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4.8.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 196/44 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/1602 DER KOMMISSION
vom 31. Juli 2023
über das Primärhändlernetz und die Festlegung von Zulassungskriterien für die Mandatierung von Syndikatsführern und Mitgliedern der Führungsgruppe für syndizierte Transaktionen für die Zwecke der Mittelaufnahmetätigkeiten der Kommission im Namen der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (1), insbesondere auf Artikel 220a Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Im Zusammenhang mit den Maßnahmen, die die Union nach der COVID-19-Krise ergriffen hat, wurde mit dem Beschluss (EU, Euratom) 2021/625 der Kommission (2) ein Primärhändlernetz eingerichtet, das als qualifiziertes Netz von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen fungiert, an das sich die Kommission für die Erstplatzierung von Schuldverschreibungen, die Förderung solcher Platzierungen und gegebenenfalls für die Erbringung einschlägiger Finanzdienstleistungen, wie die Bereitstellung fairer Marktberatung und von Marktinformationen, wendet. |
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(2) |
Gemäß Artikel 220a der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 in der durch die Verordnung (EU, Euratom) 2022/2434 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) geänderten Fassung sollten Mittelaufnahmen, die nach Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates (4) zulässig sind, und — außer in hinreichend begründeten Fällen — Mittelaufnahmen und Schuldenmanagementtätigkeiten zur Finanzierung von Programmen für finanziellen Beistand von der Kommission im Rahmen einer diversifizierten Finanzierungsstrategie durchgeführt werden. Eine diversifizierte Finanzierungsstrategie ist eine allgemeine Methode für die Mittelaufnahme, die Flexibilität in Bezug auf den Zeitpunkt und die Laufzeit einzelner Finanzierungstransaktionen sowie regelmäßige und stetige Auszahlungen an die Begünstigten ermöglicht. |
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(3) |
Zwei Jahre nach Einrichtung des Primärhändlernetzes sind einige Verbesserungen erforderlich, insbesondere in Bezug auf die Verfahren für die von den Primärhändlern übermittelten Mitteilungen und in Bezug auf die Aussetzung der Mitgliedschaft oder den Ausschluss eines Primärhändlers aus dem Netz. |
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(4) |
Die Kapitalmärkte werden in hohem Maße in Anspruch genommen, und es werden sehr häufig Emissionen durchgeführt. Daher sollten Finanzierungstätigkeiten flexibel organisiert sein. |
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(5) |
Ins Netz aufgenommene Primärhändler sind berechtigt, an Auktionen teilzunehmen, die die Kommission zur Aufnahme von Mitteln an den Kapitalmärkten durchführt. Die Festlegung der Zulassungskriterien basiert auf Erfahrungen der Kommission mit der Auswahl von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen im Rahmen bestehender Programme des finanziellen Beistands. Sie stützt sich auch auf bewährte Verfahren staatlicher und supranationaler Emittenten. |
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(6) |
Bei Erfüllung der Zulassungskriterien sollten Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Anspruch auf Mitgliedschaft im Primärhändlernetz haben. Solche Kriterien zielen darauf ab, die effiziente Erfüllung der Primärhändleraufgaben, insbesondere die sachkundige Durchführung der Marktgeschäfte und die Einhaltung der Übernahmeverpflichtungen, zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang ist es von entscheidender Bedeutung, dass zugelassene Primärhändler eine solide Organisationsstruktur, fachliche und Managementkompetenzen und eine hohe Marktaktivität bei der Zeichnung von Staatsanleiheemissionen und supranationalen Anleiheemissionen aufweisen sowie den einschlägigen regulatorischen Rahmen einhalten, insbesondere hinsichtlich der Aufsichtsanforderungen der Union (5) und der Aufsicht (6) darüber. Im Einklang mit dem Grundsatz der Transparenz sollten diese Kriterien und die Entscheidungen, mit denen ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma als Primärhändler zugelassen wird, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. |
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(7) |
Die Mitgliedschaft in Primärhändlernetzen, die von einem Mitgliedstaat oder einem supranationalen Emittenten betrieben werden, berechtigt das Kreditinstitut oder die Wertpapierfirma zur Teilnahme an öffentlichen Auktionen von Schuldverschreibungen dieses Emittenten. Die regelmäßige und aktive Beteiligung an staatlichen oder supranationalen Auktionsverfahren ist ein zuverlässiger Nachweis für Erfahrung mit Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwaltung öffentlicher Schuldverschreibungen. Die Mitgliedschaft im Primärhändlernetz der Union sollte daher von der Mitgliedschaft in mindestens einem Primärhändlernetz oder Primärhandelsmechanismus eines Mitgliedstaats oder eines europäischen supranationalen Emittenten abhängig gemacht werden. |
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(8) |
Sobald Primärhändler ins Primärhändlernetz aufgenommen worden sind, sollten sie den Titel „Mitglied des Primärhändlernetzes der Europäischen Union“ führen und an allen Auktionen von Schuldverschreibungen der Union und der Euratom teilnehmen dürfen. Diese Händler sollten einen gewichteten Mindestdurchschnitt des versteigerten Volumens kaufen und bestimmte Berichtspflichten erfüllen. |
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(9) |
Außerdem sollten die Primärhändler die allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Beteiligung am Primärhändlernetz einhalten, insbesondere die Rechte, Zusagen und Pflichten der Mitglieder des Primärhändlernetzes, die jährlichen Überprüfungspflichten, die Berichtspflichten sowie die Vorschriften über Kontrollen, die Aussetzung der Mitgliedschaft im Primärhändlernetz, den Ausschluss aus dem Primärhändlernetz sowie die Möglichkeit des Austritts aus dem Primärhändlernetz. |
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(10) |
Die Emission von Schuldverschreibungen im Rahmen von Mittelaufnahmeprogrammen erfolgt neben Auktionen auch über Syndizierung oder Privatplatzierung. Hierzu werden Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen, die die festgelegten Zulassungskriterien für syndizierte Transaktionen und Privatplatzierungen erfüllen, von der Kommission für die Zwecke der einzelnen Mittelaufnahmetransaktionen ernannt. |
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(11) |
Mitglieder des Primärhändlernetzes, die einen höheren gewichteten Durchschnittsprozentsatz des versteigerten Volumens kaufen, als dies für die Mitgliedschaft im Primärhändlernetz erforderlich ist, und die über einen ausreichenden Sekundärmarktanteil an Schuldverschreibungen der Union und der Euratom verfügen und die Mindestanforderungen der Notierungsregelungen erfüllen, sollten bei syndizierten Transaktionen als Syndikatsführer infrage kommen. Diese Händlergruppe sollte darüber hinaus die Liquidität von Schuldverschreibungen der Union und der Euratom durch eine zusätzliche Market-Making-Tätigkeit fördern, der Kommission eine faire Beratung und Marktinformationen bereitstellen sowie Investoren Unions- und Euratom-Emissionen anpreisen. |
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(12) |
Die Aufgaben im Zusammenhang mit der Rolle des Syndikatsführers und des Mitglieds der Führungsgruppe sollten als Finanzdienstleistungen im Sinne von Anhang I Kapitel 1 Abschnitt 2 Nummer 11.1 Buchstabe j der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 betrachtet werden. Die Ernennung infrage kommender Primärhändler als Mitglieder des Syndikats für ein bestimmtes Emissionsgeschäft sollte daher auf einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Vertragsbekanntmachung beruhen. Das Verfahren für die Ernennung von Syndikatsführern sollte die Übermittlung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen an infrage kommende Händler und die Prüfung der bei der Kommission eingegangenen Vorschläge umfassen. |
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(13) |
Angesichts der hohen Häufigkeit, in der die Kommission die Kapitalmärkte voraussichtlich in Anspruch nehmen wird, ist es erforderlich, einen reibungslosen, zügigen und effizienten Mechanismus zur Ernennung von Banken als Syndikatsführer für syndizierte Transaktionen einzurichten. Daher ist es notwendig, eine faire und transparente Grundlage zu schaffen, um die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen auf eine Untergruppe von Primärhändlern zu beschränken, die für eine Beteiligung an Syndikaten infrage kommen. Diese zusätzliche Auswahl ist erforderlich, um die Notwendigkeit eines Wettbewerbs im Vergabeverfahren für die Dienste zur Unterstützung des Syndikats mit der Notwendigkeit einer effizienten Vorbereitung zeitkritischer Transaktionen in Einklang zu bringen und Doppelarbeit der Primärhändler bei der Bewerbung um Syndikatsmandate zu vermeiden. Diese Auswahl der Banken sollte auf qualitativen und quantitativen Kriterien beruhen, die sich auf die nachgewiesene Fähigkeit infrage kommender Primärhändler zur Unterstützung staatlicher und supranationaler Emissionen auf Primär- und Sekundärmärkten und ihre Fähigkeit zur Ausgabe von Schuldverschreibungen an Investoren beziehen. Dieser Prozess sollte auch ein Rotationsverfahren beinhalten, das eine gleichberechtigte Beteiligung aller infrage kommender Primärhändler gewährleistet. |
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(14) |
Primärhändler sollten der Kommission alle Fälle der Nichteinhaltung der Marktpraktiken und -ethik mitteilen, was auch die Unterrichtung der Kommission über Verfahren, Urteile, Beschlüsse oder Sanktionen im Zusammenhang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 über das Früherkennungs- und Ausschlusssystem, insbesondere der Artikel 135 bis 142 umfasst. Diese Mitteilungen sollten sich ausschließlich auf die Primärhändler selbst und ihre Muttergesellschaften beziehen. Eine solche Mitteilung sollte die Pflicht der Primärhändler unberührt lassen, die Kommission unverzüglich über jede Änderung der im Rahmen des Antragsverfahrens gemeldeten Sachverhalte zu unterrichten. |
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(15) |
Um die Liquidität des Sekundärmarktes für die Schuldverschreibungen der Union und der Euratom zu erhöhen und die Kursfindung und Transparenz zu verbessern, sollte eine Notierungsregelung eingeführt werden, die Primärhändler dazu ermutigen sollte, als Market-Maker aufzutreten und Kurse für die Schuldverschreibungen der Union und der Euratom auf anerkannten elektronischen Plattformen zu stellen. Den Mitgliedern des Primärhändlernetzes sollten angemessene Anreize für solche Market-Making-Tätigkeiten geboten werden. Deshalb ist es angemessen, die Kriterien für die Erfüllung der Notierungsregelung festzulegen. |
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(16) |
Um allen Primärhändlern zusätzliche Anreize für Market-Making-Tätigkeiten zu bieten, ist es zweckmäßig, auch denjenigen Primärhändlern, die die Liquidität des Sekundärmarktes für die Schuldverschreibungen der Union und der Euratom unterstützen und die die Mindestkriterien der Notierungsregelung, nicht aber die Zulassungskriterien für die Mandatierung als Syndikatsführer für syndizierte Transaktionen erfüllen, den Zugang als mandatiertes Mitglied der Führungsgruppe für syndizierte Transaktionen zu erleichtern. Ein solcher Zugang als mandatiertes Mitglied der Führungsgruppe würde es der Kommission ermöglichen, einem breiteren Spektrum von Mitgliedern des Primärhändlernetzes, die Maßnahmen zur Unterstützung der Emissionstätigkeiten der Union und der Euratom ergreifen, zusätzliche Anreize zu bieten. Daher sollten die Zulassungskriterien für die Mandatierung von Mitgliedern der Führungsgruppe für syndizierte Transaktionen festgelegt werden. Die Kommission sollte die Mandatierung von Mitgliedern der Führungsgruppe für mindestens eine Transaktion innerhalb des Zeitraums in Betracht ziehen, der von einem gemäß Artikel 4 des Durchführungsbeschlusses (EU, Euratom) 2022/2544 der Kommission (7) aufgestellten Finanzierungsplan abgedeckt wird. |
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(17) |
Es ist angebracht, die Verpflichtungen in Bezug auf die Mandatierung von Syndikatsführern und Mitgliedern der Führungsgruppe klar zu definieren und zu unterscheiden und die Kriterien für die Zulassung als Mitglied der Führungsgruppe in einem angemessenen Verhältnis zu den mit dieser Funktion verbundenen Vorteilen festzulegen. Zu diesem Zweck können auch solche Primärhändler als Mitglied der Führungsgruppe mandatiert werden, die die entsprechenden Zulassungskriterien erfüllen, jedoch nicht alle zusätzlichen Kriterien erfüllen, die zur Mandatierung als Syndikatsführer erforderlich sind. Alle Primärhändler, die die Zulassungskriterien für die Mandatierung als Mitglied der Führungsgruppe erfüllen, sollten aufgefordert werden, sich als mandatiertes Mitglied der Führungsgruppe einer syndizierten Transaktion zu beteiligen, außer in Fällen, in denen die operationelle Effizienz besser durch eine Untergruppe von infrage kommenden Mitgliedern der Führungsgruppe gewährleistet wäre. In diesen Fällen sollten die infrage kommenden Mitglieder der Führungsgruppe auf der Grundlage einer alphabetischen Reihenfolge unter Anwendung eines Rotationsverfahrens ausgewählt werden. |
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(18) |
Um den Schutz der finanziellen Interessen der Union weiter zu verbessern, sollten die Verfahren zur Aussetzung der Mitgliedschaft und zum Ausschluss von Primärhändlern klar und effizient sein. Es muss sichergestellt werden, dass im Bedarfsfall die Aussetzung der Mitgliedschaft eines Primärhändlers ohne unangemessene Verzögerung erfolgen kann. In Fällen, in denen ein Ausschlussverfahren eingeleitet wird, sollte ein solches Verfahren Primärhändlern ausreichend Zeit geben, auf eine von der Kommission übermittelte Mitteilung über die Nichteinhaltung zu reagieren und gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, wenn diese Nichteinhaltung korrigiert werden kann. |
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(19) |
Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit des Schutzes der finanziellen Interessen der Union sollten Überwachungsregeln bestimmt werden, um sicherzustellen, dass die Mitglieder des Primärhändlernetzes die in diesem Beschluss festgelegten Pflichten und andere einschlägige geltende Bestimmungen, insbesondere die allgemeinen Geschäftsbedingungen, einhalten. Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) sollte gegebenenfalls in diese Überwachung einbezogen werden. |
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(20) |
Mit dem Beschluss (EU, Euratom) 2021/625 wurde das Primärhändlernetz eingerichtet und es wurden insbesondere die Kriterien für die Auswahl seiner Mitglieder festgelegt. Mit dem Beschluss (EU) 2021/857 der Kommission (8) wurde der Beschluss (EU, Euratom) 2021/625 geändert und die Zulassungskriterien wurden erweitert, indem bestimmte Wertpapierfirmen einbezogen wurden, die gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (9) zur Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung sind. Der vorliegende Beschluss stützt sich auf die in den genannten Beschlüssen festgelegten Grundsätze. Dieser Beschluss sollte daher den Beschluss (EU, Euratom) 2021/625 ersetzen, der dementsprechend aufgehoben werden sollte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
KAPITEL 1
GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Mit diesem Beschluss wird das Primärhändlernetz eingerichtet sowie die Zulassungskriterien und Verfahrensvorschriften für die Auswahl seiner Mitglieder und die Rechte und Pflichten dieser Mitglieder festgelegt.
(2) Dieser Beschluss gilt für alle Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtätigkeiten, die von der Kommission im Namen der Union und der Euratom durchgeführt werden und bei denen die Kommission private finanzielle Gegenparteien bestimmt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck
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1. |
„Auktion“ das Verfahren der Emission von Schuldverschreibungen der Union und der Euratom auf der Grundlage wettbewerbsorientierter Gebote über eine Auktionsplattform auf dem Primärmarkt; |
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2. |
„Mittelaufnahmeprogramme“ die Programme der Union und der Euratom, die Mittelaufnahmetätigkeiten auf den Finanzmärkten umfassen; |
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3. |
„Kreditinstitut“ ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; |
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4. |
„Schuldverschreibungen“ Schuldtitel und/oder kurzfristige Finanzinstrumente wie Schatzanweisungen sowie jedes andere Finanzinstrument, das von der Union und/oder von der Euratom emittiert wird; |
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5. |
„Wertpapierfirmen“ Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU; |
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6. |
„Interdealer-Plattform“ einen ein in der Europäischen Union eingerichteten elektronischen Handelsplatz für den Handel zwischen Händlern im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 24 der Richtlinie (EU) 2014/65/EU, an dem Primärhändler als Market-Maker für den Sekundärmarkthandel teilnehmen; |
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7. |
„Notierung“ verbindliche Geld- und Briefkurse oder -preise, die auf Interdealer-Plattformen gestellt werden und zum automatischen Abschluss eines Geschäfts führen, wenn entsprechende Geld- oder Briefkurse oder --preise von einem anderen Teilnehmer gestellt wurden (zentrales Limit-Order-Buch); |
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8. |
„Mitglieder des Primärhändlernetzes“ alle Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen, die die Zulassungskriterien gemäß Artikel 4 erfüllen und in dem in Artikel 15 genannten Verzeichnis aufgeführt sind; |
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9. |
„europäischer supranationaler Emittent“ die Entwicklungsbank des Europarates, die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität, den Europäischen Stabilitätsmechanismus, die Europäische Investitionsbank oder die Nordische Investitionsbank. |
Artikel 3
Einrichtung des Primärhändlernetzes
Das Primärhändlernetz der Union (im Folgenden „Primärhändlernetz“) bezeichnet eine Gruppe von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, die an folgenden Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtransaktionen der Kommission teilnehmen dürfen:
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a) |
der Platzierung von Schuldverschreibungen auf den Primärkapitalmärkten, insbesondere durch Auktionen und syndizierte Transaktionen; |
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b) |
der Förderung der Liquidität von Unions- und Euratom-Schuldverschreibungen auf den Finanzmärkten; |
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c) |
der Bereitstellung fairer Beratung und von Marktinformationen für die Kommission; |
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d) |
der Förderung und Entwicklung der Platzierung von Unions- und Euratom-Schuldverschreibungen. |
KAPITEL 2
MITGLIEDSCHAFT IM PRIMÄRHÄNDLERNETZ
Artikel 4
Zulassungskriterien für das Primärhändlernetz
Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, die die folgenden Kriterien erfüllen, kommen für die Mitgliedschaft im Primärhändlernetz infrage:
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a) |
Sie sind juristische Personen mit Sitz und Hauptverwaltung in der Union oder einem Land des Europäischen Wirtschaftsraums; |
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b) |
sie werden von einer zuständigen Behörde der Union beaufsichtigt und sind zur Ausübung der Tätigkeit eines der folgenden Unternehmen zugelassen:
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c) |
sie sind Mitglieder eines europäischen staatlichen oder supranationalen Primärhändlernetzes, das als Gegenpartei eines Mitgliedstaats oder eines europäischen supranationalen Emittenten eingerichtet wurde. Für die Zwecke dieses Beschlusses ist unter einem europäischen staatlichen oder supranationalen Primärhändlernetz eine der folgenden Einrichtungen zu verstehen:
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Artikel 5
Verpflichtungen
(1) Die Mitglieder des Primärhändlernetzes verpflichten sich zu Folgendem:
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a) |
Erwerb eines gewichteten Durchschnitts von mindestens 0,05 % des von der Union und/oder von der Euratom auf halbjährlicher Basis gemäß Teil 1 des Anhangs I versteigerten Volumens; |
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b) |
Erfüllung der Pflicht, der Kommission monatlich das gehandelte Volumen an Unions- und Euratom-Schuldverschreibungen gemäß dem vom Unterausschuss des Wirtschafts- und Finanzausschusses der Europäischen Union für die Märkte für EU-Staatsanleihen festgelegten harmonisierten Berichtsformat für den Handel auf dem europäischen Sekundärmarkt für öffentliche Schuldtitel ordnungsgemäß, rechtzeitig und umfassend zu melden. |
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c) |
Vorlage einer unterzeichneten Kopie der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Primärhändler der Europäischen Union“ („AGB“); |
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d) |
Sicherstellung, dass die Handelsermächtigungen, die ihr Handelspersonal erhalten hat, vierteljährlich überprüft werden und Gültigkeit haben; |
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e) |
Einhaltung der Marktpraktiken und -ethik, insbesondere
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f) |
Einhaltung der Geheimhaltungspflicht in Bezug auf alle von der Kommission erhaltenen Informationen. |
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b wird die Qualität der Berichterstattung regelmäßig geprüft und die Ergebnisse werden dem interessierten Primärhändler mitgeteilt. Der Primärhändler wird benachrichtigt, wenn die bereitgestellten Daten nicht korrekt sind.
(3) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe e wird die Kommission das Verhalten der Primärhändler während der Ausführung syndizierter Transaktionen und anderer Schuldenmanagementtransaktionen im Hinblick auf Bereitschaft, Marktneutralität sowie ordnungsgemäße und effiziente Ausführung bewerten.
Artikel 6
Allgemeine Geschäftsbedingungen
(1) Die AGB gelten für alle Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtätigkeiten, die die Kommission im Rahmen der unter diesen Beschluss fallenden Mittelaufnahmeprogramme durchführt.
(2) Nach Maßgabe dieses Beschlusses werden in den AGB
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a) |
die Einzelheiten der Pflichten für die Dauer der Teilnahme am Primärhändlernetz und die Einzelheiten der Zulassungskriterien für die Mandatierung von Syndikatsführern und Mitgliedern der Führungsgruppe festgelegt, |
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b) |
der Inhalt und das Verfahren für die jährliche Überprüfung festgelegt, |
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c) |
die Berichtspflichten im Detail festgelegt, |
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d) |
die Kontrollvorschriften festgelegt, |
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e) |
die Regeln und Verfahren für die Aussetzung der Mitgliedschaft, die Aufhebung dieser Aussetzung und den Ausschluss aus dem Primärhändlernetz im Detail festgelegt und |
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f) |
die Möglichkeit des Austritts aus dem Primärhändlernetz geregelt, |
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g) |
die detaillierten Vorschriften für die Notierungsregelungen festgelegt, einschließlich des Beobachtungszeitraums und der Anforderungen sowie des Verfahrens für die Anerkennung der Interdealer-Plattform. |
(3) Fristen werden wie folgt berechnet:
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a) |
Wird eine Frist in Tagen oder Monaten ab einem bestimmten Datum oder Ereignis bemessen, so gilt der Tag oder der Monat, auf den beziehungsweise in den dieses Datum fällt oder an beziehungsweise in dem dieses Ereignis eintritt, nicht als innerhalb der Frist liegend; |
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b) |
bei in Tagen bemessenen Fristen zählen ausschließlich Arbeitstage. Die Arbeitstage werden nach dem luxemburgischen Kalender der gesetzlichen Feiertage und Bankfeiertage festgelegt (https://www.abbl.lu/fr/topic/bank-holidays/https://www.abbl.lu/fr/topic/bank-holidays/); |
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c) |
eine in Monaten bemessene Frist endet mit Ablauf desjenigen Tages im letzten Monat, der dem Tag entspricht, auf den das Datum oder das Ereignis fiel, ab dem die Frist berechnet wird; |
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d) |
fehlt bei einer nach Monaten bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats; |
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e) |
endet eine nach Monaten bemessene Frist an einem gesetzlichen Feiertag oder Bankfeiertag, so wird sie bis zum Ende des ersten darauffolgenden Arbeitstags verlängert. |
Artikel 7
Rechte der Mitglieder des Primärhändlernetzes
Die Mitglieder des Primärhändlernetzes sind berechtigt:
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a) |
mit der Bezeichnung „Mitglied des Primärhändlernetzes der Europäischen Union“ zu werben, |
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b) |
an allen Auktionen von Schuldverschreibungen der Union oder Euratom teilzunehmen und dort Gebote abzugeben, |
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c) |
regelmäßige, mindestens jährliche Rückmeldung über ihre Leistung zu erhalten, insbesondere in Bezug auf ihre Rangfolge in den Auktionen und auf den Sekundärmärkten, diese Rückmeldung stützt sich auf das interne Evaluierungsverfahren gemäß Artikel 13 anhand objektiver Kriterien, die den Primärhändlern mitzuteilen sind, |
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d) |
unbeschadet des Kapitels 3 für Schuldenmanagementtätigkeiten zugelassen zu werden, die Folgendes umfassen:
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e) |
jederzeit durch Mitteilung an die Kommission die Mitgliedschaft im Primärhändlernetz zu kündigen; dieser Austritt wird am ersten Arbeitstag des ersten Monats nach dem Tag der Kündigung wirksam. |
KAPITEL 3
FÜR SYNDIZIERTE TRANSAKTIONEN MANDATIERTE SYNDIKATSFÜHRER UND MITGLIEDER DER FÜHRUNGSGRUPPE
Artikel 8
Zulassungskriterien für die Mandatierung von Syndikatsführern für syndizierte Transaktionen
Mitglieder des Primärhändlernetzes kommen als Syndikatsführer für syndizierte Transaktionen infrage, sofern folgende Kriterien erfüllt sind:
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a) |
Sie haben bei den letzten Auktionen (rollierend) im gewichteten Durchschnitt einen Mindestanteil des von der Union und der Euratom versteigerten Volumens gekauft, |
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b) |
sie haben auf der Grundlage der gemäß diesem Beschluss gemeldeten Transaktionsdaten nachgewiesen, dass sie (rollierend) auf den Sekundärmärkten für Schuldverschreibungen der Union und der Euratom einen Mindestmarktanteil unter den Primärhändlern halten, |
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c) |
sie haben während des Beobachtungszeitraums die Mindestanforderungen der Notierungsregelungen erfüllt, |
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d) |
sie haben im Rahmen der AGB den allgemeinen Geschäftsbedingungen für Syndikatsführer, die für syndizierte Transaktionen mandatiert sind, und dem Gebührenverzeichnis zugestimmt. |
Die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Mindestanteile, die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Mindestanforderungen sowie andere detaillierte Vorschriften für die Mandatierung von Syndikatsführern beruhen auf bewährten Marktpraktiken, insbesondere bei vergleichbaren Emittenten, und spiegeln ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Vorteilen und Pflichten für die Mitglieder des Primärhändlernetzes wider. Beinhaltet das Kriterium relative Anteile, so sind die Prozentsätze unter Berücksichtigung der Gesamtzahl der Primärhändler festzulegen.
Artikel 9
Zulassungskriterien für die Mandatierung von Mitgliedern der Führungsgruppe für syndizierte Transaktionen
Mitglieder des Primärhändlernetzes kommen als Mitglieder der Führungsgruppe für syndizierte Transaktionen infrage, sofern folgende Kriterien erfüllt sind:
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a) |
sie haben im Rahmen der AGB den allgemeinen Geschäftsbedingungen für Mitglieder der Führungsgruppe, die für syndizierte Transaktionen mandatiert sind, und dem Gebührenverzeichnis zugestimmt, |
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b) |
sie haben während des Beobachtungszeitraums die Mindestanforderungen der Notierungsregelungen erfüllt, und |
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c) |
sie wurden während des Beobachtungszeitraums nicht als Syndikatsführer mandatiert. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Mindestanforderungen und der in Absatz 1 Buchstaben b und c genannte Beobachtungszeitraum sowie andere detaillierte Vorschriften für die Mandatierung von Mitgliedern der Führungsgruppe beruhen auf bewährten Marktpraktiken, insbesondere bei vergleichbaren Emittenten, und spiegeln ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Vorteilen und Pflichten für die Mitglieder des Primärhändlernetzes wider.
Artikel 10
Gebührenverzeichnis
Das in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 9 Buchstabe a genannte Gebührenverzeichnis gilt für Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtransaktionen. In dem Gebührenverzeichnis wird eine Vergütung festgelegt, die den Kosten und Risiken entspricht, die den infrage kommenden Primärhändlern bei der Durchführung von Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtätigkeiten der Union und der Euratom entstehen, wobei die Kosteneffizienz für die Union gewährleistet wird und die Besonderheiten der Emission von Schuldtiteln der Union, insbesondere Volumen und Laufzeiten, berücksichtigt werden. Das Gebührenverzeichnis wird in einem Anhang zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen für für syndizierte Transaktionen mandatierte Syndikatsführer und Mitglieder der Führungsgruppe aufgeführt.
Artikel 11
Notierungsregelungen
Die Mindestanforderungen der Notierungsregelungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b beziehen sich auf die Handelszeit, die Anzahl der Notierungen und die Spreads, die während des Beobachtungszeitraums für bestimmte Schuldverschreibungen der Union auf einer anerkannten Interdealer-Plattform notiert werden.
Artikel 12
Zusätzliche Verpflichtungen der für syndizierte Transaktionen mandatierten Syndikatsführer
Mitglieder des Primärhändlernetzes, die die in Artikel 8 festgelegten Kriterien erfüllen, können auf der Grundlage der Bewertung ihrer Verpflichtung, eine der folgenden Tätigkeiten durchzuführen, als für syndizierte Transaktionen mandatierte Syndikatsführer ausgewählt werden:
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a) |
nach bestem Vermögen die Liquidität von Schuldverschreibungen der Union und der Euratom mit einer Market-Making-Tätigkeit zu fördern und dadurch zur Kursfindung, zur Effizienz des Sekundärmarkts und zu einer ordnungsgemäßen Abwicklung des Handels beizutragen; |
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b) |
der Kommission eine faire Beratung und Marktinformationen im Hinblick auf die Konzeption und Umsetzung der Mittelaufnahmeprogramme und insbesondere Beratung vor der Veröffentlichung des Finanzierungsprogramms und im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Schuldenmanagementtransaktionen im Rahmen der Mittelaufnahmeprogramme zu bieten; |
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c) |
der Kommission regelmäßig Informationen über Markttrends, Analysen und Forschungsarbeiten über die Funktionsweise des Rentenmarkts und insbesondere über das Segment der staatlichen und supranationalen Stellen sowie Agenturen zur Verfügung zu stellen; |
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d) |
die Platzierung von Schuldverschreibungen der Union und der Euratom innerhalb einer diversifizierten und breiten Investorengemeinschaft als Teil ihrer Geschäftsstrategie zu fördern und zu entwickeln. |
Artikel 13
Auswahl des Syndikats
(1) Syndikate werden gemäß Anhang I Kapitel 1 Abschnitt 2 Nummer 11.1 Buchstabe j der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung ausgewählt.
(2) Die Kommission übermittelt die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen an eine Untergruppe infrage kommender Mitglieder des Primärhändlernetzes, die die Kriterien der Artikel 8 und 12 erfüllen, und ersucht um ein Angebot für die Teilnahme als Syndikatsführer.
(3) Die Auswahl der Untergruppe infrage kommender Primärhändler, an die die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen von der Kommission gerichtet werden, sollte auf objektiven qualitativen und quantitativen Kriterien beruhen, die sich auf die nachgewiesene Fähigkeit infrage kommender Primärhändler zur Unterstützung staatlicher und supranationaler Emissionen auf Primär- und Sekundärmärkten und ihre Fähigkeit zur Ausgabe von Schuldverschreibungen an Investoren beziehen. Diese Kriterien umfassen auch eine Bewertung der Durchführung der in Artikel 12 aufgeführten Tätigkeiten. Die Kommission wendet ein Rotationsverfahren an, um sicherzustellen, dass alle infrage kommenden Mitglieder des Primärhändlernetzes regelmäßig aufgefordert werden, auf Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zu antworten.
(4) Die Vorschläge der in Absatz 2 genannten infrage kommenden Mitglieder werden auf der Grundlage zusätzlicher objektiver qualitativer und quantitativer Kriterien und im Hinblick auf die Bildung eines Syndikats bewertet, dessen Zusammensetzung die bestmögliche Kombination von Managern für die optimale Abwicklung eines bestimmten Geschäfts darstellt.
(5) Die Kriterien für die Übermittlung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und für die Bewertung der eingegangenen Vorschläge werden der Untergruppe der Mitglieder des Primärhändlernetzes zusammen mit der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen mitgeteilt.
(6) Die Kommission kann Primärhändler aufgrund der Marktgegebenheiten und im Hinblick auf die Gewährleistung der optimalen Durchführung einer bestimmten Transaktion auffordern, neben ihrem Mandat als Syndikatsführer oder -mitführer auch ihr Interesse an einer Mandatierung als Mitglied der Führungsgruppe einer syndizierten Transaktion zu bekunden. Die Kommission kann entweder alle Primärhändler, die gemäß Artikel 8 infrage kommen, oder eine Untergruppe von ihnen in alphabetischer Reihenfolge unter Anwendung eines Rotationsverfahrens auffordern. Eine solche Aufforderung wird für mindestens eine syndizierte Transaktion innerhalb des Zeitraums in Betracht gezogen, der von einem gemäß Artikel 4 des Durchführungsbeschlusses (EU, Euratom) 2022/2544 aufgestellten Finanzierungsplan abgedeckt wird.
(7) Die Kommission mandatiert alle Primärhändler, die der in Absatz 6 genannten Aufforderung nachgekommen sind, als Mitglied der Führungsgruppe.
KAPITEL 4
ANTRAG AUF MITGLIEDSCHAFT IM PRIMÄRHÄNDLERNETZ, ERSTELLUNG DES MITGLIEDERVERZEICHNISSES UND ÜBERWACHUNG
Artikel 14
Antrag auf Mitgliedschaft und Verzeichnis der Primärhändler
(1) Interessierte Kreditinstitute und Wertpapierfirmen reichen bei der Kommission einen Antrag auf Mitgliedschaft beim Primärhändlernetz ein, indem sie das Antragsformular und die beigefügte Checkliste für die Aufnahmekriterien ausfüllen und einreichen, die auf der Website der Kommission abrufbar sind.
(2) Anträge auf Aufnahme in das Primärhändlernetz müssen einen Nachweis über die Einhaltung der Artikel 4 und 5 enthalten. Welche Nachweise und Belege beizufügen sind, ist dem Antragsformular und seinen Anlagen zu entnehmen.
(3) Im Falle eines unvollständigen Antragsformulars, unvollständiger Angaben oder unzureichender Angaben kann der Antragsteller von der Kommission aufgefordert werden, die erforderlichen zusätzlichen Informationen vorzulegen. Werden die erforderlichen zusätzlichen Informationen nicht innerhalb einer angegebenen Frist vorgelegt, führt dies zur Ablehnung des Antrags.
(4) Die Vorlage falscher, irreführender oder unrichtiger Angaben oder Unterlagen während des Antragsverfahrens führt zur Nichtaufnahme in das Primärhändlernetz beziehungsweise zum Ausschluss aus dem Primärhändlernetz nach Artikel 17.
(5) Im Antragsformular erklärt jeder Primärhändler seine Zustimmung zu den AGB, erkennt damit deren Rechtsverbindlichkeit an und verpflichtet sich zu deren Einhaltung.
(6) Ein ordnungsgemäß bevollmächtigter Vertreter des Primärhändlers, der aufgrund der geltenden Rechtsvorschriften des betreffenden Staates und der einschlägigen Unternehmensunterlagen befugt ist, für den Primärhändler eine rechtswirksame Verpflichtung zu dem Zweck einzugehen, den in den AGB festgelegten Pflichten und Tätigkeiten nachzukommen, unterzeichnet das Antragsformular und die AGB, die er zusätzlich auf jeder Seite paraphiert. Zu diesem Zweck ist bei der Einreichung des Antragsformulars ein Auszug aus dem einschlägigen Handelsregister vorzulegen.
(7) Alle Mitteilungen, Bekanntmachungen oder Informationen im Zusammenhang mit diesem Beschluss und den AGB werden an die von den Primärhändlern in ihrem Antragsformular gewählte Mitteilungsadresse übermittelt und an die darin als „Koordinator“ bezeichnete Person gerichtet.
Artikel 15
Aufnahme in das Primärhändlernetz
(1) Die Entscheidung über die Aufnahme eines Antragstellers in das Verzeichnis des Primärhändlernetzes wird spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung des entsprechenden Antrags gefasst. Wird ein Antragsteller aufgefordert, zusätzliche Informationen gemäß Artikel 14 Absatz 3 vorzulegen, so wird die Frist für eine Entscheidung über diesen Antragsteller bis zum Zeitpunkt der Übermittlung dieser zusätzlichen Informationen ausgesetzt. Teilt der Antragsteller der Kommission mit, dass er den Antrag für vollständig hält, so wird die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten gefasst. Die Entscheidung wird dem Antragsteller mitgeteilt.
(2) Die Entscheidungen über die Nichtaufnahme sind mit Gründen zu versehen.
(3) Das aktualisierte Verzeichnis der Mitglieder des Primärhändlernetzes wird einmal jährlich im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(4) Zur Durchführung der jährlichen Überprüfung werden die Primärhändler aufgefordert, gegenüber der Kommission in eigener Verantwortung zu erklären, dass sie nach wie vor alle in Artikel 4 festgelegten Zulassungskriterien für die Mitgliedschaft erfüllen.
Artikel 16
Überwachung
Die Kommission kann selbst oder durch einen hierfür benannten Dritten prüfen, ob die Mitglieder des Primärhändlernetzes die Bestimmungen dieses Beschlusses einhalten. Die Mitglieder des Primärhändlernetzes kooperieren bei diesen Überprüfungen und erleichtern deren Durchführung insbesondere durch die Bereitstellung der erforderlichen Informationen und Daten sowie des Zugangs dazu.
Jedes Mitglied des Primärhändlernetzes
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a) |
übermittelt der Kommission nach den AGB das Risikolimit, das für die Handelstätigkeit mit Schuldverschreibungen der Union und der Euratom festgelegt wurde, |
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b) |
teilt der Kommission jede Herabstufung durch von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in der Union anerkannte Ratingagenturen mit, |
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c) |
unterrichtet die Kommission unverzüglich über jede sich nachträglich ergebende Nichteinhaltung der in Artikel 4 festgelegten Zulassungskriterien. |
Durch die Annahme der AGB erteilt der Primärhändler seine Zustimmung zu möglichen Prüfungen und Überprüfungen im Zusammenhang mit den Daten, die der Kommission im Rahmen ihrer Berichtspflichten übermittelt wurden, insbesondere in Bezug auf die Daten, die zur Bewertung der Leistung auf dem Sekundärmarkt verwendet werden sollen.
Artikel 17
Aussetzung der Mitgliedschaft und Ausschluss aus dem Primärhändlernetz
(1) Die Mitgliedschaft des Primärhändlers im Primärhändlernetz kann in folgenden Fällen ausgesetzt werden:
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a) |
Einleitung eines in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer iii genannten Verfahrens gegen einen Primärhändler, |
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b) |
Einleitung eines Verfahrens, das zur Beendigung der Mitgliedschaft im Netz oder der Teilnahme am in Artikel 4 Buchstabe c genannten Mechanismus führen kann, |
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c) |
es liegt eine Grundlage für den Ausschluss des Primärhändlers gemäß Artikel 136 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 vor. |
Der Primärhändler wird durch eine Mitteilung zur Ankündigung der Aussetzung aufgefordert, innerhalb einer Frist von mindestens drei Tagen ab Eingang der Mitteilung Stellung zu nehmen, sofern es sich nicht um einen hinreichend begründeten Ausnahmefall handelt, insbesondere im Zusammenhang mit einem Reputationsrisiko. Die Aussetzungsentscheidung wird am ersten Arbeitstag nach dem Datum der Mitteilung an den nicht konformen Primärhändler wirksam. Primärhändler, deren Mitgliedschaft ausgesetzt wurde, werden für den Zeitraum der Aussetzung nicht als Syndikatsführer oder Mitglied der Führungsgruppe mandatiert.
Die Aussetzung kann auf Antrag des Primärhändlers, dessen Mitgliedschaft ausgesetzt wurde, aufgehoben werden. Der Primärhändler legt zusammen mit dem Antrag ausreichende Nachweise dafür vor, dass entweder das Verfahren nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a nicht mehr anhängig ist und keine Sanktion gleich welcher Art gegen den Händler, dessen Mitgliedschaft ausgesetzt wurde, verhängt wurde oder dass das Verfahren nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b nicht mehr anhängig ist und nicht zur Beendigung der Mitgliedschaft in dem Netz oder der Teilnahme am Mechanismus nach Artikel 4 Buchstabe c geführt hat. Sofern ausreichende Nachweise vorgelegt wurden, werden diese innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags geprüft und wird binnen ebendieser Frist eine Entscheidung getroffen.
(2) Primärhändler werden in folgenden Fällen vom Primärhändlernetz ausgeschlossen:
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a) |
der Primärhändler erfüllt nicht mehr alle der in Artikel 4 genannten Bedingungen; |
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b) |
der Primärhändler ist von einem Ausschluss gemäß den Artikeln 135 bis 142 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 betroffen, |
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c) |
Nichterfüllung der Pflichten gemäß Artikel 5 Buchstaben a und c. |
(3) Für den Ausschluss aus dem Primärhändlernetz in den in Absatz 2 genannten Fällen gilt folgendes Verfahren:
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a) |
Der Primärhändler wird durch eine Mitteilung zur Ankündigung des Ausschlusses aufgefordert, innerhalb einer Frist von mindestens 7 Tagen ab Eingang der Mitteilung Stellung zu nehmen; |
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b) |
die Ausschlussentscheidung wird dem Primärhändler mitgeteilt. Die Ausschlussentscheidung wird am ersten Arbeitstag nach dem Datum der Mitteilung an den auszuschließenden Primärhändler wirksam. |
(4) Primärhändler können in folgenden Fällen vom Primärhändlernetz ausgeschlossen werden:
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a) |
Nichterfüllung der Pflichten gemäß Artikel 5 Buchstaben b, d, e und f; |
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b) |
Begehung eines in Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) genannten Verstoßes, der durch eine bestandskräftige Entscheidung der jeweils zuständigen Behörde festgestellt wurde; |
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c) |
Fassung einer bestandskräftigen Entscheidung durch die zuständige Behörde infolge eines Verfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer v oder im Zusammenhang mit Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. |
(5) In den in Absatz 4 genannten Fällen gilt folgendes Verfahren:
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a) |
Der betreffende Primärhändler erhält eine Mitteilung, in der die Gründe für die Nichteinhaltung dargelegt werden und in der er zur Abgabe einer Stellungnahme und zur Erläuterung der von ihm erwogenen Maßnahmen zur Wiederherstellung und/oder Sicherstellung der Einhaltung der einschlägigen Kriterien und/oder Pflichten aufgefordert wird und in der ihm eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gesetzt wird, die mindestens sieben Tage ab dem Eingang der Mitteilung beim Primärhändler betragen muss. |
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b) |
Unter Berücksichtigung etwaiger übermittelter Stellungnahmen und der gegebenenfalls mitgeteilten Abhilfemaßnahmen kann die Entscheidung getroffen werden, den nicht konformen Primärhändler aus dem Primärhändlernetz auszuschließen. |
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c) |
Die Entscheidungen über den Ausschluss sind mit Gründen zu versehen. |
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d) |
Die Ausschlussentscheidung wird am ersten Arbeitstag nach dem Datum der Mitteilung an den auszuschließenden Primärhändler wirksam. |
(6) Die Aussetzung der Mitgliedschaft gemäß Absatz 1, der Ausschluss von der Mitgliedschaft gemäß den Absätzen 2 bis 5 und die Kündigung der Mitgliedschaft im Primärhändlernetz gemäß Artikel 7 Buchstabe e haben keine Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten des betreffenden Primärhändlers in Bezug auf Verträge, die vor dem Datum geschlossen wurden, an dem der Ausschluss, die Aussetzung oder die Kündigung wirksam wurden.
(7) Die Aussetzung führt nicht zur Aussetzung der Verpflichtungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f und nach Artikel 16.
KAPITEL 5
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 18
Der Beschluss (EU, Euratom) 2021/625 wird hiermit aufgehoben.
Bezugnahmen auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
Artikel 19
Artikel 8 Buchstaben a und b des Beschlusses (EU, Euratom) 2021/625 gilt weiterhin für syndizierte Transaktionen, die vor dem 1. November 2023 beginnen.
Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und c sowie Artikel 11 gelten für syndizierte Transaktionen, die ab dem 1. November 2023 beginnen.
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b sowie Artikel 13 Absätze 6 und 7 gelten für syndizierte Transaktionen, die ab dem 1. Juli 2024 beginnen.
Artikel 20
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 31. Juli 2023
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
(2) Beschluss (EU, Euratom) 2021/625 der Kommission vom 14. April 2021 über die Einrichtung des Primärhändlernetzes und die Festlegung von Zulassungskriterien für die Mandatierung von Syndikatsführern und Mitgliedern der Führungsgruppe für syndizierte Transaktionen für die Zwecke der Mittelaufnahmetätigkeiten der Kommission im Namen der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 131 vom 16.4.2021, S. 170).
(3) Verordnung (EU, Euratom) 2022/2434 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 im Hinblick auf die Festlegung einer diversifizierten Finanzierungsstrategie als allgemeine Methode für die Mittelaufnahme (ABl. L 319 vom 13.12.2022, S. 1).
(4) Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (ABl. L 424 vom 15.12.2020, S. 1).
(5) Siehe insbesondere Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
(6) Siehe insbesondere Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1) und Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).
(7) Durchführungsbeschluss (EU, Euratom) 2022/2544 der Kommission vom 19. Dezember 2022 zur Festlegung der Modalitäten für die Verwaltung und Durchführung der Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtransaktionen der EU im Rahmen der diversifizierten Finanzierungsstrategie und damit verbundener Darlehenstransaktionen (ABl. L 328 vom 22.12.2022, S. 109).
(8) Beschluss (EU) 2021/857 der Kommission vom 27. Mai 2021 zur Änderung des Beschlusses (EU, Euratom) 2021/625 im Hinblick auf die Berücksichtigung bestimmter Wertpapierfirmen in den Zulassungskriterien für die Mitgliedschaft im Primärhändlernetz der Union (ABl. L 188 vom 28.5.2021, S. 103).
(9) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).
(10) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
(11) Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1).
(12) Delegierte Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zu den Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 229).
(13) Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1).
ANHANG I
1. Erfüllung der halbjährlichen Pflicht zum Kauf eines gewichteten Durchschnitts von 0,05 % des Auktionsvolumens der Union und/oder der Euratom
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a) |
Auktionen werden über einen von der Kommission ausgewählten Auktionsanbieter (im Folgenden „Auktionsanbieter“) durchgeführt. |
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b) |
Die Teilnahme an den Auktionen und der Kauf versteigerter Schuldverschreibungen erfolgt gemäß den vom Auktionsanbieter festgelegten und von der Kommission gebilligten Auktionsregeln. Die Primärhändler zeichnen die Auktionsregeln ab und halten sie ein. |
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c) |
Allen Primärhändlern sollte bekannt sein, dass sie auf eigenes Risiko handeln und an den Versteigerungen teilnehmen, und dass die Kommission in keiner Weise für die Entscheidungen der Versteigerungsteilnehmer und insbesondere für etwaige direkte oder indirekte Verluste, die im Zusammenhang mit von diesen Teilnehmern getätigten Transaktionen entstehen, verantwortlich ist. |
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d) |
Die Primärhändler treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um an der Auktion teilnehmen zu können, insbesondere schließen sie einen Vertrag mit dem Auktionsanbieter, durchlaufen alle für die Teilnahme an den Versteigerungen erforderlichen Schritte und Formalitäten und sorgen für die für die Teilnahme erforderliche technische Infrastruktur. |
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e) |
Die Kommission übernimmt keine Kosten oder Haftung gegenüber dem Primärhändler im Zusammenhang mit den Verträgen zwischen dem Auktionsanbieter und dem Primärhändler oder in Bezug auf die technische Infrastruktur für die Auktion. |
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f) |
Primärhändler können nur in Fällen höherer Gewalt, die insbesondere Fälle von Funktionsstörungen oder technischen Problemen im Zusammenhang mit der Infrastruktur nicht einschließt, von der Erfüllung ihrer Verpflichtung nach Artikel 5 Buchstabe a entbunden werden. |
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g) |
Die Berechnungen des von Primärhändlern in dem betreffenden 6-Monats-Zeitraum gekauften Volumens werden nach folgender Tabelle gewichtet:
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h) |
Diese Berechnung wird auf 6-Monats-Zeiträume von April bis September und von Oktober bis März angewandt. 2023 wird folgender Zeitraum angewandt: von Januar bis Juni und von Juli bis März des darauffolgenden Zeitraums. Artikel 5 Buchstabe a dieses Beschlusses gilt vorübergehend nicht für Primärhändler, die nach Beginn des unter Buchstabe h festgelegten 6-Monats-Zeitraums zum Primärhändlernetz zugelassen wurden. Er gilt am Ende des 6-Monats-Zeitraums, der nach dem Tag beginnt, an dem der entsprechende Primärhändler zum Primärhändlernetz zugelassen wurde. |
2. Berichtspflichten
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a) |
Die Primärhändler übermitteln auf Anforderung Informationen über das Risikolimit, das der jeweilige Primärhändler für die Zwecke des Managements seiner eigenen Positionen für die Handelstätigkeit der Schuldverschreibungen der Union und der Euratom festgelegt hat, sowie über den Umfang, in dem das Risikolimit in Anspruch genommen wird. In der Anforderung wird angegeben, welche Informationen zu übermitteln sind. |
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b) |
Die Primärhändler unterrichten die Kommission unverzüglich, wenn ihr Rating von einer der von der ESMA gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) anerkannten externen Ratingagenturen herauf- oder herabgestuft wird. |
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c) |
Die Primärhändler unterrichten die Kommission umgehend über die Nichterfüllung der in Artikel 4 festgelegten Zulassungskriterien. |
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d) |
Die Primärhändler übermitteln der Kommission jede Änderung der mit dem Antragsformular mitgeteilten Kontaktdaten innerhalb von zwei Wochen ab dem Datum, an dem die Änderung wirksam wurde, und nutzen dafür das dem Antragsformular beigefügte Muster. |
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e) |
Die Primärhändler übermitteln der Kommission auf deren Verlangen alle Informationen, die für die Ausübung ihrer Tätigkeit als Primärhändler von Belang sind, insbesondere über ihre Primär- oder Sekundärmarkttätigkeiten im Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen der Union und der Euratom. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1).
ANHANG II
Entsprechungstabelle
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Entsprechungstabelle |
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Beschluss (EU, Euratom) 2021/625 vom 14. April 2021 |
Dieser Beschluss |
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Artikel 1 |
Artikel 1 |
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Artikel 2 |
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Artikel 3 |
Artikel 3 |
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Artikel 4 |
Artikel 4 |
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Artikel 5 |
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Artikel 6 |
Artikel 6 |
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Artikel 7 |
Artikel 7 |
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Artikel 8 |
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Artikel 9 |
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Artikel 12 |
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Artikel 11 |
Artikel 13 |
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Artikel 12 |
Artikel 14 |
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Artikel 13 |
Artikel 15 |
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Artikel 14 |
Artikel 16 |
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Artikel 15 |
Artikel 17 |
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Artikel 16 |
Artikel 18 und 19 |
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Artikel 17 |
Artikel 20 |