13.4.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 100/1


BESCHLUSS (EU) 2023/750 DES RATES

vom 28. März 2023

über den Abschluss des Protokolls zum Kooperationsabkommen über ein ziviles globales Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien und Rumäniens zur Europäischen Union im Namen der Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 172 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Nummer v,

gestützt auf die Beitrittsakten der Republik Bulgarien und Rumäniens (1) sowie der Republik Kroatien (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (4) (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 9. September 2006 (5) unterzeichnet und trat am 1. Juli 2016 (6) in Kraft.

(2)

Bulgarien und Rumänien sind seit dem 1. Januar 2007 Mitgliedstaaten der Union, Kroatien seit dem 1. Juli 2013.

(3)

Nach Artikel 6 Absatz 2 der Beitrittsakten Bulgariens und Rumäniens bzw. Kroatiens hat der Beitritt zum Abkommen im Wege eines Protokolls zu diesem Abkommen (im Folgenden „Protokoll“) zu erfolgen. Artikel 6 Absatz 2 dieser Beitrittsakten sieht für einen derartigen Beitritt ein vereinfachtes Verfahren vor, nach dem das Protokoll zwischen dem Rat, der im Namen der Mitgliedstaaten handelt und einstimmig beschließt, und dem betreffenden Drittstaat geschlossen wird.

(4)

Am 23. Oktober 2006 und am 14. September 2012 erteilte der Rat der Kommission die Befugnis, Verhandlungen mit dem beteiligten Drittstaat zu eröffnen, um Protokolle zu den von der Union und ihren Mitgliedstaaten geschlossenen internationalen Übereinkünften zu schließen.

(5)

Die Verhandlungen mit der Republik Korea wurden durch den Austausch von Verbalnoten erfolgreich abgeschlossen.

(6)

Im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2019/1934 des Rates (7) wurde das Protokoll, vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt, am 26. September 2022 unterzeichnet.

(7)

Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union ist Verwahrer dieses Protokolls.

(8)

Das Protokoll sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Protokoll zum Kooperationsabkommen über ein ziviles globales Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien und Rumäniens zur Europäischen Union wird hiermit im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 4 des Protokolls vorgesehene Notifikation im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten vor.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 28. März 2023.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. BUSCH


(1)  Akte über die Bedingungen des Beitritts der Bulgarischen Republik und Rumäniens und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 203).

(2)  Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 112 vom 24.4.2012, S. 21).

(3)  Zustimmung vom 15. Februar 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)   ABl. L 288 vom 19.10.2006, S. 31.

(5)  Beschluss 2006/700/EG des Rates vom 1. September 2006 über die Unterzeichnung, im Namen der Gemeinschaft, des Kooperationsabkommens über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (ABl. L 288 vom 19.10.2006, S. 30).

(6)  Beschluss (EU) 2016/944 des Rates vom 6. Juni 2016 über den Abschluss des Kooperationsabkommens über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 19).

(7)  Beschluss (EU) 2019/1934 des Rates vom 18. März 2019 über die Unterzeichnung des Protokolls zum Kooperationsabkommen über ein ziviles globales Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien und Rumäniens zur Europäischen Union im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten (ABl. L 301 vom 22.11.2019, S. 1).