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8.8.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 198/30 |
BESCHLUSS (EU) 2023/1610 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 28. Juli 2023
zur Einrichtung der historischen Archive der Europäischen Zentralbank und zur Änderung des Beschlusses EZB/2004/2 (EZB/2023/17)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 12.3 und 14.3,
gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 des Rates vom 1. Februar 1983 über die Freigabe der historischen Archive der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 soll gewährleistet werden, dass Dokumente von historischem oder administrativem Wert aufbewahrt und nach Möglichkeit der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Zu diesem Zweck besteht danach für jedes Organ der Union, einschließlich der Europäischen Zentralbank (EZB) die Verpflichtung, historische Archive einzurichten und sie nach Maßgabe der in dieser Verordnung vorgesehenen Bestimmungen nach Ablauf einer Frist von 30 Jahren, ab dem Erstellungsdatum eines Dokuments gerechnet, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. |
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(2) |
Durch den Erlass dieses Beschlusses übt die EZB ihr Recht aus, ihre historischen Archive zu unterhalten und zu verwalten, ohne sie beim Europäischen Hochschulinstitut (EHI) zu hinterlegen, und legt die für die Anwendung der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 erforderlichen internen Vorschriften fest. Diese internen Vorschriften zielen darauf ab, die historischen Archive der EZB in einer operativ an die institutionellen Besonderheiten der EZB angepassten Weise aufzubewahren und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. |
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(3) |
Der Begriff „Archive der Organe der Europäischen Gemeinschaften“ wird in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 definiert. Angesichts der hoch integrierten Strukturen, innerhalb derer die EZB tätig ist, wie das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) und das Eurosystem, sowie der Übertragung von Aufgaben auf die EZB von Einrichtungen, die auf die Vollendung der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) hingewirkt haben, ist die Begriffsbestimmung der Archive der EZB weiter zu verstehen, als sie in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 definiert wird. Erstens umfassen die Archive nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union alle Dokumente, unabhängig von ihrer Form und ihrem materiellen Träger, welche die EZB oder die nationalen Zentralbanken (NZBen) im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben des ESZB und des Eurosystems erstellt oder empfangen haben, unabhängig davon, ob sie von der EZB oder den NZBen verwahrt werden (2). Zweitens umfassen sie alle Dokumente, unabhängig von ihrer Form und ihrem materiellen Träger, die vom Ausschuss zur Prüfung der Wirtschafts- und Währungsunion (im Folgenden „Delors-Ausschuss“), dem Ausschuss der Präsidenten der Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Committee of Governors of the Central Banks of the Member States of the European Economic Community – COG), dem Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit (European Monetary Cooperation Fund – EMCF) und dem Europäischen Währungsinstitut (EWI) erstellt oder empfangen wurden und von der EZB verwahrt werden. |
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(4) |
Artikel 23.3 Satz 2 des Beschlusses EZB/2004/2 der Europäischen Zentralbank (3) ermächtigt die Beschlussorgane der EZB, zu den Archiven der EZB gehörende Dokumente vor Ablauf der 30-Jahre-Frist öffentlich zugänglich zu machen. Am 7. Mai 2019 beschloss der EZB-Rat, Dokumente öffentlich zugänglich zu machen, die vom Delors-Ausschuss erstellt wurden oder von diesem empfangen wurden und die von der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, welche die meisten Sitzungen dieses Ausschusses ausgerichtet hatte, im Jahr 2005 an die EZB überführt worden sind. Am 23. Januar 2020 beschloss der EZB-Rat, dass von der EZB verwahrte Dokumente, die von der COG, dem EMCF und dem EWI erstellt oder empfangen wurden, öffentlich zugänglich gemacht werden. Mit dem vorliegenden Beschluss werden diese Beschlüsse des EZB-Rats umgesetzt und die betreffenden Dokumente nach ihrer Herabstufung auf die Vertraulichkeitsstufe „ECB-PUBLIC“ der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, unabhängig davon, ob die 30-Jahre-Frist abgelaufen ist oder nicht. |
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(5) |
In Artikel 2 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 wird anerkannt, dass es Ausnahmen von dem Regelfall geben kann, dass Dokumente von historischem oder administrativem Wert nach Möglichkeit öffentlich zugänglich gemacht werden; in diesem Zusammenhang wird auf die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) verwiesen. Da die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 nicht auf die EZB anwendbar ist, ergeben sich Ausnahmen von der Regel, dass Dokumente von historischem oder administrativem Wert öffentlich zugänglich gemacht werden müssen, aus dem Beschluss EZB/2004/3 der Europäischen Zentralbank (5). Artikel 4 Absatz 6 des Beschlusses EZB/2004/3 sieht vor, dass die Ausnahmen für Dokumente, die unter die Ausnahmeregelungen bezüglich des Schutzes der Privatsphäre oder der geschäftlichen Interessen fallen, nach Ablauf des Zeitraums von höchstens 30 Jahren weiterhin gelten. Für Dokumente, die unter andere Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 4 des Beschlusses EZB/2004/3 fallen, gelten die Ausnahmen höchstens für einen Zeitraum von 30 Jahren, es sei denn, der EZB-Rat bestimmt ausdrücklich etwas anderes. |
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(6) |
Da Dokumente, die zu den Archiven der EZB gehören und im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben des ESZB und des Eurosystems stehen, auch von den NZBen verwahrt werden, welche diese Dokumente möglicherweise als Teil ihrer eigenen historischen Archive öffentlich zugänglich machen oder an Dritte, z. B. ein nationales historisches Archiv, überführen wollen, sind die für die Anwendung der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 erforderlichen internen Vorschriften auch an die NZBen zu richten. Da die NZBen integraler Bestandteil des ESZB und des Eurosystems sind, gelten sie weder als Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 noch als Dritte im Sinne des vorliegenden Beschlusses. Es ist angemessen, dass die EZB und die NZBen eng zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass die historischen Archive der EZB im gesamten ESZB und im Eurosystem einheitlich und mit angemessener Sorgfalt ausgewertet werden. |
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(7) |
Dokumente, die zu den Archiven der EZB gehören, sind möglicherweise von den NZBen vor Inkrafttreten dieses Beschlusses an Dritte, z. B. ein nationales historisches Archiv, überführt worden. In solchen Fällen ist es angemessen, dass die NZBen sicherstellen, dass die Dokumente nicht vor Ablauf der 30-Jahre-Frist durch diese Dritten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden dürfen. Verwahrt die EZB Dokumente, die mit den an Dritte weitergegeben Dokumenten identisch sind, sollten die NZBen sicherstellen, dass nur Dokumente, die von der EZB auf die Vertraulichkeitsstufe „ECB-PUBLIC“ herabgestuft wurden nach 30 Jahren durch diese Dritten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Nationale historische Archive und sonstige nationale Behörden sind nach dem in Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union und in Artikel 18 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verpflichtet, nach Treu und Glauben zu handeln, um auszuschließen, dass Dokumente der Archive der EZB vorzeitig eine Freigabe oder als Verschlusssache eingestufte Dokumente eine Freigabe erhalten. |
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(8) |
Gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) ist die EZB verpflichtet, betroffenen Personen Informationen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen und ihre Rechte als betroffene Personen zu achten. Die EZB sollte gleichwohl ein ausgewogenes Verhältnis zwischen diesen Rechten und den Zielen der im öffentlichen Interesse liegenden Archivierung im Einklang mit dem Datenschutzrecht herstellen. |
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(9) |
In Artikel 16 Absatz 5 Buchstabe b und Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1725 sind im Hinblick auf die Verarbeitung von Daten für im öffentlichen Interesse liegende Archivierungszwecke Ausnahmen vom Recht auf Information der betroffenen Personen bzw. von ihrem Recht auf Datenlöschung vorgesehen, soweit diese Rechte die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen könnten. Das Recht auf Information sollte im besonderen Kontext der historischen Archive der EZB grundsätzlich nicht gelten, da es für die EZB einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten würde, Informationen über die Verarbeitung bereitzustellen, nachdem ihre historischen Archive öffentlich zugänglich gemacht wurden. Dennoch ist es angemessen, dass betroffene Personen mit der Unterrichtung über die Verarbeitungsvorgänge, für die ihre personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, zugleich über die Möglichkeit informiert werden, dass ihre personenbezogenen Daten als Teil der historischen Archive der EZB öffentlich zugänglich gemacht werden können. Auch das Recht auf Datenlöschung sollte im besonderen Kontext der historischen Archive der EZB und angesichts des Umfangs und der zum Teil physischen Beschaffenheit der Archive der EZB sowie der Tatsache, dass die Archivierung im öffentlichen Interesse erfolgt, grundsätzlich nicht gelten. Insbesondere die Löschung der in den Archiven der EZB enthaltenen personenbezogenen Daten würde die Gültigkeit, Unversehrtheit und Authentizität der historischen Archive der EZB untergraben und könnte somit die Verwirklichung der Ziele der im öffentlichen Interesse liegenden Archivierung ernsthaft beeinträchtigen. |
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(10) |
Nach Artikel 25 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1725 kann die EZB insoweit Ausnahmen von den in den Artikeln 17, 18, 20, 21 und 23 jener Verordnung genannten Rechten vorsehen, als diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Archivierungszwecks unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und solche Ausnahmeregelungen für die Erfüllung dieses Zwecks notwendig sind. Mit dem Erlass des vorliegenden Beschlusses führt die EZB vorbehaltlich der nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgeschriebenen organisatorischen und technischen Garantien Ausnahmeregelungen von den in den Artikeln 17, 18, 20, 21 und 23 der genannten Verordnung gewährten Rechten ein. Die Gewährung von Zugang zu personenbezogenen Daten auf der Grundlage eines von einer betroffenen Person gestellten Antrags, der keine konkreten Angaben dazu enthält, auf welche Verarbeitung sich der Antrag bezieht, kann angesichts der Größe der historischen Archive der EZB einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern oder praktisch unmöglich sein. Die Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten würde die Unversehrtheit und Authentizität der historischen Archive der EZB untergraben und dem Zweck der im öffentlichen Interesse erfolgenden Archivierung zuwiderlaufen. In hinreichend begründeten Fällen unrichtiger personenbezogener Daten kann die EZB jedoch beschließen, eine ergänzende Erklärung oder Anmerkung in das betreffende Dokument aufzunehmen. Die Mitteilung der Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten kann mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden oder praktisch unmöglich sein. Da personenbezogene Daten ein integraler und unverzichtbarer Bestandteil der historischen Archive der EZB sind, würde die Einräumung eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung der in den Archiven der EZB enthaltenen personenbezogenen Daten die Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Archivierungszwecks unmöglich machen. |
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(11) |
Die EZB soll keine Dokumente öffentlich zugänglich machen, die besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/1725, personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten im Sinne des Artikels 11 der Verordnung (EU) 2018/1725 oder personenbezogene Daten eines Kindes enthalten, welches das 13. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Angesichts der großen Zahl von Dokumenten und der geringen Wahrscheinlichkeit, dass Dokumente, die sensible personenbezogene Daten enthalten, von administrativem oder historischem Wert sind, würde die Bereitstellung solcher Dokumente für die Öffentlichkeit zu einer erheblichen Verzögerung führen und damit den Archivierungsprozess ernsthaft beeinträchtigen. In Erwägungsgrund 6 der Verordnung (EU) 2018/1725 heißt es, dass die Verordnung nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten verstorbener Personen gelten sollte. Da die EZB in den meisten Fällen nicht feststellen kann, ob die betroffene Person verstorben ist, ist es als zusätzliche Garantie angebracht, dass die Frist für die Eröffnung des Zugangs zu einem Dokument der historischen Archive der EZB, das sensible personenbezogene Daten im Sinne der Artikel 10 und 11 der Verordnung (EU) 2018/1725 oder Daten zur Privatsphäre und Integrität des Einzelnen im Sinne des Artikel 4 des Beschlusses EZB/2004/3 enthält, auf 100 Jahre nach Erstellung dieses Dokuments festgesetzt wird. |
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(12) |
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 konsultiert und hat am 5. Oktober 2022 eine Stellungnahme abgegeben. Die EZB hat die Empfehlungen des Europäischen Datenschutzbeauftragten umgesetzt. |
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(13) |
Artikel 23.3 Satz 2 des Beschlusses EZB/2004/2 wird geändert, um klarzustellen, dass Dokumente, die zu den Archiven der EZB gehören, erst nach Ablauf der 30-Jahre-Frist gemäß diesem Beschluss frei zugänglich sind, es sei denn, die Beschlussorgane beschließen, diese Frist zu verkürzen, beispielsweise im Fall von Dokumenten, die vom Delors-Ausschuss, dem COG, dem EMCF und dem EWI erstellt oder empfangen wurden und von der EZB verwahrt werden, oder die Frist zu verlängern, wie etwa im Fall einzelner Beratungen im Rahmen der Sitzungen des EZB-Rats, sofern eine Einzelfallbewertung zur Widerlegung der Annahme führt, dass die Unabhängigkeit des Beschlussfassungsverfahrens des EZB-Rates nach 30 Jahren nicht länger gefährdet ist — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Dieser Beschluss enthält die Vorschriften über die Aufbewahrung der und den Zugang der Öffentlichkeit zu den historischen Archive der Europäischen Zentralbank (EZB).
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:
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1. |
„Vorgänger der EZB“ der Ausschuss zur Prüfung der Wirtschafts- und Währungsunion, der Ausschuss der Präsidenten der Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Europäische Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit und das Europäische Währungsinstitut; |
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2. |
„Archive der EZB“
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3. |
„Historische Archive der EZB“ sämtliche Dokumente von historischem oder administrativem Wert, die Teil der Archive der EZB sind und zur ständigen Aufbewahrung ausgewählt wurden; |
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4. |
„Erstellungsdatum“
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5. |
„nationale Zentralbank“ oder „NZB“ eine nationale Zentralbank eines Mitgliedstaats; |
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6. |
„Dritte“ alle natürlichen oder juristischen Personen oder Rechtssubjekte außerhalb des ESZB; |
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7. |
„Bewertung“ die laufende Sortierung der Archive der EZB, um Dokumente zu identifizieren, die für Zwecke der historischen Archivierung aufbewahrt werden sollten. |
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8. |
„Aufbewahrung“ die Tätigkeiten, die erforderlich sind, um den kontinuierlichen Zugang zu Dokumenten, die zur Aufnahme in die historischen Archive der EZB ausgewählt wurden, zu gewährleisten und den Verlust von Informationsinhalten in diesen Dokumenten so gering wie möglich zu halten; |
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9. |
„als Verschlusssache eingestuftes Dokument“ ein Dokument der historischen Archive der EZB, das einer der folgenden vier Vertraulichkeitsstufen im Sinne der Vertraulichkeitsbestimmungen der EZB (7) zugeordnet wurde, wodurch das Dokument nicht für die Öffentlichkeit freigegeben werden darf, nämlich: „ECB-SECRET“, „ECB-CONFIDENTIAL“, „ECB-RESTRICTED“ und „ECB-UNRESTRICTED“; |
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10. |
„freigegebenes Dokument“ bezeichnet ein Dokument der historischen Archive der EZB, dem im Rahmen der Vertraulichkeitsbestimmungen der EZB die Vertraulichkeitsstufe „ECB-PUBLIC“ zugewiesen wurde; |
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11. |
„personenbezogene Daten“ personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2018/1725; |
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12. |
„personenbezogene Daten von Kindern“ personenbezogene Daten von Kindern, welche das 13. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; |
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13. |
„sensible personenbezogene Daten“ besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/1725, personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2018/1725 und personenbezogene Daten von Kindern; |
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14. |
„Verantwortlicher“ Verantwortlicher im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 des Beschlusses (EU) 2020/655 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/28) (8). |
Artikel 3
Bewertung und Aufbewahrung
(1) Die EZB führt eine Bewertung durch, um zu ermitteln, welche der von ihr verwahrten Dokumente der Archive der EZB aufzubewahren sind und welche Dokumente keinen administrativen oder historischen Wert haben und zu entfernen sind.
(2) Die von der EZB durchgeführte Bewertung dient den politischen Zielen der Ermittlung und Aufbewahrung von Dokumentenklassen, die
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a) |
Nachweise enthalten über die Ermächtigungsgrundlage, Gründung, Organisation und Arbeitsweise der EZB und ihrer Vorgänger, des ESZB, des Eurosystems sowie sämtlicher relevanten Ausschüsse, Arbeitsgruppen und Taskforces; |
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b) |
Nachweise enthalten über die Tätigkeiten der EZB und ihrer Vorgänger, des ESZB, des Eurosystems sowie sämtlicher relevanten Ausschüsse, Arbeitsgruppen und Taskforces im Zusammenhang mit Schlüsselfunktionen und bedeutenden Programmen und Fragestellungen; |
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c) |
wesentlich beitragen zur Kenntnis und zum Verständnis der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist bzw. ihrer Organe und Bürger, der Auswirkungen der Tätigkeiten der EZB und ihrer Vorgänger bzw. des ESZB und des Eurosystems auf das externe Umfeld, bzw. der Interaktion von Personen und Organisationen mit den Organen und Einrichtungen der Union; |
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d) |
wesentlich beitragen zur Kenntnis und zum Verständnis von Aspekten der Unternehmenskultur der EZB und ihrer Vorgänger. |
(3) Ungeachtet des Ergebnisses der in den Absätzen 1 und 2 genannten Bewertung verwahrt die EZB die Dokumente der Archive der EZB im Einklang mit den im Ablage- und Aufbewahrungsplan der EZB festgelegten Aufbewahrungsanforderungen (9).
Artikel 4
Freigabe
(1) Die EZB prüft rechtzeitig, spätestens jedoch im 25. Jahr nach dem Erstellungsdatum eines als Verschlusssache eingestuften Dokuments, die von ihr verwahrten Kategorien von Verschlusssachen, um zu entscheiden, ob diese gegebenenfalls auf die Vertraulichkeitsstufe „ECB-PUBLIC“ herabgestuft werden. Die EZB überprüft danach mindestens alle fünf Jahre von ihr verwahrte Dokumente der historischen Archive der EZB oder Kategorien von Dokumenten, die nach einer ersten Prüfung nicht auf die Vertraulichkeitsstufe „ECB-PUBLIC“ herabgestuft wurden.
(2) Gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 veröffentlicht die EZB, bevor sie beschließt, Dokumente der historischen Archive der EZB freizugeben und öffentlich zugänglich zu machen, die im Falle ihrer Offenlegung die geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person, einschließlich des geistigen Eigentums, beeinträchtigen könnten, eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, um die betroffenen Personen oder Unternehmen zu unterrichten und sie aufzufordern, innerhalb einer in der Mitteilung festgelegten Frist von mindestens acht Wochen Stellung zu nehmen, um beurteilen zu können, ob die Dokumente eine Freigabe erhalten sollen oder nicht.
Artikel 5
Öffentlicher Zugang zu den von der EZB verwahrten freigegebenen Dokumenten
(1) Die EZB macht von ihr verwahrte freigegebene Dokumente öffentlich zugänglich, falls diese von den Vorgängern der EZB erstellt oder empfangen wurden.
(2) Die EZB macht gemäß den Absätzen 3 und 4 andere als die in Absatz 1 genannten freigegebenen Dokumente, die von ihr verwahrt werden, 30 Jahre nach dem Erstellungsdatum öffentlich zugänglich.
(3) Die EZB macht die in Absatz 2 genannten freigegebenen Dokumente nach Möglichkeit über ihre Online-Kommunikationsplattformen online zugänglich.
(4) Sofern es nicht möglich ist, die in Absatz 2 genannten freigegebenen Dokumente gemäß Absatz 3 online zugänglich zu machen, gewährt die EZB Antragstellern Zugang zu diesen Dokumenten entweder in den Räumlichkeiten der EZB oder, wenn die EZB dies für angemessen hält, durch Freigabe einer digitalen Kopie der angeforderten Dokumente unter Beachtung der folgenden Bedingungen:
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a) |
Der Antrag auf Zugang zu einem freigegebenen Dokument wird bei der EZB in Textform, einschließlich der elektronischen Form, in einer der Amtssprachen der Union erstellt und ist so präzise formuliert, dass die EZB das betreffende Dokument ermitteln kann; |
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b) |
Dokumente werden in ihrer letzten Fassung in der Form (einschließlich in elektronischer Form) und in der/den Sprache(-n), in der/denen sie erstellt wurden, zur Verfügung gestellt. |
Ist ein Antrag auf Zugang zu einem freigegebenen Dokument nicht hinreichend präzise im Sinne des Buchstaben a formuliert, bittet die EZB den Antragsteller, den Antrag zu präzisieren und unterstützt ihn dabei.
Artikel 6
Von NZBen verwahrte Dokumente über die Wahrnehmung der Aufgaben des ESZB und des Eurosystems
(1) Die NZBen führen eine Bewertung durch, um zu ermitteln, welche der von ihr verwahrten Dokumente der Archive der EZB aufzubewahren sind und welche Dokumente keinen historischen oder administrativen Wert haben und zu entfernen sind. Sie verfolgen bei ihrer Bewertung die in Artikel 3 Absatz 2 genannten politischen Ziele und erfüllen die in Artikel 3 Absatz 3 genannten Aufbewahrungsanforderungen. Wenn eine NZB und die EZB die identischen Dokumente der Archive der EZB verwahren, gleichen die NZBen ihre Bewertung an das Ergebnis der von der EZB nach Artikel 3 vorgenommenen Bewertung an.
(2) Die NZBen prüfen rechtzeitig, spätestens jedoch im 25. Jahr nach dem Erstellungsdatum eines als Verschlusssache eingestuften Dokuments, die von ihnen verwahrten Kategorien von Verschlusssachen, um zu entscheiden, ob diese gegebenenfalls auf ein der Vertraulichkeitsstufe „ECB-PUBLIC“ entsprechendes Niveau herabgestuft werden. Verwahren eine NZB und die EZB identische Dokumente der Archive der EZB, passen die NZBen ihre Entscheidung über die Freigabe an das Ergebnis der von der EZB gemäß Artikel 4 Absatz 1 getroffenen Entscheidung über die Freigabe an. NZBen dürfen freigegebene Dokumente nicht vor Ablauf der 30-Jahre-Frist ab dem Erstellungsdatum eines Dokuments öffentlich zugänglich machen oder an Dritte weitergeben.
Artikel 7
Von Dritten verwahrte Dokumente der Archive der EZB über die Wahrnehmung der Aufgaben des ESZB und des Eurosystems
In Fällen, in denen die NZB Dokumente der Archive der EZB an Dritte weitergegeben hat, stellt die NZB sicher, dass
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a) |
das Ergebnis einer von einem Dritten vorgenommenen Bewertung von Dokumenten an das Ergebnis der Bewertung der EZB gemäß Artikel 3 angepasst wird, wenn diese an den Dritten weitergegebenen Dokumente mit von der EZB verwahrten Dokumenten identisch sind; |
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b) |
das Ergebnis einer Entscheidung eines Dritten über ein Herabsetzen der Vertraulichkeitsstufe von Dokumenten an das Ergebnis der EZB über ein Herabsetzen der Vertraulichkeitsstufe von Dokumenten gemäß Artikel 4 Absatz 1 angepasst wird, wenn diese an den Dritten weitergegebenen Dokumente mit von der EZB verwahrten Dokumenten identisch sind und |
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c) |
der Dritte freigegebene Dokumente nicht vor Ablauf eines Zeitraums von 30 Jahren ab dem Erstellungsdatum der Dokumente öffentlich zugänglich macht. |
Artikel 8
Verarbeitung personenbezogener Daten und Pflichten des Verantwortlichen
(1) Die EZB kann die Rechte betroffener Personen im Sinne des Artikel 25 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1725 einschränken, soweit dies erforderlich ist, um im öffentlichen Interesse liegende Archivierungszwecke zu erfüllen und die Unversehrtheit der historischen Archive der EZB zu wahren, unter anderem insbesondere folgende Rechte:
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a) |
das Auskunftsrecht (10), sofern anhand des Antrags der betroffenen Person die Identifizierung bestimmter Dokumente der Archive der EZB nicht ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist. Bei der Beurteilung der aufgrund des Antrags der betroffenen Person zu ergreifenden Maßnahmen und des erforderlichen Verwaltungsaufwands sind insbesondere die von der betroffenen Person bereitgestellten Informationen sowie Art, Umfang, Volumen und Größe der potenziell betroffenen Dokumente der Archive der EZB zu berücksichtigen; |
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b) |
das Recht auf Berichtigung (11), sofern die Berichtigung es unmöglich macht, die Unversehrtheit und Authentizität der Dokumente der historischen Archive der EZB zu wahren, unbeschadet der Möglichkeit einer ergänzenden Erklärung oder Anmerkung zu dem betreffenden Dokument, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden; |
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c) |
das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (12), sofern die Verarbeitung zur Wahrung der Unversehrtheit und Authentizität der Dokumente der historischen Archive der EZB erforderlich ist und/oder im öffentlichen Interesse liegt; |
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d) |
die Pflicht, eine Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten mitzuteilen (13), soweit dies sich als unmöglich erweist oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist; |
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e) |
das Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung (14), sofern die personenbezogenen Daten in den Dokumenten der historischen Archive der EZB als integraler und unverzichtbarer Bestandteil dieser Dokumente enthalten sind. |
(2) Die EZB führt angemessene Garantien ein, um die Einhaltung von Artikel 13 der Verordnung (EU) 2018/1725 zu gewährleisten. Diese Garantien umfassen technische und organisatorische Maßnahmen, mit denen insbesondere die Achtung des Grundsatzes der Datenminimierung gewährleistet wird. Die Garantien sehen Folgendes vor:
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a) |
die Einführung von Verfahren zum Schutz personenbezogener Daten, z. B. die systematische Löschung und Vernichtung von Dateien, die personenbezogene Daten enthalten, im Einklang mit dem EZB-Ablage- und Aufbewahrungsplan; |
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b) |
die Einführung kontrollierter Verfahren, die den Zugang zu Dokumenten ermöglichen, wenn das Vorliegen personenbezogener Daten nicht festgestellt werden kann; |
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c) |
keine Freigabe sensibler personenbezogener Daten und |
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d) |
Pseudonymisierungs- und Anonymisierungsmaßnahmen. |
(3) Der Verantwortliche ist verpflichtet,
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a) |
die betroffenen Personen darüber zu informieren, dass Dokumente, die ihre personenbezogenen Daten enthalten, als Teil der historischen Archive der EZB öffentlich zugänglich gemacht werden können; |
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b) |
den Datenschutzbeauftragten zu konsultieren, bevor eine Entscheidung darüber getroffen wird, im Einzelfall von den Rechten einer betroffenen Person abzuweichen und diese Konsultation zu dokumentieren; |
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c) |
alle vorgenommenen Einschränkungen im Sinne von Absatz 1 sowie die Gründe, welche die Einschränkung rechtfertigen, zu erfassen; |
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d) |
dem Europäischen Datenschutzbeauftragten auf Anfrage alle Dokumente zur Verfügung zu stellen, welche die zugrundeliegenden Fakten und rechtlichen Grundlagen enthalten. |
Artikel 9
Schutz sensibler personenbezogener Daten
Die EZB darf von ihr verwahrte Dokumente der historischen Archive der EZB mit sensiblen personenbezogenen Daten oder Daten, die gemäß Artikel 4 des Beschlusses EZB/2004/3 den Schutz der Privatsphäre und die Integrität des Einzelnen berühren, einschließlich der archivischen Verzeichnung oder von Normdatensätzen, erst nach Ablauf einer Frist von 100 Jahren ab dem Erstellungsdatum dieser Dokumente öffentlich zugänglich machen.
Artikel 10
Vervielfältigung historischer Archive der EZB
(1) Historische Archive der EZB oder beschreibende Informationen über solche Archive, deren Freigabe gemäß diesem Beschluss über die Online-Kommunikationsplattformen der EZB erfolgt, dürfen nicht ohne vorherige ausdrückliche Genehmigung der EZB vervielfältigt oder zu kommerziellen Zwecken genutzt werden. Die EZB kann diese Genehmigung ohne Angabe von Gründen verweigern.
(2) Dieser Beschluss gilt unbeschadet geltender Urheberrechtsvorschriften, die das Recht Dritter auf Vervielfältigung oder Nutzung von Dokumenten mit Freigabe einschränken.
Artikel 11
Jährliche Veröffentlichung von Informationen über Aktivitäten
Die EZB veröffentlicht jährlich Informationen über ihre Aktivitäten im Bereich der historischen Archive über die Online-Kommunikationsplattformen der EZB.
Artikel 12
Koordinierung
Die EZB richtet eine Koordinierungsgruppe historische Archive der EZB ein, die aus Vertretern der EZB und der NZBen besteht und von der Abteilung Informations-Governance geleitet wird. Die Gruppe erörtert die Anwendung des vorliegenden Beschlusses, um sicherzustellen, dass die historischen Archive der EZB im gesamten ESZB und Eurosystem einheitlich und mit angemessener Sorgfalt ausgewertet werden. Zu diesem Zweck unterstützt die Gruppe die Abteilung Informations-Governance bei der Entwicklung von in Anwendung zu bringenden operativen Maßnahmen und Verfahren.
Artikel 13
Änderung des Beschlusses EZB/2004/2
Artikel 23.3 Satz 2 des Beschlusses EZB/2004/2 erhält folgende Fassung:
„Sofern die Beschlussorgane nichts Anderweitiges beschließen, werden die Dokumente nach Ablauf einer Frist von 30 Jahren, vom Erstellungsdatum des Dokuments gerechnet, gemäß dem Beschluss (EU) 2023/1610 der Europäischen Zentralbank (EZB/2023/17) (*1) frei zugänglich, es sei denn, die Beschlussorgane beschließen, diese Frist zu verkürzen oder zu verlängern.
Artikel 14
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 28. Juli 2023.
Die Präsidentin der EZB
Christine LAGARDE
(1) ABl. L 43 vom 15.2.1983, S. 1.
(2) Urteil des Gerichtshofs vom 17. Dezember 2020, Europäische Kommission/Republik Slowenien, C-316/19, EU:C:2020:1030.
(3) Beschluss EZB/2004/2 der Europäischen Zentralbank vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 33).
(4) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).
(5) Beschluss EZB/2004/3 der Europäischen Zentralbank vom 4. März 2004 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Europäischen Zentralbank (ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 42).
(6) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(7) Die Vertraulichkeitsbestimmungen der EZB werden auf der Website der EZB veröffentlicht.
(8) Beschluss (EU) 2020/655 der Europäischen Zentralbank vom 5. Mai 2020 zum Erlass von Durchführungsbestimmungen für den Datenschutz bei der Europäischen Zentralbank und zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2007/1 (EZB/2020/28) (ABl. L 152 vom 15.5.2020, S. 13).
(9) Die neueste Fassung des Ablage- und Aufbewahrungsplans der EZB wurde vom Direktorium in dessen Sitzung vom 7. Juni 2022 gebilligt. Der Plan wird regelmäßig aktualisiert und auf der Website der EZB veröffentlicht.
(10) Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725.
(11) Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725.
(12) Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725.
(13) Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725.
(14) Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725.