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21.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 107/39 |
BESCHLUSS (EU) 2023/841 DER KOMMISSION
vom 19. April 2023
zur Ernennung der Vertreter der Kommission im Verwaltungsrat und im Haushaltsausschuss des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (1), insbesondere auf Artikel 154 Absatz 1 und Artikel 171 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Verwaltungsrat und der Haushaltsausschuss bestehen jeweils aus einem Vertreter pro Mitgliedstaat, zwei Vertretern der Kommission und einem Vertreter des Europäischen Parlaments sowie ihren jeweiligen Stellvertretern. |
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(2) |
Mit dem Beschluss C(2016) 3228 ernannte die Kommission ihre Vertreter und ihre jeweiligen Stellvertreter im Verwaltungsrat und im Haushaltsausschuss des Amtes. |
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(3) |
Die Kommission hat beschlossen, die Zuständigkeit für einen Stellvertreter vom Referat „Finanzvorschriften 2 und Programmverwaltung“ auf das für die dezentralen Agenturen zuständige Referat „Interne Politikbereiche“ innerhalb der Generaldirektion Haushalt zu übertragen. |
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(4) |
Dieser Beschluss ersetzt den Beschluss C(2016) 3228 final, der daher aufgehoben wird — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Folgende Personen werden zu Vertretern der Kommission im Verwaltungsrat und im Haushaltsausschuss des Amtes ernannt:
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a) |
der stellvertretende Generaldirektor der GD Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU, der für geistiges Eigentum und dessen Durchsetzung, einschließlich der Bekämpfung von Nachahmungen, zuständig ist; |
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b) |
der Direktor der GD Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU, der für geistiges Eigentum und dessen Durchsetzung, einschließlich der Bekämpfung von Nachahmungen, zuständig ist. |
(2) Folgende Personen werden zu Stellvertretern ernannt:
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a) |
der Referatsleiter der GD Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU, der für geistiges Eigentum und dessen Durchsetzung, einschließlich der Bekämpfung von Nachahmungen, zuständig ist; |
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b) |
der Referatsleiter, der für die dezentralen Agenturen der GD Haushalt zuständig ist. |
Artikel 2
Dieser Beschluss gilt für die Personen, die zum Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses die in Artikel 1 genannten Posten vorübergehend oder ständig innehaben, bzw. für ihre Nachfolger.
Artikel 3
Der Generaldirektor der GD Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU teilt dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats, dem Vorsitzenden des Haushaltsausschusses und dem Exekutivdirektor des Amtes die Namen der in Artikel 1 genannten Personen mit.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 5
Der Beschluss C(2016) 3228 final wird aufgehoben.
Brüssel, den 19. April 2023
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN