20.4.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 105/55


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/837 DER KOMMISSION

vom 17. April 2023

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1803 zur Festlegung der vorläufigen Beträge, die jedem Mitgliedstaat aus den Mitteln der Reserve für die Anpassung an den Brexit bereitgestellt werden, und des Mindestbetrags für die Unterstützung lokaler und regionaler Küstengemeinden

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 2459)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/1755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2021 zur Einrichtung der Reserve für die Anpassung an den Brexit (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 8. Oktober 2021 hat die Kommission den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1803 (2) zur Festlegung der vorläufigen Beträge, die jedem Mitgliedstaat aus den Mitteln der Reserve für die Anpassung an den Brexit gemäß der in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/1755 festgelegten Methode zugewiesen werden, sowie der Mindestbetrag an Mitteln, der gemäß Artikel 4 Absatz 4 der genannten Verordnung auszugeben ist, erlassen.

(2)

Im Einklang mit Artikel 4a Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1755 können die Mitgliedstaaten bei der Kommission einen begründeten Antrag auf vollständige oder teilweise Übertragung der Beträge der in dem in Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1755 genannten Durchführungsrechtsakt festgelegten vorläufigen Zuweisung auf die mit der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingerichtete Aufbau- und Resilienzfazilität stellen.

(3)

Im Einklang mit Artikel 4a Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1755, falls ein Mitgliedstaat beschließt, seine vorläufige Zuweisung gemäß Artikel 4a ganz oder teilweise auf die Aufbau- und Resilienzfazilität zu übertragen, so werden die für den in Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 genannten Zweck zu verwendenden Beträge anteilig verringert.

(4)

Dreiundzwanzig Mitgliedstaaten haben einen begründeten Antrag auf Übertragung von insgesamt 2 089 446 003 EUR von der Reserve für die Anpassung an den Brexit auf die Aufbau- und Resilienzfazilität gestellt. Die Kommission hat diese Anträge positiv bewertet.

(5)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1803 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Aus Planungsgründen sollten die den einzelnen Mitgliedstaaten zugewiesenen vorläufigen Gesamtbeträge in jeweiligen Preisen angegeben werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1803 erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. April 2023

Für die Kommission

Elisa FERREIRA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 357 vom 8.10.2021, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1803 der Kommission vom 8. Oktober 2021 zur Festlegung der vorläufigen Beträge, die jedem Mitgliedstaat aus den Mitteln der Reserve für die Anpassung an den Brexit bereitgestellt werden, und des Mindestbetrags für die Unterstützung lokaler und regionaler Küstengemeinden (ABl. L 362 vom 12.10.2021, S. 3).

(3)  Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17).


ANHANG

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1803 erhält folgende Fassung:

„ANHANG

Vorläufige Beträge, die jedem Mitgliedstaat aus den Mitteln der Reserve für die Anpassung an den Brexit bereitgestellt werden, und Mindestbetrag für die Unterstützung lokaler und regionaler Küstengemeinden in jeweiligen Preisen (in EUR) infolge von Mittelübertragungen auf die Aufbau- und Resilienzfazilität

Mitgliedstaat

Betrag im Zusammenhang mit den in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/1755 genannten Faktoren

Vorläufige Mittelzuweisung insgesamt (nach Übertragungen)

Auf die Aufbau- und Resilienzfazilität übertragene Beträge

Mindestbetrag, der gemäß Artikel 4 Absatz 4 für lokale und regionale Küstengemeinden auszugeben ist

Handel mit Waren und Dienstleistungen mit dem Vereinigten Königreich

In der ausschließlichen Wirtschaftszone des Vereinigten Königreichs gefangener Fisch

Regionen mit gemeinsamen Seegrenzen mit dem Vereinigten Königreich

BE — Belgien

129 217 527

23 333 576

5 172 766

157 723 869

228 850 088

11 040 671

BG — Bulgarien

9 372 864

 

 

9 372 864

6 000 000

 

CZ — Tschechien

0

 

 

0

54 918 029

 

DK — Danmark

89 484 857

119 487 833

 

208 972 690

66 026 588

14 628 088

DE — Deutschland

396 922 262

29 938 608

 

426 860 870

219 739 187

14 969 304

EE — Estland

0

 

 

0

6 615 616

 

IE — Irland

855 060 202

96 925 106

63 216 817

1 015 202 125

150 000 000

48 462 552

EL — Griechenland

13 031 153

 

 

13 031 153

25 600 000

 

ES — Spanien

211 333 066

3 113 984

 

214 447 050

58 000 000

 

FR — Frankreich

142 041 225

41 642 737

47 867 301

231 551 263

504 000 000

16 208 588

HR — Kroatien

0

 

 

0

7 190 532

 

IT — Italien

146 769 412

 

 

146 769 412

0

 

CY — Zypern

0

 

 

0

52 056 350

 

LV — Lettland

0

 

 

0

10 946 343

 

LT — Litauen

7 465 868

18 705

 

7 484 573

4 700 000

 

LU — Luxemburg

0

 

 

0

128 475 124

 

HU — Ungarn

57 157 852

 

 

57 157 852

0

 

MT — Malta

4 322 261

 

 

4 322 261

40 000 000

 

NL — Niederlande

485 768 732

95 761 650

24 784 255

606 314 637

280 000 000

42 442 025

AT — Österreich

27 711 512

 

 

27 711 512

0

 

PL — Polen

172 161 964

1 471 297

 

173 633 261

0

 

PT — Portugal

0

0

 

0

81 358 359

 

RO — Rumänien

0

 

 

0

43 162 623

 

SI — Slowenien

0

 

 

0

5 257 380

 

SK — Slowakei

0

 

 

0

36 307 747

 

FI — Finnland

9 000 000

 

 

9 000 000

14 242 037

 

SE — Schweden

67 431 973

4 001 632

 

71 433 605

66 000 000

 

Gesamtbetrag EU27

2 824 252 730

415 695 128

141 041 139

3 380 988 997

2 089 446 003

147 751 228