21.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 81/27


BESCHLUSS (GASP) 2023/653 DES RATES

vom 20. März 2023

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2020/472 über eine Militäroperation der Europäischen Union im Mittelmeer (EUNAVFOR MED IRINI)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 31. März 2020 den Beschluss (GASP) 2020/472 (1) angenommen, mit dem eine Militäroperation der Europäischen Union im Mittelmeer (EUNAVFOR MED IRINI) eingerichtet wurde.

(2)

Im Anschluss an eine strategische Überprüfung der Operation hat der Rat am 26. März 2021 den Beschluss (GASP) 2021/542 (2) angenommen, mit dem unter anderem EUNAVFOR MED IRINI bis zum 31. März 2023 verlängert wurde.

(3)

Im Rahmen der strategischen Überprüfung der Operation ist das Politische und Sicherheitspolitische Komitee übereingekommen, dass die EUNAVFOR MED IRINI bis zum 31. März 2025 verlängert werden sollte.

(4)

Die Entsorgung von Rüstungsgütern und zugehörigem Material, die von EUNAVFOR MED IRINI beschlagnahmt wurden, sollte weiter erleichtert werden.

(5)

Der Beschluss (GASP) 2020/472 sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss (GASP) 2020/472 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 5 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Ein Mitgliedstaat, der EUNAVFOR MED IRINI bei der Entsorgung von beschlagnahmten Rüstungsgütern und zugehörigem Material unterstützt, verpflichtet sich, die für die Entsorgung der beschlagnahmten Güter erforderlichen Verfahren so rasch wie möglich im Rahmen der anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren abzuschließen, sobald EUNAVFOR MED IRINI eine Bescheinigung über die Beschlagnahme übermittelt hat. EUNAVFOR MED IRINI stellt dem Mitgliedstaat eine Bescheinigung über die Entsorgung aus.“

2.

In Artikel 13 wird folgender Absatz angefügt:

„(4)   Für den Zeitraum vom 1. April 2023 bis zum 31. März 2025 beläuft sich der als Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten von EUNAVFOR MED IRINI dienende Betrag auf 16 921 000 EUR. Der in Artikel 51 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2021/509 genannte Prozentsatz des Referenzbetrags beträgt 10 % an Mitteln für Verpflichtungen und 5 % an Mitteln für Zahlungen.“

3.

Artikel 15 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   EUNAVFOR MED IRINI endet am 31. März 2025.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 20. März 2023.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  Beschluss (GASP) 2020/472 des Rates vom 31. März 2020 über eine Militäroperation der Europäischen Union im Mittelmeer (EUNAVFOR MED IRINI) (ABl. L 101 vom 1.4.2020, S. 4).

(2)  Beschluss (GASP) 2021/542 des Rates vom 26. März 2021 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2020/472 über eine Militäroperation der Europäischen Union im Mittelmeer (EUNAVFOR MED IRINI) (ABl. L 108 vom 29.3.2021, S. 57).