9.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 39/32


BESCHLUSS (EU) 2023/269 DES RATES

vom 30. Januar 2023

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt (Zentralverwahrer — Liechtenstein)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.

(2)

Nach Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter anderem eine Änderung von Anhang IX des EWR-Abkommens beschließen.

(3)

Auf die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), die durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 18/2019 (4) in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird in Anhang IX Nummer 31bf des EWR-Abkommens Bezug genommen.

(4)

Mit Anhang IX Nummer 31bf Anpassung c des EWR-Abkommens wird Liechtenstein eine Ausnahmeregelung gewährt, nach der Drittland-Zentralverwahrern, die bereits Dienstleistungen im Sinne des Artikels 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 für Finanzmittler in Liechtenstein erbringen oder die bereits eine Zweigniederlassung in Liechtenstein errichtet haben, gestattet werden kann, die in dem genannten Artikel genannten Dienstleistungen weiter für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 18/2019 zu erbringen.

(5)

Am 2. November 2022 hat Liechtenstein die Verlängerung der Ausnahmeregelung gemäß Anhang IX Nummer 31bf Anpassung c des EWR-Abkommens über den 8. Februar 2024 hinaus um einen Zeitraum von höchstens sieben Jahren beantragt.

(6)

Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher dahin gehend geändert werden, dass Drittland-Zentralverwahrern, die bereits Dienstleistungen im Sinne des Artikels 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 für Finanzmittler in Liechtenstein erbringen oder die bereits eine Zweigniederlassung in Liechtenstein errichtet haben, gestattet wird, diese Dienstleistungen weiter für einen Zeitraum von höchstens sieben Jahren nach Inkrafttreten des im Entwurf beigefügten Beschlusses zu erbringen Anhang IX Nummer 31bf Anpassung c des EWR-Abkommens sollte jedoch überprüft werden, falls Artikel 25 oder 69 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 während dieses Zeitraums geändert wird.

(7)

Der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt sollte daher auf dem im Entwurf beigefügten Beschluss beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu der vorgeschlagenen Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 30. Januar 2023.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. KULLGREN


(1)  ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.

(2)  ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).

(4)  Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 18/2019 vom 8. Februar 2019 zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2019/341] (ABl. L 60 vom 28.2.2019, S. 31).


ENTWURF

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. […]

vom […]

zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Auf die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (1), die durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 18/2019 vom 8. Februar 2019 (2) in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird in Anhang IX Nummer 31bf des EWR-Abkommens Bezug genommen.

(2)

Die Voraussetzungen für die Erbringung von Dienstleistungen im Europäischen Wirtschaftsraum durch Zentralverwahrer mit Sitz in einem Drittland sind in Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 geregelt.

(3)

Mit Anhang IX Nummer 31bf Anpassung c des EWR-Abkommens wird Liechtenstein eine Ausnahmeregelung gewährt, nach der Drittland-Zentralverwahrern, die bereits Dienstleistungen im Sinne des Artikels 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 für Finanzmittler in Liechtenstein erbringen oder bereits eine Zweigniederlassung in Liechtenstein errichtet haben, gestattet werden kann, diese Dienstleistungen weiter für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 18/2019 vom 8. Februar 2019 zu erbringen.

(4)

Anhang IX Nummer 31bf Anpassung c des EWR-Abkommens sollte dahin gehend geändert werden, dass Drittland-Zentralverwahrern, die bereits Dienstleistungen im Sinne des Artikels 25 Absatz 2 für Finanzmittler in Liechtenstein erbringen oder die bereits eine Zweigniederlassung in Liechtenstein errichtet haben, gestattet wird, diese Dienstleistungen weiter für einen Zeitraum von höchstens sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu erbringen. Falls jedoch Artikel 25 oder 69 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 während dieses Zeitraums geändert wird, sollte Anpassung c entsprechend überprüft werden.

(5)

Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang IX des EWR-Abkommens erhält unter Nummer 31bf der Text von Anpassung c folgende Fassung:

„c)

Liechtenstein kann Drittland-Zentralverwahrern, die bereits Dienstleistungen im Sinne des Artikels 25 Absatz 2 für Finanzmittler in Liechtenstein erbringen oder die bereits eine Zweigniederlassung in Liechtenstein errichtet haben, gestatten, die in Artikel 25 Absatz 2 genannten Dienstleistungen weiter für einen Zeitraum von höchstens sieben Jahren nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [dieses Beschlusses] zu erbringen.“

Artikel 2

Die Vertragsparteien überprüfen Anhang IX Nummer 31bf Anpassung c, wenn sie Rechtsakte zur Änderung oder Ersetzung des Artikels 25 oder des Artikels 69 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in das EWR-Abkommen aufnehmen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen. (*1)

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu …

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident/Die Präsidentin

Die Sekretäre

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses


(1)  ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1.

(2)  ABl. L 60 vom 28.2.2019, S. 31.

(*1)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]