|
9.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 317/56 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2406 DER KOMMISSION
vom 8. Dezember 2022
mit außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen für den Eier- und Geflügelfleischsektor in Polen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 220 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Zwischen dem 29. Dezember 2019 und dem 13. Mai 2020 sowie zwischen dem 24. November 2020 und dem 28. Juli 2021 bestätigte und meldete Polen 392 Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5. Die betroffenen Arten sind Enten, Gänse, Truthühner, Perlhühner, Hühner der Art Gallus domesticus und Legehennen. |
|
(2) |
Polen hat umgehend und effizient alle tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen getroffen, die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG des Rates (2) und, ab dem 21. April 2021, gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), durch die die genannte Richtlinie aufgehoben und ersetzt wurde, erforderlich sind. |
|
(3) |
Insbesondere traf Polen Bekämpfungs-, Überwachungs- und Vorbeugungsmaßnahmen und grenzte gemäß den Durchführungsbeschlüssen (EU) 2020/10 (4), (EU) 2020/47 (5), (EU) 2020/114 (6), (EU) 2020/134 (7), (EU) 2020/175 (8), (EU) 2020/210 (9), (EU) 2020/240 (10), (EU) 2020/281 (11), (EU) 2020/384 (12), (EU) 2020/504 (13), (EU) 2020/529 (14), (EU) 2020/549 (15), (EU) 2020/574 (16), (EU) 2020/604 (17), (EU) 2020/1809 (18), (EU) 2020/2010 (19), (EU) 2021/18 (20), (EU) 2021/68 (21), (EU) 2021/122 (22), (EU) 2021/151 (23), (EU) 2021/239 (24), (EU) 2021/335 (25), (EU) 2021/396 (26), (EU) 2021/450 (27), (EU) 2021/489 (28), (EU) 2021/562 (29), (EU) 2021/640 (30), (EU) 2021/641 (31), (EU) 2021/688 (32), (EU) 2021/766 (33), (EU) 2021/846 (34), (EU) 2021/906 (35), (EU) 2021/989 (36), (EU) 2021/1084 (37), (EU) 2021/1146 (38) und (EU) 2021/1186 (39) der Kommission Schutz- und Überwachungszonen (die „regulierten Gebiete“) ab. |
|
(4) |
Polen teilte der Kommission mit, dass die notwendigen tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen zur Eindämmung und Tilgung der Seuche für zahlreiche Marktteilnehmer nachteilige Auswirkungen hatten und diesen Einkommenseinbußen entstanden sind, die nicht für eine Finanzhilfe der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (40), mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung (EU) 2021/690 (41), in Betracht kamen. |
|
(5) |
Am 21. März 2022 erhielt die Kommission von Polen einen förmlichen Antrag auf Beteiligung an der Finanzierung bestimmter außergewöhnlicher Maßnahmen gemäß Artikel 220 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgrund der bestätigten Ausbrüche aus der Zeit zwischen dem 29. Dezember 2019 und dem 13. Mai 2020 sowie zwischen dem 24. November 2020 und dem 28. Juli 2021. Am 11. Mai 2022, am 24. Juni 2022, am 3. August 2022, am 5. Oktober 2022 und am 9. November 2022 übermittelten die polnischen Behörden nähere Angaben und Belege zu ihrem Antrag. |
|
(6) |
Aufgrund der in Erwägungsgrund 3 genannten tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen wurden die Stilllegungszeiten verlängert, die Aufstallung von Geflügel verboten und Verbringungen für alle Arten von Geflügelbetrieben in den regulierten Gebieten beschränkt. Dies führte zu einem Produktionsverlust bei Bruteiern, Konsumeiern, lebenden Tieren und Geflügelfleisch in diesen Betrieben, aber auch zu Verlusten aufgrund vernichteter und deklassierter Eier und vernichteten und deklassierten Fleisches. |
|
(7) |
Gemäß Artikel 220 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beteiligt sich die Union zu 50 % an der Finanzierung der Ausgaben Polens für die außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen. Die Kommission sollte nach Prüfung des von Polen eingereichten Antrags für die bestätigten Ausbrüche aus der Zeit zwischen dem 29. Dezember 2019 und dem 13. Mai 2020 sowie dem 24. November 2020 und dem 28. Juli 2021 die Höchstmengen festsetzen, die für die Finanzierung der einzelnen außergewöhnlichen Stützungsmaßnahmen in Betracht kommen. |
|
(8) |
Um die Gefahr einer Überkompensierung zu vermeiden, sollte der Pauschalbetrag der Kofinanzierung auf technischen und wirtschaftlichen Studien oder Buchführungsunterlagen basieren und in angemessener Höhe für jedes Tier und Erzeugnis festgesetzt werden. |
|
(9) |
Um die Gefahr einer Doppelfinanzierung zu vermeiden, sollten die Verluste nicht durch staatliche Beihilfen oder Versicherungen ausgeglichen worden sein, und die in der vorliegenden Verordnung vorgesehene finanzielle Beteiligung der Union sollte auf beihilfefähige Tiere und Erzeugnisse beschränkt sein, für die kein finanzieller Beitrag der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung (EU) 2021/690, gewährt wurde. |
|
(10) |
Umfang und Dauer der in dieser Verordnung vorgesehenen Sondermaßnahmen sollten auf das für die Stützung des Marktes unbedingt Notwendige begrenzt sein. Die außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen sollten insbesondere nur für die Erzeugung von Eiern und Geflügel in Betrieben in den regulierten Gebieten und während der Dauer der tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen gelten, die in den Rechtsvorschriften der Union und Polens hinsichtlich der 392 bestätigten Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza zwischen dem 29. Dezember 2019 und dem 13. Mai 2020 sowie zwischen dem 24. November 2020 und dem 28. Juli 2021 festgelegt sind. |
|
(11) |
Um Flexibilität in den Fällen zu gewährleisten, in denen die Anzahl der für Ausgleichszahlungen infrage kommenden Eier oder Tiere von den in dieser Verordnung festgesetzten, auf Schätzungen beruhenden Höchstmengen abweicht, kann die Ausgleichszahlung innerhalb bestimmter Grenzen angeglichen werden, solange der von der Union teilfinanzierte Höchstbetrag nicht überschritten wird. |
|
(12) |
Im Interesse einer wirtschaftlichen Haushaltsführung bei diesen außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen sollten nur diejenigen Zahlungen für eine Beteiligung der Union an der Finanzierung in Betracht kommen, die Polen bis spätestens 30. September 2023 an Begünstigte leistet. Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission (42) ab 1. Januar 2023 ersetzt durch Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission (43) sollte keine Anwendung finden. |
|
(13) |
Um die Beihilfefähigkeit und die Vorschriftsmäßigkeit der Zahlungen sicherzustellen, sollte Polen Vorabprüfungen vornehmen. |
|
(14) |
Damit die Union ihre Finanzkontrolle vornehmen kann, sollte Polen der Kommission den Zahlungsabschluss mitteilen. |
|
(15) |
Da die Einschränkungen in Bezug auf die Ausbrüche der Aviären Influenza in den regulierten Gebieten gemäß den im Anhang dieser Verordnung aufgelisteten Rechtsvorschriften der Union zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft getreten sind und in dieser Verordnung keine Frist für die Einreichung von Beihilfeanträgen angegeben ist, sollte für die Zwecke von Artikel 29 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014, ab 1. Januar 2023 ersetzt durch Artikel 30 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127, der Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung als maßgeblicher Tatbestand für den Wechselkurs für die Beträge, die Gegenstand dieser Verordnung sind, gelten. |
|
(16) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Union beteiligt sich zu 50 % an der Finanzierung der Ausgaben Polens zur Stützung des Marktes für Eier und Geflügelfleisch, der durch die 392 Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5, die Polen zwischen dem 29. Dezember 2019 und dem 13. Mai 2020 sowie zwischen dem 24. November 2020 und dem 28. Juli 2021 festgestellt und gemeldet hat, ernsthaft beeinträchtigt ist.
Artikel 2
(1) Die von Polen getätigten Ausgaben kommen nur wie folgt für eine finanzielle Beteiligung der Union in Betracht:
|
a) |
solange die tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen gemäß den im Anhang aufgeführten Rechtsvorschriften der Union in Bezug auf den in Artikel 1 genannten Zeitraum gelten und |
|
b) |
nur für diejenigen Geflügelbetriebe, die den tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen gemäß den im Anhang aufgeführten Rechtsvorschriften der Union unterliegen und die in den dort genannten Gebieten („regulierte Gebiete“) ansässig sind und |
|
c) |
wenn Polen sie bis spätestens 30. September 2023 an die Begünstigten ausgezahlt hat und |
|
d) |
wenn für das Tier oder Erzeugnis im Zeitraum gemäß Buchstabe a erlittene Verluste nicht durch staatliche Beihilfen oder Versicherungen ausgeglichen worden sind und kein finanzieller Beitrag der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung (EU) 2021/690, gewährt wurde. |
(2) Ausgaben, die von Polen nach dem 30. September 2023 getätigt werden, kommen für eine finanzielle Beteiligung der Union unbeschadet ihres Anteils an den Ausgaben nicht in Betracht.
Artikel 3
(1) Der Höchstbetrag der finanziellen Beteiligung der Union liegt bei 17 043 057 EUR und gliedert sich wie folgt:
|
a) |
Für den Produktionsverlust bei Eiern und Geflügel in den regulierten Gebieten gelten die folgenden Pauschalbeträge:
|
|
b) |
für Tiererzeuger, die ihre Tiere wegen der Verbringungsbeschränkungen in den regulierten Gebieten zu reduzierten Preisen verkaufen, gelten die folgenden Pauschalbeträge:
|
|
c) |
Für Verluste aufgrund der verlängerten Mastzeiten infolge der Verbringungsbeschränkungen in den regulierten Gebieten gelten die folgenden Pauschalbeträge je Tier:
|
(2) Übersteigt die Anzahl der für Ausgleichzahlungen infrage kommenden Eier oder Tiere die Höchstzahl der Eier oder Tiere pro Kategorie unter Absatz 1, so kann der für eine finanzielle Beteiligung der Union infrage kommende Höchstbetrag je Kategorie angepasst werden und über dem Betrag liegen, der sich aus der Berechnung auf Grundlage der Höchstanzahl ergibt, sofern der Gesamtbetrag der Anpassungen 10 % des gesamten von der Union teilfinanzierten Ausgabenbetrags gemäß Absatz 1 nicht überschreitet.
Artikel 4
Polen führt Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen gemäß den Artikeln 58 und 59 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (44) durch.
Polen prüft insbesondere Folgendes:
|
a) |
ob der Antragsteller für eine Stützung in Betracht kommt; |
|
b) |
bei jedem für eine Stützung in Betracht kommenden Antragsteller: die Beihilfefähigkeit, die Menge und den Wert des tatsächlichen Produktionsverlusts; |
|
c) |
dass die in Betracht kommenden Antragsteller für die Verluste gemäß Artikel 2 dieser Verordnung keine Entschädigung aus anderen Quellen erhalten haben. |
Die Beihilfe kann an in Betracht kommende Antragsteller, bei denen die Verwaltungskontrollen abgeschlossen sind, ausgezahlt werden, ohne dass die Durchführung aller Kontrollen, insbesondere bei den für Vor-Ort-Kontrollen ausgewählten Antragstellern, abgewartet werden muss.
Wird die Beihilfefähigkeit eines Antragstellers nicht bestätigt, so ist die Beihilfe im Einklang mit Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wiedereinzuziehen und es sind Sanktionen zu verhängen.
Artikel 5
Für die Zwecke von Artikel 29 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014, ab 1. Januar 2023 ersetzt durch Artikel 30 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127, gilt der Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung als maßgeblicher Tatbestand für den Wechselkurs für die in Artikel 3 genannten Beträge, die Gegenstand dieser Verordnung sind.
Artikel 6
Polen teilt der Kommission den Zahlungsabschluss mit.
Artikel 7
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. Dezember 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16).
(3) Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).
(4) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/10 der Kommission vom 7. Januar 2020 betreffend bestimmte vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in Polen (ABl. L 5 vom 9.1.2020, S. 1).
(5) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/47 der Kommission vom 20. Januar 2020 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 16 vom 21.1.2020, S. 31).
(6) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/114 der Kommission vom 24. Januar 2020 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 21 vom 27.1.2020, S. 20).
(7) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/134 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 27 vom 31.1.2020, S. 27).
(8) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/175 der Kommission vom 6. Februar 2020 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 35 vom 7.2.2020, S. 23).
(9) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/210 der Kommission vom 14. Februar 2020 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 43 vom 17.2.2020, S. 77).
(10) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/240 der Kommission vom 20. Februar 2020 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 48 vom 21.2.2020, S. 12).
(11) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/281 der Kommission vom 27. Februar 2020 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 59 vom 28.2.2020, S. 13).
(12) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/384 der Kommission vom 6. März 2020 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 72 vom 9.3.2020, S. 5).
(13) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/504 der Kommission vom 6. April 2020 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 109 vom 7.4.2020, S. 17).
(14) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/529 der Kommission vom 15. April 2020 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 118 vom 16.4.2020, S. 29).
(15) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/549 der Kommission vom 20. April 2020 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 123 vom 21.4.2020, S. 1).
(16) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/574 der Kommission vom 24. April 2020 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 132 vom 27.4.2020, S. 23).
(17) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/604 der Kommission vom 30. April 2020 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 139 vom 4.5.2020, S. 67).
(18) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1809 der Kommission vom 30. November 2020 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 402 vom 1.12.2020, S. 144).
(19) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2010 der Kommission vom 8. Dezember 2020 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1809 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 414 vom 9.12.2020, S. 79).
(20) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/18 der Kommission vom 8. Januar 2021 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1809 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 8 vom 11.1.2021, S. 1).
(21) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/68 der Kommission vom 25. Januar 2021 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1809 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 26 vom 26.1.2021, S. 56).
(22) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/122 der Kommission vom 2. Februar 2021 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1809 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 38 vom 3.2.2021, S. 1).
(23) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/151 der Kommission vom 8. Februar 2021 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1809 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 45 vom 9.2.2021, S. 7).
(24) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/239 der Kommission vom 16. Februar 2021 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1809 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 56I vom 17.2.2021, S. 1).
(25) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/335 der Kommission vom 23. Februar 2021 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1809 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 66 vom 25.2.2021, S. 5).
(26) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/396 der Kommission vom 3. März 2021 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1809 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 78 vom 5.3.2021, S. 1).
(27) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/450 der Kommission vom 10. März 2021 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1809 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 88 vom 15.3.2021, S. 1).
(28) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/489 der Kommission vom 19. März 2021 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1809 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 101 vom 23.3.2021, S. 2).
(29) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/562 der Kommission vom 30. März 2021 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1809 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 119 vom 7.4.2021, S. 3).
(30) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/640 der Kommission vom 13. April 2021 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1809 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 134 vom 20.4.2021, S. 1).
(31) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 der Kommission vom 16. April 2021 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 134 vom 20.4.2021, S. 166).
(32) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/688 der Kommission vom 23. April 2021 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 143 vom 27.4.2021, S. 44).
(33) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/766 der Kommission vom 7. Mai 2021 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 165 I vom 11.5.2021, S. 1).
(34) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/846 der Kommission vom 25. Mai 2021 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 187 vom 27.5.2021, S. 2).
(35) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/906 der Kommission vom 3. Juni 2021 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 199I vom 7.6.2021, S. 1).
(36) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/989 der Kommission vom 17. Juni 2021 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 218 vom 18.6.2021, S. 41).
(37) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1084 der Kommission vom 30. Juni 2021 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 235 vom 2.7.2021, S. 14).
(38) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1146 der Kommission vom 12. Juli 2021 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 247 I vom 13.7.2021, S. 1).
(39) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1186 der Kommission vom 16. Juli 2021 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 257 vom 19.7.2021, S. 5).
(40) Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1).
(41) Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Aufstellung eines Programms für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken (Binnenmarktprogramm) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 und (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 1).
(42) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18).
(43) Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 95).
(44) Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).
ANHANG
Liste der Rechtsvorschriften der Union mit den regulierten Gebieten und den Regulierungszeiträumen gemäß Artikel 2
Teile Polens und Zeiträume, die im Einklang mit der Richtlinie 2005/94/EG, mit Wirkung vom 21. April 2021 aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung (EU) 2016/429, in den folgenden Rechtsvorschriften festgelegt wurden:
|
— |
Durchführungsbeschluss (EU) 2020/10; |
|
— |
Durchführungsbeschluss (EU) 2020/47; |
|
— |
Durchführungsbeschluss (EU) 2020/114; |
|
— |
Durchführungsbeschluss (EU) 2020/134; |
|
— |
Durchführungsbeschluss (EU) 2020/175; |
|
— |
Durchführungsbeschluss (EU) 2020/210; |
|
— |
Durchführungsbeschluss (EU) 2020/240; |
|
— |
Durchführungsbeschluss (EU) 2020/281; |
|
— |
Durchführungsbeschluss (EU) 2020/384; |
|
— |
Durchführungsbeschluss (EU) 2020/504; |
|
— |
Durchführungsbeschluss (EU) 2020/529; |
|
— |
Durchführungsbeschluss (EU) 2020/549; |
|
— |
Durchführungsbeschluss (EU) 2020/574; |
|
— |
Durchführungsbeschluss (EU) 2020/604; |
|
— |
Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1809; |
|
— |
Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2010; |
|
— |
Durchführungsbeschluss (EU) 2021/18; |
|
— |
Durchführungsbeschluss (EU) 2021/68; |
|
— |
Durchführungsbeschluss (EU) 2021/122; |
|
— |
Durchführungsbeschluss (EU) 2021/151; |
|
— |
Durchführungsbeschluss (EU) 2021/239; |
|
— |
Durchführungsbeschluss (EU) 2021/335; |
|
— |
Durchführungsbeschluss (EU) 2021/396; |
|
— |
Durchführungsbeschluss (EU) 2021/450; |
|
— |
Durchführungsbeschluss (EU) 2021/489; |
|
— |
Durchführungsbeschluss (EU) 2021/562; |
|
— |
Durchführungsbeschluss (EU) 2021/640; |
|
— |
Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641; |
|
— |
Durchführungsbeschluss (EU) 2021/688; |
|
— |
Durchführungsbeschluss (EU) 2021/766; |
|
— |
Durchführungsbeschluss (EU) 2021/846; |
|
— |
Durchführungsbeschluss (EU) 2021/906; |
|
— |
Durchführungsbeschluss (EU) 2021/989; |
|
— |
Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1084; |
|
— |
Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1146; |
|
— |
Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1186. |