31.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 141/38


BESCHLUSS (EU) 2023/1052 DES RATES

vom 22. Mai 2023

über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen über die Sicherheit der Zivilluftfahrt zwischen der Europäischen Union und Japan eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss in Bezug auf die Annahme der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über die Sicherheit der Zivilluftfahrt zwischen der Europäischen Union und Japan (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde mit dem Beschluss (EU) 2021/112 des Rates (2) im Namen der Union genehmigt und trat am 30. Juni 2021 in Kraft.

(2)

Gemäß Artikel 11 Absatz 1 des Abkommens ist für die wirksame Durchführung des Abkommens ein Gemeinsamer Ausschuss der Parteien einzusetzen.

(3)

In Artikel 11 Absatz 3 des Abkommens ist außerdem festgelegt, dass der Gemeinsame Ausschuss sich eine eigene Geschäftsordnung gibt und sie annimmt.

(4)

Die Kommission und das japanische Außenministerium haben gemeinsam einen Entwurf einer Geschäftsordnung ausgearbeitet.

(5)

Es ist zweckmäßig, den im Gemeinsamen Ausschuss im Namen der Union in Bezug auf die Annahme der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Geschäftsordnung für die Union verbindlich sein wird.

(6)

Der von der Union im Gemeinsamen Ausschuss zu vertretende Standpunkt sollte daher auf dem im Entwurf beigefügten Beschluss beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem durch das Abkommen über die Sicherheit der Zivilluftfahrt zwischen der Europäischen Union und Japan eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses in seiner ersten Sitzung in Bezug auf die Annahme seiner Geschäftsordnung zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

(2)   Der Vertreter der Union im Gemeinsamen Ausschuss kann geringfügigen Änderungen am Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses ohne weiteren Beschluss des Rates zuzustimmen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 22. Mai 2023.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. BUSCH


(1)  ABl. L 229 vom 16.7.2020, S. 4.

(2)  Beschluss (EU) 2021/112 des Rates vom 25. Januar 2021 über den Abschluss des Abkommens über die Sicherheit in der Zivilluftfahrt zwischen der Europäischen Union und Japan (ABl. L 36 vom 2.2.2021, S. 1).


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. 1/… DES DURCH DAS ABKOMMEN ÜBER DIE SICHERHEIT DER ZIVILLUFTFAHRT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND JAPAN EINGESETZTEN GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES EU-JAPAN

vom …

über die Annahme seiner Geschäftsordnung

DER GEMEINSAME AUSSCHUSS EU-JAPAN —

gestützt auf das Abkommen über die Sicherheit der Zivilluftfahrt zwischen der Europäischen Union und Japan, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Punkt 1

Die Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses im Anhang dieses Beschlusses wird angenommen.

Punkt 2

Dieser Beschluss gilt ab dem Tag seiner Annahme.

Geschehen zu …

Für die Europäische Union

Für Japan


ANHANG

GEMEINSAMER AUSSCHUSS DER PARTEIEN DES ABKOMMENS ÜBER DIE SICHERHEIT DER ZIVILLUFTFAHRT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND JAPAN

Geschäftsordnung

Punkt 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Geschäftsordnung nach Artikel 11 Absatz 3 des Abkommens über die Sicherheit der Zivilluftfahrt zwischen der Europäischen Union und Japan bezeichnet der Ausdruck

„Partei“ die Europäische Union oder Japan;

„Parteien“ die Europäische Union und Japan.

Punkt 2

Vorsitz und Zusammensetzung

(1)   Der Vorsitz im Gemeinsamen Ausschuss wird gemeinsam von einem Vertreter der Europäischen Union und einem Vertreter Japans geführt (im Folgenden „Vorsitzende“).

(2)   Die Europäische Union wird im Gemeinsamen Ausschuss durch die Europäische Kommission vertreten, die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit unterstützt und von den Luftfahrtbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begleitet wird.

(3)   Japan wird im Gemeinsamen Ausschuss durch das Außenministerium und/oder die Vertretung Japans bei der Europäischen Union vertreten und vom Ministerium für Land, Infrastruktur, Verkehr und Tourismus begleitet.

Punkt 3

Sitzungen

(1)   Der Gemeinsame Ausschuss tritt auf Ersuchen einer Partei in regelmäßigen Abständen zusammen.

(2)   Soweit möglich wird zwischen Brüssel und Tokio als Sitzungsorten abgewechselt. Alternativ könnten Gespräche per Videokonferenz organisiert werden. Auf Videokonferenzen angenommene Beschlüsse und Empfehlungen sind den in Präsenzsitzungen angenommenen gleichrangig. Sobald Termin und Ort einer Sitzung zwischen den Parteien vereinbart wurden, wird die Sitzung von der Europäischen Kommission für die Europäische Union und vom Außenministerium für Japan einberufen.

(3)   Sofern die Vorsitzenden nichts anderes beschließen, sind die Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses nicht offen für eine Öffentlichkeitsbeteiligung. Am Ende der Sitzungen kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vorsitzenden eine Pressemitteilung verfasst werden.

(4)   Die Sprache der Sitzungen und Unterlagen ist Englisch. Die Kosten, die für Verdolmetschung oder Übersetzung in eine andere Sprache anfallen, werden von der Partei getragen, die diese anfordert.

Punkt 4

Delegationen

(1)   Vor jeder Sitzung informieren die Parteien einander über die geplante Zusammensetzung ihrer jeweiligen Delegation und benennen ihre jeweiligen Vorsitzenden.

(2)   Die Vorsitzenden können ad hoc entscheiden, Dritte zur Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses einzuladen, damit diese Informationen zu bestimmten Themen bereitstellen oder als Beobachter teilnehmen.

Punkt 5

Sekretariat

Ein Beamter der Europäischen Kommission und ein Beamter des japanischen Außenministeriums nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Gemeinsamen Ausschusses wahr.

Punkt 6

Tagesordnung der Sitzungen

(1)   Die Vorsitzenden legen die vorläufige Tagesordnung jeder Sitzung einvernehmlich fest. Diese vorläufige Tagesordnung und alle einschlägigen Sitzungsunterlagen werden den Teilnehmern von den Sekretären spätestens 15 Werktage vor dem Sitzungstermin übermittelt.

(2)   Der Gemeinsame Ausschuss nimmt die Tagesordnung zu Beginn jeder Sitzung an. Andere Punkte, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, können mit Zustimmung beider Parteien in die Tagesordnung aufgenommen werden.

(3)   Die Vorsitzenden können die in Absatz 1 genannte Frist für die Übermittlung von Unterlagen, einschließlich der vorläufigen Tagesordnung, im Einvernehmen ändern, um die Anforderungen der internen Verfahren einer Partei oder die Dringlichkeit einer bestimmten Angelegenheit zu berücksichtigen.

Punkt 7

Protokolle

(1)   Nach jeder Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses wird ein Protokollentwurf angefertigt. Darin werden die angenommenen Beschlüsse und Empfehlungen und die Schlussfolgerungen aufgeführt.

(2)   Nach seiner Annahme wird das Protokoll von den Vorsitzenden unterzeichnet, wobei jede Partei eine Originalausfertigung oder eine gescannte Kopie zu den Akten nimmt. Eine elektronische Signatur und Archivierung ist möglich.

Punkt 8

Schriftliches Verfahren

Empfehlungen und Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses können im schriftlichen Verfahren angenommen werden, sofern dies erforderlich und gerechtfertigt ist. Hierzu tauschen die Vorsitzenden die Maßnahmenentwürfe aus, zu denen der Gemeinsame Ausschuss um Stellungnahme ersucht wird, und deren Bestätigung dann durch einen Schriftwechsel erfolgen kann. Jede Partei kann jedoch beantragen, dass der Gemeinsame Ausschuss zur Erörterung der Angelegenheit einberufen wird.

Punkt 9

Beratungen

(1)   Der Gemeinsame Ausschuss nimmt seine Beschlüsse und Empfehlungen im Einvernehmen zwischen den Parteien an.

(2)   Die Beschlüsse und Empfehlungen des Gemeinsamen Ausschusses tragen die Überschrift „Beschluss“ beziehungsweise „Empfehlung“, gefolgt von einer laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands.

(3)   Die Beschlüsse und Empfehlungen des Gemeinsamen Ausschusses werden von den Vorsitzenden unterzeichnet.

(4)   Die Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses werden von den Parteien nach Maßgabe ihrer eigenen internen Verfahren umgesetzt.

(5)   Die Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses können von den Parteien in ihren amtlichen Veröffentlichungen veröffentlicht werden. Empfehlungen oder andere vom Gemeinsamen Ausschuss angenommene Rechtsakte können veröffentlicht werden, wenn die Parteien sich dazu entscheiden. Jede Partei verwahrt eine Originalausfertigung oder eine gescannte Kopie der Beschlüsse und Empfehlungen.

Punkt 10

Kosten

(1)   Die Parteien tragen die Kosten, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses und an Sitzungen gemäß den Beschlüssen und Empfehlungen des Gemeinsamen Ausschusses entstehen, einschließlich der Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation.

(2)   Die sonstigen Kosten im Zusammenhang mit der Organisation von Sitzungen werden von der Partei getragen, die die Sitzung ausrichtet.