10.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 7/27


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/69 DER KOMMISSION

vom 9. Januar 2023

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/436 bezüglich der harmonisierten Norm für Fahrräder mit Trethilfe, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb ausgestattet sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 7 der Richtlinie 2006/42/EG wird bei einer Maschine, die nach einer harmonisierten Norm hergestellt worden ist, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist, davon ausgegangen, dass sie den von dieser harmonisierten Norm erfassten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entspricht.

(2)

Mit Schreiben M/396 vom 19. Dezember 2006 richtete die Kommission an das Europäische Komitee für Normung (CEN) und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) einen Auftrag (im Folgenden „Auftrag M/396“) zur Ausarbeitung, zur Überarbeitung und zum Abschluss der Arbeiten an harmonisierten Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2006/42/EG, um den Änderungen, die durch diese Richtlinie an der Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) vorgenommen wurden, Rechnung zu tragen.

(3)

Auf der Grundlage des Auftrags M/396 erarbeiteten das CEN und das Cenelec die harmonisierte Norm EN 15194:2017 für Fahrräder mit Trethilfe, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb ausgestattet sind. Die Referenz dieser Norm wurde im Amtsblatt der Europäischen Union durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/436 der Kommission (3) veröffentlicht.

(4)

Am 23. August 2019 erhoben die Niederlande gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2006/42/EG einen formellen Einwand gegen die harmonisierte Norm EN 15194:2017 und machten geltend, dass sie den grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang I Nummern 1.5.5, 1.5.6 und 1.5.7 der Richtlinie 2006/42/EG, die mit der Norm erfasst werden sollen, nicht entspreche. Die Niederlande führten ins Treffen, dass die harmonisierte Norm EN 15194:2017 nur in den Abschnitten 4.2.3.1 und 4.2.3.2 über die Verfügbarkeit der europäischen Normen EN 62133 und EN 50604-1 für die Prüfung von Batterien Aufschluss gebe, auf die sichere Integration von Batterien in Batteriesätze und den Einbau von Batteriesätzen in ein Endgerät aber nicht umfassend eingehe. Den Niederlanden zufolge reiche dies nicht aus, um das allgemeine Sicherheitsniveau des Endgerätes, d. h. von mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb ausgestatteten Fahrrädern mit Trethilfe, zu bewerten, wie die sich häufenden Vorfälle mit derartigen, mit Lithium-Ionen-Zellen und/oder Batteriesätzen ausgestatteten Fahrzeugen zeigten.

(5)

Der formelle Einwand wurde in dem gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2006/42/EG eingesetzten Ausschuss in den Sitzungen vom 2. und 3. Dezember 2019 sowie vom 19. und 20. Februar 2020 erörtert.

(6)

In diesen Sitzungen erhob Deutschland einen weiteren Einwand und vertrat die Auffassung, dass die harmonisierte Norm EN 15194:2017 auch in Bezug auf die auf den Radfahrer übertragenen Vibrationen die Anforderungen in Anhang I Nummern 1.5.9 und 3.6.3.1 der Richtlinie 2006/42/EG nicht erfülle. Gemäß der harmonisierten Norm EN 15194:2017 gelten diese Punkte nicht für mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb ausgestattete Fahrräder. Deutschland zufolge könnten solche Vibrationen jedoch bei Benutzung solcher Fahrräder auf unebenem Boden auftreten.

(7)

Die formellen Einwände der Niederlande und Deutschlands wurden am 2. Juli 2021 in dem gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingesetzten Ausschuss erörtert.

(8)

Nach einer Prüfung der harmonisierten Norm EN 15194:2017 kam die Kommission gemeinsam mit den Vertretern des gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2006/42/EG eingesetzten Ausschusses und den Vertretern des gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eingesetzten Ausschusses zu dem Schluss, dass die Norm die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen gemäß Anhang I Nummern 1.5.5, 1.5.6, 1.5.7, 1.5.9 und 3.6.3.1 der Richtlinie 2006/42/EG nicht erfüllt.

(9)

Die harmonisierte Norm EN 15194:2017 sollte daher mit einer Einschränkung im Amtsblatt der Europäischen Union belassen werden.

(10)

Die Referenz der harmonisierten Norm EN 15194:2017 ist in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/436 enthalten. In Anhang II dieses Durchführungsbeschlusses sind die Referenzen harmonisierter Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2006/42/EG aufgeführt, die im Amtsblatt der Europäischen Union mit Einschränkungen veröffentlicht werden. Die Referenz der Norm EN 15194:2017 sollte daher aus Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/436 gestrichen und mit einer Einschränkung in Anhang II des genannten Durchführungsbeschlusses aufgenommen werden.

(11)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/436 sollte daher entsprechend geändert werden.

(12)

Die Einhaltung einer harmonisierten Norm begründet die Konformitätsvermutung in Bezug auf die entsprechenden wesentlichen Anforderungen, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, ab dem Datum der Veröffentlichung der Fundstelle dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union. Dieser Beschluss sollte daher am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/436 werden entsprechend dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 9. Januar 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24.

(2)  Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (ABl. L 207 vom 23.7.1998, S. 1).

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/436 der Kommission vom 18. März 2019 über die harmonisierten Normen für Maschinen zur Unterstützung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 75 vom 19.3.2019, S. 108).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).


ANHANG

Die Anhänge I und II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/436 werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang I wird Zeile 16 gestrichen;

2.

in Anhang II wird folgende Zeile angefügt:

Nr.

Referenz der Norm

Art

„4.

EN 15194:2017

Fahrräder — Fahrräder mit Trethilfe, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb ausgestattet sind — EPAC-Fahrräder

Hinweis 1: Die harmonisierte Norm EN 15194:2017 begründet keine Konformitätsvermutung in Bezug auf die wesentlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, die in Anhang I Nummern 1.5.5, 1.5.6 und 1.5.7 der Richtlinie 2006/42/EG festgelegt sind, wonach Maschinen so konstruiert und gebaut sein müssen, dass den mit extremen Temperaturen, Brand und Explosionen verbundenen Risiken Rechnung getragen wird.

Hinweis 2: Die harmonisierte Norm EN 15194:2017 begründet keine Konformitätsvermutung in Bezug auf die wesentlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, die in Anhang I Nummern 1.5.9 und 3.6.3.1 der Richtlinie 2006/42/EG festgelegt sind, wonach Maschinen so konstruiert und gebaut sein müssen, dass den mit Vibrationen verbundenen Risiken Rechnung getragen wird, und wonach bei Maschinen die Messung von Vibrationen, die von diesen auf den Bediener der Maschinen übertragen werden, vorgesehen sein muss.

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