31.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 192/32


BESCHLUSS (EU) 2023/1576 DER KOMMISSION

vom 28. Juli 2023

zur Bestätigung der Beteiligung Irlands an der Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Asylagentur der Europäischen Union

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, insbesondere auf Artikel 4,

gestützt auf die Mitteilung Irlands, dass es die Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 (1) anzunehmen und durch sie gebunden zu sein wünscht,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Schreiben an die Kommission vom 27. März 2023 hat Irland gemäß Artikel 4 des Protokolls Nr. 21 seinen Wunsch geäußert, die Verordnung (EU) 2021/2303 anzunehmen und durch sie gebunden zu sein.

(2)

Alle Mitgliedstaaten, die an der Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) teilnehmen, stellen gemäß Artikel 19 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/2303 eine festgelegte Anzahl von Experten für den Asyl-Reservepool zur Verfügung. Damit Irland sich an der Verordnung (EU) 2021/2303 beteiligen kann, muss als besondere von Irland zu erfüllende Bedingung festgelegt werden, dass Irland dem Asyl-Reservepool eine festgelegte Anzahl von Sachverständigen zur Verfügung stellt. Da Irland sich bereit erklärt hat, wie die bereits an der EUAA teilnehmenden Mitgliedstaaten eine festgelegte Anzahl von Experten für den Asyl-Reservepool bereitzustellen, sind die Bedingungen für die Beteiligung Irlands erfüllt, und seine Beteiligung an der Verordnung (EU) 2021/2303 sollte gemäß dem Verfahren des Artikels 331 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bestätigt werden.

(3)

Irland sollte die festgelegte Anzahl von Sachverständigen für den Asyl-Reservepool gemäß Artikel 19 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/2303 bereitstellen, bis diese in Bezug auf den Asyl-Reservepool geändert wird —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Beteiligung Irlands an der Verordnung (EU) 2021/2303 wird bestätigt.

(2)   Irland stellt acht Experten für den Asyl-Reservepool nach Artikel 19 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/2303 zur Verfügung.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 28. Juli 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 468 vom 30.12.2021, S. 1.