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27.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 112/46 |
BESCHLUSS (EU) 2023/864 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 13. April 2023
zur Änderung des Beschlusses EZB/2014/16 zur Einrichtung eines administrativen Überprüfungsausschusses und zur Festlegung der Vorschriften für seine Arbeitsweise (EZB/2023/11)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 24,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Angesichts der seit der Einrichtung des administrativen Überprüfungsausschusses gesammelten Erfahrungen ist es erforderlich, bestimmte Aspekte der im Beschluss EZB/2014/16 der Europäischen Zentralbank (2) in der durch den Beschluss (EU) 2019/1378 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/27) (3) geänderten Fassung festgelegten Vorschriften über die Arbeitsweise des administrativen Überprüfungsausschusses klarzustellen und anzupassen, insbesondere im Hinblick auf die Rolle der stellvertretenden Mitglieder, den Umfang der Überprüfung durch den administrativen Überprüfungsausschuss, die Beurteilung der Zulässigkeit des Antrags auf Überprüfung durch den administrativen Überprüfungsausschuss, die Methodik für die Verteilung der Kosten der Überprüfung, die den Antragstellern und der Europäischen Zentralbank im Rahmen der Überprüfung von Beschlüssen der EZB durch den administrativen Ausschuss entstehen, sowie bestimmte organisatorische und praktische Fragen. |
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(2) |
Daher sollte der Beschluss EZB/2014/16 entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen
Der Beschluss EZB/2014/16 wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 3 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit, Tod, Rücktritt oder Amtsenthebung eines Mitglieds des administrativen Ausschusses ernennt der EZB-Rat a) ein stellvertretendes Mitglied zum Mitglied des administrativen Ausschusses und ernennt an dessen Stelle ein stellvertretendes Mitglied oder b) ein neues Mitglied des administrativen Ausschusses. Jede Ernennung gemäß diesem Absatz erfolgt im Einklang mit dem in Artikel 4 Absatz 2 festgelegten Verfahren.“ |
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2. |
Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Im Anschluss an eine im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Aufforderung zur Interessenbekundung übermittelt das Direktorium dem EZB-Rat nach Anhörung des Aufsichtsgremiums Nominierungen für die Ernennung der Mitglieder des administrativen Ausschusses und die beiden stellvertretenden Mitglieder.“ |
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3. |
Artikel 7 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Der Antrag auf Überprüfung hat Folgendes zu enthalten: a) die Antragsbegründung; b) sofern ein Antrag auf aufschiebende Wirkung der Überprüfung gestellt wird, die Begründung für diesen Antrag; c) als Anlage Kopien aller Unterlagen, auf die sich der Antragsteller berufen will. Dem Antrag auf Überprüfung ist der angefochtene Beschluss und in Fällen, in denen der Antrag mehr als zehn Seiten umfasst, eine Zusammenfassung der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe und Unterlagen beizufügen.“ |
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4. |
Artikel 7 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) In dem Antrag auf Überprüfung sind die vollständigen Kontaktdaten des Antragstellers eindeutig anzugeben, damit das Sekretariat mit dem Antragsteller oder gegebenenfalls dessen Bevollmächtigten in Kontakt treten kann. Das Sekretariat übermittelt dem Antragsteller innerhalb von drei Arbeitstagen eine Eingangsbestätigung, in der angegeben ist, ob der Antrag auf Überprüfung vollständig ist. Ist der Antrag auf Überprüfung unvollständig, setzt das Sekretariat eine Frist von höchstens fünf Arbeitstagen, innerhalb welcher der Antragsteller den Antrag auf Überprüfung zu vervollständigen hat. Vervollständigt nach Ansicht des administrativen Ausschusses der Antragsteller den Antrag auf Überprüfung nicht innerhalb der gesetzten Frist, so teilt das Sekretariat dem Antragsteller innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Ablauf dieser gesetzten Frist mit, dass das administrative Überprüfungsverfahren nicht eingeleitet werden konnte, weil der Antragsteller den Antrag auf Überprüfung nicht vervollständigt hat. In der Mitteilung ist darauf hinzuweisen, dass das administrative Überprüfungsverfahren gemäß Artikel 24 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 das Recht, gemäß den Verträgen ein Verfahren vor dem Gerichtshof anzustrengen, nicht berührt. Wird das administrative Überprüfungsverfahren nicht eingeleitet, weil kein vollständiger Antrag auf Überprüfung vorliegt, so wird keine Stellungnahme zur Überprüfung abgegeben.“ |
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5. |
Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Überprüfung durch den administrativen Ausschuss beschränkt sich auf die Prüfung der vom Antragsteller im Antrag auf Überprüfung angeführten Begründung und auf die Prüfung von Verstößen gegen wesentliche Formvorschriften.“ |
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6. |
Artikel 11 erhält folgende Fassung: „Artikel 11 Zulässigkeit des Antrags auf Überprüfung (1) Bevor der administrative Ausschuss prüft, ob ein Beschluss der EZB verfahrensmäßig und materiell mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übereinstimmt, stellt er fest, ob der Antrag auf Überprüfung zulässig ist. (2) Hält der administrative Ausschuss den Antrag auf Überprüfung für offensichtlich unzulässig, so kann er den Antrag auf Überprüfung innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des vollständigen Antrags auf Überprüfung für unzulässig erklären. Der administrative Ausschuss hat diese Einschätzung zu begründen. (3) Erklärt der administrative Ausschuss, dass der Antrag auf Überprüfung gemäß Absatz 2 unzulässig ist, so teilt das Sekretariat dies dem Antragsteller unverzüglich mit. In der Mitteilung ist darauf hinzuweisen, dass das administrative Überprüfungsverfahren gemäß Artikel 24 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 das Recht, gemäß den Verträgen ein Verfahren vor dem Gerichtshof anzustrengen, nicht berührt. Wird der Antrag auf Überprüfung gemäß Absatz 2 für unzulässig erklärt, so wird keine Stellungnahme zur Überprüfung abgegeben. (4) Findet Absatz 2 keine Anwendung, so entscheidet der administrative Ausschuss in seiner Stellungnahme zur Überprüfung, die er gemäß Artikel 16 abgibt, über die Zulässigkeit des Antrags auf Überprüfung. In diesem Fall setzt das Sekretariat den Antragsteller innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des vollständigen Antrags auf Überprüfung in Kenntnis, dass der administrative Ausschuss in seiner Stellungnahme zur Überprüfung über die Zulässigkeit des Antrags auf Überprüfung entscheidet. (5) Ein Antrag auf Überprüfung eines neuen Beschlusses des EZB-Rates gemäß Artikel 24 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ist unzulässig.“ |
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7. |
Artikel 14 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Anhörung findet in den Räumlichkeiten der EZB oder per Videokonferenz statt. Das Sekretariat ist anwesend. Dritte sind zur Anhörung nicht zugelassen.“ |
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8. |
Artikel 17 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Das Aufsichtsgremium prüft die Stellungnahme des administrativen Ausschusses und unterbreitet dem EZB-Rat einen Entwurf für einen neuen Beschluss. Die vom Aufsichtsgremium durchgeführte Prüfung beschränkt sich nicht auf die vom Antragsteller im Antrag auf Überprüfung angeführte Begründung; es kann in seinem Vorschlag für einen neuen Beschlussentwurf auch andere Gesichtspunkte berücksichtigen. Wird das interne administrative Überprüfungsverfahren nicht eingeleitet, weil kein vollständiger Antrag auf Überprüfung gemäß Artikel 7 Absatz 4 vorliegt, oder erklärt der administrative Ausschuss den Antrag auf Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 für unzulässig, so schlägt das Aufsichtsgremium dem EZB-Rat keinen neuen Beschlussentwurf vor.“ |
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9. |
Artikel 21 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Nach Bekanntgabe des neuen Beschlusses durch den EZB-Rat oder nach der Rücknahme des Antrags auf Überprüfung durch den Antragsteller oder nachdem der administrative Ausschuss den Antrag auf Überprüfung für unzulässig erklärt hat, schlägt das Aufsichtsgremium vor, welcher Kostenanteil dem Antragsteller auferlegt werden soll. Der Antragsteller ist berechtigt, hierzu Stellung zu nehmen.“ |
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10. |
Der Anhang wird durch den Anhang dieses Beschlusses ersetzt. |
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 13. April 2023.
Die Präsidentin der EZB
Christine LAGARDE
(1) ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.
(2) Beschluss EZB/2014/16 der Europäischen Zentralbank vom 14. April 2014 zur Einrichtung eines administrativen Überprüfungsausschusses und zur Festlegung der Vorschriften für seine Arbeitsweise (ABl. L 175 vom 14.6.2014, S. 47).
(3) Beschluss (EU) 2019/1378 der Europäischen Zentralbank vom 9. August 2019 zur Änderung des Beschlusses EZB/2014/16 zur Einrichtung eines administrativen Überprüfungsausschusses und zur Festlegung der Vorschriften für seine Arbeitsweise (EZB/2019/27) (ABl. L 224 vom 28.8.2019, S. 9).
ANHANG
Der Anhang des Beschlusses EZB/2014/16 erhält folgende Fassung:
„ANHANG
Methodik für die Verteilung der Kosten der Überprüfung, die den Antragstellern und der Europäischen Zentralbank im Rahmen der Überprüfung von Beschlüssen der EZB durch den administrativen Ausschuss entstehen
In den Fällen, in denen der EZB-Rat den ursprünglichen Beschluss aufhebt oder dessen verfügenden Teil infolge des Antrags auf Überprüfung ändert, erstattet die EZB die Kosten, die dem Antragsteller im Rahmen der Überprüfung entstanden sind, mit Ausnahme sämtlicher unverhältnismäßiger Kosten, die aufgrund der Beibringung schriftlicher oder mündlicher Beweismittel bzw. aufgrund der Vertretung durch einen Rechtsbeistand entstanden sind, welche vom Antragsteller zu tragen sind. Die Erstattung der dem Antragsteller entstandenen Kosten durch die EZB darf in keinem Fall 50 000 EUR pro Überprüfung durch den administrativen Ausschuss übersteigen.
In den Fällen, in denen der EZB-Rat den ursprünglichen Beschluss durch einen Beschluss desselben Inhalts ersetzt oder lediglich den nicht verfügenden Teil des ursprünglichen Beschlusses infolge des Antrags auf Überprüfung ändert, und in den Fällen, in denen der administrative Ausschuss einen Antrag auf Überprüfung für unzulässig erklärt, trägt der Antragsteller zu den der EZB im Rahmen der Überprüfung entstandenen Kosten bei. Natürliche Personen zahlen einen Pauschalbetrag von 500 EUR. Juristische Personen zahlen einen Pauschalbetrag von 5 000 EUR. Die Anwendung von Artikel 13 dieses Beschlusses bleibt von der Zahlung dieses Pauschalbetrags unberührt.
In den Fällen, in denen der Antragsteller den Antrag auf Überprüfung gemäß Artikel 7 Absatz 6 dieses Beschlusses zurücknimmt, sowie in den Fällen, in denen dies angesichts der besonderen Umstände gerechtfertigt ist, tragen der Antragsteller und die EZB gegebenenfalls ihre eigenen Kosten.