erfolgen muss (deren Eigentümer und einziger Nutzer der Antragsteller ist), aufgefordert, zu erläutern, ob die Beteiligung anderer Hersteller im Einklang mit den Grundsätzen der Regelung für geografische Angaben in der EU möglich ist.

(3)

Darüber hinaus erklärte die Kommission, dass eine einzige natürliche oder juristische Person bei der Einreichung eines Antrags als Vereinigung behandelt werden kann, wenn nachgewiesen wird, dass die beiden Bedingungen von Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 erfüllt sind: a) Die betreffende Person ist der einzige Erzeuger, der einen Antrag einreichen will, und b) was die geschützten geografischen Angaben betrifft, so besitzt das abgegrenzte geografische Gebiet Merkmale, die sich erheblich von denen der Nachbargebiete unterscheiden, oder weist das Erzeugnis andere Merkmale als die in den Nachbargebieten produzierten Erzeugnisse auf. Der Antragsteller wurde aufgefordert, entsprechende Nachweise vorzulegen.

(4)

In seiner Antwort legte der Antragsteller ein aktualisiertes Einziges Dokument und eine aktualisierte Produktspezifikation vor, wonach die Aktiengesellschaft „Lidskoe Pivo“ der einzige Eigentümer und Betreiber der Brunnen ist, auf die für die Herstellung von „Лидский квас/Lidski kvas“ zurückgegriffen werden muss, und wonach der gesamte Herstellungsprozess im Gebiet der Stadt Lida vom Antragsteller und nach einer „spezifischen, einzigartigen technischen Anleitung“, deren Eigentümer und einziger Nutzer der Antragsteller ist, durchgeführt wird.

(5)

Auf der Grundlage der vorgelegten Informationen kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Antrag die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 nicht erfüllt, und teilte dem Antragsteller im Ablehnungsschreiben mit, dass sie beabsichtigte, das Verfahren zum Erlass eines förmlichen Beschlusses der Kommission über die Ablehnung des Antrags gemäß Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 einzuleiten, falls innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Schreibens keine Bemerkungen eingehen.

(6)

Die Kommission berücksichtigte dabei, dass das System der g. A. so eingerichtet und gestaltet wurde, dass die Erzeuger eines bestimmten Gebiets, deren Erzeugnis sich aufgrund des natürlichen/sozialen Umfelds, in dem es hergestellt wird, von allen anderen auf dem Markt befindlichen Erzeugnissen unterscheidet, ihr Erzeugnis schützen können.

(7)

Die Kommission war der Auffassung, dass geschützte geografische Angaben, anders als einzelne Marken, Kollektivrechte schaffen und dass g. A. im Gegensatz zu Marken, die eindeutig identifizierbaren Inhabern gehören, Eigentum einer kollektiven, abstrakten Gemeinschaft sind, die alle — aktuellen oder potenziellen — Erzeuger umfasst, die die betreffende Spezifikation einhalten. Dies bedeutet, dass jeder Erzeuger, der die Anforderungen der Produktspezifikation erfüllt, die geschützte Angabe verwenden kann.

(8)

Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die Beteiligung anderer Erzeuger im Falle von „Лидский квас/Lidski kvas“ eindeutig nicht möglich ist, wenn der Antragsteller der einzige Eigentümer und Betreiber der Brunnen ist, die für die Herstellung des fraglichen Erzeugnisses verwendet werden müssen.

(9)

Darüber hinaus berücksichtigte die Kommission, dass der Antragsteller der Eigentümer und einzige Nutzer der „spezifischen, einzigartigen technischen Anleitung“, nach der das Erzeugnis hergestellt wird, ist. Daher sind die Merkmale des Erzeugnisses nicht, wie in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 vorgeschrieben, auf seinen geografischen Ursprung zurückzuführen, sondern auf ein besonderes, vom Antragsteller beschriebenes Herstellungsverfahren, das sich im alleinigen Besitz des Antragstellers befindet. Die Produktionsverfahren werden allgemein beschrieben, indem lediglich die Produktionsschritte aufgeführt werden, ohne nähere Angaben zu machen, die die Teilnahme anderer potenzieller Erzeuger ermöglichen würden.

(10)

Des Weiteren sieht Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 vor, dass Anträge auf Schutz geografischer Angaben grundsätzlich von einer Vereinigung von Erzeugern eingereicht werden müssen. Nur wenn die zusätzlichen Bedingungen des Artikels 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 erfüllt sind, kann ein Einzelerzeuger einen solchen Schutz beantragen. Die Kommission stellte fest, dass der Antragsteller diesbezüglich keine Begründung vorgelegt hat.

(11)

Der Antragsteller antwortete innerhalb der gesetzten Frist nicht auf das Ablehnungsschreiben der Kommission.

(12)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass der Antrag auf Eintragung von „Лидский квас/Lidski kvas“ als g. g. A. die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, nämlich Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 49 Absatz 1 der genannten Verordnung, nicht erfüllt.

(13)

Daher sollte der Antrag auf Schutz des Namens „Лидский квас/Lidski kvas“ als geschützte geografische Angabe abgelehnt werden.

(14)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Antrag auf Eintragung des Namens „Лидский квас/Lidski kvas“ wird abgelehnt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an den gesetzlichen Vertreter des Antragstellers gerichtet:

EUROMARKPAT GERMANY

v.Füner Ebbinghaus Finck Hano

European Patent, Trademark and Design Attorneys

Mariahilfplatz 3

81541 München

Deutschland

Brüssel, den 10. August 2023

Für die Kommission

Janusz WOJCIECHOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.