25.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 306/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2299 DER KOMMISSION

vom 15. November 2022

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Struktur, des Formats, der technischen Einzelheiten und des Verfahrens für die integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 müssen die Mitgliedstaaten der Kommission integrierte nationale Energie- und Klimapläne mit einer Laufzeit von zehn Jahren vorlegen und sich dabei auf einen zweistufigen Ansatz stützen, d. h. erstens nationale Ziele, Vorgaben und Beiträge für alle fünf Dimensionen der Energieunion festlegen und zweitens die einschlägigen Politiken und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele planen. Die Mitgliedstaaten mussten ihre ersten endgültigen integrierten nationalen Energie- und Klimapläne für den Zeitraum 2021-2030 bis zum 31. Dezember 2019 vorlegen.

(2)

Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1999 muss jeder Mitgliedstaat alle zwei Jahre der Kommission über den Stand der Durchführung seiner integrierten nationalen Energie- und Klimapläne berichten, indem er seinen nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsbericht übermittelt, in dem auf alle fünf Dimensionen der Energieunion eingegangen wird.

(3)

Diese zweijährlichen Fortschrittsberichte sind eine wichtige Quelle für die von der Kommission gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorzunehmende Bewertung der Fortschritte, die zum einen auf Unionsebene bei der Verwirklichung der Vorgaben und Ziele der Energieunion erzielt wurden und zum anderen von den einzelnen Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung ihrer Ziele, Vorgaben und Beiträge sowie bei der Durchführung der Politiken und Maßnahmen ihres integrierten nationalen Energie- und Klimaplans.

(4)

Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 müssen die Mitgliedstaaten alle zehn Jahre jeweils zur Halbzeit der Umsetzung ihrer nationalen Energie- und Klimapläne aktualisierte integrierte nationale Energie- und Klimapläne vorlegen. Für den Zeitraum 2021-2030 müssen die Mitgliedstaaten die Entwürfe der aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne bis zum 30. Juni 2023 und die endgültigen Fassungen bis zum 30. Juni 2024 vorlegen.

(5)

Die Struktur, das Format, die technischen Einzelheiten und das Verfahren für die zweijährlichen Fortschrittsberichte, die mit dieser Verordnung festgelegt werden, sollten eine vollständige und strukturierte Berichterstattung gewährleisten, wobei die in dieser Verordnung für die integrierten nationalen Energie- und Klimapläne festgelegten Elemente und die in den Artikeln 17 sowie 20 bis 25 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Informationen berücksichtigt werden sollten und gleichzeitig ein unnötiger Verwaltungsaufwand vermieden werden sollte.

(6)

Die Mitgliedstaaten müssen unter gebührender Berücksichtigung etwaiger Ausnahmen oder Befreiungen, die gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) gewährt wurden, über die Fortschritte Bericht erstatten, die in Bezug auf die in ihren integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen enthaltenen obligatorischen Elemente erzielt wurden. Sie sind zudem verpflichtet, Informationen über die Fortschritte in Bezug auf die einschlägigen nationalen Ziele, Vorgaben und Beiträgen sowie Politiken und Maßnahmen zu übermitteln, sofern diese in ihre nationalen Energie- und Klimapläne aufgenommen wurden. Da die erhobenen Daten zum Zeitpunkt der ersten Berichterstattung bis 15. März 2023 und danach alle zwei Jahre möglicherweise unvollständig sind, sollten bestimmte Informationen nur dann gemeldet werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Berichterstattung verfügbar sind. Die Mitgliedstaaten sollten die obligatorischen Elemente durch freiwillige Informationen ergänzen können.

(7)

Die Mitgliedstaaten sollten die Fortschritte bei der Verwirklichung der nationalen Ziele, Vorgaben und Beiträge für die fünf Dimensionen der Energieunion getrennt melden.

(8)

Aufgrund der Wechselbeziehungen zwischen allen Dimensionen der Energieunion können Politiken und Maßnahmen für mehrere der in den integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen festgelegten nationalen Ziele, Vorgaben und Beiträge relevant sein. Um Kohärenz zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten bei der Berichterstattung über die Finanzierung und Durchführung dieser Politiken und Maßnahmen sowie bei der Berichterstattung über deren quantitative Auswirkungen auf die Luftqualität und auf die Emissionen von Luftschadstoffen entweder über einzelne Politiken und Maßnahmen oder gegebenenfalls über Gruppen von Politiken und Maßnahmen Bericht erstatten.

(9)

Im Einklang mit dem Inhalt der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1999 sollten die Mitgliedstaaten auch verpflichtet werden, Informationen über andere in ihren nationalen Plänen enthaltene einschlägige Elemente im Zusammenhang mit erneuerbaren Energien und Energieeffizienz zu übermitteln.

(10)

Gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2018/1999 müssen die Mitgliedstaaten der Kommission erstmalig zum 15. März 2021 und danach alle zwei Jahre integrierte Berichte über die Treibhausgaspolitiken und -maßnahmen sowie über Projektionen übermitteln. Mit Übermittlung dieser Berichte kommen die Mitgliedstaaten der einschlägigen Verpflichtung gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 nach. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten über die Fortschritte bei der Finanzierung dieser Politiken und Maßnahmen Bericht erstatten und, soweit möglich, die Auswirkungen dieser Strategien und Maßnahmen auf die Luftqualität und die Emissionen von Luftschadstoffen quantifizieren.

(11)

Gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 müssen die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 15. März 2023 und danach jährlich die endgültigen Treibhausgasinventardaten zusammen mit den nationalen Inventarberichten übermitteln. Mit der Vorlage der endgültigen Treibhausgasinventardaten und der nationalen Inventarberichte innerhalb der jeweiligen Frist kommen die Mitgliedstaaten der einschlägigen Verpflichtung gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 nach. Die gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten endgültigen Berichte werden auch für die Zwecke der Berichterstattung über die Fortschritte bei der Verwirklichung der Klimaschutzziele berücksichtigt, wobei die Ergebnisse der ersten Kontrollen gemäß Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1999 zu berücksichtigen sind.

(12)

Die Mitgliedstaaten sollten ihre Berichte über die zentrale Anlaufstelle der Kommission mit den einschlägigen verbundenen Berichterstattungssystemen übermitteln, die im Rahmen der in Artikel 28 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten E-Plattform eingerichtet wurden.

(13)

Um die Effizienz der Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten zu erhöhen, werden Informationen, die im Rahmen anderer im Energiebereich einzureichender Berichte, insbesondere gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008, gemeldet werden, von der Kommission auf der Grundlage der für die Zwecke der integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte verfügbaren Daten soweit möglich vorab eingegeben.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Energieunion —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„obligatorisch, falls zutreffend“ die folgenden Kategorien von Informationen, die die Mitgliedstaaten übermitteln müssen:

a)

Informationen über nationale Ziele, Vorgaben und Beiträge oder nationale Politiken und Maßnahmen, sofern die Mitgliedstaaten diese festgelegt oder verabschiedet haben;

b)

Informationen darüber, wie die Mitgliedstaaten eine Empfehlung gemäß Artikel 32 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 aufgreifen, sofern die Kommission eine solche Empfehlung abgegeben hat;

2.

„obligatorisch, falls verfügbar“ eine Kategorie von Informationen, die die Mitgliedstaaten nur übermitteln müssen, wenn ihnen diese Informationen zum Zeitpunkt der Vorlage des zweijährlichen Fortschrittsberichts zur Verfügung stehen.

KAPITEL II

BERICHTERSTATTUNG ÜBER NATIONALE ZIELE, VORGABEN UND BEITRÄGE

Artikel 2

Berichterstattung über die Fortschritte in Bezug auf die Dimension „Dekarbonisierung“

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln die Informationen über die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele, einschließlich der Fortschritte bei der Verwirklichung des Unionsziels der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), und bei der Erreichung der Vorgaben für die Emissionen von Treibhausgasen und den Abbau dieser Gase gemäß Artikel 4 Buchstabe a Nummer 1 der Verordnung (EU) 2018/1999 in den in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegten Formaten.

Die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten zweijährlichen Berichte und die gemäß Artikel 26 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgelegten Jahresberichte, die den ersten Kontrollen gemäß Artikel 37 Absatz 4 der genannten Verordnung Rechnung tragen, werden von der Kommission als Einreichungen für die Zwecke der zweijährlichen integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte gemäß Artikel 17 Absatz 1 der genannten Verordnung in Bezug auf den Bereich der Treibhausgasemissionen anerkannt.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Artikel 4 Buchstabe a Nummer 2 und Artikel 20 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Informationen über die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele, Vorgaben und Beiträge in Bezug auf erneuerbare Energien in den in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgelegten Formaten.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Artikel 4 Buchstabe a Nummer 1 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Informationen über die Anpassung in den in Anhang III der vorliegenden Verordnung festgelegten Formaten.

Artikel 3

Berichterstattung über die Fortschritte in Bezug auf die Dimension „Energieeffizienz“

Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Artikel 4 Buchstabe b und Artikel 21 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Informationen über die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele, Vorgaben und Beiträge in Bezug auf die Dimension „Energieeffizienz“ in den in Anhang IV der vorliegenden Verordnung festgelegten Formaten.

Artikel 4

Berichterstattung über die Fortschritte in Bezug auf die Dimension „Sicherheit der Energieversorgung“

Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Artikel 4 Buchstabe c und Artikel 22 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Informationen über die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele, Vorgaben und Beiträge in Bezug auf die Dimension „Sicherheit der Energieversorgung“ in den in Anhang V der vorliegenden Verordnung festgelegten Formaten.

Artikel 5

Berichterstattung über die Fortschritte in Bezug auf die Dimension „Energiebinnenmarkt“

Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Artikel 4 Buchstabe d und Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben a bis g der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Informationen über die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele, Vorgaben und Beiträge in Bezug auf die Dimension „Energiebinnenmarkt“ in den in Anhang VI der vorliegenden Verordnung festgelegten Formaten.

Artikel 6

Berichterstattung über die Fortschritte in Bezug auf die Dimension „Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit“

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Artikel 4 Buchstabe e und Artikel 25 Buchstaben a bis c der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Informationen über die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele, Vorgaben und Beiträge in Bezug auf die Dimension „Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit“ in den in Anhang VII der vorliegenden Verordnung festgelegten Formaten.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Artikel 25 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Informationen über die Fortschritte bei der Verwirklichung der nationalen Ziele für die schrittweise Abschaffung von Energiesubventionen, insbesondere für fossile Energieträger, in den in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung festgelegten Formaten.

KAPITEL III

BERICHTERSTATTUNG ÜBER POLITIKEN UND MAẞNAHMEN

Artikel 7

Berichterstattung über nationale Politiken und Maßnahmen

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln die Informationen über die Fortschritte bei der Umsetzung der nationalen Politiken und Maßnahmen und gegebenenfalls aktualisierter oder neuer Politiken und Maßnahmen oder Gruppen von Politiken und Maßnahmen gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a und c sowie den Artikeln 20 bis 25 der Verordnung (EU) 2018/1999 in den in Anhang IX der vorliegenden Verordnung festgelegten Formaten.

(2)   Die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten zweijährlichen Berichte werden von der Kommission als Einreichungen für die Zwecke der zweijährlichen integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte gemäß Artikel 17 Absatz 1 der genannten Verordnung in Bezug auf den Bereich der Treibhausgasemissionen anerkannt. Die Mitgliedstaaten ergänzen die Berichte gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a um die in den Artikeln 10 und 11 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen.

(3)   Bei der Berichterstattung über die neuen Politiken und Maßnahmen gemäß Artikel 21 Buchstabe b Nummer 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 melden die Mitgliedstaaten die Informationen darüber hinaus in den in Anhang X der vorliegenden Verordnung festgelegten Formaten.

Artikel 8

Berichterstattung über die gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2012/27/EU erzielten Energieeinsparungen

Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Anhang IX Teil 2 Buchstabe b bis d der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Informationen in den in Anhang XI der vorliegenden Verordnung festgelegten Formaten.

Artikel 9

Berichterstattung gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2012/27/EU

(1)   Die Mitgliedstaaten melden gemäß Anhang IX Teil 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2018/1999 die renovierte Gesamtfläche beheizter und gekühlter Gebäude, die sich im Eigentum ihrer Zentralregierung befinden und von ihr genutzt werden, in den in Anhang XII Tabelle 1 der vorliegenden Verordnung festgelegten Formaten.

(2)   Die Mitgliedstaaten melden gemäß Anhang IX Teil 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2018/1999 die Energieeinsparungen der infrage kommenden Gebäude, die sich im Eigentum ihrer Zentralregierung befinden und von ihr genutzt werden, in den in Anhang XII Tabelle 2 der vorliegenden Verordnung festgelegten Formaten.

Artikel 10

Berichterstattung über die Fortschritte bei der Finanzierung

Die Mitgliedstaaten übermitteln die Informationen über die Fortschritte bei der Finanzierung der Politiken und Maßnahmen oder Gruppen von Politiken und Maßnahmen, die in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 20 Buchstabe b Nummer 3, Artikel 21 Buchstabe b Nummer 7, Artikel 22 Buchstabe g, Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe j und Artikel 25 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2018/1999 genannt sind und gemäß Artikel 7 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung gemeldet werden, einschließlich einer Übersicht über die tatsächlichen Investitionen im Vergleich zu den ursprünglichen Annahmen hinsichtlich der Investitionen, in den in Anhang XIII der vorliegenden Verordnung festgelegten Formaten.

Artikel 11

Berichterstattung über die Auswirkungen auf die Luftqualität und auf die Emissionen von Luftschadstoffen

Bei der Berichterstattung über die quantifizierten Auswirkungen der Politiken und Maßnahmen oder Gruppen von Politiken und Maßnahmen auf die Luftqualität und die Emissionen von Luftschadstoffen, die Gegenstand der gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 vorgelegten Berichte sind, nutzen die Mitgliedstaaten die in den in Anhang XIV festgelegten Formate.

Artikel 12

Berichterstattung über Politiken und Maßnahmen für die schrittweise Abschaffung von Energiesubventionen, insbesondere für fossile Energieträger

Bei der Berichterstattung über die in Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Politiken und Maßnahmen für die schrittweise Abschaffung von Energiesubventionen, insbesondere für fossile Energieträger, nutzen die Mitgliedstaaten die in Anhang XV der vorliegenden Verordnung festgelegten Formate.

KAPITEL IV

SONSTIGE MELDEPFLICHTEN

Artikel 13

Zusätzliche Meldepflichten im Zusammenhang mit erneuerbaren Energien

Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Anhang IX Teil 1 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten zusätzlichen Informationen im Zusammenhang mit erneuerbaren Energien in den in Anhang XVI der vorliegenden Verordnung festgelegten Formaten.

Artikel 14

Zusätzliche Meldepflichten bezüglich der Energieeffizienz

Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Anhang IX Teil 2 Buchstaben e, f und h bis k der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten zusätzlichen Informationen in den in Anhang XVII der vorliegenden Verordnung festgelegten Formaten.

Artikel 15

Berichterstattung über Energiearmut und einen gerechten Übergang

(1)   Findet Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 Anwendung, melden die Mitgliedstaaten

a)

Informationen über die Fortschritte bei der Umsetzung des indikativen nationalen Ziels, die Zahl der von Energiearmut betroffenen Haushalte zu verringern, gemäß Artikel 24 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1999 in den in Anhang XVIII der vorliegenden Verordnung festgelegten Formaten;

b)

die quantitativen Angaben zur Zahl der von Energiearmut betroffenen Haushalte gemäß Artikel 24 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1999 in den in Anhang XIX Tabelle 1 der vorliegenden Verordnung festgelegten Formaten.

(2)   Die Mitgliedstaaten können über die Indikatoren für Energiearmut in den in Anhang XIX Tabellen 2 und 3 dieser Verordnung festgelegten Formaten Bericht erstatten.

(3)   Die Mitgliedstaaten können die Informationen über die nationale Definition für Energiearmut in den in Anhang XIX Tabelle 4 dieser Verordnung festgelegten Formaten melden.

(4)   Die Mitgliedstaaten können in den in Anhang XX dieser Verordnung festgelegten Formaten Informationen darüber übermitteln, wie die Umsetzung ihrer integrierten nationalen Energie- und Klimapläne zu einem gerechten Übergang und zur Bekämpfung von Ungleichheiten im Bereich der Energiearmut beiträgt, auch was die Förderung der Menschenrechte und die Gleichstellung der Geschlechter betrifft.

Artikel 16

Berichterstattung über die Umsetzung der regionalen Zusammenarbeit

Die Mitgliedstaaten übermitteln die Informationen über die Umsetzung der regionalen Zusammenarbeit gemäß Artikel 12, Artikel 20 Buchstabe b Nummer 2, Artikel 21 Buchstabe b Nummer 6, Artikel 22 Buchstabe f, Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe i und Artikel 25 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2018/1999 im Zusammenhang mit der Umsetzung der in den Kapiteln II und III der vorliegenden Verordnung genannten Ziele, Vorgaben und Beiträge sowie Politiken und Maßnahmen in den in Anhang XXI der vorliegenden Verordnung festgelegten Formaten.

Artikel 17

Berichterstattung über die Umsetzung von Empfehlungen gemäß Artikel 32 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999

Hat die Kommission Empfehlungen gemäß Artikel 32 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 abgegeben, übermitteln die Mitgliedstaaten die Informationen über die Politiken und Maßnahmen, die verabschiedet wurden oder verabschiedet und durchgeführt werden sollen, um diese Empfehlungen gemäß Artikel 17 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/1999 aufzugreifen, in den in Anhang XXII der vorliegenden Verordnung festgelegten Formaten.

Beschließen die betroffenen Mitgliedstaaten, eine Empfehlung oder einen wesentlichen Teil davon nicht aufzugreifen, geben sie ihre Gründe in den in Anhang XXII der vorliegenden Verordnung festgelegten Formaten an.

Artikel 18

Berichterstattung über den Dialog über klima- und energiepolitische Fragen auf mehreren Ebenen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2018/1999

Die Mitgliedstaaten übermitteln die Informationen über die Fortschritte bei dem in Artikel 11 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Dialog in den in Anhang XXIII der vorliegenden Verordnung festgelegten Formaten.

KAPITEL V

VERFAHREN FÜR DIE EINREICHUNG

Artikel 19

Einreichung von Berichten

Die Mitgliedstaaten nutzen die in Artikel 28 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannte E-Plattform und die damit verbundenen Instrumente und Vorlagen für die Einreichung ihrer integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte gemäß der vorliegenden Verordnung.

KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 20

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. November 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik (ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).


ANHANG I

DEKARBONISIERUNG: EMISSIONEN UND ABBAU VON TREIBHAUSGASEN

Tabelle 1

Bisherige und erwartete nationale Fortschritte im Hinblick auf die nationalen Vorgaben für die Verringerung der Treibhausgasemissionen im Hinblick auf die Klimaneutralität

Berichtselement

ID (1)

Spezifikation

Geltungsbereich (2)

Einheit

GWP (3)

Jahr

Zieljahr für Klimaneutralität

Einschließlich indirekter CO2-Emissionen (ja/nein)?  (11)

X-3 (10)

X-2

2030

2040

2050

Klimaneutralität (4)

A1

Miap

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rolle des THG-Abbaus (5)

A2

Miap

 

kt CO2-Äq

AR 5

 

 

 

 

 

 

 

Nationale THG-Zielvorgabe —

für 2030 und darüber hinaus, falls verfügbar, und Richtwerte für 2040 und 2050

B

Miap

Gesamt-THG-Emissionen ohne LULUCF, ohne internationalen Luftverkehr (6)

kt CO2-Äq

AR 5

 

 

 

 

 

 

 

C

Miap

Gesamt-THG-Emissionen einschließlich LULUCF, ohne internationalen Luftverkehr (6)

kt CO2-Äq

AR 5

 

 

 

 

 

 

 

D

Miap

Gesamt-THG-Emissionen einschließlich LULUCF, einschließlich internationalen Luftverkehrs (6)

kt CO2-Äq

AR 5

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Historische Emissionen

E

Miap

Gesamt-THG-Emissionen ohne LULUCF, ohne internationalen Luftverkehr (7)

kt CO2-Äq

AR 5

 

 

 

 

 

 

 

F

Miap

Gesamt-THG-Emissionen einschließlich LULUCF, ohne internationalen Luftverkehr (7)

kt CO2-Äq

AR 5

 

 

 

 

 

 

 

G

Miap

Gesamt-THG-Emissionen einschließlich LULUCF, einschließlich internationalen Luftverkehrs (7)

kt CO2-Äq

AR 5

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 18 — Szenario mit bestehenden Maßnahmen

H

Miap

Gesamt-THG-Emissionen ohne LULUCF, ohne internationalen Luftverkehr (8)

kt CO2-Äq

AR 5

 

 

 

 

 

 

 

I

Miap

Gesamt-THG-Emissionen einschließlich LULUCF, ohne internationalen Luftverkehr (8)

kt CO2-Äq

AR 5

 

 

 

 

 

 

 

J

Miap

Gesamt-THG-Emissionen einschließlich LULUCF, einschließlich internationalen Luftverkehrs (8)

kt CO2-Äq

AR 5

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 18 — Szenario mit zusätzlichen Maßnahmen

K

Miav

Gesamt-THG-Emissionen ohne LULUCF, ohne internationalen Luftverkehr (8)

kt CO2-Äq

AR 5

 

 

 

 

 

 

 

L

Miav

Gesamt-THG-Emissionen einschließlich LULUCF, ohne internationalen Luftverkehr (8)

kt CO2-Äq

AR 5

 

 

 

 

 

 

 

M

Miav

Gesamt-THG-Emissionen einschließlich LULUCF, einschließlich internationalen Luftverkehrs (8)

kt CO2-Äq

AR 5

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bisherige Fortschritte (X-3):

Differenz zwischen den historischen Daten und den Werten des nationalen THG-Zielpfads

N1

Nicht zutreffend

Gesamt-THG-Emissionen ohne LULUCF, ohne internationalen Luftverkehr

Prozent  (9)

AR 5

 

 

 

 

 

 

 

O1

Nicht zutreffend

Gesamt-THG-Emissionen einschließlich LULUCF, ohne internationalen Luftverkehr

Prozent  (9)

AR 5

 

 

 

 

 

 

 

P1

Nicht zutreffend

Gesamt-THG-Emissionen einschließlich LULUCF, einschließlich internationalen Luftverkehrs

Prozent  (9)

AR 5

 

 

 

 

 

 

 

Bisherige Fortschritte (X-2):

Differenz zwischen den historischen Daten und den Werten des nationalen THG-Zielpfads

N2

Nicht zutreffend

Gesamt-THG-Emissionen ohne LULUCF, ohne internationalen Luftverkehr

Prozent  (9)

AR 5

 

 

 

 

 

 

 

O2

Nicht zutreffend

Gesamt-THG-Emissionen einschließlich LULUCF, ohne internationalen Luftverkehr

Prozent  (9)

AR 5

 

 

 

 

 

 

 

P2

Nicht zutreffend

Gesamt-THG-Emissionen einschließlich LULUCF, einschließlich internationalen Luftverkehrs

Prozent  (9)

AR 5

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erwartete Fortschritte:

Differenz zwischen dem Szenario mit bestehenden Maßnahmen und den Werten des nationalen THG-Zielpfads

Q

Nicht zutreffend

Gesamt-THG-Emissionen ohne LULUCF, ohne internationalen Luftverkehr

Prozent  (9)

AR 5

 

 

 

 

 

 

 

R

Nicht zutreffend

Gesamt-THG-Emissionen einschließlich LULUCF, ohne internationalen Luftverkehr

Prozent  (9)

AR 5

 

 

 

 

 

 

 

S

Nicht zutreffend

Gesamt-THG-Emissionen einschließlich LULUCF, einschließlich internationalen Luftverkehrs

Prozent  (9)

AR 5

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erwartete Fortschritte:

Differenz zwischen dem Szenario mit zusätzlichen Maßnahmen und den Werten des nationalen THG-Zielpfads

T

Nicht zutreffend

Gesamt-THG-Emissionen ohne LULUCF, ohne internationalen Luftverkehr

Prozent  (9)

AR 5

 

 

 

 

 

 

 

U

Nicht zutreffend

Gesamt-THG-Emissionen einschließlich LULUCF, ohne internationalen Luftverkehr

Prozent  (9)

AR 5

 

 

 

 

 

 

 

V

Nicht zutreffend

Gesamt-THG-Emissionen einschließlich LULUCF, einschließlich internationalen Luftverkehrs

Prozent  (9)

AR 5

 

 

 

 

 

 

 

Kürzel: X = Berichtsjahr; Miap = mandatory if applicable (obligatorisch, falls zutreffend); Miav = mandatory if available (obligatorisch, falls verfügbar).

Hinweise:


Tabelle 2

Bisherige und erwartete Fortschritte im Hinblick auf die verbindlich festgelegten jährlichen nationalen Obergrenzen gemäß der Verordnung (EU) 2018/842, gemeldet gemäß Artikel 26 Absatz 3 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1999

Berichtselement

ID

Spezifikation

Einheit

GWP (12)

Jahr

X-3 (20)

X-2

t

t+5

t+10

Jährliche Emissionszuweisung (13)

A

M

kt CO2-Äq

AR 5

 

 

 

 

 

Gesamte unter die Lastenteilungsverordnung (Effort Sharing Regulation, ESR) fallende Emissionen in X-3 und X-2 (14)

B

M

kt CO2-Äq

AR 5

 

 

 

 

 

Gesamte unter die Lastenteilungsverordnung fallende Emissionen — Szenario mit bestehenden Maßnahmen (15)

C

M

kt CO2-Äq

AR 5

 

 

 

 

 

Gesamte unter die Lastenteilungsverordnung fallende Emissionen — Szenario mit zusätzlichen Maßnahmen (15)

D

Miav

kt CO2-Äq

AR 5

 

 

 

 

 

Gesamte unter die Lastenteilungsverordnung fallende Emissionen — Szenario ohne Maßnahmen (15)

E

Miav

kt CO2-Äq

AR 5

 

 

 

 

 

Bisherige Fortschritte:

Differenz zwischen der jährlichen Emissionszuweisung und den gemeldeten ESR-Gesamtmissionen in X-3 und X-2 (16)

F

Nicht zutreffend

kt CO2-Äq

AR 5

 

 

 

 

 

Erwartete Fortschritte:

Differenz zwischen der jährlichen Emissionszuweisung und den ESR-Gesamtemissionen im Szenario mit bestehenden Maßnahmen (17)

G

Nicht zutreffend

kt CO2-Äq

AR 5

 

 

 

 

 

Erwartete Fortschritte: Differenz zwischen der jährlichen Emissionszuweisung und den ESR-Gesamtemissionen im Szenario mit zusätzlichen Maßnahmen (18)

H

Nicht zutreffend

kt CO2-Äq

AR 5

 

 

 

 

 

Erwartete Fortschritte:

Differenz zwischen der jährlichen Emissionszuweisung und den ESR-Gesamtemissionen im Szenario ohne Maßnahmen (19)

I

Nicht zutreffend

kt CO2-Äq

AR 5

 

 

 

 

 

Kürzel: X = Berichtsjahr; M = mandatory (obligatorisch); Miav = mandatory if available (obligatorisch, falls verfügbar); t = das erste künftige unmittelbar auf das Berichtsjahr folgende Jahr, das auf 0 oder 5 endet.

Hinweise:


Tabelle 3

Bisherige und erwartete Fortschritte im Hinblick auf die Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates  (26) , gemeldet gemäß Artikel 26 Absatz 3 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1999

Berichtselement

ID

Spezifikation

Beschreibung

Einheit

GWP (21)

Jahr

X-3 (25)

X-2

t

t+5

t+10

Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF) (22)

A

M

 

kt CO2-Äq

AR 5

 

 

 

 

 

Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft im Szenario mit bestehenden Maßnahmen (23)

B

M

 

kt CO2-Äq

AR 5

 

 

 

 

 

Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft im Szenario mit zusätzlichen Maßnahmen (23)

C

Miav

 

kt CO2-Äq

AR 5

 

 

 

 

 

LULUCF-Verpflichtung gemäß dem aktuellen NEKP (24)

D

Miap

 

 

 

 

 

 

 

 

Kürzel: X = Berichtsjahr; t steht für das erste künftige unmittelbar auf das Berichtsjahr folgende Jahr, das auf 0 oder 5 endet. M = mandatory (obligatorisch); Miap = mandatory if applicable (obligatorisch, falls zutreffend); Miav = mandatory if available (obligatorisch, falls verfügbar).

Hinweise:


Tabelle 4

Bisherige und erwartete Fortschritte im Hinblick auf weitere nationale Vorgaben und Ziele im Zusammenhang mit Treibhausgasen, die in den integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen festgelegt sind, einschließlich sektorspezifischer Vorgaben, gemäß Artikel 4 Buchstabe a Nummer 1 Ziffer iii der Verordnung (EU) 2018/1999

Nationale Vorgabe/nationales Ziel (27)

Spezifikation

Berichtselement

Bezeichnung der nationalen Vorgabe/des nationalen Ziels

Sektor(en)

Beschreibung (28)

Einheit (29)

Verwendeter GWP-Wert (30)

Jahr

X-3 (31)

X-2

t

t+5

t+10

Nationale Vorgabe/nationales Ziel #1  (27)

Miap

Vorgabe/Ziel

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bisherige Fortschritte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erwartete Fortschritte im Szenario mit bestehenden Maßnahmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erwartete Fortschritte im Szenario mit zusätzlichen Maßnahmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nationale Vorgabe/nationales Ziel #2  (27)

Miap

Vorgabe/Ziel

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bisherige Fortschritte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erwartete Fortschritte im Szenario mit bestehenden Maßnahmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erwartete Fortschritte im Szenario mit zusätzlichen Maßnahmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bei Bedarf bitte Zeilen für etwaige weitere nationale Vorgaben/Ziele hinzufügen.

Miap

Vorgabe/Ziel

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bisherige Fortschritte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erwartete Fortschritte im Szenario mit bestehenden Maßnahmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erwartete Fortschritte im Szenario mit zusätzlichen Maßnahmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kürzel: X = Berichtsjahr; Miap = mandatory if applicable (obligatorisch, falls zutreffend); t = das erste künftige unmittelbar auf das Berichtsjahr folgende Jahr, das auf 0 oder 5 endet.

Hinweise:


(1)  Die IDs geben an, wie die Fortschritte berechnet werden; die einzelnen Berechnungen unter Verwendung dieser IDs sind im Hinweis 9 zu dieser Tabelle aufgeführt.

(2)  Angaben nur in Zeilen, die den Geltungsbereich der Zielvorgabe der Mitgliedstaaten betreffen. Meldung der Daten entsprechend dem Treibhausgasinventar. Die in dieser Spalte gemeldeten Gesamtwerte sollten die indirekten CO2-Emissionen umfassen, sofern diese im Treibhausgasinventar erfasst sind.

(3)  Angabe, gemäß welchen Werten für das Treibhauspotenzial (Global Warming Potential, GWP) die THG-Emissionen gemeldet werden müssen. Treibhausgasinventardaten: Es gilt das für die Treibhausgasinventare desselben Jahres geltende Treibauspotenzial. AR 5 = GWP-Werte aus dem Fünften Sachstandsbericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC).

(4)  Bei vorhandenem nationalen Ziel der Klimaneutralität: das für die Klimaneutralität anvisierte Jahr.

(5)  Bei vorhandenen nationalen Zielvorgaben für die Gesamt-THG-Emissionen für 2030, 2040 oder 2050: der geschätzte Gesamt-THG-Abbau für das jeweilige Zieljahr. Bei vorhandenem nationalen Ziel der Klimaneutralität: der geschätzte Gesamt-THG-Abbau für das Zieljahr der Klimaneutralität in kt CO2-Äq.

(6)  Vom Mitgliedstaat gemäß den Angaben im derzeitigen integrierten nationalen Energie- und Klimaplan (nach Anhang I Teil 1 Abschnitt A Teilabschnitt 2 Nummer 2.1.1 Ziffer ii) bereitgestellt. Ziele und Vorgaben, die mit dem Übereinkommen von Paris und den bestehenden langfristigen Strategien gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 übereinstimmen, im Einklang mit der gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2018/1999 übermittelten langfristigen Strategie des Mitgliedstaats.

(7)  Endgültige Gesamt-THG-Emissionen, von den Mitgliedstaaten in ihren endgültigen Treibhausgasinventardaten gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 im selben Berichtsjahr und im Einklang mit den Leitlinien für das Treibhausgasinventar (siehe Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1208 der Kommission vom 7. August 2020 über die Struktur, das Format, die Verfahren für die Vorlage und die Überprüfung der von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates gemeldeten Informationen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749/2014 der Kommission, ABl. L 278 vom 26.8.2020, S. 1) übermittelt.

(8)  Von den Mitgliedstaaten im selben Berichtsjahr übermittelte endgültige Daten gemäß Anhang XXV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1208 der Kommission für die Berichterstattung nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1999.

(9)  Die Werte werden automatisch als prozentuale Differenz zur jeweiligen Zielvorgabe berechnet. Die automatische Berechnung erfolgt nur für Berichtselemente, bei denen im Block mit den IDs „B“ bis „D“ die entsprechende Zeile ausgefüllt wurde. Ist keine automatische Berechnung möglich, ist in das Feld der Vermerk „nicht zutreffend“ einzutragen. Bei einem negativen Wert liegen die Emissionen x % über der jeweiligen Zielvorgabe, bei einem positiven Wert dagegen x % darunter.

N1 = (B-E)/B mit Daten aus X-3 für E

N2 = (B-E)/B mit Daten aus X-2 für E

O1 = (C-F)/C mit Daten aus X-3 für F

O2 = (C-F)/C mit Daten aus X-2 für F

P1 = (D-G)/D mit Daten aus X-3 für G

P2 = (D-G)/D mit Daten aus X-2 für G

Q = (B-H)/B

R = (C-I)/C

S = (D-J)/D

T = (B-K)/B

U = (C-L)/C

V = (D-M)/D

(10)  X-3 nicht anwendbar in den ersten Fortschrittsberichten 2023.

(11)  Angabe „ja“ oder „nein“, ob der Wert für die Zielvorgabe indirekte CO2-Emissionen umfasst.

(12)  Angabe, gemäß welchen Werten für das Treibhauspotenzial (Global Warming Potential, GWP) die THG-Emissionen gemeldet werden. Treibhausgasinventardaten: Es gilt das für die Treibhausgasinventare desselben Jahres geltende Treibauspotenzial. AR 5 = GWP-Werte aus dem Fünften Sachstandsbericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC).

(13)  Jährliche Emissionszuweisung gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26), angepasst gemäß Artikel 10 der genannten Verordnung, oder etwaige spätere jährliche Zielvorgaben für die THG-Emissionen.

(14)  Endgültige Gesamt-THG-Emissionen, von den Mitgliedstaaten in ihren endgültigen Treibhausgasinventardaten desselben Berichtsjahrs nach der Formel in Anhang XV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1208 übermittelt.

(15)  Von den Mitgliedstaaten im selben Berichtsjahr übermittelte endgültige Daten gemäß Anhang XXV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1208 für die Berichterstattung nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1999.

(16)  Automatisch berechnet als F = A-B

(17)  Automatisch berechnet als G = A-C

(18)  Automatisch berechnet als H = A-D, sofern in der Zeile mit der ID „D“ Angaben gemacht wurden; andernfalls ist der Vermerk „nicht zutreffend“ einzutragen.

(19)  Automatisch berechnet als I = A-E, sofern in der Zeile mit der ID „E“ Angaben gemacht wurden; andernfalls ist der Vermerk „nicht zutreffend“ einzutragen.

(20)  X-3 nicht anwendbar in den ersten Fortschrittsberichten 2023.

(21)  Angabe, gemäß welchen Werten für das Treibhauspotenzial (Global Warming Potential, GWP) die THG-Emissionen gemeldet werden. Treibhausgasinventardaten: Es gilt das für die Treibhausgasinventare desselben Jahres geltende Treibauspotenzial. AR 5 = GWP-Werte aus dem Fünften Sachstandsbericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC).

(22)  Endgültige Gesamt-THG-Emissionen, von den Mitgliedstaaten in ihren endgültigen Treibhausgasinventardaten gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 im selben Berichtsjahr und im Einklang mit den Leitlinien für das Treibhausgasinventar (siehe Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1208) übermittelt.

(23)  Von den Mitgliedstaaten im selben Berichtsjahr übermittelte endgültige Daten gemäß Anhang XXV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1208 der Kommission für die Berichterstattung nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1999.

(24)  Die einzelnen nationalen LULUCF-Verpflichtungen gemäß dem aktuellen integrierten nationalen Energie- und Klimaplan. Die Mitgliedstaaten beschreiben diese in Textform in der Spalte „Beschreibung“. In den Spalten im Block „Jahr“ übermitteln die Mitgliedstaaten numerische Daten und geben in den entsprechenden Spalten die verwendete Einheit und den verwendeten GWP-Wert an.

(25)  X-3 nicht anwendbar in den ersten Fortschrittsberichten 2023.

(26)  Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 1).

(27)  Bei Vorhandensein weiterer nationaler Ziele fügen die Mitgliedstaaten zusätzliche Zeilen hinzu.

(28)  Beschreibung in Textform zur Erläuterung und falls die Vorgaben/Ziele und die Fortschritte bei deren Verwirklichung nicht in den quantitativen Spalten ausgedrückt werden können.

(29)  Zur Einheit der erwarteten Fortschrittsdaten analoge Einheit.

(30)  Angabe, gemäß welchen Werten für das Treibhauspotenzial die THG-Emissionen berechnet wurden. AR 4 = GWP-Werte aus dem Vierten Sachstandsbericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC). AR 5 = GWP-Werte aus dem Fünften Sachstandsbericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC).

(31)  X-3 nicht anwendbar in den ersten Fortschrittsberichten 2023.


ANHANG II

DEKARBONISIERUNG: ERNEUERBARE ENERGIE

Tabelle 1

Sektorspezifische Anteile (Strom, Wärme- und Kälteerzeugung sowie Verkehr) und die Gesamtanteile an Energie aus erneuerbaren Quellen  (1)

Berichtselement

Spezifikation

Einheit

Jahr

X-3

X-2

Bruttoendverbrauch von Energie aus erneuerbaren Quellen

M

kt RÖE

 

 

Bruttoendenergieverbrauch mit Anpassung für Luftverkehr

M

kt RÖE

 

 

Anteil erneuerbarer Energie insgesamt

M

%

 

 

Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen (mit Normalisierung)

M

GWh

 

 

Bruttostromverbrauch insgesamt

M

GWh

 

 

Anteil der Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen

M

%

 

 

Erneuerbare Energie im Verkehrssektor — Zähler mit Multiplikatoren

M

kt RÖE

 

 

Erneuerbare Energie im Verkehrssektor — Nenner mit Multiplikatoren

M

kt RÖE

 

 

Anteil des Verbrauchs erneuerbarer Energie im Verkehrssektor

M

%

 

 

Erneuerbare Energie im Wärme- und Kältesektor — Zähler

M

kt RÖE

 

 

Erneuerbare Energie im Wärme- und Kältesektor — Nenner

M

kt RÖE

 

 

Davon durch Fernwärme-/Fernkältenetze genutzte Abwärme und -kälte

M (2)

kt RÖE

 

 

Anteil der erneuerbaren Energie im Wärme- und Kältesektor — Nenner

M

%

 

 

Anteil der erneuerbaren Energie im Wärme- und Kältesektor mit Abwärme und -kälte

M

%

 

 

Für die Fernwärme- und Fernkälteversorgung genutzte Energie aus erneuerbaren Quellen und aus Abwärme und -kälte

M (2)

kt RÖE

 

 

Für die Fernwärme- und Fernkälteversorgung genutzte Energie aus allen Quellen

M (2)

kt RÖE

 

 

Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen und aus Abwärme und -kälte für die Fernwärme- und Fernkälteversorgung

M (2)

%

 

 

Statistische Transfers/gemeinsame Projekte/gemeinsame Förderregelungen — hinzuzurechnender Gesamtbetrag

M (2)

kt RÖE

 

 

Statistische Transfers/gemeinsame Projekte/gemeinsame Förderregelungen — abzuziehender Gesamtbetrag

M

kt RÖE

 

 

Inländische Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff

V

kt RÖE

 

 

Inländische Biogasproduktion

V

kt RÖE

 

 

Falls einer oder mehrere Anteile erneuerbarer Energie im Jahr X-3 oder im Jahr X-2 unter den im integrierten nationalen Energie- und Klimaplan angegebenen nationalen Zielpfad oder den Ausgangswert von 2020 gesunken sind, sind die Gründe für diese Entwicklung zu erläutern und Angaben zu machen, welche zusätzlichen Maßnahmen geplant sind, um die Lücke zum nationalen Referenzwert zu schließen.

Miap

 

Bitte geben Sie an, ob der Mitgliedstaat beabsichtigt, gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Erneuerbare-Energien-Richtlinie II (RED II) Abwärme und -kälte für die Erfüllung der Zielvorgaben für den Wärme- und Kältesektor (Artikel 23) und den Fernwärme- und Fernkältesektor (Artikel 24) zu nutzen, und ob er dabei plant, eine Zielvorgabe von 1,1 Prozentpunkten (reine erneuerbare Energie) oder von 1,3 Prozentpunkten (erneuerbare Energie + Abwärme/-kälte) anzuwenden.

Miap

 

Falls die durchschnittliche jährliche Steigerung hinter der Zielvorgabe für den Wärme- und Kältesektor gemäß Artikel 23 der RED II zurückbleibt, geben Sie bitte die erreichte Höhe des Anteils an und legen Sie dazu eine Begründung, unter anderem der gewählten Maßnahmen (gemäß Artikel 23 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 der RED II), vor.

Miap

 

Kürzel: X = Berichtsjahr; M = mandatory (obligatorisch); Miap = mandatory if applicable (obligatorisch, falls zutreffend); V = voluntary (freiwillig).


Tabelle 2

Installierte Gesamtkapazität der einzelnen Technologien für erneuerbare Energie  (3)

Technologie für erneuerbare Energie

Spezifikation

Einheit

Jahr

X-3

X-2

Wasserkraft

M

MW

 

 

Davon reine Wasserkraft ohne Pumpen

M

MW

 

 

Davon gemischte Wasserkraft

M

MW

 

 

Davon Pumpspeicher-Wasserkraft

M

MW

 

 

Geothermische Energie

M

MW

 

 

Solarenergie

M

MW

 

 

Davon Fotovoltaik

M

MW

 

 

Davon Fotovoltaik < 30 kW

M (7)

MW

 

 

Davon Dachflächen

M (7)

MW

 

 

Davon netzunabhängig

M (7)

MW

 

 

Davon Fotovoltaik 30 kW–1 000 kW

M (7)

MW

 

 

Davon Dachflächen

M (7)

MW

 

 

Davon netzunabhängig

M (7)

MW

 

 

Davon Fotovoltaik ≥ 1 MW

M (7)

MW

 

 

Davon Dachflächen

M (7)

MW

 

 

Davon netzunabhängig

M (7)

MW

 

 

Davon konzentrierte Solarenergie

M

MW

 

 

Gezeiten-, Wellen-, Meeresenergie

M

MW

 

 

Windkraft

M

MW

 

 

Davon Onshore-Windkraft

M

MW

 

 

Davon Offshore-Windkraft

M

MW

 

 

Biomasse  (4)  (5)

M

MW

 

 

Davon feste Biomasse-Brennstoffe (6)

M

MW

 

 

Davon flüssige Biobrennstoffe

M

MW

 

 

Davon gasförmige Biomasse-Brennstoffe (6)

M

MW

 

 

Sonnenkollektorfläche

M

1 000 m2

 

 

Kapazität von Anlagen für flüssige Biokraftstoffe

M

1 000 Tonnen

 

 

Davon Biobenzin

M

1 000 Tonnen

 

 

Davon Biodiesel

M

1 000 Tonnen

 

 

Davon Bioflugturbinenkraftstoff

M

1 000 Tonnen

 

 

Davon sonstige flüssige Biobrennstoffe

M

1 000 Tonnen

 

 

Relevante Informationen für den Fall, dass sich die Entwicklung der installierten Kapazität auf den Gesamtzielpfad und die sektorspezifischen Zielpfade für erneuerbare Energie im Zeitraum 2021-2030 auswirkt.

M

 

Kürzel: X = Berichtsjahr; M = mandatory (obligatorisch);

Hinweise:


Tabelle 3

Tatsächlicher Gesamtbeitrag (Bruttostromerzeugung) der einzelnen Technologien für erneuerbare Energie im Stromsektor

Technologie für erneuerbare Energie

Spezifikation

Einheit

Jahr

X-3

X-2

Normalisierte Erzeugung aus Wasserkraft

M

GWh

 

 

Davon normalisierte reine Wasserkraft ohne Pumpen

M

GWh

 

 

Davon normalisierte gemischte Wasserkraft (nur der Teil der Erzeugung ohne Pumpen)

M

GWh

 

 

Normalisierte Erzeugung aus Windkraft

M

GWh

 

 

Davon normalisierte Onshore-Erzeugung aus Windkraft

M (8)

GWh

 

 

Davon normalisierte Offshore-Erzeugung aus Windkraft

M (8)

GWh

 

 

Aus reinen flüssigen Biobrennstoffen, konform + nicht konform

M

GWh

 

 

davon aus konformen reinen (nicht beigemischten) flüssigen Biobrennstoffen

M

GWh

 

 

davon nicht aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen

M (8)

GWh

 

 

davon aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen

M (8)

GWh

 

 

davon OHNE hohes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen

M (8)

GWh

 

 

Aus konformen beigemischten flüssigen Biobrennstoffen, nur Biobrennstoffanteil

M

GWh

 

 

davon nicht aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen

M (8)

GWh

 

 

davon aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen

M (8)

GWh

 

 

davon OHNE hohes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen

M (8)

GWh

 

 

Aus im Netz beigemischtem Biogas

M

GWh

 

 

Davon konform

M (8)

GWh

 

 

Aus Biogas, auf der Grundlage von Zertifikaten auf den Stromsektor angerechnet

M (8)

GWh

 

 

Geothermische Energie

M

GWh

 

 

Fotovoltaische Solarenergie

M

GWh

 

 

Davon Fotovoltaik < 30 kW

M (9)

GWh

 

 

Davon Dachflächen

M (9)

GWh

 

 

Davon netzunabhängig

M (9)

GWh

 

 

Davon Fotovoltaik 30 kW–1 000 kW

M (9)

GWh

 

 

Davon Dachflächen

M (9)

GWh

 

 

Davon netzunabhängig

M (9)

GWh

 

 

Davon Fotovoltaik ≥ 1 MW

M (9)

GWh

 

 

Davon Dachflächen

M (9)

GWh

 

 

Davon netzunabhängig

M (9)

GWh

 

 

Thermische Solarenergie

M

GWh

 

 

Gezeiten-, Wellen-, Meeresenergie

M

GWh

 

 

Siedlungsabfälle (erneuerbare Energiequelle)

M

GWh

 

 

Feste Biobrennstoffe

M

GWh

 

 

Davon konform

M (8)

GWh

 

 

Aus reinem Biogas

M

GWh

 

 

Davon konform

M (8)

GWh

 

 

Relevante Informationen für den Fall, dass sich die Entwicklung der Bruttostromerzeugung auf den Gesamtzielpfad und die sektorspezifischen Zielpfade für erneuerbare Energie im Zeitraum 2021-2030 auswirkt.

M

 

Kürzel: X = Berichtsjahr; M = mandatory (obligatorisch);


Tabelle 4

Tatsächlicher Gesamtbeitrag (Bruttoendenergieverbrauch) der einzelnen Technologien für erneuerbare Energie im Wärme- und Kältesektor

Technologie für erneuerbare Energie

Spezifikation

Einheit

Jahr

X-3

X-2

Verbrauch von Endenergie aus erneuerbaren Quellen und Brennstoffen in der Industrie und sonstigen Sektoren (Haushalte, gewerbliche und öffentliche Dienstleistungen, Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und nicht anderweitig genannte Sektoren) außer dem Verkehrssektor

M

kt RÖE

 

 

Holzkohle

M

kt RÖE

 

 

Reines Biogas

M

kt RÖE

 

 

Im Netz beigemischtes Biogas

M

kt RÖE

 

 

Davon konform

M (10)

kt RÖE

 

 

Biogas, auf der Grundlage von Zertifikaten auf den Endenergieverbrauch in der Industrie und sonstigen Sektoren angerechnet

M (10)

kt RÖE

 

 

Geothermische Energie (ohne geothermische Wärmepumpen)

M

kt RÖE

 

 

Thermische Solarenergie

M

kt RÖE

 

 

Siedlungsabfälle (erneuerbare Energiequelle)

M

kt RÖE

 

 

Feste Biobrennstoffe außer Holzkohle

M

kt RÖE

 

 

Davon konform

M (10)

kt RÖE

 

 

alle flüssigen Biobrennstoffe, konform und nicht konform

M

kt RÖE

 

 

davon nur konforme flüssige Biobrennstoffe

M

kt RÖE

 

 

davon nicht aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen

M (10)

kt RÖE

 

 

davon aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen

M (10)

kt RÖE

 

 

davon OHNE hohes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen

M (10)

kt RÖE

 

 

Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Brennstoffen

M

kt RÖE

 

 

Geothermische Energie (ohne geothermische Wärmepumpen)

M

kt RÖE

 

 

Thermische Solarenergie

M

kt RÖE

 

 

Siedlungsabfälle (erneuerbare Energiequelle)

M

kt RÖE

 

 

Feste Biobrennstoffe

M

kt RÖE

 

 

Davon konform

M (10)

kt RÖE

 

 

Aus reinem Biogas

M

kt RÖE

 

 

Davon konform

M (10)

kt RÖE

 

 

Aus im Netz beigemischtem Biogas

M

kt RÖE

 

 

Davon konform

M (10)

kt RÖE

 

 

Aus Biogas, auf der Grundlage von Zertifikaten auf die Wärmeerzeugung angerechnet

M

kt RÖE

 

 

alle reinen flüssigen Biobrennstoffe, konform und nicht konform

M

kt RÖE

 

 

davon nur konforme reine flüssige Biobrennstoffe

M

kt RÖE

 

 

davon nicht aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen

M (10)

kt RÖE

 

 

davon aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen

M (10)

kt RÖE

 

 

davon OHNE hohes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen

M (10)

kt RÖE

 

 

beigemischte flüssige Biobrennstoffe, konform, nur Biobrennstoffanteil

M

kt RÖE

 

 

davon nicht aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen

M (10)

kt RÖE

 

 

davon aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen

M (10)

kt RÖE

 

 

davon OHNE hohes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen

M (10)

kt RÖE

 

 

Aus Wasserstoff erneuerbaren Ursprungs

M (10)

kt RÖE

 

 

Aus erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs

M (10)

kt RÖE

 

 

Umgebungswärme (durch Wärmepumpen, ausgenommen geothermische Wärmepumpen, gebunden)

M

kt RÖE

 

 

Davon Luft-Luft

M

kt RÖE

 

 

Davon Luft-Wasser

M

kt RÖE

 

 

Davon Luft-Luft reversibel

M

kt RÖE

 

 

Davon Luft-Wasser reversibel

M

kt RÖE

 

 

Davon Abluft-Luft

M

kt RÖE

 

 

Davon Abluft-Wasser

M

kt RÖE

 

 

Davon Wasser-Luft

M

kt RÖE

 

 

Davon Wasser-Wasser

M

kt RÖE

 

 

Geothermische Energie mit Wärmepumpen

M

kt RÖE

 

 

Davon Boden-Luft

M

kt RÖE

 

 

Davon Boden-Wasser

M

kt RÖE

 

 

Kälteversorgung aus erneuerbaren Quellen

M (10)

kt RÖE

 

 

Davon Einzel-Kälteversorgungssysteme mit einer Leistung von mindestens 1,5 MW

M (10)

kt RÖE

 

 

Davon mit erneuerbarer Wärme betriebene Kälteversorgung (Absorption und Adsorption)

M (10)

kt RÖE

 

 

Davon Einzel-Kälteversorgungssysteme mit einer Leistung von weniger als 1,5 MW

M (10)

kt RÖE

 

 

Raumkühlung im Wohngebäudesektor

M (10)

kt RÖE

 

 

Davon mit erneuerbarer Wärme betriebene Kälteversorgung (Absorption und Adsorption)

M (10)

kt RÖE

 

 

Raumkühlung im tertiären Sektor

M (10)

kt RÖE

 

 

Davon mit erneuerbarer Wärme betriebene Kälteversorgung (Absorption und Adsorption)

M (10)

kt RÖE

 

 

Prozesskühlung

M (10)

kt RÖE

 

 

Davon mit erneuerbarer Wärme betriebene Kälteversorgung (Absorption und Adsorption)

M (10)

kt RÖE

 

 

Sonstige Einzel-Kälteversorgungssysteme

M (10)

kt RÖE

 

 

Davon mit erneuerbarer Wärme betriebene Kälteversorgung (Absorption und Adsorption)

M (10)

kt RÖE

 

 

Fernkälteversorgung

M (10)

kt RÖE

 

 

Davon mit erneuerbarer Wärme betriebene Kälteversorgung (Absorption und Adsorption)

M (10)

kt RÖE

 

 

Relevante Informationen für den Fall, dass sich die Entwicklung des Endenergieverbrauchs für die Wärme- und Kälteversorgung auf den Gesamtzielpfad und die sektorspezifischen Zielpfade für erneuerbare Energie im Zeitraum 2021-2030 auswirkt.

M

 

Kürzel: X = Berichtsjahr; M = mandatory (obligatorisch);


Tabelle 5

Tatsächlicher Gesamtbeitrag (Bruttoendenergieverbrauch) der einzelnen Technologien für erneuerbare Energie im Verkehrssektor

 

 

Mengen

Höhe der Treibhausgaseinsparungen (13)

Technologie für erneuerbare Energie

Spezifikation

Einheit

X-3

X-2

Einheit (14)

X-3

X-2

Biokraftstoffe im Verkehrssektor  (11)

 

 

 

 

 

 

 

Flüssige Biokraftstoffe im Straßenverkehr

M

kt RÖE

 

 

 

 

 

Flüssige Biokraftstoffe im Schienenverkehr

M

kt RÖE

 

 

 

 

 

Flüssige Biokraftstoffe in anderen Verkehrsträgern

M

kt RÖE

 

 

 

 

 

Gasförmige Biokraftstoffe im Straßenverkehr

M

kt RÖE

 

 

 

 

 

Gasförmige Biokraftstoffe im Schienenverkehr

M

kt RÖE

 

 

 

 

 

Gasförmige Biokraftstoffe in anderen Verkehrsträgern

M

kt RÖE

 

 

 

 

 

Nicht-Biomasse-Kraftstoffe, die im Verkehrssektor angerechnet werden können

 

 

 

 

 

 

 

Wasserstoff erneuerbaren Ursprungs

M

kt RÖE

 

 

 

 

 

Davon gemäß Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe c für den Seeverkehr

M (15)

kt RÖE

 

 

 

 

 

Davon gemäß Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe c für den Luftverkehr

M (15)

kt RÖE

 

 

 

 

 

Erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs

M

kt RÖE

 

 

 

 

 

Davon gemäß Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe c für den Seeverkehr

M (15)

kt RÖE

 

 

 

 

 

Davon gemäß Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe c für den Luftverkehr

M (15)

kt RÖE

 

 

 

 

 

Wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe

M

kt RÖE

 

 

 

 

 

Davon gemäß Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe c für den Seeverkehr

M (15)

kt RÖE

 

 

 

 

 

Davon gemäß Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe c für den Luftverkehr

M (15)

kt RÖE

 

 

 

 

 

KONFORME Biokraftstoffe im Verkehrssektor  (12)

 

 

 

 

 

 

 

alle konformen Biokraftstoffe in allen Verkehrsträgern

M

kt RÖE

 

 

 

 

 

Anhang IX (alle Verkehrsträger)

M

kt RÖE

 

 

 

 

 

Davon gemäß Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe c für den Seeverkehr

M (15)

kt RÖE

 

 

 

 

 

Davon gemäß Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe c für den Luftverkehr

M (15)

kt RÖE

 

 

 

 

 

Nach Rohstoffen (alle Verkehrsträger)

 

 

 

 

 

 

 

Teil A

 

 

 

 

 

 

 

Davon aus Teil A für den Seeverkehr (Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe c)

M (15)

kt RÖE

 

 

 

 

 

Davon aus Teil A für den Luftverkehr (Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe c)

M (15)

kt RÖE

 

 

 

 

 

Teil A nach Rohstoffen (alle Verkehrsträger)

 

 

 

 

 

 

 

Buchstabe a

M

kt RÖE

 

 

 

 

 

Buchstabe b

M

kt RÖE

 

 

 

 

 

Buchstabe c

M

kt RÖE

 

 

 

 

 

Buchstabe d

M

kt RÖE

 

 

 

 

 

Buchstabe e

M

kt RÖE

 

 

 

 

 

Buchstabe f

M

kt RÖE

 

 

 

 

 

Buchstabe g

M

kt RÖE

 

 

 

 

 

Buchstabe h

M

kt RÖE

 

 

 

 

 

Buchstabe i

M

kt RÖE

 

 

 

 

 

Buchstabe j

M

kt RÖE

 

 

 

 

 

Buchstabe k

M

kt RÖE

 

 

 

 

 

Buchstabe l

M

kt RÖE

 

 

 

 

 

Buchstabe m

M

kt RÖE

 

 

 

 

 

Buchstabe n

M

kt RÖE

 

 

 

 

 

Buchstabe o

M

kt RÖE

 

 

 

 

 

Buchstabe p

M

kt RÖE

 

 

 

 

 

Buchstabe q

M

kt RÖE

 

 

 

 

 

Teil B

M

kt RÖE

 

 

 

 

 

Davon aus Teil B für den Seeverkehr (Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe c)

M (15)

kt RÖE

 

 

 

 

 

Davon aus Teil B für den Luftverkehr (Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe c)

M (15)

kt RÖE

 

 

 

 

 

Teil B nach Rohstoffen (alle Verkehrsträger)

M

kt RÖE

 

 

 

 

 

Buchstabe a

M

kt RÖE

 

 

 

 

 

Buchstabe b

M

kt RÖE

 

 

 

 

 

Artikel 26 Absatz 1 — aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen

M

kt RÖE

 

 

 

 

 

davon OHNE hohes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen

M (15)

kt RÖE

 

 

 

 

 

sonstige konforme Biokraftstoffe

M

kt RÖE

 

 

 

 

 

Davon für den Seeverkehr (Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe c)

M (15)

kt RÖE

 

 

 

 

 

Davon für den Luftverkehr (Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe c)

M (15)

kt RÖE

 

 

 

 

 

Im Verkehrssektor genutzter erneuerbarer Strom im Netz

 

 

 

 

 

 

 

Gesamter Strom im Verkehrssektor

M

kt RÖE

 

 

 

 

 

Gesamter Strom im Straßenverkehr

M

kt RÖE

 

 

 

 

 

Erneuerbarer Strom im Straßenverkehr

M

kt RÖE

 

 

 

 

 

nicht erneuerbarer Strom im Straßenverkehr

M

kt RÖE

 

 

 

 

 

Gesamter Strom im Schienenverkehr

M

kt RÖE

 

 

 

 

 

Erneuerbarer Strom im Schienenverkehr

M

kt RÖE

 

 

 

 

 

nicht erneuerbarer Strom im Schienenverkehr

M

kt RÖE

 

 

 

 

 

Gesamter Strom in allen sonstigen Verkehrsträgern

M

kt RÖE

 

 

 

 

 

erneuerbarer Strom in allen sonstigen Verkehrsträgern

M

kt RÖE

 

 

 

 

 

nicht erneuerbarer Strom in allen sonstigen Verkehrsträgern

M

kt RÖE

 

 

 

 

 

Relevante Informationen für den Fall, dass sich die Entwicklung des Endenergieverbrauchs für den Verkehr auf den Gesamtzielpfad und die sektorspezifischen Zielpfade für erneuerbare Energie im Zeitraum 2021-2030 auswirkt.

M

 

Kürzel: X = Berichtsjahr; M = mandatory (obligatorisch);

Hinweise:


Tabelle 6

Biomasseangebot zur Nutzung im Energiebereich

 

X-3

X-2

 

Inländische Produktion in 1 000 m3  (16)

Einfuhren in 1 000 m3  (16)

Ausfuhren in 1 000 m3  (16)

Bestandsänderungen in 1 000 m3  (16)

Durchschnittlicher Nettoheizwert (TJ/1 000 m3)  (17)

Inländische Produktion in 1 000 m3  (16)

Einfuhren in 1 000 m3  (16)

Ausfuhren in 1 000 m3  (16)

Bestandsänderungen in 1 000 m3  (16)

Durchschnittlicher Nettoheizwert (TJ/1 000 m3)  (17)

Spezifikation

M (21)

M (21)

V

V

V

M

M

V

V

V

(1)

Für die Energieerzeugung verwendete forstwirtschaftliche Biomasse

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a)

Primäre Biomasse aus Wäldern

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

i)

Äste und Baumkronen

 (18)

 (18)

 

 

 

 (18)

 (18)

 

 

 

ii)

Baumstümpfe

 (19)

 (19)

 

 

 

 (19)

 (19)

 

 

 

iii)

Rundholz

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

I)

Industrie-Rundholz

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(II)

Brennholz

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

b)

Nebenerzeugnisse der Holz- und Forstwirtschaft

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

i)

Rinde

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ii)

Schnitzel, Sägemehl und andere Holzspäne

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

iii)

Schwarzlauge und rohes Tallöl (Tonnen)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

c)

Gebrauchtholz

 (18)

 (18)

 

 

 

 (18)

 (18)

 

 

 

d)

verarbeitete holzgestützte Brennstoffe, die aus nicht unter den in Absatz 1 Buchstaben a, b oder c genannten Rohstoffen erzeugt werden:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

i)

Holzkohle

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ii)

Holzpellets und Holzbriketts

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2)

Landwirtschaftliche Biomasse

 (18)

 (18)

 

 

 

 (18)

 (18)

 

 

 

a)

Energiepflanzen für Strom oder Wärme (einschließlich Niederwald mit Kurzumtrieb)

 (18)

 (18)

 

 

 

 (18)

 (18)

 

 

 

i)

Davon: Aus Nahrungs- und Futtermittelrohstoffen

 (18)

 (18)

 

 

 

 (18)

 (18)

 

 

 

b)

Ernterückstände für Strom oder Wärme

 (18)

 (18)

 

 

 

 (18)

 (18)

 

 

 

3)

Biomasse aus organischen Abfällen

 (18)

 (18)

 

 

 

 (18)

 (18)

 

 

 

a)

Organischer Anteil von Industrieabfällen

 (18)

 (18)

 

 

 

 (18)

 (18)

 

 

 

b)

Organischer Anteil von Siedlungsabfällen

 (18)

 (18)

 

 

 

 (18)

 (18)

 

 

 

c)

Schlammförmige Abfälle

 (18)

 (18)

 

 

 

 (18)

 (18)

 

 

 

 

Für forstwirtschaftliche Biomasse: Beschreibung, wie diese den Anforderungen für Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF) gemäß Artikel 29 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2018/2001 entsprechen (20)

 

Relevante Informationen für den Fall, dass sich die Entwicklung der Bioenergieversorgung auf den Gesamtzielpfad und die sektorspezifischen Zielpfade für erneuerbare Energie im Zeitraum 2021-2030 auswirkt.

 

Kürzel: X = Berichtsjahr; M = mandatory (obligatorisch); V = voluntary (freiwillig).


Tabelle 7

Sonstige nationale Zielpfade und Ziele

Zielpfad oder Ziel

Beschreibung

Zielvorgabe (22)

Zieljahr

Fortschritte bei der Verwirklichung der Vorgabe/des Ziels

Fortschrittsindikator

(falls zutreffend) (23)

Bezeichnung des Indikators zur Überwachung der Fortschritte (24)

Einheit

X-3

X-2

Miap

Miap

Miap

Miap

Miap

Miap

Miap

Miap

Miap

Nutzung erneuerbarer Energie bei der Fernwärmeversorgung

 

 

 

 

 

 

 

 

Nutzung erneuerbarer Energie in Gebäuden

 

 

 

 

 

 

 

 

Erzeugung erneuerbarer Energie durch Städte

 

 

 

 

 

 

 

 

Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

Eigenverbraucher von Energie aus erneuerbaren Quellen

 

 

 

 

 

 

 

 

Aus bei der Abwasseraufbereitung anfallendem Klärschlamm gewonnene Energie

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige nationale Ziele und Zielpfade, einschließlich sektorspezfischer und langfristiger Ziele

 

 

 

 

 

 

 

 

Ggf. weitere Zeilen ergänzen

 

 

 

 

 

 

 

 

Kürzel: X = Berichtsjahr; Miap = mandatory if applicable (obligatorisch, falls zutreffend)

Hinweise


Tabelle 8

Bewertung der Unterstützung für Strom aus erneuerbaren Quellen, gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001

Falls zutreffend, Angaben zur Bewertung der Fördermaßnahmen für Strom aus erneuerbaren Quellen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 vornehmen müssen (25)

Miap

 

Kürzel: Miap = mandatory if applicable (obligatorisch, falls zutreffend)

Hinweise:


(1)  Alle in der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Berechnungsvorschriften werden auf den Gesamtzähler und den Gesamtnenner angewandt.

(2)  Diese Werte müssen ab dem Jahr 2021 gemeldet werden.

(3)  Die in dieser Tabelle zu meldenden Kategorien beruhen auf den jährlichen Energiefragebögen zu erneuerbaren Energien und Abfällen von Eurostat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 über die Energiestatistik.

(4)  Gemäß der Begriffsbestimmung in der Richtlinie (EU) 2018/2001: „Biomasse“ bezeichnet den biologisch abbaubaren Teil von Produkten, Abfällen und Reststoffen biologischen Ursprungs der Landwirtschaft, einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe, der Forstwirtschaft und damit verbundener Wirtschaftszweige, einschließlich der Fischerei und der Aquakultur sowie den biologisch abbaubaren Teil von Abfällen, darunter auch Industrie- und Haushaltsabfälle biologischen Ursprungs.

(5)  Bei beigemischten festen oder gasförmigen Biomasse-Brennstoffen oder flüssigen Biobrennstoffen sollte nur die Kapazität berücksichtigt werden, die dem Biobrennstoffanteil entspricht. Liegen keine Kapazitätsdaten vor, so ist auf der Grundlage von Einsatz, Effizienz, Erzeugung und Volllaststunden sowohl der fossilen als auch der erneuerbaren Brennstoffe eine Schätzung vorzunehmen.

(6)  Gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 27 der Richtlinie (EU) 2018/2001 bezeichnet der Ausdruck „Biomasse-Brennstoffe“ gasförmige und feste Kraft- und Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden.

(7)  Diese Werte müssen ab dem Jahr 2022 gemeldet werden.

(8)  Diese Werte müssen ab dem Jahr 2021 gemeldet werden.

(9)  Diese Werte müssen ab dem Jahr 2022 gemeldet werden.

(10)  Diese Werte müssen ab dem Jahr 2021 gemeldet werden.

(11)  Dies umfasst alle Biokraftstoffe, konforme und nicht konforme Biokraftstoffe, reine Biokraftstoffe und den entsprechenden Teil der beigemischten Biokraftstoffe, sonstige erneuerbare Kraftstoffe, Wasserstoff und synthetische Kraftstoffe erneuerbaren Ursprungs im Verkehrssektor.

(12)  Dies umfasst nur konforme Biokraftstoffe und Biomasse-Brennstoffe (Artikel 29 und 30 der Richtlinie (EU) 2018/2001) in Reinform sowie den entsprechenden erneuerbarer Anteil der im Verkehrssektor verwendeten beigemischten Kraftstoffe.

(13)  Die Höhe der Treibhausgaseinsparungen muss für die Gesamtheit der nachhaltigen Biokraftstoffe gemeldet werden. Die Meldung der Daten kann in detaillierterer Form erfolgen, und falls in diesem Fall aus Gründen der Vertraulichkeit Informationen nicht übermittelt werden können, fügen die Mitgliedstaaten für die entsprechende Kategorie die Angabe „C“ hinzu.

(14)  Bitte geben Sie die Einheit an, in der die Höhe der Treibhausgaseinsparungen ausgedrückt wird.

(15)  Diese Werte müssen ab dem Jahr 2021 gemeldet werden.

(16)  Bei Nummer 1 Buchstabe b Ziffer iii Angabe in Tonnen.

(17)  Bei Nummer 1 Buchstabe b Ziffer iii Angabe in TJ/Tonnen.

(18)  Meldung obligatorisch, falls verfügbar.

(19)  Meldung obligatorisch, falls zutreffend.

(20)  Aufgeschlüsselt nach Ursprungsland oder Ursprungsorganisation der regionalen Wirtschaftsintegration der forstwirtschaftlichen Biomasse ist anzugeben, ob das Land oder die Organisation Vertragspartei des Übereinkommens von Paris ist und

 

einen beabsichtigten nationalen Beitrag (NDC) übermittelt hat, der den LULUCF-Sektor umfasst;

 

im Rahmen des UNFCCC ein nationales Treibhausgasinventar übermittelt, das den LULUCF-Sektor umfasst, oder spätestens 2025 mit dessen Übermittlung beginnen wird, oder

 

über nationale oder subnationale Gesetze im Einklang mit Artikel 5 des Übereinkommens von Paris verfügt, die im Erntegebiet gelten, um die Kohlenstoffbestände und -senken zu erhalten und zu verbessern, und für Nachweise sorgt, dass die für den LULUCF-Sektor gemeldeten Emissionen nicht höher ausfallen als der Emissionsabbau.

(21)  Diese Werte müssen ab dem Jahr 2021 gemeldet werden.

(22)  Quantitativ oder qualitativ.

(23)  Ist die Vorgabe/das Ziel quantifizierbar, geben die Mitgliedstaaten anhand der jüngsten verfügbaren Informationen Aufschluss über die Fortschritte. Die Indikatoren für die Berichterstattung sind auf der Grundlage der nationalen Ziele oder Vorgaben festzulegen.

(24)  Die Mitgliedstaaten sollten sich gegebenenfalls auf ein Basisjahr und einen Basiswert beziehen, falls dies zum Nachweis von Fortschritten beiträgt.

(25)  Dabei müssen die Mitgliedstaaten auch Verweise auf die betreffenden Politiken und Maßnahmen aufnehmen.


ANHANG III

DEKARBONISIERUNG: ANPASSUNG

Tabelle 1

Anpassungsziele in den integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen

Anpassungsziele in den integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen

Spezifikation

Antwort

Enthält der integrierte nationale Energie- und Klimaplan Anpassungsziele gemäß Artikel 4?  (1)

M

 

Wird der nächste einzureichende integrierte nationale Energie- und Klimaplan Anpassungsziele enthalten?  (1)

V

 

Sofern der integrierte nationale Energie- und Klimaplan oder der geplante einzureichende integrierte nationale Energie- und Klimaplans Anpassungsziele enthält, geben Sie bitte einen Überblick über diese Ziele.

V

 

Falls verfügbar, übermitteln Sie bitte weitere Dokumente mit Anpassungszielen, die für die Verwirklichung der Ziele und Vorgaben der Energieunion und der langfristigen Verpflichtungen der Union im Bereich Treibhausgasemissionen im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris relevant sind, einschließlich des Datums der Annahme des Dokuments und eines Links zu dem Dokument.

V

 

Hinweise:

M = mandatory (obligatorisch); V = voluntary (freiwillig)


Tabelle 2

Informationen über die Anpassung, die sich auf die Verwirklichung der Ziele und Vorgaben der Energieunion und die langfristigen Verpflichtungen der Union zur Verringerung der Treibhausgasemissionen im Rahmen des Übereinkommens von Paris auswirken könnte

Informationen über die Anpassung, die sich auf die Verwirklichung der Ziele und Vorgaben der Energieunion und die langfristigen Verpflichtungen der Union zur Verringerung der Treibhausgasemissionen im Rahmen des Übereinkommens von Paris auswirken könnte

Dimension

Spezifikation

Antwort

Nationale Gegebenheiten

1.

Anfälligkeiten, einschließlich Anpassungskapazitäten (im integrierten nationalen Energie- und Klimaplan und/oder in anderen in Tabelle 1 genannten Dokumenten ermittelt — bitte Verweise angeben), die für die betreffende Dimension der Energieunion relevant sind.

Dekarbonisierung: THG-Emissionen und THG-Abbau

M

 

Dekarbonisierung: erneuerbare Energie

Miap

 

Energieeffizienz

Miap

 

Sicherheit der Energieversorgung

Miap

 

Energiebinnenmarkt

Miap

 

Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit

Miap

 

1.a)

Soweit relevant und verfügbar, machen Sie bitte — aufgeschlüsselt nach schutzbedürftigen Gruppen — Angaben zu den in unter Nummer 1 genannten Anfälligkeiten, einschließlich Anpassungskapazitäten.  (2)

Dekarbonisierung: THG-Emissionen und THG-Abbau

V

 

Dekarbonisierung: erneuerbare Energie

V

 

Energieeffizienz

V

 

Sicherheit der Energieversorgung

V

 

Energiebinnenmarkt

V

 

Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit

V

 

2.

Risiko möglicher künftiger Auswirkungen (im integrierten nationalen Energie- und Klimaplan und/oder in anderen in Tabelle 1 genannten Dokumenten ermittelt — bitte Verweise angeben), die für die betreffende Dimension der Energieunion relevant sind.

Dekarbonisierung: THG-Emissionen und THG-Abbau

M

 

Dekarbonisierung: erneuerbare Energie

Miap

 

Energieeffizienz

Miap

 

Sicherheit der Energieversorgung

Miap

 

Energiebinnenmarkt

Miap

 

Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit

Miap

 

Strategien und Pläne

3.

Anpassungsziele (im integrierten nationalen Energie- und Klimaplan und/oder in anderen in Tabelle 1 genannten Dokumenten ermittelt — bitte Verweise angeben), die für die betreffende Dimension der Energieunion relevant sind.

Dekarbonisierung: THG-Emissionen und THG-Abbau

M

 

Dekarbonisierung: erneuerbare Energie

Miap

 

Energieeffizienz

Miap

 

Sicherheit der Energieversorgung

Miap

 

Energiebinnenmarkt

Miap

 

Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit

Miap

 

4.

Herausforderungen, Lücken und Hindernisse (im integrierten nationalen Energie- und Klimaplan und/oder in anderen in Tabelle 1 genannten Dokumenten ermittelt — bitte Verweise angeben), die für die betreffende Dimension der Energieunion relevant sind.

Dekarbonisierung: THG-Emissionen und THG-Abbau

V

 

Dekarbonisierung: erneuerbare Energie

V

 

Energieeffizienz

V

 

Sicherheit der Energieversorgung

V

 

Energiebinnenmarkt

V

 

Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit

V

 

5.

Vorgesehene Maßnahmen, Finanzmittel und Zeitpläne im Zusammenhang mit den unter Nummer 3 genannten Anpassungszielen.

Dekarbonisierung: THG-Emissionen und THG-Abbau

V

 

Dekarbonisierung: erneuerbare Energie

V

 

Energieeffizienz

V

 

Sicherheit der Energieversorgung

V

 

Energiebinnenmarkt

V

 

Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit

V

 

6.

Überblick über den Inhalt subnationaler Strategien, Politiken, Pläne und Bemühungen im Zusammenhang mit den unter Nummer 3 genannten Anpassungszielen.

Dekarbonisierung: THG-Emissionen und THG-Abbau

V

 

Dekarbonisierung: erneuerbare Energie

V

 

Energieeffizienz

V

 

Sicherheit der Energieversorgung

V

 

Energiebinnenmarkt

V

 

Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit

V

 

Überwachung und Beurteilung

7.

Fortschritte bei der Verringerung der Auswirkungen, Anfälligkeiten und Risiken im Zusammenhang mit dem Klima (im integrierten nationalen Energie- und Klimaplan und/oder in anderen in Tabelle 1 genannten Dokumenten ermittelt — bitte Verweise angeben), die für die betreffende Dimension der Energieunion relevant sind.

Dekarbonisierung: THG-Emissionen und THG-Abbau

V

 

Dekarbonisierung: erneuerbare Energie

V

 

Energieeffizienz

V

 

Sicherheit der Energieversorgung

V

 

Energiebinnenmarkt

V

 

Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit

V

 

7.a)

Soweit relevant und verfügbar, machen Sie bitte — aufgeschlüsselt nach schutzbedürftigen Gruppen — Angaben zu den in unter Nummer 7 genannten Fortschritten bei der Verringerung der Auswirkungen, Anfälligkeiten und Risiken im Zusammenhang mit dem Klima.  (2)

Dekarbonisierung: THG-Emissionen und THG-Abbau

V

 

Dekarbonisierung: erneuerbare Energie

V

 

Energieeffizienz

V

 

Sicherheit der Energieversorgung

V

 

Energiebinnenmarkt

V

 

Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit

V

 

8.

Fortschritte bei der Steigerung der Anpassungskapazität (im integrierten nationalen Energie- und Klimaplan und/oder in anderen in Tabelle 1 genannten Dokumenten ermittelt — bitte Verweise angeben), die für die betreffende Dimension der Energieunion relevant sind.

Dekarbonisierung: THG-Emissionen und THG-Abbau

V

 

Dekarbonisierung: erneuerbare Energie

V

 

Energieeffizienz

V

 

Sicherheit der Energieversorgung

V

 

Energiebinnenmarkt

V

 

Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit

V

 

9.

Fortschritte bei der Umsetzung im Hinblick auf die Verwirklichung der unter Nummer 3 genannten Anpassungsziele.

Dekarbonisierung: THG-Emissionen und THG-Abbau

M

 

Dekarbonisierung: erneuerbare Energie

Miap

 

Energieeffizienz

Miap

 

Sicherheit der Energieversorgung

Miap

 

Energiebinnenmarkt

Miap

 

Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit

Miap

 

10.

Fortschritte beim Abbau von Hindernissen (im integrierten nationalen Energie- und Klimaplan und/oder in anderen in Tabelle 1 genannten Dokumenten ermittelt — bitte Verweise angeben), die für die betreffende Dimension der Energieunion relevant sind.

Dekarbonisierung: THG-Emissionen und THG-Abbau

V

 

Dekarbonisierung: erneuerbare Energie

V

 

Energieeffizienz

V

 

Sicherheit der Energieversorgung

V

 

Energiebinnenmarkt

V

 

Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit

V

 

Hinweise:

M = mandatory (obligatorisch); Miap = mandatory if applicable (obligatorisch, falls zutreffend); V = voluntary (freiwillig)


(1)  Die Mitgliedstaaten müssen aus den folgenden Optionen auswählen: Ja; Nein.

(2)  Der Begriff „schutzbedürftige Gruppe“ bezieht sich auf einen Teil der Bevölkerung, der die Neigung oder Veranlagung aufweist, durch Klimaschwankungen und den Klimawandel beeinträchtigt zu werden.


ANHANG IV

ENERGIEEFFIZIENZ

Tabelle 1

Nationaler Beitrag und indikativer Zielpfad für den Primär- und Endenergieverbrauch

Berichtselement

Spezifikation

Einheit

Indikator

Definition des Sparbeitrags für 2030 (1)

M

Nicht zutreffend

 

Beschreibung des Beitrags für 2030 und des indikativen Zielpfads für den Zeitraum 2021-2030

M

Nicht zutreffend

 

Wert des Sparbeitrags für 2030

M

 

 

Umrechnung in absoluten Wert des Primärenergieverbrauchs

M

kt RÖE

 

Umrechnung in absoluten Wert des Endenergieverbrauchs

M

kt RÖE

 

 

 

 

X-3 (4)

X-2

Fortschritte im Hinblick auf den indikativen Zielpfad 2021-2030 beim Primärenergieverbrauch (2)

M

kt RÖE

 

 

Fortschritte im Hinblick auf den indikativen Zielpfad 2021-2030 beim Endenergieverbrauch (2)

M

kt RÖE

 

 

BIP-Ausgangsniveau, wenn der Beitrag als ein Intensitätsziel festgelegt wird

Miap

Mio. EUR, verkettete Volumen (3)

 

 

Allgemeine Anmerkungen zum nationalen Beitrag und zum indikativen Zielpfad für den Primär- und Endenergieverbrauch (5)

V

 

Kürzel: X = Berichtsjahr; M = mandatory (obligatorisch); Miap = mandatory if applicable (obligatorisch, falls zutreffend); V = voluntary (freiwillig)

Hinweise:


Tabelle 2

Richtwerte und Fortschrittsindikatoren der langfristigen Strategie für die Renovierung des nationalen Bestands an Wohn- und Nichtwohngebäuden — Gebäudebestand

 

Anzahl der Gebäude (6)

Gesamtfläche (m2) (7)

Primärenergieverbrauch von Gebäuden (TJ) (8)

Endenergieverbrauch von Gebäuden (TJ) (8)

Direkte THG-Emissionen von Gebäuden (t CO2-Äq)

Gesamt-THG-Emissionen von Gebäuden (t CO2-Äq)

Sonstige (9)

 

2020

X-3

X-2

2020

X-3

X-2

2020

X-3

X-2

2020

X-3

X-2

2020

X-3

X-2

2020

X-3

X-2

2020

X-3

X-2

Spezifikation

Miav

Miav

Miav

Miav

Miav

Miav

Miav

Miav

Miav

Miav

Miav

Miav

Miav

Miav

Miav

Miav

Miav

Miav

Miav

Miav

Miav

Wohngebäude

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Davon Gebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz (10)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nichtwohngebäude

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Davon Gebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Öffentliche Gebäude (11)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Davon Gebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kürzel: Miav = mandatory if available (obligatorisch, falls verfügbar);

Hinweise:


Tabelle 3

Richtwerte und Fortschrittsindikatoren der langfristigen Strategie für die Renovierung des nationalen Bestands an Wohn- und Nichtwohngebäuden — Renovierungsquoten  (12)

 

 

Anzahl der renovierten Gebäude

Renovierte Gesamtfläche (m2) (13)

Renovierungsquote (14)

Äquivalentquote in Bezug auf den Umfang umfassender Renovierungen (16)

 

 

X-3

X-2

X-3

X-2

X-3

X-2

X-3

X-2

Spezifikation

 

Miav

Miav

Miav

Miav

Miav

Miav

V

V

Wohngebäude

Leicht

 

 

 

 

 

 

 

 

Mittel

 

 

 

 

 

 

 

 

Umfassend

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

Wohngebäude — mit der schlechtesten Leistung

Leicht

 

 

 

 

 

 

 

 

Mittel

 

 

 

 

 

 

 

 

Umfassend

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

Nichtwohngebäude

Leicht

 

 

 

 

 

 

 

 

Mittel

 

 

 

 

 

 

 

 

Umfassend

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

Nichtwohngebäude — mit der schlechtesten Leistung

Leicht

 

 

 

 

 

 

 

 

Mittel

 

 

 

 

 

 

 

 

Umfassend

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

Öffentliche Gebäude (15)

Leicht

 

 

 

 

 

 

 

 

Mittel

 

 

 

 

 

 

 

 

Umfassend

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

Öffentliche Gebäude — mit der schlechtesten Leistung

Leicht

 

 

 

 

 

 

 

 

Mittel

 

 

 

 

 

 

 

 

Umfassend

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

Kürzel: X = Berichtsjahr; Miav = mandatory if available (obligatorisch, falls verfügbar); V = voluntary (freiwillig)

Hinweise:


Tabelle 4

Richtwerte und Fortschrittsindikatoren der langfristigen Strategie für die Renovierung des nationalen Bestands an Wohn- und Nichtwohngebäuden — sonstige Indikatoren

Richtwerte und Fortschrittsindikatoren der langfristigen Strategie für die Renovierung des nationalen Bestands an Wohn- und Nichtwohngebäuden

Beschreibung

Zielvorgabe (17)

Zieljahr

Fortschritte bei der Verwirklichung der Vorgabe/des Ziels

Fortschrittsindikator

(falls zutreffend) (18)

Bezeichnung des Indikators zur Überwachung der Fortschritte (19)

Einheit

X-3

X-2

Miap

Miap

Miap

Miap

Miap

Miap

Miap

Miap

Miap

Richtwert/Fortschrittsindikator 1

 

 

 

 

 

 

 

 

Richtwert/Fortschrittsindikator 2

 

 

 

 

 

 

 

 

Ggf. weitere Zeilen ergänzen

 

 

 

 

 

 

 

 

Kürzel: X = Berichtsjahr; M = mandatory (obligatorisch);

Hinweise


Tabelle 5

Richtwerte und Fortschrittsindikatoren der langfristigen Strategie für die Renovierung des nationalen Bestands an Wohn- und Nichtwohngebäuden — Beiträge zu den Energieeffizienzvorgaben der Union

 

Spezifikation

Beschreibung

Bitte beschreiben Sie, wie die Fortschritte im Hinblick auf die Richtwerte der langfristigen Renovierungsstrategie zur Verwirklichung der Energieeffizienzziele der Union gemäß der Richtlinie 2012/27/EU beigetragen haben.

M

 

Kürzel: M = mandatory (obligatorisch);


Tabelle 6

Aktualisierung anderer im integrierten nationalen Energie- und Klimaplan gemeldeter nationaler Energieeffizienzziele

Bezeichnung der nationalen Vorgabe/des nationalen Ziels

Beschreibung

Fortschritte bei der Verwirklichung der Vorgabe/des Ziels (20)

Erwartete Auswirkungen des festgelegten Ziels (21)

Miap

Miap

Miap

Miap

Nationale Vorgabe/nationales Ziel 1

 

 

 

Nationale Vorgabe/nationales Ziel 2

 

 

 

Ggf. weitere Zeilen ergänzen

 

 

 

Hinweise:

Miap = mandatory if applicable (obligatorisch, falls zutreffend)


(1)  Die Mitgliedstaaten müssen aus den folgenden Optionen auswählen: Primärenergieverbrauch; Endenergieverbrauch; Primärenergieeinsparungen; Endenergieeinsparungen; Energieintensität.

(2)  Primärenergieverbrauch und Endenergieverbrauch gemäß den Eurostat-Indikatoren der kompletten Energiebilanzen [nrg_bal_c] — Primär- und Endenergieverbrauch (Europa 2020-2030). Siehe die Definitionen des Primärenergieverbrauchs und des Endenergieverbrauchs (als Überwachungsindikatoren für die Energieeffizienzrichtlinie) in der neuesten Fassung des Leitfadens zur Methodologie der Energiebilanzen (Energy balance guide; nur auf Englisch) auf der Website von Eurostat (siehe Kapitel „Complementing indicators“).

(3)  Bezugsjahr 2015 (zu Wechselkursen von 2015).

(4)  X-3 nicht anwendbar in den ersten Fortschrittsberichten 2023.

(5)  Die Mitgliedstaaten können den nationalen Beitrag und den indikativen Zielpfad für den Primär- und Endenergieverbrauch, einschließlich der ihnen zugrunde liegenden Methode, zusätzlich erläutern.

(6)   „Gebäude“ bezeichnet eine Konstruktion mit Dach und Wänden, deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert wird (Richtlinie 2010/31/EU, Artikel 2 Nummer 1), wobei nach Anhang I derselben Richtlinie bei der Berechnung der Gesamtenergieeffizienz folgende Kategorien unterschieden werden: a) Einfamilienhäuser verschiedener Bauarten; b) Mehrfamilienhäuser, c) Bürogebäude, d) Unterrichtsgebäude; e) Krankenhäuser; f) Hotels und Gaststätten; g) Sportanlagen; h) Gebäude des Groß- und Einzelhandels; i) sonstige Arten Energie verbrauchender Gebäude (Richtlinie 2010/31/EU Anhang I Nummer 5).

(7)  Die als Bezugsgröße für die Bewertung der Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes verwendete Fläche, berechnet als die Summe der Nutzflächen der Räume innerhalb der für die Bewertung der Gesamtenergieeffizienz festgelegten Gebäudehülle.

(8)  Berücksichtigung wie bei der Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden gemäß der Richtlinie 2010/31/EU.

(9)  Wie in der nationalen langfristigen Renovierungsstrategie dargelegt. Sonstige Indikatoren könnten die Anzahl der Gebäude und/oder die Gesamtfläche (m2) nach Gesamtenergieeffizienzklasse, Bauzeitraum, Gebäudegröße oder Klimazone, die Anzahl der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz nach Gebäudeart und/oder Gesamtenergieeffizienzklasse, einen Überblick über die Kapazitäten im Bausektor, den Anteil der Heizungsanlagen im Gebäudesektor, den Heizungsanlagentyp usw. widerspiegeln. Zudem könnten weitere externe Effekte herangezogen werden, um ein besseres Bild des Gebäudesektors zu vermitteln, z. B. Investitionen in die Renovierung des bestehenden Gebäudebestands, Anteil des Bausektors am BIP, Gesundheitsfragen usw.

(10)  Wie in der nationalen langfristigen Renovierungsstrategie definiert. In der Empfehlung (EU) 2019/786 der Kommission zur Renovierung von Gebäuden sind Beispiele zur Ermittlung der Segmente des nationalen Gebäudebestands mit der schlechtesten Leistung genannt: a) Festlegung eines bestimmten Grenzwerts, wie einer Kategorie der Gesamtenergieeffizienz (z. B. schlechter als „D“); b) Verwendung eines Primärenergieverbrauchswerts (ausgedrückt in kWh/m2 pro Jahr); oder sogar c) Konzentration auf Gebäude, die vor einem bestimmten Datum (z. B. vor 1980) gebaut wurden.

(11)  In der Empfehlung (EU) 2019/786 der Kommission zur Renovierung von Gebäuden wird klargestellt, dass Artikel 2a Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2010/31/EU alle öffentlichen Gebäude betrifft (und nicht nur Gebäude öffentlicher Einrichtungen, die sich im Eigentum der Zentralregierung befinden oder von ihr genutzt werden). Strategien und Maßnahmen nach Artikel 2a Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2010/31/EU sollten beispielsweise Gebäude umfassen, die von lokalen oder regionalen Behörden genutzt (z. B. gepachtet oder gemietet) werden, sowie Gebäude, die sich im Eigentum der Zentralregierung oder von regionalen oder lokalen Behörden befinden, aber von diesen nicht notwendigerweise genutzt werden.

(12)  Eine energetische Renovierung bezeichnet die Änderung einer oder mehrerer Gebäudekomponenten (Gebäudehülle und gebäudetechnische Systeme gemäß Artikel 2 Nummer 9 EPBD), die sich potenziell erheblich auf die berechnete oder gemessene Energiemenge auswirken kann, die benötigt wird, um den Energiebedarf im Rahmen der üblichen Nutzung des Gebäudes (u. a. Heizung, Kühlung, Lüftung, Warmwasser und Beleuchtung) zu decken.

(13)  Die als Bezugsgröße für die Bewertung der Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes verwendete Fläche, berechnet als die Summe der Nutzflächen der Räume innerhalb der für die Bewertung der Gesamtenergieeffizienz festgelegten Gebäudehülle.

(14)  Die Renovierungsquote bezieht sich auf die kumulierte betroffene Gebäudefläche [m2] aller Gebäude, die im Kalenderjahr X-3 oder X-2 in unterschiedlichem Umfang einer energetischen Renovierung unterzogen wurden, geteilt durch die Gesamtfläche [m2] des Gebäudebestands im selben Zeitraum.

Der Renovierungsumfang kann definiert werden als „gering“ (Einsparungen von 3 % ≤ x ≤ 30 % Einsparungen), „mittel“ (Einsparungen von 30 % < x ≤ 60 %) und „umfassend“ (eine Renovierung, durch die ein Gebäude oder Gebäudeteil zu Folgendem umgebaut wird: a) vor dem 1. Januar 2030 zu einem Niedrigstenergiegebäude; b) ab dem 1. Januar 2030 zu einem Nullemissionsgebäude).

Die Gesamtquote der energetischen Renovierungen ist definiert als die Summe aller Renovierungsquoten für die erfassten Renovierungsumfänge.

Die Definition des Begriffs „Niedrigstenergiegebäude“ entspricht den offiziellen nationalen Definitionen für Niedrigstenergiegebäude zur Umsetzung von Artikel 9 der Richtlinie 2010/31/EU und folgt der Rahmendefinition in Artikel 2 der Richtlinie 2010/31/EU: “ ‚Niedrigstenergiegebäude‘ [bezeichnet] ein Gebäude, das eine sehr hohe, nach Anhang I bestimmte Gesamtenergieeffizienz aufweist. Der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf sollte zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen — einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort oder in der Nähe erzeugt wird — gedeckt werden“.

(15)  In der Empfehlung (EU) 2019/786 der Kommission zur Renovierung von Gebäuden wird klargestellt, dass Artikel 2a Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2010/31/EU alle öffentlichen Gebäude betrifft (und nicht nur Gebäude öffentlicher Einrichtungen, die sich im Eigentum der Zentralregierung befinden oder von ihr genutzt werden). Strategien und Maßnahmen nach Artikel 2a Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2010/31/EU sollten beispielsweise Gebäude umfassen, die von lokalen oder regionalen Behörden genutzt (z. B. gepachtet oder gemietet) werden, sowie Gebäude, die sich im Eigentum der Zentralregierung oder von regionalen oder lokalen Behörden befinden, aber von diesen nicht notwendigerweise genutzt werden.

(16)  Mit der Äquivalentquote umfassender Renovierungen werden die Renovierungsquoten bei umfassendem Renovierungsumfang ausgeglichen/gewichtet; sie kann nach folgender Formel berechnet werden: Äquivalentquote umfassender Renovierungen = [(geringer Renovierungsumfang)*(Quote der Renovierungen von geringem Umfang) + (mittlerer Renovierungsumfang)*(Quote der Renovierungen von mittlerem Umfang) + (umfassender Renovierungsumfang)*(Quote der Renovierungen von umfassendem Umfang)]/(umfassender Renovierungsumfang) — alle Faktoren in %.

Der Renovierungsumfang ist das Verhältnis zwischen eingesparter Primärenergie und gesamter Primärenergie vor der Renovierung des jeweiligen Teils des Gebäudebestands.

(17)  Quantitativ oder qualitativ.

(18)  Ist die Vorgabe/das Ziel quantifizierbar, geben die Mitgliedstaaten anhand der jüngsten verfügbaren Informationen Aufschluss über die Fortschritte. Die Indikatoren für die Berichterstattung sind auf der Grundlage der nationalen Ziele oder Vorgaben festzulegen.

(19)  Die Mitgliedstaaten sollten sich gegebenenfalls auf ein Basisjahr und einen Basiswert beziehen, falls dies zum Nachweis von Fortschritten beiträgt.

(20)  Die Mitgliedstaaten übermitteln aktuelle Informationen über die bisher erzielten Fortschritte. Wurden Zielvorgaben festgelegt, sollte ein Überblick über die wichtigsten Maßnahmen und die erreichten Etappenziele gegeben werden. Gab es noch keine Zielvorgaben, sollten aktuelle Informationen darüber übermittelt werden, ob inzwischen Zielvorgaben festgelegt wurden, wobei diese beschrieben werden sollten.

(21)  Die Mitgliedstaaten beschreiben die erwarteten Auswirkungen der festgelegten Ziele und deren Zeitrahmen.


ANHANG V

SICHERHEIT DER ENERGIEVERSORGUNG

Tabelle 1

Einzelheiten zu den nationalen Zielen, Vorgaben und Beiträgen

Bezeichnung der nationalen Vorgabe/des nationalen Ziels

Beschreibung

Relevanz für Artikel 22 (1)

Zieljahr

Stand (2)

Politik, die zur Festlegung des Ziels geführt hat (soweit relevant)

Für die Verwirklichung des Ziels zuständige Stelle

Erfasste Energiequellen und Brennstoffe (5)

Unionspolitik (3)

Nationale Politik (Rechtsgrundlage) (4)

M

M

Miap

Miap

M

Miap

Miap

M

M

Nationale Vorgabe/ nationales Ziel 1

 

 

 

 

 

 

 

 

Nationale Vorgabe/ nationales Ziel 2

 

 

 

 

 

 

 

 

Nationale Vorgabe/ nationales Ziel 3

 

 

 

 

 

 

 

 

Ggf. weitere Zeilen ergänzen

 

 

 

 

 

 

 

 

Hinweise:

M = mandatory (obligatorisch); Miap = mandatory if applicable (obligatorisch, falls zutreffend)


Tabelle 2

Fortschritte bei der Umsetzung quantifizierbarer nationaler Ziele und Vorgaben

Bezeichnung der nationalen Vorgabe/des nationalen Ziels

Indikator(en)

Einheit

Kategorie

Jahr

Zielwert/Jahr (8)

Hinweise zur Methodik (9)

X-3

X-2

X-1  (7)

 

Miap

Miap

Miap

Miap

Miap

Gesamtziele und -vorgaben

 

 

Diversifizierung der Energiequellen und der Energieversorgung

Primärproduktion

TJ

Kohle

 

 

 

 

 

Erdgas

 

 

 

 

 

Sonstige fossile Brennstoffe und Abfälle

 

 

 

 

 

Rohöl und Mineralölerzeugnisse

 

 

 

 

 

Erneuerbare Energien und Biokraftstoffe

 

 

 

 

 

Nukleare Wärme

 

 

 

 

 

Einfuhren (6)

Einfuhren (6)

 

 

 

 

 

Ausfuhren (6)

Ausfuhren (6)

 

 

 

 

 

Verringerung der Abhängigkeit von Energieeinfuhren aus Drittländern

Energieabhängigkeit von Drittländern nach Brennstoffart (10)

Prozentsatz

Gesamt

 

 

 

 

 

 

Nach Brennstoff

Kohle

 

 

 

 

 

Erdgas

 

 

 

 

 

Sonstige fossile Brennstoffe und Abfälle

 

 

 

 

 

Rohöl und Mineralölerzeugnisse

 

 

 

 

 

Erneuerbare Brennstoffe (Biokraftstoffe)

 

 

 

 

 

Strom und Wärme (einschließlich Kernenergie)

 

 

 

 

 

Entwicklung der Fähigkeit zur Bewältigung von Einschränkungen bzw. Unterbrechungen der Lieferungen eines Energieträgers (11)

Widerstandsfähigkeit des Stromnetzes

Stunden

Lastunterdeckungserwartung (12)

 

 

 

 

 

MWh

Erwartete Energieunterdeckung (12)

 

 

 

 

 

Widerstandsfähigkeit des Gasnetzes

Prozent

Ergebnis der N-1-Formel (13)

 

 

 

 

 

Auf nationaler Ebene festgelegte Ziele und Vorgaben

 

 

Nationale Vorgabe/nationales Ziel 1

 

 

 

 

 

 

 

 

Nationale Vorgabe/nationales Ziel 2

 

 

 

 

 

 

 

 

Nationale Vorgabe/nationales Ziel 3

 

 

 

 

 

 

 

 

Ggf. weitere Zeilen ergänzen

 

 

 

 

 

 

 

 

Kürzel: X = Berichtsjahr; Miap = mandatory if applicable (obligatorisch, falls zutreffend)

Hinweise:


Tabelle 3

Fortschritte bei der Umsetzung nicht quantifizierbarer nationaler Ziele und Vorgaben

Bezeichnung der nationalen Vorgabe/des nationalen Ziels

Indikator(en) Etappenziel(e)

Zieljahr

Beschreibung des Indikators/Meilensteins (14)

Fortschritte bei der Verwirklichung der Vorgabe/des Ziels (15)

Einzelheiten zur Überwachungsstrategie (16)

Verweise auf Bewertungen und zugrunde liegende technische Berichte

M

M

Miap

M

M

V

V

Nationale Vorgabe/nationales Ziel 1

 

 

 

 

 

 

Nationale Vorgabe/nationales Ziel 2

 

 

 

 

 

 

Nationale Vorgabe/nationales Ziel 3

 

 

 

 

 

 

Ggf. weitere Zeilen ergänzen

 

 

 

 

 

 

Hinweise:

M = mandatory (obligatorisch); Miap = mandatory if applicable (obligatorisch, falls zutreffend); V = voluntary (freiwillig)


(1)  Die Mitgliedstaaten müssen aus den folgenden Zielen auswählen (weitere Ziele können hinzugefügt und unter „Sonstiges“ angegeben werden): Diversifizierung der Energiequellen und der Energieversorgung, Verringerung der Abhängigkeit von Energieeinfuhren aus Drittstaaten, Entwicklung der Fähigkeit zur Bewältigung von Einschränkungen bzw. Unterbrechungen der Versorgung, Flexibilität des nationalen Energiesystems, Sonstiges.

(2)  Die Mitgliedstaaten müssen aus den folgenden Kategorien auswählen: geplant; verabschiedet; umgesetzt; ausgelaufen.

(3)  Die Mitgliedstaaten müssen eine Politik/Politiken aus einer Liste auswählen, die in der elektronischen Fassung des Tabellenformats verfügbar ist, oder die Angabe „Sonstiges“ wählen und die Unionspolitik nennen.

(4)  Nationales Gesetz oder Dokument zur Festlegung des Ziels.

(5)  Die Mitgliedstaaten müssen aus folgenden Optionen auswählen (es können mehrere Optionen gewählt werden, weitere Energiequellen und Brennstoffe können unter „sonstige Brennstoffe“ hinzugefügt und erläutert werden): Gesamtsystem, Strom, Gas, Mineralölerzeugnisse, Kernbrennstoff, sonstige Brennstoffe.

(6)  Gesamteinfuhren und -ausfuhren aller in den Energiebilanzen erfassten Brennstoffe.

(7)  Für das Jahr X-1 berichten die Mitgliedstaaten über die Berichtselemente, für die eine solche Bewertung vorliegt.

(8)  Die Mitgliedstaaten melden den Wert der Zielvorgabe und das Jahr, in dem die Vorgabe erreicht werden sollte, sofern für die Messgrößen quantifizierte Vorgaben vorhanden sind.

(9)  Die Mitgliedstaaten legen weitere methodische Informationen zum Indikator vor.

(10)  Nur Einfuhren aus Drittländern (Nicht-EU-Ländern).

(11)  Die Mitgliedstaaten sollten Daten aus der jüngsten Abschätzung der Angemessenheit für das betreffende Jahr übermitteln. Beispielsweise sollten sie die geschätzte Lastunterdeckungserwartung für das Jahr X-1 entweder im Jahr X-1, im Jahr X-2 oder früher melden. Das Jahr, in dem die Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen durchgeführt wurde, sollte in der Spalte „Hinweise zur Methodik“ angegeben werden. Siehe auch Hinweis 5.

(12)  Zu berechnen gemäß den Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/941 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/89/EG (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 1) und der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54). Die genaue Methode wurde von der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden in Anhang I ihres Beschlusses über die Methode zur Berechnung des Werts der Zahlungsbereitschaft für die Beibehaltung der Stromversorgung, der Kosten des günstigsten Marktzutritts und des Zuverlässigkeitsstandards (Methodology for calculating the value of lost load, the cost of new entry, and the reliability standard) festgelegt.

(13)  Zu berechnen gemäß den Anforderungen des Anhangs II der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1). Mit der N-1-Regel wird die technische Kapazität der verbleibenden Infrastruktur im Falle einer Störung des größten einzelnen Gasinfrastrukturelements berechnet, wobei geschätzt wird, ob diese in der Lage ist, den Gasbedarf zu decken, der der Nachfrage während eines Tages mit außergewöhnlich hoher Nachfrage entspricht, wie sie mit einer Wahrscheinlichkeit von einmal in 20 Jahren auftritt.

(14)  Die Mitgliedstaaten erläutern die Indikatoren/Etappenzielen und geben an, warum diese gewählt wurden, um die Fortschritte bei der Verwirklichung des Ziels darzustellen.

(15)  Die Mitgliedstaaten machen qualitative Angaben, um den aktuellen Stand in Bezug auf den Indikator (z. B. planmäßiger Verlauf, bereits erreicht, nicht erreicht, verzögert usw.) zusammenzufassen.

(16)  Einzelheiten dazu, wie der Indikator überwacht wird, z. B. mittels einer Reihe von Indikatoren, einer Sachverständigenprüfung, eines Panels, einer besonderen Methode usw.


ANHANG VI

ENERGIEBINNENMARKT

Tabelle 1

Fortschritte bei der Verwirklichung der nationalen Ziele in Bezug auf die Verbundfähigkeit der Stromnetze

Bezeichnung der nationalen Vorgabe/des nationalen Ziels

Einheit

Jahr

Zielwert für 2030

X-3

X-2

 

 

M

M

Miap

Verhältnis der nominalen Übertragungskapazität zur installierten Erzeugungskapazität

%

 

 

 

Verhältnis der nominalen Übertragungskapazität zur Spitzenlast

%

 

 

 

Verhältnis der nominalen Übertragungskapazität zur installierten Kapazität für die Erzeugung aus erneuerbaren Energien

%

 

 

 

Durchschnittliche oder absolute stündliche Preisdifferenzen für Day-Ahead-Märkte (getrennt für jede Grenze innerhalb der EU) (1)

EUR/MWh

 

 

 

Grenze 1

EUR/MWh

 

 

 

Grenze 2

EUR/MWh

 

 

 

Ggf. weitere Zeilen ergänzen

EUR/MWh

 

 

 

Kürzel: X = Berichtsjahr; M = mandatory (obligatorisch); Miap = mandatory if applicable (obligatorisch, falls zutreffend)

Hinweise:


Tabelle 2

Informationen über Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich Übertragung/Fernleitung

Bitte erstatten Sie Bericht über alle wichtigen Entwicklungen bei Vorhaben von gemeinsamem Interesse (PCI) seit dem letzten PCI-Überwachungsbericht, die sich auf die im nationalen Energie- und Klimaplan festgelegten Ziele und Vorgaben auswirken könnten.

M

 

Kürzel: M = mandatory (obligatorisch)


Tabelle 3

Informationen über andere wichtige Infrastrukturvorhaben

Beschreibung des Vorhabens

Durchführung des Vorhabens

Bezeichnung des Vorhabens  (2)

ID im Zehnjahresnetzentwicklungsplan

Energieträger (3)

Art des Vorhabens (4)

Beschreibung des Vorhabens

Geplantes Jahr der Inbetriebnahme

Übertragungs-/Fernleitungskapazität (MW für Strom, GWh/Tag für Erdgas, Wasserstoff und andere Gase/Flüssigerzeugnisse)

Beschreibung, wie das Vorhaben zur Erreichung der in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a genannten geplanten Werte beitragen wird (3)

Beschreibung, wie das Vorhaben zu den Dimensionen der Energieunion beitragen wird

Stand des Vorhabens

Beschreibung der Fortschritte

Verzögerungen bei der Umsetzung

(Jahre)

Verschiebung

(Jahre)

Grund für Verzögerungen bei der Umsetzung oder für Verschiebungen im Vorhabenplan

Miap

Miap

Miap

Miap

Miap

Miap

Miap

Miap

Miap

Miap

Miap

Miap

Miap

Miap

Vorhaben 1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vorhaben 2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ggf. weitere Zeilen ergänzen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hinweise:

Miap = mandatory if applicable (obligatorisch, falls zutreffend)


Tabelle 4

Fortschritte bei der Verwirklichung der nationalen Ziele in Bezug auf die Flexibilität des Energiesystems, auch in Bezug auf die Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen

Bezeichnung der nationalen Vorgabe/des nationalen Ziels

Beschreibung

Energieträger (5)

Betreffende Elemente der Systemflexibilität (6)

Zielvorgabe (7)

Zieljahr

Fortschritte bei der Verwirklichung der Vorgabe/des Ziels

Fortschrittsindikator(en)

(falls zutreffend) (8)

Bezeichnung des Indikators zur Überwachung der Fortschritte (9)

Einheit

X-3

X-2

M

Miap

M

M

M

M

M

Miap

Miap

Miap

Miap

Nationale Vorgabe/nationales Ziel 1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nationale Vorgabe/nationales Ziel 2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nationale Vorgabe/nationales Ziel 3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ggf. weitere Zeilen ergänzen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kürzel: X = Berichtsjahr; M = mandatory (obligatorisch); Miap = mandatory if applicable (obligatorisch, falls zutreffend)

Hinweise:


Tabelle 5

Fortschritte bei der Verwirklichung der nationalen Ziele für die diskriminierungsfreie Einbeziehung auf den Energiemärkten

Bezeichnung der nationalen Vorgabe/des nationalen Ziels

Beschreibung

Energieträger (10)

Betreffende Elemente der diskriminierungsfreien Einbeziehung (11)

Zielvorgabe (12)

Zieljahr

Fortschritte bei der Verwirklichung der Vorgabe/des Ziels (13)

Miap

Miap

Miap

Miap

Miap

Miap

Miap

Nationale Vorgabe/nationales Ziel 1

 

 

 

 

 

 

Nationale Vorgabe/nationales Ziel 2

 

 

 

 

 

 

Nationale Vorgabe/nationales Ziel 3

 

 

 

 

 

 

Ggf. weitere Zeilen ergänzen

 

 

 

 

 

 

Hinweise:

Miap = mandatory if applicable (obligatorisch, falls zutreffend)


Tabelle 6

Fortschritte bei der Verwirklichung der nationalen Ziele in Bezug auf die Teilhabe der Verbraucher am Energiesystem sowie an den Vorteilen der Eigenerzeugung und aus neuen Technologien, einschließlich intelligenter Stromzähler

Bezeichnung der nationalen Vorgabe/des nationalen Ziels

Beschreibung

Energieträger (14)

Betreffende Elemente der Verbraucherteilhabe (15)

Zielvorgabe (16)

Zieljahr

Fortschritte bei der Verwirklichung der Vorgabe/des Ziels

Fortschrittsindikator(en)

(falls zutreffend) (17)

Bezeichnung des Indikators zur Überwachung der Fortschritte (18)

Einheit

X-3

X-2

Miap

Miap

Miap

Miap

Miap

Miap

Miap

Miap

Miap

Miap

Miap

Nationale Vorgabe/nationales Ziel 1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nationale Vorgabe/nationales Ziel 2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nationale Vorgabe/nationales Ziel 3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ggf. weitere Zeilen ergänzen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kürzel: X = Berichtsjahr; Miap = mandatory if applicable (obligatorisch, falls zutreffend)

Hinweise:


Tabelle 7

Fortschritte bei der Verwirklichung der nationalen Ziele in Bezug auf die Angemessenheit des Elektrizitätssystems

Bezeichnung der nationalen Vorgabe/des nationalen Ziels

Beschreibung

Betreffende Elemente (19)

Zielvorgabe (20)

Zieljahr

Fortschritte bei der Verwirklichung der Vorgabe/des Ziels

Fortschrittsindikator(en)

(falls zutreffend) (21)

Bezeichnung des Indikators zur Überwachung der Fortschritte (22)

Einheit

X-3

X-2

M

Miap

M

M

M

M

Miap

Miap

Miap

Miap

Nationale Vorgabe/nationales Ziel 1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nationale Vorgabe/nationales Ziel 2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nationale Vorgabe/nationales Ziel 3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ggf. weitere Zeilen ergänzen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kürzel: X = Berichtsjahr; M = mandatory (obligatorisch); Miap = mandatory if applicable (obligatorisch, falls zutreffend)

Hinweise:


(1)  Es können die von der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) berechneten und im jährlichen Marktbeobachtungsbericht veröffentlichten Preisdifferenzen der Day-Ahead-Märkte verwendet werden.

(2)  Die Mitgliedstaaten nehmen in diese Tabelle auch Vorhaben von gemeinsamem Interesse auf, bei denen es sich nicht um grenzüberschreitende Übertragungs-/Fernleitungsvorhaben handelt, sofern sie indirekt zur Steigerung der grenzüberschreitenden Verbundfähigkeit beitragen. Der Beitrag zur Steigerung der grenzüberschreitenden Verbundfähigkeit sollte in der Tabelle erläutert werden.

(3)  Die Mitgliedstaaten müssen aus den folgenden Energieträgern auswählen (weitere Energieträger können hinzugefügt und unter „Sonstiges“ angegeben werden): Strom; Erdgas; Wasserstoff; Sonstiges.

(4)  Die Mitgliedstaaten geben generelle Infrastrukturkategorien an (z. B. LNG-Terminal; Speicheranlage; Verbindungsleitung mit Drittländern).

(5)  Die Mitgliedstaaten müssen aus den folgenden Optionen auswählen: Strom; Erdgas; Wasserstoff.

(6)  Die Mitgliedstaaten müssen aus folgenden Optionen auswählen (es können mehrere Optionen gewählt werden, weitere Optionen können unter „Sonstiges“ hinzugefügt und erläutert werden): Marktintegration und -kopplung zur Steigerung der handelbaren Kapazität und effizienten Nutzung von Verbindungsleitungen; intelligente Zähler/Netze; Aggregierung; Laststeuerung; Speicherung; dezentrale Erzeugung; Mechanismen für die Einsatzplanung, Redispatch und Einspeisebeschränkung; Preissignale in Echtzeit; Sonstiges.

(7)  Quantitativ oder qualitativ.

(8)  Ist die Vorgabe/das Ziel quantifizierbar, geben die Mitgliedstaaten anhand der jüngsten verfügbaren Informationen Aufschluss über die Fortschritte. Die Indikatoren für die Berichterstattung sind auf der Grundlage der nationalen Ziele oder Vorgaben festzulegen.

(9)  Die Mitgliedstaaten beziehen sich gegebenenfalls auf ein Basisjahr und einen Basiswert, falls dies zum Nachweis von Fortschritten beiträgt.

(10)  Die Mitgliedstaaten müssen aus den folgenden Optionen auswählen: Strom; Erdgas; Wasserstoff.

(11)  Die Mitgliedstaaten müssen aus folgenden Optionen auswählen (es können mehrere Optionen gewählt werden, weitere Optionen können unter „Sonstiges“ hinzugefügt und erläutert werden): erneuerbare Energien; Laststeuerung; Speicherung; Sonstiges.

(12)  Quantitativ oder qualitativ.

(13)  Bei der Beschreibung der Fortschritte gehen die Mitgliedstaaten im Einzelnen auf die Fortschritte bei der diskriminierungsfreien Einbeziehung ein, wobei sie gegebenenfalls die folgenden Elemente berücksichtigen. Diese Liste ist nicht erschöpfend und kann von den Mitgliedstaaten ergänzt werden:

 

In Bezug auf die Märkte: Elemente wie Regelreservemärkte, Kapazitätsmärkte (falls zutreffend), Energiegroßhandelsmärkte, Endkundenmärkte.

 

In Bezug auf die Technologien: Elemente wie Laststeuerung, Energiespeicherung, Aggregierung, Bürgerenergiegemeinschaften/Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, Prosumenten.

 

In Bezug auf die Einbeziehung: Elemente wie Marktbeteiligung, Verfügbarkeit von Tarifen (auch für Ladepunkte für Elektromobilität; sowie Energiespeicherung, z. B. Vermeidung doppelter Entgelte für Einspeisung und Entnahme), Verfügbarkeit von Verträgen mit dynamischer Preisgestaltung, gleichzeitige Beteiligung an mehreren Dienstleistungen/Produkten.

(14)  Die Mitgliedstaaten müssen aus den folgenden Optionen auswählen: Strom; Erdgas; Wasserstoff.

(15)  Die Mitgliedstaaten müssen aus folgenden Optionen auswählen (es können mehrere Optionen gewählt werden, weitere Optionen können unter „Sonstiges“ hinzugefügt und erläutert werden): Eigenerzeugung; neue Technologien (einschließlich intelligenter Zähler); Sonstiges.

(16)  Quantitativ oder qualitativ.

(17)  Ist die Vorgabe/das Ziel quantifizierbar, geben die Mitgliedstaaten anhand der jüngsten verfügbaren Informationen Aufschluss über die Fortschritte. Die Indikatoren für die Berichterstattung sind auf der Grundlage der nationalen Ziele oder Vorgaben festzulegen.

(18)  Die Mitgliedstaaten beziehen sich gegebenenfalls auf ein Basisjahr und einen Basiswert, falls dies zum Nachweis von Fortschritten beiträgt.

(19)  Die Mitgliedstaaten müssen eine oder mehrere der folgenden Optionen auswählen: Flexibilität des Energiesystems — Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen; Einführung der Intraday-Marktkopplung; Einführung grenzüberschreitender Regelreservemärkte; Sonstiges.

(20)  Quantitativ oder qualitativ.

(21)  Ist die Vorgabe/das Ziel quantifizierbar, geben die Mitgliedstaaten anhand der jüngsten verfügbaren Informationen Aufschluss über die Fortschritte. Die Indikatoren für die Berichterstattung sind auf der Grundlage der nationalen Ziele oder Vorgaben festzulegen.

(22)  Die Mitgliedstaaten sollten sich gegebenenfalls auf ein Basisjahr und einen Basiswert beziehen, falls dies zum Nachweis von Fortschritten beiträgt.


ANHANG VII

FORSCHUNG, INNOVATION UND WETTBEWERBSFÄHIGKEIT

Tabelle 1

Fortschritte bei der Verwirklichung der nationalen Ziele zur Übertragung der Ziele und Politiken des SET-Plans auf den nationalen Kontext

Bezeichnung der nationalen Vorgabe/des nationalen Ziels (1)

Beschreibung

Unterstützte FuI-Priorität der Energieunion  (2)

Unterstützte Technologien für saubere Energie/CO2-emissionsarme Technologien (3)  (4)

Fortschritte bei der Verwirklichung der Vorgabe/des Ziels

Fortschrittsindikator(en) (falls zutreffend)

Allgemeine Anmerkungen

Bezeichnung des Indikators zur Überwachung der Fortschritte

Wert des Indikators

Bezugsjahr

Einheit

Miap

Miap

Miap

Miap

Miap

Miap

Miap

Miap

Miap

V

Nationale Vorgabe/nationales Ziel 1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nationale Vorgabe/nationales Ziel 2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ggf. weitere Zeilen ergänzen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hinweise:

Miap = mandatory if applicable (obligatorisch, falls zutreffend); V = voluntary (freiwillig)


Tabelle 2

Fortschritte bei der Verwirklichung der quantifizierbaren nationalen Ziele für die öffentlichen und, soweit vorhanden, private Gesamtausgaben für Forschung und Innovation im Zusammenhang mit Technologien für saubere Energie sowie für Technologiekosten und Leistungsentwicklung  (5)

Bezeichnung der nationalen Vorgabe/des nationalen Ziels

Einheit

Spezifikation

Jahr

Zielwert/Jahr

 

X-3

X-2

Allgemeine Anmerkungen

Öffentliche FuI-Ausgaben

Gesamte jährliche öffentliche Ausgaben für Forschung und Innovation für Technologien für saubere Energie und CO2-emissionsarme Technologien

Mio. EUR

Miap

 

 

 

 

Gesamte jährliche öffentliche Ausgaben für Forschung und Innovation für Technologien für saubere Energie und CO2-emissionsarme Technologien als Prozentsatz der öffentlichen FuI-Ausgaben insgesamt

%

Miap

 

 

 

 

Gesamte jährliche öffentliche Ausgaben für Forschung und Innovation für Technologien für saubere Energie und CO2-emissionsarme Technologien als Prozentsatz des jährlichen BIP

%

Miap

 

 

 

 

Private FuI-Ausgaben

Gesamte jährliche private Ausgaben für Forschung und Innovation für Technologien für saubere Energie und CO2-emissionsarme Technologien

Mio. EUR

V

 

 

 

 

Gesamte jährliche private Ausgaben für Forschung und Innovation für Technologien für saubere Energie und CO2-emissionsarme Technologien als Prozentsatz der privaten FuI-Ausgaben insgesamt

%

V

 

 

 

 

Gesamte jährliche private Ausgaben für Forschung und Innovation für Technologien für saubere Energie und CO2-emissionsarme Technologien als Prozentsatz des jährlichen BIP

%

V

 

 

 

 

Sonstige auf nationaler Ebene festgelegte Ziele und Vorgaben

Nationale Vorgabe/nationales Ziel 1

 

Miap

 

 

 

 

Nationale Vorgabe/nationales Ziel 2

 

Miap

 

 

 

 

Ggf. weitere Zeilen ergänzen

 

Miap

 

 

 

 

Kürzel: X = Berichtsjahr; Miap = mandatory if applicable (obligatorisch, falls zutreffend); V = voluntary (freiwillig)


Tabelle 3

Fortschritte bei der Verwirklichung der nicht quantifizierbaren nationalen Ziele für die öffentlichen und, soweit vorhanden, private Gesamtausgaben für Forschung und Innovation im Zusammenhang mit Technologien für saubere Energie sowie für Technologiekosten und Leistungsentwicklung  (6)

Bezeichnung der nationalen Vorgabe/des nationalen Ziels

Beschreibung

Unterstützte FuI-Priorität der Energieunion  (7)

Unterstützte Technologien für saubere Energie/CO2-arme Technologien (8)

Fortschritte bei der Verwirklichung der Vorgabe/des Ziels (9)

Erwartete Auswirkungen des festgelegten Ziels (10)

Miap

Miap

V

V

Miap

Miap

Nationale Vorgabe/nationales Ziel 1

 

 

 

 

 

Nationale Vorgabe/nationales Ziel 2

 

 

 

 

 

Ggf. weitere Zeilen ergänzen

 

 

 

 

 

Hinweise:

Miap = mandatory if applicable (obligatorisch, falls zutreffend); V = voluntary (freiwillig)


Tabelle 4

Fortschritte bei der Verwirklichung der nationalen Ziele mit langfristigen Vorgaben bis 2050 für den Einsatz von Technologien zur Dekarbonisierung energie- und CO2-intensiver Industriesektoren und, falls angemessen, Vorgaben für die zugehörige Infrastruktur für Transport, Nutzung und Speicherung von CO2  (11)

Bezeichnung der nationalen Vorgabe/des nationalen Ziels

Beschreibung

Fortschritte bei der Verwirklichung der Vorgabe/des Ziels

Fortschrittsindikator(en) (falls zutreffend)

Allgemeine Anmerkungen

Bezeichnung des Indikators zur Überwachung der Fortschritte

Wert des Indikators

Bezugsjahr

Einheit

Miap

Miap

Miap

Miap

Miap

Miap

Miap

V

Nationale Vorgabe/nationales Ziel 1

 

 

 

 

 

 

 

Nationale Vorgabe/nationales Ziel 2

 

 

 

 

 

 

 

Ggf. weitere Zeilen ergänzen

 

 

 

 

 

 

 

Hinweise:

Miap = mandatory if applicable (obligatorisch, falls zutreffend); V = voluntary (freiwillig)


Tabelle 5

Fortschritte bei der Verwirklichung der nationalen Ziele in Bezug auf die Wettbewerbsfähigkeit

Bezeichnung der nationalen Vorgabe/des nationalen Ziels

Beschreibung

Fortschritte bei der Verwirklichung der Vorgabe/des Ziels

Fortschrittsindikator(en) (falls zutreffend)

Allgemeine Anmerkungen

Bezeichnung des Indikators zur Überwachung der Fortschritte

Wert des Indikators

Bezugsjahr

Einheit

Miap

Miap

Miap

Miap

Miap

Miap

Miap

V

Nationale Vorgabe/nationales Ziel 1

 

 

 

 

 

 

 

Nationale Vorgabe/nationales Ziel 2

 

 

 

 

 

 

 

Ggf. weitere Zeilen ergänzen

 

 

 

 

 

 

 

Hinweise:

Miap = mandatory if applicable (obligatorisch, falls zutreffend); V = voluntary (freiwillig)

(1)

Die Mitgliedstaaten beschreiben alle Vorgaben oder Ziele im Bereich der Wettbewerbsfähigkeit. Dazu könnten u. a. Ziele im Zusammenhang mit Folgendem gehören:

Patente und Forschungspublikationen;

Aspekte von Wertschöpfungsketten wie Etappenziele und Vorgaben in neuen Beschäftigungsbereichen, Unternehmensgründungen und Wachstum in bestimmten Energiesektoren;

Weltmarkt oder Binnenmarkt/Inlandsmarkt, z. B. internationale/nationale Marktdurchdringung von Technologien und Handelsvolumen (Veränderung der Ein- und/oder Ausfuhren) sowohl in Europa als auch weltweit.


(1)  Die Mitgliedstaaten beschreiben alle im Land festgelegten Ziele zur Unterstützung der Übertragung des SET-Plans.

(2)  Die Mitgliedstaaten müssen eine oder mehrere Prioritäten aus einer Liste auswählen, die in der elektronischen Fassung des Tabellenformats verfügbar ist.

(3)  Die Mitgliedstaaten müssen eine oder mehrere Prioritäten aus einer Liste auswählen, die in der elektronischen Fassung des Tabellenformats verfügbar ist.

(4)   „Technologien für saubere Energie und CO2-emissionsarme Technologien“ umfassen alle Technologien, die unter den SET-Plan fallen.

(5)   „Technologien für saubere Energie und CO2-emissionsarme Technologien“ umfassen alle Technologien, die unter den SET-Plan fallen.

Die Mitgliedstaaten geben die nationalen Ziele für die öffentlichen und, soweit vorhanden, private Gesamtausgaben für Forschung und Innovation im Zusammenhang mit Technologien für saubere Energie sowie für Technologiekosten und Leistungsentwicklung an. Die Mitgliedstaaten nehmen bei Bedarf gesonderte Ziele auf, die öffentliche und private Ausgaben, Technologie-Schwerpunktziele, Leistungsentwicklung usw. abdecken.

(6)   „Technologien für saubere Energie und CO2-emissionsarme Technologien“ umfassen alle Technologien, die unter den SET-Plan fallen.

Die Mitgliedstaaten geben die nationalen Ziele für die öffentlichen und, soweit vorhanden, private Gesamtausgaben für Forschung und Innovation im Zusammenhang mit Technologien für saubere Energie sowie für Technologiekosten und Leistungsentwicklung an. Die Mitgliedstaaten nehmen bei Bedarf gesonderte Ziele auf, die öffentliche und private Ausgaben, Technologie-Schwerpunktziele, Leistungsentwicklung usw. abdecken.

(7)  Die Mitgliedstaaten können eine oder mehrere Prioritäten aus einer Liste auswählen, die in der elektronischen Fassung des Tabellenformats verfügbar ist.

(8)  Die Mitgliedstaaten können eine oder mehrere Prioritäten aus einer Liste auswählen, die in der elektronischen Fassung des Tabellenformats verfügbar ist.

(9)  Die Mitgliedstaaten übermitteln aktuelle Informationen über die bisher erzielten Fortschritte. Wurden Zielvorgaben festgelegt, sollte ein Überblick über die wichtigsten Maßnahmen und die erreichten Etappenziele gegeben werden. Gab es noch keine Zielvorgaben, sollten aktuelle Informationen darüber übermittelt werden, ob inzwischen Zielvorgaben festgelegt wurden, wobei diese beschrieben werden sollten.

(10)  Die Mitgliedstaaten beschreiben die erwarteten Auswirkungen der festgelegten Ziele und deren Zeitrahmen.

(11)  Die Mitgliedstaaten beschreiben etwaige langfristige Pläne für Dekarbonisierungsmaßnahmen in der Industrie. Aufgenommen werden sollten Elemente wie Energieeffizienz, CO2-Abscheidung und -Speicherung, Elektrifizierung und alle anderen Technologien, die zur Dekarbonisierung beitragen. Es sollten Etappenziele, Ziele und Zeitrahmen genannte werden und Angaben zu den in Betracht gezogenen Technologien und ihrer voraussichtlichen Einführung gemacht werden.


ANHANG VIII

NATIONALE ZIELE FÜR DIE SCHRITTWEISE ABSCHAFFUNG VON ENERGIESUBVENTIONEN, INSBESONDERE FÜR FOSSILE ENERGIETRÄGER

Tabelle 1

Fortschritte bei der Verwirklichung der nationalen Ziele für die schrittweise Abschaffung von Energiesubventionen, insbesondere für fossile Energieträger  (1)

Nationale Ziele oder Pläne für die schrittweise Abschaffung von Energiesubventionen, insbesondere für fossile Energieträger

Beschreibung

Zieljahr (2)

Etappenziele (3)

Fortschritte bei der Verwirklichung der Vorgabe/des Ziels (4)

Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sich die schrittweise Abschaffung nicht auf die Bemühungen zur Verringerung der Energiearmut auswirkt (5)

Allgemeine Anmerkungen

M

Miap

Miap

Miap

Miap

Miap

V

Nationales Ziel/nationaler Plan 1

 

 

 

 

 

 

Nationales Ziel/nationaler Plan 2

 

 

 

 

 

 

Nationales Ziel/nationaler Plan 3

 

 

 

 

 

 

Ggf. weitere Zeilen ergänzen

 

 

 

 

 

 

Hinweise:

M = mandatory (obligatorisch); Miap = mandatory if applicable (obligatorisch, falls zutreffend); V = voluntary (freiwillig)


(1)  Die Mitgliedstaaten berichten über alle Ziele für die schrittweise Abschaffung von Subventionen für fossile Brennstoffe und über alle Ziele für die Abschaffung anderer Energiesubventionen. Die Mitgliedstaaten sollten in der Spalte „Beschreibung“ angeben, ob das Ziel in den Rechtsvorschriften verankert wurde, und gegebenenfalls auf die einschlägigen Rechtsvorschriften verweisen.

Wurden keine Ziele für die schrittweise Abschaffung von Energiesubventionen festgelegt, melden die Mitgliedstaaten etwaige Plänen für Verpflichtungen oder die Festlegung von Zielen für eine solche Abschaffung. Die Mitgliedstaaten nehmen in die Spalte „Beschreibung“ eine kurze Beschreibung dieser Pläne auf und erläutern, wann die entsprechenden Verpflichtungen voraussichtlich wirksam werden.

(2)  Die Mitgliedstaaten legen ein Zieljahr fest, in dem das Ziel erreicht sein sollte.

(3)  Die Mitgliedstaaten müssen alle quantitativen Etappenziele angeben, z. B. Abschaffung von 50 % bis 2024 und von 100 % bis 2026.

(4)  Die Mitgliedstaaten erstatten gegebenenfalls Bericht über die Fortschritte bei der Erreichung des Ziels und der Etappenziele.

(5)  Die Mitgliedstaaten berichten über alle Schritte, die ergriffen wurden, um sicherzustellen, dass die Abschaffung der Subventionen die Bemühungen zur Verringerung der Energiearmut nicht beeinträchtigt. Die Mitgliedstaaten geben an, ob Abschätzungen der wirtschaftlichen und sonstigen Auswirkungen der Abschaffung von Subventionen für fossile Brennstoffe auf von Energiearmut betroffene Haushalte vorgenommen wurden, welche Politiken oder Maßnahmen bestehen oder vorgeschlagen werden, um diese Auswirkungen abzumildern (z. B. Unterstützung für energetische Renovierungen von Wohngebäuden und hocheffiziente Technologien wie elektrische Wärmepumpen und Isolierung von Wohngebäuden).


ANHANG IX

FORTSCHRITTE BEI DER UMSETZUNG DER NATIONALEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN

Tabelle 1

Wesentliche Merkmale und Fortschritte bei der Umsetzung der Politiken und Maßnahmen

Nummer der Politik/Maßnahme

Nummer der Politik/Maßnahme im NEKP, falls abweichend

Bezeichnung der Politik oder Maßnahme

Einzelne Politik oder Maßnahme oder Gruppe von Politiken und Maßnahmen

Im Falle von Gruppen von Politiken oder Maßnahmen: Welche einzelnen Politiken und Maßnahmen umfassen sie?

Für die Politik oder Maßnahmen relevante Ziele, Vorgaben oder Beiträge (1)

Geografische Abdeckung (2)

Betroffene(r) Sektor(en) (3)

Ziel (4)

Quantifiziertes Ziel (5)

Kurzbeschreibung

M

Miap

M

M

M

M

M

M

M

Miap

M

P/M 1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

P/M 2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ggf. weitere Zeilen ergänzen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hinweise:

M = mandatory (obligatorisch); Miap = mandatory if applicable (obligatorisch, falls zutreffend)


 

Bewertung des Beitrags der Politik oder Maßnahme zur Verwirklichung des Unionsziels der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 und zur Umsetzung der langfristigen Strategie gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2018/1999

Art des Politikinstruments ((6))

Unionspolitiken, die zur Umsetzung der Politik/Maßnahme geführt haben

Stand der Umsetzung ((9))

Umsetzungszeitraum

Für die Umsetzung der Politik zuständige Stellen ((10))

Indikatoren für die Überwachung und Bewertung der im Lauf der Zeit erzielten Fortschritte ((11))

Unionspolitik ((7))

Sonstige

Einschlägige Bestimmung ((8))

Beginn

Ende

Art

Bezeichnung

Beschreibung

Jahr

Wert

M

M

M

Miap

M

M

Miap

M

Miap

P/M 1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

P/M 2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ggf. weitere Zeilen ergänzen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hinweise (Fortsetzung):


Aktualisierung seit der letzten Einreichung ((12))

Erläuterung der Aktualisierung oder Link zu einem zusätzlichen/ergänzenden Dokument

Fortschritt bei der Umsetzung des Politikziels ((13))

Fortschritt hinsichtlich der Indikatoren  ((14))

Verweis auf Bewertungen und zugrunde liegende technische Berichte

Allgemeine Anmerkungen

Indikator

Wert

Jahr

Einheit

M

Miap

M

Miap

M

M

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hinweise (Fortsetzung):


Meldung je Dimension

Relevante(r) Vektor(en)  ((15))

Unterstützte FuI-Priorität der Energieunion  ((16))

Unterstützte Technologien für saubere/CO2-arme Energie  ((17))

Unterstützte Sektoren  ((18))

Miap

M

M

Miap

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hinweise (Fortsetzung):


Tabelle 2

Verfügbare Ergebnisse von Ex-ante- und Ex-post-Bewertungen der Wirkung einzelner Politiken und Maßnahmen oder von Gruppen von Politiken und Maßnahmen im Bereich der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen  (6)

Nummer der Politik/Maßnahme

Ex-ante-Bewertung

Ex-post-Bewertung

Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen (kt RÖE/Jahr)

Erläuterung der Grundlage für die Schätzung

Dokumentation/Quelle der Schätzung, soweit verfügbar (Weblink zu dem Bericht, dem die Zahl entnommen wurde)

Jahr der Erzeugung (7)

Erzeugung erneuerbarer Energie (kt RÖE/Jahr) (8)

Erläuterung der Grundlage für die Schätzung

Dokumentation/Quelle der Schätzung, soweit verfügbar (Weblink zu dem Bericht, dem die Zahl entnommen wurde)

t

t + 5

t + 10

t + 15

V

P/M 1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

P/M 2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ggf. weitere Zeilen ergänzen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kürzel: V = voluntary (freiwillig); t steht für das erste künftige unmittelbar auf das Berichtsjahr folgende Jahr, das auf 0 oder 5 endet.

Hinweise:


Tabelle 3

Verfügbare Ergebnisse von Ex-ante- und Ex-post-Bewertungen der Wirkung einzelner Politiken und Maßnahmen oder von Gruppen von Politiken und Maßnahmen im Bereich der Energieeffizienz  (9)

Nummer der Politik/Maßnahme

Ex-ante-Bewertung

Ex-post-Bewertung

Energieeinsparung (kt RÖE/Jahr, Endenergie)

Erläuterung der Grundlage für die Schätzung

Dokumentation/Quelle der Schätzung, soweit verfügbar (Weblink zu dem Bericht, dem die Zahl entnommen wurde)

Jahr, auf das sich die Verringerung bezieht (10)

Energieeinsparung (kt RÖE/Jahr, Endenergie) (11)

Erläuterung der Grundlage für die Schätzung

Dokumentation/Quelle der Schätzung, soweit verfügbar (Weblink zu dem Bericht, dem die Zahl entnommen wurde)

t

t + 5

t + 10

t + 15

V

P/M 1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

P/M 2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ggf. weitere Zeilen ergänzen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kürzel: V = voluntary (freiwillig); t steht für das erste künftige unmittelbar auf das Berichtsjahr folgende Jahr, das auf 0 oder 5 endet.

Hinweise:


Tabelle 4

Verfügbare projizierte und tatsächliche Kosten und Gewinne, die sich aus einzelnen oder Gruppen von Politiken und Maßnahmen im Bereich der erneuerbaren Energien ergeben  (12)

Nummer der Politik/Maßnahme

 

Projizierte Kosten und Gewinne (Ex-ante-Bewertung)

Tatsächliche Kosten und Gewinne (Ex-post-Bewertung)

Jahr(e), für das/die die Kosten berechnet wurden

Bruttokosten in EUR je t RÖE erzeugter Energie aus erneuerbaren Quellen

Absolute Bruttokosten in EUR pro Jahr

Absolute Gewinne (13) in EUR pro Jahr

Gewinne (13) in EUR je t RÖE erzeugter Energie aus erneuerbaren Quellen

Nettokosten in EUR je t RÖE erzeugter Energie aus erneuerbaren Quellen

Absolute Nettokosten in EUR pro Jahr

Preisbasis (Jahr)

Beschreibung der Kostenschätzungen (Grundlage der Kostenschätzung, in der Schätzung enthaltene Kostenarten, Methode) (14)

Dokumentation/Quelle (Weblink zu dem Bericht, dem die Zahl entnommen wurde)

Beschreibung sonstiger Gewinne

Jahr(e), für das/die die Kosten berechnet wurden

Bruttokosten in EUR je t RÖE erzeugter Energie aus erneuerbaren Quellen

Absolute Bruttokosten in EUR pro Jahr

Gewinne (13) in EUR je t RÖE erzeugter Energie aus erneuerbaren Quellen

Absolute Gewinne (13) in EUR pro Jahr

Nettokosten in EUR je t RÖE erzeugter Energie aus erneuerbaren Quellen

Absolute Nettokosten in EUR pro Jahr

Preisbasis (Jahr)

Beschreibung der Kostenschätzungen (Grundlage der Kostenschätzung, in der Schätzung enthaltene Kostenarten, Methode) (14)

Dokumentation/Quelle (Weblink zu dem Bericht, dem die Zahl entnommen wurde)

Beschreibung sonstiger Gewinne

V

P/M 1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

P/M 2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ggf. weitere Zeilen ergänzen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hinweise:

V = voluntary (freiwillig)


Tabelle 5

Verfügbare projizierte und tatsächliche Kosten und Gewinne, die sich aus einzelnen oder Gruppen von Politiken und Maßnahmen im Bereich der Energieeffizienz ergeben  (15)

Nummer der Politik/Maßnahme

 

Projizierte Kosten und Gewinne (Ex-ante-Bewertung)

Tatsächliche Kosten und Gewinne (Ex-post-Bewertung)

Jahr(e), für das/die die Kosten berechnet wurden

Bruttokosten in EUR je t RÖE Endenergieeinsparung

Absolute Bruttokosten in EUR pro Jahr

Absolute Gewinne (16) in EUR pro Jahr

Gewinne (16) in EUR je t RÖE Endenergieeinsparung

Nettokosten in EUR je t RÖE Endenergieeinsparung

Absolute Nettokosten in EUR pro Jahr

Preisbasis (Jahr)

Beschreibung der Kostenschätzungen (Grundlage der Kostenschätzung, in der Schätzung enthaltene Kostenarten, Methode) (17)

Dokumentation/Quelle (Weblink zu dem Bericht, dem die Zahl entnommen wurde)

Beschreibung sonstiger Gewinne

Jahr(e), für das/die die Kosten berechnet wurden

Bruttokosten in EUR je t RÖE Endenergieeinsparung

Absolute Bruttokosten in EUR pro Jahr

Gewinne (16) in EUR je t RÖE Endenergieeinsparung

Absolute Gewinne (16) in EUR pro Jahr

Nettokosten in EUR je t RÖE Endenergieeinsparung

Absolute Nettokosten in EUR pro Jahr

Preisbasis (Jahr)

Beschreibung der Kostenschätzungen (Grundlage der Kostenschätzung, in der Schätzung enthaltene Kostenarten, Methode) (17)

Dokumentation/Quelle (Weblink zu dem Bericht, dem die Zahl entnommen wurde)

Beschreibung sonstiger Gewinne

V

P/M 1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

P/M 2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ggf. weitere Zeilen ergänzen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hinweise:

V = voluntary (freiwillig)


(1)  Die Mitgliedstaaten müssen aus den folgenden Zielen, Vorgaben und Beiträgen in ihrem integrierten nationalen Energie- und Klimaplan auswählen (es können mehrere Ziele, Vorgaben und Beiträge gewählt werden):

 

In der Dimension „ Dekarbonisierung — THG-Emissionen und THG-Abbau“  — das verbindliche nationale Ziel des Mitgliedstaats für die Treibhausgasemissionen und die verbindlich festgelegten jährlichen nationalen Obergrenzen gemäß der Verordnung (EU) 2018/842; die Verpflichtungen des Mitgliedstaats gemäß der Verordnung (EU) 2018/841; weitere Ziele und Vorgaben, einschließlich sektoraler Vorgaben und Anpassungsziele.

 

In der Dimension „ Dekarbonisierung — Erneuerbare Energie“  — Beitrag zur verbindlichen Vorgabe der Union, 2030 einen Anteil von mindestens 32 % Energie aus erneuerbaren Quellen zu erreichen, gemäß Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001; geschätzte Zielpfade für den sektorspezifischen Anteil der aus erneuerbaren Quellen erzeugten Energie am Endenergieverbrauch im Zeitraum 2021–2030 in den Sektoren Strom, Wärme- und Kälteversorgung sowie Verkehr; geschätzte Zielpfade je Technologie im Bereich der erneuerbaren Energien geschätzte Zielpfade für die Bioenergienachfrage, aufgeschlüsselt nach Wärme, Strom und Verkehr, und für das Biomasseangebot, aufgeschlüsselt nach Rohstoff und Herkunft; andere nationale — auch langfristige und sektorspezifische — Zielpfade und Ziele (z. B. Anteil der erneuerbaren Energie an der Fernwärmeerzeugung, Nutzung erneuerbarer Energie in Gebäuden, Erzeugung von erneuerbarer Energie durch Städte, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Eigenverbraucher von Energie aus erneuerbaren Quellen, aus bei der Abwasseraufbereitung anfallendem Klärschlamm gewonnene Energie).

 

In der Dimension „ Energieeffizienz “ — indikativer nationaler Energieeffizienzbeitrag zur Verwirklichung der Energieeffizienzvorgaben der Union von mindestens 32,5 % bis 2030 gemäß Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 2012/27/EU; die gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2012/27/EU in Bezug auf Energieeinsparungsverpflichtungen im Zeitraum 2021–2030 zu erreichenden kumulierten Energieeinsparungen beim Energieendverbrauch; die Richtwerte der langfristigen Strategie für die Renovierung des nationalen Bestands an Wohn- und Nichtwohngebäuden; die gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2012/27/EU über den Vorbildcharakter der Gebäude öffentlicher Einrichtungen im Zeitraum 2021–2030 zu renovierende Gesamtfläche oder gleichwertige jährlich zu erzielende Energieeinsparungen; weitere nationale Ziele, einschließlich langfristiger Vorgaben oder Strategien und sektorspezifischer Vorgaben, und nationale Ziele auf Gebieten wie Energieeffizienz im Verkehr sowie in Bezug auf die Wärme- und Kälteerzeugung.

 

In der Dimension „ Sicherheit der Energieversorgung “ — nationale Ziele für eine stärkere Diversifizierung der Energiequellen und -versorgung aus Drittstaaten, auch um die Abhängigkeit von Energieeinfuhren zu verringern; nationale Ziele für die Verringerung der Abhängigkeit von Energieeinfuhren aus Drittstaaten, um die Widerstandsfähigkeit der regionalen und nationalen Energiesysteme zu stärken; nationale Ziele für die Erhöhung der Flexibilität des nationalen Energiesystems, insbesondere durch die Erschließung heimischer Energiequellen, Laststeuerung und Energiespeicherung; nationale Ziele für den Umgang mit Einschränkungen oder Unterbrechungen der Versorgung mit einer Energiequelle, um die Widerstandsfähigkeit der regionalen und nationalen Energiesysteme zu stärken.

 

In der Dimension „ Energiebinnenmarkt “ — das Maß an Verbundfähigkeit der Stromnetze, das der Mitgliedstaat bis 2030 unter Berücksichtigung der Stromverbundvorgabe für 2030 von mindestens 15 % anstrebt; zentrale Vorhaben für die Stromübertragungs- und Gasfernleitungsinfrastruktur sowie etwaige Modernisierungsvorhaben, die für die Verwirklichung der Ziele und Vorgaben im Rahmen der fünf Dimensionen der Energieunion notwendig sind; die wichtigsten geplanten Infrastrukturvorhaben, die keine Vorhaben von gemeinsamem Interesse sind; nationale Ziele für andere Aspekte des Energiebinnenmarkts wie Erhöhung der Systemflexibilität, insbesondere im Zusammenhang mit der Förderung wettbewerbsbestimmter Strompreise gemäß den einschlägigen sektorspezifischen Rechtsvorschriften, Marktintegration und -kopplung zur Steigerung der handelbaren Kapazität bestehender Verbindungsleitungen, intelligente Netze, Aggregierung, Laststeuerung, Speicherung, dezentrale Erzeugung, Mechanismen für Einsatzplanung, Redispatch und Einspeisebeschränkung von Erzeugungsanlagen sowie Preissignale in Echtzeit; nationale Ziele für die diskriminierungsfreie Einbeziehung von Energie aus erneuerbaren Quellen, der Laststeuerung und der Speicherung, auch mithilfe von Aggregierung, auf allen Energiemärkten; nationale Ziele in Bezug auf die Gewährleistung, dass die Verbraucher am Energiesystem und an den Vorteilen der Eigenerzeugung und neuer Technologien, einschließlich intelligenter Stromzähler teilhaben; nationale Ziele für die Sicherstellung der Angemessenheit des Elektrizitätssystems und der Flexibilität des Energiesystems im Hinblick auf die Gewinnung von Energie aus erneuerbaren Quellen; nationale Ziele für den Schutz der Energieverbraucher und zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Energie-Endkundensektors; nationale Ziele in Bezug auf Energiearmut.

 

In der Dimension „ Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit “ — nationale Ziele und Finanzierungsvorgaben für öffentliche und, soweit verfügbar, private Forschung und Innovation im Zusammenhang mit der Energieunion; nationale Ziele für 2050 im Zusammenhang mit der Förderung von Technologien für saubere Energie und etwaige nationale Ziele mit langfristigen Vorgaben (bis 2050) für die Einführung von CO2-armen Technologien, einschließlich Technologien zur Dekarbonisierung energie- und CO2-intensiver Industriezweige, und für die eventuell damit zusammenhängende Transport- und Speicherinfrastruktur; nationale Ziele für die Wettbewerbsfähigkeit.

(2)  Die Mitgliedstaaten müssen aus folgenden Kategorien auswählen: zwei Länder oder mehr/national/regional/lokal.

(3)  Die Mitgliedstaaten müssen aus folgenden Sektoren auswählen (bei sektorübergreifenden Politiken und Maßnahmen können mehrere Sektoren gewählt werden): Energieversorgung (umfasst Förderung, Fernleitung bzw. Übertragung, Verteilung und Speicherung von Brennstoffen sowie die Energieumwandlung für die Wärme- und Kälteversorgung und die Stromerzeugung); Energieverbrauch (umfasst den Verbrauch von Brennstoffen und Strom durch die Endnutzer wie Haushalte, die öffentliche Verwaltung, Dienstleister, Industrie und Landwirtschaft); Verkehr; Industrieprozesse (umfasst Industrietätigkeiten, bei denen Stoffe chemisch oder physikalisch verändert werden, wodurch Treibhausgasemissionen entstehen, die Verwendung von Treibhausgasen in Erzeugnissen und nicht für die Energiewirtschaft verwendeter Kohlenstoff aus fossilen Brennstoffen); Landwirtschaft; LULUCF; Abfallwirtschaft/Abfall; Sonstige.

(4)  Ziel bezeichnet die „ursprüngliche Erklärung des mit der Maßnahme angestrebten Ausgangs (einschließlich Ergebnissen und Auswirkungen)“. Die Mitgliedstaaten müssen aus folgenden Zielen auswählen (es können mehrere Ziele gewählt werden, weitere Ziele können unter „Sonstige“ hinzugefügt und erläutert werden):

 

Energieversorgung — Steigerung des Anteils erneuerbarer Energiequellen im Elektrizitätssektor; Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien im Wärme- und Kältesektor; Umstellung auf weniger CO2-intensive Brennstoffe; vermehrte Energiegewinnung aus nicht erneuerbaren Energieträgern mit geringen CO2-Emissionen (Kernenergie); Minderung von Verlusten; Effizienzsteigerung im Energie- und Umwandlungssektor; CO2-Abscheidung und -Speicherung oder CO2-Abscheidung und -Nutzung; Eindämmung diffuser Emissionen aus der Energiegewinnung; Steigerung der Anzahl der für die Primärenergieerzeugung genutzten Quellen; Verringerung der Energieabhängigkeit von Drittländern; Verbesserung der Widerstandsfähigkeit der Energieversorgungsinfrastruktur, auch durch Sicherstellung der Energieversorgung bei größeren Netzstörungen; Verbesserung der Möglichkeiten des Stromnetzes, den zunehmenden Anteil an erneuerbarem Strom zu integrieren; Steigerung der Verbundfähigkeit der Stromnetze; Steigerung der Preiskonvergenz der Strommärkte; Steigerung der Teilhabe der Verbraucher an den Energiemärkten; Steigerung der Flexibilität und Angemessenheit des Elektrizitätssystems; Forschung und Innovation im Bereich der Energieversorgung; sonstige Ziele im Bereich Energieversorgung.

 

Energieverbrauch — Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden; Verbesserungen der Energieeffizienz von Geräten; Effizienzsteigerung im Dienstleistungssektor/tertiären Sektor; Effizienzsteigerung in industriellen Endverbrauchssektoren; Nachfragesteuerung/-senkung; Forschung und Innovation in Bezug auf Technologien, Verfahren und Werkstoffe, die zur Verringerung des Energieverbrauchs beitragen; sonstige Ziele im Bereich Energieverbrauch.

 

Verkehr — Verbesserung der Effizienz von Fahrzeugen; Verkehrsträgerwechsel zu öffentlichen Verkehrsmitteln oder nichtmotorisiertem Verkehr; weniger CO2-intensive Kraftstoffe; elektrische Straßenverkehrsmittel; Nachfragesteuerung/-senkung; besseres Verbrauchsverhalten; bessere Verkehrsinfrastruktur; Senkung der Emissionen des internationalen Luft- oder Seeverkehrs; Forschung und Innovation zur Emissionsminderung im Verkehrssektor; Innovationen bei der Digitalisierung des Verkehrs; sonstige Ziele im Bereich Verkehr.

 

Industrieprozesse — Nutzung von Technologien zur Emissionsminderung; bessere Eindämmung diffuser Emissionen aus Industrieprozessen; bessere Eindämmung der Emissionen fluorierter Gase bei der Herstellung und Entsorgung sowie der diffusen Emissionen dieser Gase; Ersatz fluorierter Gase durch Gase mit geringerem Treibhauspotenzial; Forschung und Innovation zur Verringerung der Energieintensität der EU-Industrie; sonstige Ziele im Bereich Industrieprozesse.

 

Abfallwirtschaft/Abfall — Nachfragesteuerung/-senkung; verstärktes Recycling; bessere Sammlung und Nutzung von CH4; bessere Behandlungstechnologien; besseres Deponiemanagement; Abfallverbrennung mit energetischer Nutzung; bessere Abwasserbewirtschaftungssysteme; weniger Deponierung; sonstige Ziele im Bereich Abfall.

 

Landwirtschaft — geringerer Einsatz von Düngemitteln/Dung auf Äckern; sonstige Maßnahmen zur Verbesserung der Ackerbewirtschaftung; bessere Viehhaltung; bessere Systeme zur Bewirtschaftung tierischer Abfälle; Tätigkeiten zur Verbesserung der Weide- oder Grünlandbewirtschaftung; bessere Bewirtschaftung organischer Böden; sonstige Ziele im Bereich Landwirtschaft.

 

LULUCF — Aufforstung und Wiederaufforstung; Erhaltung der Kohlenstoffbestände in existierenden Wäldern; Verbesserung der Produktion in existierenden Wäldern; Vergrößerung des Holzproduktespeichers; bessere Forstbewirtschaftung; Vermeidung von Entwaldung; stärkerer Schutz vor natürlichen Störungen; Ersatz von THG-intensiven Rohstoffen und Materialien durch Holzprodukte; Vermeidung der Trockenlegung von Feuchtgebieten bzw. deren Wiedervernässung; Sanierung degradierter Flächen; sonstige Ziele im Bereich LULUCF.

 

Unter „ Sonstige Ziele “ müssen die Mitgliedstaaten das Ziel kurz beschreiben.

(5)  Bei quantifizierten Zielen müssen die Mitgliedstaaten mindestens Wert(e), Einheit(en), Abschlussjahr und Basisjahr angegeben. Quantifizierte Ziele müssen spezifisch, messbar, erreichbar, relevant und terminiert sein.

((6))  Die Mitgliedstaaten müssen aus den folgenden Bereichen auswählen: Wirtschaft; Finanzen; freiwillige/ausgehandelte Vereinbarungen; Vorschriften; Information; Bildung; Forschung; Planung; Sonstige.

((7))  Hier bitte nur durch die nationale Politik umgesetzte Unionspolitik/-politiken oder direkt auf die Verwirklichung der Ziele von Unionspolitiken abzielende nationale Politiken aufführen. Die Mitgliedstaaten müssen eine Politik/Politiken aus einer Liste in der elektronischen Fassung des Tabellenformats auswählen oder die Angabe „Sonstige“ wählen und die Unionspolitik nennen.

((8))  Die Mitgliedstaaten müssen über alle Politiken und Maßnahmen oder Gruppen von Politiken und Maßnahmen berichten, die zu den Dimensionen „ Dekarbonisierung: Erneuerbare Energiequellen“ und „ Energieeffizienz“ beitragen. Die Mitgliedstaaten müssen eine relevante Vorschrift aus einer Liste in der elektronischen Fassung des Tabellenformats auswählen oder die Angabe „Sonstige“ wählen und die Vorschrift nennen.

((9))  Die Mitgliedstaaten müssen aus den folgenden Kategorien auswählen: geplant; verabschiedet; umgesetzt; ausgelaufen.

((10))  Die Mitgliedstaaten müssen aus folgenden Optionen auswählen und den/die Namen der für die Umsetzung der Politik oder Maßnahme zuständigen Stelle(n) angeben (es können mehrere Stellen ausgewählt werden): nationale Regierung; regionale Stellen; Lokalverwaltung; Unternehmen/Betriebe/Industrieverbände; Forschungseinrichtungen; sonstige, nicht aufgeführte Stellen.

((11))  Die Mitgliedstaaten müssen jeden Indikator, den sie zur Überwachung und Bewertung der Fortschritte der Politiken und Maßnahmen heranziehen werden, und seinen jeweiligen Wert (sowie die Einheit) im Voraus angeben. Die Mitgliedstaaten müssen das Jahr oder die Jahre angeben, für das/die der Wert gilt. Es können Werte für mehrere Indikatoren und Jahre gemeldet werden. Die von den Mitgliedstaaten genannten Leistungsindikatoren müssen relevant, akzeptiert, glaubwürdig, einfach und robust sein.

((12))  Die Mitgliedstaaten müssen aus folgenden Optionen auswählen (weitere Optionen können unter „Sonstige“ hinzugefügt werden): Erlass einer neuen Maßnahme, Abschluss einer Vereinbarung, Veröffentlichung von Rechtsvorschriften; Beginn/Durchsetzung einer Maßnahme/eines Programms; Abschaffung/Beendigung/Abschluss einer Maßnahme; Änderungen, Veränderungen bei der Umsetzung oder Konzeption und Verlängerung einer laufenden Maßnahme; Angaben zur Überwachung, Aktualisierung zu den Fortschritten oder Ergebnisse der Folgenabschätzung; Fortsetzung bestehender Maßnahmen/keine wesentliche Aktualisierung; Entwürfe, Ankündigungen, Zusagen, geplante Maßnahmen, Erörterungen neuer Maßnahmen; Sonstige.

((13))  Die Mitgliedstaaten müssen eine qualitative Beschreibung der Fortschritte bei der Umsetzung des Politikziels übermitteln.

((14))  Die Mitgliedstaaten müssen den/die Indikator(en), den/die sie zur Überwachung und Bewertung der Fortschritte der Politiken und Maßnahmen herangezogen haben, und seinen jeweiligen Wert (sowie die Einheit) im Nachhinein angeben. Die Mitgliedstaaten müssen das Jahr oder die Jahre angeben, für das/die der Wert gilt. Es können Werte für mehrere Indikatoren und Jahre gemeldet werden. Die von den Mitgliedstaaten genannten Leistungsindikatoren müssen relevant, akzeptiert, glaubwürdig, einfach und robust sein.

((15))  Die Mitgliedstaaten müssen über alle Politiken und Maßnahmen oder Gruppen von Politiken und Maßnahmen berichten, die zur Dimension „ Sicherheit der Energieversorgung “ beitragen. Die Mitgliedstaaten müssen aus folgenden Vektoren auswählen (es können mehrere Vektoren gewählt werden; weitere Vektoren können unter „sonstige Brennstoffe“ hinzugefügt und erläutert werden): Gesamtsystem; Strom; Gas; Mineralölerzeugnisse; Kernbrennstoff; Wärme; sonstige Brennstoffe.

((16))  Die Mitgliedstaaten müssen über alle Politiken und Maßnahmen oder Gruppen von Politiken und Maßnahmen berichten, die zur Dimension „ Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit “ beitragen. Die Mitgliedstaaten müssen eine oder mehrere Prioritäten aus einer Liste auswählen, die in der elektronischen Fassung des Tabellenformats verfügbar ist.

((17))  Die Mitgliedstaaten müssen über alle Politiken und Maßnahmen oder Gruppen von Politiken und Maßnahmen berichten, die zur Dimension „ Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit “ beitragen. „Saubere und CO2-arme Energietechnologien“ umfassen alle Technologien, die vom SET-Plan erfasst sind. Die Mitgliedstaaten müssen eine oder mehrere Technologien aus einer Liste auswählen, die in der elektronischen Fassung des Tabellenformats verfügbar ist.

((18))  Die Mitgliedstaaten müssen über alle Politiken und Maßnahmen oder Gruppen von Politiken und Maßnahmen berichten, die zur Dimension „ Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit “ beitragen. Die Mitgliedstaaten sollten beschreiben, welche Sektoren mit dieser Politik unterstützt werden.

(6)  Die Mitgliedstaaten müssen über alle Politiken und Maßnahmen oder Gruppen von Politiken und Maßnahmen berichten, die zur Dimension „ Dekarbonisierung: Erneuerbare Energien “ beitragen. Die Mitgliedstaaten müssen über alle Politiken und Maßnahmen oder Gruppen von Politiken und Maßnahmen berichten, für die eine solche Bewertung vorliegt.

(7)  Die Mitgliedstaaten können Ex-post-Bewertungen für mehrere Jahre übermitteln; soweit möglich, sollte sich die Berichterstattung auf Jahre konzentrieren, die auf 0 oder 5 enden.

(8)  Ex-post-Bewertungen umfassen alle Bewertungen auf der Grundlage der Ergebnisse von Teilen des Umsetzungszeitraums oder des gesamten Umsetzungszeitraums.

(9)  Die Mitgliedstaaten müssen über alle Politiken und Maßnahmen oder Gruppen von Politiken und Maßnahmen berichten, die zur Dimension „ Energieeffizienz “ beitragen. Die Mitgliedstaaten müssen über alle Politiken und Maßnahmen oder Gruppen von Politiken und Maßnahmen berichten, für die eine solche Bewertung vorliegt.

(10)  Die Mitgliedstaaten können Ex-post-Bewertungen für mehrere Jahre übermitteln; soweit möglich, sollte sich die Berichterstattung auf Jahre konzentrieren, die auf 0 oder 5 enden.

(11)  Ex-post-Bewertungen umfassen alle Bewertungen auf der Grundlage der Ergebnisse von Teilen des Umsetzungszeitraums oder des gesamten Umsetzungszeitraums.

(12)  Die Mitgliedstaaten müssen über alle Politiken und Maßnahmen oder Gruppen von Politiken und Maßnahmen berichten, die zur Dimension „ Dekarbonisierung: Erneuerbare Energien “ beitragen. Die Mitgliedstaaten müssen über alle Politiken und Maßnahmen oder Gruppen von Politiken und Maßnahmen berichten, für die eine solche Bewertung vorliegt.

(13)  Gewinne sind als negative Werte anzugeben.

(14)  Die Beschreibung muss die berücksichtigten Arten von Kosten und Gewinnen, die bei der Bewertung der Kosten und Gewinne berücksichtigten Interessenträger, die Ausgangswerte, mit denen Kosten und Gewinne verglichen wurden, sowie die Methode umfassen.

(15)  Die Mitgliedstaaten müssen über alle Politiken und Maßnahmen oder Gruppen von Politiken und Maßnahmen berichten, die zur Dimension „ Energieeffizienz “ beitragen. Die Mitgliedstaaten müssen über alle Politiken und Maßnahmen oder Gruppen von Politiken und Maßnahmen berichten, für die eine solche Bewertung vorliegt.

(16)  Gewinne sind als negative Werte in das Formblatt einzutragen.

(17)  Die Beschreibung muss die berücksichtigten Arten von Kosten und Gewinnen, die bei der Bewertung der Kosten und Gewinne berücksichtigten Interessenträger, die Ausgangswerte, mit denen Kosten und Gewinne verglichen wurden, sowie die Methode umfassen.


ANHANG X

NEUE POLITIKEN UND MASSNAHMEN GEMÄSS ARTIKEL 21 BUCHSTABE B NUMMER 3 DER VERORDNUNG (EU) 2018/1999

Tabelle 1

Energieeffizienzverpflichtungssysteme (EEVS) gemäß Artikel 7a der Richtlinie 2012/27/EU:

Nummer der Politik/Maßnahme

M

 

Informationsquelle(n) (mit Verweis auf das entsprechende Gesetz oder sonstige Rechtstexte)

M

 

Für 2021-2030 erwartete Einsparungen und Dauer des Verpflichtungszeitraums/der Verpflichtungszeiträume (Anhang V Nummer 5 Buchstaben d und e der Richtlinie 2012/27/EU)

 

Erwartete kumulierte Endenergieeinsparungen im Zeitraum 2021-2030 (kt RÖE)

M

 

Erwartete neue jährliche Endenergieeinsparungen (kt RÖE/Jahr) (1)

Miap

 

2021

Miap

 

2022

Miap

 

2023

Miap

 

2024

Miap

 

2025

Miap

 

2026

Miap

 

2027

Miap

 

2028

Miap

 

2029

Miap

 

2030

Miap

 

Dauer des Verpflichtungszeitraums/der Verpflichtungszeiträume

M

 

Wesentliche Konzeptionsmerkmale

 

Verpflichtete Parteien und deren Zuständigkeiten (Anhang V Nummer 5 Buchstabe b der Richtlinie 2012/27/EU)

M

 

Zielsektoren (Anhang V Nummer 5 Buchstabe c der Richtlinie 2012/27/EU) (2)

M

 

Sektoren, in denen im Rahmen des EEVS Einzelmaßnahmen in Betracht kommen (falls abweichend von den vorstehend aufgeführten Zielsektoren) (Anhang V Nummer 5 Buchstabe c der Richtlinie 2012/27/EU)

M

 

Im Rahmen des EEVS in Betracht kommende Einzelmaßnahmen (Anhang V Nummer 5 Buchstabe f der Richtlinie 2012/27/EU) und entsprechende Lebensdauern (Anhang V Nummer 2 Buchstabe i und Nummer 5 Buchstabe h der Richtlinie 2012/27/EU) (3)

M

 

Angaben zur Anwendung der folgenden Bestimmungen der EED:

 

Soweit zutreffend, spezifische Maßnahmen und/oder zu erreichender Anteil der Einsparungen bei sozial schwachen Haushalten, einschließlich von Energiearmut betroffener Haushalte, und gegebenenfalls bei Sozialwohnungen (Artikel 7 Absatz 11 der Richtlinie 2012/27/EU)

Miap

 

Von Energiedienstleistern oder sonstigen Dritten erzielte Einsparungen (Artikel 7a Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2012/27/EU) (4)

Miap

 

Vorschriften zur Inanspruchnahme von Banken und Krediten (Artikel 7a Absatz 6 Buchstabe b der Richtlinie 2012/27/EU)

Miap

 

Möglichkeiten für den Handel mit Energieeinsparungen (soweit relevant)

Miap

 

Zusammenhang mit einem Nationalen Energieeffizienzfonds gemäß Artikel 20 Absatz 6 der Richtlinie 2012/27/EU (wie in Artikel 7a Absatz 1 der genannten Richtlinie vorgesehen)  (5)

Miap

 

Allgemeine Angaben zur Berechnungsmethode

 

Angewandte Messmethode(n) (Anhang V Nummer 1 der Richtlinie 2012/27/EU) (6)

M

 

Für die Angabe der Energieeinsparungen angewandte Messgröße(n) (Primär- oder Endenergieeinsparungen) (Artikel 7a Absatz 4 und Anhang V Nummer 3 Buchstabe d der Richtlinie 2012/27/EU)

M

 

Art der Berücksichtigung von Lebensdauern (und möglicher Änderungen der Einsparungen im Laufe der Zeit) bei der Berechnung der Einsparungen (Anhang V Nummer 2 Buchstabe i und Nummer 5 Buchstabe h der Richtlinie 2012/27/EU)  (7)

M

 

Sonstige Informationsquellen oder Referenzmaterialien (z. B. Studien, Bewertungsberichte), in denen weitere Erläuterungen und Einzelheiten zur Berechnung der Einsparungen zu finden sind

V

 

Zusätzlichkeit und Wesentlichkeit (Anforderungen gemäß Anhang V Nummer 2 und Nummer 5 Buchstabe g der Richtlinie 2012/27/EU)

 

Beschreibung der Berechnungsmethode, einschließlich der Angabe, wie das Zusätzlichkeitsprinzip in der Berechnungsmethode berücksichtigt wird (Anhang V Nummer 2 Buchstabe a der Richtlinie 2012/27/EU) (8)

M

 

Fördert das EEVS einen vorzeitigen Austausch? Falls ja, wie wird dies bei der Berechnung der Einsparungen berücksichtigt? (Anhang V Nummer 2 Buchstabe f der Richtlinie 2012/27/EU)

M

 

Angewandte Referenzwerte für angenommene und geschätzte Einsparungen (falls angenommene und geschätzte Einsparungen angegeben werden) (Anhang V Nummer 1 Buchstabe c der Richtlinie 2012/27/EU)

M

 

Wie wird die Wesentlichkeit der Einsparungen sichergestellt? (Anhang V Nummer 3 Buchstabe h der Richtlinie 2012/27/EU)

M

 

Mögliche Überschneidungen (zwischen strategischen Maßnahmen und Einzelmaßnahmen) und doppelte Anrechnung

 

Mögliche Überschneidungen zwischen Einzelmaßnahmen, die für das EEVS in Betracht kommen (9)

Miap

 

Mögliche Überschneidungen zwischen dem EEVS und einer oder mehreren gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2012/27/EU gemeldeten alternativen Maßnahme(n)

Miap

 

Wie werden mögliche Überschneidungen (zwischen dem EEVS und alternativen Maßnahmen) berücksichtigt, um eine doppelte Anrechnung von Energieeinsparungen zu vermeiden? (Anhang V Nummer 3 Buchstabe g der Richtlinie 2012/27/EU)

M

 

Klimatische Unterschiede (soweit relevant) (Anhang V Nummer 2 Buchstabe h und Nummer 5 Buchstabe i der Richtlinie 2012/27/EU)

 

Gibt es klimatische Unterschiede zwischen einzelnen Regionen? Können diese sich auf die für das EEVS in Betracht kommenden Maßnahmen auswirken?

Miap

 

Wie werden etwaige klimatische Unterschiede bei der Berechnung der Einsparungen berücksichtigt?

Miap

 

Überwachung und Prüfung der Einsparungen (Anhang V Nummer 5 Buchstabe j der Richtlinie 2012/27/EU)

 

Kurze Beschreibung des Überwachungs- und Überprüfungssystems und des Überprüfungsverfahrens

M

 

Für die Überwachung und Überprüfung des EEVS zuständige Behörden

M

 

Unabhängigkeit der Überwachung und Überprüfung von den verpflichteten Parteien (Artikel 7a Absatz 5 der Richtlinie 2012/27/EU)

M

 

Überprüfung statistisch repräsentativer Stichproben (Artikel 7a Absatz 5 der Richtlinie 2012/27/EU) (10)

M

 

Berichterstattungspflichten der verpflichteten Parteien (Energieeinsparungen jeder verpflichteten Partei oder jeder Unterkategorie von verpflichteten Parteien sowie insgesamt erzielte Energieeinsparungen im Rahmen des Systems)

M

 

Veröffentlichung der im Rahmen des EEVS jährlich erzielten Energieeinsparungen (Artikel 7a Absatz 7 der Richtlinie 2012/27/EU)

M

 

Bei Missachtung angewandte Sanktionen (und entsprechende Verweise, einschließlich des Gesetzes oder sonstiger Rechtstexte, in dem/denen die Sanktionen und damit verbundenen Bedingungen festgelegt sind)

M

 

Bestimmung(en) für den Fall, dass die Fortschritte im Rahmen des EEVS nicht zufriedenstellend sind (Anhang V Nummer 3 Buchstabe f der Richtlinie 2012/27/EU)

M

 

Angaben zu Qualitätsstandards (Anhang V Nummer 2 Buchstabe g der Richtlinie 2012/27/EU)

 

Wie werden Qualitätsstandards (für Produkte, Dienstleistungen und die Durchführung von Maßnahmen) im Rahmen des EEVS gefördert oder vorgeschrieben?

Miap

 

Ergänzende Angaben oder Erläuterungen

 

Hier bitte sonstige für den Erfahrungsaustausch hilfreiche Informationen oder Erläuterungen angeben

V

 

Hinweise:

M = mandatory (obligatorisch); Miap = mandatory if applicable (obligatorisch, falls zutreffend); V = voluntary (freiwillig)


Tabelle 2

Alternative strategische Maßnahmen gemäß Artikel 7b und Artikel 20 Absatz 6 der Richtlinie 2012/27/EU (mit Ausnahme steuerlicher Maßnahmen)

Nummer der Politik/Maßnahme

M

 

Informationsquelle(n) (mit Verweis auf das entsprechende Gesetz oder sonstige Rechtstexte)

M

 

Geplanter oder geschätzter Haushalt, einschließlich des/der entsprechenden Vollzugszeitraums/-zeiträume

V

 

Für 2021-2030 erwartete Einsparungen und Dauer des Verpflichtungszeitraums/der Verpflichtungszeiträume (Anhang V Nummer 5 Buchstaben d und e der Richtlinie 2012/27/EU)

 

Erwartete kumulierte Endenergieeinsparungen im Zeitraum 2021-2030 (kt RÖE)

M

 

Erwartete neue jährliche Endenergieeinsparungen (kt RÖE/Jahr) (11)

Miap

 

2021

Miap

 

2022

Miap

 

2023

Miap

 

2024

Miap

 

2025

Miap

 

2026

Miap

 

2027

Miap

 

2028

Miap

 

2029

Miap

 

2030

Miap

 

Zwischenzeitraum/-zeiträume, soweit relevant (12)

Miap

 

Wesentliche Konzeptionsmerkmale

 

Durchführende Behörden, teilnehmende oder beauftragte Parteien und deren Zuständigkeiten für die Durchführung der strategischen Maßnahme (Anhang V Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 5 Buchstabe b der Richtlinie 2012/27/EU)

M

 

Zielsektoren (Anhang V Nummer 5 Buchstabe c der Richtlinie 2012/27/EU)  (13)

M

 

Für alternative Maßnahmen in Betracht kommende Einzelmaßnahmen (Anhang V Nummer 5 Buchstabe f der Richtlinie 2012/27/EU) und entsprechende Lebensdauern (Anhang V Nummer 2 Buchstabe i und Nummer 5 Buchstabe h der Richtlinie 2012/27/EU)  (14)

M

 

Spezifische strategische Maßnahmen oder Einzelmaßnahmen gegen Energiearmut (soweit zutreffend)

Miap

 

Allgemeine Angaben zur Berechnungsmethode

 

Angewandte Messmethode(n) (Anhang V Nummer 1 der Richtlinie 2012/27/EU)  (15)

M

 

Bei der Angabe der Energieeinsparungen angewandte Messgrößen (Primär- oder Endenergieeinsparungen) (Anhang V Nummer 3 Buchstabe d der Richtlinie 2012/27/EU)

M

 

Art der Berücksichtigung von Lebensdauern (und möglicher Änderungen der Einsparungen im Laufe der Zeit) bei der Berechnung der Einsparungen (Anhang V Nummer 2 Buchstabe i und Nummer 5 Buchstabe h der Richtlinie 2012/27/EU)  (16)

M

 

Sonstige Informationsquellen oder Referenzmaterialien (z. B. Studien, Bewertungsberichte), in denen weitere Erläuterungen und Einzelheiten zur Berechnung der Einsparungen zu finden sind

V

 

Zusätzlichkeit und Wesentlichkeit (Anforderungen gemäß Anhang V Nummer 2 und Nummer 5 Buchstabe g der Richtlinie 2012/27/EU)

 

Beschreibung der Berechnungsmethode, einschließlich der Angabe, wie das Zusätzlichkeitsprinzip in der Berechnungsmethode berücksichtigt wird (Anhang V Nummer 2 Buchstabe a der Richtlinie 2012/27/EU) (17)

M

 

Fördert die strategische Maßnahme einen vorzeitigen Austausch? Falls ja, wie wird dies bei der Berechnung der Einsparungen berücksichtigt? (Anhang V Nummer 2 Buchstabe f der Richtlinie 2012/27/EU)

M

 

Angewandte Referenzwerte für angenommene und geschätzte Einsparungen (falls angenommene und geschätzte Einsparungen angegeben werden) (Anhang V Nummer 1 Buchstabe c der Richtlinie 2012/27/EU)

M

 

Wie wird die Wesentlichkeit der Einsparungen sichergestellt? (Anhang V Nummer 3 Buchstabe h der Richtlinie 2012/27/EU)

M

 

Mögliche Überschneidungen (zwischen strategischen Maßnahmen und Einzelmaßnahmen) und doppelte Anrechnung

 

Mögliche Überschneidungen zwischen Einzelmaßnahmen, die für die strategische Maßnahme in Betracht kommen (18)

Miap

 

Mögliche Überschneidungen zwischen dem EEVS (sofern vorhanden) und einer oder mehreren gemäß Artikel 7 gemeldeten alternativen Maßnahmen

Miap

 

Wie werden mögliche Überschneidungen (zwischen dem EEVS, sofern vorhanden, und alternativen Maßnahmen) berücksichtigt, um eine doppelte Anrechnung von Energieeinsparungen zu vermeiden? (Anhang V Nummer 3 Buchstabe g)

M

 

Klimatische Unterschiede (soweit relevant) (Anhang V Nummer 2 Buchstabe h und Nummer 5 Buchstabe i der Richtlinie 2012/27/EU)

 

Gibt es klimatische Unterschiede zwischen einzelnen Regionen? Können diese sich auf die für die strategische Maßnahme in Betracht kommenden Maßnahmen auswirken?

Miap

 

Wie werden etwaige klimatische Unterschiede bei der Berechnung der Einsparungen berücksichtigt?

Miap

 

Überwachung und Prüfung der Einsparungen (Anhang V Nummer 5 Buchstabe j der Richtlinie 2012/27/EU)

 

Kurze Beschreibung des Überwachungs- und Überprüfungssystems und des Überprüfungsverfahrens

M

 

Für die Überwachung und Überprüfung der strategischen Maßnahme zuständige Behörden

M

 

Unabhängigkeit der Überwachung und Überprüfung von den teilnehmenden oder beauftragten Parteien (Artikel 7b Absatz 2 der Richtlinie 2012/27/EU)

M

 

Überprüfung statistisch repräsentativer Stichproben (Artikel 7b Absatz 2 der Richtlinie 2012/27/EU)  (19)

M

 

Veröffentlichung der im Rahmen der strategischen Maßnahme jährlich erzielten Energieeinsparungen (Anhang V Nummer 3 Buchstabe e der Richtlinie 2012/27/EU)

M

 

Bei Missachtung angewandte Sanktionen (und entsprechende Verweise, einschließlich des Gesetzes oder sonstiger Rechtstexte, in dem/denen die Sanktionen und damit verbundenen Bedingungen festgelegt sind)

M

 

Bestimmung(en) für den Fall, dass die Fortschritte im Rahmen der strategischen Maßnahme nicht zufriedenstellend sind (Anhang V Nummer 3 Buchstabe f der Richtlinie 2012/27/EU)

M

 

Angaben zu Qualitätsstandards (Anhang V Nummer 2 Buchstabe g der Richtlinie 2012/27/EU)

 

Wie werden Qualitätsstandards (für Produkte, Dienstleistungen und die Durchführung von Maßnahmen) im Rahmen der strategischen Maßnahme gefördert oder vorgeschrieben?

Miap

 

Ergänzende Angaben oder Erläuterungen

 

Sonstige für den Erfahrungsaustausch hilfreiche Angaben oder Erläuterungen

V

 

Hinweise:

M = mandatory (obligatorisch); Miap = mandatory if applicable (obligatorisch, falls zutreffend); V = voluntary (freiwillig)


Tabelle 3

Angaben zu steuerlichen Maßnahmen

Nummer der Politik/Maßnahme

M

 

Dauer der steuerlichen Maßnahme (Anhang V Nummer 5 Buchstabe k Ziffer iv der Richtlinie 2012/27/EU)

M

 

Durchführende Behörde (Anhang V Nummer 5 Buchstabe k Ziffer ii der Richtlinie 2012/27/EU)

M

 

Zielsektoren und Steuerzahler-Segment (Anhang V Nummer 5 Buchstabe k Ziffer i der Richtlinie 2012/27/EU) (20)

M

 

Informationsquelle(n) (mit Verweis auf das entsprechende Gesetz oder sonstige Rechtstexte)

M

 

Für 2021-2030 erwartete Einsparungen und Dauer des Verpflichtungszeitraums/der Verpflichtungszeiträume (Anhang V Nummer 5 Buchstaben d und e der Richtlinie 2012/27/EU)

 

Erwartete kumulierte Endenergieeinsparungen im Zeitraum 2021-2030 (kt RÖE)

M

 

Erwartete neue jährliche Endenergieeinsparungen (kt RÖE/Jahr) (21)

Miap

 

2021

Miap

 

2022

Miap

 

2023

Miap

 

2024

Miap

 

2025

Miap

 

2026

Miap

 

2027

Miap

 

2028

Miap

 

2029

Miap

 

2030

Miap

 

Zusätzliche Erläuterungen (soweit relevant)

V

 

Allgemeine Angaben zur Berechnungsmethode

 

Angewandte Berechnungsmethode(n) (22)

M

 

Ansatz für die Berechnung der Einsparungen (Anhang V Nummer 4 Buchstabe a der Richtlinie 2012/27/EU)  (23)

M

 

(Kurzfristige) Preiselastizitäten (Anhang V Nummer 4 Buchstabe b der Richtlinie 2012/27/EU)  (24)

Miap

 

(Langfristige) Preiselastizitäten (Anhang V Nummer 4 Buchstabe b der Richtlinie 2012/27/EU)  (25)

Miap

 

Art der Berücksichtigung von Lebensdauern bei der Berechnung der Einsparungen (Anhang V Nummer 2 Buchstabe e der Richtlinie 2012/27/EU) (26)

M

 

Wie wird eine doppelte Anrechnung mit anderen strategischen Maßnahmen vermieden? (Anhang V Nummer 4 Buchstabe c der Richtlinie 2012/27/EU)

M

 

Unabhängigkeit von der durchführenden Behörde (27)

M

 

Ergänzende Erläuterungen und Informationsquelle(n)

V

 

M = mandatory (obligatorisch); Miap = mandatory if applicable (obligatorisch, falls zutreffend); V = voluntary (freiwillig)


Tabelle 4

Angaben zur Lebensdauer der Einzelmaßnahmen, die für die gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2012/27/EU gemeldeten Politiken und Maßnahmen in Betracht kommen

In Betracht kommende Maßnahme

Endverbrauchssektor

Angenommene Lebensdauer (in Jahren)

Annahmen zu möglichen Änderungen der Energieeinsparungen im Lauf der Zeit

Quelle oder Methode zur Schätzung der Lebensdauer sowie der damit verbundenen Annahmen

Miap

Miap

Miap

Miap

Miap

Maßnahme 1

 

 

 

 

Maßnahme 2

 

 

 

 

Maßnahme 3

 

 

 

 

Hinweise: Miap = mandatory if applicable (obligatorisch, falls zutreffend)


(1)  Die Mitgliedstaaten müssen dieses Feld ausfüllen, wenn erwartet wird, dass die neuen jährlichen Endenergieeinsparungen stabil sind. Falls erwartet wird, dass sich die neuen jährlichen Endenergieeinsparungen im Lauf der Zeit ändern, müssen die Mitgliedstaaten die Felder pro Jahr ausfüllen.

(2)  Die Mitgliedstaaten müssen die Sektoren angeben (Wohngebäude, Dienstleistungen, Industrie, Verkehr, Sonstige), die bei der Berechnung der Vorgabe(n) für das EEVS und bei der Festlegung der verpflichteten Parteien berücksichtigt wurden. Weichen die für Einzelmaßnahmen in Betracht kommenden Sektoren davon ab, ist dies im nächsten Feld anzugeben.

(3)  Die Mitgliedstaaten müssen hier die in Betracht kommenden Maßnahmen angeben. Ist die Liste der Maßnahmen zu lang, müssen die Mitgliedstaaten hier die wichtigsten Auswahlkriterien angeben und die Liste als separate Datei einreichen. Die Mitgliedstaaten müssen die für die verschiedenen Arten oder Kategorien von Maßnahmen angenommenen Lebensdauern in Tabelle 4 dieses Anhangs angeben.

(4)  Falls verpflichtete Parteien von Energiedienstleistern oder sonstigen Dritten erzielte zertifizierte Energieeinsparungen auf ihre Verpflichtung anrechnen können, müssen die Mitgliedstaaten erläutern, nach welchen Kriterien diese Dritten zugelassen werden und wie sichergestellt wird, dass bei der Zertifizierung ein klares und transparentes Verfahren angewandt wird.

(5)  Die Mitgliedstaaten müssen angeben, ob verpflichtete Parteien ihre Einsparverpflichtung ganz oder teilweise durch einen Beitrag zu einem Nationalen Energieeffizienzfonds erfüllen können oder müssen.

(6)  Die Mitgliedstaaten müssen die angewandten Methoden nach der in Anhang V Nummer 1 festgelegten Klassifizierung angeben: a) angenommene Einsparungen/b) gemessene Einsparungen/c) geschätzte Einsparungen/d) mittels Erhebung bestimmte Einsparungen. Falls sie eine andere Methode wählen, müssen die Mitgliedstaaten sie erläutern.

(7)  Die Mitgliedstaaten müssen eine Erläuterung hinzufügen, insbesondere wenn eine andere als die in Anhang V Nummer 2 Buchstabe i dargelegte Methode angewandt wird.

(8)  Die Mitgliedstaaten müssen erläutern, wie die Anforderungen aus Anhang V Nummer 2 Buchstaben a bis c durch die Berechnungsmethode erfüllt werden, auch was die Berücksichtigung der Auswirkungen von EU-Vorschriften gemäß Anhang V Nummer 2 Buchstaben b und c betrifft.

(9)  Die Mitgliedstaaten müssen erläutern, wie solche Überschneidungen bei der Berechnung der Einsparungen berücksichtigt werden, z. B. Zusammenhang zwischen Wanddämmung und dem Austausch von Heizsystemen. Zudem müssen die Mitgliedstaaten erläutern, wie mit dem Überwachungs- und Überprüfungssystem sichergestellt wird, dass dieselbe Einzelmaßnahme nicht von mehreren verpflichteten Parteien gemeldet wird (Vermeidung einer doppelten Anrechnung im Rahmen des EEVS).

(10)  Die Mitgliedstaaten müssen erläutern, wie die Überprüfung statistisch repräsentativer Stichproben von Maßnahmen sichergestellt wird, und die Kriterien zur Bestimmung und Auswahl repräsentativer Stichproben angeben.

(11)  Die Mitgliedstaaten müssen dieses Feld ausfüllen, wenn erwartet wird, dass die neuen jährlichen Endenergieeinsparungen stabil sind. Falls erwartet wird, dass sich die neuen jährlichen Endenergieeinsparungen im Lauf der Zeit ändern, müssen die Mitgliedstaaten die Felder pro Jahr ausfüllen.

(12)  Die Mitgliedstaaten müssen hier die Zeiträume oder Zeitpunkte angeben, die bei der Festlegung von Zwischenzielen verwendet wurden, um die Fortschritte der alternativen Maßnahme zu überprüfen.

(13)  Die Mitgliedstaaten müssen die berücksichtigten Sektoren (Wohngebäude, Dienstleistungen, Industrie, Verkehr, Sonstige) angeben.

(14)  Die Mitgliedstaaten müssen die Kategorien von Einzelmaßnahmen angeben, die finanzielle Anreize oder andere Arten von Unterstützung aus der alternativen Maßnahme erhalten können oder die mit der alternativen Maßnahme durch Vorschriften, Informationen oder strategischen Instrumenten jeglicher Art gefördert werden. Ist die Liste der Maßnahmen zu lang, müssen die Mitgliedstaaten hier die wichtigsten Auswahlkriterien angeben und die Liste als separate Datei einreichen. Die Mitgliedstaaten müssen die für die verschiedenen Arten oder Kategorien von Maßnahmen angenommenen Lebensdauern in Tabelle 4 dieses Anhangs angeben.

(15)  Die Mitgliedstaaten müssen die angewandten Methoden nach der in Anhang V Nummer 1 festgelegten Klassifizierung angeben: a) angenommene Einsparungen/b) gemessene Einsparungen/c) geschätzte Einsparungen/d) mittels Erhebung bestimmte Einsparungen. Falls sie eine andere Methode wählen, müssen die Mitgliedstaaten sie erläutern.

(16)  Die Mitgliedstaaten müssen eine Erläuterung hinzufügen, insbesondere wenn eine andere als die in Anhang V Nummer 2 Buchstabe i dargelegte Methode angewandt wird.

(17)  Die Mitgliedstaaten müssen erläutern, wie die Anforderungen aus Anhang V Nummer 2 Buchstaben a bis c durch die Berechnungsmethode erfüllt werden, auch was die Berücksichtigung der Auswirkungen von EU-Vorschriften gemäß Anhang V Nummer 2 Buchstaben b und c betrifft.

(18)  Die Mitgliedstaaten müssen erläutern, wie solche Überschneidungen bei der Berechnung der Einsparungen berücksichtigt werden, z. B. Zusammenhang zwischen Wanddämmung und dem Austausch von Heizsystemen.

(19)  Die Mitgliedstaaten müssen erläutern, wie die Überprüfung statistisch repräsentativer Stichproben von Maßnahmen sichergestellt wird, und die Kriterien zur Bestimmung und Auswahl repräsentativer Stichproben angeben.

(20)  Die Mitgliedstaaten müssen die berücksichtigten Sektoren (Wohngebäude, Dienstleistungen, Industrie, Verkehr, Sonstige) angeben.

(21)  Die Mitgliedstaaten müssen dieses Feld ausfüllen, wenn erwartet wird, dass die neuen jährlichen Endenergieeinsparungen stabil sind. Falls erwartet wird, dass sich die neuen jährlichen Endenergieeinsparungen im Lauf der Zeit ändern, müssen die Mitgliedstaaten die Felder pro Jahr ausfüllen.

(22)  Die Mitgliedstaaten müssen erläutern, welches Modell bei der Berechnung der Einsparungen verwendet wurde, ob und warum kurzfristige und/oder langfristige Preiselastizitäten berücksichtigt werden, welche Variablen in dem Modell berücksichtigt wurden und wie sie ausgewählt wurden.

(23)  Die Mitgliedstaaten müssen erläutern, welche Methode zur (kontrafaktischen) Analyse der Auswirkungen auf den Energieverbrauch mit und ohne die steuerliche Maßnahme angewandt wurde, wie das kontrafaktische Szenario festgelegt wurde und wie sichergestellt wird, dass zumindest die in der EU geltende Mindesthöhe der Besteuerung berücksichtigt wird.

(24)  Soweit relevant, müssen die Mitgliedstaaten erläutern, wie die kurzfristigen Preiselastizitäten bestimmt werden, wobei sicherzustellen ist, dass sie den Einfluss von Preisänderungen auf die Energienachfrage widerspiegeln. Die Mitgliedstaaten müssen die bei der Bestimmung der Preiselastizitäten zu nutzenden Datenquellen nennen.

(25)  Soweit relevant, müssen die Mitgliedstaaten erläutern, wie die langfristigen Preiselastizitäten bestimmt werden, wobei sicherzustellen ist, dass sie den Einfluss von Preisänderungen auf die Energienachfrage widerspiegeln. Die Mitgliedstaaten müssen die bei der Bestimmung der Preiselastizitäten zu nutzenden Datenquellen nennen.

(26)  Die Mitgliedstaaten müssen erläutern, wie mit der Berechnungsmethode sichergestellt wird, dass nur Einsparungen aus Einzelmaßnahmen, die nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 31. Dezember 2030 durchgeführt werden, berücksichtigt werden können.

(27)  Die Mitgliedstaaten müssen erläutern, wie die Unabhängigkeit der Prüfung der Energieeinsparungen von der steuerlichen Maßnahme sichergestellt wird.


ANHANG XI

ANGABEN ZU DEN GEMÄSS ARTIKEL 7 DER RICHTLINIE 2012/27/EU ERZIELTEN ENERGIEEINSPARUNGEN  (1)

Tabelle 1

Energieeinsparungen gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2012/27/EU im Jahr X-2

Nummer der Politik/Maßnahme

Einheit

Betroffene sozial schwache Haushalte  (2)

Endenergieeinsparungen, die durch nationale Energieeffizienzverpflichtungssysteme gemäß Artikel 7a der Richtlinie 2012/27/EU oder durch alternative Maßnahmen gemäß Artikel 7b der genannten Richtlinie erzielt wurden (mit Ausnahme von Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Richtlinie)

Davon durch Politiken und Maßnahmen zur Verringerung der Energiearmut gemäß Artikel 7 Absatz 11 der Richtlinie 2012/27/EU erzielte Endenergieeinsparungen

Höhe der gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie 2012/27/EU erzielten Endenergieeinsparungen

Jährliche Endenergieeinsparungen im Jahr X-2 insgesamt  (3)

Davon Einsparungen, die im Jahr X-2 nur durch im Jahr X-2 durchgeführte neue Maßnahmen erzielt wurden

Kumulierte Endenergieeinsparungen zwischen 2021 und dem Jahr X-2 insgesamt

Jährliche Endenergieeinsparungen im Jahr X-2 insgesamt  (3)

Davon Einsparungen, die im Jahr X-2 nur durch im Jahr X-2 durchgeführte neue Maßnahmen erzielt wurden

Kumulierte Endenergieeinsparungen zwischen 2021 und dem Jahr X-2 insgesamt

Jährliche Endenergieeinsparungen im Jahr X-2 insgesamt  (3)

Davon Einsparungen, die im Jahr X-2 nur durch im Jahr X-2 durchgeführte neue Maßnahmen erzielt wurden

Kumulierte Endenergieeinsparungen zwischen 2021 und dem Jahr X-2 insgesamt

M

 

M

M

M

M

Miap

Miap

Miap

Miap

Miap

Miap

P/M 1

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

P/M 2

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ggf. weitere Zeilen ergänzen

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kürzel: Berichterstattung für das Kalenderjahr X-2, wobei X = Berichtsjahr, M = mandatory (obligatorisch); Miap = mandatory if applicable (obligatorisch, falls zutreffend)

Hinweise:


Tabelle 2

Energieeinsparungen gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2012/27/EU im Jahr X–3  (4)

Nummer der Politik/Maßnahme

Einheit

Betroffene sozial schwache Haushalte (5)

Endenergieeinsparungen, die durch nationale EEVS gemäß Artikel 7a der Richtlinie 2012/27/EU oder durch alternative Maßnahmen gemäß Artikel 7b der genannten Richtlinie erzielt wurden (mit Ausnahme von Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Richtlinie)

Davon durch Politiken und Maßnahmen zur Verringerung von Energiearmut gemäß Artikel 7 Absatz 11 der Richtlinie 2012/27/EU erzielte Endenergieeinsparungen

Höhe der gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie 2012/27/EU erzielten Endenergieeinsparungen

Jährliche Endenergieeinsparungen im Jahr X-3 insgesamt  (6)

Davon Einsparungen, die im Jahr X-3 nur durch im Jahr X-3 durchgeführte neue Maßnahmen erzielt wurden

Kumulierte Endenergieeinsparungen zwischen 2021 und dem Jahr X-3 insgesamt

Jährliche Endenergieeinsparungen im Jahr X-3 insgesamt  (5)

Davon Einsparungen, die im Jahr X-3 nur durch im Jahr X-3 durchgeführte neue Maßnahmen erzielt wurden

Kumulierte Endenergieeinsparungen zwischen 2021 und dem Jahr X-3 insgesamt

Jährliche Endenergieeinsparungen im Jahr X-3 insgesamt  (5)

Davon Einsparungen, die im Jahr X-3 nur durch im Jahr X-3 durchgeführte neue Maßnahmen erzielt wurden

Kumulierte Endenergieeinsparungen zwischen 2021 und dem Jahr X-3 insgesamt

M

 

M

M

M

M

Miap

Miap

Miap

Miap

Miap

Miap

P/M 1

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

P/M 2

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ggf. weitere Zeilen ergänzen

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kürzel: Berichterstattung für das Kalenderjahr X-3, wobei X = Berichtsjahr, M = mandatory (obligatorisch); Miap = mandatory if applicable (obligatorisch, falls zutreffend);

Hinweise:


(1)  Die Mitgliedstaaten müssen über nationale Energieeffizienzverpflichtungssysteme und alternative Maßnahmen gemäß Artikel 7a und 7b der Richtlinie 2012/27/EU Bericht erstatten.

(2)  Die Mitgliedstaaten müssen aus folgenden Optionen auswählen, was die Einbeziehung von sozial schwachen Haushalten, einschließlich von Energiearmut betroffener Haushalte, und gegebenenfalls von Sozialwohnungen betrifft: Ja; Nein. Zur Definition von sozial schwachen Haushalten siehe die Hinweise in Artikel 28 der Richtlinie (EU) 2019/944 und Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1999.

(3)  Jährliche Endenergieeinsparungen im Jahr X-2 insgesamt, d. h. Höhe der Einsparungen, die mit neuen, zwischen 2021 und dem Jahr X-3 durchgeführten Maßnahmen, die im Jahr X-2 weiterhin zu Einsparungen führen, erzielt wurden, wobei die Lebensdauer der Einsparungen zu berücksichtigen ist.

(4)  X-3 nicht anwendbar in den ersten Fortschrittsberichten 2023.

(5)  Die Mitgliedstaaten müssen aus folgenden Optionen auswählen, was die Einbeziehung von sozial schwachen Haushalten, einschließlich von Energiearmut betroffener Haushalte, und gegebenenfalls von Sozialwohnungen betrifft: Ja; Nein. Zur Definition von sozial schwachen Haushalten siehe die Hinweise in Artikel 28 der Richtlinie (EU) 2019/944 und Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1999.

(6)  Jährliche Endenergieeinsparungen im Jahr X-3 insgesamt, d. h. Höhe der Einsparungen, die mit neuen, zwischen 2021 und dem Jahr X-4 durchgeführten Maßnahmen, die im Jahr X-3 weiterhin zu Einsparungen führten, erzielt wurden, wobei die Lebensdauer der Einsparungen zu berücksichtigen ist.


ANHANG XII

BERICHTERSTATTUNG GEMÄSS ARTIKEL 5 DER RICHTLINIE 2012/27/EU

Tabelle 1

Renovierte Gesamtfläche der beheizten und/oder gekühlten Gebäude, die sich im Eigentum der Zentralregierung des jeweiligen Mitgliedstaats befinden und von ihr genutzt werden, gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2012/27/EU  (1)

Berichtselement

Spezifikation

Einheit

Jahr X-3

Jahr X-2

Zusätzliche Angaben

Primärenergieverbrauch

und/oder Endenergieverbrauch

Primärenergieverbrauch

und/oder Endenergieverbrauch

Nummer der Politik/Maßnahme

Miap

Nicht zutreffend

 

Gesamtfläche renovierter Gebäude

Miap

m2

 

 

 

Höhe der durch Gebäuderenovierung erzielten Energieeinsparungen in den Jahren X-3 und X-2  (2)

V

kt RÖE

 

 

 

 

 

Summe der durch Gebäuderenovierung erzielten neuen Energieeinsparungen im Zeitraum 2021 — Jahr X-3 (X-2) (entsprechend einer Renovierungsrate von 3 %)

Miap

kt RÖE

 

 

 

 

 

Kürzel: X = Berichtsjahr; Miap = mandatory if applicable (obligatorisch, falls zutreffend); V = voluntary (freiwillig)

Hinweise:


Tabelle 2

Höhe der Energieeinsparungen in infrage kommenden Gebäuden, die sich im Eigentum der Zentralregierung befinden und von ihr genutzt werden, gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Richtlinie 2012/27/EU  (3)  (4)

Berichtselement

Spezifikation

Einheit

Jahr X-3

Jahr X-2

Zusätzliche Angaben

Primärenergieverbrauch

und/oder Endenergieverbrauch

Primärenergieverbrauch

und/oder Endenergieverbrauch

Nummer der Politik/Maßnahme

Miap

Nicht zutreffend

 

Höhe der Energieeinsparungen in infrage kommenden Gebäuden, die sich im Eigentum der Zentralregierung befinden und von ihr genutzt werden, in den Jahren X-3 und X-2  (5)

Miap

kt RÖE

 

 

 

 

 

Summe der Energieeinsparungen in infrage kommenden Gebäuden, die sich im Eigentum der Zentralregierung befinden und von ihr genutzt werden, im Zeitraum 2021 — Jahr X-3 (X-2) (entsprechend einer Renovierungsrate von 3 %)

Miap

kt RÖE

 

 

 

 

 

Kürzel: X = Berichtsjahr; Miap = mandatory if applicable (obligatorisch, falls zutreffend)

Hinweise:


(1)  Die Mitgliedstaaten müssen über Politiken und Maßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2012/27/EU Bericht erstatten.

(2)  Die Höhe der Energieeinsparungen kann geschätzt werden: Es können angenommene, gemessene, geschätzte oder mittels Erhebung bestimmte Einsparungen gemeldet werden.

(3)  Die Mitgliedstaaten müssen über Politiken und Maßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Richtlinie 2012/27/EU Bericht erstatten.

(4)  Unbeschadet des Artikels 7 der Richtlinie 2010/31/EU können die Mitgliedstaaten alternativ zu den Absätzen 1 bis 5 von Artikel 5 der Richtlinie 2012/27/EU vorgehen, indem sie andere kostenwirksame Maßnahmen einschließlich umfassender Renovierungen und Maßnahmen zur Änderung des Verhaltens der Gebäudenutzer ergreifen, um Energieeinsparungen zu erreichen, die mindestens dem vorgeschriebenen Umfang der infrage kommenden Gebäude, die sich im Eigentum der Zentralregierung befinden und von ihr genutzt werden, entsprechen.

(5)  Die Höhe der Energieeinsparungen kann geschätzt werden: Es können angenommene, gemessene, geschätzte oder mittels Erhebung bestimmte Einsparungen gemeldet werden.


ANHANG XIII

FORTSCHRITTE BEI DER FINANZIERUNG

Tabelle 1

Fortschritte bei der Finanzierung

Nummer(n) der gemeldeten Politik/Maßnahme (1)

In Betracht kommende Technologien/Lösungen

Ursprüngliche Investitionsannahmen (EUR)

Tatsächliche Investitionen bis (einschließlich) zum Jahr X-2 (EUR)

Noch durchzuführende tatsächliche Investitionen(EUR)

Wert

Preisbasis (Jahr)

Nationale öffentliche Mittel

EU-Mittel insgesamt

Davon aus der Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF-Mittel)

Davon Mittel aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und/oder dem Kohäsionsfonds

Private Mittel (falls verfügbar)

Preisbasis (Jahr)

Beschreibung der Quelle

Wert

Preisbasis (Jahr)

M

V

M

M

M

M

M

Miav

M

M

M

Politik/Maßnahme 1 oder Gruppe von Politiken/Maßnahmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Politik/Maßnahme 2 oder Gruppe von Politiken/Maßnahmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ggf. weitere Zeilen ergänzen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kürzel: X = Berichtsjahr; M = mandatory (obligatorisch); Miav = mandatory if available (obligatorisch, falls verfügbar); V = voluntary (freiwillig)

Hinweise:


(1)  Die Mitgliedstaaten müssen alle Nummern gemeldeter Politiken/Maßnahmen aufführen. Unterschiedliche Politiken/Maßnahmen oder Gruppen von Politiken/Maßnahmen sollten in verschiedenen Zeilen aufgeführt werden.


ANHANG XIV:

AUSWIRKUNGEN AUF DIE LUFTQUALITÄT UND AUF DIE EMISSIONEN VON LUFTSCHADSTOFFEN

Tabelle 1

Auswirkungen auf die Luftqualität und auf die Emissionen von Luftschadstoffen  (1)

Nummer(n) der gemeldeten Politik(en)/Maßnahme(n) (2)

Bezugsjahr (3)

Relevante(r) Schadstoff(e) (4)

Quantifizierte erwartete Auswirkungen auf die Emissionen (5) (kt/Jahr)

Qualitative Bewertung der erwarteten Auswirkungen auf die Emissionen (6)

Einzelheiten der für die Analyse genutzten Methoden (7)

Qualitative Beschreibung von Unsicherheiten (sofern verfügbar)

Dokumentation/Quelle der Methoden

Allgemeine Anmerkungen

t

t+5

t+10

t+15

t+20

t+25

M

M

M

Miav

V/M

Miav

V

Miav

V

Politik/Maßnahme 1 oder Gruppe von Politiken/Maßnahmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Politik/Maßnahme 2 oder Gruppe von Politiken/Maßnahmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ggf. weitere Zeilen ergänzen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kürzel: t steht für das erste künftige unmittelbar auf das Berichtsjahr folgende Jahr, das auf 0 oder 5 endet; M = mandatory (obligatorisch); Miav = mandatory if available (obligatorisch, falls verfügbar); V = voluntary (freiwillig).

Hinweise:


(1)  Die Mitgliedstaaten müssen die Auswirkungen der Politiken und Maßnahmen oder der Gruppen von Politiken und Maßnahmen so weit wie möglich quantifizieren.

(2)  Die Mitgliedstaaten müssen alle Nummern gemeldeter Politiken/Maßnahmen aufführen. Unterschiedliche Politiken/Maßnahmen oder Gruppen von Politiken/Maßnahmen sollten in verschiedenen Zeilen aufgeführt werden.

(3)  Das Bezugsjahr ist das Basisjahr, das für die Projektion der Emissionen verwendet wurde.

(4)  Die Mitgliedstaaten müssen aus den folgenden Schadstoffen auswählen (weitere Schadstoffe können hinzugefügt und unter „Sonstige“ angegeben werden): SO2, NOx, NMVOC, NH3, PM2,5, Sonstige.

(5)  Die Mitgliedstaaten müssen erwartete Zunahmen von Emissionen als positive Zahlen oder Zahlenbereiche und Abnahmen von Emissionen als negative Zahlen oder Zahlenbereiche angeben.

(6)  Falls keine Informationen über quantifizierte Auswirkungen vorliegen, ist eine qualitative Bewertung obligatorisch (M). Falls die Auswirkungen quantifiziert werden, ist die qualitative Bewertung freiwillig (V).

(7)  Die Beschreibung muss Informationen zur Methode umfassen, z. B. die verwendeten Modelle, die Ausgangsbasis für den Vergleich der Auswirkungen und die zugrunde liegenden Daten.


ANHANG XV:

POLITIKEN UND MASSNAHMEN FÜR DIE SCHRITTWEISE ABSCHAFFUNG VON ENERGIESUBVENTIONEN, INSBESONDERE FÜR FOSSILE ENERGIETRÄGER

Tabelle 1

Politiken und Maßnahmen für die schrittweise Abschaffung von Energiesubventionen, insbesondere für fossile Energieträger

Subvention für fossile Brennstoffe oder für Sonstige (1)

Bezeichnung der Politik (Englisch)

Bezeichnung der Politik (Landessprache)

Sektor (2)

Zweck (3)

Energieträger (4)

Kategorie (5)

Umsetzungszeitraum

Subventionshöhe

Beginn (6)

Ende (7)

X-3 (8)

X-2 (8)

Währung (9)

M

M

M

M

M

M

M

M

M

Miav

M

M

Subvention 1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Subvention 2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ggf. weitere Zeilen ergänzen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kürzel: X = Berichtsjahr; M = mandatory (obligatorisch); Miav = mandatory if available (obligatorisch, falls verfügbar);

Hinweise:


(1)  Die Mitgliedstaaten müssen aus folgenden Optionen auswählen (weitere Optionen können unter „Sonstige“ hinzugefügt und erläutert werden): Fossile Brennstoffe; Sonstige (einschließlich Subventionen für Strom, Kernenergie, erneuerbare Energien und Energieeffizienz). Subventionen für die Stromerzeugung aus fossilen Energieträgern sollten in der Kategorie „Fossile Brennstoffe“ gemeldet werden.

(2)  Die Mitgliedstaaten müssen aus den folgenden Optionen auswählen: Energiesektor (falls möglich, bitte aus den folgenden Teilsektoren auswählen: ENER-Extraktion fossiler Brennstoffe; ENER-Energiepflanzen; ENER-Konversion; ENER-Konversion-Raffinerie; ENER-Konversion-LNG; ENER-Konversion-KWK; ENER-Konversion-Stromerzeugung; ENER-Konversion-Wärme und Kälte; ENER-Konversion-flüssige Biokraftstoffe; ENER-Konversion-Biogaserzeugung; ENER-Konversion-Wasserstofferzeugung; ENER-Infrastruktur; ENER-Infra-Übertragung/Fernleitung; ENER-Infra-Verteilung; ENER-Infra-Ü/FundV; ENER-Infra-Speicherung; ENER-Anlagenstilllegung; ENER-Abfallentsorgung; ENER-Endkundenversorgung); Landwirtschaft (falls möglich, bitte aus den folgenden Teilsektoren auswählen: AGRI-Pflanzen, Tierproduktion, Jagd; AGRI-Forstwirtschaft und Holzgewinnung; AGRI-Fischerei und Aquakultur); Baugewerbe; Bergbau; Industrie (falls möglich, bitte aus den folgenden Teilsektoren auswählen: INDU-energieintensive Industrie (Industriesektoren, die unter das EU-Emissionshandelssystem fallen); INDU-nicht energieintensive Industrie); Verkehr (TRANS-Luftverkehr; TRANS-Schienenverkehr; TRANS-Straßenverkehr; TRANS-Schifffahrt; TRANS-öffentliche Verkehrsmittel; Dienstleistungen (tertiärer Sektor); Haushalte (falls möglich, bitte aus den folgenden Teilsektoren auswählen: Haushalte; HH-einkommensschwache Haushalte); öffentlicher Sektor; sektorübergreifend (mehrere Sektoren); Wirtschaftssektoren.

(3)  Die Mitgliedstaaten müssen aus den folgenden Optionen auswählen (weitere Optionen können hinzugefügt und unter „Sonstige“ angegeben werden): Unterstützung für den Energiebedarf; Unterstützung für Energieeffizienz; Unterstützung für die Umstrukturierung der Industrie; Unterstützung für Infrastruktur; Unterstützung für die Produktion; Sonstige.

(4)  Die Mitgliedstaaten müssen aus den folgenden Optionen auswählen: fossile Brennstoffe (FF) (falls möglich, bitte aus den folgenden Kategorien auswählen: FF-alle fossilen Brennstoffe; FF-mehrere fossile Brennstoffe; FF-Stein-/Braunkohle; FF-Erdgas FF-Grubengas; FF-Schiefergas; FF-Rohöl und NGL; FF-Öl und Gas; FF-Mineralölerzeugnisse; FF-PP-Gasöl; FF-PP-vermischtes Gasöl; FF-PP-Benzin; FF-PP-verbleites Benzin; FF-PP-bleifreies Benzin; FF-PP-vermischtes Benzin; FF-PP-LPG; FF-PP-Kerosin; FF-PP-fossile Schiffskraftstoffe; FF-PP-Schweröl (HFO); FF-Torf; alle Energien; Wärme; Strom; Kernenergie; Bioenergie (falls möglich, bitte aus den folgenden Energieträgern auswählen: RES-Biogas; RES-Biomasse und Biogas; RES-Biomasse (fest); RES-Biomasse (Siedlungsabfälle); RES-flüssige Biokraftstoffe; RES-flüssige Biokraftstoffe-Biodiesel; RES-flüssige Biokraftstoffe-Bioethanol); Erneuerbare Energien (RES) (falls möglich, bitte aus den folgenden Kategorien auswählen: RES-alle; RES-mehrere; RES-Erdwärme; RES-Wärme; RES-Wasserkraft; RES-Meeresenergie; RES-Solarenergie; RES-Windenergie; RES-Offshore-Windenergie; RES-Onshore-Windenergie; Wasserstoff (falls möglich, bitte aus den folgenden Kategorien auswählen: FF-alle fossilen Brennstoffe; RES-Biogas).

(5)  Die Mitgliedstaaten müssen aus den folgenden Optionen auswählen (weitere Optionen können hinzugefügt und unter „Sonstige“ angegeben werden): Direktzahlungen (falls möglich, bitte aus den folgenden Kategorien auswählen: zinsverbilligte Darlehen; Zuschüsse; Sonstige); Auszahlungen über das Steuersystem (Steuerermäßigung; Steuerbefreiung; Steuererstattung; Steuergutschriften; Steuerfreibeträge; Sonstige); Unterbepreisung von Gütern/Dienstleistungen (falls möglich, bitte aus den folgenden Kategorien auswählen: Unterbepreisung von staatlichen Ressourcen oder staatlichem Land; Unterbepreisung von staatlicher Infrastruktur; Unterbepreisung von anderen staatlich bereitgestellten Gütern oder Dienstleistungen); Einkommens- oder Preisstützung (falls möglich, bitte aus den folgenden Teilkategorien auswählen: Kapazitätszahlungen (Stromkapazitätsmechanismen); Biokraftstoff-Beimischungsverpflichtung; RES-Quoten mit handelbaren Zertifikaten; differenzierte Netzanschlussentgelte; Energieeffizienzverpflichtungen; Regelungen für abschaltbare Lasten; Differenzverträge (CfD); Einspeiseprämien; Einspeisetarife; Verbraucherpreisgarantien (Kostenunterstützung); Verbraucherpreisgarantien (Preisregulierung); Erzeugerpreisgarantie (Preisregulierung); Sonstige

(6)  Jahr, in dem die Subventionspolitik erstmals angewandt wurde.

(7)  Jahr, in dem die Subventionspolitik beendet wird (d. h. außer Kraft tritt oder nicht mehr angewandt wird), sodass keine Subventionen mehr gezahlt werden können.

(8)  Gezahlte Subventionsbeträge als Nominalwert in Landeswährung.

(9)  Die Mitgliedstaaten müssen aus den folgenden Optionen wählen (es kann nur eine Option ausgewählt werden): EUR; BGN; HRK; CZK; DKK; HUF; PLN; RON; SEK.


ANHANG XVI:

ZUSÄTZLICHE MELDEPFLICHTEN AUF DEM GEBIET DER ERNEUERBAREN ENERGIEN (RES)

Tabelle 1

Funktionsweise des Systems der Herkunftsnachweise für Strom, Gas sowie Wärme und Kälte aus erneuerbaren Quellen

Berichtselement

Spezifikation

Einheit

Jahr

X-3

X-2

Strom

Herkunftsnachweise — ausgestellt (1)

Miap

Anzahl

 

 

Herkunftsnachweise — entwertet (2)

Miap

Anzahl

 

 

Herkunftsnachweise — resultierender jährlicher nationaler Verbrauch von Energie aus erneuerbaren Quellen (3)

Miap

GWh

 

 

Gas

Herkunftsnachweise — ausgestellt

Miap

Anzahl

 

 

Herkunftsnachweise — entwertet

Miap

Anzahl

 

 

Herkunftsnachweise — resultierender jährlicher nationaler Verbrauch von Energie aus erneuerbaren Quellen (4)

Miap

GWh

 

 

Wärme/Kälte

Herkunftsnachweise — ausgestellt

Miap

Anzahl

 

 

Herkunftsnachweise — entwertet

Miap

Anzahl

 

 

Herkunftsnachweise — resultierender jährlicher nationaler Verbrauch von Energie aus erneuerbaren Quellen (4)

Miap

GWh

 

 

 

Maßnahmen zur Sicherstellung der Zuverlässigkeit

Miap

Nicht zutreffend

 

Maßnahmen zum Schutz des Systems vor Betrug

Miap

Nicht zutreffend

 

Kürzel: X = Berichtsjahr; Miap = mandatory if applicable (obligatorisch, falls zutreffend)

Hinweise:


Tabelle 2

Mit der Nutzung von Biomasse und sonstigen Formen von Energie aus erneuerbaren Quellen verbundene Rohstoffpreis- und Landnutzungsänderungen

Bitte die mit der verstärkten Nutzung von Biomasse und sonstigen Formen von Energie aus erneuerbaren Quellen verbundene Rohstoffpreis- und Landnutzungsänderungen in dem Mitgliedstaat melden  (5)  (6)

Miap

 

Miap = mandatory if applicable (obligatorisch, falls zutreffend)


Tabelle 3

Geschätzte Überschussproduktion von Energie aus erneuerbaren Quellen im Vergleich zum nationalen Zielpfad zur Erreichung der Vorgabe für 2030

Berichtselement

Spezifikation

Einheit

2022

2023

2024

2025

2026

2027

2028

2029

2030

Geschätzte Überschussproduktion aus heimischen erneuerbaren Quellen (A)

Miap

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geschätzte Produktion aufgrund gemeinsamer Vorhaben zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern, die auf den nationalen Beitrag zur Vorgabe für 2030 angerechnet wird (B)

Miap

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geschätzte Produktion aufgrund gemeinsamer Förderregelungen, die auf den nationalen Beitrag zur Vorgabe für 2030 angerechnet wird (C)

Miap

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geschätzte Überschussproduktion insgesamt (ohne künftige statistische Transfers) (= A+B+C)

Miap

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geschätzte Defizite bei der Produktion aus heimischen erneuerbaren Quellen (D)

Miap

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Miap = mandatory if applicable (obligatorisch, falls zutreffend)


Tabelle 4

Technologische Entwicklung und Einsatz von Biobrennstoffen, die aus den in Anhang IX der Richtlinie (EU) 2018/2001 aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden

Bitte über die technologische Entwicklung und den Einsatz von Biobrennstoffen, die aus den in Anhang IX der Richtlinie (EU) 2018/2001 aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, in Ihrem Land berichten (7)

M

 

Hinweise:

M = mandatory (obligatorisch);


Tabelle 5

Geschätzte Auswirkungen der Herstellung oder des Einsatzes von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen auf die biologische Vielfalt, die Wasserressourcen, die Wasserverfügbarkeit und -qualität sowie auf Böden und die Luftqualität

Berichtselement

Erzeugung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse

Verwendung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse

Geschätzte Auswirkungen der Erzeugung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse (8)

Einheit

Zeitraum

Beschreibung der Methoden zur Abschätzung der Auswirkungen (8)

Geschätzte Auswirkungen der Verwendung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse (8)

Einheit

Zeitraum

Beschreibung der Methoden zur Abschätzung der Auswirkungen (8)

 

Miav

Miav

Miav

Miav

Miav

Miav

Miav

Miav

Biologische Vielfalt

 

 

 

 

 

 

 

 

Wasserressourcen (Grundwasser, Oberflächenwasser) und -verfügbarkeit

 

 

 

 

 

 

 

 

Böden

 

 

 

 

 

 

 

 

Luftqualität

 

 

 

 

 

 

 

 

Hinweise:

Miav = mandatory if available (obligatorisch, falls verfügbar);


Tabelle 6

Festgestellte Fälle von Betrug in der Lieferkette von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen

Bitte festgestellte Fälle von Betrug in der Lieferkette von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen angeben

Miap

 

Miap = mandatory if applicable (obligatorisch, falls zutreffend)


Tabelle 7

Anteil der in thermischen Abfallbehandlungsanlagen für die Energieerzeugung genutzten biologisch abbaubaren Abfälle

 

Jahr

X-3

X-2

Werden thermische Abfallbehandlungsanlagen betrieben?  (9)

Miap

 

 

Wenn ja

 

 

Anteil der genutzten biologisch abbaubaren Abfälle (%)

Miap

 

 

Methode zur Schätzung des Anteils

Miap

 

 

Schritte zur Verbesserung und Überprüfung dieser Schätzungen

Miap

 

 

Kürzel: X = Berichtsjahr; Miap = mandatory if applicable (obligatorisch, falls zutreffend)

Hinweise:


Tabelle 8

Strom- und Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien in Gebäuden, einschließlich nach erzeugter, verbrauchter und ins Netz eingespeister Energie aufgeschlüsselter Daten, falls verfügbar  (10)

Berichtselement

Spezifikation

Einheit

Jahr

X-3

X-2

Gesamtendverbrauch von Energie aus erneuerbaren Quellen in Gebäuden für Heizzwecke

Miav

kt RÖE

 

 

Solarthermische Systeme

Miav

kt RÖE

 

 

Biomasse (11)

Miav

kt RÖE

 

 

Wärmepumpen

Miav

kt RÖE

 

 

Geothermische Systeme

Miav

kt RÖE

 

 

Sonstige dezentrale erneuerbare Quellen

Miav

kt RÖE

 

 

Gesamtverbrauch erneuerbarer Wärme in Gebäuden

Miav

kt RÖE

 

 

Solarthermische Systeme

Miav

kt RÖE

 

 

Biomasse (11)

Miav

kt RÖE

 

 

Wärmepumpen

Miav

kt RÖE

 

 

Geothermische Systeme

Miav

kt RÖE

 

 

Sonstige dezentrale erneuerbare Quellen

Miav

kt RÖE

 

 

Aus erneuerbaren Quellen erzeugte und in das Netz eingespeiste Wärme insgesamt (Fernwärme)

Miav

kt RÖE

 

 

Solarthermische Systeme

Miav

kt RÖE

 

 

Biomasse (11)

Miav

kt RÖE

 

 

Wärmepumpen

Miav

kt RÖE

 

 

Geothermische Systeme

Miav

kt RÖE

 

 

Sonstige dezentrale erneuerbare Quellen

Miav

kt RÖE

 

 

Gesamterzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen in Gebäuden

Miav

kt RÖE

 

 

Fotovoltaik-Systeme

Miav

kt RÖE

 

 

Biomasse (11)

Miav

kt RÖE

 

 

Geothermische Systeme

Miav

kt RÖE

 

 

Sonstige dezentrale erneuerbare Quellen

Miav

kt RÖE

 

 

Gesamtverbrauch von Strom aus erneuerbaren Quellen in Gebäuden

Miav

kt RÖE

 

 

Fotovoltaik-Systeme

Miav

kt RÖE

 

 

Biomasse (11)

Miav

kt RÖE

 

 

Geothermische Systeme

Miav

kt RÖE

 

 

Sonstige dezentrale erneuerbare Quellen

Miav

kt RÖE

 

 

Gesamteinspeisung von Strom aus erneuerbaren Quellen in das Netz

Miav

kt RÖE

 

 

Fotovoltaik-Systeme

Miav

kt RÖE

 

 

Biomasse (11)

Miav

kt RÖE

 

 

Geothermische Systeme

Miav

kt RÖE

 

 

Sonstige dezentrale erneuerbare Quellen

Miav

kt RÖE

 

 

Kürzel: X = Berichtsjahr; Miav = mandatory if available (obligatorisch, falls verfügbar).

Hinweise:


Tabelle 9

Menge der für die Energieerzeugung genutzten festen Biomasse

Berichtselement

Spezifikation

Einheit

Jahr

X-3

X-2

1)

Energiesektor (insgesamt) (12)

M

TJ Hu

 

 

a)

Strom  (12)

M

TJ Hu

 

 

b)

Kraft-Wärme-Kopplung (12)

M

TJ Hu

 

 

c)

Wärme (12)

M

TJ Hu

 

 

2)

Umwandlungssektor (ohne Energiesektor) (12)

M

TJ Hu

 

 

3)

Industrie, Eigenbedarf (verbrauchter und selbst erzeugter Strom, KWK und Wärme) (12)

M

TJ Hu

 

 

4)

Direkter Endverbrauch von Haushalten (12)

M

TJ Hu

 

 

5)

Sonstige (12)  (13)

M

TJ Hu

 

 

Kürzel: X = Berichtsjahr; M = mandatory (obligatorisch);

Hinweise:


(1)  Anzahl der ausgestellten Herkunftsnachweise für Energie, die in dem Mitgliedstaat während des Berichtszeitraums aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt wurde, auf der Grundlage des Erzeugungszeitpunkts.

(2)  Anzahl der Herkunftsnachweise für Energie aus erneuerbaren Quellen, die während des Berichtszeitraums für in dem Mitgliedstaat verbrauchte Energie entwertet wurden.

(3)  Menge der verbrauchten Energie, deren Herkunft aus erneuerbaren Quellen nachgewiesen wurde, wie folgt ermittelt: entwertete Herkunftsnachweise für den Verbrauch von Energie aus erneuerbaren Quellen im Berichtszeitraum + Anteil der erneuerbaren Energien am restlichen Energiemix, multipliziert mit dem Gesamtenergieverbrauch im Berichtszeitraum, der nicht von entwerteten Herkunftsnachweisen erfasst ist.

(4)  Menge der verbrauchten Energie, deren Herkunft aus erneuerbaren Quellen nachgewiesen wurde, wie folgt ermittelt: entwertete Herkunftsnachweise für den Verbrauch von Energie aus erneuerbaren Quellen im Berichtszeitraum + Verbrauch von Energie aus erneuerbaren Quellen, der mit anderen zuverlässigen Rückverfolgungsmechanismen ermittelt wurde, mit denen einen doppelte Anrechnung vermieden wird (dies kann auch den „Anteil der erneuerbaren Energien am restlichen Energiemix, multipliziert mit dem Gesamtenergieverbrauch im Berichtszeitraum, der nicht von entwerteten Herkunftsnachweisen erfasst ist“ umfassen).

(5)  Zu meldende Rohstoffpreisänderungen auf nationaler (oder, soweit zutreffend, subnationaler) Ebene. Dazu gehören alle Preisänderungen bei Nahrungs- und Futtermittelpflanzen (Preiserhöhungen bei dem Nahrungs- und Futtermittelerzeugnis aufgrund einer verstärkten energetischen Nutzung desselben Rohstoffs). Zudem gehören dazu Preisänderungen aufgrund einer höheren Nachfrage nach forstwirtschaftlicher Biomasse für die energetische Nutzung — d. h. Preisänderungen bei Erzeugnissen aus Abfall und Reststoffen aufgrund einer verstärkten energetischen Nutzung und eines stärkeren Wettbewerbs um Rohstoffe.

(6)  In Bezug auf Landnutzungsänderungen bitte nur die Änderung bei Land angeben, das zur Erzeugung von Biomasse für den Energieverbrauch genutzt wird, nicht sämtliche Änderungen bei landwirtschaftlich genutztem Land.

(7)  Die Nutzung kann als installierte Kapazität und tatsächliche Produktion verschiedener moderner Biobrennstoffe mit unterschiedlichen Technologien gemeldet werden. Außerdem Anzahl der Anlagen und Art des Rohstoffs. In Bezug auf die Entwicklung könnten die verschiedenen Technologiepfade und eine kurze qualitative Beschreibung ihres Stands (Entwicklungsphase, Zeit bis zur Markteinführung, aktuelle Entwicklungen, Investitionen) aufgeführt werden.

(8)  Die geschätzten Auswirkungen und die angewandten Methoden können quantitativ und qualitativ beschrieben werden. Wenn quantitative Auswirkungen beschrieben werden, bitte die Einheit und den betreffenden Zeitraum angeben.

(9)  Die Mitgliedstaaten müssen aus den folgenden Optionen auswählen: Ja; Nein.

(10)   „Gebäude“ bezeichnet eine Konstruktion mit Dach und Wänden, deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert wird (Richtlinie 2010/31/EU, Artikel 2 Nummer l), wobei nach Anhang I der genannten Richtlinie bei der Berechnung der Gesamtenergieeffizienz folgende Kategorien unterschieden werden: a) Einfamilienhäuser verschiedener Bauarten; b) Mehrfamilienhäuser; c) Bürogebäude; d) Unterrichtsgebäude; e) Krankenhäuser; f) Hotels und Gaststätten; g) Sportanlagen; h) Gebäude des Groß- und Einzelhandels; i) sonstige Arten Energie verbrauchender Gebäude (Richtlinie 2010/31/EU, Anhang I Nummer 5).

(11)  Biomasse, die gemäß den in Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001 aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe erzeugt wurde.

(12)  Menge der im entsprechenden Sektor verwendeten Biomasse, einschließlich Umwandlungsverlusten.

(13)  Unter anderem Land- und Forstwirtschaft sowie Gewerbe, Handel und Dienstleistungen.


ANHANG XVII:

ZUSÄTZLICHE MELDEPFLICHTEN IN BEZUG AUF ENERGIEEFFIZIENZ

Tabelle 1

Fortschritte in den einzelnen Sektoren und Gründe, warum der Energieverbrauch in Endverbrauchssektoren stabil geblieben oder gestiegen ist

Sektor

Spezifikation

Gründe für den höheren/stabilen Endenergieverbrauch im Jahr X-3 (3)

Gründe für den höheren/stabilen Endenergieverbrauch im Jahr X-2

Industrie

M

Zutreffendes auswählen (1)

Zutreffendes auswählen (1)

Verkehr

M

Zutreffendes auswählen (1)

Zutreffendes auswählen (1)

Haushalte

M

Zutreffendes auswählen (1)

Zutreffendes auswählen (1)

Dienstleistungen

M

Zutreffendes auswählen (1)

Zutreffendes auswählen (1)

Landwirtschaft

M

Zutreffendes auswählen (1)

Zutreffendes auswählen (1)

Sonstige (2)

Miap

 

 

Kürzel: X = Berichtsjahr; M = mandatory (obligatorisch); Miap = mandatory if applicable (obligatorisch, falls zutreffend)

Hinweise:


Tabelle 2

Gesamtfläche von Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 250 m2, die sich im Eigentum der Zentralregierung des betreffenden Mitgliedstaats befinden und von ihr genutzt werden, auf der am 1. Januar der Jahre X-2 und X-1 die in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2012/27/EU genannten Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nicht erfüllt wurden

Berichtselement

Spezifikation

Einheit

Indikatoren am 1. Januar des Jahres X-2

Indikatoren am 1. Januar des Jahres X-1

Zusätzliche Angaben

Gesamtfläche der Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 250 m2, die sich im Eigentum der Zentralregierung des betreffenden Mitgliedstaats befinden und von ihr genutzt werden

V

m2

 

 

 

Gesamtfläche der Gebäude, die die Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nicht erfüllt hat

M

m2

 

 

 

Kürzel: X = Berichtsjahr; M = mandatory (obligatorisch); V = voluntary (freiwillig).


Tabelle 3

Anzahl der in den Jahren X-3 und X-2 durchgeführten Energieaudits. Außerdem geschätzte Gesamtzahl großer Unternehmen im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats, für die Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 2012/27/EU gilt, und Anzahl der Energieaudits, die in diesen Unternehmen in den Jahren X-3 und X-2 durchgeführt wurden

Berichtselement

Spezifikation

Einheit

Jahr

X-3 (5)

X-2

Anzahl der durchgeführten Energieaudits

M

Anzahl

 

 

Anzahl großer Unternehmen (4), für die Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 2012/27/EU gilt

M

Anzahl

 

 

Anzahl der Energieaudits, die in großen Unternehmen, für die Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 2012/27/EU gilt, durchgeführt wurden

M

Anzahl

 

 

Kürzel: X = Berichtsjahr; M = mandatory (obligatorisch);

Hinweise:


Tabelle 4

Angewandter nationaler Primärenergiefaktor für Strom und Begründung, wenn dieser Faktor von dem in Anhang IV Fußnote 3 der Richtlinie 2012/27/EU genannten Standardkoeffizienten abweicht

Nationaler Primärenergiefaktor für Strom (Zahl)

M

 

Begründung, falls dieser von dem in Anhang IV Fußnote 3 der Richtlinie 2012/27/EU genannten Standardkoeffizienten abweicht

M

 

M = mandatory (obligatorisch)


Tabelle 5

Anzahl und Fläche neuer und renovierter Niedrigstenergiegebäude (NZEB) (6) gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2010/31/EU in den Jahren X-2 und X-1, erforderlichenfalls auf der Grundlage statistischer Stichproben

Berichtselement

Spezifikation

Anzahl

Gesamtfläche (m2)

1. Januar des Jahres X-2

1. Januar des Jahres X-1

1. Januar des Jahres X-2

1. Januar des Jahres X-1

Wohngebäude: Insgesamt

Miav

 

 

 

 

Wohngebäude: neue NZEB

V

 

 

 

 

Wohngebäude: Renovierung

V

 

 

 

 

Nichtwohngebäude (privat): Insgesamt

Miav

 

 

 

 

Nichtwohngebäude (privat): neue NZEB

V

 

 

 

 

Nichtwohngebäude (privat): Renovierung

V

 

 

 

 

Nichtwohngebäude (öffentlich (7)): Insgesamt

Miav

 

 

 

 

Nichtwohngebäude (öffentlich): neue NZEB

V

 

 

 

 

Nichtwohngebäude (öffentlich): Renovierung

V

 

 

 

 

 

Definition von Niedrigstenergiegebäuden (8)

V

 

Kürzel: X = Berichtsjahr; Miav = mandatory if available (obligatorisch, falls verfügbar); V = voluntary (freiwillig).

Hinweise:


Tabelle 6

Link zur Website, auf der die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2012/27/EU genannte Liste der Anbieter von Energiedienstleistungen eingesehen werden kann bzw. die entsprechende Schnittstelle bekannt gegeben wird

Link zur Website mit der in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2012/27/EU genannten Liste der Anbieter von Energiedienstleistungen bzw. der entsprechenden Schnittstelle

M

 

Weitere Einzelheiten oder Anmerkungen zu Daten

V

 

M = mandatory (obligatorisch); V = voluntary (freiwillig)


(1)  Die Mitgliedstaaten können aus folgenden Gründen auswählen (es können mehrere Gründe ausgewählt werden, weitere Gründe können unter „Sonstige“ angegeben werden): Wirtschaftswachstum; sinkende Brennstoffpreise; höhere Wertschöpfung; Beschäftigungszuwachs; Zunahme des Güterverkehrs; Zunahme des Personenverkehrs; Bevölkerungszuwachs und/oder Zunahme der Zahl der Haushalte; Zunahme des verfügbaren Einkommens der Haushalte; schlechtere klimatische Bedingungen im Winter; schlechtere klimatische Bedingungen im Sommer; außergewöhnliches Ereignis; Änderung der Methode zur Messung oder Berechnung des Energieverbrauchs; Sonstige.

(2)  Unter „Sonstige“ können weitere Sektoren hinzugefügt und angegeben werden.

(3)  X-3 nicht anwendbar in den ersten Fortschrittsberichten 2023.

(4)  Die Definition der Unternehmen im Anwendungsbereich des Artikels 8 Absatz 4 der Richtlinie 2012/27/EU ergibt sich aus der Definition von kleinen und mittleren Unternehmen in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

(5)  X-3 nicht anwendbar in den ersten Fortschrittsberichten 2023.

(6)  Die Definition von Niedrigstenergiegebäuden entspricht der offiziellen nationalen Definition von Niedrigstenergiegebäuden, mit der Artikel 9 der Richtlinie 2010/31/EU gemäß der Rahmendefinition aus Artikel 2 der Richtlinie 2010/31/EU umgesetzt wurde: „Niedrigstenergiegebäude“ bezeichnet ein Gebäude, das eine sehr hohe, nach Anhang I bestimmte Gesamtenergieeffizienz aufweist. Der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf sollte zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen — einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort oder in der Nähe erzeugt wird — gedeckt werden.

(7)  In der Empfehlung (EU) 2019/786 der Kommission zur Gebäuderenovierung wird klargestellt, dass Artikel 2a Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2010/31/EU alle öffentlichen Gebäude betrifft (nicht nur Gebäude öffentlicher Einrichtungen, die sich im Eigentum der Zentralregierung des betreffenden Mitgliedstaats befinden und von ihr genutzt werden). Strategien und Maßnahmen nach Artikel 2a Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2010/31/EU sollten beispielsweise Gebäude umfassen, die von lokalen oder regionalen Behörden genutzt (z. B. gepachtet oder gemietet) werden, sowie Gebäude, die sich im Eigentum der Zentralregierung oder von regionalen oder lokalen Behörden befinden, aber von diesen nicht notwendigerweise genutzt werden.

(8)  Die Mitgliedstaaten können einen Verweis auf ihre nationale Definition von Niedrigstenergiegebäuden einfügen oder diese kurz beschreiben.


ANHANG XVIII:

ENERGIEARMUT

Tabelle 1

Informationen über Fortschritte bei der Umsetzung des indikativen nationalen Ziels, die Zahl der von Energiearmut betroffenen Haushalte zu verringern

Bezeichnung der nationalen Vorgabe/des nationalen Ziels

Beschreibung

Zieljahr

Fortschritte bei der Umsetzung der Vorgabe/des Ziels (1)

Fortschrittsindikator(en)

(falls zutreffend)

Einzelheiten zur Überwachungsstrategie

Verweis auf Bewertungen und zugrunde liegende technische Berichte

Bezeichnung des Indikators zur Überwachung der Fortschritte

Basisjahr

Wert im Basisjahr

Einheit

X-3

X-2

Miap

Miap

Miap

Miap

Miap

Miap

Miap

Miap

Miap

Miap

Miap

Miap

Nationale Vorgabe/nationales Ziel 1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nationale Vorgabe/nationales Ziel 2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nationale Vorgabe/nationales Ziel 3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ggf. weitere Zeilen ergänzen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kürzel: X = Berichtsjahr; Miap = mandatory if applicable (obligatorisch, falls zutreffend)

Hinweise:


(1)  Die Mitgliedstaaten müssen die Fortschritte bei der Umsetzung des indikativen nationalen Ziels/der indikativen nationalen Vorgabe zur Verringerung der Zahl der von Energiearmut betroffenen Haushalte erläutern. Soweit relevant, müssen die Mitgliedstaaten Informationen zu allgemeinen Entwicklungen oder Auswirkungen anderer Programme/Politiken angeben, die die Fortschritte beeinflussen könnten.


ANHANG XIX

ENERGIEARMUT

Tabelle 1

Quantitative Informationen zur Anzahl der von Energiearmut betroffenen Haushalte

Anzahl der von Energiearmut betroffenen Haushalte

Einheit (1)

Bezugsjahr (2)

Jahr der Veröffentlichung

Methode zur Ermittlung der Anzahl der von Energiearmut betroffenen Haushalte

Kriterien und Daten (einschließlich der Quelle), die der Abschätzung der Anzahl der von Energiearmut betroffenen Haushalte zugrunde liegen

Miap

Miap

Miap

Miap

Miap

Miap

 

 

 

 

 

 

Hinweise:

Miap = mandatory if applicable (obligatorisch, falls zutreffend)


Tabelle 2

Berichterstattung über Indikatoren in Bezug auf Energiearmut

Berichtselement

Spezifikation

Einheit

X-3

X-2

Anteil der Bevölkerung, der nicht in der Lage ist, die Wohnung angemessen zu beheizen, an der von Armut bedrohten Bevölkerung

V

Bevölkerung mit einem Einkommen von weniger als 60 % des Medianäquivalenzeinkommens (%)

 

 

Anteil der Bevölkerung, der nicht in der Lage ist, die eigene Wohnung angemessen zu beheizen, an der Gesamtbevölkerung

V

Bevölkerung (%)

 

 

Anteil der Bevölkerung mit Zahlungsrückständen bei den Betriebskostenrechnungen an der von Armut bedrohten Bevölkerung

V

Bevölkerung mit einem Einkommen von weniger als 60 % des Medianäquivalenzeinkommens (%)

 

 

Anteil der Bevölkerung mit Rückständen bei den Betriebskostenrechnungen an der Gesamtbevölkerung

V

Bevölkerung (%)

 

 

Anteil der Bevölkerung, der von Lecks, Feuchtigkeit oder Fäulnis in der Wohnung betroffen ist, an der von Armut bedrohten Bevölkerung (3)

V

Bevölkerung mit einem Einkommen von weniger als 60 % des Medianäquivalenzeinkommens (%)

 

 

Anteil der Bevölkerung, der von Lecks, Feuchtigkeit oder Fäulnis in der Wohnung betroffen ist, an der Gesamtbevölkerung (3)

V

Bevölkerung (%)

 

 

V = voluntary (freiwillig)

Anmerkung:


Berichtselement

Spezifikation

Einheit

X-3

1. Halbjahr

X-3

2. Halbjahr

X-2

1. Halbjahr

X-2

2. Halbjahr

Haushaltsstrompreise

V

ct/kWh

 

 

 

 

Haushaltsgaspreise

V

ct/kWh

 

 

 

 

Haushaltsstrompreise, niedrigste Verbrauchsspanne

V

ct/kWh

 

 

 

 

Haushaltsgaspreise, niedrigste Verbrauchsspanne

V

ct/kWh

 

 

 

 


Tabelle 3

Berichterstattung über nationale Indikatoren in Bezug auf Energiearmut

Bezeichnung des Indikators (4)

Datenquelle

Einheit

Jahr

Zeitraum der Datenerfassung (5)

Kurzbeschreibung

X-3

X-2

V

V

V

V

V

V

V

Indikator 1

 

 

 

 

 

 

Indikator 2

 

 

 

 

 

 

Ggf. weitere Zeilen ergänzen

 

 

 

 

 

 

Kürzel: X = Berichtsjahr; V = voluntary (freiwillig)

Hinweise:


Tabelle 4

Informationen zur nationalen Definition von Energiearmut

Nationale Definition von Energiearmut

Jahr der Veröffentlichung

Jahr der letzten Änderung

Allgemeine Anmerkungen (6)

V

V

V

V

 

 

 

 

Hinweise:

V = voluntary (freiwillig)


(1)  Die Mitgliedstaaten müssen aus den folgenden Optionen auswählen (weitere Optionen können hinzugefügt und unter „Sonstige“ angegeben werden): absolute Zahlen; %; Sonstige.

(2)  Die Mitgliedstaaten können auch über einen Bezugszeitraum Bericht erstatten (z. B. Durchschnitt von drei Jahren).

(3)  Diese Daten sind nicht Teil der jährlichen Eurostat-Erhebungen, können aber auf nationaler Ebene verfügbar sein.

(4)  Die Mitgliedstaaten können die Indikatoren aus Tabelle 2 durch nationale Indikatoren ergänzen. Diese können das Haushaltseinkommen, die Erschwinglichkeit von Energiedienstleistungen, Wohnverhältnisse und -ausstattung sowie ergänzende/indirekte Indikatoren umfassen, die für eine eingehendere Analyse möglicher treibender Faktoren für Energiearmut nützlich sind. Die Indikatoren können der Datenbank der Beobachtungsstelle für den EU-Gebäudebestand entnommen sein.

(5)  Die Mitgliedstaaten können den Datenerfassungszeitraum nennen und angeben, ob die Daten regelmäßig erfasst werden.

(6)  Die Mitgliedstaaten können Informationen zum Status — d. h. ob es sich um eine Legaldefinition oder eine Arbeitsdefinition handelt (die keinen Rechtsstatus hat, aber zu einem allgemeinen Verständnis der Merkmale von Energiearmut führt und für die Festlegung von Vorgaben, die Umsetzung von Maßnahmen und die Überwachung von Entwicklungen genutzt wird) — und Informationen zu unterstützenden Indikatoren angeben.


ANHANG XX:

INFORMATIONEN, WIE DIE UMSETZUNG DES INTEGRIERTEN NATIONALEN ENERGIE- UND KLIMAPLANS ZU EINEM GERECHTEN ÜBERGANG, ZUR FÖRDERUNG DER MENSCHENRECHTE UND DER GLEICHSTELLUNG DER GESCHLECHTER UND ZUR BEKÄMPFUNG VON UNGLEICHHEITEN BEI DER ENERGIEARMUT BEITRÄGT

Tabelle 1

Auswirkungen der Umsetzung des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans auf Beschäftigung, Arbeitskräfte und Regionen

Erwartete Auswirkungen auf Beschäftigung, Arbeitsmärkte und Kompetenzen (1)

V

 

Erwartete Verteilungseffekte in der Bevölkerung (2)

V

 

Erwartete Auswirkungen auf die am stärksten betroffenen Regionen (3)

V

 

Erwartete Auswirkungen auf Lebensqualität und Wohlbefinden (4)

V

 

Erwartete Auswirkungen auf die Kosten (5)

V

 

Inklusivität und Teilhabeprozesse  (6)

V

 

Hinweise:

V = voluntary (freiwillig)


Tabelle 2

Informationen, wie die Umsetzung des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans zur Förderung der Menschenrechte und der Gleichstellung der Geschlechter und zur Bekämpfung von Ungleichheiten bei der Energiearmut beiträgt

Förderung der Menschenrechte (7)

V

 

Förderung der Gleichstellung der Geschlechter (8)

V

 

Bekämpfung von Ungleichheiten bei der Energiearmut

V

 

Hinweise:

V = voluntary (freiwillig)


(1)  Die Mitgliedstaaten können quantitative Angaben zur erwarteten Entwicklung des Arbeitsmarkts infolge der Politiken vorlegen (z. B. expandierende oder schrumpfende Sektoren und entsprechendes Ausmaß) und verabschiedete/zu verabschiedende Maßnahmen im Zusammenhang mit diesem Übergang beschreiben, auch in Bezug auf die allgemeine und berufliche Bildung und den Sozialschutz.

(2)  Die Mitgliedstaaten können erwartete Auswirkungen der Politiken auf die Gesamtbevölkerung sowie auf einzelne Bevölkerungsgruppen, insbesondere die schutzbedürftigsten Gruppen, beschreiben und dabei auch berücksichtigen, ob bestimmte Gruppen stärker profitieren werden als andere, und Maßnahmen zur Sicherstellung der Gerechtigkeit und einer ausgewogenen Lastenteilung beschreiben.

(3)  Die Mitgliedstaaten können erwartete Auswirkungen der Politiken auf Regionen, die vom Übergang am stärksten betroffen sind — insbesondere Regionen mit Kohle- Torf- oder Ölschieferförderung und CO2-intensive Regionen — sowie Maßnahmen zur Abmilderung der sozioökonomischen Folgen in diesen Gebieten beschreiben. Die Mitgliedstaaten sollten quantitative Indikatoren, wie Arbeitsplätze, Wirtschaftsleistung und lokale Steuereinnahmen, nutzen.

(4)  Die Mitgliedstaaten können erwartete Auswirkungen auf die Verringerung der Umweltgefährdung, -schädigung und -verschmutzung, einen besseren Zugang zu sichereren Produkten, intakte Ökosysteme und deren Nutzen (Lebensmittel, saubere Luft, Wasser, Klimastabilität usw.), Existenzsicherung sowie Vorteile für Gesundheit und Wohlbefinden, einschließlich gesünderer Arbeitsbedingungen, z. B. durch Emissionsbegrenzung und die Verbesserung der Luftqualitätsstandards am Arbeitsplatz, beschreiben.

(5)  Die Mitgliedstaaten können die erwarteten Auswirkungen der Klima-, Energie- und Umweltpolitik auf die Kosten von Unternehmen und Verbrauchern beschreiben (z. B. niedrigere Energiekosten durch Energieeinsparungen, längere Produktlebensdauer, niedrigere Ersatzkosten, geringere Kosten für die Beseitigung von Umweltverschmutzung und die öffentliche Gesundheit).

(6)  Die Mitgliedstaaten können die erwarteten Auswirkungen der Maßnahmen zur Sicherstellung der Inklusivität der Klima-, Energie- und Umweltpolitik beschreiben, insbesondere was einkommensschwache Haushalte und vom Übergang direkt betroffene Gemeinschaften betrifft, z. B. in den am stärksten betroffenen Regionen, etwa durch Umsetzung grüner Infrastrukturen und öffentliche Dienste, Teilhabeprozesse usw.

(7)  Klimagerechtigkeit und ein gerechter Übergang betreffen auch die Verteilung der Vorteile und der Belastungen durch den Klimawandel aus der Perspektive der Menschenrechte. Der Klimawandel bedroht die uneingeschränkte Ausübung einer Vielzahl von Menschenrechten, darunter das Recht auf Leben, Wasser und Sanitärversorgung, Lebensmittel, Gesundheit, Wohnraum, Selbstbestimmung, Kultur und Entwicklung. Die Mitgliedstaaten können beschreiben, wie die Umsetzung ihres integrierten nationalen Energie- und Klimaplans zur Erfüllung ihrer Verpflichtung beiträgt, die vorhersehbaren nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels zu verhindern und sicherzustellen, dass die vom Klimawandel betroffenen Gruppen, insbesondere schutzbedürftige Gruppen, Zugang zu wirksamen Abhilfe- und Anpassungsmaßnahmen haben, um menschenwürdig leben zu können.

(8)  Die Mitgliedstaaten können beschreiben, wie mit ihren integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen angesichts der unterschiedlichen Auswirkungen auf die Möglichkeiten von Männern, Frauen und genderdiversen Personen in Übergangsregionen ein gerechter Übergang sichergestellt wird, welche Hindernisse bestehen und was in diesem Zusammenhang für die Zukunft geplant ist oder bereits umgesetzt wurde.


ANHANG XXI

UMSETZUNG DER REGIONALEN ZUSAMMENARBEIT

Tabelle 1

Berichterstattung über die Umsetzung der regionalen Zusammenarbeit

Bezeichnung der Initiative zur regionalen Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Ziele und Politiken

Relevante Dimension(en) der Energieunion (1)

Umsetzungszeitraum

Beschreibung

Beteiligte Mitgliedstaaten

Erwarteter Beitrag zur Umsetzung der Ziele und Politiken/Strategien

Fortschritte bei der regionalen Zusammenarbeit

Miap

Miap

Miap

Miap

Miap

Miap

Miap

Zusammenarbeit 1

 

 

 

 

 

 

Zusammenarbeit 2

 

 

 

 

 

 

Ggf. weitere Zeilen ergänzen

 

 

 

 

 

 

Miap = mandatory if applicable (obligatorisch, falls zutreffend)


(1)  Die Mitgliedstaaten müssen eine oder mehrere der folgenden Dimensionen auswählen: Dekarbonisierung — THG-Emissionen und THG-Abbau; Dekarbonisierung — Erneuerbare Energien; Energieeffizienz, Sicherheit der Energieversorgung; Energiebinnenmarkt — Verbundfähigkeit der Stromnetze; Energiebinnenmarkt — Energieübertragungs- und -fernleitungsinfrastruktur; Energiebinnenmarkt — Marktintegration; Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit; schrittweise Abschaffung von Energiesubventionen.


ANHANG XXII

BERICHTERSTATTUNG ÜBER DIE UMSETZUNG VON EMPFEHLUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 32 ABSATZ 1 ODER ABSATZ 2 DER VERORDNUNG (EU) 2018/1999

Tabelle 1

Berichterstattung über die Umsetzung von Empfehlungen

Empfehlung

Kategorie der Empfehlung (1)

Erlassene oder zu erlassende und umzusetzende Politiken und Maßnahmen zur Umsetzung der Empfehlung

Detaillierter Zeitplan für die Umsetzung

Gründe für eine fehlende Umsetzung der Empfehlung oder eines wesentlichen Teils der Empfehlung

Miap

Miap

Miap

Miap

Miap

Empfehlung 1

 

 

 

 

Empfehlung 2

 

 

 

 

Ggf. weitere Zeilen ergänzen

 

 

 

 

Miap = mandatory if applicable (obligatorisch, falls zutreffend)

Hinweise:


(1)  Der Mitgliedstaat muss aus einer Liste von Kategorien auswählen, die in der elektronischen Fassung des Tabellenformats verfügbar ist


ANHANG XXIII

BERICHTERSTATTUNG ÜBER DEN DIALOG ÜBER KLIMA- UND ENERGIEPOLITISCHE FRAGEN AUF MEHREREN EBENEN GEMÄSS ARTIKEL 11 DER VERORDNUNG (EU) 2018/1999

Tabelle 1

Fortschritte bei der Einführung eines Dialogs über klima- und energiepolitische Fragen auf mehreren Ebenen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2018/1999  (1)

Einzelheiten zum Dialog über klima- und energiepolitische Fragen auf mehreren Ebenen

M

 

Fortschritte bei der Einführung des Dialogs über klima- und energiepolitische Fragen auf mehreren Ebenen

Miap

 

Hinweise:

M = mandatory (obligatorisch); Miap = mandatory if applicable (obligatorisch, falls zutreffend)


(1)  Die Mitgliedstaaten müssen nach nationalen Vorschriften Einzelheiten zum Dialog über klima- und energiepolitische Fragen auf mehreren Ebenen vorlegen, an dem sich lokale Behörden, Organisationen der Zivilgesellschaft, Unternehmen, Investoren und andere relevante Interessenträger sowie die allgemeine Öffentlichkeit beteiligen und die verschiedenen für die Energie- und Klimapolitik vorgesehenen Szenarien auch aus langfristiger Perspektive erörtern.