23.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 56/26 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/405 DES RATES
vom 20. Februar 2023
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/170/EU zur Aufstellung einer Liste nichtkooperierender Drittländer bei der Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei in Bezug auf die Republik Kamerun
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. EINLEITUNG UND VERFAHREN
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 (im Folgenden „IUU-Verordnung“) wird ein Unionssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) eingeführt. |
(2) |
In Kapitel VI der IUU-Verordnung sind das Verfahren zur Ermittlung nichtkooperierender Drittländer, das Vorgehen gegenüber solchen Ländern, die Aufstellung einer Liste solcher Länder, die Streichung von Ländern von dieser Liste, die Veröffentlichung dieser Liste sowie Sofortmaßnahmen festgelegt. |
(3) |
Am 24. März 2014 hat der Rat den Durchführungsbeschluss 2014/170/EU (2) zur Aufstellung einer Liste nichtkooperierender Drittländer bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei angenommen. |
(4) |
Gemäß Artikel 32 der IUU-Verordnung informierte die Kommission die Republik Kamerun (im Folgenden „Kamerun“) mit einem Beschluss vom 17. Februar 2021 (3) (im Folgenden „Beschluss vom 17. Februar 2021“) darüber, dass das Land möglicherweise als Land eingestuft wird, das von der Kommission als nichtkooperierendes Drittland betrachtet wird. |
(5) |
In ihrem Beschluss vom 17. Februar 2021 legte die Kommission auch die wesentlichen Fakten und Erwägungen dar, die einer solchen Einstufung zugrunde liegen. |
(6) |
Der Beschluss vom 17. Februar 2021 wurde Kamerun zusammen mit einem Schreiben übermittelt, in dem das Land aufgerufen wurde, in enger Zusammenarbeit mit der Kommission einen Aktionsplan durchzuführen, um die ermittelten Mängel gemäß der IUU-Verordnung zu beseitigen. |
(7) |
Mit ihrem Beschluss vom 17. Februar 2021 leitete die Kommission einen Dialog mit Kamerun ein. |
(8) |
Die Kommission forderte Kamerun insbesondere auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die in dem von der Kommission vorgeschlagenen Aktionsplan enthaltenen Maßnahmen umzusetzen, und deren Durchführung zu bewerten. |
(9) |
Kamerun erhielt die Möglichkeit, zu dem Beschluss vom 17. Februar 2021 und zu anderen von der Kommission übermittelten relevanten Informationen Stellung zu nehmen und Beweise zur Widerlegung oder Ergänzung der in diesem Beschluss genannten Fakten vorzulegen. Kamerun wurde das Recht zugesichert, zusätzliche Informationen anzufordern bzw. zu übermitteln. |
(10) |
Die Kommission hat weiterhin alle relevanten Informationen gesammelt und geprüft. Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen, die Kamerun auf den Beschluss vom 17. Februar 2021 hin vorbrachte, wurden geprüft und berücksichtigt, und es fand eine virtuelle Sitzung zwischen Kamerun und der Kommission statt, um relevante Punkte zu erörtern. Kamerun wurde fortlaufend mündlich oder schriftlich über die Überlegungen der Kommission unterrichtet. |
(11) |
Auf der Grundlage der gesammelten Informationen kam die Kommission zu der Auffassung, dass Kamerun die im Kommissionsbeschluss vom 17. Februar 2021 aufgeführten Bedenken und Mängel nicht in ausreichendem Maße ausgeräumt hat. Darüber hinaus gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die in dem Aktionsplan vorgeschlagenen Maßnahmen nicht vollständig umgesetzt worden waren. |
(12) |
Infolgedessen erließ die Kommission den Durchführungsbeschluss vom 5. Januar 2023, mit dem Kamerun als bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird (im Folgenden „Durchführungsbeschluss vom 5. Januar 2023“). |
(13) |
Angesichts des von der Kommission durchgeführten Untersuchungs- und Dialogprozesses, einschließlich der Schriftwechsel und der abgehaltenen Sitzungen, sowie der Gründe für den Beschluss vom 17. Februar 2021 und des Durchführungsbeschlusses vom 5. Januar 2023 sollte Kamerun in die Liste der bei der Bekämpfung von IUU-Fischerei nichtkooperierenden Drittländer aufgenommen werden. |
2. EINSTUFUNG KAMERUNS ALS NICHTKOOPERIERENDES DRITTLAND
(14) |
In dem Beschluss vom 17. Februar 2021 analysierte die Kommission Kameruns Pflichten und bewertete, inwieweit das Land seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat nachkommt. Bei dieser Überprüfung stützte sie sich auf die in Artikel 31 Absätze 4 bis 7 der IUU-Verordnung genannten Kriterien. |
(15) |
Unter Einbeziehung der Feststellungen im Beschluss vom 17. Februar 2021, der von Kamerun hierzu vorgelegten relevanten Informationen, des vorgeschlagenen Aktionsplans sowie der ergriffenen Abhilfemaßnahmen prüfte die Kommission, inwieweit Kamerun seinen Verpflichtungen nachkommt. |
(16) |
Die wichtigsten von der Kommission festgestellten Mängel betrafen mehrere Versäumnisse bei der Umsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen, insbesondere das Versäumnis der Annahme eines angemessenen und aktualisierten Rechtsrahmens, das Fehlen klarer und transparenter Registrierungs- und Lizenzverfahren und das Fehlen einer effizienten und angemessenen Überwachung von Fischereifahrzeugen. Die festgestellten Mängel bezogen sich ganz allgemein auf die Bedingungen für die Registrierung von Fischereifahrzeugen und ihre Kontrolle nach internationalem Recht. Ebenfalls festgestellt wurden die mangelnde Beachtung von Empfehlungen und Entschließungen zuständiger Stellen wie des internationalen FAO-Aktionsplans zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei der Vereinten Nationen (IPOA-IUU) und der Freiwilligen FAO-Leitlinien für die Leistungen von Flaggenstaaten. Allerdings wurde die mangelnde Vereinbarkeit der kamerunischen Verfahren mit nicht verbindlichen Empfehlungen und Entschließungen lediglich als zusätzlicher Beleg und nicht als Grundlage für die Einstufung herangezogen. |
(17) |
Mit dem Durchführungsbeschluss vom 5. Januar 2023 wird Kamerun daher als nichtkooperierendes Drittland gemäß der IUU-Verordnung eingestuft. |
(18) |
Hinsichtlich möglicher Einschränkungen Kameruns aufgrund seiner Eigenschaft als Entwicklungsland wird festgestellt, dass der Entwicklungsstatus und die Gesamtleistungsfähigkeit Kameruns im Bereich der Fischereiwirtschaft nicht durch seinen allgemeinen Entwicklungsstand beeinträchtigt werden. |
(19) |
In Anbetracht des Beschlusses vom 17. Februar 2021, des Durchführungsbeschlusses vom 5. Januar 2023 und des zwischen Kamerun und der Kommission geführten Dialogs sowie von dessen Ergebnissen wird festgehalten, dass die von Kamerun im Hinblick auf seine Verpflichtungen als Flaggenstaat ergriffenen Maßnahmen nicht ausreichen, um den Artikeln 91, 92, 94, 117 und 118 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen zu genügen. |
(20) |
Kamerun hat es daher versäumt, seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggenstaat zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei nachzukommen. |
3. AUFSTELLUNG EINER LISTE DER NICHTKOOPERIERENDEN DRITTLÄNDER
(21) |
In Anbetracht der Schlussfolgerungen zu Kamerun sollte dieses Land gemäß Artikel 33 der IUU-Verordnung in die Liste der nichtkooperierenden Drittländer aufgenommen werden, die mit dem Durchführungsbeschluss 2014/170/EU aufgestellt wurde. Der genannte Beschluss sollte daher entsprechend geändert werden. |
(22) |
Die Aufnahme Kameruns in die Liste der bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei nichtkooperierenden Länder geht mit der Anwendung der in Artikel 38 der IUU-Verordnung genannten Maßnahmen einher. Gemäß Artikel 38 Absatz 1 der IUU-Verordnung ist die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus Fängen von Fischereifahrzeugen, die die Flagge eines nichtkooperierenden Drittlands führen, verboten. Im Falle Kameruns sollte dieses Verbot für alle Bestände und Arten im Sinne des Artikels 2 Nummer 8 der IUU-Verordnung gelten, da das Fehlen geeigneter Maßnahmen im Zusammenhang mit der IUU-Fischerei, das zur Einstufung Kameruns als nichtkooperierendes Drittland geführt hat, nicht auf einen bestimmten Bestand oder auf eine bestimmte Art beschränkt ist. |
(23) |
Es wird angemerkt, dass durch IUU-Fischerei unter anderem Bestände dezimiert, marine Lebensräume zerstört, die Erhaltung und nachhaltige Nutzung von Meeresressourcen untergraben, der Wettbewerb verzerrt, die Ernährungssicherheit gefährdet, ehrliche Fischer unangemessen benachteiligt und Küstengemeinden geschwächt werden. Angesichts des Ausmaßes der Probleme im Zusammenhang mit IUU-Fischerei hält es die Europäische Union für erforderlich, die Maßnahmen gegenüber Kamerun als nichtkooperierendes Drittland zügig umzusetzen. Daher sollte dieser Beschluss am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. |
(24) |
Weist Kamerun nach, dass der Situation, die zur Aufnahme in die Liste geführt hat, abgeholfen wurde, so hat der Rat gemäß Artikel 34 Absatz 1 der IUU-Verordnung mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission Kamerun aus der Liste der nichtkooperierenden Drittländer zu streichen. Bei einem solchen Streichungsbeschluss sollte auch berücksichtigt werden, ob Kamerun konkrete Maßnahmen getroffen hat, die eine dauerhafte Verbesserung der Situation ermöglichen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Republik Kamerun wird in den Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/170/EU aufgenommen.
Artikel 2
Der vorliegende Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 20. Februar 2023.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
(1) ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.
(2) Durchführungsbeschluss 2014/170/EU des Rates vom 24. März 2014 zur Aufstellung einer Liste nichtkooperierender Drittländer bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (ABl. L 91 vom 27.3.2014, S. 43).
(3) Beschluss der Kommission vom 17. Februar 2021 zur Unterrichtung eines Drittlands, dass es möglicherweise als bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird (ABl. C 59 I vom 19.2.2021, S. 1).