18.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 16/32


BESCHLUSS (GASP) 2023/122 DES RATES

vom 17. Januar 2023

zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (*), EULEX KOSOVO

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

gestützt auf den Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 4. Februar 2008 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP (1) angenommen.

(2)

Am 3. Juni 2021 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2021/904 (2) angenommen, mit dem die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP geändert und das Mandat der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (EULEX KOSOVO)bis zum 14. Juni 2023 verlängert wurde. Dieser Beschluss sah unter anderem vor, dass EULEX KOSOVO die Aufgabe der operativen Unterstützung des von der EU geförderten Dialogs bis zum 31. Dezember 2022 auf das Büro der Europäischen Union im Kosovo übertragen werden sollte.

(3)

Am 17. Oktober 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/1969 (3) angenommen. Dieser Beschluss sah die Zuweisung zusätzlicher Mittel an den Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Dialog zwischen Belgrad und Pristina und andere regionale Angelegenheiten im Westbalkan unter anderem im Hinblick auf die Aufgabe der operativen Unterstützung des von der EU geförderten Dialogs vor.

(4)

Die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP sollte entsprechend geändert werden.

(5)

Die EULEX KOSOVO wird in einer Lage durchgeführt, die sich möglicherweise verschlechtern und die Verwirklichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 3 Absatz 2 der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP erhält folgende Fassung:

„Die Aufgabe der operativen Unterstützung des von der EU geförderten Dialogs wird zum 31. Dezember 2022 auf den Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Dialog zwischen Belgrad und Pristina und andere regionale Angelegenheiten im Westbalkan übertragen.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 17. Oktober 2022.

Geschehen zu Brüssel am 17. Januar 2023.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. SVANTESSON


(*)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

(1)  Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP des Rates vom 4. Februar 2008 über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO (ABl. L 42 vom 16.2.2008, S. 92).

(2)  Beschluss (GASP) 2021/904 des Rates vom 3. Juni 2021 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (EULEX KOSOVO) (ABl. L 197 vom 4.6.2021, S. 114).

(3)  Beschluss (GASP) 2022/1969 des Rates vom 17. Oktober 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2020/489 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Dialog zwischen Belgrad und Pristina und andere regionale Angelegenheiten im Westbalkan (ABl. L 270 vom 18.10.2022, S. 92).