27.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 188/55


BESCHLUSS (EU) 2023/1555 DER KOMMISSION

vom 25. Juli 2023

darüber, den Behörden der Schweiz Zugang zur Europäischen Besatzungsdatenbank und zur Europäischen Schiffsdatenbank zu gewähren

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/2397 müssen die Mitgliedstaaten für die Zwecke der Durchführung, Durchsetzung und Bewertung der Richtlinie (EU) 2017/2397, zur Wahrung der Sicherheit, zur Gewährleistung der Leichtigkeit des Schiffsverkehrs sowie zu statistischen Zwecken und zur Erleichterung des Informationsaustauschs zwischen den Behörden, die für die Durchführung der genannten Richtlinie zuständig sind, Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher zuverlässig und umgehend in den Datenbanken der Kommission erfassen. Zu diesem Zweck hat die Kommission mit Erlass der Delegierten Verordnung (EU) 2020/473 der Kommission (2) die Europäische Besatzungsdatenbank (European Crew Database, ECDB) für Befähigungszeugnisse und Schifferdienstbücher sowie die Europäische Schiffsdatenbank (European Hull Database, EHDB) für Bordbücher geschaffen.

(2)

In Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/2397 und Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/473 ist ferner vorgesehen, Informationen über gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/2397 anerkannte Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher in die Datenbanken der Kommission aufzunehmen. Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/2397 betrifft gemäß der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein (3) ausgestellte Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher oder Bordbücher, die auf den Binnenwasserstraßen der Union gültig sind, sofern die Anforderungen der genannten Verordnung mit denen der Richtlinie (EU) 2017/2397 übereinstimmen und das ausstellende Drittland in seinem Hoheitsgebiet Unionsurkunden gemäß der Richtlinie (EU) 2017/2397 anerkennt.

(3)

Die Schweiz stellt Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher oder Bordbücher auf der Grundlage der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein nach Anforderungen aus, die mit denen der Richtlinie (EU) 2017/2397 übereinstimmen, und erkennt entsprechende Unionsurkunden in ihrem Hoheitsgebiet an, sodass schweizerische Befähigungszeugnisse gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/2397 auf den Binnenwasserstraßen der Union gültig sind.

(4)

Nach Artikel 2.01 der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein, die gemäß dem Beschluss (EU) 2022/1912 des Rates (4) angenommen wurde, ist die Schweiz zudem verpflichtet, jedes von einer zuständigen Behörde ausgestellte Befähigungszeugnis, Schifferdienstbuch und Bordbuch mit den darin enthaltenen Daten in das gemäß Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2017/2397 zu führende nationale Register aufzunehmen und ihre nationalen Register gemäß den Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/473 an das von der Kommission geführte Register anzubinden.

(5)

Am 20. Oktober 2021 hat die Schweiz bei der Kommission einen Antrag auf Zugang zu den Datenbanken der Kommission gestellt.

(6)

Nach Artikel 25 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2017/2397 kann Behörden von Drittländern, die Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher oder Bordbücher auf der Grundlage der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein ausstellen, Zugang zu der Datenbank gewährt werden, soweit dies für die in Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/2397 genannten Zwecke erforderlich ist, vorausgesetzt dass die Datenschutzanforderungen des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) erfüllt sind und das Drittland den Zugang der Mitgliedstaaten und der Kommission zu seiner entsprechenden Datenbank nicht einschränkt und sofern die Kommission sicherstellt, dass das Drittland die Daten an ein weiteres Drittland oder eine weitere internationale Organisation nicht ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung der Kommission und nur unter Erfüllung der von der Kommission festgelegten Bedingungen übermittelt.

(7)

Die Kommission hat anerkannt, dass in der Schweiz ein angemessener Datenschutz gewährleistet ist (6). Darüber hinaus hat die Schweiz in einem offiziellen Schreiben zugesichert, dass sie Zugang zu ihren entsprechenden Datenbanken gewähren und Daten nicht an ein weiteres Drittland oder eine weitere internationale Organisation ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung der Kommission und nur unter den von der Kommission festgelegten Bedingungen übermitteln wird.

(8)

Schließlich muss der Zugang zu den Datenbanken der Kommission für die in Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/2397 genannten Zwecke — zur Durchführung, Durchsetzung und Bewertung der Richtlinie, zur Wahrung der Sicherheit, zur Gewährleistung der Leichtigkeit des Schiffsverkehrs sowie zu statistischen Zwecken und zur Erleichterung des Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Behörden — erforderlich sein.

(9)

Da über schweizerische Berufsqualifikationen verfügende Besatzungsmitglieder regelmäßig auf den Binnenwasserstraßen der Union tätig sind und die von der Schweiz ausgestellten Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher oder Bordbücher Anforderungen erfüllen müssen, die mit denen der Richtlinie (EU) 2017/2397 übereinstimmen, ist zur Durchführung, Durchsetzung und Bewertung der Richtlinie (EU) 2017/2397 und zur Gewährleistung eines ununterbrochenen sicheren und rechtmäßigen Schiffsverkehrs auf den Binnenwasserstraßen der Union ein Austausch einschlägiger Informationen zwischen den Mitgliedstaaten und der Schweiz erforderlich. Indem die Kommission der Schweiz Zugang zur ECDB und zur EHDB gewährt, wird sie zudem in der Lage sein, ein vollständiges Verzeichnis der einschlägigen Besatzungsdaten zu führen und statistische Zwecke zu unterstützen. Daher ist es für die in Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/2397 genannten Zwecke erforderlich, den zuständigen Behörden der Schweiz Zugang zur ECDB und zur EHDB zu gewähren.

(10)

Nach Prüfung des Antrags der Schweiz hält es die Kommission für angemessen, den Behörden der Schweiz Zugang zur ECDB und zur EHDB zu gewähren —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Den Behörden der Schweiz wird Zugang zur Europäischen Besatzungsdatenbank und zur Europäischen Schiffsdatenbank gewährt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 25. Juli 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 53.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/473 der Kommission vom 20. Januar 2020 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Standards der Datenbanken für Unionsbefähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher (ABl. L 100 vom 1.4.2020, S. 1).

(3)  Anlage 2022-II-9 zu CC/R 2022 II, V.

(4)  Beschluss (EU) 2022/1912 des Rates vom 29. September 2022 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt im Hinblick auf die Annahme der überarbeiteten Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein zu vertreten ist (ABl. L 261 vom 7.10.2022, S. 48).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(6)  Siehe https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32000D0518&from=EN