Europäische Erklärung zu den digitalen Rechten und Grundsätzen für die digitale Dekade
(2023/C 23/01)
Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission proklamieren feierlich die folgende gemeinsame Erklärung zu den digitalen Rechten und Grundsätzen für die digitale Dekade:
Präambel
in Erwägung nachstehender Gründe:
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Gemäß Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union ist die Europäische Union (EU) eine Werteunion, die sich auf die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören, gründet. Darüber hinaus gründet sich die EU gemäß der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auf die unteilbaren und universellen Werte der Würde des Menschen, der Freiheit, der Gleichheit und der Solidarität. In der Charta werden auch die Rechte bekräftigt, die sich insbesondere aus den gemeinsamen internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten ergeben.
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Der digitale Wandel betrifft alle Aspekte des Lebens der Menschen. Er bietet erhebliche Chancen für eine bessere Lebensqualität, Wirtschaftswachstum und Nachhaltigkeit,
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bringt aber auch neue Herausforderungen für unsere demokratischen Gesellschaften, unsere Volkswirtschaften und die Menschen mit sich. Mit der Beschleunigung des digitalen Wandels ist es nun an der Zeit, dass die EU darlegt, wie ihre Werte und Grundrechte, die offline gelten, im digitalen Umfeld angewandt werden sollten. Der digitale Wandel sollte keine Rückschritte bei den Rechten nach sich ziehen. Was außerhalb des Internets verboten ist, ist auch im Internet illegal. Diese Erklärung lässt „Offline-Politiken“ wie den Offline-Zugang zu wichtigen öffentlichen Diensten unberührt.
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Das Europäische Parlament hat mehrfach gefordert, dass ethische Grundsätze für den Ansatz der EU für den digitalen Wandel eingeführt werden und dass die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte wie Datenschutz, Recht auf Privatsphäre, Nichtdiskriminierung und Geschlechtergerechtigkeit sowie der Grundsätze wie Verbraucherschutz, Technologie- und Netzneutralität, Vertrauenswürdigkeit und Inklusivität sichergestellt wird. Außerdem rief es zur Stärkung des Schutzes der Nutzerrechte im digitalen Umfeld sowie der Arbeitnehmerrechte und des Rechts auf Nichterreichbarkeit auf (1).
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Aufbauend auf früheren Initiativen wie der „Erklärung von Tallinn zu elektronischen Behördendiensten“ und der „Berliner Erklärung zur digitalen Gesellschaft und wertebasierten digitalen Verwaltung“ haben die Mitgliedstaaten im Rahmen der „Erklärung von Lissabon – Digitale Demokratie mit einem Zweck“ ein Modell des digitalen Wandels gefordert, das die menschliche Dimension des digitalen Ökosystems stärkt und dessen Herzstück der digitale Binnenmarkt ist. Darüber hinaus forderten die Mitgliedstaaten, dass das Modell des digitalen Wandels sicherstellt, dass die Technik einen Beitrag zum Klima- und zum Umweltschutz leistet.
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Die Vision der EU für den digitalen Wandel stellt die Menschen in den Mittelpunkt, stärkt die Handlungskompetenz des Einzelnen und fördert innovative Unternehmen. In dem Beschluss über das Politikprogramm für 2030 „Weg in die digitale Dekade“ werden konkrete Digitalziele auf der Grundlage von vier Kernpunkten (digitale Kompetenzen, digitale Infrastrukturen, Digitalisierung der Unternehmen und Digitalisierung der öffentlichen Dienste) festgelegt. Der Weg der EU zum digitalen Wandel unserer Gesellschaften und Volkswirtschaften umfasst insbesondere digitale Souveränität auf offene Weise, Achtung der Grundrechte, Rechtsstaatlichkeit und Demokratie, Inklusion, Barrierefreiheit, Gleichheit, Nachhaltigkeit, Resilienz, Sicherheit, Verbesserung der Lebensqualität, Verfügbarkeit von Diensten und Achtung der individuellen Rechte und Bestrebungen. Der digitale Wandel sollte zu einer dynamischen, ressourceneffizienten und fairen Wirtschaft und Gesellschaft in der EU beitragen.
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In dieser Erklärung werden gemeinsame politische Absichten und Verpflichtungen dargelegt und es wird an die wichtigsten Rechte im Zusammenhang mit dem digitalen Wandel erinnert. Ferner sollte die Erklärung politischen Entscheidungsträgern als Richtschnur dienen, wenn sie über ihre Vision des digitalen Wandels nachdenken: die Menschen im Mittelpunkt des digitalen Wandels; die Förderung von Solidarität und Inklusion durch Konnektivität, digitale Bildung, Ausbildung und Kompetenzen, faire und gerechte Arbeitsbedingungen sowie Zugang zu digitalen öffentlichen Online-Diensten; die Bekräftigung, wie wichtig die Wahlfreiheit bei Interaktionen mit Algorithmen und Systemen der künstlichen Intelligenz in einem fairen digitalen Umfeld ist; die Förderung der Teilhabe im digitalen öffentlichen Raum; die Verbesserung der Sicherheit, des Schutzes und der Befähigung im digitalen Umfeld, insbesondere von Kindern und jungen Menschen, bei gleichzeitiger Gewährleistung der Privatsphäre und der individuellen Kontrolle über Daten; die Förderung der Nachhaltigkeit. Die verschiedenen Kapitel dieser Erklärung sollten einen ganzheitlichen Bezugsrahmen bilden und nicht isoliert betrachtet werden.
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Diese Erklärung sollte auch als Bezugspunkt für Unternehmen und andere relevante Akteure bei der Entwicklung und Einführung neuer Technik dienen. In diesem Zusammenhang ist die Förderung von Forschung und Innovation wichtig. Besondere Aufmerksamkeit sollte auch KMU und Start-up-Unternehmen gewidmet werden.
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Die demokratische Funktionsweise der digitalen Gesellschaft und Wirtschaft sollte unter uneingeschränkter Achtung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit, wirksamer Rechtsbehelfe und Vollstreckung weiter gestärkt werden. Diese Erklärung berührt nicht die rechtmäßigen Beschränkungen der Ausübung von Rechten, um sie mit der Ausübung anderer Rechte in Einklang zu bringen, oder notwendige und verhältnismäßige Beschränkungen im Interesse der Allgemeinheit.
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Diese Erklärung beruht maßgeblich auf dem Primärrecht der EU, insbesondere dem Vertrag über die Europäische Union (EUV), dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, sowie auf dem Sekundärrecht und der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Außerdem baut sie auf der europäischen Säule sozialer Rechte auf und ergänzt diese. Sie hat deklaratorischen Charakter und lässt somit den Inhalt oder die Anwendung von Rechtsvorschriften unberührt.
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Die EU sollte die Erklärung in ihren Beziehungen zu anderen internationalen Organisationen und zu Drittländern zur Geltung bringen, auch indem diese Rechte und Grundsätze in ihren Handelsbeziehungen zum Ausdruck gebracht werden, damit diese Grundsätze die internationalen Partner zu einem digitalen Wandel führen, bei dem weltweit die Menschen und die universellen Menschenrechte in den Mittelpunkt gestellt werden. Die Erklärung sollte insbesondere als Bezugspunkt für Tätigkeiten im Rahmen von internationalen Organisationen dienen, wie z.B. die Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung sowie des Multi-Stakeholder-Konzepts für die Internet-Governance.
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Die Förderung und Anwendung der Erklärung ist eine gemeinsame politische Verpflichtung und Verantwortung der EU und ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und im vollen Einklang mit dem EU-Recht. Die Kommission wird dem Parlament und dem Rat regelmäßig über die erzielten Fortschritte Bericht erstatten. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten bei ihrer Zusammenarbeit zur Verwirklichung der in dem Beschluss über das Politikprogramm für 2030 „Weg in die digitale Dekade“ festgelegten allgemeinen Ziele die in dieser Erklärung festgelegten digitalen Grundsätze und Rechte berücksichtigen.
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Erklärung zu den digitalen Rechten und Grundsätzen für die digitale Dekade
Wir streben einen europäischen Weg für den digitalen Wandel an, in dessen Mittelpunkt die Menschen stehen, der auf den europäischen Werten und den Grundrechten der EU beruht, die universellen Menschenrechte bekräftigt und der allen Menschen, Unternehmen und der Gesellschaft insgesamt zugutekommt.
Deshalb erklären wir:
KAPITEL I
Die Menschen im Mittelpunkt des digitalen Wandels
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1.
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Die Menschen stehen im Mittelpunkt des digitalen Wandels in der Europäischen Union. Die Technik sollte allen in Europa lebenden Menschen dienen und zugutekommen und sollte sie in die Lage versetzen, ihre Ziele und Bestrebungen in voller Sicherheit und unter uneingeschränkter Achtung ihrer Grundrechte zu verwirklichen.
Wir verpflichten uns:
a)
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den demokratischen Rahmen für einen digitalen Wandel zu stärken, der allen zugutekommt und das Leben aller in der EU lebenden Menschen verbessert;
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b)
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die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Werte der EU und die Rechte des Einzelnen, wie sie im EU-Recht anerkannt sind, sowohl online als auch offline geachtet werden;
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c)
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das verantwortungsvolle und sorgfältige Handeln aller öffentlichen und privaten Akteure im digitalen Umfeld zu fördern und zu gewährleisten;
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d)
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diese Vision des digitalen Wandels auch in unseren internationalen Beziehungen aktiv zur Geltung zu bringen.
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KAPITEL II
Solidarität und Inklusion
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2.
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Die Technik sollte dafür genutzt werden, die Menschen zu vereinen, und nicht dafür, sie zu spalten. Der digitale Wandel sollte zu einer gerechten und inklusiven Gesellschaft und Wirtschaft in der EU beitragen.
Wir verpflichten uns,
a)
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dafür zu sorgen, dass bei der Konzeption, Entwicklung, Einführung und Nutzung technischer Lösungen die Grundrechte geachtet, ihre Anwendung ermöglicht und Solidarität und Inklusion gefördert werden;
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b)
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einen digitalen Wandel anzustreben, bei dem niemand zurückgelassen wird. Der digitale Wandel sollte allen zugutekommen, zur Gleichstellung der Geschlechter führen und insbesondere ältere Menschen, Menschen in ländlichen Gebieten, Menschen mit Behinderungen und benachteiligte, schutzbedürftige oder entrechtete Menschen sowie diejenigen, die in deren Namen handeln, einbeziehen. Er sollte auch die kulturelle und sprachliche Vielfalt fördern;
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c)
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angemessene Rahmenbedingungen zu schaffen, damit alle Marktteilnehmer, die vom digitalen Wandel profitieren, auch ihrer sozialen Verantwortung gerecht werden und zum Vorteil aller in der EU lebenden Menschen einen fairen und verhältnismäßigen Beitrag zu den Kosten öffentlicher Güter, Dienstleistungen und Infrastrukturen leisten.
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Konnektivität
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3.
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Alle Menschen sollten überall in der EU Zugang zu einer erschwinglichen und schnellen digitalen Netzanbindung haben.
Wir verpflichten uns,
a)
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den Zugang zu einer hochwertigen Netzanbindung mit einem verfügbaren Internetzugang für alle Menschen, auch für einkommensschwache Menschen, überall in der EU zu gewährleisten;
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b)
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ein neutrales und offenes Internet zu schützen und zu fördern, in dem Inhalte, Dienste und Anwendungen nicht ungerechtfertigt gesperrt oder beeinträchtigt werden.
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Digitale allgemeine und berufliche Bildung und Kompetenzen
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4.
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Jede Person hat das Recht auf allgemeine und berufliche Bildung sowie lebenslanges Lernen und sollte die Möglichkeit haben, alle grundlegenden und fortgeschrittenen digitalen Kompetenzen zu erwerben.
Wir verpflichten uns,
a)
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eine hochwertige digitale allgemeine und berufliche Bildung zu fördern, auch im Hinblick auf die Überwindung der digitalen Kluft zwischen den Geschlechtern;
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b)
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Bemühungen zu unterstützen, um allen Lernenden und Lehrkräften die Möglichkeit zu geben, alle erforderlichen digitalen Fähigkeiten und Kompetenzen, einschließlich Medienkompetenz, sowie kritisches Denken zu erwerben und auszutauschen, damit sie sich aktiv an der Wirtschaft, der Gesellschaft und an demokratischen Prozessen beteiligen können;
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c)
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die Bemühungen um die Ausstattung aller Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung mit digitalen Netzanbindungen, Infrastrukturen und Instrumenten zu fördern und zu unterstützen;
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d)
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allen die Möglichkeit zu geben, sich durch Weiterqualifizierung und Umschulung an die Veränderungen anzupassen, die sich aus der Digitalisierung der Arbeit ergeben.
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Faire und gerechte Arbeitsbedingungen
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5.
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Jede Person hat das Recht auf faire, gerechte, gesunde und sichere Arbeitsbedingungen und einen angemessenen Schutz im digitalen Umfeld wie am physischen Arbeitsplatz, unabhängig vom Beschäftigungsstatus und der Art oder Dauer der Beschäftigung.
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6.
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Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände spielen beim digitalen Wandel eine wichtige Rolle, vor allem in Bezug auf die Festlegung fairer und gerechter Arbeitsbedingungen, auch im Hinblick auf die Nutzung digitaler Instrumente am Arbeitsplatz.
Wir verpflichten uns,
a)
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dafür zu sorgen, dass alle Menschen in einem digitalen Umfeld die Möglichkeit haben, nicht erreichbar zu sein, und in den Genuss von Schutzvorkehrungen für die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben kommen;
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b)
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sicherzustellen, dass digitale Instrumente im Arbeitsumfeld die körperliche und geistige Gesundheit der Arbeitnehmer in keiner Weise gefährden;
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c)
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die Achtung der Grundrechte der Arbeitnehmer im digitalen Umfeld zu gewährleisten, einschließlich ihres Rechts auf Privatsphäre und auf Vereinigungsfreiheit, ihres Rechts auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen sowie des Schutzes vor unrechtmäßiger und ungerechtfertigter Überwachung;
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d)
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dafür zu sorgen, dass der Einsatz künstlicher Intelligenz am Arbeitsplatz transparent ist und einem risikobasierten Ansatz folgt und dass entsprechende Präventionsmaßnahmen ergriffen werden, um ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld zu erhalten;
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e)
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insbesondere sicherzustellen, dass die menschliche Aufsicht bei wichtigen Entscheidungen, die Arbeitnehmer betreffen, gewährleistet ist und dass die Arbeitnehmer darüber informiert werden, dass sie mit Systemen der künstlichen Intelligenz interagieren.
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Digitale öffentliche Dienste
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7.
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Jede Person sollte über einen Online-Zugang zu wichtigen öffentlichen Diensten in der EU verfügen. Niemand darf aufgefordert werden, Daten beim Zugang zu digitalen öffentlichen Diensten und bei deren Nutzung öfter als erforderlich anzugeben.
Wir verpflichten uns,
a)
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dafür zu sorgen, dass alle in der EU lebenden Menschen die Möglichkeit haben, eine barrierefreie, freiwillige, sichere und vertrauenswürdige digitale Identität zu nutzen, die den Zugang zu einem breiten Spektrum von Online-Diensten ermöglicht;
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b)
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eine breite Zugänglichkeit und Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors sicherzustellen;
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c)
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einen nahtlosen, sicheren und interoperablen Zugang zu digitalen öffentlichen Diensten, die den Bedürfnissen der Menschen wirksam gerecht werden, einschließlich insbesondere digitaler Gesundheits- und Pflegedienste, in der gesamten EU zu erleichtern und zu unterstützen, auch den Zugang zu elektronischen Patientenakten.
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KAPITEL III
Wahlfreiheit
Interaktion mit Algorithmen und Systemen der künstlichen Intelligenz
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8.
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Künstliche Intelligenz sollte als Instrument für die Menschen dienen und letztendlich das menschliche Wohlergehen verbessern.
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9.
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Jede Person sollte von den Vorteilen von Algorithmen und Systemen der künstlichen Intelligenz profitieren können, auch durch eigene fundierte Entscheidungen im digitalen Umfeld, und gleichzeitig vor Risiken und Beeinträchtigungen in Bezug auf die eigene Gesundheit und Sicherheit sowie die Grundrechte geschützt sein.
Wir verpflichten uns,
a)
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auf den Menschen ausgerichtete, vertrauenswürdige und ethische Systeme der künstlichen Intelligenz während ihrer gesamten Entwicklung, Einführung und Nutzung im Einklang mit den Werten der EU zu fördern;
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b)
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für ein angemessenes Maß an Transparenz in Bezug auf den Einsatz von Algorithmen und künstlicher Intelligenz zu sorgen und sicherzustellen, dass die Menschen diese nutzen können und im Hinblick auf die Interaktion mit diesen gut informiert sind;
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c)
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dafür zu sorgen, dass algorithmische Systeme auf angemessenen Datensätzen beruhen, damit Diskriminierung vermieden wird, und die menschliche Aufsicht über alle Ergebnisse zu ermöglichen, die die Sicherheit und die Grundrechte der Menschen betreffen;
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d)
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dafür zu sorgen, dass Technologien wie künstliche Intelligenz nicht dazu genutzt werden, die Entscheidungen der Menschen vorwegzunehmen, z. B. in Bezug auf Gesundheit, Bildung, Beschäftigung und ihr Privatleben;
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e)
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Vorkehrungen zu treffen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, auch durch die Förderung vertrauenswürdiger Standards, damit künstliche Intelligenz und digitale Systeme jederzeit sicher sind und unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte genutzt werden;
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f)
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Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass bei der Forschung im Bereich künstliche Intelligenz die höchsten ethischen Standards und das einschlägige EU-Recht eingehalten werden.
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Ein faires digitales Umfeld
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10.
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Jede Person sollte die Möglichkeit haben, auf der Grundlage objektiver, transparenter, leicht verfügbarer und zuverlässiger Informationen selbst frei zu entscheiden, welche Online-Dienste sie nutzen will.
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11.
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Jede Person sollte die Möglichkeit haben, sich an fairem Wettbewerb und Innovation im digitalen Umfeld zu beteiligen. Dies sollte auch den Unternehmen, einschließlich KMU, zugutekommen.
Wir verpflichten uns,
a)
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für ein sicheres digitales Umfeld auf der Grundlage eines fairen Wettbewerbs zu sorgen, in dem die Grundrechte geschützt werden, die Nutzerrechte und der Verbraucherschutz im digitalen Binnenmarkt gewährleistet sind und die Verantwortlichkeiten der Plattformen, insbesondere großer Akteure und Gatekeeper, genau festgelegt sind;
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b)
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Interoperabilität, Transparenz, offene Technologien und Normen als Möglichkeit zu fördern, das Vertrauen in die Technologie sowie die Fähigkeit der Verbraucher, autonome und fundierte Entscheidungen zu treffen, weiter zu stärken.
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KAPITEL IV
Teilhabe im digitalen öffentlichen Raum
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12.
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Jede Person sollte Zugang zu einem vertrauenswürdigen, vielfältigen und mehrsprachigen digitalen Umfeld haben. Die Zugänglichkeit vielfältiger Inhalte trägt zu einer pluralistischen öffentlichen Debatte und einer wirksamen und diskriminierungsfreien Teilhabe an der Demokratie bei.
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13.
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Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit sowie auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit im digitalen Umfeld.
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14.
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Jede Person sollte Zugang zu Informationen darüber haben, wer die von ihr genutzten Mediendienste besitzt oder kontrolliert.
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15.
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Online-Plattformen, insbesondere sehr große Online-Plattformen, sollten eine freie demokratische Debatte im Internet unterstützen. Angesichts der Rolle ihrer Dienste für die öffentliche Meinungsbildung und den öffentlichen Diskurs sollten sehr große Online-Plattformen die Risiken mindern, die sich aus der Funktionsweise und der Nutzung ihrer Dienste ergeben, auch im Hinblick auf Fehlinformationen und Desinformationskampagnen, und die Meinungsfreiheit schützen.
Wir verpflichten uns,
a)
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weiterhin alle Grundrechte und insbesondere die Meinungs- und Informationsfreiheit im Online-Umfeld zu wahren, einschließlich der Freiheit und des Pluralismus der Medien;
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b)
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die Entwicklung und optimale Nutzung digitaler Technik zur Förderung des Engagements der Bevölkerung und der demokratischen Teilhabe zu unterstützen;
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c)
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unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte, einschließlich des Rechts auf freie Meinungsäußerung und des Rechts auf Information, und ohne Einführung allgemeiner Überwachungspflichten oder Zensur angemessene Maßnahmen zur Bekämpfung aller Formen illegaler Inhalte zu treffen, die im Verhältnis zu dem Schaden stehen, den sie verursachen können;
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d)
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ein digitales Umfeld zu schaffen, in dem die Menschen vor Desinformation und Informationsmanipulation und anderen Formen schädlicher Inhalte, einschließlich Belästigung und geschlechtsspezifischer Gewalt, geschützt sind;
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e)
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den effektiven Zugang zu digitalen Inhalten, die die kulturelle und sprachliche Vielfalt in der EU widerspiegeln, zu fördern;
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f)
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Personen zu befähigen, frei bestimmte Entscheidungen zu treffen, und die Ausnutzung von Schwachstellen und Vorurteilen, insbesondere durch gezielte Werbung, einzuschränken.
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KAPITEL V
Sicherheit, Schutz und Befähigung
Ein geschütztes und sicheres digitales Umfeld
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16.
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Jede Person sollte Zugang zu digitalen Technologien, Produkten und Dienstleistungen haben, die sicher und so konzipiert sind, dass sie den Schutz der Privatsphäre gewährleisten, was einen hohen Grad an Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Authentizität der verarbeiteten Informationen zur Folge hat.
Wir verpflichten uns,
a)
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weitere Maßnahmen zu ergreifen, um die Rückverfolgbarkeit von Produkten zu fördern und sicherzustellen, dass im digitalen Binnenmarkt nur Produkte angeboten werden, die sicher sind und den EU-Rechtsvorschriften entsprechen;
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b)
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die Interessen der Menschen, der Unternehmen und der öffentlichen Einrichtungen vor Cybersicherheitsrisiken und Cyberkriminalität, einschließlich Datenschutzverletzungen und Identitätsdiebstahl oder Manipulation, zu schützen. Dazu gehören Anforderungen an die Cybersicherheit vernetzter Produkte, die auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden;
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c)
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gegen all jene vorzugehen, die die Sicherheit im Internet und die Integrität des digitalen Umfelds in der EU untergraben wollen oder die mit digitalen Mitteln zu Gewalt aufrufen und Hass schüren, und sie dafür zur Rechenschaft zu ziehen.
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Schutz der Privatsphäre und individuelle Kontrolle über Daten
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17.
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Jede Person hat das Recht auf Privatsphäre und das Recht auf den Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten. Letzteres umfasst auch die Kontrolle des Einzelnen darüber, wie seine personenbezogenen Daten verwendet und an wen sie weitergegeben werden.
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18.
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Jede Person hat das Recht auf die Vertraulichkeit ihrer Kommunikation und der Informationen in ihren elektronischen Geräten, und niemand darf unrechtmäßiger Online-Überwachung, unrechtmäßiger allgegenwärtiger Nachverfolgung oder unrechtmäßigen Abhörmaßnahmen unterworfen werden.
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19.
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Jede Person sollte in der Lage sein, ihr digitales Vermächtnis selbst zu bestimmen und zu entscheiden, was nach ihrem Tod mit ihren persönlichen Nutzerkonten und den sie betreffenden Informationen geschehen soll.
Wir verpflichten uns,
a)
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sicherzustellen, dass jede Person die tatsächliche Kontrolle über ihre personenbezogenen und nicht personenbezogenen Daten im Einklang mit den EU-Datenschutzvorschriften und dem einschlägigen EU-Recht besitzt;
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b)
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wirksam dafür zu sorgen, dass Personen ihre personenbezogenen und nicht personenbezogenen Daten im Einklang mit den Rechten auf Datenübertragbarkeit problemlos zwischen verschiedenen digitalen Diensten übertragen können;
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c)
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Kommunikation vor unbefugtem Zugriff Dritter wirksam zu schützen;
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d)
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die unrechtmäßige Identifizierung sowie die unrechtmäßige Aufbewahrung von Aktivitätsdaten („activity records“) zu verbieten.
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Schutz und Befähigung von Kindern und Jugendlichen im digitalen Umfeld
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20.
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Kinder und Jugendliche sollten dazu befähigt werden, im digitalen Umfeld sichere und fundierte Entscheidungen zu treffen und ihre Kreativität zum Ausdruck zu bringen.
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21.
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Altersgerechte Materialien und Dienste sollten die Erfahrungen, das Wohlbefinden und die Teilhabe von Kindern und Jugendlichen im digitalen Umfeld verbessern.
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22.
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Dem Recht von Kindern und Jugendlichen auf Schutz vor allen Straftaten, die mittels digitaler Technologien begangen oder durch diese begünstigt werden, sollte besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.
Wir verpflichten uns,
a)
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allen Kindern und Jugendlichen die Möglichkeit zu bieten, die erforderlichen Fähigkeiten und Kompetenzen, einschließlich Medienkompetenz und kritischem Denken, zu erwerben, damit sie sich aktiv und sicher im digitalen Umfeld zurechtfinden und einbringen und fundierte Entscheidungen treffen können;
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b)
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positive Erfahrungen für Kinder und Jugendliche in einem altersgerechten und sicheren digitalen Umfeld zu fördern;
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c)
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alle Kinder und Jugendlichen vor schädlichen und illegalen Inhalten, Ausbeutung, Manipulation und Missbrauch im Internet zu schützen und zu verhindern, dass der digitale Raum ausgenutzt wird, um Straftaten zu begehen oder zu begünstigen;
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d)
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alle Kinder und Jugendlichen vor rechtswidriger Nachverfolgung, rechtswidriger Profilerstellung und rechtswidrigem Targeting, insbesondere zu kommerziellen Zwecken, zu schützen;
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e)
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Kinder und Jugendliche in die Entwicklung der sie betreffenden Digitalpolitik einzubeziehen.
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KAPITEL VI
Nachhaltigkeit
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23.
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Zur Vermeidung erheblicher Umweltschäden und im Hinblick auf die Förderung einer Kreislaufwirtschaft sollten digitale Produkte und Dienstleistungen so konzipiert, produziert, verwendet, repariert, recycelt und entsorgt werden, dass ihre negativen Auswirkungen auf die Umwelt und die Gesellschaft vermindert werden und eine vorzeitige Produktalterung verhindert wird.
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24.
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Jede Person sollte Zugang zu genauen, leicht verständlichen Informationen über die Umweltauswirkungen und den Energieverbrauch digitaler Produkte und Dienstleistungen, ihre Reparierbarkeit und ihre Lebensdauer haben, die es ihr ermöglichen, verantwortungsbewusste Entscheidungen zu treffen.
Wir verpflichten uns,
a)
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die Entwicklung und Nutzung nachhaltiger digitaler Technik zu unterstützen, die möglichst geringe negative ökologische und soziale Auswirkungen hat;
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b)
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Anreize für nachhaltige Verbraucherentscheidungen und Geschäftsmodelle zu schaffen und nachhaltiges und verantwortungsvolles unternehmerisches Verhalten in der gesamten globalen Wertschöpfungskette digitaler Produkte und Dienstleistungen zu fördern, auch im Hinblick auf die Bekämpfung von Zwangsarbeit;
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c)
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die Entwicklung, Einführung und aktive Nutzung innovativer digitaler Technologien mit positiven Auswirkungen auf Umwelt und Klima zu fördern, um den grünen Wandel zu beschleunigen;
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d)
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Nachhaltigkeitsstandards und -siegel für digitale Produkte und Dienstleistungen zu fördern.
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(1) 2020/2216(INI); 2020/2018(INL); 2020/2019(INL); 2020/2022(INI); 2020/2012(INL); 2020/2014(INL); 2020/2015 (INI); 2020/2017 (INI); 2019/2186(INI); 2019/2181(INL); 2022/2266 (INI).