29.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 91/15


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/694 DER KOMMISSION

vom 22. März 2023

betreffend den Antrag auf Registrierung der Europäischen Bürgerinitiative „End The Horse Slaughter Age“ (Schluss mit der Schlachtung von Pferden) gemäß der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 1839)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative (1), insbesondere auf Artikel 6 Absätze 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 31. Januar 2023 wurde bei der Kommission ein Antrag auf Registrierung der Europäischen Bürgerinitiative „End The Horse Slaughter Age“ eingereicht.

(2)

Die Ziele der Initiative werden von den Organisatoren wie folgt angegeben: Die Europäische Bürgerinitiative „End The Horse Slaughter Age“ fordert ein Gesetz zum Verbot der Schlachtung von Pferden, einschließlich des Verbots ihrer Zucht und ihrer Ausfuhr zur Herstellung von Fellen, Leder und Fleisch sowie zur Herstellung von Arzneimitteln oder anderen Stoffen. Die Europäische Bürgerinitiative „End The Horse Slaughter Age“ fordert außerdem ein Gesetz zur Beendigung des Langstreckentransports von Pferden durch Europa zum Zweck ihrer Schlachtung und eine Verordnung zum Schutz von Pferden vor übermäßiger Arbeit oder hartem Training.

(3)

Ein Anhang zu der Initiative enthält weitere Einzelheiten zu Inhalt, Zielen und Hintergrund. Die Organisatoren machen geltend, dass die Schlachtung von Pferden für den menschlichen Verzehr eine grausame Praxis sei, die von der Nachfrage nach Pferdefleisch angetrieben werde, welches für den menschlichen Verzehr ungeeignet sei. Mit dem Verbot der Schlachtung von Pferden möchten sie die Rechtsvorschriften über Pferde mit den Rechtsvorschriften über Hunde und Katzen in Übereinstimmung bringen.

(4)

Außerdem hat die Organisatorengruppe im Rahmen ihres Registrierungsantrags ein zusätzliches Dokument mit weiteren Einzelheiten zu den Zielen der geplanten Bürgerinitiative und einen Entwurf eines Rechtsakts, in dem die Hauptziele der Initiative zum Ausdruck kommen, vorgelegt.

(5)

Nach Auffassung der Kommission liegt kein Teil der Initiative offenkundig außerhalb des Rahmens, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen. Auf der Grundlage des Artikels 43 Absatz 2 AEUV kann die Kommission u. a. Rechtsvorschriften vorschlagen, die Mindestanforderungen für den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere festlegen. Auf der Grundlage der Artikel 114 und 207 AEUV kann die Kommission Rechtsvorschriften vorschlagen, die das Inverkehrbringen und die Ausfuhr von Pferden zur Herstellung von Fellen, Leder und Fleisch sowie zur Herstellung von Arzneimitteln oder anderen Stoffen verbieten.

(6)

Diese Schlussfolgerung greift der Beurteilung der Frage nicht vor, ob die konkreten materiellen Voraussetzungen für ein Tätigwerden der Kommission, einschließlich der Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem Subsidiaritätsprinzip und den Grundrechten, in diesem Fall erfüllt sind.

(7)

Die Organisatorengruppe hat geeignete Nachweise vorgelegt, dass sie die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/788 erfüllt, und die Kontaktpersonen gemäß Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung benannt.

(8)

Die Initiative ist weder offenkundig missbräuchlich, unseriös oder schikanös, noch verstößt sie offenkundig gegen die Werte der Union, wie sie in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union festgeschrieben sind, oder gegen die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte.

(9)

Die Initiative „End The Horse Slaughter Age“ sollte daher registriert werden.

(10)

Die Schlussfolgerung, dass die Voraussetzungen für eine Registrierung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/788 erfüllt sind, bedeutet nicht, dass die Kommission die sachliche Richtigkeit des Inhalts der Initiative bestätigen würde, für die allein die Organisatorengruppe der Initiative verantwortlich ist. Der Inhalt der Initiative spiegelt nur die Ansichten der Organisatorengruppe wider und ist keinesfalls als Ausdruck der Ansichten der Kommission zu betrachten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Europäische Bürgerinitiative mit dem Titel „End The Horse Slaughter Age“ wird registriert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Organisatorengruppe der Bürgerinitiative „End The Horse Slaughter Age“‚ vertreten durch Frau Paola SGARBAZZINI und Frau Nora PAGLIONICO als Kontaktpersonen, gerichtet.

Brüssel, den 22. März 2023

Für die Kommission

Věra JOUROVÁ

Vizepräsidentin


(1)  ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 55.