23.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/126


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/2564 DER KOMMISSION

vom 16. August 2022

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2064 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einführung einer Ausnahme wegen Geringfügigkeit von der Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten im Adriatischen Meer und im südöstlichen Mittelmeer

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/86 der Kommission (2) wurde ein Rückwurfplan für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten im Mittelmeer erstellt, der vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2019 galt.

(2)

Um unverhältnismäßige Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen zu vermeiden, wurde mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/86 eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Grundfischarten eingeführt. Diese Delegierte Verordnung lief am 31. Dezember 2021 aus. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2064 der Kommission (3) wurde eine neue Ausnahme wegen Geringfügigkeit eingeführt. Diese Ausnahme für Grundfischarten gilt bis zum 31. Dezember 2023, während die Ausnahme für Beifänge kleiner pelagischer Arten in Fischereien auf Grundfischarten nur bis zum 31. Dezember 2022 gilt.

(3)

Kroatien, Italien und Slowenien (im Folgenden die „hochrangige Gruppe Adriatica“) und Griechenland, Italien, Zypern und Malta (im Folgenden die „hochrangige Gruppe Sudestmed“) haben ein direktes Bewirtschaftungsinteresse im Adriatischen Meer bzw. im südöstlichen Mittelmeer. Am 1. Mai 2022 und am 6. Juni 2022 beantragten die hochrangige Gruppe Adriatica und die hochrangige Gruppe Sudestmed die Verlängerung der mit der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2064 gewährten Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Beifänge kleiner pelagischer Arten in Fischereien auf Grundfischarten. Beide Gruppen legten auch wissenschaftliche Nachweise zur Stützung ihres Antrags vor.

(4)

Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) bewertete diese wissenschaftlichen Nachweise vom 16. bis 20. Mai 2022. (4)

(5)

Am 8. Juli 2022 legten die hochrangige Gruppe Adriatica und die hochrangige Gruppe Sudestmed eine aktualisierte gemeinsame Empfehlung vor, wonach die wegen Geringfügigkeit gewährte Ausnahme von der Anlandeverpflichtung um ein Jahr verlängert werden sollte.

(6)

Die Kommission stellt fest, dass im Adriatischen Meer und im südöstlichen Mittelmeer kleine pelagische Arten gleichzeitig und in stark schwankenden Mengen gefangen werden, was einen auf einen Bestand begrenzten Ansatz erschwert. Außerdem werden diese Arten von kleinen Fischereifahrzeugen gefangen und an vielen unterschiedlichen Stellen angelandet, die entlang der Küste verteilt sind. Dies führt zu unverhältnismäßigen Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen.

(7)

Der STECF erkannte an, dass durch eine allgemeine Verringerung des Fischereiaufwands in der Grundschleppnetzfischerei und durch die Einrichtung von Gebieten mit Fangbeschränkungen, die dauerhaft für Fischereien auf Grundfischarten gesperrt werden, der Beifang kleiner pelagischer Arten wahrscheinlich verringert würde.

(8)

Der STECF wies zudem darauf hin, dass der in den wissenschaftlichen Nachweisen enthaltene kombinierte Geringfügigkeitsansatz zwar eine große Gruppe von Arten mit einem breiten Spektrum von Rückwurfquoten abdeckt, dies aber angesichts der Komplexität der Fischereien im Adriatischen Meer und im südöstlichen Mittelmeer angemessen ist.

(9)

Außerdem kam der STECF zu dem Ergebnis, dass einzelne Ausnahmen wegen Geringfügigkeit für einzelne Arten zu zahlreichen verschiedenen Ausnahmen führen würden, die schwer zu kontrollieren wären.

(10)

Die hochrangige Gruppe Adriatica legte aktualisierte wissenschaftliche Nachweise für unverhältnismäßig hohe Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen vor. Der STECF stellte zwar fest, dass Schätzungen der Mehrkosten vorgelegt wurden, betonte jedoch, dass es schwierig sei, zu beurteilen, ab welcher Höhe Kosten unverhältnismäßig sind. Der STECF erkannte auch an, dass der jüngste Anstieg der Kraftstoffkosten die Gesamtsituation verschlechtert hat. Ferner nahm er die neuen Ergebnisse des Selektivitätsprojekts zur Kenntnis und stellte fest, dass weitere Untersuchungen zu diesen Selektionsvorrichtungen erforderlich sind, um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Verbesserung der Selektivität und der Minimierung wirtschaftlicher Verluste zu erreichen. Schließlich stellte der STECF fest, dass der Verringerung unerwünschter Fänge durch den Einsatz selektiver Fanggeräte oder durch die Einrichtung von Meeresschutzgebieten Vorrang eingeräumt werden sollte.

(11)

Die Kommission begrüßt die von der hochrangigen Gruppe Adriatica eingegangene Verpflichtung, weiterhin vorrangig auf Selektivität und räumliche Beschränkungen der Fischerei zu setzen, um unerwünschte Fänge zu verringern. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass aufgrund der Fortschritte bei der Selektivität und aufgrund der unverhältnismäßigen Kosten eine Verlängerung der Ausnahme um ein Jahr in Höhe der vorgeschlagenen Prozentsätze gerechtfertigt ist.

(12)

In den von der hochrangigen Gruppe Adriatica vorgelegten aktualisierten wissenschaftlichen Unterlagen wurde vorgeschlagen, die Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Sardelle (Engraulis encrasicolus), Sardine (Sardina pilchardus), Makrele (Scomber spp.) und Stöcker (Trachurus spp.) im Jahr 2023 bis zu einer Obergrenze von 5 % der jährlichen Gesamtmenge der Beifänge dieser Arten, die von Schiffen mit Grundschleppnetzen (OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TB, OT, PT, TX) gefangen werden, zu verlängern.

(13)

Der STECF erkennt zwar eine hohe Rückwurfquote in dieser Fischerei, doch es gibt noch laufende Selektivitätsprojekte.

(14)

Nach Ansicht der Kommission sind die vorgelegten Nachweise ausreichend, um die Ausnahme mit den vorgeschlagenen Prozentsätzen um ein Jahr zu verlängern. Die hochrangige Gruppe Adriatica sollte zusätzliche Daten auf der Grundlage der laufenden Projekte vorlegen.

(15)

Die hochrangige Gruppe Sudestmed legte aktualisierte wissenschaftliche Nachweise für unverhältnismäßig hohe Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen vor. Der STECF stellte zwar fest, dass Schätzungen der Mehrkosten vorgelegt wurden, betonte jedoch, dass es schwierig sei, zu beurteilen, ab welcher Höhe Kosten unverhältnismäßig sind. Der STECF erkannte auch an, dass der jüngste Anstieg der Kraftstoffkosten die Gesamtsituation verschlechtert hat. Er nahm die laufenden Studien zur Kenntnis, die 2023 abgeschlossen werden sollen. Der STECF stellte ferner fest, dass der Verringerung unerwünschter Fänge durch den Einsatz selektiver Fanggeräte oder durch die Einrichtung von Meeresschutzgebieten Vorrang eingeräumt werden sollte.

(16)

Die Kommission begrüßt die von der hochrangigen Gruppe Sudestmed eingegangene Verpflichtung, weiterhin vorrangig auf Selektivität und räumliche Beschränkungen der Fischerei zu setzen, um unerwünschte Fänge zu verringern. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass aufgrund der Fortschritte bei der Selektivität und aufgrund der unverhältnismäßigen Kosten eine Verlängerung der Ausnahme um ein Jahr in Höhe der vorgeschlagenen Prozentsätze gerechtfertigt ist.

(17)

In den von der hochrangigen Gruppe Sudestmed vorgelegten aktualisierten wissenschaftlichen Unterlagen wurde vorgeschlagen, die Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Sardelle (Engraulis encrasicolus), Sardine (Sardina pilchardus), Makrele (Scomber spp.) und Stöcker (Trachurus spp.) im Jahr 2023 bis zu einer Obergrenze von 5 % der jährlichen Gesamtmenge der Beifänge dieser Arten, die von Schiffen mit Grundschleppnetzen (OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TB, OT, PT, TX) gefangen werden, zu verlängern.

(18)

Nach Auffassung des STECF ist die Rückwurfquote in dieser Fischerei zwar erheblich, doch die Fangmengen sind begrenzt und derzeit laufen Selektivitätsprojekte, durch die die Rückwurfquote gesenkt wird.

(19)

Nach Ansicht der Kommission sind die vorgelegten Nachweise über unverhältnismäßige Kosten ausreichend, um die Ausnahme mit den vorgeschlagenen Prozentsätzen um ein Jahr zu verlängern. Die hochrangige Gruppe Sudestmed sollte zusätzliche Daten auf der Grundlage der laufenden Studien vorlegen.

(20)

In ihren aktualisierten wissenschaftlichen Nachweisen bekräftigten die Mitgliedstaaten erneut ihre Zusage, die Selektivität der Fanggeräte entsprechend den Ergebnissen der laufenden Forschungsprogramme zu erhöhen, um unerwünschte Fänge und insbesondere Fänge unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung zu verringern und zu begrenzen.

(21)

Die beantragten Maßnahmen stehen im Einklang mit Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2064 sollte daher entsprechend geändert werden.

(22)

Da sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar auf die Planung der Fangsaison der Unionsschiffe und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Tätigkeiten auswirken, sollte die Verordnung unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte diese Verordnung jedoch erst ab einem späteren Zeitpunkt gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausnahme wegen Geringfügigkeit

Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2064 wird wie folgt geändert:

1.

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a Ziffer viii erhält folgende Fassung:

„viii)

bei Sardelle (Engraulis encrasicolus), Sardine (Sardina pilchardus), Makrele (Scomber spp.) und Stöcker (Trachurus spp.) in den Jahren 2022 und 2023 bis zu einer Obergrenze von 5 % der jährlichen Gesamtmenge der Beifänge dieser Arten durch Schiffe, die Grundschleppnetze einsetzen.“

ii)

Buchstabe b Ziffer vii erhält folgende Fassung:

„vii)

bei Sardelle (Engraulis encrasicolus), Sardine (Sardina pilchardus), Makrele (Scomber spp.) und Stöcker (Trachurus spp.) in den Jahren 2022 und 2023 bis zu einer Obergrenze von 5 % der jährlichen Gesamtmenge der Beifänge dieser Arten durch Schiffe, die Grundschleppnetze einsetzen.“

2.

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Mitgliedstaaten, die ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an den Fischereien im Adriatischen Meer und im südöstlichen Mittelmeer haben, übermitteln der Kommission jeweils bis zum 1. Mai 2022 und 2023 zusätzliche Daten auf der Grundlage der laufenden Projekte und Studien sowie alle anderen einschlägigen wissenschaftlichen Informationen zur Begründung der Ausnahme gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer viii und Buchstabe b Ziffer vii. Der STECF bewertet diese Daten und Informationen bis spätestens Juli 2023.“

Artikel 2

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. August 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/86 der Kommission vom 20. Oktober 2016 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten im Mittelmeer (ABl. L 14 vom 18.1.2017, S. 4).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/2064 der Kommission vom 25. August 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einführung einer Ausnahme wegen Geringfügigkeit von der Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten im Adriatischen Meer und im südöstlichen Mittelmeer (ABl. L 421 vom 26.11.2021, S. 9).

(4)  Bewertung der gemeinsamen Empfehlungen zur Anlandeverpflichtung und zur Verordnung über technische Maßnahmen durch den Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) (STECF-22-05).