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17.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 102/56 |
BESCHLUSS (EU) 2023/817 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 5. April 2023
zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1743 über die Verzinsung von Überschussreserven und bestimmten Einlagen (EZB/2019/31) (EZB/2023/9)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 17 und 19,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 8. September 2022 beschloss der EZB-Rat die Verzinsung nach Artikel 2 des Beschlusses (EU) 2019/1743 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/31) (1) und Artikel 5 des Beschlusses EZB/2010/4 der Europäischen Zentralbank (2) von Einlagen, die bei der Europäischen Zentralbank (EZB) gehalten werden, vorübergehend anzupassen. Der vorübergehende Regelungsrahmen wurde mit dem Beschluss (EU) 2022/1521 der Europäischen Zentralbank (EZB/2022/30) (3) umgesetzt, der vorsieht, dass diese Einlagen zum Zinssatz für die Einlagefazilität oder zum Euro Short-Term Rate (€STR) verzinst werden, je nachdem, welcher dieser Zinssätze niedriger ist. Der Beschluss (EU) 2022/1521 (EZB/2022/30) tritt nach dem 30. April 2023 außer Kraft. |
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(2) |
Am 6. Februar 2023 beschloss der EZB-Rat, diese Einlagen ab dem 1. Mai 2023 zum Euro Short-Term Rate (€STR) abzüglich 20 Basispunkten zu verzinsen. Dieser Zinssatz wird auf die in der Leitlinie (EU) 2019/671 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/7) (4) festgelegte Obergrenze für die Verzinsung von Einlagen öffentlicher Haushalte, die bei den nationalen Zentralbanken von Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gehalten werden, ausgerichtet; solche Einlagen werden ab dem 1. Mai 2023 ebenfalls zum Euro Short-Term Rate (€STR) abzüglich 20 Basispunkten verzinst. |
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(3) |
Der Beschluss (EU) 2019/1743 (EZB/2019/31) sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen
Artikel 2 des Beschlusses (EU) 2019/1743 (EZB/2019/31) wird wie folgt geändert:
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1. |
Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Bestände auf den folgenden Konten bei der EZB werden zum Euro Short-Term Rate (€STR) abzüglich 20 Basispunkten verzinst:
Sind jedoch auf den jeweiligen Konten während eines Zeitraums vor dem Tag, an dem gemäß den für die jeweilige Fazilität geltenden Rechts- oder Vertragsvorschriften eine Zahlung zu leisten ist, Einlagen zu halten, so werden diese Einlagen in dem betreffenden Zeitraum mit null Prozent oder zum Euro Short-Term Rate (€STR) verzinst, je nachdem, welcher dieser Zinssätze höher ist. (*1) Beschluss EZB/2003/14 der Europäischen Zentralbank vom 7. November 2003 zur Verwaltung der im Rahmen der Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands von der Europäischen Gemeinschaft abgeschlossenen Anleihe- und Darlehensgeschäfte (ABl. L 297 vom 15.11.2003, S. 35)." (*2) Beschluss EZB/2010/4 der Europäischen Zentralbank vom 10. Mai 2010 über die Verwaltung von der Griechischen Republik gewährten zusammengelegten bilateralen Krediten und zur Änderung des Beschlusses EZB/2007/7, ABl. L 119 vom 13.5.2010, S. 24)." (*3) Beschluss EZB/2010/17 der Europäischen Zentralbank vom 14. Oktober 2010 über die Verwaltung der von der Union im Rahmen des europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus abgeschlossenen Anleihe- und Darlehenstransaktionen (ABl. L 275 vom 20.10.2010, S. 10)." (*4) Beschluss EZB/2010/31 der Europäischen Zentralbank vom 20. Dezember 2010 über die Eröffnung von Konten zur Abwicklung von Zahlungen in Verbindung mit Darlehen der EFSF an Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (ABl. L 10 vom 14.1.2011, S. 7)." (*5) Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch (ABl. L 159 vom 20.5.2020, S. 1).“." |
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2. |
Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Der in Absatz 1 festgelegte Zinssatz gilt auch für das gesonderte Konto, das gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 14. April 2021 zur Festlegung der notwendigen Vorkehrungen für die Verwaltung der Mittelaufnahme gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates und für die Darlehensvergabe im Zusammenhang mit den gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates gewährten Darlehen (*) bei der EZB unterhalten und für Barmittel-Rücklagen im Zusammenhang mit Folgendem genutzt wird:
Einlagen auf diesem gesonderten Konto bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von nicht mehr als 20 Mrd. EUR werden jedoch mit null Prozent oder zum Euro Short-Term Rate (€STR) abzüglich 20 Basispunkten verzinst, je nachdem, welcher dieser Zinssätze höher ist. (*) C(2021)2502 final." (**) Verordnung (EU) 2022/2463 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Schaffung eines Instruments zur Unterstützung der Ukraine für 2023 (Makrofinanzhilfe+) (ABl. L 322 vom 16.12.2022, S. 1).“." |
Artikel 2
Inkrafttreten
(1) Dieser Beschluss tritt am fünften Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Er gilt ab dem 1. Mai 2023.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 5. April 2023.
Die Präsidentin der EZB
Christine LAGARDE
(1) Beschluss (EU) 2019/1743 der Europäischen Zentralbank vom 15. Oktober 2019 über die Verzinsung von Überschussreserven und bestimmten Einlagen (EZB/2019/31) (ABl. L 267 vom 21.10.2019, S. 12).
(2) Beschluss EZB/2010/4 der Europäischen Zentralbank vom 10. Mai 2010 über die Verwaltung von der Griechischen Republik gewährten zusammengelegten bilateralen Krediten und zur Änderung des Beschlusses EZB/2007/7, ABl. L 119 vom 13.5.2010, S. 24.
(3) Beschluss (EU) 2022/1521 der Europäischen Zentralbank vom 12. September 2022 zu vorübergehenden Anpassungen der Verzinsung bestimmter nicht geldpolitischer Einlagen bei nationalen Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (EZB/2022/30) (ABl. L 236 I vom 13.9.2022, S. 1).
(4) Leitlinie (EU) 2019/671 der Europäischen Zentralbank vom 9. April 2019 über Inlandsgeschäfte zur Verwaltung von Aktiva und Passiva durch die nationalen Zentralbanken (EZB/2019/7) (ABl. L 113 vom 29.4.2019, S. 11).