24.5.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 136/57 |
BESCHLUSS (EU) 2023/1007 DES RATES
vom 25. April 2023
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der 16. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung im Zusammenhang mit bestimmten Änderungen von Artikeln und Anlagen des Übereinkommens zu vertreten ist
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung (1) (im Folgenden „Übereinkommen“) ist 1992 in Kraft getreten und wurde mit Beschluss 93/98/EWG des Rates (2) im Namen der Union geschlossen. |
(2) |
Gemäß dem Übereinkommen prüft und beschließt die Konferenz der Vertragsparteien erforderlichenfalls Änderungen des Übereinkommens und seiner Anlagen. |
(3) |
Auf ihrer 15. Tagung im Juni 2022 hat die Konferenz der Vertragsparteien einen von der Russischen Föderation vorgelegten Vorschlag für Änderungen des Artikels 6 Absatz 2 des Übereinkommens geprüft. Nach diesem Vorschlag soll eine Frist von 30 Tagen festgesetzt werden, innerhalb derer ein Einfuhrstaat demjenigen Staat, der eine Verbringung notifiziert, antworten muss, und außerdem soll eine als redaktionell bezeichnete Änderung vorgenommen werden. Die Konferenz der Vertragsparteien beschloss, die Prüfung dieses Vorschlags auf die nächste Tagung der Konferenz der Vertragsparteien zu vertagen. |
(4) |
Außerdem wurde im Namen der Union ein Vorschlag zur Änderung der Anlage IV und bestimmter Einträge in den Anlagen II und IX des Übereinkommens vorgelegt und von der Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer 15. Tagung erörtert. Der Vorschlag zielt unter anderem darauf ab, die Beschreibungen der in Anlage IV des Übereinkommens aufgeführten Entsorgungsverfahren zu ändern und zu präzisieren und insbesondere: eine allgemeine Einleitung aufzunehmen, in der klar zwischen den Begriffen „Nichtverwertung“ und „Verwertung“ unterschieden wird; Überschriften und Einführungen aufzunehmen, mit denen erläutert wird, was unter „Nichtverwertungsverfahren“ (Anlage IV Abschnitt A) und unter „Verwertungsverfahren“ (Anlage IV Abschnitt B) zu verstehen ist; zu präzisieren, dass alle Entsorgungsverfahren, die in der Praxis stattfinden oder stattfinden könnten, unabhängig von ihrem rechtlichen Status und unabhängig davon, ob sie als umweltgerecht angesehen werden, erfasst sind und dass Verfahren abgedeckt sind, die vor der Durchführung anderer Verfahren erfolgen; die Beschreibungen von Verfahren nach Maßgabe der wissenschaftlichen, technischen und sonstigen Entwicklungen, die seit der Annahme des Übereinkommens im Jahr 1989 eingetreten sind, zu aktualisieren und zu präzisieren; und durch die Aufnahme von Generalklauseln sicherzustellen, dass auch alle nicht ausdrücklich genannten Verfahren den Anforderungen des Übereinkommens unterliegen. Die Konferenz der Vertragsparteien beschloss, die Prüfung dieses Vorschlags auf der nächsten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien fortzusetzen. |
(5) |
Die von der Russischen Föderation vorgeschlagenen Änderungen des Artikels 6 Absatz 2 des Übereinkommens sollten von der Union nicht unterstützt werden, da die Änderungen nicht dazu beitragen würden, die Probleme zu lösen, die die Union für das Funktionieren des Verfahrens der „vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung“ des Übereinkommens als vorrangig erachtet. Hinzu kommt, dass Änderungen des Wortlauts des Übereinkommens einen langwierigen und schwierigen Prozess durchlaufen müssen, um in Kraft zu treten, und es erscheint unverhältnismäßig, einen solchen Prozess für eine Änderung einzuleiten, die nur einen geringen bzw. keinen Mehrwert hat. |
(6) |
Den Vorschlag zur Änderung der Anlage IV und bestimmter Einträge in den Anlagen II und IX sollte die Union weiterhin unterstützen. Um zu einem Konsens über diesen Vorschlag zu gelangen, könnte sich die Union zudem flexibel zeigen, insbesondere in Bezug auf die vorgeschlagenen Maßnahmen, deren Annahme auf der 16. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien wahrscheinlich nicht ausreichend unterstützt wird. Dazu gehört beispielsweise, dass die Beratungen über strittige Fragen (wie die Vorbereitung zur Wiederverwendung und Generalklausel für Verfahren) vertagt werden, eine Einigung über die verbleibenden Aspekte des Vorschlags angestrebt und etwaige, von anderen Vertragsparteien vorgeschlagene Änderungen unterstützt werden, sofern mit ihnen dieselben Ziele erreicht werden können, die auch den Vorschlägen der Union in Bezug auf Anlage IV des Übereinkommens zugrunde liegen. |
(7) |
Es ist daher zweckmäßig, den Standpunkt festzulegen, der auf der 16. Tagung der Vertragsparteien im Namen der Union zu diesen Vorschlägen zu vertreten ist, weil die vorgeschlagenen Akte im Falle ihrer Annahme sowohl den Wortlaut als auch die Anlagen des Übereinkommens ändern würden und daher für die Union verbindlich wären und den Inhalt des Unionsrechts, nämlich die Richtlinie 2008/98/EG (3) und die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (4), beeinflussen würden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 16. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens zu vertreten ist, lautet wie folgt:
a) |
Die Union unterstützt nicht die von der Russischen Föderation vorgeschlagenen Änderungen des Artikels 6 Absatz 2 des Übereinkommens. |
b) |
Die Union unterstützt weiterhin die Annahme von Änderungen der Anlage IV und bestimmter Einträge in den Anlagen II und IX des Übereinkommens. Wenn dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass ein Konsens über eine Änderung der Anlage IV des Übereinkommens erzielt wird, kann die Union Flexibilität zeigen und sich damit einverstanden erklären, von dem auf der 15. Konferenz der Vertragsparteien von ihr vorgelegten Vorschlag abzuweichen, und etwaige andere Änderungen unterstützen, mit denen dieselben Ziele erreicht werden können, die auch den Vorschlägen der Union in Bezug auf die Anlage IV des Übereinkommens zugrunde liegen, und die die Rechtsvorschriften der Union für die Bewirtschaftung und Verbringung von Abfällen nicht untergraben. |
Artikel 2
Der in Artikel 1 Buchstabe b genannte Standpunkt kann unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf der 16. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien von Vertretern der Union im Benehmen mit den Mitgliedstaaten während Koordinierungssitzungen vor Ort ohne weiteren Beschluss des Rates präzisiert werden.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 25. April 2023.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. KULLGREN
(1) ABl. L 39 vom 16.2.1993, S. 3.
(2) Beschluss 93/98/EWG des Rates vom 1. Februar 1993 zum Abschluss – im Namen der Gemeinschaft – des Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung (Baseler Übereinkommen) (ABl. L 39 vom 16.2.1993, S. 1).
(3) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).
(4) Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1).