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9.6.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 149/85 |
BESCHLUSS (GASP) 2023/1137 DES RATES
vom 8. Juni 2023
über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der nigrischen Streitkräfte
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 2,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates (1) ist die Europäische Friedensfazilität (EFF) eingerichtet worden, über die die Mitgliedstaaten Maßnahmen der Union im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik zur Friedenserhaltung, zur Konfliktverhütung und zur Stärkung der internationalen Sicherheit gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags finanzieren. Die EFF ist gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2021/509 insbesondere für die Finanzierung von Unterstützungsmaßnahmen, wie Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten von Drittstaaten und regionalen und internationalen Organisationen im Militär- oder Verteidigungsbereich, zu verwenden. |
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(2) |
Die Republik Niger spielt eine wesentliche Rolle bei wichtigen regionalen, europäischen und internationalen Initiativen mit dem Ziel, Frieden und Entwicklung in der Sahelzone zu fördern; dazu zählen unter anderem die Integrierte Strategie der Union für die Sahelzone, die Sahel-Koalition und die Partnerschaft für Sicherheit und Stabilität in der Sahelzone (P3S) sowie die Sahel-Allianz. Die internationale Gemeinschaft, einschließlich der Union, hat in jüngster Zeit erhebliche Anstrengungen unternommen, um die Republik Niger in ihrem Kampf gegen den Terrorismus zu unterstützen. |
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(3) |
Dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ging am 10. Juni 2022 ein an die Union gerichtetes Ersuchen der Republik Niger zu, die nigrischen Streitkräfte (Forces armées nigériennes — FAN) bei der Beschaffung wesentlicher Ausrüstung zu unterstützen, um die Kapazität der Luftwaffe Nigers (Armée de l’air du Niger — AAN) zur Luftnahunterstützung zu verbessern. Am 4. April 2023 ging ein überarbeitetes Ersuchen der Republik Niger ein, in dem die Ergebnisse einer von der Union im Februar 2023 durchgeführten Bedarfsanalyse berücksichtigt werden. |
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(4) |
Der vorliegende Beschluss des Rates über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der EFF zur Unterstützung der nigrischen Streitkräfte soll den Beschluss (GASP) 2023/1136 des Rates (2) ergänzen. Diese beiden Beschlüsse sollten gleichzeitig durchgeführt, aber getrennt verwaltet werden. |
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(5) |
Unterstützungsmaßnahmen sind unter Beachtung der Grundsätze und Anforderungen des Beschlusses (GASP) 2021/509, insbesondere im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates (3), und unter Einhaltung der Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben durchzuführen. |
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(6) |
Der Rat bekräftigt seine Entschlossenheit, die Menschenrechte, die Grundfreiheiten und die demokratischen Grundsätze zu schützen, zu fördern und zu achten sowie die Rechtsstaatlichkeit und die verantwortungsvolle Staatsführung im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und dem Völkerrecht, insbesondere den internationalen Menschenrechtsnormen und dem humanitären Völkerrecht, zu stärken — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Einrichtung, Ziele, Geltungsbereich und Dauer
(1) Zugunsten der Republik Niger (im Folgenden „Begünstigter“) wird eine Unterstützungsmaßnahme, die im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität (EFF) finanziert wird (im Folgenden „Unterstützungsmaßnahme“), eingerichtet.
(2) Das Ziel der Unterstützungsmaßnahme ist die Kapazität der nigrischen Streitkräfte (Forces armées nigériennes — FAN) zu stärken, um sie in die Lage zu versetzen, unter uneingeschränkter Einhaltung des einschlägigen Völkerrechts, insbesondere der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, die territoriale Unversehrtheit und Souveränität der Republik Niger zu verteidigen und die Zivilbevölkerung besser vor der zunehmenden terroristischen Bedrohung zu schützen.
(3) Zur Verwirklichung des in Absatz 2 festgelegten Ziels werden im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme folgende Maßnahmen finanziert, um die Bereitstellung militärischer Ausrüstung für die nigrischen Streitkräfte durch die Gewährleistung ihrer angemessenen Nutzung, Instandhaltung, Lagerung und Überwachung zu ergänzen:
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a) |
Ausrüstung: Logistikausrüstung und Grundausstattung für die Außenstelle der Nationalen Kommission für Menschenrechte (Commission Nationale des Droits Humains — CNDH) in Tillabéri; |
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b) |
Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau zugunsten der Luftwaffe Nigers (Armée de l’air du Niger — AAN) und der CNDH in den folgenden Bereichen:
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c) |
Infrastruktur: Modernisierung des Kampfmitteldepots des Luftwaffenstützpunkts 101 in Niamey. |
(4) Die Dauer der Unterstützungsmaßnahme beträgt 30 Monate ab der Annahme dieses Beschlusses.
Artikel 2
Finanzielle Vereinbarungen
(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Unterstützungsmaßnahme beläuft sich auf 297 002 EUR.
(2) Alle Ausgaben werden im Einklang mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 und gemäß den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben verwaltet.
Artikel 3
Vereinbarungen mit dem Begünstigten
(1) Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) trifft mit dem Begünstigten die notwendigen Vereinbarungen, um die Einhaltung der durch diesen Beschluss aufgestellten Anforderungen und Bedingungen als Voraussetzung für die Bereitstellung von Unterstützung im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme sicherzustellen.
(2) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen, die den Begünstigten verpflichten, Folgendes sicherzustellen:
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a) |
die Einhaltung des einschlägigen Völkerrechts, insbesondere der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, durch die Luftwaffe Nigers; |
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b) |
die ordnungsgemäße und effiziente Verwendung jeglicher Vermögenswerte für die Zwecke, für die sie im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellt wurden; |
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c) |
die hinreichende Instandhaltung jeglicher Vermögenswerte, die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellt wurden, um deren Nutzbarkeit und operative Verfügbarkeit während ihres gesamten Lebenszyklus zu gewährleisten. |
(3) Die in Absatz 1 genannten Vereinbarungen enthalten Bestimmungen über die Aussetzung und Beendigung der Unterstützung im Rahmen dieser Unterstützungsmaßnahme für den Fall, dass der Begünstigte gegen die in Absatz 2 festgelegten Verpflichtungen verstößt.
Artikel 4
Durchführung
(1) Der Hohe Vertreter ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die Durchführung des vorliegenden Beschlusses gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 und den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben im Einklang mit dem integrierten methodischen Rahmen für die Bewertung und Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen und Kontrollen für Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen der EFF erfolgt.
(2) Die Maßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 3 werden von Défense Conseil International — DCI Group durchgeführt.
Artikel 5
Überwachung, Kontrolle und Evaluierung
(1) Der Hohe Vertreter überwacht die Einhaltung der in Artikel 3 festgelegten Verpflichtungen durch den Begünstigten. Diese Überwachung dient dazu, für den Kontext und die Risiken von Verstößen gegen die Verpflichtungen gemäß Artikel 3 zu sensibilisieren und zur Prävention solcher Verstöße beizutragen, einschließlich Verstößen gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht durch die Luftwaffe Nigers.
(2) Die Kontrolle der Ausrüstung und Ausstattung nach der Lieferung findet wie folgt statt:
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a) |
Überprüfung der Auslieferung, wobei vom Endnutzer bei der Eigentumsübertragung Lieferbescheinigungen zu unterzeichnen sind; |
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b) |
Berichterstattung, wobei der Begünstigte jährlich über die mit den Dienstleistungen und der Infrastruktur, die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellt werden, durchgeführten Maßnahmen Bericht erstatten muss, bis das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) dies nicht mehr für notwendig erachtet; |
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c) |
Kontrollen vor Ort, wobei der Begünstigte dem Hohen Vertreter auf Antrag Zugang zur Durchführung von Kontrollen vor Ort gewährt. |
(3) Der Hohe Vertreter nimmt nach Abschluss der Unterstützungsmaßnahme eine abschließende Evaluierung vor, um zu bewerten, ob die Unterstützungsmaßnahme zur Verwirklichung des Ziels gemäß Artikel 1 Absatz 2 beigetragen hat.
Artikel 6
Berichterstattung
Während des Durchführungszeitraums legt der Hohe Vertreter dem PSK gemäß Artikel 63 des Beschlusses (GASP) 2021/509 halbjährliche Berichte über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme vor. Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen unterrichtet den mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Fazilitätsausschuss gemäß Artikel 38 des genannten Beschlusses regelmäßig über die Ausführung der Einnahmen und Ausgaben, einschließlich durch Angaben zu den beteiligten Lieferanten und Unterauftragnehmern.
Artikel 7
Aussetzung und Beendigung
(1) Nach Artikel 64 des Beschlusses (GASP) 2021/509 kann das PSK beschließen, die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme vollständig oder teilweise auszusetzen.
(2) Zudem kann das PSK dem Rat die Beendigung der Unterstützungsmaßnahme empfehlen.
Artikel 8
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 8. Juni 2023.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
M. MALMER STENERGARD
(1) Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528 (ABl. L 102 vom 24.3.2021, S. 14).
(2) Beschluss (GASP) 2023/1136 des Rates vom 8. Juni 2023 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der nigrischen Streitkräfte durch die Bereitstellung militärischer Ausrüstung, die dazu konzipiert ist, tödliche Gewalt anzuwenden (siehe Seite 81 dieses Amtsblatts).
(3) Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99).