16.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 155/1


BESCHLUSS (EU) 2023/1165 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 14. Juni 2023

zur Änderung des Beschlusses (EU) 2022/563 in Bezug auf den Betrag der Makrofinanzhilfe für die Republik Moldau

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 6. April 2022 nahmen das Europäische Parlament und der Rat den Beschluss (EU) 2022/563 (2) über die Makrofinanzhilfe der Union für die Republik Moldau (im Folgenden „Moldau“) in Höhe von 150 000 000 EUR in Form von mittelfristigen Darlehen und Zuschüssen an. Die Grundsatzvereinbarung, in der die Makrofinanzhilfe der Union festgehalten ist, trat am 18. Juli 2022 in Kraft und diese Finanzhilfe ist für einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren verfügbar. Am 1. August 2022 wurde die erste Tranche in Höhe von 50 000 000 EUR ausgezahlt, nachdem alle mit der Union in der Grundsatzvereinbarung vereinbarten politischen Maßnahmen von Moldau erfolgreich durchgeführt worden waren.

(2)

Der Beschluss (EU) 2022/563 über die Makrofinanzhilfe der Union wurde parallel zu dem neuen Programm des Internationalen Währungsfonds (IWF) für Moldau vom 20. Dezember 2021 gemäß der Vereinbarung zur erweiterten Kreditfazilität/erweiterten Fondsfazilität im Umfang von 564 000 000 USD angenommen. Am 11. Mai 2022 nahm der IWF angesichts des Anstiegs des Finanzierungsbedarfs, der in erster Linie auf die Auswirkungen des Kriegs in der Ukraine auf die moldauische Wirtschaft zurückzuführen ist, einen Beschluss zur Aufstockung der Mittel im Rahmen der Vereinbarung um 267 000 000 USD an. Am 9. Januar 2023 gab der IWF bekannt, dass die zweite Programmüberprüfung für Moldau erfolgreich durchgeführt worden war, was die sofortige Auszahlung von weiteren 27 000 000 USD an Moldau im Rahmen der Vereinbarung ermöglichte.

(3)

Der Richtbetrag der Union für die Mittel für Moldau im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments betrug für den Zeitraum 2014-2020 518 150 000 EUR, einschließlich Budgethilfe und technischer Unterstützung. In den einheitlichen Unterstützungsrahmen für die Zeiträume 2014-2017 und 2017-2020 wurde als Schwerpunktbereich die Zusammenarbeit mit Moldau ermittelt, die im vorangegangenen Haushaltszeitraum aus dem Europäischen Nachbarschaftsinstrument finanziert wurde. Die Schwerpunkte für den Zeitraum 2021-2027 sind im neuen Mehrjahresrichtprogramm festgelegt, das in enger Abstimmung mit allen einschlägigen Interessenträgern ausgearbeitet wurde.

(4)

Da in der Zahlungsbilanz Moldaus für 2023 eine erhebliche Außenfinanzierungslücke verbleibt, die die vom IWF und anderen multilateralen Einrichtungen zur Verfügung gestellten Mittel übersteigt, ist es notwendig, die Moldau im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2022/563 gewährte Makrofinanzhilfe der Union aufzustocken. Diese Aufstockung wird unter den derzeitigen außergewöhnlichen Umständen als angemessene Reaktion auf das Ersuchen Moldaus um Unterstützung der wirtschaftlichen Stabilisierung in Verbindung mit dem IWF-Programm angesehen. Die Makrofinanzhilfe der Union würde die wirtschaftliche Stabilisierung und die Strukturreformagenda Moldaus in Ergänzung der im Rahmen der Finanzierungsvereinbarung mit dem IWF bereitgestellten Mittel unterstützen.

(5)

Die Höhe der aufgestockten Makrofinanzhilfe der Union wird auf der Grundlage einer aktualisierten quantitativen Bewertung des verbleibenden Außenfinanzierungsbedarfs Moldaus festgesetzt, wobei die Möglichkeiten des Landes, sich mit eigenen Mitteln zu finanzieren, und insbesondere die ihm zur Verfügung stehenden Währungsreserven berücksichtigt werden. Bei der Festlegung der Höhe der Finanzhilfe werden auch erwartete finanzielle Beiträge multilateraler Geber, einschließlich des IWF und der Weltbank, und die Notwendigkeit einer angemessenen Lastenverteilung zwischen der Union und anderen Gebern ebenso berücksichtigt wie der bereits bestehende Einsatz anderer Außenfinanzierungsinstrumente der Union in Moldau und der Mehrwert des gesamten Engagements der Union.

(6)

Die Aufstockung der Makrofinanzhilfe der Union sollte an zusätzliche wirtschaftspolitische Auflagen geknüpft werden, die in die bestehende Grundsatzvereinbarung aufzunehmen sind, die folglich entsprechend geändert werden muss. Darüber hinaus ist es notwendig, die finanziellen Bedingungen der Makrofinanzhilfe der Union in einem Addendum zur Darlehensvereinbarung und zur Zuschussvereinbarung, die am 22. Juni 2022 von der Kommission und Moldau unterzeichnet wurden, im Einzelnen festzulegen.

(7)

Daher sollte der Beschluss (EU) 2022/563 entsprechend geändert werden. —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss (EU) 2022/563 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Union stellt Moldau eine Makrofinanzhilfe (im Folgenden „Makrofinanzhilfe der Union“) in Höhe von höchstens 295 000 000 EUR zur Verfügung, um das Land bei der wirtschaftlichen Stabilisierung sowie der Durchführung eines umfassenden Reformprogramms zu unterstützen. Von diesem Höchstbetrag werden bis zu 220 000 000 EUR in Form von Darlehen und bis zu 75 000 000 EUR in Form von Zuschüssen gewährt. Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt vorbehaltlich der Annahme des Haushaltsplans der Union für das betreffende Jahr durch das Europäische Parlament und den Rat. Mit der Finanzhilfe wird ein Beitrag zur Deckung des im IWF-Programm festgestellten Zahlungsbilanzbedarfs Moldaus geleistet.“

2.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Vorbehaltlich der in Absatz 3 festgelegten Auflagen wird die Makrofinanzhilfe der Union von der Kommission in fünf Tranchen zur Verfügung gestellt, die sich jeweils aus einer Darlehens- und einer Zuschusskomponente zusammensetzen. Die Höhe der Tranchen, wird in der Grundsatzvereinbarung festgelegt, die zu diesem Zwecke geändert wird.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Freigabe der zweiten Tranche erfolgt grundsätzlich frühestens drei Monate nach Freigabe der ersten Tranche. Die Freigabe der dritten Tranche erfolgt grundsätzlich frühestens drei Monate nach Freigabe der zweiten Tranche. Die Freigabe der vierten Tranche erfolgt grundsätzlich frühestens drei Monate nach Freigabe der dritten Tranche. Die Freigabe der fünften Tranche erfolgt grundsätzlich frühestens drei Monate nach Freigabe der vierten Tranche.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Straßburg am 14. Juni 2023.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. ROSWALL


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 9. Mai 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 30. Mai 2023.

(2)  Beschluss (EU) 2022/563 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über eine Makrofinanzhilfe für die Republik Moldau (ABl. L 109 vom 8.4.2022, S. 6).