20.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 19/134


BESCHLUSS (EU) 2023/142 DES RATES

vom 17. Januar 2023

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft eingesetzten Ausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ hinsichtlich der Erstellung einer Liste von Personen, die willens und in der Lage sind, als Sachverständige zu fungieren, und der Annahme der Geschäftsordnung der Sachverständigengruppe zu vertretenden Standpunkts

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft (im Folgenden „Abkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2018/1907 des Rates (1) geschlossen und ist am 1. Februar 2019 in Kraft getreten.

(2)

Nach Artikel 16.18 Absatz 4 Buchstabe d des Abkommens, erstellt der Ausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ (im Folgenden „Ausschuss“) eine Liste von mindestens zehn Personen, die willens und in der Lage sind, als Sachverständige für die Sachverständigengruppe zu fungieren, die einberufen wird, um die Fragen der Auslegung oder Anwendung der einschlägigen Artikel des Kapitels 16 zu prüfen.

(3)

Nach Artikel 16.18 Absatz 2 des Abkommens gibt der Ausschuss der Sachverständigengruppe sich eine Geschäftsordnung.

(4)

Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union im Ausschuss zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der vorgesehene Beschluss für die Union verbindlich sein wird.

(5)

Nach Artikel 22.3 Absatz 3 des Abkommens kann der Ausschuss Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren annehmen—

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft eingesetzten Ausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ hinsichtlich der Erstellung der Liste von Personen, die willens und in der Lage sind, als Sachverständige zu fungieren, und der Annahme der Geschäftsordnung der Sachverständigengruppe gemäß Artikel 16.18 des genannten Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 17. Januar 2023.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. SVANTESSON


(1)  Beschluss (EU) 2018/1907 des Rates vom 20. Dezember 2018 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft (ABl. L 330 vom 27.12.2018, S. 1).


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/2023 DES AUSSCHUSSES „HANDEL UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG“ IM RAHMEN DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND JAPAN ÜBER EINE WIRTSCHAFTSPARTNERSCHAFT

vom …

über die Erstellung der Liste der Personen, die willens und in der Lage sind, als Sachverständige zu fungieren, und die Annahme der Geschäftsordnung der Sachverständigengruppe

DER AUSSCHUSS „HANDEL UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG“ —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft (im Folgenden „WPA EU-Japan“), insbesondere auf Artikel 16.18 Absatz 2 und Absatz 4 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 16.18 Absatz 4 Buchstabe d des WPA EU-Japan erstellt der Ausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ (im Folgenden „Ausschuss“) eine Liste von mindestens zehn Personen, die willens und in der Lage sind, als Sachverständige nach diesem Artikel zu fungieren,

(2)

Nach Artikel 16.18 Absatz 2 des WPA EU-Japan gibt der Ausschuss der Sachverständigengruppe eine Geschäftsordnung —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Liste der Personen, die willens und in der Lage sind, als Sachverständige zu fungieren, wird in Anhang 1 dieses Beschlusses festgelegt.

Artikel 2

Die Geschäftsordnung der Sachverständigengruppe wird gemäß Anhang 2 dieses Beschlusses angenommen.

Artikel 3

Die Liste der Personen und die Geschäftsordnung der Sachverständigengruppe – gemäß Artikel 16.18 Absatz 2 und Absatz 4 Buchstabe d des Abkommens – in Anhang 1 und Anhang 2 dieses Beschlusses gelten ab dem Tag der Annahme dieses Beschlusses.

Geschehen zu …

Für den Ausschuss „Handel und

nachhaltige Entwicklung“

Der Vorsitzende


ANHANG 1

LISTE DER SACHVERSTÄNDIGEN GEMÄSS ARTIKEL 16.18 ABSATZ 4 BUCHSTABE D DES WPA EU-JAPAN

Teilliste für die Europäische Union

1.

Jorge CARDONA

2.

Karin LUKAS

3.

Laurence BOISSON DE CHAZOURNES

4.

Geert VAN CALSTER

Teilliste für Japan

1.

Shin-ichi AGO

2.

Yukari TAKAMURA

3.

Dai TAMADA

4.

Nobuyuki YAGI

Teilliste mit Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und in der Sachverständigengruppe den Vorsitz führen können

1.

Armand DE MESTRAL (Kanada)

2.

Jennifer A. HILLMAN (Vereinigte Staaten)

3.

Arthur Edmond APPLETON (Vereinigte Staaten)

4.

Nathalie BERNASCONI (Schweiz)


ANHANG 2

GESCHÄFTSORDNUNG DER SACHVERSTÄNDIGENGRUPPE

Für die Verfahren der Sachverständigengruppe gemäß Kapitel 16 (Handel und nachhaltige Entwicklung) des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft gelten folgende Regeln:

I.   Begriffsbestimmungen

1.

In dieser Geschäftsordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„administrative Mitarbeiter“ in Bezug auf einen Sachverständigen die unter der Leitung und Aufsicht des Sachverständigen arbeitenden Personen, die keine Assistenten sind;

b)

„Berater“ eine Person, die von einer Vertragspartei beauftragt ist, sie für die Zwecke des Verfahrens der Sachverständigengruppe zu beraten oder zu unterstützen, und bei der es sich nicht um einen Vertreter der betreffenden Vertragspartei handelt;

c)

„Abkommen“ das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft;

d)

„Assistent“ eine Person, die im Rahmen des Mandats eines Sachverständigen Nachforschungen für diesen anstellt oder ihn bei seiner Tätigkeit unterstützt;

e)

„Verhaltenskodex“ den in Artikel 21.30 des Abkommens genannten und durch den Beschluss Nr. 1/2019 des Gemischten Ausschusses des Abkommens vom 10. April 2019 angenommenen Verhaltenskodex für Schiedsrichter;

f)

„Ausschuss“ den nach Artikel 22.3 des Abkommens eingesetzten Ausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“;

g)

„Tage“ Kalendertage;

h)

„Sachverständiger“ ein Mitglied einer Sachverständigengruppe;

i)

„Sachverständigengruppe“ eine nach Artikel 16.18 Absatz 1 des Abkommens einberufene Sachverständigengruppe;

j)

„Verfahren“ das konkrete Verfahren vor der Sachverständigengruppe;

k)

„Vertreter“ in Bezug auf eine Vertragspartei Beamte oder andere Personen, die im Dienst eines Ministeriums, einer Behörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle einer Vertragspartei stehen, sowie sonstige Mitarbeiter, die die Vertragspartei für die Zwecke des Verfahrens vor der Sachverständigengruppe als ihre Vertreter benennt;

l)

„ersuchende Vertragspartei“ die Vertragspartei, die um die Einberufung einer Sachverständigengruppe nach Artikel 16.18 Absatz 1 des Abkommens ersucht;

m)

„ersuchte Vertragspartei“ die Vertragspartei, bei der ein Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei um Einberufung einer Sachverständigengruppe nach Artikel 16.18 Absatz 1 des Abkommens eingeht.

II.   Bestellung der Sachverständigen

2.

Der von der ersuchenden Vertragspartei gestellte Ko-Vorsitzende des nach Artikel 16.13 des Abkommens eingerichteten Ausschusses ist für die Organisation der Auslosung nach Artikel 16.18 Absatz 4 Buchstabe c des Abkommens zuständig und unterrichtet den Ko-Vorsitzenden der ersuchten Vertragspartei rechtzeitig über Datum, Uhrzeit und Ort der Auslosung. Der von der ersuchten Vertragspartei gestellte Ko-Vorsitzende kann bei der Auslosung zugegen sein oder sich durch eine andere Person vertreten lassen. Vertreter beider Vertragsparteien können ebenfalls anwesend sein. Die Auslosung wird in Anwesenheit der Vertragsparteien durchgeführt, die zugegen sind.

3.

Die Vertragsparteien unterrichten jede Person, die nach Artikel 16.18 des Abkommens zum Sachverständigen ernannt wurde, schriftlich von ihrer Ernennung. Die betreffenden Personen bestätigen beiden Vertragsparteien ihre Verfügbarkeit innerhalb von fünf Tagen ab dem Zeitpunkt des Erhalts ihrer Ernennungsbenachrichtigung.

III.   Verhaltenskodex

4.

Der Verhaltenskodex gilt sinngemäß für die in der Sachverständigengruppe tätigen Sachverständigen.

IV.   Organisatorische Sitzung

5.

Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, treffen sie innerhalb von sieben Tagen nach dem Tag der Einsetzung der Sachverständigengruppe mit dieser zusammen, um die von den Vertragsparteien oder der Sachverständigengruppe für relevant erachteten Fragen zu klären; hierzu gehören unter anderem

a)

die den Sachverständigen nach den Sätzen und Kriterien der WTO zu zahlenden Honorare und zu erstattenden Auslagen

b)

die Kosten für Assistenten oder administrative Mitarbeiter, die ein Sachverständiger möglicherweise einstellt, wobei der Gesamtbetrag der Vergütung für den Assistenten oder die administrativen Mitarbeiter eines Sachverständigen 50 % seines eigenen Honorars nicht übersteigen darf, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren etwas anderes, und

c)

der Zeitplan für das Verfahren, der auf der Grundlage der Zeitzone der ersuchten Vertragspartei festgelegt wird

Nur die Sachverständigen und die Vertreter der Vertragsparteien, bei denen es sich um Beamte oder andere im Dienst eines Ministeriums, einer Behörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle stehende Personen handelt, können an dieser Sitzung persönlich oder per Telefon- oder Videokonferenz teilnehmen.

V.   Notifizierungen

6.

Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätze oder sonstige Unterlagen, die

a)

von der Sachverständigengruppe übermittelt werden, werden beiden Vertragsparteien gleichzeitig zugesandt

b)

von einer Vertragspartei an die Sachverständigengruppe übermittelt werden, werden gleichzeitig in Kopie der anderen Vertragspartei zugesandt

c)

von einer Vertragspartei an die andere Vertragspartei übermittelt werden, werden gleichzeitig in Kopie der Sachverständigengruppe zugesandt, sofern dies angezeigt ist

7.

Notifizierungen nach Nummer 6 haben per E-Mail oder gegebenenfalls mittels eines sonstigen Telekommunikationsmittels zu erfolgen, bei dem sich die Versendung belegen lässt. Bis zum Beweis des Gegenteils gilt eine solche Notifikation als am Tag ihrer Versendung zugestellt.

8.

Geringfügige Schreibfehler in Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätzen oder sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Verfahren der Sachverständigengruppe können durch Zustellung einer neuen Unterlage, in der die Änderungen deutlich gekennzeichnet sind, berichtigt werden.

9.

Fällt der letzte Tag der Zustellungsfrist für eine Unterlage auf einen gesetzlichen Feiertag in Japan beziehungsweise in der Europäischen Union oder auf einen anderen Tag, an dem die Büros der Regierungsstellen einer Vertragspartei offiziell oder aufgrund höherer Gewalt geschlossen sind, so gilt die Unterlage als am folgenden Arbeitstag zugestellt. Auf der unter Nummer 5 genannten organisatorischen Sitzung legt jede Vertragspartei eine Liste ihrer gesetzlichen Feiertage und sonstigen Tage, an denen ihre Büros offiziell geschlossen sind, vor. Jede Vertragspartei hält ihre Liste während des Verfahrens der Sachverständigengruppe auf dem neuesten Stand.

VI.   Schriftsätze

10.

Die ersuchende Vertragspartei übermittelt ihre Schriftsätze spätestens 20 Tage nach Einsetzung der Sachverständigengruppe. Die ersuchte Vertragspartei legt ihren Erwiderungsschriftsatz spätestens 20 Tage nach Eingang des von der ersuchenden Vertragspartei übermittelten Schriftsatzes vor.

VII.   Informations- und Empfehlungsersuchen

11.

Nach Artikel 16.18 Absatz 3 des Abkommens sollte die Sachverständigengruppe in Fragen, die Instrumente der Internationalen Arbeitsorganisation oder multilaterale Umweltübereinkünfte betreffen, Informationen und Empfehlungen der einschlägigen internationalen Organisationen oder Einrichtungen einholen, wenn sie dies für angemessen hält.

12.

Bevor die Sachverständigengruppe Informationen und Empfehlungen von den in Nummer 11 genannten Stellen einholt, gibt sie den Vertragsparteien die Gelegenheit, zu der Liste der Stellen und den an sie zu richtenden Ersuchen Stellung zu nehmen.

13.

Die Sachverständigengruppe übermittelt alle gemäß Nummer 11 erhaltenen Informationen den Vertragsparteien, denen die Gelegenheit gegeben wird, zu diesen Informationen Stellung zu nehmen.

VIII.   Arbeitsweise der Sachverständigengruppe

14.

Alle Sitzungen der Sachverständigengruppe werden vom Vorsitzenden geleitet. Die Sachverständigengruppe kann den Vorsitzenden ermächtigen, Entscheidungen in administrativen und prozeduralen Angelegenheiten zu treffen.

15.

Sofern in Artikel 16.18 des Abkommens oder in dieser Geschäftsordnung nichts anderes vorgesehen ist, kann sich die Sachverständigengruppe zur Ausübung ihrer Tätigkeiten jedes beliebigen Kommunikationsmittels bedienen (Telefon, Telefax, Computerverbindungen usw.).

16.

Ergibt sich eine Verfahrensfrage, die in Artikel 16.18 des Abkommens oder dieser Geschäftsordnung oder dem Verhaltenskodex nicht geregelt ist, so kann die Sachverständigengruppe nach Anhörung der Vertragsparteien ein geeignetes Verfahren beschließen, das mit diesen Bestimmungen vereinbar ist.

17.

Mit Ausnahme der in Artikel 16.18 des Abkommens festgelegten Fristen kann die Sachverständigengruppe nach Konsultation der Vertragsparteien sämtliche Fristen ändern und jede andere prozedurale oder administrative Anpassung innerhalb des Verfahrens vornehmen. Wenn die Sachverständigengruppe die Vertragsparteien konsultiert, unterrichtet sie die Vertragsparteien schriftlich über die vorgeschlagene Änderung oder Anpassung und die Gründe dafür.

IX.   Anhörungen

18.

Auf der Grundlage des nach Nummer 5 festgelegten Zeitplans setzt der Vorsitzende der Sachverständigengruppe nach Konsultation der Vertragsparteien und der anderen Sachverständigen Tag und Uhrzeit der Anhörung fest.

19.

Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, finden die Anhörungen abwechselnd in den Vertragsparteien statt, wobei die erste Anhörung im Gebiet der ersuchten Vertragspartei abzuhalten ist. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, hat die Vertragspartei, in der die Anhörung stattfindet,

a)

den Ort der Anhörung festzulegen und den Vorsitzenden der Sachverständigengruppe davon in Kenntnis zu setzen und

b)

die logistische Abwicklung der Anhörung zu übernehmen

20.

Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, teilen sich die Vertragsparteien unbeschadet der Nummer 49 die Kosten für die logistische Abwicklung der Anhörung.

21.

Der Vorsitzende der Sachverständigengruppe teilt den Vertragsparteien rechtzeitig den Tag, die Uhrzeit und den Ort der Anhörung schriftlich mit. Diese Informationen werden von der Vertragspartei, in der die Anhörung stattfindet, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, es sei denn, es handelt sich um eine nichtöffentliche Anhörung.

22.

In der Regel sollte nur eine Anhörung stattfinden. Wenn die Streitigkeit außergewöhnlich komplexe Fragen berührt, kann die Sachverständigengruppe von sich aus oder — nach Konsultation der Vertragsparteien — auf Ersuchen einer Vertragspartei zusätzliche Anhörungen anberaumen. Für jede zusätzliche Anhörung gelten die Nummern 18 bis 21 sinngemäß.

23.

Die Anhörungen der Sachverständigengruppe sind öffentlich, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren etwas anderes oder die Ausführungen und die Argumentation einer Vertragspartei enthalten vertrauliche Informationen. Ton- oder Bildaufzeichnung der Anhörung durch die Öffentlichkeit sollte es nicht geben. Anhörungen in nichtöffentlicher Sitzung unterliegen nach Nummer 39 der Vertraulichkeit.

24.

Alle Sachverständigen müssen während der gesamten Dauer einer Anhörung anwesend sein.

25.

Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, können die folgenden Personen an der Anhörung teilnehmen, unabhängig davon, ob die Anhörung öffentlich ist:

a)

Vertreter der Vertragsparteien

b)

Berater

c)

Assistenten und administrative Mitarbeiter

d)

Dolmetscher, Übersetzer und Schriftführer der Sachverständigengruppe und

e)

Vertreter der einschlägigen internationalen Organisationen oder Einrichtungen, soweit von der Sachverständigengruppe nach Artikel 16.18 Absatz 3 des Abkommens so beschlossen

26.

Jede Vertragspartei legt der Sachverständigengruppe spätestens fünf Tage vor der Anhörung eine Liste vor, in der sowohl die Namen der Personen aufgeführt sind, die in der Anhörung den Standpunkt der betreffenden Vertragspartei darlegen oder erläutern werden, als auch die Namen der anderen Vertreter und Berater, die der Anhörung beiwohnen werden.

27.

Die Sachverständigengruppe führt die Anhörung wie folgt durch und gewährleistet dabei, dass der ersuchenden Vertragspartei und der ersuchten Vertragspartei sowohl bei der Argumentation als auch bei der Gegenargumentation gleich viel Zeit eingeräumt wird:

Argumentation

a)

Argumentation der ersuchenden Vertragspartei und

b)

Argumentation der ersuchten Vertragspartei.

Gegenargumentation

a)

Erwiderung der ersuchenden Vertragspartei und

b)

Replik der ersuchten Vertragspartei

28.

Die Sachverständigengruppe kann bei der Anhörung jederzeit Fragen an beide Vertragsparteien richten.

29.

Die Sachverständigengruppe sorgt dafür, dass über die Anhörung eine Niederschrift angefertigt und den Vertragsparteien so bald wie möglich nach der Anhörung übermittelt wird. Die Vertragsparteien können Stellungnahmen zur Niederschrift abgeben, denen die Sachverständigengruppe Rechnung tragen kann.

30.

Innerhalb von 10 Tagen nach der Anhörung kann jede Vertragspartei einen Ergänzungsschriftsatz vorlegen, in dem auf Fragen eingegangen wird, die bei der Anhörung aufgeworfen wurden.

X.   Beratungen

31.

An den Beratungen der Sachverständigengruppe dürfen nur Sachverständige teilnehmen.

XI.   Schriftliche Fragen

32.

Die Sachverständigengruppe kann während des Verfahrens jederzeit schriftlich Fragen an eine oder beide Vertragsparteien richten. Alle einer Vertragspartei vorgelegten Fragen werden der anderen Vertragspartei in Kopie übermittelt.

33.

Jede Vertragspartei übermittelt der anderen Vertragspartei eine Kopie ihrer Antwort auf die von der Sachverständigengruppe vorgelegten Fragen. Die Vertragsparteien erhalten Gelegenheit, innerhalb von fünf Tagen nach Eingang der Antwort der jeweils anderen Vertragspartei schriftlich dazu Stellung zu nehmen.

XII.   Ersetzung von Sachverständigen

34.

Ist einer der Sachverständigen der ursprünglichen Sachverständigengruppe nach Artikel 16.18 des Abkommens zurückgetreten, nicht in der Lage, an Verfahren der Sachverständigengruppe teilzunehmen, oder muss anderweitig ersetzt werden, so gilt Artikel 16.18 Absatz 4 des Abkommens sinngemäß.

35.

Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass ein Sachverständiger gegen die Anforderungen des Verhaltenskodex verstößt und aus diesem Grund ersetzt werden sollte, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei innerhalb von 15 Tagen nach dem Zeitpunkt mit, zu dem sie hinreichende Beweise für den Verstoß des Sachverständigen gegen die Anforderungen des Verhaltenskodex erhalten hat.

36.

Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass ein Sachverständiger, der nicht den Vorsitz innehat, gegen die Anforderungen des Verhaltenskodex verstößt, so nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf und bestimmen bei Einvernehmlichkeit im Einklang mit Nummer 34 einen neuen Sachverständigen.

Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung darüber, ob der Sachverständige zu ersetzen ist, so kann jede der beiden Vertragsparteien darum ersuchen, den Vorsitz der Sachverständigengruppe mit der Frage zu befassen; dessen Entscheidung ist endgültig.

Stellt der Vorsitzende auf das betreffende Ersuchen hin fest, dass der Sachverständige gegen die Anforderungen des Verhaltenskodex verstößt, so wird ein neuer Sachverständiger im Einklang mit Nummer 34 bestimmt.

37.

Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass der Vorsitzende der Sachverständigengruppe gegen die Anforderungen des Verhaltenskodex verstößt, so nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf und bestimmen bei Einvernehmlichkeit im Einklang mit Nummer 34 einen neuen Vorsitzenden.

Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung darüber, ob der Vorsitzende zu ersetzen ist, so kann jede Vertragspartei darum ersuchen, dass die beiden anderen Sachverständigen mit der Frage befasst werden. Die Sachverständigen entscheiden spätestens 10 Tage nach Eingang des Ersuchens, ob der Vorsitzende der Sachverständigengruppe ersetzt werden muss. Die Entscheidung der Sachverständigen darüber, ob der Vorsitzende zu ersetzen ist, ist endgültig.

Befinden die Sachverständigen, dass der Vorsitzende gegen die Anforderungen des Verhaltenskodex verstößt, so wird im Einklang mit Nummer 34 ein neuer Vorsitzender bestimmt.

38.

Das Verfahren ruht, bis die unter den Nummern 34 bis 37 vorgesehenen Schritte abgeschlossen sind.

XIII.   Vertraulichkeit

39.

Die Sachverständigengruppe und die Vertragsparteien behandeln alle der Sachverständigengruppe von einer Vertragspartei übermittelten Informationen als vertraulich, die von dieser als vertraulich eingestuft wurden. Legt eine Vertragspartei der Sachverständigengruppe eine vertrauliche Fassung ihrer Schriftsätze vor, so stellt sie auf Ersuchen der anderen Vertragspartei innerhalb von 20 Tagen nach dem Ersuchen auch eine nichtvertrauliche Fassung der Schriftsätze bereit, die gegenüber der Öffentlichkeit offengelegt werden könnte. Diese Geschäftsordnung hindert eine Vertragspartei nicht daran, ihre eigenen Ausführungen gegenüber der Öffentlichkeit offenzulegen, sofern sie keine von der anderen Vertragspartei als vertraulich eingestuften Informationen offenlegt. Enthalten die Ausführungen und die Argumentation einer Vertragspartei vertrauliche Informationen, so tagt die Sachverständigengruppe in nichtöffentlicher Sitzung. Die Sachverständigengruppe und die Vertragsparteien wahren die Vertraulichkeit der von der Sachverständigengruppe abgehaltenen Anhörung, wenn diese in nichtöffentlicher Sitzung stattfindet.

XIV.   Einseitige Kontakte

40.

Die Sachverständigengruppe darf nicht mit einer Vertragspartei zusammenkommen oder mit ihr kommunizieren, ohne auch die andere Vertragspartei hinzuzuziehen.

41.

Ein Sachverständiger darf keine verfahrensrelevanten Aspekte mit einer Vertragspartei oder beiden Vertragsparteien erörtern, ohne die anderen Sachverständigen hinzuzuziehen.

XV.   Amicus-curiae-Schriftsätze

42.

Sofern die Vertragsparteien innerhalb von drei Tagen nach Einsetzung der Sachverständigengruppe nichts anderes vereinbaren, kann die Sachverständigengruppe unaufgefordert übermittelte Schriftsätze von natürlichen Personen einer Vertragspartei oder in einer Vertragspartei niedergelassenen juristischen Personen zulassen, die von den Regierungen der Vertragsparteien unabhängig sind, vorausgesetzt, die Schriftsätze gehen innerhalb von 10 Tagen nach Einsetzung der Sachverständigengruppe ein.

43.

Die Schriftsätze müssen knapp gefasst sein und dürfen in keinem Fall mehr als 15 Seiten bei doppeltem Zeilenabstand umfassen; außerdem müssen sie für einen von der Sachverständigengruppe geprüften Sachverhalt oder eine von ihr geprüfte Rechtsfrage unmittelbar von Belang sein. Die Schriftsätze müssen Angaben zu der Person enthalten, die die Schriftsätze einreicht; dazu zählt auch

a)

bei einer natürlichen Person: ihre Staatsangehörigkeit und

b)

bei einer juristischen Person: der Ort ihrer Niederlassung, die Art ihrer Tätigkeit, ihre Rechtsform, ihre allgemeine Zielsetzung und ihre Finanzquellen

Jede Person muss in ihren Schriftsätzen darlegen, welches Interesse sie an dem Verfahren hat. Die Schriftsätze sind in den von den Vertragsparteien nach den Nummern 45 und 46 dieser Geschäftsordnung gewählten Sprachen abzufassen.

44.

Die Sachverständigengruppe führt in ihrem Bericht alle eingegangenen Schriftsätze auf, die sie nach den Nummern 42 und 43 zugelassen hat. Die Sachverständigengruppe ist nicht verpflichtet, in ihrem Bericht auf die in diesen Schriftsätzen angeführten Argumente einzugehen. Die betreffenden Schriftsätze werden den Vertragsparteien zur Stellungnahme vorgelegt. Stellungnahmen der Vertragsparteien, die der Sachverständigengruppe innerhalb von 30 Tagen übermittelt wurden, sind von der Sachverständigengruppe zu berücksichtigen.

XVI.   Sprache und Übersetzung

45.

Die Vertragsparteien bemühen sich während der Konsultationen gemäß Artikel 16.17 des Abkommens und spätestens zum Zeitpunkt der unter Nummer 5 genannten organisatorischen Sitzung um eine Einigung auf eine gemeinsame Arbeitssprache für das Verfahren vor der Sachverständigengruppe. Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei spätestens 90 Tage nach Annahme dieser Geschäftsordnung durch den Ausschuss gemäß Artikel 16.18 Absatz 2 des Abkommens eine Liste der Sprachen, die sie bevorzugt. Die Liste muss mindestens eine Arbeitssprache der WTO umfassen.

46.

Können sich die Vertragsparteien nicht auf eine gemeinsame Arbeitssprache einigen, so verfasst jede Vertragspartei ihre Schriftsätze in der von ihr gewünschten Sprache, und legt, soweit erforderlich, gleichzeitig eine Übersetzung in einer der von der anderen Vertragspartei nach Nummer 45 notifizierten Arbeitssprachen der WTO vor. Die Vertragspartei, die für die Organisation der mündlichen Anhörung zuständig ist, sorgt, soweit erforderlich, dafür, dass mündliche Ausführungen in dieselbe Arbeitssprache der WTO gedolmetscht werden.

47.

Der Zwischenbericht und der Abschlussbericht der Sachverständigengruppe werden in der gemeinsamen Arbeitssprache erstellt. Haben sich die Vertragsparteien nicht auf eine gemeinsame Arbeitssprache geeinigt, werden der Zwischen- und der Abschlussbericht der Sachverständigengruppe in den WTO-Arbeitssprachen nach Nummer 46 erstellt.

48.

Eine Vertragspartei kann Stellungnahmen zur Korrektheit der Übersetzung einer Unterlage abgeben, die im Einklang mit dieser Geschäftsordnung erstellt wurde.

49.

Ist eine Übersetzung oder Verdolmetschung schriftlicher oder mündlicher Ausführungen einer Vertragspartei in die einschlägige Arbeitssprache der WTO erforderlich, so trägt diese Vertragspartei die Kosten.

XVII.   Bericht der Sachverständigengruppe

50.

Die Sachverständigengruppe legt den Vertragsparteien im Einklang mit Artikel 16.18 Absatz 5 des Abkommens einen Zwischenbericht und einen Abschlussbericht vor. Der Abschlussbericht wird öffentlich zugänglich gemacht. Die Sachverständigengruppe sollte ihren Bericht nicht vor der Veröffentlichung durch die Vertragsparteien offenlegen.

XVIII.   Überarbeitung

51.

Diese Geschäftsordnung kann im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien überarbeitet werden.