26.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 139/81


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/1038 DER KOMMISSION

vom 24. Mai 2023

über den Rechnungsabschluss der Zahlstellen des Vereinigten Königreichs für die vom Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) im Haushaltsjahr 2022 finanzierten Ausgaben

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 3275)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (1), insbesondere auf Artikel 104,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 51, in Verbindung mit den Artikeln 131 und 138 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft,

nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 104 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2116 gelten Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 5, Artikel 7 Absatz 3, die Artikel 9, 17, 21 und 34, Artikel 35 Absatz 4, die Artikel 36, 37, 38, 40 bis 43, 51, 52, 54, 56, 59, 63, 64, 67, 68, 70 bis 75, 77, 91 bis 97, 99 und 100, Artikel 102 Absatz 2 und die Artikel 110 und 111 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 weiterhin für den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) hinsichtlich der Ausgaben der Begünstigten und der Zahlungen der Zahlstellen im Rahmen der Durchführung von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) für das Haushaltsjahr 2022.

(2)

Gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission (4) gelten Artikel 2, Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 5, Artikel 6, Artikel 7, Artikel 21 bis 25, Artikel 27, Artikel 28, Artikel 29, Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, Artikel 30 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 31 bis 40 und Artikel 42 bis 47 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission (5) im Hinblick auf den ELER weiterhin für bei den Begünstigten angefallene Ausgaben und von den Zahlstellen vorgenommene Zahlungen im Rahmen der Durchführung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 für das Haushaltsjahr 2022.

(3)

Gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 gelten die Anhänge II und III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 für die Zwecke von Artikel 32 Buchstaben f und g der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 für das Haushaltsjahr 2022.

(4)

Gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission (6) gelten die Artikel 5 und 5a, Artikel 7 Absätze 3 und 4, Artikel 10, Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 12, Artikel 13 und Artikel 41 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission (7) weiterhin für den ELER hinsichtlich der Ausgaben der Begünstigten und der Zahlungen der Zahlstellen im Rahmen der Durchführung von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 für das Haushaltsjahr 2022.

(5)

Gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 führt die Kommission den Rechnungsabschluss der in Artikel 7 derselben Verordnung genannten Zahlstellen vor dem 31. Mai des Jahres, das auf das betreffende Haushaltsjahr folgt, durch und stützt sich dabei auf die Jahresrechnungen, welche das Vereinigte Königreich mit den für ihren Abschluss notwendigen Auskünften, einer Stellungnahme zur Vollständigkeit, Genauigkeit und sachlichen Richtigkeit der übermittelten Rechnungen und den Berichten der bescheinigenden Stellen vorlegt.

(6)

Gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2021/2116 beginnt das Agrar-Haushaltsjahr am 16. Oktober des Jahres N-1 und endet am 15. Oktober des Jahres N. Um den Bezugszeitraum für die Ausgaben des ELER an den des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) anzugleichen, sollten im Rahmen des Rechnungsabschlusses für das Haushaltsjahr 2022 die vom Vereinigten Königreich im Zeitraum vom 16. Oktober 2021 bis zum 15. Oktober 2022 getätigten Ausgaben berücksichtigt werden, wie in Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 vorgesehen.

(7)

Gemäß Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 werden zur Bestimmung der Beträge, die aufgrund des in Artikel 33 Absatz 1 derselben Verordnung genannten Rechnungsabschlussbeschlusses vom Vereinigten Königreich wiedereinzuziehen bzw. ihm zu erstatten sind, die Zwischenzahlungen für das betreffende Haushaltsjahr von den für das betreffende Jahr gemäß Artikel 33 Absatz 1 anerkannten Ausgaben abgezogen. Die Kommission kürzt bzw. erhöht die folgende Zwischenzahlung um den so ermittelten Betrag.

(8)

Die Kommission hat die vom Vereinigten Königreich übermittelten Unterlagen überprüft und dem Vereinigten Königreich die Ergebnisse der Überprüfung zusammen mit den vorgeschlagenen Änderungen mitgeteilt.

(9)

Anhand der Jahresrechnungen und der beigefügten Unterlagen kann die Kommission für die Zahlstellen des Vereinigten Königreichs „Department of Agriculture, Environment and Rural Affairs“, „The Scottish Government Rural Payments and Inspections Directorate“, „Welsh Government“ und „Rural Payments Agency“ einen Beschluss über die Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der vorgelegten Jahresrechnungen fassen.

(10)

Gemäß Artikel 36 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 darf bei Zwischenzahlungen der Gesamtbetrag der vorgesehenen Beteiligung des ELER nicht überschritten werden. Gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 muss der zu zahlende Betrag, sofern die Summe der Ausgabenerklärungen über dem vorgesehenen Gesamtbetrag für eine Entwicklungsmaßnahme für den ländlichen Raum liegt, unbeschadet der Obergrenze gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 auf den für diese Maßnahme vorgesehenen Betrag begrenzt werden. Dieser begrenzte Betrag wird von der Kommission zu einem späteren Zeitpunkt nach Annahme des neuen Finanzierungsplans oder bei Abschluss des Programmplanungszeitraums erstattet.

(11)

Gemäß Artikel 75 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Zahlungsfristen für Maßnahmen im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums, die unter das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem fallen, ab dem Antragsjahr 2019. Die Kürzungen wegen Nichteinhaltung der letztmöglichen Zahlungsfristen, die gemäß Artikel 5a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 berechnet werden, erfolgen nach dem Verfahren gemäß den Artikeln 40 und 41 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und sind in diesem Beschluss für das Haushaltsjahr 2022 zu berücksichtigen. Diese Kürzungen können gegebenenfalls im Rahmen von Konformitätsabschlussverfahren gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 weiter geprüft werden.

(12)

Gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 dürfen der kumulierte Betrag des Vorschusses und der Zwischenzahlungen 95 % der Beteiligung des ELER an jedem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums nicht übersteigen. Die folgenden Programme haben diese Schwelle erreicht: 2014UK06RDRP001 und 2014UK06RDRP003. Der Restbetrag für diese Programme wird zum Abschluss des Programmierungszeitraums gezahlt.

(13)

Gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 werden bei Unregelmäßigkeiten die finanziellen Folgen einer Nichtwiedereinziehung zu 50 % vom Vereinigten Königreich getragen, wenn die Wiedereinziehung nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren ab dem Zeitpunkt der Wiedereinziehungsaufforderung erfolgt ist, bzw. innerhalb einer Frist von acht Jahren, wenn die Wiedereinziehung Gegenstand eines Verfahrens vor den nationalen Gerichten ist. Gemäß Artikel 54 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 muss das Vereinigte Königreich den Jahresrechnungen, die es der Kommission gemäß Artikel 29 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 vorlegen muss, eine bescheinigte Tabelle über die gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu seinen Lasten gehenden Beträge beifügen. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 regelt im Einzelnen, wie das Vereinigte Königreich seiner Pflicht zur Berichterstattung über die wiedereinzuziehenden Beträge nachzukommen hat. Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 enthält die Mustertabelle, die das Vereinigte Königreich zur Angabe der wiedereinzuziehenden Beträge zu übermitteln hat. Auf der Grundlage der vom Vereinigten Königreich ausgefüllten Tabellen entscheidet die Kommission über die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung bei mehr als vier bzw. mehr als acht Jahre zurückliegenden Unregelmäßigkeiten.

(14)

Gemäß Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann das Vereinigte Königreich in ordnungsgemäß begründeten Fällen beschließen, die Wiedereinziehung nicht weiterzuverfolgen. Dieser Beschluss kann jedoch nur gefasst werden, wenn die bereits aufgewendeten Kosten und die voraussichtlichen Wiedereinziehungskosten zusammen den wiedereinzuziehenden Betrag überschreiten oder wenn die Wiedereinziehung wegen nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats festgestellter Insolvenz des Schuldners oder der für die Unregelmäßigkeit rechtlich verantwortlichen Personen unmöglich ist. Wird der Beschluss innerhalb einer Frist von vier Jahren ab der Wiedereinziehungsaufforderung gefasst bzw. innerhalb einer Frist von acht Jahren, wenn die Wiedereinziehung Gegenstand eines Verfahrens vor den nationalen Gerichten ist, so sollten die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung zu 100 % vom Unionshaushalt getragen werden. Die Beträge, für die das Vereinigte Königreich beschlossen hat, die Wiedereinziehung nicht fortzusetzen, und die Gründe für seinen Beschluss sind in der zusammenfassenden Übersicht gemäß Artikel 54 Absatz 4 der genannten Verordnung aufgeführt. Diese Beträge sollten dem Vereinigten Königreich daher nicht angelastet werden und sind folglich vom Unionshaushalt zu tragen.

(15)

In diesem Beschluss sollten auch die Beträge berücksichtigt werden, die dem Vereinigten Königreich in Anwendung des Artikels 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Bezug auf den Programmplanungszeitraum 2007-2013 des ELER noch anzulasten sind.

(16)

Gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sollte der vorliegende Beschluss späteren Beschlüssen der Kommission nicht vorgreifen, mit denen nicht in Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften getätigte Ausgaben von der Unionsfinanzierung ausgeschlossen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Rechnungen der Zahlstellen „Department of Agriculture, Environment and Rural Affairs“, „The Scottish Government Rural Payments and Inspections Directorate“, „Welsh Government“ und „Rural Payments Agency“ des Vereinigten Königreichs über die vom Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) im Haushaltsjahr 2022 und in Bezug auf den Programmplanungszeitraum 2014-2020 finanzierten Ausgaben werden abgeschlossen.

Die im Rahmen der jeweiligen Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum gemäß dem vorliegenden Beschluss vom Vereinigten Königreich wiedereinzuziehenden bzw. ihm zu erstattenden Beträge sind in Anhang I aufgeführt.

Artikel 2

Die dem Vereinigten Königreich in Anwendung des Artikels 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Bezug auf den Programmplanungszeitraum 2014-2020 sowie den Programmplanungszeitraum 2007-2013 des ELER anzulastenden Beträge sind in Anhang II dieses Beschlusses aufgeführt.

Artikel 3

Die Kürzungen bei Nichteinhaltung der letztmöglichen Zahlungsfristen gemäß Artikel 75 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 im Rahmen der jeweiligen Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum sind in Anhang III dieses Beschlusses aufgeführt.

Artikel 4

Dieser Beschluss greift späteren Konformitätsabschlussbeschlüssen der Kommission gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 nicht vor, mit denen nicht in Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften getätigte Ausgaben von der Unionsfinanzierung ausgeschlossen werden.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 24. Mai 2023

Für die Kommission

Janusz WOJCIECHOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 131).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59).

(6)  Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 95).

(7)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18).


ANHANG I

Abgeschlossene ELER-Rechnungen für das Haushaltsjahr 2022 nach Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum

Vom Vereinigten Königreich wiedereinzuziehender bzw. ihm zu erstattender Betrag nach Programmen

Genehmigte Programme mit zulasten des ELER 2014–2020 gemeldeten Ausgaben

in EUR in EUR

 

CCI-Nr.

Ausgaben 2022

Berichtigungen

Insgesamt

Nicht wiederverwendbare Beträge

Akzeptierte Beträge abgeschlossen für das Haushaltsjahr 2022

Zwischenzahlungen zur Erstattung an das Vereinigte Königreich für das Haushaltsjahr, einschließlich Abrechnung von Vorfinanzierungen

Vom Vereinigten Königreich wiedereinzuziehender (-) bzw. ihm zu erstattender (+) Betrag

Zum Abschluss des Programmplanungszeitraums zu zahlender Restbetrag aufgrund erreichter 95 %-Schwelle (*1)

 

 

i

ii

iii = i + ii

iv

v = iii - iv

vi

vii = v - vi

 

UK

2014UK06RDRP001

320 428 023,31

0,00

320 428 023,31

0,00

320 428 023,31

272 787 068,76

-13 178,79

47 654 133,34

UK

2014UK06RDRP002

27 737 698,19

-33 192,33

27 704 505,86

0,00

27 704 505,86

27 703 772,21

733,65

0,00

UK

2014UK06RDRP003

43 945 611,42

- 441 226,49

43 504 384,93

0,00

43 504 384,93

29 598 163,53

- 597 933,18

14 504 154,58

UK

2014UK06RDRP004

83 079 581,60

- 178 527,42

82 901 054,18

0,00

82 901 054,18

82 901 627,10

- 572,92

0,00


(*1)  Haben die Zahlungen 95 % der Gesamtbeteiligung des ELER an einem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums erreicht — Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 —, so wird der Restbetrag bei Abschluss des Programms gezahlt.


ANHANG II

Abschluss der Rechnungen der Zahlstellen

Haushaltsjahr 2022 – ELER

Berichtigungen gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

 

 

Berichtigungen für den Programmplanungszeitraum 2014–2020

Berichtigungen für den Programmplanungszeitraum 2007–2013

 

Währung

in Landeswährung

in EUR

in Landeswährung

in EUR

UK

GBP

3 841,34

0,00

17 115,42

0,00


ANHANG III

Abschluss der Rechnungen der Zahlstellen

Haushaltsjahr 2022 – ELER

Kürzungen wegen Nichteinhaltung der letztmöglichen Zahlungsfristen gemäß Artikel 75 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

in EUR

 

CCI-Nr.

Kürzungen wegen Nichteinhaltung der letztmöglichen Zahlungsfristen für das Haushaltsjahr 2022

 

 

 

UK

2014UK06RDRP001

434 188,85

UK

2014UK06RDRP002

0,00

UK

2014UK06RDRP003

0,00

UK

2014UK06RDRP004

0,00