17.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 79/165


BESCHLUSS (GASP) 2023/598 DES RATES

vom 14. März 2023

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2021/698 des Rates zur Aufnahme des Programms der Union für sichere Konnektivität

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

(1)

Aus der Einführung, dem Betrieb und der Nutzung von Systemen und Diensten, die im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2023/588 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) geschaffenen Programms der Union für sichere Konnektivität eingerichtet wurden, könnte sich eine Reihe potenzieller Bedrohungen für die Sicherheit und die wesentlichen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten ergeben.

(2)

Es ist daher angezeigt, den Geltungsbereich des Beschlusses (GASP) 2021/698 des Rates (2) auf die Systeme und Dienste auszuweiten, die im Rahmen des Programms der Union für sichere Konnektivität eingerichtet wurden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss (GASP) 2021/698 wird wie folgt geändert:

1.

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Beschluss (GASP) 2021/698 des Rates vom 30. April 2021 über die Sicherheitssysteme und -dienste, die im Rahmen des Weltraumprogramms der Union und des Programms der Union für sichere Konnektivität eingerichtet, betrieben und genutzt werden und die Sicherheit der Union berühren können, sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2014/496/GASP“.

2.

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

um eine Bedrohung für die Sicherheit der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten abzuwenden oder schweren Schaden für die wesentlichen Interessen der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten abzumildern, wenn diese Bedrohung bzw. dieser Schaden aus der Einrichtung, dem Betrieb oder der Nutzung eines gemäß einer Komponente des Weltraumprogramms der Union oder des Programms der Union für sichere Konnektivität (im Folgenden ‚Programme‘) errichteten Systems und erbrachten Dienstes entsteht, oder“.

3.

Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Bei der Umsetzung dieses Beschlusses ist den Unterschieden zwischen den Komponenten der Programme — insbesondere bei der Autorität und Kontrolle der Mitgliedstaaten über Sensoren, Systeme oder andere für die Programme relevante Kapazitäten — entsprechend Rechnung zu tragen.“

4.

Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Agentur oder die einschlägige benannte Sicherheitsüberwachungsstruktur und die Kommission beraten den Hohen Vertreter in der Frage, welche größeren Auswirkungen die Weisungen, die der Hohe Vertreter dem Rat gemäß Absatz 1 vorzuschlagen beabsichtigt, auf die im Rahmen der Komponenten der Programme errichteten Systeme oder erbrachten Dienste voraussichtlich haben.“

5.

Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Binnen eines Jahres, nachdem der mit Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2021/696 eingesetzte Ausschuss in der Zusammensetzung ‚Sicherheit‘ ausgehend von der Risiko- und Bedrohungsanalyse der Kommission gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/696 nach dem in Artikel 107 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verfahren festgestellt hat, ob ein System oder ein Dienst, oder beide, die für eine bestimmte Komponente der Programme errichtet bzw. erbracht wurden, sicherheitssensibel ist, arbeitet der Hohe Vertreter die operativen Verfahren aus, die für die praktische Umsetzung der Bestimmungen dieses Beschlusses im Zusammenhang mit dem System oder dem Dienst (oder beiden) erforderlich sind, und legt sie dem PSK zur Genehmigung vor. Dabei wird der Hohe Vertreter gegebenenfalls von Experten der Mitgliedstaaten, der Kommission, der Agentur und der einschlägigen benannten Sicherheitsüberwachungsstruktur unterstützt.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 14. März 2023-

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. SVANTESSON


(1)  Verordnung (EU) 2023/588 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2023 zur Einrichtung des Programms der Union für sichere Konnektivität für den Zeitraum 2023-2027 (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(2)  Beschluss (GASP) 2021/698 des Rates vom 30. April 2021 über die Sicherheitssysteme und -dienste, die im Rahmen des Weltraumprogramms der Union eingerichtet, betrieben und genutzt werden und die Sicherheit der Union berühren können, sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2014/496/GASP (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 178).