1.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 142/1


BESCHLUSS (EU) 2023/1056 DES RATES

vom 25. Mai 2023

über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 15. Juni 2018 ermächtigte der Rat die Kommission, nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 Verhandlungen mit der Föderativen Republik Brasilien über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union aufzunehmen.

(2)

Die Verhandlungen mit der Föderativen Republik Brasilien wurden erfolgreich abgeschlossen und das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union mit der Paraphierung des Abkommens am 14. September 2022 paraphiert.

(3)

Das Abkommen wurde am 1. Februar 2023 — vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt — gemäß dem Beschluss (EU) 2022/2492 (2) im Namen der Union unterzeichnet.

(4)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union wird im Namen der Union genehmigt (3).

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 6 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifizierung im Namen der Union vor (4).

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 25. Mai 2023.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. FORSSELL


(1)  Zustimmung vom 9. Mai 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss (EU) 2022/2492 des Rates vom 12. Dezember 2022 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (ABl. L 323 vom 19.12.2022, S. 96).

(3)  Siehe Seite 3 dieses Amtsblatts.

(4)  Das Datum des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Union durch das Generalsekretariat veröffentlicht.