16.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 174/1


STELLUNGNAHME DER KOMMISSION

vom 10. Mai 2023

zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der neuen Werkstatt AMC2 am Industriestandort Tricastin in Frankreich

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(2023/C 174/01)

Die nachstehende Bewertung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Euratom-Vertrags und unbeschadet möglicher weiterer Prüfungen, die gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den aus ihm und dem abgeleiteten Recht (1) erwachsenden Pflichten durchzuführen sind.

Am 6. Juli 2022 erhielt die Europäische Kommission von der Regierung Frankreichs gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag die Allgemeinen Angaben zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe (2) aus der neuen Werkstatt AMC2.

Auf der Grundlage dieser Angaben und zusätzlicher Informationen, die von der Kommission am 29. September 2022 angefordert und von den französischen Behörden am 31. Januar 2023 vorgelegt wurden, sowie nach Anhörung der Sachverständigengruppe gibt die Kommission folgende Stellungnahme ab:

1.

Die Entfernung des Standorts zur nächstgelegenen Landesgrenze eines anderen Mitgliedstaats (Italien) beträgt 170 km.

2.

Im Normalbetrieb haben die Ableitungen flüssiger oder gasförmiger radioaktiver Stoffe voraussichtlich keine gesundheitlich signifikante Exposition der Bevölkerung in einem anderen Mitgliedstaat zur Folge, wobei die Dosisgrenzwerte der Richtlinie über grundlegende Sicherheitsnormen (3) zugrunde gelegt werden.

3.

Feste radioaktive Abfälle werden in zugelassene Behandlungsanlagen (TRIDENT-Werkstatt am Industriestandort Tricastin) oder Anlagen zur Endlagerung in Frankreich verbracht.

4.

Im Falle nicht geplanter Freisetzungen radioaktiver Stoffe nach einem Störfall der in den allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung ist nicht davon auszugehen, dass diese Freisetzungen im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie über grundlegende Sicherheitsnormen eine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen werden.

Die Kommission gelangt somit zu dem Schluss, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe aller Art aus der neuen Werkstatt AMC2 am Industriestandort Tricastin in Frankreich im Normalbetrieb oder bei Störfallen der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine gesundheitlich signifikante radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird, wobei die Bestimmungen der Richtlinie über grundlegende Sicherheitsnormen zugrunde gelegt werden.

Brüssel, den 10. Mai 2023

Für die Kommission

Kadri SIMSON

Mitglied der Kommission


(1)  Zum Beispiel sind gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Umweltaspekte näher zu prüfen. Die Kommission verweist unter anderem auf die Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (in der durch die Richtlinie 2014/52/EU geänderten Fassung), die Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen und auf die Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik.

(2)  Ableitung radioaktiver Stoffe im Sinne der Nummer 1 der Empfehlung 2010/635/Euratom der Kommission vom 11. Oktober 2010 zur Anwendung des Artikels 37 des Euratom-Vertrags (ABl. L 279 vom 23.10.2010, S. 36).

(3)  Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom (ABl. L 13 vom 17.1.2014, S. 1).