20.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 51/1


BESCHLUSS (EU) 2023/368 DES RATES

vom 14. Februar 2023

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union einerseits und Neuseeland andererseits über den Austausch personenbezogener Daten zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen neuseeländischen Behörden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 88 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 7,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, (1)

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) kann die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) personenbezogene Daten an eine Behörde eines Drittstaates unter anderem auf der Grundlage eines internationalen Abkommens zwischen der Union und dem betreffenden Drittstaat gemäß Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), das angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten von Personen bietet, übermitteln.

(2)

Gemäß dem Beschluss (EU) 2022/1090 des Rates (3) wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union einerseits und Neuseeland andererseits über den Austausch personenbezogener Daten zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen neuseeländischen Behörden (im Folgenden „Abkommen“) am 30. Juni 2022 vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet.

(3)

Das Abkommen liegt im Interesse der Europäischen Union, da es die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen Europol und den zuständigen neuseeländischen Behörden zum Ziel hat, um schwere Kriminalität und Terrorismus zu bekämpfen und die Sicherheit der Union und ihrer Bürgerinnen und Bürger zu schützen.

(4)

Mit dem Abkommen wird die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte der Union gewährleistet, insbesondere der in Artikel 7, 8 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (4) verankerten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens, auf den Schutz personenbezogener Daten und auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht.

(5)

Das Abkommen lässt die Übermittlung personenbezogener Daten oder andere Formen der Zusammenarbeit zwischen den für den Schutz der nationalen Sicherheit zuständigen Behörden unberührt und wirkt sich nicht darauf aus.

(6)

Gemäß Artikel 218 Absatz 7 AEUV sollte der Rat die Kommission ermächtigen, die Änderungen der Anhänge II, III und IV des Abkommens im Namen der Union zu billigen.

(7)

Irland ist durch die Verordnung (EU) 2016/794 gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme dieses Beschlusses.

(8)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(9)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte hat am 10. Juni 2022 seine Stellungnahme 11/2022 abgegeben.

(10)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union einerseits und Neuseeland andererseits über den Austausch personenbezogener Daten zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen neuseeländischen Behörden (5) (im Folgenden „Abkommen“) wird im Namen der Union genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 27 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor. (6)

Artikel 3

Für die Zwecke des Artikels 28 Absatz 2 des Abkommens wird der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt zu den Änderungen der Anhänge II, III und IV des Abkommens von der Kommission nach Anhörung des Rates genehmigt.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 14. Februar 2023.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. SVANTESSON


(1)  Zustimmung vom 17. Januar 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht)

(2)  Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).

(3)  Beschluss (EU) 2022/1090 des Rates vom 27. Juni 2022 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union einerseits und Neuseeland andererseits über den Austausch personenbezogener Daten zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen neuseeländischen Behörden (ABl. L 176 vom 1.7.2022, S. 3).

(4)   ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 391.

(5)  Siehe Seite 4 dieses Amtsblatts.

(6)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.