23.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/6


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/2289 DER KOMMISSION

vom 18. August 2022

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2014 hinsichtlich der Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien in der Nordsee im Jahr 2023

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/973 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für Grundfischbestände in der Nordsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Präzisierung der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung in der Nordsee und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 676/2007 und (EG) Nr. 1342/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2014 der Kommission (2) enthält Einzelheiten zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien in der Nordsee im Zeitraum 2021–2023.

(2)

Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2014 gelten bestimmte Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung bis zum 31. Dezember 2022. Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse sollten in diesen Fällen so früh wie möglich, jedoch spätestens bis zum 1. Mai 2022 weitere wissenschaftliche Nachweise zur Begründung der Ausnahme vorlegen. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) musste die vorgelegten Nachweise bis zum 31. Juli 2022 bewerten.

(3)

Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, die Niederlande und Schweden (im Folgenden die „Scheveningen-Gruppe“) haben der Kommission am 2. Mai 2022 nach Anhörung des Beirats für die Nordsee (NSAC) und des Beirats für pelagische Bestände (PELAC) eine gemeinsame Empfehlung vorgelegt.

(4)

Der STECF überprüfte die gemeinsame Empfehlung vom 16. bis 20. Mai 2022. (3) Auf einer Sitzung am 20. Juli 2022, an der das Europäische Parlament als Beobachter teilnahm, stellte die Kommission den Entwurf des delegierten Rechtsakts der Sachverständigengruppe „Fischerei und Aquakultur“ vor, die sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt.

(5)

Mit Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2014 wird bis zum 31. Dezember 2022 eine Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Steinbutt (Scophthalmus maximus) gewährt, der mit Baumkurren (TBB) mit einer Maschenöffnung im Steert von mindestens 80 mm in den Unionsgewässern des Untergebiets 4 des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) gefangen wird.

(6)

In der gemeinsamen Empfehlung wurde eine Verlängerung dieser Ausnahme bis zum 31. Dezember 2023 beantragt.

(7)

Der STECF stellte fest, dass sowohl die Fänge als auch die Rückwürfe in den letzten Jahren rückläufig waren. Der STECF erkannte an, dass aus dem ICES-Gutachten hervorgeht, dass sich der Steinbuttbestand in der Nordsee in einem guten Zustand befindet und dass die Auswirkungen der Ausnahme bis zum 31. Dezember 2023 angesichts der geringen Rückwurfmengen und der angenommenen Überlebensraten zwischen 38 % und 75 % begrenzt wären. Zudem merkte der STECF an, dass ein Forschungsprojekt zu den Überlebensraten von Steinbutt läuft, dessen vorläufige Ergebnisse 2023 vorliegen sollen und für diese Ausnahme relevant sein dürften.

(8)

Entsprechend der Argumentation des STECF, der sich die Kommission anschließt, sollte die Ausnahme daher bis zum 31. Dezember 2023 gewährt werden, wodurch auch genügend Zeit bleibt, das laufende Forschungsprojekt abzuschließen, durch das mehr Informationen über die Rückwürfe und Überlebensraten von Steinbutt gewonnen werden sollen. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, dem STECF bis spätestens 1. Mai 2023 die Ergebnisse dieses Projekts zur Bewertung zu übermitteln.

(9)

Mit Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2014 wird bis zum 31. Dezember 2022 eine Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Makrele und Hering gewährt, die in den ICES-Divisionen 2a und 3a und im ICES-Untergebiet 4 mit Ringwaden gefangen werden, wobei bestimmte Bedingungen im Zusammenhang mit der Ausrüstung des Schiffs und des Fanggeräts mit einem elektronischen Aufzeichnungs- und Dokumentationssystem, mit der Ausstattung des Fanggeräts und mit der Freisetzung der Fänge erfüllt sein müssen.

(10)

In der gemeinsamen Empfehlung wurde eine Verlängerung dieser Ausnahme bis zum 31. Dezember 2023 beantragt.

(11)

Der STECF stellte fest, dass die auf der Tagung PLEN 14-02 des STECF gemeldeten Schätzungen der Überlebensraten in Höhe von 70 % für Makrele und Hering weiterhin gültig sind, solange keine neuen Nachweise vorgelegt werden. Der STECF wies zudem darauf hin, dass die Verlängerung ähnlicher Ausnahmen in den angrenzenden nordwestlichen Gewässern und in der Nordsee zeitlich aufeinander abgestimmt werden muss. Der STECF betonte ferner, dass für die Gewährung der Ausnahme bis zum 31. Dezember 2023 eine weitere Evaluierung im Rahmen der für 2023 geplanten umfassenderen Überprüfung der Anlandeverpflichtung vorgelegt werden sollte, um zu bewerten, ob die Schätzungen der Überlebensraten nach wie vor Gültigkeit haben, wie sich die Ausnahme auf die Bestände auswirkt und in welchem Umfang sie von den betroffenen Flotten genutzt wird.

(12)

Entsprechend der Argumentation des STECF, der sich die Kommission anschließt, sollte die Ausnahme daher bis zum 31. Dezember 2023 gewährt werden, was auch ein abgestimmtes und kohärentes Vorgehen in der Nordsee und den nordwestlichen Gewässern gewährleistet. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, dem STECF bis spätestens 1. Mai 2023 zusätzliche Daten zu den Überlebensraten von Makrele und Hering zur Bewertung vorzulegen, die im Rahmen der Überprüfung der Anlandeverpflichtung im Jahr 2023 für die Bewertung dieser Ausnahme herangezogen werden können.

(13)

Mit Artikel 11 Absatz 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2014 wird bis zum 31. Dezember 2022 eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit für eine Menge Wittling unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung gewährt, die in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 4a und 4b in gemischten Fischereien auf Grundfischarten mit Grundschleppnetzen oder Waden (OTB, OTT, SDN, SSC) mit einer Maschenöffnung von 70 mm bis 99 mm (TR2) gefangen wird.

(14)

In der gemeinsamen Empfehlung wurde eine Verlängerung dieser Ausnahme bis zum 31. Dezember 2023 beantragt.

(15)

Der STECF stellte fest, dass sich die vorgelegten Daten zwar auf ein viel größeres Gebiet als das Gebiet der ICES-Divisionen 4a und 4b beziehen, die Ausnahme jedoch nur einen Teil der unerwünschten Fänge abdeckt und daher die Verbesserung der Selektivität nach wie vor Priorität haben sollte. Der STECF wies ferner darauf hin, dass im Rahmen der laufenden Studien zur Reaktion von Fischen auf Licht, die von verschiedenen Mitgliedstaaten in verschiedenen Fischereien durchgeführt werden, neue Selektivitätstests zur Verringerung unerwünschter Fänge durchgeführt und weitere Arbeiten in diesem Forschungsbereich gefördert werden können, deren Ergebnisse zusammengeführt werden sollten, um die Fischereien zu ermitteln, für die sich diese Technologie am besten eignet.

(16)

Entsprechend der Argumentation des STECF, der sich die Kommission anschließt, sollte die Ausnahme daher bis zum 31. Dezember 2023 gewährt werden, wodurch auch genügend Zeit bleibt, die laufenden Studien zur Reaktion von Fischen auf Licht abzuschließen. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, dem STECF bis spätestens 1. Mai 2023 die Ergebnisse dieser Studien zur Bewertung zu übermitteln.

(17)

Mit Artikel 11 Absatz 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2014 wird bis zum 31. Dezember 2022 eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit für eine kombinierte Menge Makrele, Stöcker, Hering und Wittling gewährt, die in der Fischerei auf pelagische Arten bei der Befischung von Makrele, Stöcker und Hering durch Trawler mit einer Länge über alles von bis zu 25 m in den ICES-Divisionen 4b und 4c südlich von 54° Nord mit pelagischen Schleppnetzen (OTM/PTM) gefangen wird.

(18)

In der gemeinsamen Empfehlung wurde eine Verlängerung dieser Ausnahme bis zum 31. Dezember 2023 beantragt.

(19)

Der STECF erkannte an, dass eine weitere Verbesserung der Selektivität schwierig wäre und die Sortierung der Fänge aufgrund der Merkmale der betreffenden Arten und Fischereien zu hohen Kosten führen würde. Der STECF stellte außerdem fest, dass sich die Fangzusammensetzung und die Rückwurfmengen von Jahr zu Jahr unterscheiden, und wies auf die Schwierigkeiten bei der Überwachung der Rückwürfe im Rahmen dieser Ausnahme hin, da die Schiffe während derselben Fangreise unterschiedliche Fanggeräte einsetzen können.

(20)

Entsprechend der Argumentation des STECF, der sich die Kommission anschließt, sollte die Ausnahme daher bis zum 31. Dezember 2023 gewährt werden, wodurch auch genügend Zeit bleibt, die Überwachung zu verbessern und zusätzliche Informationen über Fänge und Rückwürfe, getrennt nach den einzelnen von dieser Flotte eingesetzten Fanggerätetypen, zu gewinnen. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, dem STECF bis spätestens 1. Mai 2023 diese zusätzlichen Informationen zur Bewertung zu übermitteln.

(21)

Mit Artikel 11 Absatz 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2014 wird bis zum 31. Dezember 2022 eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit gewährt für eine kombinierte Menge Sprotte, Sandaal, Stintdorsch und Blauer Wittling in der gemischten Fischerei auf Grundfischarten mit Schleppnetzen (OTB, OTM, OTT, PTB, PTM, SDN, SPR, SSC, TB, TBN) mit Maschenöffnungen von mehr als 80 mm in der ICES-Division 3a und im ICES-Untergebiet 4 und in der Fischerei auf Tiefseegarnele mit Fanggeräten mit einem Selektionsgitter mit einem Abstand der Gitterstäbe von maximal 19 mm oder einer gleichwertigen Selektionsvorrichtung und einer Fischrückhaltevorrichtung mit Maschenöffnungen von mehr als 35 mm in der ICES-Division 3a und mehr als 32 mm im ICES-Untergebiet 4.

(22)

In der gemeinsamen Empfehlung wurde eine Verlängerung dieser Ausnahme bis zum 31. Dezember 2023 beantragt.

(23)

Der STECF stellte fest, dass die Beifänge dieser Industriearten in der Fischerei auf Grundfischarten für den menschlichen Verzehr sehr gering sind. Der STECF erkannte auch an, wie schwierig es wäre, die Selektivität in diesen Fischereien weiter zu verbessern.

(24)

Entsprechend der Argumentation des STECF, der sich die Kommission anschließt, sollte die Ausnahme daher bis zum 31. Dezember 2023 gewährt werden.

(25)

Mit Artikel 11 Absatz 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2014 wird bis zum 31. Dezember 2022 eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit für eine Menge Leng (Molva molva) unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung gewährt, die in der Grundfischerei auf Seehecht mit Langleinen (LLS) im ICES-Untergebiet 4 gefangen wird.

(26)

In der gemeinsamen Empfehlung wurde eine Verlängerung dieser Ausnahme bis zum 31. Dezember 2023 beantragt.

(27)

Der STECF stellte fest, dass die vorgelegten Informationen geringe Rückwürfe von Leng in der Langleinenfischerei ausweisen, was darauf hindeutet, dass die Ausnahme nur geringe Auswirkungen auf den Bestand hat. Der STECF erkannte ferner an, dass es angesichts der Art der Fischerei und der relativ geringen Rückwürfe, die unter die Ausnahme fallen, glaubhaft ist, dass sich die Selektivität nur schwer weiter verbessern lässt.

(28)

Entsprechend der Argumentation des STECF, der sich die Kommission anschließt, sollte die Ausnahme daher bis zum 31. Dezember 2023 gewährt werden.

(29)

Mit Artikel 11 Absatz 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2014 wird bis zum 31. Dezember 2022 eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit für eine Menge Stöcker (Trachurus spp.) gewährt, die in der gemischten Fischerei auf Grundfischarten mit Grundschleppnetzen (OTB, OTT, PTB) mit einer Maschenöffnung von 80 mm bis 99 mm (TR2) in den ICES-Divisionen 4b und 4c gefangen wird.

(30)

In der gemeinsamen Empfehlung wurde eine Verlängerung dieser Ausnahme bis zum 31. Dezember 2023 beantragt.

(31)

Der STECF stellte fest, dass die Rückwürfe in diesen Fischereien hoch sind und diese Ausnahme offenbar nur einen Teil der unerwünschten Fänge abdeckt, weshalb eine weitere Verbesserung der Selektivität nach wie vor Priorität haben sollte. Der STECF erkannte ferner an, dass die geschätzten Kosten für die Anlandung unerwünschter Fänge von Stöcker erheblich sind, auch wenn die durchschnittlichen Rückwürfe im Zeitraum 2013–2016 zugrunde gelegt werden.

(32)

Entsprechend der Argumentation des STECF, der sich die Kommission anschließt, sollte die Ausnahme daher bis zum 31. Dezember 2023 gewährt werden, wodurch auch genügend Zeit bleibt, weitere Verbesserungen der Selektivität von Fanggeräten zu testen und ihre Umsetzung durch die in diesen gemischten Fischereien tätigen Flotten zu bewerten. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, weitere Selektivitätstests durchzuführen und bis spätestens 1. Mai 2023 zusätzliche relevante und aktualisierte Informationen zur Bewertung durch den STECF vorzulegen, um die Evaluierung dieser Ausnahme im Rahmen der Überprüfung der Anlandeverpflichtung im Jahr 2023 zu erleichtern.

(33)

Mit Artikel 11 Absatz 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2014 wird bis zum 31. Dezember 2022 eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit für eine Menge Makrele (Scomber scombrus) gewährt, die in der gemischten Fischerei auf Grundfischarten mit Grundschleppnetzen (OTB, OTT, PTB) mit einer Maschenöffnung zwischen 80 mm und 99 mm (TR2) in den ICES-Divisionen 4b und 4c gefangen wird.

(34)

In der gemeinsamen Empfehlung wurde eine Verlängerung dieser Ausnahme bis zum 31. Dezember 2023 beantragt.

(35)

Der STECF stellte fest, dass die Rückwürfe in diesen Fischereien hoch sind und deshalb eine weitere Verbesserung der Selektivität nach wie vor Priorität haben sollte. Dennoch erkannte der STECF auch an, dass sich die Selektivität nur schwer verbessern lässt, ohne dass die in solchen gemischten Fischereien tätigen Schiffe erhebliche wirtschaftliche Verluste erleiden.

(36)

Entsprechend der Argumentation des STECF, der sich die Kommission anschließt, sollte die Ausnahme daher bis zum 31. Dezember 2023 gewährt werden, wodurch auch genügend Zeit bleibt, weitere Verbesserungen der Selektivität von Fanggeräten zu testen und ihre Umsetzung durch die in diesen gemischten Fischereien tätigen Flotten zu bewerten. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, weitere Selektivitätstests durchzuführen und bis spätestens 1. Mai 2023 zusätzliche relevante und aktualisierte Informationen zur Bewertung durch den STECF vorzulegen, um die Evaluierung dieser Ausnahme im Rahmen der Überprüfung der Anlandeverpflichtung im Jahr 2023 zu erleichtern.

(37)

Mit Artikel 11 Absatz 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2014 wird bis zum 31. Dezember 2022 eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit für eine Menge von Blauem Wittling (Micromesistius poutassou) gewährt, die in der industriell betriebenen pelagischen Schleppnetzfischerei auf diese Art im ICES-Untergebiet 4 gefangen und an Bord zum Ausgangsstoff für Surimi verarbeitet wird.

(38)

In der gemeinsamen Empfehlung wurde eine Verlängerung dieser Ausnahme bis zum 31. Dezember 2023 beantragt.

(39)

Der STECF stellte fest, dass unerwünschte Fänge von Blauem Wittling in der industriell betriebenen pelagischen Fischerei relativ gering sind und sich nicht auf den Gesamtbestand auswirken. Der STECF erkannte ferner an, dass eine weitere Verbesserung der Selektivität zu einer nicht erfassten Sterblichkeit führen könnte, da die Überlebensrate bei entkommendem Blauen Wittling wahrscheinlich gering ist. Darüber hinaus erwähnte der STECF die Kosten für den Umgang mit unerwünschten Fängen an Bord.

(40)

Entsprechend der Argumentation des STECF, der sich die Kommission anschließt, sollte die Ausnahme daher bis zum 31. Dezember 2023 gewährt werden.

(41)

In der gemeinsamen Empfehlung wurde eine neue Ausnahme wegen Geringfügigkeit für eine Menge Tiefseegarnele (Pandalus borealis) beantragt, die in der Fischerei auf Grundfischarten mit Schleppnetzen (OTB, OTM, OTT, PTB, PTM, SDN, SPR, SSC, TB, TBN) mit Maschenöffnungen von mehr als 70 mm und mit einem Selektionsgitter mit einem Abstand der Gitterstäbe von maximal 35 mm oder einer gleichwertigen Selektionsvorrichtung in der ICES-Division 3a und mehr als 80 mm im ICES-Untergebiet 4 gefangen wird.

(42)

Der STECF stellte fest, dass sich die Ausnahme angesichts der geringen Rückwurfquoten und -mengen im Gesamtkontext der Fischerei voraussichtlich nur minimal auswirken wird. Der STECF erkannte ferner an, dass eine weitere Verbesserung der Selektivität zur Verringerung solch kleiner Beifänge in der Praxis schwer zu erreichen ist.

(43)

Entsprechend der Argumentation des STECF, der sich die Kommission anschließt, sollte die Ausnahme daher bis zum Auslaufen des Rückwurfplans am 31. Dezember 2023 gewährt werden.

(44)

Da sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar auf die Planung der Fangsaison der Unionsschiffe und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Tätigkeiten auswirken, sollte die Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Sie sollte ab dem 1. Januar 2023 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 6 werden gestrichen.

2.

Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 10 erhält folgende Fassung:

„(10)

in der gemischten Fischerei auf Grundfischarten durch Schiffe, die in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 4a und 4b Grundschleppnetze oder Waden (OTB, OTT, SDN, SSC) mit einer Maschenöffnung von 70 mm bis 99 mm (TR2) einsetzen:

eine Menge Wittling unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die 4 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Wittling nicht übersteigt;“

b)

Absatz 12 erhält folgende Fassung:

„(12)

in der Fischerei auf pelagische Arten durch Trawler mit einer Länge über alles von bis zu 25 m, die in den ICES-Divisionen 4b und 4c südlich von 54° Nord pelagische Schleppnetze (OTM/PTM) einsetzen und Makrele, Stöcker und Hering befischen:

eine kombinierte Menge Makrele, Stöcker, Hering und Wittling, die 1 % der jährlichen Gesamtfangmengen von Makrele, Stöcker, Hering und Wittling nicht übersteigt;“

c)

Absatz 13 erhält folgende Fassung:

„(13)

in der gemischten Fischerei auf Grundfischarten mit Schleppnetzen (OTB, OTM, OTT, PTB, PTM, SDN, SPR, SSC, TB, TBN) mit Maschenöffnungen von mehr als 80 mm in der ICES-Division 3a und im ICES-Untergebiet 4 und in der Fischerei auf Tiefseegarnele mit Fanggeräten mit einem Selektionsgitter mit einem Abstand der Gitterstäbe von maximal 19 mm oder einer gleichwertigen Selektionsvorrichtung und einer Fischrückhaltevorrichtung mit Maschenöffnungen von mehr als 35 mm in der ICES-Division 3a und mehr als 32 mm im ICES-Untergebiet 4:

eine kombinierte Menge Sprotte, Sandaal, Stintdorsch und Blauer Wittling, die 1 % der jährlichen Gesamtfangmengen in gemischten Fischereien auf Grundfischarten und in der Fischerei auf Tiefseegarnele nicht übersteigt;“

d)

Absatz 14 erhält folgende Fassung:

„(14)

in der Grundfischerei auf Seehecht durch Schiffe, die im ICES-Untergebiet 4 Langleinen (LLS) einsetzen:

eine Menge Leng (Molva molva) unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Leng in dieser Grundfischerei nicht übersteigt;“

e)

Absatz 15 erhält folgende Fassung:

„(15)

in der gemischten Fischerei auf Grundfischarten mit Grundschleppnetzen (OTB, OTT, PTB) mit einer Maschenöffnung zwischen 80 mm und 99 mm (TR2) in den ICES-Divisionen 4b und 4c:

eine Menge Stöcker (Trachurus spp.)‚ die in den Jahren 2021 und 2022 6 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Stöcker in dieser Fischerei und im Jahr 2023 5 % dieser Menge nicht übersteigt;“

f)

Absatz 16 erhält folgende Fassung:

„(16)

in der gemischten Fischerei auf Grundfischarten mit Grundschleppnetzen (OTB, OTT, PTB) mit einer Maschenöffnung zwischen 80 mm und 99 mm (TR2) in den ICES-Divisionen 4b und 4c:

eine Menge Makrele (Scomber scombrus)‚ die in den Jahren 2021 und 2022 6 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Makrele in dieser Fischerei und im Jahr 2023 5 % dieser Menge nicht übersteigt;“

g)

Absatz 17 erhält folgende Fassung:

„(17)

in der industriell betriebenen pelagischen Schleppnetzfischerei auf Blauen Wittling im ICES-Untergebiet 4 und der Verarbeitung dieser Art an Bord zum Ausgangsstoff für Surimi:

eine Menge Blauer Wittling (Micromesistius poutassou)‚ die 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Blauem Wittling in dieser Fischerei nicht übersteigt;“

h)

Folgender Absatz 18 wird angefügt:

„(18)

in der Fischerei auf Grundfischarten mit Schleppnetzen (OTB, OTM, OTT, PTB, PTM, SDN, SPR, SSC, TB, TBN) mit einer Maschenöffnung von mehr als 70 mm und mit einem Selektionsgitter mit einem Abstand der Gitterstäbe von maximal 35 mm oder einer gleichwertigen Selektionsvorrichtung in der ICES-Division 3a und mehr als 80 mm im ICES-Untergebiet 4:

eine Menge Tiefseegarnele (Pandalus borealis)‚ die 0,01 % der jährlichen Gesamtfangmenge in dieser Fischerei nicht übersteigt.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. August 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  Verordnung (EU) 2018/973 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für Grundfischbestände in der Nordsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Präzisierung der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung in der Nordsee und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 676/2007 und (EG) Nr. 1342/2008 des Rates (ABl. L 179 vom 16.7.2018, S. 1).

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/2014 der Kommission vom 21. August 2020 mit Einzelheiten zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien in der Nordsee im Zeitraum 2021–2023 (ABl. L 415 vom 10.12.2020, S. 10).

(3)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/26710926/STECF+22-05+-+Eval+JRs+Lo+and+TM.pdf/68ecb905-d160-41d8-b784-70ec5ce74c15