26.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 187/74


BESCHLUSS (EU) 2023/1539 DES RATES

vom 20. Juli 2023

zur Ernennung der Europäischen Staatsanwälte der Europäischen Staatsanwaltschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (1), insbesondere auf Artikel 16,

gestützt auf den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1696 des Rates vom 13. Juli 2018 über die Regeln für die Tätigkeit des Auswahlausschusses nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (2),

gestützt auf den Beschluss (EU) 2023/133 des Rates vom 17. Januar 2023 zur Ernennung der Mitglieder des in Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 (3) vorgesehenen Auswahlausschusses,

gestützt auf die begründeten Stellungnahmen und die Rangfolge der Kandidaten, wie sie der Auswahlausschuss erstellt hat,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die EUStA wurde durch die Verordnung (EU) 2017/1939 errichtet.

(2)

Die Europäischen Staatsanwälte beaufsichtigen Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen in Einklang mit Artikel 12 der Verordnung (EU) 2017/1939.

(3)

Die Mandate von acht Europäischen Staatsanwälten, die mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1117 des Rates (4) für einen nicht verlängerbaren Zeitraum von drei Jahren ernannt worden waren, laufen am 28. Juli 2023 aus. Um die Kontinuität der Arbeitsweise des Kollegiums der EUStA, das aus dem Europäischen Generalstaatsanwalt und einem Europäischen Staatsanwalt je teilnehmendem Mitgliedstaat besteht, zu gewährleisten, muss der Rat acht Europäische Staatsanwälte für die am 29. Juli 2023 frei werdenden Stellen ernennen.

(4)

Im Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1696 sind die Regeln für die Tätigkeit des Auswahlausschusses nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 (im Folgenden „Regeln für die Tätigkeit des Auswahlausschusses“) festgelegt.

(5)

Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 benennt jeder teilnehmende Mitgliedstaat drei Kandidaten aus dem Kreis der Kandidaten für das Amt eines Europäischen Staatsanwalts, die aktive Mitglieder der Staatsanwaltschaft oder der Richterschaft des betreffenden Mitgliedstaats sind, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat die für die höchsten staatsanwaltlichen oder richterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen und die über einschlägige praktische Erfahrungen im Rahmen der nationalen Rechtsordnungen, der Finanzermittlungen und der internationalen justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verfügen.

(6)

Spanien und Portugal haben Kandidaten für die am 29. Juli 2023 frei werdenden Stellen benannt.

(7)

Der Auswahlausschuss hat für jeden Kandidaten, der von diesen Mitgliedstaaten benannt wurde und die Bedingungen des Artikels 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 erfüllt, eine begründete Stellungnahme erstellt und seinen Platz in der Rangfolge festgelegt und dem Rat diese Informationen, die der Rat am 30. Juni 2023 erhalten hat, übermittelt.

(8)

Gemäß Regel VII.2 Absatz 4 der Regeln für die Tätigkeit des Auswahlausschusses hat der Auswahlausschuss die Rangfolge der Kandidaten entsprechend ihren Qualifikationen und Erfahrungen festgelegt. Die Rangfolge entspricht der vom Auswahlausschuss bevorzugten Reihenfolge und ist für den Rat nicht bindend.

(9)

Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1939 wählt der Rat nach Eingang der begründeten Stellungnahmen des Auswahlausschusses einen der Kandidaten aus und ernennt ihn zum Europäischen Staatsanwalt des betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaats.

(10)

Gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 wählt der Rat die Europäischen Staatsanwälte mit einfacher Mehrheit aus und ernennt sie für eine Amtszeit von sechs Jahren; Wiederernennung ist nicht zulässig.

(11)

Der Rat hat die jeweiligen Verdienste der Kandidaten gewürdigt und dabei die begründeten Stellungnahmen des Auswahlausschusses berücksichtigt.

(12)

Auf der Grundlage einer Bewertung der jeweiligen Verdienste der Kandidaten, hat sich der Rat der nicht bindenden vom Auswahlausschuss bevorzugten Reihenfolge der von Spanien und Portugal benannten Kandidaten angeschlossen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die folgenden Personen werden für eine nicht erneuerbare Amtszeit von sechs Jahren ab dem 29. Juli 2023 zu Europäischen Staatsanwälten der EUStA ernannt:

 

Herr Ignacio DE LUCAS MARTÍN (5),

 

Herr José António LOPES RANITO (6).

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 20. Juli 2023.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1.

(2)  ABl. L 282 vom 12.11.2018, S. 8.

(3)  ABl. L 17 vom 19.1.2023, S. 90.

(4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1117 des Rates vom 27. Juli 2020 zur Ernennung der Europäischen Staatsanwälte der Europäischen Staatsanwaltschaft (ABl. L 244 vom 29.7.2020, S. 18).

(5)  Benannt durch Spanien.

(6)  Benannt durch Portugal.