17.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 79/167


BESCHLUSS (GASP) 2023/599 DES RATES

vom 16. März 2023

über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Stärkung der Kapazitäten der Armee der Republik Nordmazedonien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates (1) richtet eine Europäische Friedensfazilität (im Folgenden „EFF“) ein, mit der die Mitgliedstaaten Maßnahmen der Union im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik zur Erhaltung des Friedens, zur Verhütung von Konflikten und zur Stärkung der internationalen Sicherheit gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags finanzieren. Insbesondere ist die EFF gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2021/509 für die Finanzierung von Unterstützungsmaßnahmen zu verwenden, wie beispielsweise Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten von Drittstaaten und regionalen und internationalen Organisationen im Militär- oder Verteidigungsbereich.

(2)

Am 21. März 2022 hat die Union den Strategischen Kompass mit dem Ziel gebilligt, dass die EU unter anderem durch die verstärkte Nutzung der EFF zur Unterstützung der Verteidigungsfähigkeiten der Partner zu einem stärkeren und fähigeren Bereitsteller von Sicherheit wird.

(3)

In der Erklärung von Brdo vom 6. Oktober 2021 forderten die Führungsspitzen der Union und ihrer Mitgliedstaaten in Abstimmung mit den Führungsspitzen des Westbalkans eine Weiterentwicklung der Fähigkeiten der Partner des Westbalkans im Rahmen der EFF.

(4)

In der Erklärung von Tirana vom 6. Dezember 2022 hat sich die Union verpflichtet, weiterhin mit der Region zusammenzuarbeiten, um ihre Verteidigungsfähigkeiten und -kapazitäten weiter auszubauen, auch im Rahmen der EFF.

(5)

In den Schlussfolgerungen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) vom 26. Oktober 2022 zu den strategischen Ausrichtungen der EFF für 2023 wurden Unterstützungsmaßnahmen für die bilaterale Unterstützung mehrerer Länder des Westbalkans als eine zentrale Priorität für diesen Zeitraum vorgesehen.

(6)

Am 7. Dezember 2022 erhielt der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) einen Antrag, in dem die Union ersucht wird, die nordmazedonischen Streitkräfte bei der Beschaffung wichtiger Ausrüstung zur Stärkung ihrer operativen Fähigkeiten zu unterstützen, speziell in Bezug auf Fähigkeiten in den Bereichen Logistik, Medizin, chemisches, biologisches, radiologisches und nukleares Material (CBRN), Pioniertruppe sowie in Bezug auf Abwehr- und Frühwarnfähigkeiten.

(7)

Nach Abschluss der Unterstützungsmaßnahme wird der Hohe Vertreter deren Wirkung sowie die Verwaltung und den Einsatz der bereitgestellten Ausrüstung bewerten. Dieser Vorgang wird in den Erfahrungsprozess einfließen, der darauf abzielen wird, die Wirksamkeit der Unterstützungsmaßnahme sowie ihre Kohärenz mit der Gesamtstrategie und der Politik der Union in Nordmazedonien zu bewerten.

(8)

Unterstützungsmaßnahmen sind unter Beachtung der Grundsätze und Anforderungen des Beschlusses (GASP) 2021/509 des Rates, insbesondere unter Einhaltung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates (2), im Einklang mit den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen des EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben durchzuführen.

(9)

Der Rat bekräftigt seine Entschlossenheit, die Menschenrechte, die Grundfreiheiten und die demokratischen Grundsätze zu schützen, zu fördern und zu achten sowie die Rechtsstaatlichkeit und gute Regierungsführung im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und dem Völkerrecht, insbesondere den internationalen Menschenrechtsnormen und dem humanitären Völkerrecht, zu stärken —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Einrichtung, Ziele, Geltungsbereich und Dauer

(1)   Eine Unterstützungsmaßnahme, die aus der Europäischen Friedensfazilität (im Folgenden „EFF“) finanziert wird, (im Folgenden „Unterstützungsmaßnahme“) wird zugunsten von Nordmazedonien (im Folgenden „Begünstigter“) eingerichtet.

(2)   Ziel der Unterstützungsmaßnahme ist es, die Kapazitäten der nordmazedonischen Streitkräfte zu stärken, indem die Ausrüstung ihrer Bataillonsgruppe der leichten Infanterie verbessert und modernisiert wird. Durch die Bereitstellung angemessener Ausrüstung wird die Unterstützungsmaßnahme dazu beitragen, die Kapazitäten der nordmazedonischen Streitkräfte zu erhöhen, um zusätzlich zur bilateralen Unterstützung seitens anderer internationaler Partner zu militärischen Missionen und Operationen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik beizutragen.

(3)   Um die in Absatz 2 genannten Ziele zu erreichen, werden mit der Unterstützungsmaßnahme die folgenden Arten von Ausrüstung, die nicht dazu konzipiert ist, tödliche Gewalt anzuwenden, finanziert:

a)

Logistik,

b)

medizinische Ausrüstung,

c)

Kommunikations- und Informationssysteme,

d)

nachrichtendienstliche Kapazitäten,

e)

CBRN-Ausrüstung,

f)

Pioniertruppe,

g)

Schulungsausrüstung.

(4)   Die Dauer der Unterstützungsmaßnahme beträgt 36 Monate ab dem Tag des Abschlusses des Vertrags, der von dem Verwalter der Unterstützungsmaßnahme, der als Anweisungsbefugter handelt, und der in Artikel 4 Absatz 2 des vorliegenden Beschlusses genannten Stelle im Einklang mit Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a des Beschlusses (GASP) 2021/509 unterzeichnet wird.

Artikel 2

Finanzielle Vereinbarungen

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben der Unterstützungsmaßnahme beläuft sich auf 9 000 000 EUR.

(2)   Alle Ausgaben werden im Einklang mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 und den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen des EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben verwaltet.

Artikel 3

Vereinbarungen mit dem Begünstigten

(1)   Der Hohe Vertreter trifft mit dem Begünstigten die notwendigen Vereinbarungen, um die Einhaltung der durch diesen Beschluss bestimmten Anforderungen und Bedingungen als Voraussetzung für die Bereitstellung von Unterstützung im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme sicherzustellen.

(2)   Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen, die den Begünstigten verpflichten, Folgendes zu gewährleisten:

a)

die Einhaltung des einschlägigen Völkerrechts, insbesondere der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, durch die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützten Einheiten der nordmazedonischen Streitkräfte;

b)

die ordnungsgemäße und effiziente Verwendung jeglicher Vermögenswerte für die Zwecke, für die sie im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellt wurden;

c)

die hinreichende Instandhaltung der im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Vermögenswerte, um deren Nutzbarkeit und operative Verfügbarkeit während ihres gesamten Lebenszyklus zu gewährleisten;

d)

dass die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Vermögenswerte am Ende ihres Lebenszyklus nicht verloren gehen oder ohne Zustimmung des gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingerichteten Fazilitätsausschusses an andere Personen oder Rechtsträger als die in den Vereinbarungen benannten weitergegeben werden.

(3)   Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen über die Aussetzung und Beendigung der Unterstützung im Rahmen dieser Unterstützungsmaßnahme für den Fall, dass der Begünstigte gegen die in Absatz 2 festgelegten Verpflichtungen verstößt.

Artikel 4

Durchführung

(1)   Der Hohe Vertreter ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die Durchführung des vorliegenden Beschlusses im Einklang mit Beschluss (GASP) 2021/509 und mit den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen des EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben im Einklang mit dem integrierten methodischen Rahmen für die Bewertung und Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen und Kontrollen für EFF-Unterstützungsmaßnahmen erfolgt.

(2)   Die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Tätigkeiten übernimmt ITF -Enhancing Human Security.

Artikel 5

Überwachung, Kontrolle und Evaluierung

(1)   Der Hohe Vertreter überwacht die Einhaltung der in Artikel 3 festgelegten Verpflichtungen durch den Begünstigten. Diese Überwachung dient dazu, für den Kontext und die Risiken von Verstößen gegen die in Artikel 3 festgelegten Verpflichtungen zu sensibilisieren und zur Prävention solcher Verstöße beizutragen, einschließlich Verstößen gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht durch die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützten Einheiten.

(2)   Die Kontrolle der Ausrüstung und Ausstattung nach der Lieferung findet wie folgt statt:

a)

Überprüfung der Auslieferung, wobei die EFF-Lieferbescheinigungen durch die Streitkräfte, die die Endnutzer sind, bei der Eigentumsübertragung unterzeichnet werden;

b)

Berichterstattung über die Tätigkeiten, wobei der Begünstigte jährlich über die Verwendung der bezeichneten Güter Bericht erstatten muss, bis diese Berichterstattung vom PSK nicht mehr für notwendig erachtet wird;

c)

Inspektionen, wobei der Begünstigte dem Hohen Vertreter auf Antrag Zugang zur Durchführung von Besichtigungen vor Ort gewähren muss.

(3)   Nach Abschluss der Unterstützungsmaßnahme nimmt der Hohe Vertreter eine abschließende Evaluierung vor, um zu bewerten, ob die Unterstützungsmaßnahme zur Erreichung der Ziele gemäß Artikel 1 Absatz 2 beigetragen hat.

Artikel 6

Berichterstattung

Während des Durchführungszeitraums legt der Hohe Vertreter dem PSK gemäß Artikel 63 des Beschlusses (GASP) 2021/509 halbjährliche Berichte über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme vor. Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen unterrichtet den mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Fazilitätsausschuss gemäß Artikel 38 des genannten Beschlusses regelmäßig über die Ausführung der Einnahmen und Ausgaben, einschließlich durch Angaben zu den beteiligten Lieferanten und Unterauftragnehmern.

Artikel 7

Aussetzung und Beendigung

(1)   Das PSK kann beschließen, die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme gemäß Artikel 64 des Beschlusses (GASP) 2021/509 vollständig oder teilweise auszusetzen.

(2)   Das PSK kann vorschlagen, dass der Rat die Unterstützungsmaßnahme beendet.

Artikel 8

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 16. März 2023.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

R. POURMOKHTARI


(1)  Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528 (ABl. L 102 vom 24.3.2021, S. 14).

(2)  Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99).