20.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 325/58 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2503 DER KOMMISSION
vom 19. Dezember 2022
zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 hinsichtlich praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen bei lebenden Muscheln, Fischereierzeugnissen oder im Zusammenhang mit UV-Strahlung
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 8,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) 2017/625 regelt die amtlichen Kontrollen und die anderen amtlichen Tätigkeiten, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführt werden, um zu überprüfen, ob das Unionsrecht unter anderem im Bereich der Lebensmittelsicherheit auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen eingehalten wird. Insbesondere sieht sie amtliche Kontrollen im Zusammenhang mit für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs vor. |
(2) |
In der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission (2) sind einheitliche praktische Modalitäten für die Durchführung amtlicher Kontrollen von für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 festgelegt. |
(3) |
In Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 sind die Pflichten des amtlichen Tierarztes in Bezug auf Überprüfungen von Dokumenten festgelegt, insbesondere, was die Berücksichtigung der gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/628 der Kommission (3) vorgesehenen amtlichen Bescheinigungen angeht. Es wird jedoch auf die falsche Bescheinigung verwiesen, was berichtigt werden sollte. Da die Durchführungsverordnung (EU) 2019/628 aufgehoben und die Bescheinigungen durch diejenigen in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission (4) ersetzt wurden, ist es auch angezeigt, alle Verweise auf die Durchführungsverordnung (EU) 2019/628 durch die korrekten Verweise auf die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 zu ersetzen. |
(4) |
Gemäß Artikel 45 Buchstabe l der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 ist frisches Fleisch für genussuntauglich zu erklären, wenn es unzulässigerweise mit ionisierender Strahlung, einschließlich UV-Strahlung, behandelt wurde. UV-Strahlung ist zumeist nicht als ionisierende Strahlung im Sinne von Artikel 4 Nummer 46 der Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates (5) zu betrachten, weswegen Artikel 45 Buchstabe l der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 geändert werden sollte. |
(5) |
Die besonderen Anforderungen an amtliche Kontrollen bei lebenden Muscheln aus eingestuften Erzeugungs- und Umsetzgebieten gelten gemäß Artikel 51 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 nicht für lebende Seegurken, die keine Filtrierer sind. |
(6) |
Mit der Verordnung (EU) 2021/1756 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) wurde Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/625 dahin gehend geändert, dass die Möglichkeit, gemäß Artikel 18 Absatz 7 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2017/625 von dem Erfordernis der Einstufung der Erzeugungs- und Umsetzgebiete abzuweichen, auf alle Stachelhäuter, die keine Filtrierer sind, angewandt werden kann, und nicht nur auf Seegurken. Darüber hinaus wurde mit der Delegierten Verordnung (EU) (2022)2258 der Kommission (7) auf der Grundlage von Artikel 18 Absatz 7 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2017/625 Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 (8) dahin gehend geändert, dass die Einstufung von Erzeugungs- und Umsetzgebieten in Bezug auf die Ernte von Stachelhäutern, die keine Filtrierer sind, nicht erforderlich ist. Artikel 51 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(7) |
Artikel 71 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 enthält Bestimmungen über die Entscheidungen, die die zuständigen Behörden im Anschluss an die Kontrollen von Fischereierzeugnissen treffen können. Unter Buchstabe a des genannten Artikels wird fälschlicherweise auf Abschnitt VII statt auf Abschnitt VIII zu Fischereierzeugnissen des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verwiesen. Aus Gründen der Kohärenz sollte dieser Verweis in Artikel 71 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 berichtigt werden. |
(8) |
In Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 sind praktische Modalitäten für amtliche Kontrollen in Bezug auf Fischereierzeugnisse gemäß Artikel 70 der genannten Durchführungsverordnung festgelegt. Insbesondere sind die Analyseverfahren festgelegt, die anzuwenden sind, wenn die organoleptische Prüfung Zweifel an der Frische der Fischereierzeugnisse aufkommen lässt. Die EFSA ermittelte in ihrem wissenschaftlichen Gutachten (9) Methoden, die eine Unterscheidung zwischen mit dem Superchilling-Verfahren behandeltem Fisch und zuvor gefrorenem Fisch, der im Handel als „durch Superchilling supergekühlt“ dargeboten wird, ermöglichen. Da diese Analyseverfahren in Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 aufgenommen werden sollten, sollte dieser Anhang geändert werden. |
(9) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden. |
(10) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 10 wird wie folgt geändert:
(*1) Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG (ABl. L 442 vom 30.12.2020, S. 1)“;"
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2. |
Artikel 45 Buchstabe l erhält folgende Fassung:
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3. |
Artikel 51 erhält folgende Fassung: „Artikel 51 Ausschluss Dieser Titel gilt für lebende Muscheln, lebende Stachelhäuter, lebende Manteltiere und lebende Meeresschnecken. Er gilt hingegen nicht für lebende Meeresschnecken und lebende Stachelhäuter, die keine Filtrierer sind.“ |
4. |
Artikel 71 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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5. |
in Artikel 72 Absatz 1 wird „der Mustergenusstauglichkeitsbescheinigung in Anhang III Teil II Kapitel B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/628“ ersetzt durch „der Mustergenusstauglichkeitsbescheinigung in Anhang III Kapitel 29 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235“; |
6. |
in Anhang VI Kapitel I wird unter Buchstabe B, „Frischeindikatoren“, zwischen dem ersten und dem zweiten Absatz folgender Absatz eingefügt: „Lässt die organoleptische Prüfung Zweifel dahin gehend aufkommen, dass zuvor gefrorener Fisch im Handel als frisch dargeboten wird, so können Proben zu Überprüfungszwecken entnommen und Laboruntersuchungen unterzogen werden, wie z. B. einem HADH-Test (Hydroxyacyl-Coenzym-A-Dehydrogenase), einer histologischen Untersuchung, einer UV/VIS/NIR-Spektroskopie (ultraviolett — sichtbar — Nahinfrarot) oder der hyperspektralen Bildgebung.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Dezember 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2019/628 der Kommission vom 8. April 2019 zu den Mustern amtlicher Bescheinigungen für bestimmte Tiere und Waren und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 in Bezug auf diese Musterbescheinigungen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 101).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG (ABl. L 442 vom 30.12.2020, S. 1).
(5) Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom (ABl. L 13 vom 17.1.2014, S. 1).
(6) Verordnung (EU) 2021/1756 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/625 hinsichtlich der amtlichen Kontrollen von Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die aus Drittländern in die Union ausgeführt werden, um die Einhaltung des Verbots bestimmter Verwendungen antimikrobieller Wirkstoffe sicherzustellen, und der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hinsichtlich der direkten Abgabe von Fleisch von Geflügel und Hasentieren (ABl. L 357 vom 8.10.2021, S. 27).
(7) Delegierte Verordnung (EU) 2022/2258 der Kommission vom 9. September 2022 zur Änderung und Berichtigung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs in Bezug auf Fischereierzeugnisse, Eier und bestimmte hochverarbeitete Erzeugnisse sowie zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission in Bezug auf bestimmte Muscheln (ABl. L 299 vom 18.11.2022, S. 5).
(8) Delegierte Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission vom 8. Februar 2019 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 1).
(9) EFSA Journal 2021;19(1):6378.