18.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/17


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2260 DER KOMMISSION

vom 14. November 2022

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur in den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 während eines Zeitraums von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. November 2022

Für die Kommission

Gerassimos THOMAS

Generaldirektor

Generaldirektion Steuern und Zollunion


(1)  ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung (KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Ein Wannenauskleidungssystem aufgemacht als Warenzusammenstellung für den Einzelverkauf, bestehend aus:

einer wiederverwendbaren Kunststoffwanne (Abmessungen ca. 39 × 33 × 14 cm),

Einweg-Kunststoffauskleidungen auf einer Abreißrolle,

einem Spender für die Einweg-Auskleidungen.

Die Wanne, die Auskleidungen und der Spender sind mit einem antimikrobiellen Wirkstoff beschichtet, um die Ausbreitung von Krankheitserregern zu verhindern. Die Rolle mit den Kunststoffauskleidungen wird in den Spender eingesetzt. Mit dem System soll verhindert werden, dass es beim Waschen von Patienten in Krankenhäusern, medizinischen und nichtmedizinischen Einrichtungen zu Kreuzkontaminationen kommt, die zur Ausbreitung von Krankheitserregern führen.

3924 90 00

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3924 und 3924 90 00 .

Die Ware ist als Warenzusammenstellung für den Einzelverkauf im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b) aufgemacht. Der wesentliche Charakter der Ware ergibt sich aus der wiederverwendbaren Kunststoffwanne.

Eine Einreihung in die Position 9018 als medizinisches Instrument, medizinischer Apparat oder medizinisches Gerät ist ausgeschlossen, da die Ware nicht zur medizinischen Behandlung eines Leidens verwendet wird. Die Tatsache, dass die Wanne, die Auskleidungen und der Spender mit einem antimikrobiellen Wirkstoff beschichtet sind, der lediglich Kreuzkontaminationen und die Ausbreitung von Krankheitserregern verhindern soll, macht die Ware nicht zu einem medizinischen Instrument, Apparat oder Gerät, dessen Funktion darin besteht, eine Diagnose zu stellen, einer Krankheit vorzubeugen, sie zu behandeln, eine Operation durchzuführen usw. Zudem gehören Hygieneartikel aus unedlem Metall gemäß den Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 9018 nicht zu dieser Position (siehe HS-Erläuterung zu Position 9018 , Absatz 2 Buchstabe e). Diese Auslegung kann auf entsprechende Waren aus Kunststoff ausgeweitet werden.

Eine Einreihung in die Position 3922 ist ausgeschlossen, da die Wanne aufgrund ihrer Abmessungen, ihres nicht dauerhaften Aufbaus und der Tatsache, dass sie nicht für den Anschluss an ein Wasser- oder Abwassersystem bestimmt ist, nicht den Charakter von Sanitärerzeugnissen dieser Position hat. Sie hat den Charakter eines kleinen, tragbaren Artikels für sanitäre oder hygienische Zwecke der Position 3924 (siehe auch HS-Erläuterung zu Position 3922 , Absatz 3 Buchstabe a und zu Position 3924 Abschnitt D).

Die Ware ist daher als anderer Hygiene- oder Toilettengegenstand aus Kunststoff in den KN-Code 3924 90 00 einzureihen.