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13.3.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 74/61 |
BESCHLUSS (EU) 2023/569 DES RATES
vom 9. März 2023
über den im Namen der Europäischen Union im Rat der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) in Bezug auf Vorschläge zur Änderung von Anhang 16 Band I bis III des Abkommens von Chicago, der Richtlinien und Empfehlungen zum Umweltschutz behandelt, zu vertretenden Standpunkt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt (im Folgenden „Abkommen von Chicago“) zur Regulierung der internationalen Luftfahrt ist am 4. April 1947 in Kraft getreten. Mit diesem Abkommen wurde die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) gegründet. |
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(2) |
Alle Mitgliedstaaten der Union sind Vertragsstaaten des Abkommens von Chicago und Mitglieder der ICAO, während die Union in bestimmten Gremien der ICAO Beobachterstatus genießt. |
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(3) |
Nach Artikel 54 des Abkommens von Chicago kann der ICAO-Rat Internationale Richtlinien und Empfehlungen annehmen (SARP). |
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(4) |
Die SARP für den Umweltschutz wurden vom ICAO-Rat als Anhang 16 Band I bis IV des Abkommens von Chicago angenommen. |
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(5) |
Der ICAO-Rat soll auf seiner 228. Tagung vom 13. bis 31. März 2023 eine Reihe von Änderungen zu Anhang 16 Band I bis III des Abkommens von Chicago annehmen. |
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(6) |
Es ist zweckmäßig, den im ICAO-Rat im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die vorgeschlagenen Änderungen Rechtswirkungen haben, da sie völkerrechtlich bindend sind und den Inhalt des Unionsrechts, nämlich der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) und der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission (2), maßgeblich beeinflussen können. |
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(7) |
Der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt sollte darin bestehen, die Änderungen zu Band I bis III zu unterstützen. |
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(8) |
Der Standpunkt der Union sollte von den Mitgliedstaaten der Union, die Mitglieder des ICAO-Rates und gemeinsam im Interesse der Union handeln, zum Ausdruck gebracht werden. |
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(9) |
Nach der Annahme der Änderungen zu Anhang 16 Band I bis III des Abkommens von Chicago durch den ICAO-Rat, die vom ICAO-Generalsekretär im Rahmen eines ICAO-Rundschreibens bekannt gegeben werden, sollte der Standpunkt der Union darin bestehen, keine Ablehnung anzumelden und die Einhaltung dieser Maßnahmen zu notifizieren. Weicht das Unionsrecht nach einem vorgesehenen Geltungsbeginn dieser SARP von den neu angenommenen SARP ab, sollte der ICAO etwaige Abweichungen von konkret diesen SARP mitgeteilt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 228. Tagung des ICAO-Rates oder auf einer späteren Tagung in Bezug auf die Vorschläge zur Änderung von Anhang 16 Band I bis III des Abkommens von Chicago, der Richtlinien und Empfehlungen zum Umweltschutz behandelt, zu vertreten ist, besteht darin, die vorgeschlagenen Änderungen uneingeschränkt zu unterstützen.
(2) Sofern der ICAO-Rat die in Absatz 1 dieses Artikels genannten vorgeschlagenen Änderungen zu Anhang 16 Band I bis III des Abkommens von Chicago ohne wesentliche Änderung annimmt, besteht der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt darin, keine Ablehnung anzumelden und als Reaktion auf das entsprechende ICAO-Rundschreiben die Einhaltung der angenommenen Maßnahme zu notifizieren. Weicht das Unionsrecht nach dem vorgesehenen Geltungsbeginn der neu angenommenen internationalen Richtlinien und Empfehlungen (SARP) von diesen ab, muss der ICAO eine Abweichung von konkret diesen SARP notifiziert werden. In diesem Fall übermittelt die Kommission dem Rat — rechtzeitig und mindestens zwei Monate vor Ablauf der von der ICAO für die Notifizierung von Abweichungen festgelegten Frist — zur Erörterung und Billigung ein Vorbereitungsdokument, in dem die Abweichungen, die der ICAO von den Mitgliedstaaten im Namen der Union zu notifizieren sind, im Einzelnen erläutert werden.
Artikel 2
Der in Artikel 1 Absatz 1 dargelegte Standpunkt wird von den Mitgliedstaaten der Union, die Mitglieder des ICAO-Rates sind und gemeinsam im Interesse der Union handeln, vertreten.
Der in Artikel 1 Absatz 2 genannte Standpunkt wird von allen Mitgliedstaaten der Union, die dabei gemeinsam im Interesse der Union handeln, zum Ausdruck gebracht.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 9. März 2023.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. STRÖMMER
(1) Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1).
(2) Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1).