16.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 296/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/2236 DER KOMMISSION

vom 20. Juni 2022

zur Änderung der Anhänge I, II, IV und V der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die technischen Anforderungen an in unbegrenzter Serie hergestellte Fahrzeuge, an in kleiner Serie hergestellte Fahrzeuge, an in kleiner Serie hergestellte vollautomatisierte Fahrzeuge und an Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung sowie in Bezug auf die Softwareaktualisierung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 31 Absatz 8 und Artikel 41 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für die Zwecke der CO2-Zertifizierung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 der Kommission (2) ist es erforderlich, Anhänger und Sattelanhänger von Verbindungsanhängern zu unterscheiden, die in Kombinationen des Europäischen modularen Systems (EMS) verwendet werden. Um dem technischen Fortschritt und rechtlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen, sollten neue Aufbautypen in die Liste der Fahrzeuge der Klasse O in Anhang I Teil C Nummer 5 der Verordnung (EU) 2018/858 aufgenommen werden.

(2)

Die Tabelle in Anhang II Teil I der Verordnung (EU) 2018/858 enthält die Liste der Anforderungen für die EU-Typgenehmigung von in unbegrenzter Serie hergestellten Fahrzeugen sowie eine Liste der entsprechenden Rechtsakte. Es ist notwendig, technischen und rechtlichen Entwicklungen dadurch Rechnung zu tragen, dass einige Verweise in dieser Tabelle mit den Anforderungen an Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten aktualisiert werden. Insbesondere sollte ein Verweis auf die Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) aufgenommen werden. Aus Gründen der Rechtsklarheit und der Vereinfachung ist es zudem zweckmäßig, die Aufmachung dieser Tabelle an das Format der Tabelle in Anhang II der genannten Verordnung anzupassen.

(3)

Die Tabelle in Anhang II Teil I Anlage 1 der Verordnung (EU) 2018/858 enthält die Liste der Rechtsakte für die EU-Typgenehmigung von in kleiner Serie hergestellten Fahrzeugen nach Artikel 41 der genannten Verordnung. Es ist notwendig, die technischen Anforderungen für die EU-Typgenehmigung solcher Fahrzeuge in Bezug auf die in der Verordnung (EU) 2019/2144 und in den gemäß der genannten Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten vorgesehenen Systeme festzulegen. Ferner müssen die Anforderungen festgelegt werden, die für die EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung von in kleiner Serie hergestellten vollautomatisierten Fahrzeugen gelten sollten, um eine schrittweise, aber rasche Einführung der Technologie in Übereinstimmung mit den in der Verordnung (EU) 2019/2144 festgelegten Anwendungsfristen zu ermöglichen. In der nächsten Stufe wird die Kommission bis Juli 2024 die Arbeiten zur Weiterentwicklung und Annahme der erforderlichen Anforderungen für die EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung von vollautomatischen Fahrzeugen, die in unbegrenzter Serie hergestellt werden, fortsetzen.

(4)

Die Tabellen in Anhang II Teil III Anlagen 1 bis 6 der Verordnung (EU) 2018/858 enthalten die spezifischen Anforderungen für die EU-Typgenehmigung von Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung. Diese Anforderungen sollten zur Berücksichtigung der Verordnung (EU) 2019/2144 und der gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte geändert werden.

(5)

Bei der Festlegung der Anforderungen für Kleinserienfahrzeuge oder Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung muss den Fällen Rechnung getragen werden, in denen die Anforderungen für Großserienfahrzeuge mit der Nutzung oder der Konstruktion dieser Fahrzeuge nicht vereinbar sind oder der hierdurch erforderliche zusätzliche Aufwand unverhältnismäßig wäre. Aus diesem Grund sollte den Herstellern von Kleinserienfahrzeugen und von Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung zur Umsetzung der Anforderungen der vorliegenden Verordnung eine ausreichende Vorlaufzeit eingeräumt werden. Des Weiteren sollten diese Anforderungen zunächst ab dem 7. Juli 2024 für neue Fahrzeugtypen und ab dem 7. Juli 2026 für alle neuen Fahrzeuge gelten.

(6)

Gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2019/2144 sollten einige der in der Tabelle in Anhang II Teil II der Verordnung (EU) 2018/858 aufgeführten UN-Regelungen für die Zwecke der EU-Typgenehmigung gelten. Daher ist es nicht mehr erforderlich, diese UN-Regelungen als Alternative zu den in Teil I des genannten Anhangs aufgeführten Rechtsakten anzuerkennen, und folglich sollten sie aus der genannten Tabelle gestrichen werden.

(7)

Auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2020/848 des Rates (4) wurde im Namen der Europäischen Union in den einschlägigen Ausschüssen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa der Standpunkt vertreten, dass die UN-Regelung Nr. 156 — Einheitliche Bestimmungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Softwareaktualisierung und des Softwareaktualisierungsmanagementsystems [2021/388] (5) für die Zwecke der EU-Typgenehmigung angewendet werden sollte. Es ist erforderlich, die UN-Regelung Nr. 156 in die Liste der Rechtsakte zur Festlegung der Anforderungen für die EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung aufzunehmen. Da Anhang IV der Verordnung (EU) 2018/858 die Anforderungen in Bezug auf Vorkehrungen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion enthält, ist es angezeigt, in diesen Anhang einen Verweis auf die UN-Regelung Nr. 156 als Teil der Verfahren und Vorkehrungen aufzunehmen, die die Hersteller einführen müssen, um die Konformität und Sicherheit der Softwareaktualisierung sicherzustellen.

(8)

Im Zuge der technologischen Entwicklung werden Kraftfahrzeuge durch den vermehrten Einsatz von elektronischen Systemen, die eine regelmäßige Softwareaktualisierung erfordern, immer komplexer. Da sich eine solche Softwareaktualisierung auf den Betrieb anderer genehmigter Systeme und Funktionen in den betreffenden Fahrzeugen auswirken kann, sollten die Hersteller im Rahmen ihres Verfahrens zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion ein Softwareaktualisierungsmanagementsystem einrichten. Den Herstellern sollte ausreichend Zeit eingeräumt werden, um diese Systeme in die Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung zu integrieren, insbesondere in Bezug auf neue vollständige und neue vervollständigte Fahrzeuge.

(9)

Für die Zwecke der EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung für vollautomatisierte Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 ist es erforderlich, in Anhang V der Verordnung (EU) 2018/858 die jährlichen Höchstgrenzen festzulegen, die für diese Fahrzeuge gelten sollten.

(10)

Die Anhänge I, II, IV und V der Verordnung (EU) 2018/858 sollten daher gemäß den Anhängen der vorliegenden Verordnung geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Verordnung (EU) 2018/858

Die Verordnung (EU) 2018/858 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

2.

Anhang II wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

3.

Anhang IV wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.

4.

Anhang V wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Übergangsvorschriften

(1)   Mit Wirkung vom 6. Juli 2022 versagen die nationalen Behörden die Erteilung einer EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung oder einer nationalen Typgenehmigung für neue Fahrzeugtypen, bei denen der Hersteller nach der Fahrzeugzulassung Softwareaktualisierungen durchführt, die sich auf die typgenehmigten Merkmale dieser Fahrzeuge auswirken, wenn diese Fahrzeuge der Verordnung (EU) 2018/858 in der durch Anhang II der vorliegenden Verordnung geänderten Fassung in Bezug auf die Softwareaktualisierung nicht entsprechen.

(2)   Mit Wirkung vom 6. Juli 2022 dürfen die nationalen Behörden die Erteilung einer Erweiterung einer EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung oder einer nationalen Typgenehmigung für Fahrzeuge, bei denen der Hersteller nach der Fahrzeugzulassung Softwareaktualisierungen durchführt, die sich auf die typgenehmigten Merkmale dieser Fahrzeuge auswirken, nicht versagen, wenn diese Fahrzeuge der Verordnung (EU) 2018/858 in der durch Anhang II der vorliegenden Verordnung geänderten Fassung in Bezug auf die Softwareaktualisierung entsprechen.

(3)   Mit Wirkung vom 7. Juli 2024 betrachten die nationalen Behörden Übereinstimmungsbescheinigungen für neue Fahrzeuge aus Gründen, die sich auf die Softwareaktualisierung beziehen, als nicht mehr gültig für die Zwecke von Artikel 48 der Verordnung (EU) 2018/858 und untersagen die Zulassung, das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen, bei denen der Hersteller nach der Fahrzeugzulassung Softwareaktualisierungen durchführt, die sich auf die typgenehmigten Merkmale dieser Fahrzeuge auswirken, wenn diese Fahrzeuge der Verordnung (EU) 2018/858 in der durch Anhang II der vorliegenden Verordnung geänderten Fassung in Bezug auf die Softwareaktualisierung nicht entsprechen.

(4)   Mit Wirkung vom 7. Juli 2024 versagen die nationalen Behörden die Erteilung einer EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung oder einer nationalen Typgenehmigung für neue Fahrzeugtypen aus Gründen, die sich auf die Softwareaktualisierung beziehen, wenn diese Fahrzeuge der Verordnung (EU) 2018/858 in der durch Anhang II der vorliegenden Verordnung geänderten Fassung in Bezug auf die Softwareaktualisierung nicht entsprechen.

(5)   Mit Wirkung vom 7. Juli 2024 versagen die nationalen Behörden die Erteilung einer EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung für Kleinserienfahrzeuge oder Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung, wenn diese Fahrzeuge der Verordnung (EU) 2018/858 in der durch Anhang II Nummer 2 Tabelle 1 und Nummer 4 der vorliegenden Verordnung geänderten Fassung nicht entsprechen.

(6)   Mit Wirkung vom 7. Juli 2026 betrachten die nationalen Behörden Übereinstimmungsbescheinigungen für neue Kleinserienfahrzeuge oder neue Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung als nicht mehr gültig für die Zwecke von Artikel 48 der Verordnung (EU) 2018/858 und untersagen die Zulassung, das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme solcher Fahrzeuge, wenn diese der Verordnung (EU) 2018/858 in der durch Anhang II Nummer 2 Tabelle 1 und Nummer 4 der vorliegenden Verordnung geänderten Fassung nicht entsprechen.

(7)   Mit Wirkung vom 7. Juli 2026 betrachten die nationalen Behörden Übereinstimmungsbescheinigungen für neue vollständige Fahrzeuge aus Gründen, die sich auf die Softwareaktualisierung beziehen, als nicht mehr gültig für die Zwecke von Artikel 48 der Verordnung (EU) 2018/858 und untersagen die Zulassung, das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme solcher Fahrzeuge, wenn diese der Verordnung (EU) 2018/858 in der durch Anhang II der vorliegenden Verordnung geänderten Fassung in Bezug auf die Softwareaktualisierung nicht entsprechen.

(8)   Mit Wirkung vom 7. Juli 2029 betrachten die nationalen Behörden Übereinstimmungsbescheinigungen für neue vervollständigte Fahrzeuge aus Gründen, die sich auf die Softwareaktualisierung beziehen, als nicht mehr gültig für die Zwecke von Artikel 48 der Verordnung (EU) 2018/858 und untersagen die Zulassung, das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme solcher Fahrzeuge, wenn diese der Verordnung (EU) 2018/858 in der durch Anhang II der vorliegenden Verordnung geänderten Fassung in Bezug auf die Softwareaktualisierung nicht entsprechen.

Artikel 3

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juni 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 der Kommission vom 1. August 2022 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Leistung von schweren Anhängern im Hinblick auf deren Einfluss auf die CO2-Emissionen, den Kraftstoff- und Energieverbrauch und die emissionsfreie Reichweite von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 (ABl. L 205 vom 5.8.2022, S. 145).

(3)  Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 78/2009, (EG) Nr. 79/2009 und (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 631/2009, (EU) Nr. 406/2010, (EU) Nr. 672/2010, (EU) Nr. 1003/2010, (EU) Nr. 1005/2010, (EU) Nr. 1008/2010, (EU) Nr. 1009/2010, (EU) Nr. 19/2011, (EU) Nr. 109/2011, (EU) Nr. 458/2011, (EU) Nr. 65/2012, (EU) Nr. 130/2012, (EU) Nr. 347/2012, (EU) Nr. 351/2012, (EU) Nr. 1230/2012 und (EU) 2015/166 der Kommission (ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 1).

(4)  Beschluss (EU) 2020/848 des Rates vom 16. Juni 2020 über den im Namen der Europäischen Union im Weltforum für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa hinsichtlich der Vorschläge für Anpassungen der UN-Regelungen Nr. 13, 14, 16, 22, 30, 41, 78, 79, 83, 94, 95, 101, 108, 109, 117, 129, 137, 138, 140 und 152, hinsichtlich der Vorschläge für Anpassungen der globalen technischen Regelungen Nr. 3, 6, 7, 16 und 19, hinsichtlich des Vorschlags für Änderungen an der gemeinsamen Entschließung R.E.3 und hinsichtlich der Vorschläge für fünf neue UN-Regelungen bezüglich Sicherheit, Emissionen und Automatisierung im Bereich Kraftfahrzeuge zu vertretenden Standpunkt (ABl. L 196 vom 19.6.2020, S. 5).

(5)   ABl. L 82 vom 9.3.2021, S. 60.


ANHANG I

Anhang I der Verordnung (EU) 2018/858 wird wie folgt geändert:

1.

In Teil C Nummer 5 werden in der Tabelle folgende Einträge eingefügt:

„5.5.

DF

Sattelanhänger mit Kupplung

Ein Sattelanhänger mit einer hinten angebrachten Sattelkupplung zum Ziehen eines anderen Sattelanhängers.

5.6.

DG

Deichselanhänger mit Kupplung

Ein Deichselanhänger mit einer hinten angebrachten Sattelkupplung zum Ziehen eines anderen Sattelanhängers.“

2.

In Anlage 2 wird die folgende Reihe 32 eingefügt:

„32.

Bewegliche Plane;“.

ANHANG II

Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 wird wie folgt geändert:

1.

Teil I erhält folgende Fassung:

„TEIL I

Rechtsakte für die EU-Typgenehmigung von in unbegrenzter Serie hergestellten Fahrzeugen

ERLÄUTERUNGEN

zur Tabelle für in unbegrenzter Serie hergestellte Fahrzeuge

X

:

Gilt für die Fahrzeugklasse, die selbstständige technische Einheit oder das Bauteil gemäß dem angegebenen Rechtsakt

IF

:

Gilt nur, wenn das System, die selbstständige technische Einheit oder das Bauteil in das Fahrzeug der jeweiligen Fahrzeugklasse eingebaut ist

Nr.

Gegenstand

Rechtsakt

M1

M2

M3

N1

N2

N3

O1

O2

O3

O4

STE

Bauteil

A

RÜCKHALTESYSTEME, AUFPRALLTESTS, UNVERSEHRTHEIT DES KRAFTSTOFFSYSTEMS UND ELEKTRISCHE SICHERHEIT GEGENÜBER HOCHSPANNUNG

A1

Innenausstattung

Verordnung (EU) 2019/2144

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A2

Sitze und Kopfstützen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

 

 

A3

Bussitze

Verordnung (EU) 2019/2144

 

X

X

 

 

 

 

 

 

 

 

X

A4

Sicherheitsgurtverankerungen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

 

 

A5

Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

X

X

A6

Sicherheitsgurt-Warneinrichtungen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

 

 

A7

Trennvorrichtungen

Verordnung (EU) 2019/2144

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

A8

Verankerungen von Kinderrückhaltesystemen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

IF X

IF X

IF X

IF X

IF X

 

 

 

 

 

 

A9

Kinderrückhaltesysteme (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

X

X

A10

Verbesserte Kinderrückhaltesysteme (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

X

X

A11

Vorderer Unterfahrschutz

Verordnung (EU) 2019/2144

 

 

 

 

X

X

 

 

 

 

X

X

A12

Hinterer Unterfahrschutz

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

A13

Seitliche Schutzvorrichtungen

Verordnung (EU) 2019/2144

 

 

 

 

X

X

 

 

X

X

 

 

A14

Sicherheit von Kraftstofftanks (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

 

A15

Sicherheit von Flüssiggas (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

 

X

A16

Sicherheit von komprimiertem Erdgas und Flüssigerdgas (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

 

X

A17

Sicherheit von Wasserstoff (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

 

X

A18

Eignung der Werkstoffe für Wasserstoffsysteme (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

 

X

A19

Elektrische Betriebssicherheit (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

 

X

A20

Seitlich versetzter Frontalaufprall

Verordnung (EU) 2019/2144

X

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

A21

Frontalaufprall über volle Breite

Verordnung (EU) 2019/2144

X

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

A22

Lenkanlage bei Unfallstößen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

 

 

X

 

 

 

 

 

 

X

 

A23

Austausch-Airbagsystem

Verordnung (EU) 2019/2144

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

A24

Aufprall an Fahrerhaus

Verordnung (EU) 2019/2144

 

 

 

X

X

X

 

 

 

 

 

 

A25

Seitenaufprall

Verordnung (EU) 2019/2144

X

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

A26

Pfahl-Seitenaufprall

Verordnung (EU) 2019/2144

X

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

A27

Heckaufprall

Verordnung (EU) 2019/2144

X

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

A28

Auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-Systeme

Verordnung (EU) 2015/758

X

 

 

X

 

 

 

 

 

 

X

X

B

UNGESCHÜTZTE VERKEHRSTEILNEHMER, SICHT UND SICHTBARKEIT

B1

Bein- und Kopfschutz von Fußgängern

Verordnung (EU) 2019/2144

X

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

B2

Erweiterter Kopfaufschlagsbereich

Verordnung (EU) 2019/2144

X

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

B3

Frontschutzsystem

Verordnung (EU) 2019/2144

X

 

 

X

 

 

 

 

 

 

X

 

B4

Hochentwickeltes Notbremssystem zum Schutz von Fußgängern und Radfahrern

Verordnung (EU) 2019/2144

X

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

B5

Kollisionswarnsystem für Fußgänger und Radfahrer

Verordnung (EU) 2019/2144

 

X

X

 

X

X

 

 

 

 

X

 

B6

Totwinkel-Assistent

Verordnung (EU) 2019/2144

 

X

X

 

X

X

 

 

 

 

X

 

B7

Erkennung beim Rückwärtsfahren

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

X

 

B8

Sichtfeld nach vorn

Verordnung (EU) 2019/2144

X

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

B9

Unmittelbarer Sichtbereich schwerer Nutzfahrzeuge

Verordnung (EU) 2019/2144

 

X

X

 

X

X

 

 

 

 

 

 

B10

Sicherheitsglas

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

 

X

B11

Entfrostung/Trocknung

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

 

 

B12

Scheibenwischer/-wascher

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

X

 

B13

Einrichtungen für indirekte Sicht

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

 

X

B14

Akustische Fahrzeug-Warnsysteme

Verordnung (EU) Nr. 540/2014

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

 

 

C

FAHRGESTELL, BREMSEN, REIFEN UND LENKUNG

C1

Lenkanlagen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

 

 

C2

Spurhaltewarnung

Verordnung (EU) 2019/2144

 

X

X

 

X

X

 

 

 

 

 

 

C3

Notfall-Spurhalteassistent

Verordnung (EU) 2019/2144

X

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

C4

Bremssystem

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

 

 

C5

Ersatzteile für Bremsen

Verordnung (EU) 2019/2144

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

C6

Bremsassistent

Verordnung (EU) 2019/2144

X

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

C7

Fahrdynamik-Regelsystem

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

 

 

C8

Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an schweren Nutzfahrzeugen

Verordnung (EU) 2019/2144

 

X

X

 

X

X

 

 

 

 

 

 

C9

Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an Pkw und leichten Nutzfahrzeugen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

C10

Sicherheit und Umweltverträglichkeit der Reifen

Verordnung (EU) 2019/2144

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

C11

Noträder und Notlaufsysteme (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

X

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

C12

Luftreifen, runderneuert

Verordnung (EU) 2019/2144

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

C13

Reifendrucküberwachungssystem für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge

Verordnung (EU) 2019/2144

X

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

C14

Reifendrucküberwachungssystem für schwere Nutzfahrzeuge

Verordnung (EU) 2019/2144

 

X

X

 

X

X

 

 

X

X

 

 

C15

Montage der Reifen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

 

 

C16

Nachrüsträder

Verordnung (EU) 2019/2144

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

D

MITGEFÜHRTE INSTRUMENTE, ELEKTRISCHES SYSTEM, FAHRZEUGBELEUCHTUNGSEINRICHTUNGEN UND SCHUTZ VOR UNBEFUGTER VERWENDUNG EINSCHLIEẞLICH CYBERANGRIFFEN

D1

Schallzeichen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

 

X

D2

Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit)

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

D3

Schutz gegen unbefugte Benutzung, Wegfahrsperre und Alarmsysteme

Verordnung (EU) 2019/2144

X

IF X

IF X

X

IF X

IF X

 

 

 

 

X

X

D4

Schutz des Fahrzeugs gegen Cyberangriffe

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

X

X

D5

Geschwindigkeitsmesser

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

 

 

D6

Kilometerzähler

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

 

 

D7

Geschwindigkeitsbegrenzer

Verordnung (EU) 2019/2144

 

X

X

 

X

X

 

 

 

 

 

X

D8

Intelligenter Geschwindigkeitsassistent

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

X

 

D9

Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

 

 

D10

Heizanlagen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

 

X

D11

Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen

Verordnung (EU) 2019/2144

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

D12

Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen

Verordnung (EU) 2019/2144

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

D13

Retroreflektierende Einrichtungen

Verordnung (EU) 2019/2144

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

D14

Lichtquellen

Verordnung (EU) 2019/2144

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

D15

Anbau der Lichtsignaleinrichtungen, Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen und Rückstrahler

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

 

 

D16

Notbremslicht

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

 

 

D17

Scheinwerfer-Reinigungseinrichtung (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

 

X

D18

Gangwechselanzeiger

Verordnung (EU) 2019/2144

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E

VERHALTEN VON FAHRER UND SYSTEM

E1

Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

 

 

E2

Warnsystem bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des Fahrers

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

 

 

E3

Hochentwickeltes Warnsystem bei nachlassender Konzentration des Fahrers

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

 

 

E4

System zur Überwachung der Fahrerverfügbarkeit (bei automatisierten Fahrzeugen)

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

 

 

E5

Ereignisdatenspeicher

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

X

 

E6

Die Kontrolle des Fahrers über das Fahrzeug übernehmende Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen)

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

 

 

E7

Dem Fahrzeug Informationen zu seinem Zustand und seiner Umgebung liefernde Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen)

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

 

 

E8

Elektronische Deichseln (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

 

X

X

 

X

X

 

 

 

 

 

 

E9

Systeme zur Weitergabe von Sicherheitsinformationen an andere Verkehrsteilnehmer (bei automatisierten Fahrzeugen)

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

 

 

F

ALLGEMEINE BAUMERKMALE UND EIGENSCHAFTEN DES FAHRZEUGS

F1

Anbringungsstelle für das Kennzeichen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

 

 

F2

Rückwärtsfahren

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

 

 

F3

Türverriegelungen und -scharniere

Verordnung (EU) 2019/2144

X

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

F4

Einstiegsstufen, Haltegriffe und Trittbretter

Verordnung (EU) 2019/2144

X

 

 

X

X

X

 

 

 

 

 

 

F5

Vorstehende Außenkanten

Verordnung (EU) 2019/2144

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

F6

Vorstehende Außenkanten an Führerhäusern von Nutzfahrzeugen

Verordnung (EU) 2019/2144

 

 

 

X

X

X

 

 

 

 

 

 

F7

Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-Identifizierungsnummer

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

 

 

F8

Abschleppeinrichtungen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

 

 

F9

Radabdeckungen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

F10

Spritzschutzsysteme

Verordnung (EU) 2019/2144

 

 

 

X

X

X

X

X

X

X

X

 

F11

Massen und Abmessungen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

 

 

F12

Mechanische Verbindungseinrichtungen

Verordnung (EU) 2019/2144

IF X

IF X

IF X

IF X

IF X

IF X

X

X

X

X

X

X

F13

Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

 

 

 

X

X

X

X

X

X

X

 

 

F14

Allgemeine Konstruktion von Bussen

Verordnung (EU) 2019/2144

 

X

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

F15

Stärke der Aufbaustruktur des Busses

Verordnung (EU) 2019/2144

 

X

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

F16

Schutz gegen Brandgefahr in Bussen

Verordnung (EU) 2019/2144

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

X

G

UMWELTVERTRÄGLICHKEIT UND EMISSIONEN

G1

Geräuschpegel

Verordnung (EU) Nr. 540/2014

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

X

 

G2

Auspuffemissionen des Fahrzeugs im Labor

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

X

X

 

X

X

 

 

 

 

 

 

X

G2a

Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs und Fahrzeug-On-Board-Überwachungssystem zur Messung des Kraftstoff- und/oder Stromverbrauchs

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

X

X

 

X

X

 

 

 

 

 

 

X

G3

Auspuffemissionen des Motors im Labor

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

X

 

G3a

Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

 

 

X

 

X

X

 

 

 

 

 

 

G3b

Bestimmung spezifischer Energieeffizienzmerkmale von Anhängern

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

 

 

 

 

 

 

 

 

X

X

 

 

G4

Auspuffemissionen auf der Straße

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

X

 

G5

Dauerhaftigkeit der Auspuffemissionen

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

X

 

G6

Kurbelgehäuseemissionen

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

X

 

G7

Verdunstungsemissionen

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

X

X

 

X

X

 

 

 

 

 

 

 

G8

Niedertemperatur-Auspuffemissionen im Labor

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

X

X

 

X

X

 

 

 

 

 

 

 

G9

On-Board-Diagnosesysteme

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

X

 

G10

Fehlen einer Abschalteinrichtung

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

X

 

G11

Zusätzliche Emissionsstrategien

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

X

 

G12

Vorrichtung gegen Manipulation

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

 

 

G13

Recyclingfähigkeit

Richtlinie 2005/64/EG

X

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

G14

Klimaanlagen

Richtlinie 2006/40/EG

X

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

X

H

ZUGANG ZU FAHRZEUGINFORMATIONEN UND SOFTWARE AKTUALISIERUNGEN

H1

Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen sowie Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen

Verordnung (EU) 2018/858, Artikel 61 bis 66 und Anhang X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

 

 

H2

Softwareaktualisierung

Verordnung (EU) 2018/858, Anhang IV

UN-Regelung Nr. 156

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

 

 

Die Einträge in der obigen Tabelle unter ‚Nr.‘ und ‚Gegenstand‘ gelten für die Zwecke der Informationen, die gemäß Anhang II Teil III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission ab dem 6. Dezember 2022 für neue Gesamtfahrzeug-Typgenehmigungen und ab dem 6. Dezember 2024 für bestehende Genehmigungen zu übermitteln sind.

Die Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2019/2144 ist verbindlich, jedoch wird keine separate Typgenehmigung nach dieser Verordnung erteilt, da die Verordnung die Kombination von Einzelpositionen abdeckt.

Die Übereinstimmung mit den Punkten G2 bis G12 ist verbindlich, jedoch wird je nach Anwendungsbereich nur eine Typgenehmigung, entweder nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 oder der Verordnung (EG) Nr. 595/2009, erteilt.“

2.

Anlage 1 zu Teil I erhält folgende Fassung:

„Anlage 1

ERLÄUTERUNGEN

zu den Tabellen für in kleiner Serie hergestellte Fahrzeuge

Die Anforderungen in Tabelle 1 für ‚Kleinserienregelung I‘ gelten, sofern

der Fahrzeugtyp nicht auf einem in großer Serie hergestellten Fahrzeug (einschließlich Fahrzeuge, die für den EU-Markt oder für Drittmärkte bestimmt sind) basiert oder von diesem abgeleitet ist und

die Gesamtzahl der jährlich in der Union zugelassenen, auf dem Markt bereitgestellten oder in Betrieb genommenen Einheiten aller Fahrzeugtypen der Klassen M und N des Herstellers 1 500 nicht überschreitet.

In allen anderen Fällen gelten die Anforderungen in Tabelle 1 für ‚Kleinserienregelung II‘ und in Tabelle 2.

X

:

Vollständige Anwendung des Rechtsakts wie folgt:

a)

Die Ausstellung eines Typgenehmigungsbogens ist erforderlich.

b)

Prüfungen und Kontrollen sind vom technischen Dienst oder vom Hersteller nach den in den Artikeln 67 bis 81 festgelegten Bedingungen durchzuführen.

c)

Der Prüfbericht ist gemäß Anhang III zu erstellen.

d)

Die Übereinstimmung der Produktion ist zu gewährleisten.

A

:

Anwendung des Rechtsakts wie folgt:

a)

Alle Anforderungen des Rechtsakts sind einzuhalten, sofern nichts anderes angegeben ist.

b)

Die Ausstellung eines Typgenehmigungsbogens ist nicht erforderlich.

c)

Prüfungen und Kontrollen sind vom technischen Dienst oder vom Hersteller nach den in den Artikeln 67 bis 81 festgelegten Bedingungen durchzuführen.

d)

Der Prüfbericht ist gemäß Anhang III zu erstellen.

e)

Die Übereinstimmung der Produktion ist zu gewährleisten.

B

:

Anwendung des Rechtsakts wie folgt:

Wie bei Erläuterung A, mit der Ausnahme, dass die Prüfungen und Kontrollen vom Hersteller selbst vorgenommen werden können, sofern die Typgenehmigungsbehörde zustimmt.

C

:

Anwendung des Rechtsakts wie folgt:

a)

Die technischen Anforderungen des Rechtsakts sind einzuhalten, allerdings mit anderen Übergangsbestimmungen.

b)

Die Ausstellung eines Typgenehmigungsbogens ist nicht erforderlich.

c)

Prüfungen und Kontrollen sind vom technischen Dienst oder vom Hersteller nach den in den Artikeln 67 bis 81 festgelegten Bedingungen durchzuführen.

d)

Der Prüfbericht ist gemäß Anhang III zu erstellen.

e)

Die Übereinstimmung der Produktion ist zu gewährleisten.

IF

:

Systeme, selbstständige technische Einheiten oder Bauteile müssen den Anforderungen entsprechen, wenn sie in das Fahrzeug eingebaut sind.

k. A.

:

keine Angabe

Die besonderen Bestimmungen in Tabelle 1 und Tabelle 2 dürfen nicht gemischt oder kombiniert werden.

Tabelle 1

Rechtsakte für die EU-Typgenehmigung von in kleiner Serie hergestellten Fahrzeugen mit manuellem Antrieb nach Artikel 41

 

Kleinserienregelung I

Kleinserienregelung II

Nr.

Gegenstand

Rechtsakt

M1

N1

M1

N1

A

RÜCKHALTESYSTEME, AUFPRALLTESTS, UNVERSEHRTHEIT DES KRAFTSTOFFSYSTEMS UND ELEKTRISCHE SICHERHEIT GEGENÜBER HOCHSPANNUNG

A1

Innenausstattung

Verordnung (EU) 2019/2144

B

a)

Innenausstattung

i)

Radien und Bestimmungen über das Herausragen von Schaltern, Knöpfen u. Ä., Bedienelemente und allgemeine Teile der Innenausstattung Von den Anforderungen der Absätze 5.1 bis 5.6 der UN-Regelung Nr. 21 kann auf Antrag des Herstellers abgesehen werden.

Es gelten die Anforderungen des Absatzes 5.2 der UN-Regelung Nr. 21 mit Ausnahme der Absätze 5.2.3.1, 5.2.3.2 und 5.2.4 der Regelung.

ii)

Energieaufnahmeprüfungen am oberen Armaturenbrett Energieaufnahmeprüfungen am oberen Armaturenbrett werden nur dann durchgeführt, wenn das Fahrzeug nicht mit mindestens zwei Frontairbags oder zwei statischen Vierpunktgurten ausgestattet ist.

iii)

Energieaufnahmeprüfung an der Rückseite der Sitze: Entfällt

b)

Elektrisch betätigte Fenster, Dachsysteme und Trennwandsysteme Es gelten alle Anforderungen des Absatzes 5.8 der UN-Regelung Nr. 21.

außerhalb des Geltungsbereichs

B

außerhalb des Geltungsbereichs

A2

Sitze und Kopfstützen

Verordnung (EU) 2019/2144

B

a)

Allgemeine Anforderungen

i)

Spezifikationen Es gelten die Anforderungen des Absatzes 5.2 der UN-Regelung Nr. 17 mit Ausnahme des Absatzes 5.2.3 der genannten Regelung.

ii)

Prüfung der Widerstandsfähigkeit der Rückenlehne und der Kopfstützen Es gelten die Anforderungen des Absatzes 6.2 der UN-Regelung Nr. 17.

iii)

Prüfung der Verriegelungs- und Verstelleinrichtungen Es ist eine Prüfung gemäß den Anforderungen des Anhangs 7 der UN-Regelung Nr. 17 durchzuführen.

b)

Kopfstützen

i)

Spezifikationen Es gelten die Anforderungen der Absätze 5.4, 5.5, 5.6, 5.10, 5.11 und 5.12 der UN-Regelung Nr. 17 mit Ausnahme des Absatzes 5.5.2 der Regelung.

ii)

Prüfung der Widerstandsfähigkeit der Kopfstützen Die Prüfung nach Absatz 6.4 der UN-Regelung Nr. 17 ist durchzuführen.

c)

Besondere Vorschriften über den Schutz der Insassen vor verschobenen Gepäckstücken Von den Anforderungen des Anhangs 9 der UN-Regelung Nr. 17 kann auf Antrag des Herstellers abgesehen werden.

B

B

B

A3

Bussitze

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

A4

Sicherheitsgurtverankerungen

Verordnung (EU) 2019/2144

B

B

B

B

A5

Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme

Verordnung (EU) 2019/2144

a)

Bauteile X

b)

Einbauvorschriften B

a)

Bauteile X

b)

Einbauvorschriften B

a)

Bauteile X

b)

Einbauvorschriften B

a)

Bauteile X

b)

Einbauvorschriften B

A6

Sicherheitsgurt-Warneinrichtungen

Verordnung (EU) 2019/2144

B

B

B

B

A7

Trennvorrichtungen

Verordnung (EU) 2019/2144

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

A8

Verankerungen von Kinderrückhaltesystemen

Verordnung (EU) 2019/2144

B

IF B

B

IF B

A9

Kinderrückhaltesysteme (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

A10

Verbesserte Kinderrückhaltesysteme (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

A11

Vorderer Unterfahrschutz

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

A12

Hinterer Unterfahrschutz

Verordnung (EU) 2019/2144

B

B

B

B

A13

Seitliche Schutzvorrichtungen

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

A14

Sicherheit von Kraftstofftanks (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

B

a)

Behälter für flüssigen Kraftstoff

b)

Einbau in das Fahrzeug

B

a)

Behälter für flüssigen Kraftstoff

b)

Einbau in das Fahrzeug

B

a)

Behälter für flüssigen Kraftstoff

b)

Einbau in das Fahrzeug

B

a)

Behälter für flüssigen Kraftstoff

b)

Einbau in das Fahrzeug

A15

Sicherheit von Flüssiggas (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

a)

Bauteile X

b)

Einbau B

a)

Bauteile X

b)

Einbau B

a)

Bauteile X

b)

Einbau B

a)

Bauteile X

b)

Einbau B

A16

Sicherheit von komprimiertem Erdgas und Flüssigerdgas (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

a)

Bauteile X

b)

Einbau B

a)

Bauteile X

b)

Einbau B

a)

Bauteile X

b)

Einbau B

a)

Bauteile X

b)

Einbau B

A17

Sicherheit von Wasserstoff (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

A18

Eignung der Werkstoffe für Wasserstoffsysteme (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

a)

Bauteile X

b)

Einbau B

a)

Bauteile X

b)

Einbau B

a)

Bauteile X

b)

Einbau B

a)

Bauteile X

b)

Einbau B

A19

Elektrische Betriebssicherheit (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

B

B

B

B

A20

Seitlich versetzter Frontalaufprall

Verordnung (EU) 2019/2144

B

Gilt für Fahrzeuge, die mit Frontairbags ausgerüstet sind. Nach Wahl des Herstellers stattdessen Übereinstimmung mit ‚A21 Frontalaufprall über volle Breite‘ möglich. Bei Fahrzeugen, die nicht mit Airbags ausgerüstet sind, muss die vollständige Übereinstimmung mit ‚A22 Lenkanlage bei Unfallstößen‘ gegeben sein.

B

Gilt für Fahrzeuge, die mit Frontairbags ausgerüstet sind. Nach Wahl des Herstellers stattdessen Übereinstimmung mit ‚A21 Frontalaufprall über volle Breite‘ möglich. Bei Fahrzeugen, die nicht mit Airbags ausgerüstet sind, muss die vollständige Übereinstimmung mit ‚A22 Lenkanlage bei Unfallstößen‘ gegeben sein.

Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den seitlich versetzten Frontalaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand, und sofern die betreffenden Rückhaltesysteme nicht in einem Maße verändert wurden, das zu einer Verringerung des Sicherheitsniveaus, wie vom technischen Dienst vereinbart, führen würde.

B

B

Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den seitlich versetzten Frontalaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand, und sofern die betreffenden Rückhaltesysteme nicht in einem Maße verändert wurden, das zu einer Verringerung des Sicherheitsniveaus, wie vom technischen Dienst vereinbart, führen würde.

A21

Frontalaufprall über volle Breite

Verordnung (EU) 2019/2144

B

Auf freiwilliger Basis

B

Auf freiwilliger Basis

Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Frontalaufprall über volle Breite entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand, und sofern die betreffenden Rückhaltesysteme nicht in einem Maße verändert wurden, das zu einer Verringerung des Sicherheitsniveaus, wie vom technischen Dienst vereinbart, führen würde.

B

B

Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Frontalaufprall über volle Breite entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand, und sofern die betreffenden Rückhaltesysteme nicht in einem Maße verändert wurden, das zu einer Verringerung des Sicherheitsniveaus, wie vom technischen Dienst vereinbart, führen würde.

A22

Lenkanlage bei Unfallstößen

Verordnung (EU) 2019/2144

B

Gilt für Fahrzeuge, die nicht in Übereinstimmung mit ‚A20 Seitlich versetzter Frontalaufprall‘ und ‚A21 Frontalaufprall über volle Breite‘ stehen.

B

Gilt für Fahrzeuge, die nicht in Übereinstimmung mit ‚A20 Seitlich versetzter Frontalaufprall‘ und ‚A21 Frontalaufprall über volle Breite‘ stehen.

B

B

A23

Austausch-Airbagsystem

Verordnung (EU) 2019/2144

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

A24

Aufprall an Fahrerhaus

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

B

Prüfung A ist für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von 1 500  kg oder mehr vorgeschrieben, wenn die Übereinstimmung mit ‚A20 Seitlich versetzter Frontalaufprall‘, ‚A21 Frontalaufprall über volle Breite‘ oder ‚A22 Lenkanlage bei Unfallstößen‘ nicht nachgewiesen wurde.

Prüfung C ist nur für Fahrzeuge mit separatem Fahrerhaus vorgeschrieben.

Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Aufprall an Fahrerhaus entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand.

außerhalb des Geltungsbereichs

B

Prüfung A gilt als erfüllt, wenn die Übereinstimmung mit ‚A20 Seitlich versetzter Frontalaufprall‘, ‚A21 Frontalaufprall über volle Breite‘ oder ‚A22 Lenkanlage bei Unfallstößen‘ gegeben ist.

Prüfung C ist nur für Fahrzeuge mit separatem Fahrerhaus vorgeschrieben.

Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Aufprall an Fahrerhaus entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand.

A25

Seitenaufprall

Verordnung (EU) 2019/2144

B

Kopfform-Prüfung

Der Hersteller stellt dem technischen Dienst geeignete Informationen betreffend einen möglichen Aufprall des Kopfes der Prüfpuppe auf den Fahrzeugaufbau oder die Seitenscheiben, falls diese aus Verbundglas bestehen, zur Verfügung.

Wenn es wahrscheinlich ist, dass ein solcher Aufprall stattfinden kann, dann ist die Teilprüfung unter Verwendung des in Anhang 8 Absatz 3.1 der UN-Regelung Nr. 95 beschriebenen Kopfform-Stoßkörpers durchzuführen und das in Absatz 5.2.1.1 der UN-Regelung Nr. 95 genannte Kriterium zu erfüllen.

In Absprache mit dem technischen Dienst kann das in Anhang 4 der UN-Regelung Nr. 21 aufgeführte Prüfverfahren als Alternative zu der in der UN-Regelung Nr. 95 genannten Prüfung durchgeführt werden.

Alternativ kann eine vollständige Prüfung nach UN-Regelung Nr. 95 durchgeführt werden.

B

Kopfform-Prüfung

Der Hersteller stellt dem technischen Dienst geeignete Informationen betreffend einen möglichen Aufprall des Kopfes der Prüfpuppe auf den Fahrzeugaufbau oder die Seitenscheiben, falls diese aus Verbundglas bestehen, zur Verfügung.

Wenn es wahrscheinlich ist, dass ein solcher Aufprall stattfinden kann, dann ist die Teilprüfung unter Verwendung des in Anhang 8 Absatz 3.1 der UN-Regelung Nr. 95 beschriebenen Kopfform-Stoßkörpers durchzuführen und das in Absatz 5.2.1.1 der UN-Regelung Nr. 95 genannte Kriterium zu erfüllen.

In Absprache mit dem technischen Dienst kann das in Anhang 4 der UN-Regelung Nr. 21 aufgeführte Prüfverfahren als Alternative zu der in der UN-Regelung Nr. 95 genannten Prüfung durchgeführt werden.

Alternativ kann eine vollständige Prüfung nach UN-Regelung Nr. 95 durchgeführt werden.

Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Seitenaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand, und sofern die betreffenden Rückhaltesysteme nicht in einem Maße verändert wurden, das zu einer Verringerung des Sicherheitsniveaus, wie vom technischen Dienst vereinbart, führen würde.

B

B

Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Seitenaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand, und sofern die betreffenden Rückhaltesysteme nicht in einem Maße verändert wurden, das zu einer Verringerung des Sicherheitsniveaus, wie vom technischen Dienst vereinbart, führen würde.

A26

Pfahl-Seitenaufprall

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

k. A.

B

B

Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Pfahl-Seitenaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand, und sofern die betreffenden Rückhaltesysteme nicht in einem Maße verändert wurden, das zu einer Verringerung des Sicherheitsniveaus, wie vom technischen Dienst vereinbart, führen würde.

A27

Heckaufprall

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

k. A.

B

B

Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Heckaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand.

A28

Auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-Systeme

Verordnung (EU) 2015/758

k. A.

k. A.

k. A.

k. A.

 

 

 

 

 

 

 

B

UNGESCHÜTZTE VERKEHRSTEILNEHMER, SICHT UND SICHTBARKEIT

B1

Bein- und Kopfschutz von Fußgängern

Verordnung (EU) 2019/2144

C

Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Januar 2026

Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2034

C

Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Januar 2026

Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2034

C

Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Januar 2026

Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2034

C

Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Januar 2026

Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2034

B2

Erweiterter Kopfaufschlagsbereich

Verordnung (EU) 2019/2144

C

Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Januar 2026

Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2034

C

Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Januar 2026

Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2034

C

Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Januar 2026

Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2034

C

Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Januar 2026

Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2034

B3

Frontschutzsystem

Verordnung (EU) 2019/2144

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

B4

Hochentwickeltes Notbremssystem zum Schutz von Fußgängern und Radfahrern

Verordnung (EU) 2019/2144

IF B

Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Juli 2026

Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2028

IF B

Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Juli 2026

Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2028

B

Nicht vorgeschrieben für Fahrzeuge ohne Windschutzscheibe, mit einer klappbaren Windschutzscheibe oder mit einer Windschutzscheibe, bei der der maximale vertikale Abstand zwischen der Oberkante und der Unterkante der durchsichtigen Fläche 300 mm nicht überschreitet (bewertet ohne Flächen mit Abdunklungsstreifen mit einer Transparenz von weniger als 70 %, punktbedruckte Flächen, Aufschriften, Grafiken und durchsichtige Schlitze für vorgeschriebene Sichtlinien) und bei der der R-Punkt des Fahrersitzes nicht mehr als 450 mm über dem Boden liegt.

Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Juli 2026

Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2028

B

Nicht vorgeschrieben für Fahrzeuge ohne Windschutzscheibe, mit einer klappbaren Windschutzscheibe oder mit einer Windschutzscheibe, bei der der maximale vertikale Abstand zwischen der Oberkante und der Unterkante der durchsichtigen Fläche 300 mm nicht überschreitet (bewertet ohne Flächen mit Abdunklungsstreifen mit einer Transparenz von weniger als 70 %, punktbedruckte Flächen, Aufschriften, Grafiken und durchsichtige Schlitze für vorgeschriebene Sichtlinien) und bei der der R-Punkt des Fahrersitzes nicht mehr als 450 mm über dem Boden liegt.

Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Juli 2026

Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2028

B5

Kollisionswarnsystem für Fußgänger und Radfahrer

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

B6

Totwinkel-Assistent

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

B7

Erkennung beim Rückwärtsfahren

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

k. A.

B

B

B8

Sichtfeld nach vorn

Verordnung (EU) 2019/2144

B

B

Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Juli 2026

Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2028

B

B

Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Juli 2026

Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2028

B9

Unmittelbarer Sichtbereich schwerer Nutzfahrzeuge

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

B10

Sicherheitsglas

Verordnung (EU) 2019/2144

a)

Bauteile X

b)

Einbau B

a)

Bauteile X

b)

Einbau B

a)

Bauteile X

b)

Einbau B

a)

Bauteile X

b)

Einbau B

B11

Entfrostung/Trocknung

Verordnung (EU) 2019/2144

B

Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten.

B

Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten.

B

Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten.

B

Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten.

B12

Scheibenwischer/-wascher

Verordnung (EU) 2019/2144

B

Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten.

B

Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten.

B

Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten.

B

Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten.

B13

Einrichtungen für indirekte Sicht

Verordnung (EU) 2019/2144

a)

Bauteile X

b)

Einbau in das Fahrzeug B

a)

Bauteile X

b)

Einbau in das Fahrzeug B

a)

Bauteile X

b)

Einbau in das Fahrzeug B

a)

Bauteile X

b)

Einbau in das Fahrzeug B

B14

Akustische Fahrzeug-Warnsysteme

Verordnung (EU) Nr. 540/2014

A

A

A

A

 

 

 

 

 

 

 

C

FAHRGESTELL, BREMSEN, REIFEN UND LENKUNG

C1

Lenkanlagen

Verordnung (EU) 2019/2144

B

B

B

B

C2

Spurhaltewarnung

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

C3

Notfall-Spurhalteassistent

Verordnung (EU) 2019/2144

IF B

IF B

B

Nicht vorgeschrieben für Fahrzeuge ohne Windschutzscheibe, mit einer klappbaren Windschutzscheibe oder mit einer Windschutzscheibe, bei der der maximale vertikale Abstand zwischen der Oberkante und der Unterkante der durchsichtigen Fläche 300 mm nicht überschreitet (bewertet ohne Flächen mit Abdunklungsstreifen mit einer Transparenz von weniger als 70 %, punktbedruckte Flächen, Aufschriften, Grafiken und durchsichtige Schlitze für vorgeschriebene Sichtlinien) und bei der der R-Punkt des Fahrersitzes nicht mehr als 450 mm über dem Boden liegt.

B

Nicht vorgeschrieben für Fahrzeuge ohne Windschutzscheibe, mit einer klappbaren Windschutzscheibe oder mit einer Windschutzscheibe, bei der der maximale vertikale Abstand zwischen der Oberkante und der Unterkante der durchsichtigen Fläche 300 mm nicht überschreitet (bewertet ohne Flächen mit Abdunklungsstreifen mit einer Transparenz von weniger als 70 %, punktbedruckte Flächen, Aufschriften, Grafiken und durchsichtige Schlitze für vorgeschriebene Sichtlinien) und bei der der R-Punkt des Fahrersitzes nicht mehr als 450 mm über dem Boden liegt.

C4

Bremssystem

Verordnung (EU) 2019/2144

A

A

A

A

C5

Ersatzteile für Bremsen

Verordnung (EU) 2019/2144

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

C6

Bremsassistent

Verordnung (EU) 2019/2144

IF B

IF B

B

B

C7

Fahrdynamik-Regelsystem

Verordnung (EU) 2019/2144

IF B

IF B

B

B

C8

Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an schweren Nutzfahrzeugen

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

C9

Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an Pkw und leichten Nutzfahrzeugen

Verordnung (EU) 2019/2144

IF B

IF B

B

Nicht vorgeschrieben für Fahrzeuge ohne Windschutzscheibe, mit einer klappbaren Windschutzscheibe oder mit einer Windschutzscheibe, bei der der maximale vertikale Abstand zwischen der Oberkante und der Unterkante der durchsichtigen Fläche 300 mm nicht überschreitet (bewertet ohne Flächen mit Abdunklungsstreifen mit einer Transparenz von weniger als 70 %, punktbedruckte Flächen, Aufschriften, Grafiken und durchsichtige Schlitze für vorgeschriebene Sichtlinien) und bei der der R-Punkt des Fahrersitzes nicht mehr als 450 mm über dem Boden liegt.

B

Nicht vorgeschrieben für Fahrzeuge ohne Windschutzscheibe, mit einer klappbaren Windschutzscheibe oder mit einer Windschutzscheibe, bei der der maximale vertikale Abstand zwischen der Oberkante und der Unterkante der durchsichtigen Fläche 300 mm nicht überschreitet (bewertet ohne Flächen mit Abdunklungsstreifen mit einer Transparenz von weniger als 70 %, punktbedruckte Flächen, Aufschriften, Grafiken und durchsichtige Schlitze für vorgeschriebene Sichtlinien) und bei der der R-Punkt des Fahrersitzes nicht mehr als 450 mm über dem Boden liegt.

C10

Sicherheit und Umweltverträglichkeit der Reifen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

C11

Noträder und Notlaufsysteme (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

C12

Luftreifen, runderneuert

Verordnung (EU) 2019/2144

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

C13

Reifendrucküberwachungssystem für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

k. A.

B

B

C14

Reifendrucküberwachungssystem für schwere Nutzfahrzeuge

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

C15

Montage der Reifen

Verordnung (EU) 2019/2144

B

B

B

B

C16

Nachrüsträder

Verordnung (EU) 2019/2144

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

 

 

 

 

 

 

 

D

MITGEFÜHRTE INSTRUMENTE, ELEKTRISCHES SYSTEM, FAHRZEUGBELEUCHTUNGSEINRICHTUNGEN UND SCHUTZ VOR UNBEFUGTER VERWENDUNG EINSCHLIEẞLICH CYBERANGRIFFEN

D1

Schallzeichen

Verordnung (EU) 2019/2144

a)

Bauteile X

b)

Einbau in das Fahrzeug B

a)

Bauteile X

b)

Einbau in das Fahrzeug B

a)

Bauteile X

b)

Einbau in das Fahrzeug B

a)

Bauteile X

b)

Einbau in das Fahrzeug B

D2

Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit)

Verordnung (EU) 2019/2144

B

B

B

B

D3

Schutz gegen unbefugte Benutzung, Wegfahrsperre und Alarmsysteme

Verordnung (EU) 2019/2144

A

Die Bestimmungen des Absatzes 8.3.1.1.1 der UN-Regelung Nr. 116 dürfen anstelle des Absatzes 8.3.1.1.2 der genannten Regelung unabhängig vom Typ des Antriebsstrangs angewendet werden.

FAS:

a)

Bauteile X

b)

Einbau B

A

Die Bestimmungen des Absatzes 8.3.1.1.1 der UN-Regelung Nr. 116 dürfen anstelle des Absatzes 8.3.1.1.2 der genannten Regelung unabhängig vom Typ des Antriebsstrangs angewendet werden.

FAS:

a)

Bauteile X

b)

Einbau B

A

Die Bestimmungen des Absatzes 8.3.1.1.1 der UN-Regelung Nr. 116 dürfen anstelle des Absatzes 8.3.1.1.2 der genannten Regelung unabhängig vom Typ des Antriebsstrangs angewendet werden.

FAS:

a)

Bauteile X

b)

Einbau B

A

Die Bestimmungen des Absatzes 8.3.1.1.1 der UN-Regelung Nr. 116 dürfen anstelle des Absatzes 8.3.1.1.2 der genannten Regelung unabhängig vom Typ des Antriebsstrangs angewendet werden.

FAS:

a)

Bauteile X

b)

Einbau B

D4

Schutz des Fahrzeugs gegen Cyberangriffe

Verordnung (EU) 2019/2144

B

Nur für Fahrzeuge, die mit einem Spurhalteassistenten, einem adaptiven Geschwindigkeitsregelungssystem oder anderen ähnlichen Systemen ausgerüstet sind

B

Nur für Fahrzeuge, die mit einem Spurhalteassistenten, einem adaptiven Geschwindigkeitsregelungssystem oder anderen ähnlichen Systemen ausgerüstet sind

B

B

D5

Geschwindigkeitsmesser

Verordnung (EU) 2019/2144

B

B

B

B

D6

Kilometerzähler

Verordnung (EU) 2019/2144

B

B

B

B

D7

Geschwindigkeitsbegrenzer

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

D8

Intelligenter Geschwindigkeitsassistent

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

k. A.

B

Nicht vorgeschrieben für Fahrzeuge ohne Windschutzscheibe, mit einer klappbaren Windschutzscheibe oder mit einer Windschutzscheibe, bei der der maximale vertikale Abstand zwischen der Oberkante und der Unterkante der durchsichtigen Fläche 300 mm nicht überschreitet (bewertet ohne Flächen mit Abdunklungsstreifen mit einer Transparenz von weniger als 70 %, punktbedruckte Flächen, Aufschriften, Grafiken und durchsichtige Schlitze für vorgeschriebene Sichtlinien) und bei der der R-Punkt des Fahrersitzes nicht mehr als 450 mm über dem Boden liegt.

B

Nicht vorgeschrieben für Fahrzeuge ohne Windschutzscheibe, mit einer klappbaren Windschutzscheibe oder mit einer Windschutzscheibe, bei der der maximale vertikale Abstand zwischen der Oberkante und der Unterkante der durchsichtigen Fläche 300 mm nicht überschreitet (bewertet ohne Flächen mit Abdunklungsstreifen mit einer Transparenz von weniger als 70 %, punktbedruckte Flächen, Aufschriften, Grafiken und durchsichtige Schlitze für vorgeschriebene Sichtlinien) und bei der der R-Punkt des Fahrersitzes nicht mehr als 450 mm über dem Boden liegt.

D9

Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger

Verordnung (EU) 2019/2144

A

A

A

A

D10

Heizanlagen

Verordnung (EU) 2019/2144

B

B

B

B

D11

Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

D12

Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

D13

Retroreflektierende Einrichtungen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

D14

Lichtquellen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

D15

Anbau der Lichtsignaleinrichtungen, Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen und Rückstrahler

Verordnung (EU) 2019/2144

B

Tagfahrlicht ist in einen neuen Fahrzeugtyp einzubauen.

B

Tagfahrlicht ist in einen neuen Fahrzeugtyp einzubauen.

B

Tagfahrlicht ist in einen neuen Fahrzeugtyp einzubauen.

B

Tagfahrlicht ist in einen neuen Fahrzeugtyp einzubauen.

D16

Notbremslicht

Verordnung (EU) 2019/2144

B

Nur für Fahrzeuge, die mit einem elektronisch gesteuerten Antiblockiersystem ausgerüstet sind

B

Nur für Fahrzeuge, die mit einem elektronisch gesteuerten Antiblockiersystem ausgerüstet sind

B

B

D17

Scheinwerfer-Reinigungseinrichtung (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

IF B

IF B

IF B

IF B

D18

Gangwechselanzeiger

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

außerhalb des Geltungsbereichs

k. A.

außerhalb des Geltungsbereichs

 

 

 

 

 

 

 

E

VERHALTEN VON FAHRER UND SYSTEM

E1

Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre

Verordnung (EU) 2019/2144

A

A

A

A

E2

Warnsystem bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des Fahrers

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

k. A.

B

B

E3

Hochentwickeltes Warnsystem bei nachlassender Konzentration des Fahrers

Verordnung (EU) 2019/2144

Noch keine Anforderung

Noch keine Anforderung

Noch keine Anforderung

Noch keine Anforderung

E4

System zur Überwachung der Fahrerverfügbarkeit (bei automatisierten Fahrzeugen)

Verordnung (EU) 2019/2144

IF B

IF B

IF B

IF B

E5

Ereignisdatenspeicher

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

k. A.

B

B

E6

Die Kontrolle des Fahrers über das Fahrzeug übernehmende Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen)

Verordnung (EU) 2019/2144

IF B

Noch keine Anforderung

IF B

Noch keine Anforderung

E7

Dem Fahrzeug Informationen zu seinem Zustand und seiner Umgebung liefernde Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen)

Verordnung (EU) 2019/2144

IF B

Noch keine Anforderung

IF B

Noch keine Anforderung

E8

Elektronische Deichseln (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

Noch keine Anforderung

Noch keine Anforderung

Noch keine Anforderung

Noch keine Anforderung

E9

Systeme zur Weitergabe von Sicherheitsinformationen an andere Verkehrsteilnehmer (bei automatisierten Fahrzeugen)

Verordnung (EU) 2019/2144

Noch keine Anforderung

Noch keine Anforderung

Noch keine Anforderung

Noch keine Anforderung

 

 

 

 

 

 

 

F

ALLGEMEINE BAUMERKMALE UND EIGENSCHAFTEN DES FAHRZEUGS

F1

Anbringungsstelle für das Kennzeichen

Verordnung (EU) 2019/2144

B

B

B

B

F2

Rückwärtsfahren

Verordnung (EU) 2019/2144

B

Übereinstimmungserklärung

B

Übereinstimmungserklärung

B

Übereinstimmungserklärung

B

Übereinstimmungserklärung

F3

Türverriegelungen und -scharniere

Verordnung (EU) 2019/2144

B

a)

Allgemeine Anforderungen (Absatz 5 der UN-Regelung Nr. 11) Alle Anforderungen gelten.

b)

Leistungsanforderungen (Absatz 6 der UN-Regelung Nr. 11) Es gelten nur die Anforderungen der Absätze 6.1.5.4 und 6.3 der UN-Regelung Nr. 11.

B

a)

Allgemeine Anforderungen (Absatz 5 der UN-Regelung Nr. 11) Alle Anforderungen gelten.

b)

Leistungsanforderungen (Absatz 6 der UN-Regelung Nr. 11) Es gelten nur die Anforderungen der Absätze 6.1.5.4 und 6.3 der UN-Regelung Nr. 11.

B

B

F4

Einstiegsstufen, Haltegriffe und Trittbretter

Verordnung (EU) 2019/2144

B

B

B

B

F5

Vorstehende Außenkanten

Verordnung (EU) 2019/2144

B

a)

Allgemeine Vorschriften Es gelten die Anforderungen des Absatzes 5 der UN-Regelung Nr. 26.

b)

Besondere Vorschriften Es gelten die Anforderungen des Absatzes 6 der UN-Regelung Nr. 26.

außerhalb des Geltungsbereichs

B

a)

Allgemeine Vorschriften Es gelten die Anforderungen des Absatzes 5 der UN-Regelung Nr. 26.

b)

Besondere Vorschriften Es gelten die Anforderungen des Absatzes 6 der UN-Regelung Nr. 26.

außerhalb des Geltungsbereichs

F6

Vorstehende Außenkanten an Führerhäusern von Nutzfahrzeugen

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

B

a)

Allgemeine Vorschriften Es gelten die Anforderungen des Absatzes 5 der UN-Regelung Nr. 61.

b)

Besondere Vorschriften Es gelten die Anforderungen des Absatzes 6 der UN-Regelung Nr. 61.

außerhalb des Geltungsbereichs

B

a)

Allgemeine Vorschriften Es gelten die Anforderungen des Absatzes 5 der UN-Regelung Nr. 61.

b)

Besondere Vorschriften Es gelten die Anforderungen des Absatzes 6 der UN-Regelung Nr. 61.

F7

Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-Identifizierungsnummer

Verordnung (EU) 2019/2144

B

B

B

B

F8

Abschleppeinrichtungen

Verordnung (EU) 2019/2144

B

B

B

B

F9

Radabdeckungen

Verordnung (EU) 2019/2144

B

außerhalb des Geltungsbereichs

B

außerhalb des Geltungsbereichs

F10

Spritzschutzsysteme

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

B

außerhalb des Geltungsbereichs

B

F11

Massen und Abmessungen

Verordnung (EU) 2019/2144

B

Die in Anhang XIII Teil 2 Abschnitt B Nummer 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 beschriebene Prüfung des Anfahrvermögens an Steigungen kann auf Antrag des Herstellers entfallen.

B

Die in Anhang XIII Teil 2 Abschnitt B Nummer 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 beschriebene Prüfung des Anfahrvermögens an Steigungen kann auf Antrag des Herstellers entfallen.

B

B

F12

Mechanische Verbindungseinrichtungen

Verordnung (EU) 2019/2144

IF

a)

Bauteile X

b)

Einbau B

IF

a)

Bauteile X

b)

Einbau B

IF

a)

Bauteile X

b)

Einbau B

IF

a)

Bauteile X

b)

Einbau B

F13

Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

A

außerhalb des Geltungsbereichs

A

F14

Allgemeine Konstruktion von Bussen

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

F15

Stärke der Aufbaustruktur des Busses

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

F16

Schutz gegen Brandgefahr in Bussen

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

 

 

 

 

 

 

 

G

UMWELTVERTRÄGLICHKEIT UND EMISSIONEN

G1

Geräuschpegel

Verordnung (EU) Nr. 540/2014

A

A

A

A

G2

Auspuffemissionen des Fahrzeugs im Labor

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

A

Wenn der Fahrzeughersteller den Motor eines anderen Herstellers verwendet, werden Prüfstanddaten des Motorherstellers akzeptiert, sofern das Motorsteuersystem identisch ist (d. h. es muss mindestens die gleiche elektronische Steuereinheit aufweisen).

Die Leistungsprüfung kann auf einem Rollenprüfstand unter Berücksichtigung der Leistungsverluste im Antriebsstrang durchgeführt werden.

A

Wenn der Fahrzeughersteller den Motor eines anderen Herstellers verwendet, werden Prüfstanddaten des Motorherstellers akzeptiert, sofern das Motorsteuersystem identisch ist (d. h., es muss mindestens die gleiche elektronische Steuereinheit aufweisen).

Die Leistungsprüfung kann auf einem Rollenprüfstand unter Berücksichtigung der Leistungsverluste im Antriebsstrang durchgeführt werden.

A

A

G2a

Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs und Fahrzeug-On-Board-Überwachungssystem zur Messung des Kraftstoff- und/oder Stromverbrauchs

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

A

A

A

A

G3

Auspuffemissionen des Motors im Labor

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

A

Wenn der Fahrzeughersteller den Motor eines anderen Herstellers verwendet, werden Prüfstanddaten des Motorherstellers akzeptiert, sofern das Motorsteuersystem identisch ist (d. h. es muss mindestens die gleiche elektronische Steuereinheit aufweisen).

Die Leistungsprüfung kann auf einem Rollenprüfstand unter Berücksichtigung der Leistungsverluste im Antriebsstrang durchgeführt werden.

A

Wenn der Fahrzeughersteller den Motor eines anderen Herstellers verwendet, werden Prüfstanddaten des Motorherstellers akzeptiert, sofern das Motorsteuersystem identisch ist (d. h., es muss mindestens die gleiche elektronische Steuereinheit aufweisen).

Die Leistungsprüfung kann auf einem Rollenprüfstand unter Berücksichtigung der Leistungsverluste im Antriebsstrang durchgeführt werden.

A

A

G3a

Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

A

A

A

A

G3b

Bestimmung spezifischer Energieeffizienzmerkmale von Anhängern

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

G4

Auspuffemissionen auf der Straße

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

A

A

A

A

G5

Dauerhaftigkeit der Auspuffemissionen

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

A

A

A

A

G6

Kurbelgehäuseemissionen

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

A

A

A

A

G7

Verdunstungsemissionen

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

A

A

A

A

G8

Niedertemperatur-Auspuffemissionen im Labor

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

A

A

A

A

G9

On-Board-Diagnosesysteme

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein, das so ausgelegt, gebaut und eingebaut sein muss, dass es in der Lage ist, während der gesamten Lebensdauer des Fahrzeugs Verschlechterungen oder Fehlfunktionen, mindestens aber die Fehlfunktion des Motorsteuerungssystems, zu erkennen.

Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten kommunizieren können.

Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein, das so ausgelegt, gebaut und eingebaut sein muss, dass es in der Lage ist, während der gesamten Lebensdauer des Fahrzeugs Verschlechterungen oder Fehlfunktionen, mindestens aber die Fehlfunktion des Motorsteuerungssystems, zu erkennen.

Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten kommunizieren können.

A

A

G10

Fehlen einer Abschalteinrichtung

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

A

A

A

A

G11

Zusätzliche Emissionsstrategien

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

A

A

A

A

G12

Vorrichtung gegen Manipulation

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

A

A

A

A

G13

Recyclingfähigkeit

Richtlinie 2005/64/EG

k. A.

Es gilt jedoch Anhang V über das Verbot der Wiederverwendung der angegebenen Bauteile.

k. A.

Es gilt jedoch Anhang V über das Verbot der Wiederverwendung der angegebenen Bauteile.

k. A.

Es gilt jedoch Anhang V über das Verbot der Wiederverwendung der angegebenen Bauteile.

k. A.

Es gilt jedoch Anhang V über das Verbot der Wiederverwendung der angegebenen Bauteile.

G14

Klimaanlagen

Richtlinie 2006/40/EG

A

A

A

A

 

 

 

 

 

 

 

H

ZUGANG ZU FAHRZEUGINFORMATIONEN UND SOFTWARE AKTUALISIERUNGEN

H1

Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen sowie Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen

Verordnung (EU) 2018/858, Artikel 61 bis 66 und Anhang X

X

X

X

X

H2

Softwareaktualisierung

Verordnung (EU) 2018/858

UN-Regelung Nr. 156

X

X

X

X


Tabelle 2

Rechtsakte für die EU-Typgenehmigung nach Artikel 41 von vollautomatisierten Fahrzeugen (gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 22 der Verordnung (EU) 2019/2144), die in kleiner Serie hergestellt werden

Nr.

Gegenstand

Rechtsakt (der Geltungsbereich des Rechtsakts bleibt unverändert)

Vollautomatisierte Fahrzeuge der Klassen N1, N2 und N3 ohne Fahrersitz und ohne Insassen

Vollautomatisierte Fahrzeuge der Klassen N1, N2, N3, M1, M2, M3 ohne Fahrersitz, mit Insassen

Fahrzeuge mit dualem Fahrbetrieb: Fahrzeuge mit Fahrersitz, die so ausgelegt und gebaut sind, dass sie im ‚manuellen Fahrbetrieb‘ vom Fahrer und im ‚vollautomatisierten Fahrbetrieb‘ vom automatisierten Fahrsystem (automated driving system, ADS) ohne Überwachung durch den Fahrer gefahren werden können

Besondere Bestimmungen, die anzuwenden sind, wenn Buchstabe A verwendet wird (d. h., die Genehmigung ist nach dem Rechtsakt nicht möglich, da sie noch keine spezifischen Anforderungen für vollautomatisierte Fahrzeuge enthält)

Bei Fahrzeugklassen außerhalb des Geltungsbereichs des Basisrechtsakts gilt keine Bestimmung.

A

RÜCKHALTESYSTEME, AUFPRALLTESTS, UNVERSEHRTHEIT DES KRAFTSTOFFSYSTEMS UND ELEKTRISCHE SICHERHEIT GEGENÜBER HOCHSPANNUNG

A1

Innenausstattung

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

A

X für manuellen Fahrbetrieb.

A für vollautomatisierten Fahrbetrieb

Alle Fenster, Schiebe-/Hubdächer bzw. Trennwände/-scheiben zur Nutzung durch die Insassen müssen mit einer automatischen Reversiereinrichtung ausgerüstet sein, damit es keines Schalters mehr bedarf, der vom Fahrer betätigt werden muss.

Bidirektionale Fahrzeuge (d. h. Fahrzeuge, bei denen nicht zwischen Front und Heck unterschieden wird und die in beide Richtungen gefahren werden können) müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.

A2

Sitze und Kopfstützen

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

X

A (für bidirektionale Fahrzeuge)

X

Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.

A3

Bussitze

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

X

A (für bidirektionale Fahrzeuge)

X

Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.

A4

Sicherheitsgurtverankerungen

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

A

X

Bei Fahrzeugen ohne Fahrersitz gilt jeder Sitz in der ersten Sitzreihe als Beifahrersitz. Die Absätze 5.1.6.2.1 und 5.1.6.2.2 der UN-Regelung Nr. 14 finden keine Anwendung.

A5

Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

A

X

Bei Fahrzeugen ohne Fahrersitz gilt jeder Sitz in der ersten Sitzreihe als Beifahrersitz.

A6

Sicherheitsgurt-Warneinrichtungen

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

A

X

Bei Fahrzeugen ohne Fahrersitz gilt jeder Sitz in der ersten Sitzreihe als Beifahrersitz.

Das Sicherheitsgurt-Warnsignal muss an das ADS und gegebenenfalls an den Bediener der Fernsteuerungsanlage im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 übermittelt werden.

A7

Trennvorrichtungen

Verordnung (EU) 2019/2144

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

 

A8

Verankerungen von Kinderrückhaltesystemen

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

X

X

 

A9

Kinderrückhaltesysteme (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

X

X

 

A10

Verbesserte Kinderrückhaltesysteme (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

X

X

 

A11

Vorderer Unterfahrschutz

Verordnung (EU) 2019/2144

X

A (für bidirektionale Fahrzeuge)

X

A (für bidirektionale Fahrzeuge)

X

Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.

A12

Hinterer Unterfahrschutz

Verordnung (EU) 2019/2144

X

A (für bidirektionale Fahrzeuge)

X

A (für bidirektionale Fahrzeuge)

X

Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.

A13

Seitliche Schutzvorrichtungen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

A (für bidirektionale Fahrzeuge)

X

A (für bidirektionale Fahrzeuge)

X

Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.

A14

Sicherheit von Kraftstofftanks (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

 

A15

Sicherheit von Flüssiggas (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

A

A

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

Die vorgeschriebene Störungs- oder Fehleranzeige muss durch ein Signal ersetzt werden, das an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt wird.

A16

Sicherheit von komprimiertem Erdgas und Flüssigerdgas (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

 

A17

Sicherheit von Wasserstoff (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

 

A18

Eignung der Werkstoffe für Wasserstoffsysteme (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

 

A19

Elektrische Betriebssicherheit (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

A

A

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

Die Anforderungen für den Fahrgastraum gelten nicht für Fahrzeuge der Klasse N ohne Fahrgäste.

Die Hinweise, die dem Fahrer normalerweise angezeigt werden, müssen an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt werden.

A20

Seitlich versetzter Frontalaufprall

Verordnung (EU) 2019/2144

keine Angabe

A

k. A. für Fahrzeuge unter 30 km/h

X

Der R-Punkt des Fahrers gilt als der R-Punkt des vordersten Fahrgasts.

Verfügt das Fahrzeug nicht über ein Lenkrad oder eine Pedaleinheit, so wird die Position des Lenkrads und der Pedaleinheit nicht berücksichtigt.

Verfügt das Fahrzeug nicht über einen Fahrer- und/oder Beifahrersitz, sollten diese Positionen nicht geprüft werden.

Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.

A21

Frontalaufprall über volle Breite

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

A

k. A. für Fahrzeuge unter 30 km/h

X

Der R-Punkt des Fahrers gilt als der R-Punkt des vordersten Fahrgasts.

Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.

A22

Lenkanlage bei Unfallstößen

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

k. A.

X

 

A23

Austausch-Airbagsystem

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

Ausrüstung

Ausrüstung

 

A24

Aufprall an Fahrerhaus

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

X

A (für bidirektionale Fahrzeuge)

X

Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.

A25

Seitenaufprall

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

A

k. A. für Fahrzeuge unter 30 km/h

X

Die Aufprallprüfung wird an der (den) Seite(n) durchgeführt, die zwischen dem Hersteller und der Typgenehmigungsbehörde vereinbart wurde(n).

Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.

A26

Pfahl-Seitenaufprall

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

A

k. A. für Fahrzeuge unter 30 km/h

X

Der R-Punkt des Fahrersitzes gilt als der R-Punkt des vordersten Fahrgastsitzes.

Die dynamische Pfahl-Seitenaufprallprüfung wird an der (den) Seite(n) durchgeführt, die zwischen dem Hersteller und der Typgenehmigungsbehörde vereinbart wurde(n).

Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.

A27

Heckaufprall

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

X

A (für bidirektionale Fahrzeuge)

X

Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.

A28

Auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-Systeme

Verordnung (EU) 2015/758

k. A.

A

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

Im vollautomatisierten Fahrbetrieb wird die Funktion vom ADS übernommen.

 

 

 

 

 

 

 

B

UNGESCHÜTZTE VERKEHRSTEILNEHMER, SICHT UND SICHTBARKEIT

B1

Bein- und Kopfschutz von Fußgängern

Verordnung (EU) 2019/2144

X

A (für bidirektionale Fahrzeuge)

X

A (für bidirektionale Fahrzeuge)

X

Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.

B2

Erweiterter Kopfaufschlagsbereich

Verordnung (EU) 2019/2144

X

A (für bidirektionale Fahrzeuge)

X

A (für bidirektionale Fahrzeuge)

X

Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.

B3

Frontschutzsystem

Verordnung (EU) 2019/2144

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

 

B4

Hochentwickeltes Notbremssystem zum Schutz von Fußgängern und Radfahrern

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

(Funktion vom ADS zu übernehmen)

k. A.

(Funktion vom ADS zu übernehmen)

X (für manuellen Fahrbetrieb)

k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

(Funktion vom ADS zu übernehmen)

 

B5

Kollisionswarnsystem für Fußgänger und Radfahrer

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

(Funktion vom ADS zu übernehmen)

k. A.

(Funktion vom ADS zu übernehmen)

X (für manuellen Fahrbetrieb)

k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

(Funktion vom ADS zu übernehmen)

 

B6

Totwinkel-Assistent

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

(Funktion vom ADS zu übernehmen)

k. A.

(Funktion übernommen vom ADS)

X (für manuellen Fahrbetrieb)

k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

(Funktion übernommen vom ADS)

 

B7

Erkennung beim Rückwärtsfahren

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A. (Funktion übernommen vom ADS)

k. A. (Funktion übernommen vom ADS)

X (für manuellen Fahrbetrieb)

k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

(Funktion vom ADS zu übernehmen)

 

B8

Sichtfeld nach vorn

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

k. A.

X (für manuellen Fahrbetrieb)

k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

(Funktion übernommen vom ADS)

 

B9

Unmittelbarer Sichtbereich schwerer Nutzfahrzeuge

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

(Funktion übernommen vom ADS)

k. A.

(Funktion übernommen vom ADS)

X (für manuellen Fahrbetrieb)

k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

 

B10

Sicherheitsglas

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

A

X

Nummer 4.1.3 von Anhang 24 ist nicht anwendbar (kein R-Punkt für den Einbau der Windschutzscheibe verfügbar).

Jegliche äußere, nach vorn gerichtete Verglasung ist als Windschutzscheibe zu betrachten.

Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.

B11

Entfrostung/Trocknung

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

k. A.

X (für manuellen Fahrbetrieb)

k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

(Funktion übernommen vom ADS)

 

B12

Scheibenwischer/-wascher

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

k. A.

X (für manuellen Fahrbetrieb)

k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

 

B13

Einrichtungen für indirekte Sicht

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

(Funktion übernommen vom ADS)

k. A.

(Funktion übernommen vom ADS)

X (für manuellen Fahrbetrieb)

k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

 

B14

Akustische Fahrzeug-Warnsysteme

Verordnung (EU) Nr. 540/2014

X

X

X

 

 

 

 

 

 

 

 

C

FAHRGESTELL, BREMSEN, REIFEN UND LENKUNG

C1

Lenkanlagen

Verordnung (EU) 2019/2144

A

A

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

Es gelten jedoch die grundlegenden (mechanischen) Anforderungen in Bezug auf die Lenkung:

Die Anforderungen für die Lenkanlage (z. B. hinsichtlich der maximalen Lenkkräfte) finden keine Anwendung;

die Ausfallbestimmungen und die Leistung unter 5.3 sind nicht relevant, wenn kein Fahrer vorhanden ist, aber die Fehlermeldung sollte dem ADS und gegebenenfalls dem Bediener der Fernsteuerungsanlage (digital) zugänglich gemacht werden;

Die Vorschriften von Anhang 6 — ‚Komplexe elektronische Systeme‘ müssen erfüllt sein und können unter das ADS-Sicherheitskonzept fallen.

Das ADS übernimmt die Aufgaben des Fahrers und der Fahrerassistenz-Lenkanlage.

C2

Spurhaltewarnung

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

(Funktion übernommen vom ADS)

k. A.

(Funktion übernommen vom ADS)

X (für manuellen Fahrbetrieb)

k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

(Funktion übernommen vom ADS)

 

C3

Notfall-Spurhalteassistent

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

(Funktion übernommen vom ADS)

k. A.

(Funktion übernommen vom ADS)

X (für manuellen Fahrbetrieb)

k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

 

C4

Bremssystem

Verordnung (EU) 2019/2144

A

A

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

Aktivierung der Bremsen durch das ADS anstatt durch den Fahrer bzw. das Fahrerassistenzsystem.

Jedes Fahrzeug muss gegebenenfalls mit Folgendem ausgerüstet sein:

einer Betriebsbremsanlage,

einer Hilfsbremsanlage,

einer Feststellbremsanlage,

einer Dauerbremsanlage. (für Fahrzeugklassen, die unter die UN-Regelung Nr. 13 fallen)

Alle Anhänge der UN-Regelung Nr. 13 mit Ausnahme von Anhang 5 (Zusätzliche Vorschriften für bestimmte im ADR genannte Fahrzeuge) bleiben gültig.

Alle mit Muskelkraft bedienten Tätigkeiten (z. B. Betätigung der Hilfsbremse) müssen anderweitig vorgenommen werden können (durch das ADS — spezieller Prüfmodus erforderlich). Abzudeckender Grund des Ausfalls (kein Fahrer als Fallback).

Alle Meldungen, Anzeigen, Warnungen und Informationen gemäß der UN-Regelung Nr. 13 oder der UN-Regelung Nr. 13-H (je nach Fahrzeugklasse) müssen an das ADS und gegebenenfalls an den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt werden.

Ist nach der UN-Regelung Nr. 13 (z. B. Absatz 5.2.1.2.1) mehr als eine Betätigungseinrichtung erforderlich, so ist diese durch zwei unabhängige Stromquellen zu ersetzen. Beispielsweise müssen die Betriebsbremse und die Feststellbremse durch Aktoren mit getrennten Energiereserven, Aktoren und getrennter Logik aktiviert werden.

Das ADS-Sicherheitskonzept muss die elektronischen Systeme der Bremsanlage abdecken (einschließlich der Schnittstellen und Wechselwirkungen mit anderen betroffenen elektronischen Systemen des Fahrzeugs).

Das ADS übernimmt die Aufgaben des Fahrer- und Bremsassistenzsystems.

C5

Ersatzteile für Bremsen

Verordnung (EU) 2019/2144

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

 

C6

Bremsassistent

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A. (Funktion übernommen vom ADS)

k. A. (Funktion übernommen vom ADS)

X (für manuellen Fahrbetrieb)

k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

(Funktion übernommen vom ADS)

 

C7

Fahrdynamik-Regelsystem

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A. (Funktion übernommen vom ADS)

k. A. (Funktion übernommen vom ADS)

X (für manuellen Fahrbetrieb)

k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

(Funktion übernommen vom ADS)

 

C8

Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an schweren Nutzfahrzeugen

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A. (Funktion übernommen vom ADS)

k. A. (Funktion übernommen vom ADS)

X (für manuellen Fahrbetrieb)

k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

(Funktion übernommen vom ADS)

 

C9

Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an Pkw und leichten Nutzfahrzeugen

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A. (Funktion übernommen vom ADS)

k. A. (Funktion übernommen vom ADS)

X für manuellen Fahrbetrieb

Keine Angabe für vollautomatisierten Fahrbetrieb (Funktion übernommen vom ADS)

 

C10

Sicherheit und Umweltverträglichkeit der Reifen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

 

C11

Noträder und Notlaufsysteme (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

A

A

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

Bei Fahrzeugen, die mit einem Notlaufwarnsystem ausgerüstet sind, müssen das Warnsignal und das Signal für eine Notlaufstörung durch Signale ersetzt werden, die an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übertragen werden.

C12

Luftreifen, runderneuert

Verordnung (EU) 2019/2144

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

 

C13

Reifendrucküberwachungssystem für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge

Verordnung (EU) 2019/2144

A

A

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

Das Warnsignal muss an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt werden.

C14

Reifendrucküberwachungssystem für schwere Nutzfahrzeuge

Verordnung (EU) 2019/2144

A

A

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

Das Warnsignal muss an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt werden.

C15

Montage der Reifen

Verordnung (EU) 2019/2144

A

A

X

Der Warnhinweis für die Höchstgeschwindigkeit (im Fahrzeug) ist nicht erforderlich. Das ADS darf die vom Fahrzeughersteller vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit der Reifen nicht überschreiten.

C16

Nachrüsträder

Verordnung (EU) 2019/2144

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

 

 

 

 

 

 

 

 

D

MITGEFÜHRTE INSTRUMENTE, ELEKTRISCHES SYSTEM, FAHRZEUGBELEUCHTUNGSEINRICHTUNGEN UND SCHUTZ VOR UNBEFUGTER VERWENDUNG EINSCHLIEẞLICH CYBERANGRIFFEN

D1

Schallzeichen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

 

D2

Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit)

Verordnung (EU) 2019/2144

A

A

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

Prüfmodus erforderlich.

Zusätzlich zu den in den Anhängen 4 bis 22 der UN-Regelung Nr. 10 dargelegten Anforderungen in Bezug auf die EMV-Prüfungen ist vor und während der ersten EMV-Prüfungen das folgende Verfahren einzuhalten:

1.

Bei der EMV-Prüfung eines vollautomatisierten Fahrzeugs mit einem ADS sollten die ADS-Funktionen eingeschaltet sein und sich im aktiven Modus befinden. Es sind jedoch gewisse Einschränkungen bei der Nutzung zu beobachten. Daher muss vor der Durchführung der EMV-Prüfung die Typgenehmigungsbehörde bezüglich des Prüfprogramms konsultiert werden, damit diese den vom EMV-Labor vorgeschlagenen Kriterien für Bestehen/Nichtbestehen gemäß Absatz 6.1.2 der UN-Regelung Nr. 10 zustimmt.

Vor der Prüfung muss der technische Dienst in Zusammenarbeit mit dem Hersteller einen Prüfplan erstellen, der mindestens die Vorgehensweise, simulierte Funktionen, überprüfte Funktionen, Kriterien für Bestehen/Nichtbestehen und geplante Emissionen enthält.

2.

Der Hersteller des Fahrzeugs oder der elektrischen/elektronischen Unterbaugruppe (EUB) muss die Informationen gemäß Anhang 2A bzw. 2B der UN-Regelung Nr. 10 angeben. Das EMV-Labor muss diese Informationen in einem Anhang zum Prüfbericht zur Verfügung stellen.

3.

Wird eine Fernsteuerungsanlage verwendet, die das Verhalten des Fahrzeugs beeinflussen könnte, sollte diese Teil des EMV-Prüfplans sein.

4.

Wenn bei der ersten Prüfung zum Bestehen der EMV-Prüfungen Ferritblöcke oder Aluminiumfolie auf verschiedenen Elementen angebracht werden müssen, beweist dies, dass das EMV-Design schwach und potenziell anfällig für Abweichungen war.

Daher können die ersten Prüfungen niemals für eine weitere Überarbeitung oder Erweiterung für weitere Fahrzeuge oder das Hinzufügen/Ändern von EUB des Fahrzeugs/Prüflings herangezogen werden.

D3

Schutz gegen unbefugte Benutzung, Wegfahrsperre und Alarmsysteme

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

 

D4

Schutz des Fahrzeugs gegen Cyberangriffe

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

 

D5

Geschwindigkeitsmesser

Verordnung (EU) 2019/2144

A

A

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

Mit Ausnahme, dass das Geschwindigkeitssignal an das ADS übermittelt werden muss, gelten keine Anforderungen.

D6

Kilometerzähler

Verordnung (EU) 2019/2144

A

A

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

Das Kilometerzählersignal muss an das ADS übermittelt werden.

D7

Geschwindigkeitsbegrenzer

Verordnung (EU) 2019/2144

A

A

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

Prüfmodus erforderlich. Das Geschwindigkeitsmanagement und die Geschwindigkeitsbegrenzung müssen durch das ADS sichergestellt werden.

D8

Intelligenter Geschwindigkeitsassistent

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

k. A.

X (für manuellen Fahrbetrieb)

k. A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

(Funktion übernommen vom ADS)

 

D9

Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

k. A.

X (für manuellen Fahrbetrieb)

k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

 

D10

Heizanlagen

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

A

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

Bei einem Teil oder mehreren Teilen der Heizungsanlage im Fahrgastraum und bei Überhitzung darf die Temperatur der Teile 110 °C (70 °C bei Fahrzeugen der Klasse M2 und 80 °C bei Fahrzeugen der Klasse M3) nicht überschreiten.

Die Aktivierung und Einstellung der Heizungsanlage kann vom ADS und/oder von den Fahrgästen oder gegebenenfalls vom Bediener der Fernsteuerungsanlage gesteuert werden.

D11

Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

 

D12

Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

 

D13

Retroreflektierende Einrichtungen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

 

D14

Lichtquellen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

 

D15

Anbau der Lichtsignaleinrichtungen, Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen und Rückstrahler

Verordnung (EU) 2019/2144

A

A

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

Die Anforderungen müssen unverändert bleiben, aber im Falle einer Störung sind die Informationen an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage zu übermitteln.

Die Aktivierung der Leuchten wird vom ADS gesteuert.

Bei bidirektionalen Fahrzeugen müssen die Anforderungen für beide Richtungen erfüllt sein, es sei denn, dies ist mit der Verwendung im Einvernehmen mit der Typgenehmigungsbehörde nicht vereinbar.

D16

Notbremslicht

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

 

D17

Scheinwerfer-Reinigungseinrichtung (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

A

A

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

Die Betätigung der Scheinwerfer-Reinigungseinrichtung wird vom ADS gesteuert.

D18

Gangwechselanzeiger

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

k. A.

X (für manuellen Fahrbetrieb)

k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

außerhalb des Geltungsbereichs

 

 

 

 

 

 

 

E

VERHALTEN VON FAHRER UND SYSTEM

E1

Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

k. A.

X (für manuellen Fahrbetrieb)

k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

 

E2

Warnsystem bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des Fahrers

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

k. A.

X (für manuellen Fahrbetrieb)

k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

 

E3

Hochentwickeltes Warnsystem bei nachlassender Konzentration des Fahrers

Verordnung (EU) 2019/2144

Noch keine Anforderung

Noch keine Anforderung

Noch keine Anforderung

 

E4

System zur Überwachung der Fahrerverfügbarkeit (bei automatisierten Fahrzeugen)

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

k. A.

X

 

E5

Ereignisdatenspeicher

Verordnung (EU) 2019/2144

A

A

A für vollautomatisierten Fahrbetrieb

X für manuellen Fahrbetrieb

Spezifische ADS-Datenelemente sind Gegenstand der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362.

E6

Die Kontrolle des Fahrers über das Fahrzeug übernehmende Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen)

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

Abgedeckt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362

E7

Dem Fahrzeug Informationen zu seinem Zustand und seiner Umgebung liefernde Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen)

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

Abgedeckt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362

E8

Elektronische Deichseln (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

Noch keine Anforderung

Noch keine Anforderung

Noch keine Anforderung

Noch keine Anforderung

E9

Systeme zur Weitergabe von Sicherheitsinformationen an andere Verkehrsteilnehmer (bei automatisierten Fahrzeugen)

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

Abgedeckt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362

 

 

 

 

 

 

 

F

ALLGEMEINE BAUMERKMALE UND EIGENSCHAFTEN DES FAHRZEUGS

F1

Anbringungsstelle für das Kennzeichen

Verordnung (EU) 2019/2144

A

A

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

Bei bidirektionalen Fahrzeugen müssen die Anforderungen für beide Richtungen erfüllt sein, es sei denn, dies ist mit der Verwendung im Einvernehmen mit der Typgenehmigungsbehörde nicht vereinbar.

F2

Rückwärtsfahren

Verordnung (EU) 2019/2144

A

A

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

Das ADS ist auch im Hinblick auf die Manövriereigenschaften (Rückwärtsgang) zu prüfen. Das ADS übernimmt die Aufgaben des Fahrers (z. B. Einlegen des Rückwärtsgangs).

F3

Türverriegelungen und -scharniere

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

A

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

Das optische Signal des Türschließwarnsystems muss durch ein Signal ersetzt werden, das an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt wird.

Die Ausrüstung von Seitentüren mit Verriegelungseinrichtungen unterliegt dem Ermessen des Herstellers.

Die Bedienelemente der Haupttüren, die normalerweise für den Fahrer zugänglich sind, müssen entweder von einem Hauptsitz aus (falls zutreffend) oder neben jeder Tür zugänglich sein.

Über das ADS muss sichergestellt werden, dass sich das Fahrzeug nur bei geschlossenen Türen bewegen kann.

F4

Einstiegsstufen, Haltegriffe und Trittbretter

Verordnung (EU) 2019/2144

A

X

X

Die Anforderungen in Bezug auf den Einstieg ins Fahrzeug gelten nicht, wenn kein Führerhaus vorhanden ist.

F5

Vorstehende Außenkanten

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

A

A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

Am ADS-Fahrzeug angebrachte Sensoren, die für die Durchführung der fahrdynamischen Aufgabe erforderlich sind, können in ähnlicher Weise wie Kamera-Monitor-Einrichtungen ausgenommen werden, wenn sie den allgemeinen Vorschriften für Kamera-Monitor-Einrichtungen in Absatz 6.2.2.1 der UN-Regelung Nr. 46 entsprechen.

Der R-Punkt des Fahrers gilt als R-Punkt des vordersten Fahrgasts, wenn kein Fahrersitz vorhanden ist.

Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.

F6

Vorstehende Außenkanten an Führerhäusern von Nutzfahrzeugen

Verordnung (EU) 2019/2144

A

A

A

Am ADS-Fahrzeug angebrachte Sensoren, die für die Durchführung der fahrdynamischen Aufgabe erforderlich sind, können in ähnlicher Weise wie Kamera-Monitor-Einrichtungen ausgenommen werden, wenn sie den allgemeinen Vorschriften für Kamera-Monitor-Einrichtungen in Absatz 6.2.2.1 der UN-Regelung Nr. 46 entsprechen.

Der R-Punkt des Fahrers gilt als R-Punkt des vordersten Fahrgasts, wenn kein Fahrersitz vorhanden ist.

Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.

F7

Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-Identifizierungsnummer

Verordnung (EU) 2019/2144

X

A für bidirektionale Fahrzeuge

X

A für bidirektionale Fahrzeuge

X

Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.

F8

Abschleppeinrichtungen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

 

F9

Radabdeckungen

Verordnung (EU) 2019/2144

Außerhalb des Geltungsbereichs

A

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

Vollständig anwendbar.

Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.

F10

Spritzschutzsysteme

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

 

F11

Massen und Abmessungen

Verordnung (EU) 2019/2144

A

A.

A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

X (für manuellen Fahrbetrieb)

Von der Masse in fahrbereitem Zustand ist die Masse des Fahrers ausgeschlossen, wenn keine Bedienperson an Bord ist.

Die ADS-Sensoren über 2 Metern sind gemäß den Bestimmungen in Anhang XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 nicht in den maximalen Abmessungen enthalten.

F12

Mechanische Verbindungseinrichtungen

Verordnung (EU) 2019/2144

A

A

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

Die Angabe für den Fahrer, dass die mechanische Kupplung verriegelt/entriegelt ist, muss an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage (falls zutreffend) gerichtet sein.

F13

Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

Außerhalb des Geltungsbereichs

Außerhalb des Geltungsbereichs

Außerhalb des Geltungsbereichs

Vollautomatisierte Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter können nicht genehmigt werden.

F14

Allgemeine Konstruktion von Bussen

Verordnung (EU) 2019/2144

Außerhalb des Geltungsbereichs

A

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

Busse ohne Dach und Oberleitungsbusse stehen außerhalb des Geltungsbereichs.

Im Allgemeinen müssen die Aufgaben, die im Normalfall vom Fahrer gemäß der UN-Regelung Nr. 107 erwartet werden, durch das ADS-Sicherheitskonzept abgedeckt sein.

Die Vorschriften nach Anhang 3 Absätze 7.2.2.1.1, 7.2.2.1.2 und 7.2.2.1.3 der UN-Regelung Nr. 107 finden keine Anwendung.

Alle erforderlichen Informationen, die dem Fahrzeugführer normalerweise angezeigt oder zur Kenntnis gebracht werden, oder Notfall-Informationen für die Fahrgäste müssen an das ADS, den Betreiber, der sich an Bord befindet, und den Bediener der Fernsteuerungsanlage (z. B. Feuerlöschsystem) übertragen werden.

Die Bedienung kraftbetriebener Türen muss vom ADS übernommen werden.

Das Brandverhalten obliegt im Rahmen des ADS-Sicherheitskonzepts dem ADS (z. B. Notfallmanöver und Überführung in den sicheren Zustand), wobei die Türen automatisch entriegelt werden, wenn dies gefahrlos möglich ist.

Im Notfall muss das ADS im Rahmen des ADS-Sicherheitskonzepts die Notbeleuchtung übernehmen. Einmal aktiviert, muss die Notbeleuchtung mindestens 30 Minuten lang eingeschaltet bleiben. Zudem muss dem Bediener der Fernsteuerungsanlage angezeigt werden, wenn die Notbeleuchtung aktiviert wird. Dieser kann die Notbeleuchtung wieder deaktivieren.

Das Absenksystem muss im ADS-Betrieb automatisch betätigt werden, um die erforderliche Tritthöhe zu erreichen. Zum ADS-Sicherheitskonzept muss auch ein Schutzsystem gehören, das verhindert, dass die Füße/Beine der einsteigenden Fahrgäste beim Absenken unter dem Fahrzeug eingeklemmt werden.

F15

Stärke der Aufbaustruktur des Busses

Verordnung (EU) 2019/2144

Außerhalb des Geltungsbereichs

X

X

 

F16

Schutz gegen Brandgefahr in Bussen

Verordnung (EU) 2019/2144

Außerhalb des Geltungsbereichs

X

X

 

 

 

 

 

 

 

 

G

UMWELTVERTRÄGLICHKEIT UND EMISSIONEN

G1

Geräuschpegel

Verordnung (EU) Nr. 540/2014

A

A

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

Prüfmodus erforderlich. Der Hersteller muss in Absprache mit dem technischen Dienst festlegen, wie die Prüfung gemäß der technischen Begründung durchzuführen ist. Für die Typgenehmigung ist der höchste Wert, der im manuellen oder/und im autonomen Fahrbetrieb gemessen wird, zu berücksichtigen.

Fahrzeuge, deren Gesamtschallpegel den Vorschriften in Absatz 6.2.8 der UN-Regelung Nr. 138(1) mit einer Marge von + 3 dB(A) entsprechen, brauchen nicht mit einem akustischen Fahrzeug-Warnsystem ausgerüstet zu sein. Die Vorschriften in Absatz 6.2.8 der genannten Regelung für Terzbänder und die Vorschriften in Absatz 6.2.3 der genannten Regelung für die Frequenzverschiebung nach Absatz 2.4 der genannten Regelung (im Folgenden ‚Frequenzverschiebung‘) gelten nicht für diese Fahrzeuge, um festzustellen, ob ein akustisches Fahrzeug-Warnsystem erforderlich ist, unabhängig davon, ob sich die Fahrzeuge während der Prüfung im manuellen oder autonomen Fahrbetrieb befinden.

Der R-Punkt des Fahrersitzes gilt als der niedrigste R-Punkt der Fahrgastsitze in der ersten Sitzreihe.

Das angewandte Prüfverfahren bzw. spezielle Vorkehrungen ist bzw. sind im Prüfbericht zu vermerken.

G2

Auspuffemissionen des Fahrzeugs im Labor

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

A

A

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

Der Hersteller muss einen Prüfmodus festlegen, um die Prüfung auf einem Rollenprüfstand zu ermöglichen, und das Verfahren den zuständigen Genehmigungsbehörden mitteilen.

Das vorgeschriebene Warn- und Aufforderungssystem für den Fahrer muss durch Signale ersetzt werden, die an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt werden. Dem Bediener der Fernsteuerungsanlage muss deutlich angezeigt werden, wenn das Aufforderungssystem aktiviert wird.

G2a

Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs und Fahrzeug-On-Board-Überwachungssystem zur Messung des Kraftstoff- und/oder Stromverbrauchs

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

A

A

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

Der Hersteller muss einen Prüfmodus festlegen, um die Prüfung auf einem Rollenprüfstand zu ermöglichen, und das Verfahren den zuständigen Genehmigungsbehörden mitteilen.

G3

Auspuffemissionen des Motors im Labor

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

A

A

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für automatisierten Fahrbetrieb)

Das vorgeschriebene Warn- und Aufforderungssystem für den Fahrer muss durch Signale ersetzt werden, die an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt werden. Dem Bediener der Fernsteuerungsanlage muss deutlich angezeigt werden, wenn das Aufforderungssystem aktiviert wird.

G3a

Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

A

A

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für automatisierten Fahrbetrieb)

Der Hersteller muss einen Prüfmodus für die Durchführung des Prüfverfahrens festlegen, und den zuständigen Genehmigungsbehörden mitteilen.

G3b

Bestimmung spezifischer Energieeffizienzmerkmale von Anhängern

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

Außerhalb des Geltungsbereichs

Außerhalb des Geltungsbereichs

Außerhalb des Geltungsbereichs

Außerhalb des Geltungsbereichs

G4

Auspuffemissionen auf der Straße

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

A

A

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für automatisierten Fahrbetrieb)

Der Hersteller muss einen Prüfmodus festlegen, um die Prüfung auf der Straße zu ermöglichen, und das Verfahren den zuständigen Genehmigungsbehörden mitteilen.

Das vorgeschriebene Warn- und Aufforderungssystem für den Fahrer muss durch Signale ersetzt werden, die an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt werden. Dem Bediener der Fernsteuerungsanlage muss deutlich angezeigt werden, wenn das Aufforderungssystem aktiviert wird.

G5

Dauerhaftigkeit der Auspuffemissionen

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

A

A

X (für manuellen Fahrbetrieb)

Der Hersteller muss einen Prüfmodus festlegen, um die Prüfung auf der Straße zu ermöglichen, und das Verfahren den zuständigen Genehmigungsbehörden mitteilen.

G6

Kurbelgehäuseemissionen

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X

X

X

 

G7

Verdunstungsemissionen

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

X

X

X

 

G8

Niedertemperatur-Auspuffemissionen im Labor

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

A

A

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für automatisierten Fahrbetrieb)

Der Hersteller muss einen Prüfmodus festlegen, um die Prüfung auf einem Rollenprüfstand zu ermöglichen, und das Verfahren den zuständigen Genehmigungsbehörden mitteilen.

Das vorgeschriebene Warn- und Aufforderungssystem für den Fahrer muss durch Signale ersetzt werden, die an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt werden. Dem Bediener der Fernsteuerungsanlage muss deutlich angezeigt werden, wenn das Aufforderungssystem aktiviert wird.

G9

On-Board-Diagnosesysteme

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

A

A

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für automatisierten Fahrbetrieb)

Die vorgeschriebene Störungswarnleuchte muss durch ein Signal ersetzt werden, das an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt wird.

G10

Fehlen einer Abschalteinrichtung

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X

X

X

 

G11

Zusätzliche Emissionsstrategien

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X

X

X

 

G12

Vorrichtung gegen Manipulation

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X

X

X

 

G13

Recyclingfähigkeit

Richtlinie 2005/64/EG

X

X

X

 

G14

Klimaanlagen

Richtlinie 2006/40/EG

k. A.

X

X

 

 

 

 

 

 

 

 

H

ZUGANG ZU FAHRZEUGINFORMATIONEN UND SOFTWARE-AKTUALISIERUNGEN

H1

Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen sowie Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen

Verordnung (EU) 2018/858, Artikel 61 bis 66 und Anhang X

X

X

X

 

H2

Softwareaktualisierung

Verordnung (EU) 2018/858

UN-Regelung Nr. 156

X

X

X

 

3.

Teil II wird wie folgt geändert:

a)

Der folgende Absatz wird nach dem zweiten Absatz unter dem Titel eingefügt:

„Die in einer Richtlinie oder Verordnung in der Tabelle von Teil I festgelegten Einbauvorschriften gelten auch für Bauteile und selbstständige technische Einheiten, die nach den in der folgenden Tabelle aufgeführten UN-Regelungen genehmigt wurden.“

b)

Die Tabelle erhält folgende Fassung:

„Nr.

Gegenstand

UN-Regelung

Änderungsserie

B14

Akustisches Fahrzeug-Warnsystem

138

01

G1

Geräuschpegel

51

59

03

01

G13

Recyclingfähigkeit (*1)

133

00

4.

Teil III und seine Anlagen 1 bis 6 erhalten folgende Fassung:

„TEIL III

Aufstellung der Rechtsakte zur Festlegung der Anforderungen für die EU-Typgenehmigung von Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung

ERLÄUTERUNGEN

zu den Tabellen in den Anlagen 1 bis 6

X

:

Die Einhaltung des Rechtsakts ist je nach Fahrzeugklasse, für die eine Typgenehmigung beantragt wird, erforderlich. Etwaige besondere Bestimmungen, die zusätzlich zu dieser Erläuterung angeführt werden, sind zu berücksichtigen.

G

:

Im Fall von Mehrstufen-Typgenehmigungen wird die Einhaltung des Rechtsakts akzeptiert, nach dem das Basisfahrzeug (z. B. das Fahrgestell, auf das das Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung aufgebaut wurde) typgenehmigt wurde. In diesem Fall können alle Systeme des Fahrzeugs sowie alle Merkmale, Teile, Ausrüstungsgegenstände, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten, die vom Hersteller geändert oder hinzugefügt wurden, anhand der Anforderungen für das Basisfahrzeug bewertet werden. Etwaige besondere Bestimmungen, die zusätzlich zu dieser Erläuterung angeführt werden, sind zu berücksichtigen.

A

:

Die Genehmigungsbehörde kann einer vollständigen oder teilweisen Ausnahme zustimmen, wenn der Hersteller zur Zufriedenheit des technischen Dienstes nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung den Anforderungen nicht vollständig entsprechen kann. Der Hersteller muss sich jedoch bemühen, die Anforderungen unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit so weit wie möglich zu erfüllen. Diese Ausnahmen sind in Teil 2 des EU-Typgenehmigungsbogens für das Fahrzeug sowie unter ‚Bemerkungen‘ in der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben. Etwaige besondere Bestimmungen, die zusätzlich zu dieser Erläuterung angeführt werden, sind zu berücksichtigen.

Anlage 1

Wohnmobile, Krankenwagen und Leichenwagen

Nr.

Gegenstand

Rechtsakt

M1 ≤ 2 500  kg

M1 > 2 500  kg

M2

M3

A

RÜCKHALTESYSTEME, AUFPRALLTESTS, UNVERSEHRTHEIT DES KRAFTSTOFFSYSTEMS UND ELEKTRISCHE SICHERHEIT GEGENÜBER HOCHSPANNUNG

A1

Innenausstattung

Verordnung (EU) 2019/2144

G

Die Vorschriften gelten nur für den Fahrgastraum vor der durch die Rumpfbezugslinie der 3DH-Einrichtung verlaufenden Querebene auf dem hintersten Sitz, der zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt ist, sowie für die jeweiligen Bezugsbereiche aller Sitzplätze, die für den üblichen Gebrauch im Sinne des Rechtsakts bestimmt sind, wenn der Fahrzeugtyp den für die Fahrzeugklasse M1.geltenden Anforderungen unterliegt. Sie gelten nicht für den Patientenraum von Krankenwagen.

Zusätzliche Anforderungen für neue Typen von Krankenwagen Der Patientenraum von Krankenwagen muss den Anforderungen der Norm EN 1789:2020 ‚Rettungsdienstfahrzeuge und deren Ausrüstung — Krankenkraftwagen‘ genügen, außer deren Abschnitt 6.5 ‚Ausrüstungs-Tabellen‘. Der Nachweis der Übereinstimmung wird anhand eines Prüfberichts des technischen Dienstes erbracht und kann sich auf eine Bewertung stützen, die von Unterauftragnehmern oder Zweigstellen des technischen Dienstes gemäß Artikel 71 durchgeführt wurde. Wenn Platz für einen Rollstuhl vorgesehen ist, müssen die Anforderungen für rollstuhlgerechte Fahrzeuge (Code SH) hinsichtlich der Rollstuhlbefestigung und Insassen-Rückhaltesysteme eingehalten werden.

G

Die Vorschriften gelten nur für den Fahrgastraum vor der durch die Rumpfbezugslinie der 3DH-Einrichtung verlaufenden Querebene auf dem hintersten Sitz, der zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt ist, sowie für die jeweiligen Bezugsbereiche aller Sitzplätze, die für den üblichen Gebrauch im Sinne des Rechtsakts bestimmt sind, wenn der Fahrzeugtyp den für die Fahrzeugklasse M1.geltenden Anforderungen unterliegt. Sie gelten nicht für den Patientenraum von Krankenwagen.

Zusätzliche Anforderungen für neue Typen von Krankenwagen Der Patientenraum von Krankenwagen muss den Anforderungen der Norm EN 1789:2020 ‚Rettungsdienstfahrzeuge und deren Ausrüstung — Krankenkraftwagen‘ genügen, außer deren Abschnitt 6.5 ‚Ausrüstungs-Tabellen‘. Der Nachweis der Übereinstimmung wird anhand eines Prüfberichts des technischen Dienstes erbracht und kann sich auf eine Bewertung stützen, die von Unterauftragnehmern oder Zweigstellen des technischen Dienstes gemäß Artikel 71 durchgeführt wurde. Wenn Platz für einen Rollstuhl vorgesehen ist, müssen die Anforderungen für rollstuhlgerechte Fahrzeuge (Code SH) hinsichtlich der Rollstuhlbefestigung und Insassen-Rückhaltesysteme eingehalten werden.

k. A. für den Fahrgast- bzw. Patientenraum

Zusätzliche Anforderungen für neue Typen von Krankenwagen Der Patientenraum von Krankenwagen muss den Anforderungen der Norm EN 1789:2020 ‚Rettungsdienstfahrzeuge und deren Ausrüstung — Krankenkraftwagen‘ genügen, außer deren Abschnitt 6.5 ‚Ausrüstungs-Tabellen‘. Der Nachweis der Übereinstimmung wird anhand eines Prüfberichts des technischen Dienstes erbracht und kann sich auf eine Bewertung stützen, die von Unterauftragnehmern oder Zweigstellen des technischen Dienstes gemäß Artikel 71 durchgeführt wurde. Wenn Platz für einen Rollstuhl vorgesehen ist, müssen die Anforderungen für rollstuhlgerechte Fahrzeuge (Code SH) hinsichtlich der Rollstuhlbefestigung und Insassen-Rückhaltesysteme eingehalten werden.

k. A. für den Fahrgast- bzw. Patientenraum

Zusätzliche Anforderungen für neue Typen von Krankenwagen Der Patientenraum von Krankenwagen muss den Anforderungen der Norm EN 1789:2020 ‚Rettungsdienstfahrzeuge und deren Ausrüstung — Krankenkraftwagen‘ genügen, außer deren Abschnitt 6.5 ‚Ausrüstungs-Tabellen‘. Der Nachweis der Übereinstimmung wird anhand eines Prüfberichts des technischen Dienstes erbracht und kann sich auf eine Bewertung stützen, die von Unterauftragnehmern oder Zweigstellen des technischen Dienstes gemäß Artikel 71 durchgeführt wurde. Wenn Platz für einen Rollstuhl vorgesehen ist, müssen die Anforderungen für rollstuhlgerechte Fahrzeuge (Code SH) hinsichtlich der Rollstuhlbefestigung und Insassen-Rückhaltesysteme eingehalten werden.

A2

Sitze und Kopfstützen

Verordnung (EU) 2019/2144

G

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text.

Die Anforderungen in Bezug auf die Energieaufnahme und die Radien werden nach den Absätzen 5.2.3/5.2.4.2 und 5.2.4 der UN-Regelung Nr. 17 überprüft, wenn der Fahrzeugtyp den für die Fahrzeugklasse M1 geltenden Anforderungen unterliegt.

Die Gepäcksicherungsanforderungen der UN-Regelung Nr. 17 (Absatz 1 Buchstabe c und Anhang 9) finden keine Anwendung.

G

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text.

Die Anforderungen in Bezug auf die Energieaufnahme und die Radien werden nach den Absätzen 5.2.3/5.2.4.2 und 5.2.4 der UN-Regelung Nr. 17 überprüft, wenn der Fahrzeugtyp den für die Fahrzeugklasse M1 geltenden Anforderungen unterliegt.

Die Gepäcksicherungsanforderungen der UN-Regelung Nr. 17 (Absatz 1 Buchstabe c und Anhang 9) finden keine Anwendung.

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text.

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text.

A3

Bussitze

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text.

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text.

A4

Sicherheitsgurtverankerungen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

G

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

An den Rücksitzen sind mindestens Verankerungen für Beckengurte vorgeschrieben.

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

An den Rücksitzen sind mindestens Verankerungen für Beckengurte vorgeschrieben.

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

An den Rücksitzen sind mindestens Verankerungen für Beckengurte vorgeschrieben.

A5

Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme

Verordnung (EU) 2019/2144

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

G

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

An den Rücksitzen sind mindestens Beckengurte vorgeschrieben.

G

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

An den Rücksitzen sind mindestens Beckengurte vorgeschrieben.

G

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

An den Rücksitzen sind mindestens Beckengurte vorgeschrieben.

A6

Sicherheitsgurt-Warneinrichtungen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

Keine Vorschrift für Rücksitze

X

Keine Vorschrift für Rücksitze

X

Keine Vorschrift für Rücksitze

X

Keine Vorschrift für Rücksitze

A7

Trennvorrichtungen

Verordnung (EU) 2019/2144

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

A8

Verankerungen von Kinderrückhaltesystemen

Verordnung (EU) 2019/2144

G

ISOFIX ist in Krankenwagen und Leichenwagen nicht erforderlich.

G

ISOFIX ist in Krankenwagen und Leichenwagen nicht erforderlich.

IF

IF

A9

Kinderrückhaltesysteme (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

A10

Verbesserte Kinderrückhaltesysteme (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

A11

Vorderer Unterfahrschutz

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

A12

Hinterer Unterfahrschutz

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

A13

Seitliche Schutzvorrichtungen

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

A14

Sicherheit von Kraftstofftanks (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

X

Eine Änderung des Verlaufs und der Länge der Betankungszuleitung und eine Neuanordnung des Kraftstoffbehälters sind zulässig, sofern die Einbauvorschriften erfüllt sind.

X

Eine Änderung des Verlaufs und der Länge der Betankungszuleitung und eine Neuanordnung des Kraftstoffbehälters sind zulässig, sofern die Einbauvorschriften erfüllt sind.

X

Eine Änderung des Verlaufs und der Länge der Betankungszuleitung und eine Neuanordnung des Kraftstoffbehälters sind zulässig, sofern die Einbauvorschriften erfüllt sind.

X

Eine Änderung des Verlaufs und der Länge der Betankungszuleitung und eine Neuanordnung des Kraftstoffbehälters sind zulässig, sofern die Einbauvorschriften erfüllt sind.

A15

Sicherheit von Flüssiggas (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

X

G

G

X

A16

Sicherheit von komprimiertem Erdgas und Flüssigerdgas (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

X

G

G

X

A17

Sicherheit von Wasserstoff (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

X

G

G

X

A18

Eignung der Werkstoffe für Wasserstoffsysteme (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

A19

Elektrische Betriebssicherheit (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

X

G

X

X

A20

Seitlich versetzter Frontalaufprall

Verordnung (EU) 2019/2144

X

G

Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den seitlich versetzten Frontalaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand, im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde und sofern die betreffenden Rückhaltesysteme nicht in einem Maße verändert wurden, das zu einer Verringerung des Sicherheitsniveaus, wie vom technischen Dienst vereinbart, führen würde.

Vervollständigte Fahrzeuge auf der Grundlage einer typgenehmigten unvollständigen Konfiguration als Fahrgestell mit Führerhaus sind von der vollständigenAufprallprüfung ausgenommen. Es muss jedoch zur Zufriedenheit des technischen Dienstes nachgewiesen werden, dass nach einem Frontalaufprall kein unannehmbares Risiko eines Versagens der Integrität des Kraftstoffsystems oder ein unannehmbares Risiko eines direkten Kontakts mit stromführenden Teilen des Hochspannungsantriebssystems besteht.

Es können virtuelle Prüfmethoden gemäß Anhang VIII der Verordnung (EU) 2018/858 verwendet werden.

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

A21

Frontalaufprall über volle Breite

Verordnung (EU) 2019/2144

G

G

Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Frontalaufprall über volle Breite entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand, im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde und sofern die betreffenden Rückhaltesysteme nicht in einem Maße verändert wurden, das zu einer Verringerung des Sicherheitsniveaus, wie vom technischen Dienst vereinbart, führen würde.

Vervollständigte Fahrzeuge auf der Grundlage einer typgenehmigten unvollständigen Konfiguration als Fahrgestell mit Führerhaus sind von der vollständigen Aufprallprüfung ausgenommen. Es muss jedoch zur Zufriedenheit des technischen Dienstes nachgewiesen werden, dass nach einem Frontalaufprall kein unannehmbares Risiko eines Versagens der Integrität des Kraftstoffsystems oder ein unannehmbares Risiko eines direkten Kontakts mit stromführenden Teilen des Hochspannungsantriebssystems besteht.

Es können virtuelle Prüfmethoden gemäß Anhang VIII der Verordnung (EU) 2018/858 verwendet werden.

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

A22

Lenkanlage bei Unfallstößen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

G

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

A23

Austausch-Airbagsystem

Verordnung (EU) 2019/2144

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

A24

Aufprall an Fahrerhaus

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

A25

Seitenaufprall

Verordnung (EU) 2019/2144

X

G

Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Seitenaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand, im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde.

Vervollständigte Fahrzeuge auf der Grundlage einer typgenehmigten unvollständigen Konfiguration als Fahrgestell mit Führerhaus sind von der vollständigen Aufprallprüfung ausgenommen. Es muss jedoch zur Zufriedenheit des technischen Dienstes nachgewiesen werden, dass nach einem Seitenaufprall kein unannehmbares Risiko eines Versagens der Integrität des Kraftstoffsystems oder ein unannehmbares Risiko eines direkten Kontakts mit stromführenden Teilen des Hochspannungsantriebssystems besteht.

Es können virtuelle Prüfmethoden gemäß Anhang VIII der Verordnung (EU) 2018/858 verwendet werden.

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

A26

Pfahl-Seitenaufprall

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

k. A.

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

A27

Heckaufprall

Verordnung (EU) 2019/2144

X

G

Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Heckaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand.

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

A28

Auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-Systeme

Verordnung (EU) 2015/758

G

G

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

B

UNGESCHÜTZTE VERKEHRSTEILNEHMER, SICHT UND SICHTBARKEIT

B1

Bein- und Kopfschutz von Fußgängern

Verordnung (EU) 2019/2144

X

G

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

B2

Erweiterter Kopfaufschlagsbereich

Verordnung (EU) 2019/2144

X

G

Änderungen an der Innenausstattung direkt hinter der Windschutzscheibe müssen nicht berücksichtigt werden.

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

B3

Frontschutzsystem

Verordnung (EU) 2019/2144

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

B4

Hochentwickeltes Notbremssystem zum Schutz von Fußgängern und Radfahrern

Verordnung (EU) 2019/2144

X

G

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

B5

Kollisionswarnsystem für Fußgänger und Radfahrer

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

X

X

B6

Totwinkel-Assistent

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

X

X

B7

Erkennung beim Rückwärtsfahren

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

B8

Sichtfeld nach vorn

Verordnung (EU) 2019/2144

X

G

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

B9

Unmittelbarer Sichtbereich schwerer Nutzfahrzeuge

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

noch keine Anforderungen

noch keine Anforderungen

B10

Sicherheitsglas

Verordnung (EU) 2019/2144

X

Für die gesamte Verglasung mit Ausnahme der Windschutzscheibe und Seitenscheiben, die sich vor den Augenpunkten des Fahrers befinden, kann als Werkstoff entweder Sicherheitsglas oder starrer Kunststoff verwendet werden.

X

Für die gesamte Verglasung mit Ausnahme der Windschutzscheibe und Seitenscheiben, die sich vor den Augenpunkten des Fahrers befinden, kann als Werkstoff entweder Sicherheitsglas oder starrer Kunststoff verwendet werden.

X

Für die gesamte Verglasung mit Ausnahme der Windschutzscheibe und Seitenscheiben, die sich vor den Augenpunkten des Fahrers befinden, kann als Werkstoff entweder Sicherheitsglas oder starrer Kunststoff verwendet werden.

X

Für die gesamte Verglasung mit Ausnahme der Windschutzscheibe und Seitenscheiben, die sich vor den Augenpunkten des Fahrers befinden, kann als Werkstoff entweder Sicherheitsglas oder starrer Kunststoff verwendet werden.

B11

Entfrostung/Trocknung

Verordnung (EU) 2019/2144

G

G

X

Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten.

X

Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten.

B12

Scheibenwischer/-wascher

Verordnung (EU) 2019/2144

G

G

X

Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten.

X

Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten.

B13

Einrichtungen für indirekte Sicht

Verordnung (EU) 2019/2144

X

G

G

G

B14

Akustische Fahrzeug-Warnsysteme

Verordnung (EU) Nr. 540/2014

X

X

X

X

C

FAHRGESTELL, BREMSEN, REIFEN UND LENKUNG

C1

Lenkanlagen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

G

G

G

C2

Spurhaltewarnung

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

k. A.

k. A.

C3

Notfall-Spurhalteassistent

Verordnung (EU) 2019/2144

X

G

Kann ein C2-Spurhaltewarnsystem sein, falls dies für das Basisfahrzeug zutreffend war.

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

C4

Bremssystem

Verordnung (EU) 2019/2144

G

G

G

G

C5

Ersatzteile für Bremsen

Verordnung (EU) 2019/2144

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

C6

Bremsassistent

Verordnung (EU) 2019/2144

X

G

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

C7

Fahrdynamik-Regelsystem

Verordnung (EU) 2019/2144

X

G

Bei Modifikationen des Fahrdynamik-Regelsystems, die im Rahmen einer Typgenehmigung für eine vorhergehende Stufe vorgenommen wurden und bei denen es wahrscheinlich ist, dass sie sich auf die Funktion des Fahrdynamik-Regelsystems des Basisfahrzeugs auswirken werden, muss der Hersteller nachweisen, dass das Fahrzeug dadurch nicht unsicher oder instabil wird. Dieser Nachweis kann anhand von Prüfungen erfolgen, bei denen beispielsweise bei 80 km/h schnelle doppelte Fahrspurwechsel in beide Richtungen vorgenommen werden, die ausreichen, damit das Fahrdynamik-Regelsystem eingreift. Diese Eingriffe müssen kontrolliert sein und die Stabilität des Fahrzeugs unter diesen Fahrbedingungen im Vergleich zur Stabilität des Fahrzeugs bei deaktiviertem Fahrdynamik-Regelsystem verbessern. Alle Prüfungen unterliegen der Vereinbarung zwischen dem Hersteller und dem technischen Dienst.

k. A.

k. A.

C8

Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an schweren Nutzfahrzeugen

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

k. A.

k. A.

C9

Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an Pkw und leichten Nutzfahrzeugen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

G

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

C10

Sicherheit und Umweltverträglichkeit der Reifen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

G

G

G

C11

Noträder und Notlaufsysteme (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

C12

Luftreifen, runderneuert

Verordnung (EU) 2019/2144

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

C13

Reifendrucküberwachungssystem für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge

Verordnung (EU) 2019/2144

X

G

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

C14

Reifendrucküberwachungssystem für schwere Nutzfahrzeuge

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

X

X

C15

Montage der Reifen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

G

G

G

C16

Nachrüsträder

Verordnung (EU) 2019/2144

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

D

MITGEFÜHRTE INSTRUMENTE, ELEKTRISCHES SYSTEM, FAHRZEUGBELEUCHTUNGSEINRICHTUNGEN UND SCHUTZ VOR UNBEFUGTER VERWENDUNG EINSCHLIEẞLICH CYBERANGRIFFEN

D1

Schallzeichen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

D2

Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit)

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

D3

Schutz gegen unbefugte Benutzung, Wegfahrsperre und Alarmsysteme

Verordnung (EU) 2019/2144

X

G

IF G

IF G

D4

Schutz des Fahrzeugs gegen Cyberangriffe

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

D5

Geschwindigkeitsmesser

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

D6

Kilometerzähler

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

D7

Geschwindigkeitsbegrenzer

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

X

X

D8

Intelligenter Geschwindigkeitsassistent

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

D9

Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

D10

Heizanlagen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

D11

Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

D12

Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

D13

Retroreflektierende Einrichtungen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

D14

Lichtquellen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

D15

Anbau der Lichtsignaleinrichtungen, Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen und Rückstrahler

Verordnung (EU) 2019/2144

A

Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist.

A + G für das Führerhaus

A für den übrigen Teil

Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist.

A + G für das Führerhaus

A für den übrigen Teil

Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist.

A + G für das Führerhaus

A für den übrigen Teil

Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist.

D16

Notbremslicht

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

Nur für Fahrzeuge, die mit einem elektronisch gesteuerten Antiblockiersystem ausgerüstet sind

X

Nur für Fahrzeuge, die mit einem elektronisch gesteuerten Antiblockiersystem ausgerüstet sind

D17

Scheinwerfer-Reinigungseinrichtung (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

IF

IF

IF

IF

D18

Gangwechselanzeiger

Verordnung (EU) 2019/2144

G

G

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

E

VERHALTEN VON FAHRER UND SYSTEM

E1

Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

E2

Warnsystem bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des Fahrers

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

E3

Hochentwickeltes Warnsystem bei nachlassender Konzentration des Fahrers

Verordnung (EU) 2019/2144

noch keine Anforderung

noch keine Anforderung

noch keine Anforderung

noch keine Anforderung

E4

System zur Überwachung der Fahrerverfügbarkeit (bei automatisierten Fahrzeugen)

Verordnung (EU) 2019/2144

IF

IF

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

E5

Ereignisdatenspeicher

Verordnung (EU) 2019/2144

X

G

noch keine Anforderung

noch keine Anforderung

E6

Die Kontrolle des Fahrers über das Fahrzeug übernehmende Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen)

Verordnung (EU) 2019/2144

IF

IF

noch keine Anforderung

noch keine Anforderung

E7

Dem Fahrzeug Informationen zu seinem Zustand und seiner Umgebung liefernde Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen)

Verordnung (EU) 2019/2144

IF

IF

noch keine Anforderung

noch keine Anforderung

E8

Elektronische Deichseln (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

noch keine Anforderung

noch keine Anforderung

noch keine Anforderung

noch keine Anforderung

E9

Systeme zur Weitergabe von Sicherheitsinformationen an andere Verkehrsteilnehmer (bei automatisierten Fahrzeugen)

Verordnung (EU) 2019/2144

noch keine Anforderung

noch keine Anforderung

noch keine Anforderung

noch keine Anforderung

 

 

 

 

 

 

 

F

ALLGEMEINE BAUMERKMALE UND EIGENSCHAFTEN DES FAHRZEUGS

F1

Anbringungsstelle für das Kennzeichen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

F2

Rückwärtsfahren

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

F3

Türverriegelungen und -scharniere

Verordnung (EU) 2019/2144

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Türen, die Zugang zu Sitzen gestatten, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind und bei denen der Abstand zwischen dem R-Punkt des Sitzes und der durchschnittlichen Oberfläche der Tür, quer zur Längsmittelebene des Fahrzeugs gemessen, nicht größer als 500 mm ist.

G

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Türen, die Zugang zu Sitzen gestatten, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind und bei denen der Abstand zwischen dem R-Punkt des Sitzes und der durchschnittlichen Oberfläche der Tür, quer zur Längsmittelebene des Fahrzeugs gemessen, nicht größer als 500 mm ist.

Vervollständigte Fahrzeuge auf der Grundlage einer typgenehmigten unvollständigen Konfiguration als Fahrgestell mit Führerhaus sind von den allgemeinen Anforderungen und den Leistungsanforderungen ausgenommen.

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

F4

Einstiegsstufen, Haltegriffe und Trittbretter

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

F5

Vorstehende Außenkanten

Verordnung (EU) 2019/2144

G für das Führerhaus

A für den übrigen Teil

Die Anforderungen bezüglich des Herausragens offener Fenster gelten nicht für den Wohnbereich.

G für das Führerhaus

A für den übrigen Teil

Die Anforderungen bezüglich des Herausragens offener Fenster gelten nicht für den Wohnbereich.

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

F6

Vorstehende Außenkanten an Führerhäusern von Nutzfahrzeugen

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

F7

Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-Identifizierungsnummer

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

F8

Abschleppeinrichtungen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

Erforderlich nur für die Vorderseite, zu prüfen bei Befestigung an der Rückseite

X

Erforderlich nur für die Vorderseite, zu prüfen bei Befestigung an der Rückseite

X

Erforderlich nur für die Vorderseite, zu prüfen bei Befestigung an der Rückseite

X

Erforderlich nur für die Vorderseite, zu prüfen bei Befestigung an der Rückseite

F9

Radabdeckungen

Verordnung (EU) 2019/2144

G

G

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

F10

Spritzschutzsysteme

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

F11

Massen und Abmessungen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

F12

Mechanische Verbindungseinrichtungen

Verordnung (EU) 2019/2144

IF X

IF G

IF G

IF G

F13

Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

F14

Allgemeine Konstruktion von Bussen

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

A

A

F15

Stärke der Aufbaustruktur des Busses

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

A

A

F16

Schutz gegen Brandgefahr in Bussen

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

G für das Führerhaus

X für den übrigen Teil

G

UMWELTVERTRÄGLICHKEIT UND EMISSIONEN

G1

Geräuschpegel

Verordnung (EU) Nr. 540/2014

X

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

G

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

G

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

G

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

G2

Auspuffemissionen des Fahrzeugs im Labor

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

G

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

Bei Krankenwagen bleibt eine für das repräsentativste Basisfahrzeug erteilte EU-Typgenehmigung ungeachtet einer Änderung des Bezugsgewichts gültig.

Wohnmobile und Leichenwagen:

Bei der Umrüstung eines Fahrzeugs (z. B. im Rahmen eines Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens) muss der für die Umrüstung verantwortliche Hersteller den Hersteller des (vollständigen oder unvollständigen) Originalfahrzeugs konsultieren, um die Bestätigung einzuholen, dass das umgerüstete Fahrzeug unter die Emissionsgenehmigung für das (vollständige oder unvollständige) Originalfahrzeug fällt. Die Bezugsmasse des umgerüsteten Fahrzeugs darf 2 840  kg überschreiten.

G

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

Bei Krankenwagen bleibt eine für das repräsentativste Basisfahrzeug erteilte EU-Typgenehmigung ungeachtet einer Änderung des Bezugsgewichts gültig.

Wohnmobile und Leichenwagen:

Bei der Umrüstung eines Fahrzeugs (z. B. im Rahmen eines Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens) muss der für die Umrüstung verantwortliche Hersteller den Hersteller des (vollständigen oder unvollständigen) Originalfahrzeugs konsultieren, um die Bestätigung einzuholen, dass das umgerüstete Fahrzeug unter die Emissionsgenehmigung für das (vollständige oder unvollständige) Originalfahrzeug fällt. Die Bezugsmasse des umgerüsteten Fahrzeugs darf 2 840  kg überschreiten.

G

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

Bei Krankenwagen bleibt eine für das repräsentativste Basisfahrzeug erteilte EU-Typgenehmigung ungeachtet einer Änderung des Bezugsgewichts gültig.

Wohnmobile und Leichenwagen:

Bei der Umrüstung eines Fahrzeugs (z. B. im Rahmen eines Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens) muss der für die Umrüstung verantwortliche Hersteller den Hersteller des (vollständigen oder unvollständigen) Originalfahrzeugs konsultieren, um die Bestätigung einzuholen, dass das umgerüstete Fahrzeug unter die Emissionsgenehmigung für das (vollständige oder unvollständige) Originalfahrzeug fällt. Die Bezugsmasse des umgerüsteten Fahrzeugs darf 2 840  kg überschreiten.

außerhalb des Geltungsbereichs

G2a

Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs und Fahrzeug-On-Board-Überwachungssystem zur Messung des Kraftstoff- und/oder Stromverbrauchs

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

G

Im Falle einer Mehrstufen-Typgenehmigung ist der neue CO2-Wert anhand der einschlägigen Daten des vervollständigten Fahrzeugs nach der CO2-Interpolationsmethode zu berechnen. Alternativ ist der neue CO2-Wert auf der Grundlage der Parameter des vervollständigten Fahrzeugs nach Anhang B7 Absatz 3.2.4 der UN-Regelung Nr. 154 und unter Verwendung des vom Hersteller des Basisfahrzeugs bereitgestellten Fahrwiderstandsmatrix-Tools zu berechnen. Steht das Tool nicht zur Verfügung oder ist die CO2-Interpolation nicht praktikabel, so ist auf Antrag des für die Umrüstung verantwortlichen Herstellers und mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde der CO2-Wert des Basisfahrzeugs (hoher Wert — Vehicle High) zu verwenden.

G

Im Falle einer Mehrstufen-Typgenehmigung ist der neue CO2-Wert anhand der einschlägigen Daten des vervollständigten Fahrzeugs nach der CO2-Interpolationsmethode zu berechnen. Alternativ ist der neue CO2-Wert auf der Grundlage der Parameter des vervollständigten Fahrzeugs nach Anhang B7 Absatz 3.2.4 der UN-Regelung Nr. 154 und unter Verwendung des vom Hersteller des Basisfahrzeugs bereitgestellten Fahrwiderstandsmatrix-Tools zu berechnen. Steht das Tool nicht zur Verfügung oder ist die CO2-Interpolation nicht praktikabel, so ist auf Antrag des für die Umrüstung verantwortlichen Herstellers und mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde der CO2-Wert des Basisfahrzeugs (hoher Wert — Vehicle High) zu verwenden.

G

Im Falle einer Mehrstufen-Typgenehmigung ist der neue CO2-Wert anhand der einschlägigen Daten des vervollständigten Fahrzeugs nach der CO2-Interpolationsmethode zu berechnen. Alternativ ist der neue CO2-Wert auf der Grundlage der Parameter des vervollständigten Fahrzeugs nach Anhang B7 Absatz 3.2.4 der UN-Regelung Nr. 154 und unter Verwendung des vom Hersteller des Basisfahrzeugs bereitgestellten Fahrwiderstandsmatrix-Tools zu berechnen. Steht das Tool nicht zur Verfügung oder ist die CO2-Interpolation nicht praktikabel, so ist auf Antrag des für die Umrüstung verantwortlichen Herstellers und mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde der CO2-Wert des Basisfahrzeugs (hoher Wert — Vehicle High) zu verwenden.

Außerhalb des Geltungsbereichs

G3

Auspuffemissionen des Motors im Labor

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

außerhalb des Geltungsbereichs

G

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

G

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

G

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

G3a

Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

Außerhalb des Geltungsbereichs

Außerhalb des Geltungsbereichs

Außerhalb des Geltungsbereichs

Außerhalb des Geltungsbereichs

G3b

Bestimmung spezifischer Energieeffizienzmerkmale von Anhängern

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

Außerhalb des Geltungsbereichs

Außerhalb des Geltungsbereichs

Außerhalb des Geltungsbereichs

Außerhalb des Geltungsbereichs

G4

Auspuffemissionen auf der Straße

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

G

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

Bei Krankenwagen bleibt eine für das repräsentativste Basisfahrzeug erteilte EU-Typgenehmigung ungeachtet einer Änderung des Bezugsgewichts gültig.

Wohnmobile und Leichenwagen:

Bei der Umrüstung eines Fahrzeugs (z. B. im Rahmen eines Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens) muss der für die Umrüstung verantwortliche Hersteller den Hersteller des (vollständigen oder unvollständigen) Originalfahrzeugs konsultieren, um die Bestätigung einzuholen, dass das umgerüstete Fahrzeug unter die Emissionsgenehmigung für das (vollständige oder unvollständige) Originalfahrzeug fällt. Die Bezugsmasse des umgerüsteten Fahrzeugs darf 2 840  kg überschreiten.

G

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

Bei Krankenwagen bleibt eine für das repräsentativste Basisfahrzeug erteilte EU-Typgenehmigung ungeachtet einer Änderung des Bezugsgewichts gültig.

Wohnmobile und Leichenwagen:

Bei der Umrüstung eines Fahrzeugs (z. B. im Rahmen eines Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens) muss der für die Umrüstung verantwortliche Hersteller den Hersteller des (vollständigen oder unvollständigen) Originalfahrzeugs konsultieren, um die Bestätigung einzuholen, dass das umgerüstete Fahrzeug unter die Emissionsgenehmigung für das (vollständige oder unvollständige) Originalfahrzeug fällt. Die Bezugsmasse des umgerüsteten Fahrzeugs darf 2 840  kg überschreiten.

G

G

G5

Dauerhaftigkeit der Auspuffemissionen

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

G

G

G

G

G6

Kurbelgehäuseemissionen

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

G

G

G

G

G7

Verdunstungsemissionen

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

G

G

G

außerhalb des Geltungsbereichs

G8

Niedertemperatur-Auspuffemissionen im Labor

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

G

G

G

außerhalb des Geltungsbereichs

G9

On-Board-Diagnosesysteme

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

G

G

G

G

G10

Fehlen einer Abschalteinrichtung

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

G

G

G

G

G11

Zusätzliche Emissionsstrategien

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

G

G

G

G

G12

Vorrichtung gegen Manipulation

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

G

G

G

G

G13

Recyclingfähigkeit

Richtlinie 2005/64/EG

k. A.

Es gilt jedoch Anhang V über das Verbot der Wiederverwendung der angegebenen Bauteile.

k. A.

Es gilt jedoch Anhang V über das Verbot der Wiederverwendung der angegebenen Bauteile.

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

G14

Klimaanlagen

Richtlinie 2006/40/EG

G

G

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

H

ZUGANG ZU FAHRZEUGINFORMATIONEN UND SOFTWARE-AKTUALISIERUNGEN

H1

Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen sowie Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen

Verordnung (EU) 2018/858, Artikel 61 bis 66 und Anhang X

X

X

X

X

H2

Softwareaktualisierung

Verordnung (EU) 2018/858

UN-Regelung Nr. 156

X

X

X

X

Anlage 2

Beschussgeschützte Fahrzeuge

Nr.

Gegenstand

Rechtsakt

M1

M2

M3

N1

N2

N3

O1

O2

O3

O4

A

RÜCKHALTESYSTEME, AUFPRALLTESTS, UNVERSEHRTHEIT DES KRAFTSTOFFSYSTEMS UND ELEKTRISCHE SICHERHEIT GEGENÜBER HOCHSPANNUNG

A1

Innenausstattung

Verordnung (EU) 2019/2144

A

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

A2

Sitze und Kopfstützen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text.

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text.

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text.

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text.

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text.

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text.

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

A3

Bussitze

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text.

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text.

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

A4

Sicherheitsgurtverankerungen

Verordnung (EU) 2019/2144

A

A

A

A

A

A

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

A5

Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme

Verordnung (EU) 2019/2144

A

A

A

A

A

A

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

A6

Sicherheitsgurt-Warneinrichtungen

Verordnung (EU) 2019/2144

A

A

A

A

A

A

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

A7

Trennvorrichtungen

Verordnung (EU) 2019/2144

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

A8

Verankerungen von Kinderrückhaltesystemen

Verordnung (EU) 2019/2144

A

IF

IF

IF

IF

IF

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

A9

Kinderrückhaltesysteme (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

A10

Verbesserte Kinderrückhaltesysteme (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

A11

Vorderer Unterfahrschutz

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

X

X

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

A12

Hinterer Unterfahrschutz

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

A

A

X

X

X

X

A13

Seitliche Schutzvorrichtungen

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

X

X

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

X

X

A14

Sicherheit von Kraftstofftanks (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

A15

Sicherheit von Flüssiggas (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

A

A

A

A

A

A

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

A16

Sicherheit von komprimiertem Erdgas und Flüssigerdgas (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

A

A

A

A

A

A

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

A17

Sicherheit von Wasserstoff (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

A

A

A

A

A

A

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

A18

Eignung der Werkstoffe für Wasserstoffsysteme (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

A19

Elektrische Betriebssicherheit (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

A20

Seitlich versetzter Frontalaufprall

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

k. A.

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

A21

Frontalaufprall über volle Breite

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

k. A.

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

A22

Lenkanlage bei Unfallstößen

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

k. A.

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

A23

Austausch-Airbagsystem

Verordnung (EU) 2019/2144

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

A24

Aufprall an Fahrerhaus

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

k. A.

k. A.

k. A.

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

A25

Seitenaufprall

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

k. A.

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

A26

Pfahl-Seitenaufprall

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

k. A.

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

A27

Heckaufprall

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

k. A.

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

A28

Auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-Systeme

Verordnung (EU) 2015/758

G

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

G

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

B

UNGESCHÜTZTE VERKEHRSTEILNEHMER, SICHT UND SICHTBARKEIT

B1

Bein- und Kopfschutz von Fußgängern

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

k. A.

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

B2

Erweiterter Kopfaufschlagsbereich

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

k. A.

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

B3

Frontschutzsystem

Verordnung (EU) 2019/2144

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

B4

Hochentwickeltes Notbremssystem zum Schutz von Fußgängern und Radfahrern

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

k. A.

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

B5

Kollisionswarnsystem für Fußgänger und Radfahrer

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

A

Teilweise Ausnahme möglich, wenn die erforderlichen Vorrichtungen nicht so angebracht werden können, dass sie nicht beschädigt werden, sodass die Anforderungen nicht vollständig eingehalten werden können, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten

A

Teilweise Ausnahme möglich, wenn die erforderlichen Vorrichtungen nicht so angebracht werden können, dass sie nicht beschädigt werden, sodass die Anforderungen nicht vollständig eingehalten werden können, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten

außerhalb des Geltungsbereichs

A

Teilweise Ausnahme möglich, wenn die erforderlichen Vorrichtungen nicht so angebracht werden können, dass sie nicht beschädigt werden, sodass die Anforderungen nicht vollständig eingehalten werden können, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten

A

Teilweise Ausnahme möglich, wenn die erforderlichen Vorrichtungen nicht so angebracht werden können, dass sie nicht beschädigt werden, sodass die Anforderungen nicht vollständig eingehalten werden können, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

B6

Totwinkel-Assistent

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

A

Teilweise Ausnahme möglich, wenn die erforderlichen Vorrichtungen nicht so angebracht werden können, dass sie nicht beschädigt werden, sodass die Anforderungen nicht vollständig eingehalten werden können, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten

A

Teilweise Ausnahme möglich, wenn die erforderlichen Vorrichtungen nicht so angebracht werden können, dass sie nicht beschädigt werden, sodass die Anforderungen nicht vollständig eingehalten werden können, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten

außerhalb des Geltungsbereichs

A

Teilweise Ausnahme möglich, wenn die erforderlichen Vorrichtungen nicht so angebracht werden können, dass sie nicht beschädigt werden, sodass die Anforderungen nicht vollständig eingehalten werden können, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten

A

Teilweise Ausnahme möglich, wenn die erforderlichen Vorrichtungen nicht so angebracht werden können, dass sie nicht beschädigt werden, sodass die Anforderungen nicht vollständig eingehalten werden können, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

B7

Erkennung beim Rückwärtsfahren

Verordnung (EU) 2019/2144

A

Teilweise Ausnahme möglich, wenn die erforderlichen Vorrichtungen nicht so angebracht werden können, dass sie nicht beschädigt werden, sodass die Anforderungen nicht vollständig eingehalten werden können, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten

A

Teilweise Ausnahme möglich, wenn die erforderlichen Vorrichtungen nicht so angebracht werden können, dass sie nicht beschädigt werden, sodass die Anforderungen nicht vollständig eingehalten werden können, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten

A

Teilweise Ausnahme möglich, wenn die erforderlichen Vorrichtungen nicht so angebracht werden können, dass sie nicht beschädigt werden, sodass die Anforderungen nicht vollständig eingehalten werden können, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten

A

Teilweise Ausnahme möglich, wenn die erforderlichen Vorrichtungen nicht so angebracht werden können, dass sie nicht beschädigt werden, sodass die Anforderungen nicht vollständig eingehalten werden können, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten

A

Teilweise Ausnahme möglich, wenn die erforderlichen Vorrichtungen nicht so angebracht werden können, dass sie nicht beschädigt werden, sodass die Anforderungen nicht vollständig eingehalten werden können, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten

A

Teilweise Ausnahme möglich, wenn die erforderlichen Vorrichtungen nicht so angebracht werden können, dass sie nicht beschädigt werden, sodass die Anforderungen nicht vollständig eingehalten werden können, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

B8

Sichtfeld nach vorn

Verordnung (EU) 2019/2144

G

Der Lichtleitfaktor beträgt mindestens 60 % und der ‚A‘-Säulen-Verdeckungswinkel beträgt höchstens 10°.

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

G

Der Lichtleitfaktor beträgt mindestens 60 % und der ‚A‘-Säulen-Verdeckungswinkel beträgt höchstens 10°.

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

B9

Unmittelbarer Sichtbereich schwerer Nutzfahrzeuge

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

noch keine Anforderungen

noch keine Anforderungen

außerhalb des Geltungsbereichs

noch keine Anforderungen

noch keine Anforderungen

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

B10

Sicherheitsglas

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

k. A.

k. A.

k. A.

k. A.

k. A.

k. A.

k. A.

k. A.

k. A.

B11

Entfrostung/Trocknung

Verordnung (EU) 2019/2144

A

X

Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten.

X

Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten.

X

Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten.

X

Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten.

X

Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten.

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

B12

Scheibenwischer/-wascher

Verordnung (EU) 2019/2144

A

X

Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten.

X

Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten.

X

Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten.

X

Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten.

X

Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten.

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

B13

Einrichtungen für indirekte Sicht

Verordnung (EU) 2019/2144

A

A

A

A

A

A

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

B14

Akustische Fahrzeug-Warnsysteme

Verordnung (EU) Nr. 540/2014

X

X

X

X

X

X

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

C

FAHRGESTELL, BREMSEN, REIFEN UND LENKUNG

C1

Lenkanlagen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

C2

Spurhaltewarnung

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

k. A.

k. A.

außerhalb des Geltungsbereichs

k. A.

k. A.

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

C3

Notfall-Spurhalteassistent

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

k. A.

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

C4

Bremssystem

Verordnung (EU) 2019/2144

G

G

G

G

G

G

X

X

X

X

C5

Ersatzteile für Bremsen

Verordnung (EU) 2019/2144

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

C6

Bremsassistent

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

k. A.

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

C7

Fahrdynamik-Regelsystem

Verordnung (EU) 2019/2144

X

k. A.

k. A.

X

k. A.

k. A.

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

X

X

C8

Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an schweren Nutzfahrzeugen

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

k. A.

k. A.

außerhalb des Geltungsbereichs

k. A.

k. A.

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

C9

Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an Pkw und leichten Nutzfahrzeugen

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

k. A.

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

C10

Sicherheit und Umweltverträglichkeit der Reifen

Verordnung (EU) 2019/2144

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

C11

Noträder und Notlaufsysteme (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

A

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

A

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

C12

Luftreifen, runderneuert

Verordnung (EU) 2019/2144

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

C13

Reifendrucküberwachungssystem für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

k. A.

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

C14

Reifendrucküberwachungssystem für schwere Nutzfahrzeuge

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

k. A.

k. A.

außerhalb des Geltungsbereichs

k. A.

k. A.

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

k. A.

k. A.

C15

Montage der Reifen

Verordnung (EU) 2019/2144

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

C16

Nachrüsträder

Verordnung (EU) 2019/2144

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

D

MITGEFÜHRTE INSTRUMENTE, ELEKTRISCHES SYSTEM, FAHRZEUGBELEUCHTUNGSEINRICHTUNGEN UND SCHUTZ VOR UNBEFUGTER VERWENDUNG EINSCHLIEẞLICH CYBERANGRIFFEN

D1

Schallzeichen

Verordnung (EU) 2019/2144

A

Zusätzliche Notalarmsysteme sind zulässig

A

Zusätzliche Notalarmsysteme sind zulässig

A

Zusätzliche Notalarmsysteme sind zulässig

A

Zusätzliche Notalarmsysteme sind zulässig

A

Zusätzliche Notalarmsysteme sind zulässig

A

Zusätzliche Notalarmsysteme sind zulässig

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

D2

Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit)

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

D3

Schutz gegen unbefugte Benutzung, Wegfahrsperre und Alarmsysteme

Verordnung (EU) 2019/2144

X

IF G

IF G

X

IF G

IF G

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

D4

Schutz des Fahrzeugs gegen Cyberangriffe

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

D5

Geschwindigkeitsmesser

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

D6

Kilometerzähler

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

D7

Geschwindigkeitsbegrenzer

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

X

X

außerhalb des Geltungsbereichs

X

X

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

D8

Intelligenter Geschwindigkeitsassistent

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

k. A.

k. A.

k. A.

k. A.

k. A.

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

D9

Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

D10

Heizanlagen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

D11

Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

D12

Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

D13

Retroreflektierende Einrichtungen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

D14

Lichtquellen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

D15

Anbau der Lichtsignaleinrichtungen, Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen und Rückstrahler

Verordnung (EU) 2019/2144

A

Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist.

A

Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist.

A

Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist.

A

Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist.

A

Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist.

A

Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist.

A

Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist.

A

Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist.

A

Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist.

A

Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist.

D16

Notbremslicht

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

Nur für Fahrzeuge, die mit einem elektronisch gesteuerten Antiblockiersystem ausgerüstet sind

X

Nur für Fahrzeuge, die mit einem elektronisch gesteuerten Antiblockiersystem ausgerüstet sind

X

X

Nur für Fahrzeuge, die mit einem elektronisch gesteuerten Antiblockiersystem ausgerüstet sind

X

Nur für Fahrzeuge, die mit einem elektronisch gesteuerten Antiblockiersystem ausgerüstet sind

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

D17

Scheinwerfer-Reinigungseinrichtung (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

IF

IF

IF

IF

IF

IF

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

D18

Gangwechselanzeiger

Verordnung (EU) 2019/2144

G

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

E

VERHALTEN VON FAHRER UND SYSTEM

E1

Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre

Verordnung (EU) 2019/2144

A

A

A

A

A

A

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

E2

Warnsystem bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des Fahrers

Verordnung (EU) 2019/2144

A

A

A

A

A

A

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

E3

Hochentwickeltes Warnsystem bei nachlassender Konzentration des Fahrers

Verordnung (EU) 2019/2144

noch keine Anforderung

noch keine Anforderung

noch keine Anforderung

noch keine Anforderung

noch keine Anforderung

noch keine Anforderung

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

E4

System zur Überwachung der Fahrerverfügbarkeit (bei automatisierten Fahrzeugen)

Verordnung (EU) 2019/2144

IF

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

IF

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

E5

Ereignisdatenspeicher

Verordnung (EU) 2019/2144

A

noch keine Anforderung

noch keine Anforderung

A

noch keine Anforderung

noch keine Anforderung

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

E6

Die Kontrolle des Fahrers über das Fahrzeug übernehmende Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen)

Verordnung (EU) 2019/2144

IF

noch keine Anforderung

noch keine Anforderung

noch keine Anforderung

noch keine Anforderung

noch keine Anforderung

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

E7

Dem Fahrzeug Informationen zu seinem Zustand und seiner Umgebung liefernde Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen)

Verordnung (EU) 2019/2144

IF

noch keine Anforderung

noch keine Anforderung

noch keine Anforderung

noch keine Anforderung

noch keine Anforderung

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

E8

Elektronische Deichseln (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

noch keine Anforderung

noch keine Anforderung

noch keine Anforderung

noch keine Anforderung

noch keine Anforderung

noch keine Anforderung

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

E9

Systeme zur Weitergabe von Sicherheitsinformationen an andere Verkehrsteilnehmer (bei automatisierten Fahrzeugen)

Verordnung (EU) 2019/2144

noch keine Anforderung

noch keine Anforderung

noch keine Anforderung

noch keine Anforderung

noch keine Anforderung

noch keine Anforderung

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

F

ALLGEMEINE BAUMERKMALE UND EIGENSCHAFTEN DES FAHRZEUGS

F1

Anbringungsstelle für das Kennzeichen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

F2

Rückwärtsfahren

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

F3

Türverriegelungen und -scharniere

Verordnung (EU) 2019/2144

X

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

X

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

F4

Einstiegsstufen, Haltegriffe und Trittbretter

Verordnung (EU) 2019/2144

X

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

X

X

X

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

F5

Vorstehende Außenkanten

Verordnung (EU) 2019/2144

A

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

F6

Vorstehende Außenkanten an Führerhäusern von Nutzfahrzeugen

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

A

A

A

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

F7

Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-Identifizierungsnummer

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

F8

Abschleppeinrichtungen

Verordnung (EU) 2019/2144

A

A

A

A

A

A

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

F9

Radabdeckungen

Verordnung (EU) 2019/2144

G

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

F10

Spritzschutzsysteme

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

X

X

X

X

X

X

X

F11

Massen und Abmessungen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

F12

Mechanische Verbindungseinrichtungen

Verordnung (EU) 2019/2144

IF X

IF X

IF X

IF X

IF X

IF X

X

X

X

X

F13

Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

X

X

X

X

X

X

X

F14

Allgemeine Konstruktion von Bussen

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

A

A

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

F15

Stärke der Aufbaustruktur des Busses

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

A

A

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

F16

Schutz gegen Brandgefahr in Bussen

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

X

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

G

UMWELTVERTRÄGLICHKEIT UND EMISSIONEN

G1

Geräuschpegel

Verordnung (EU) Nr. 540/2014

X

X

X

X

X

X

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

G2

Auspuffemissionen des Fahrzeugs im Labor

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

X

Auf Antrag des Herstellers kann die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von mehr als 2 840  kg gelten.

Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen nur dann genehmigen, wenn der Hersteller nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung die Anforderungen nicht erfüllen kann. Die genehmigten Ausnahmen sind auf dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben.

X

Auf Antrag des Herstellers kann die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von mehr als 2 840  kg gelten.

Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen nur dann genehmigen, wenn der Hersteller nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung die Anforderungen nicht erfüllen kann. Die genehmigten Ausnahmen sind auf dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben.

außerhalb des Geltungsbereichs

X

Auf Antrag des Herstellers kann die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von mehr als 2 840  kg gelten.

Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen nur dann genehmigen, wenn der Hersteller nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung die Anforderungen nicht erfüllen kann. Die genehmigten Ausnahmen sind auf dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben.

X

Auf Antrag des Herstellers kann die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von mehr als 2 840  kg gelten.

Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen nur dann genehmigen, wenn der Hersteller nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung die Anforderungen nicht erfüllen kann. Die genehmigten Ausnahmen sind auf dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben.

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

G2a

Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs und Fahrzeug-On-Board-Überwachungssystem zur Messung des Kraftstoff- und/oder Stromverbrauchs

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

X

Auf Antrag des Herstellers kann die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von mehr als 2 840  kg gelten.

Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen nur dann genehmigen, wenn der Hersteller nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung die Anforderungen nicht erfüllen kann. Die genehmigten Ausnahmen sind auf dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben.

X

Auf Antrag des Herstellers kann die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von mehr als 2 840  kg gelten.

Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen nur dann genehmigen, wenn der Hersteller nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung die Anforderungen nicht erfüllen kann. Die genehmigten Ausnahmen sind auf dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben.

außerhalb des Geltungsbereichs

X

Auf Antrag des Herstellers kann die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von mehr als 2 840  kg gelten.

Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen nur dann genehmigen, wenn der Hersteller nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung die Anforderungen nicht erfüllen kann. Die genehmigten Ausnahmen sind auf dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben.

X

Auf Antrag des Herstellers kann die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von mehr als 2 840  kg gelten.

Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen nur dann genehmigen, wenn der Hersteller nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung die Anforderungen nicht erfüllen kann. Die genehmigten Ausnahmen sind auf dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben.

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

G3

Auspuffemissionen des Motors im Labor

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X

X

X

X

X

X

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

G3a

Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

G3b

Bestimmung spezifischer Energieeffizienzmerkmale von Anhängern

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

G4

Auspuffemissionen auf der Straße

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X

X

X

X

X

X

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

G5

Dauerhaftigkeit der Auspuffemissionen

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X

X

X

X

X

X

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

G6

Kurbelgehäuseemissionen

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X

X

X

X

X

X

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

G7

Verdunstungsemissionen

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

X

X

außerhalb des Geltungsbereichs

X

X

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

G8

Niedertemperatur-Auspuffemissionen im Labor

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

X

X

außerhalb des Geltungsbereichs

X

X

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

G9

On-Board-Diagnosesysteme

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X

X

X

X

X

X

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

G10

Fehlen einer Abschalteinrichtung

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X

X

X

X

X

X

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

G11

Zusätzliche Emissionsstrategien

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X

X

X

X

X

X

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

G12

Vorrichtung gegen Manipulation

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X

X

X

X

X

X

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

G13

Recyclingfähigkeit

Richtlinie 2005/64/EG

k. A.

Es gilt jedoch Anhang V über das Verbot der Wiederverwendung der angegebenen Bauteile.

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

k. A.

Es gilt jedoch Anhang V über das Verbot der Wiederverwendung der angegebenen Bauteile.

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

G14

Klimaanlagen

Richtlinie 2006/40/EG

X

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

X

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

H

ZUGANG ZU FAHRZEUGINFORMATIONEN UND SOFTWARE-AKTUALISIERUNGEN

H1

Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen sowie Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen

Verordnung (EU) 2018/858, Artikel 61 bis 66 und Anhang X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

H2

Softwareaktualisierung

Verordnung (EU) 2018/858

UN-Regelung Nr. 156

X

X

X

X

X

X

X

X

 

 

Anlage 3

Rollstuhlgerechte Fahrzeuge

Nr.

Gegenstand

Rechtsakt

M1

A

RÜCKHALTESYSTEME, AUFPRALLTESTS, UNVERSEHRTHEIT DES KRAFTSTOFFSYSTEMS UND ELEKTRISCHE SICHERHEIT GEGENÜBER HOCHSPANNUNG

A1

Innenausstattung

Verordnung (EU) 2019/2144

G

Erläuterung G kann auf die Innenausstattung des Fahrzeugs angewandt werden, die von der Änderung nicht wesentlich betroffen ist. Jede hinzugefügte oder geänderte Innenausstattung muss jedoch den für Fahrzeuge der Klasse M1 geltenden Vorschriften entsprechen.

Die Vorschriften gelten nur für den Fahrgastraum vor der durch die Rumpfbezugslinie der 3DH-Einrichtung verlaufenden Querebene auf dem hintersten Sitz, der zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt ist, sowie für die jeweiligen Bezugsbereiche aller Sitzplätze, die für den üblichen Gebrauch im Sinne des Rechtsakts bestimmt sind, wenn der Fahrzeugtyp den für die Fahrzeugklasse M1.geltenden Anforderungen unterliegt.

A2

Sitze und Kopfstützen

Verordnung (EU) 2019/2144

G

Erläuterung G kann auf Sitze und Kopfstützen des Fahrzeugs angewandt werden, die von der Änderung nicht wesentlich betroffen sind. Jede hinzugefügte oder geänderte Ausstattung in Bezug auf Sitze und Kopfstützen muss jedoch den für Fahrzeuge der Klasse M1 geltenden Anforderungen entsprechen.

Die Anforderungen für Sitze und Kopfstützen in Bezug auf die Energieaufnahme und die Radien werden nach den Absätzen 5.2.3/5.2.4.2 und 5.2.4 der UN-Regelung Nr. 17 überprüft, wenn der Fahrzeugtyp den für die Fahrzeugklasse M1 geltenden Anforderungen unterliegt.

Die Längsebene der vorgesehenen Rollstuhl-Fahrtstellung muss parallel zur Längsebene des Fahrzeugs verlaufen.

Dem Fahrzeugeigner sind Informationen zur Verfügung zu stellen, aus denen hervorgeht, dass ein Rollstuhl mit einer Struktur empfohlen wird, die den Anforderungen im einschlägigen Teil der Norm ISO 7176-19:2008/Amd 1:2015 (oder späteren Überarbeitungen) entspricht, damit er den Kräften widersteht, die bei unterschiedlichen Fahrbedingungen durch den Befestigungsmechanismus einwirken.

Die Fahrzeugsitze können ohne weitere Prüfungen verändert werden, sofern zur Zufriedenheit des technischen Dienstes bewiesen werden kann, dass ihre Verankerungen, Mechanismen und Kopfstützen ein angemessenes Leistungsniveau bieten.

Die Gepäcksicherungsanforderungen der UN-Regelung Nr. 17 (Absatz 1 Buchstabe c und Anhang 9) finden keine Anwendung.

A3

Bussitze

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

A4

Sicherheitsgurtverankerungen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

Jeder Rollstuhlplatz muss über Verankerungen verfügen, an denen ein Rollstuhl- und Insassenrückhaltesystem (wheelchair tie-down and occupant restraint system, WTORS) befestigt wird, das die nachstehenden zusätzlichen Prüfvorschriften für Rollstuhl- und Insassenrückhaltesysteme erfüllt.

1.

Begriffsbestimmungen

1.1.

‚Ersatzrollstuhl‘ bezeichnet einen starren, wiederverwendbaren Prüf-Rollstuhl gemäß der Definition in Abschnitt 3 der ISO-Norm 10542-1:2012.

1.2.

‚Punkt P‘ bezeichnet eine Darstellung der Lage der Hüfte des im Ersatzrollstuhl sitzenden Rollstuhlinsassen gemäß der Definition in Abschnitt 3 der ISO-Norm 10542-1:2012. Auf Antrag des Herstellers kann ein schwererer Ersatzrollstuhl verwendet werden, sofern er die gleichen Abmessungen und die gleiche Schwerpunktlage wie die vorgeschriebene Version aufweist. Die Luftreifen können durch Vollgummi- oder Schaumstoffreifen in der gleichen Größe ersetzt werden.

1.3.

‚WTORS‘ bezeichnet ein Rollstuhl- und Insassenrückhaltesystem.

2.

Allgemeine Anforderungen

2.1.

Jeder Rollstuhlplatz muss über Verankerungen verfügen, an denen ein WTORS befestigt werden kann.

2.2.

Die unteren Gurtverankerungen des Rollstuhlinsassen müssen gemäß Absatz 5.4.2.2 der UN-Regelung Nr. 14 im Verhältnis zu Punkt P des Ersatzrollstuhls in der vom Hersteller angegeben Fahrtstellung angebracht sein. Die oberen tatsächlichen Gurtverankerungen müssen sich mindestens 1 100 mm über der horizontalen Ebene befinden, die durch die Kontaktpunkte zwischen den Hinterrädern des Ersatzrollstuhls und dem Fahrzeugboden verläuft. Diese Bedingung muss nach Durchführung der Prüfung gemäß den folgenden Nummern 3 oder 4 noch immer erfüllt sein.

Es gilt entweder Nummer 3 oder Nummer 4.

3.

Statische Prüfung im Fahrzeug

3.1.

Rollstuhlinsassen-Rückhalteverankerungen

3.1.1.

Die Rückhalteverankerungen für den Rollstuhlinsassen müssen den statischen Kräften standhalten, die für Verankerungen von Insassenrückhaltesystemen in der UN-Regelung Nr. 14 vorgeschrieben sind, gleichzeitig mit den statistischen Kräften, die auf die Rollstuhlverankerungen gemäß Nummer 3.2 aufgebracht werden.

3.2.

Rollstuhlverankerungen

Die Rollstuhlverankerungen müssen folgenden Kräften mindestens 0,2 Sekunden standhalten, die über den Ersatzrollstuhl (oder einen geeigneten anderen Ersatzrollstuhl, der über Befestigungspunkte an den Rädern, auf Sitzhöhe und zum Festmachen am Fahrzeug verfügt, die den Anforderungen für den Ersatzrollstuhl entsprechen) auf einer Höhe von 300 ± 100 mm gemessen von der Oberfläche, auf der der Ersatzrollstuhl steht, aufgebracht werden.

3.2.1.

Bei einem nach vorne gerichteten Rollstuhl wird eine simultane Kraft von 24,5 kN aufgebracht, die mit der Kraft zusammentrifft, die auf die Verankerungen des Insassenrückhaltesystems aufgebracht wird, und

3.2.2.

es findet eine zweite Prüfung statt, bei der eine statische Kraft von 8,2 kN in Richtung des Fahrzeughecks aufgebracht wird.

3.2.3.

Bei einem nach hinten gerichteten Rollstuhl wird eine simultane Kraft von 8,2 kN aufgebracht, die mit der Kraft zusammentrifft, die auf die Verankerungen des Insassenrückhaltesystems aufgebracht wird, und

3.2.4.

es findet eine zweite Prüfung statt, bei der eine statische Kraft von 24,5 kN in Richtung der Fahrzeugfront aufgebracht wird.

4.

Dynamische Prüfung im Fahrzeug

4.1.

Das vollständige Rollstuhl- und Insassenrückhaltesystem muss einer dynamischen Prüfung im Fahrzeug gemäß den Nummern 5.2.2 und 5.2.3 sowie Anhang A der Norm ISO 10542-1:2012 unterzogen werden; dabei müssen alle Bauteile/Verankerungen mithilfe einer Rohkarosserie oder einer repräsentativen Struktur gleichzeitig geprüft werden.

A5

Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme

Verordnung (EU) 2019/2144

X

Jeder Rollstuhlplatz muss über einen Insassenrückhaltegurt verfügen, der die nachstehenden zusätzlichen Prüfvorschriften für Rollstuhl- und Insassenrückhaltesysteme erfüllt.

Müssen die Verankerungspunkte der Sicherheitsgurte aufgrund der Umrüstung außerhalb der in Absatz 7.7.1 der UN-Regelung Nr. 16 vorgesehenen Toleranz versetzt werden, so muss der technische Dienst überprüfen, ob die Veränderung den ungünstigsten Fall darstellt oder nicht. Ist das der Fall, so ist die in Absatz 7.7.1 der UN-Regelung Nr. 16 vorgesehene Prüfung durchzuführen. Die Prüfung kann mithilfe von Bauteilen durchgeführt werden, die nicht der in der UN-Regelung Nr. 16 vorgeschriebenen Konditionierungsprüfung unterzogen wurden.

1.

Begriffsbestimmungen

1.1.

‚Ersatzrollstuhl‘ bezeichnet einen starren, wiederverwendbaren Prüf-Rollstuhl gemäß der Definition in Abschnitt 3 der ISO-Norm 10542-1:2012.

1.2.

‚Punkt P‘ bezeichnet eine Darstellung der Lage der Hüfte des im Ersatzrollstuhl sitzenden Rollstuhlinsassen gemäß der Definition in Abschnitt 3 der ISO-Norm 10542-1:2012. Auf Antrag des Herstellers kann ein schwererer Ersatzrollstuhl verwendet werden, sofern er die gleichen Abmessungen und die gleiche Schwerpunktlage wie die vorgeschriebene Version aufweist. Die Luftreifen können durch Vollgummi- oder Schaumstoffreifen in der gleichen Größe ersetzt werden.

1.3.

‚WTORS‘ bezeichnet ein Rollstuhl- und Insassenrückhaltesystem.

2.

Allgemeine Anforderungen

2.1.

Der Insassengurt des WTORS muss evaluiert werden, um die Einhaltung der Absätze 8.2.2 bis 8.2.2.4 und 8.3.1 bis 8.3.4 der UN-Regelung Nr. 16 sicherzustellen.

Es gilt entweder Nummer 3 oder Nummer 4.

3.

Statische Prüfung im Fahrzeug

3.1.

Bauteile des Systems

3.1.1.

Wurden die Verankerungen des Rollstuhl- und Insassenrückhaltesystems statisch im Fahrzeug geprüft, so müssen alle Bauteile des Rollstuhl- und Insassenrückhaltesystems den einschlägigen Anforderungen der Norm ISO 10542-1:2012 entsprechen. Die in Anhang A sowie in den Nummern 5.2.2 und 5.2.3 der Norm ISO 10542-1:2012 angegebene dynamische Prüfung muss jedoch am kompletten Rollstuhl- und Insassenrückhaltesystem vorgenommen werden und dabei muss die Geometrie der Fahrzeugverankerung herangezogen werden anstelle der Prüfgeometrie gemäß Anhang A der Norm ISO 10542-1:2012. Dies kann innerhalb der Fahrzeugstruktur ausgeführt werden oder aber an einer Ersatzstruktur, die der Verankerungsgeometrie des Rollstuhl- und Insassenrückhaltesystems entspricht. Die Lage der einzelnen für die Prüfung verwendeten Verankerungen muss innerhalb der Toleranzen gemäß Absatz 7.7.1 der UN-Regelung Nr. 16 für ihre tatsächliche Lage im Verhältnis zum Punkt P liegen.

3.1.2.

Wenn das Insassenrückhaltesystem des WTORS gemäß der UN-Regelung Nr. 16 genehmigt wird, muss es der dynamischen Prüfung des kompletten WTORS gemäß Nummer 3.1.1 unterzogen werden, wobei die Anforderungen der Nummern 5.1, 5.3 und 5.4 der internationalen Norm ISO 10542-1:2012 jedoch als erfüllt gelten.

4

Dynamische Prüfung im Fahrzeug

4.1.

Wurden die Verankerungen des Rollstuhl- und Insassenrückhaltesystems dynamisch im Fahrzeug geprüft, so müssen die Bauteile des Rollstuhl- und Insassenrückhaltesystems den einschlägigen Anforderungen der Nummern 5.1, 5.3 und 5.4 der Norm ISO 10542-1:2012 entsprechen. Diese Anforderungen gelten als erfüllt in Bezug auf das Insassenrückhaltesystem, wenn es gemäß der UN-Regelung Nr. 16 genehmigt wurde.

A6

Sicherheitsgurt-Warneinrichtungen

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

A7

Trennvorrichtungen

Verordnung (EU) 2019/2144

Ausrüstung

A8

Verankerungen von Kinderrückhaltesystemen

Verordnung (EU) 2019/2144

IF

Die Mindestzahl von ISOFIX-Gurtverankerungen für Kindersitze muss nicht bereitgestellt werden. Im Fall eines Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens, bei dem ein ISOFIX-Verankerungssystem vom Umbau betroffen ist, müssen entweder das System erneut geprüft oder die Verankerungen unbrauchbar gemacht werden. Im letzten Fall müssen die ISOFIX-Aufkleber entfernt werden und in der Betriebsanleitung des vervollständigten Fahrzeugs sind entsprechende Informationen anzugeben.

A9

Kinderrückhaltesysteme (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

Ausrüstung

A10

Verbesserte Kinderrückhaltesysteme (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

Ausrüstung

A11

Vorderer Unterfahrschutz

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

A12

Hinterer Unterfahrschutz

Verordnung (EU) 2019/2144

X

A13

Seitliche Schutzvorrichtungen

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

A14

Sicherheit von Kraftstofftanks (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

X

Eine Änderung des Verlaufs und der Länge der Betankungszuleitung, der Kraftstoffleitungen und der Kraftstoffdampfleitungen sowie eine Neuanordnung des ursprünglichen Kraftstoffbehälters und der Einrichtungen zur Verminderung der Verdunstungsemissionen, wie vom Hersteller des Basisfahrzeugs vorgesehen, sind ohne weitere Prüfung zulässig, sofern die Einbauvorschriften der Absätze 5.4, 5.5, 5.6, 5.7, 5.8 und 5.11 der UN-Regelung Nr. 34 erfüllt sind und sich der technische Dienst durch eine Sichtprüfung vergewissert hat, dass die grundlegenden Anforderungen des Absatzes 5.10 der genannten Regelung eingehalten werden. Bei einer Neuanordnung des ursprünglichen Kunststoff-Kraftstoffbehälters sind keine weiteren Prüfungen gemäß Anhang 5 der UN-Regelung Nr. 34 erforderlich.

A15

Sicherheit von Flüssiggas (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

G

A16

Sicherheit von komprimiertem Erdgas und Flüssigerdgas (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

G

A17

Sicherheit von Wasserstoff (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

G

A18

Eignung der Werkstoffe für Wasserstoffsysteme (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

X

A19

Elektrische Betriebssicherheit (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

G

A20

Seitlich versetzter Frontalaufprall

Verordnung (EU) 2019/2144

G

Alternativ muss durch eine geeignete Torsionssteifigkeitsprüfung bei geöffneten Türen, Luken und Motorhauben, bei der ein Drehmoment so nahe wie möglich an den Federbefestigungspunkten auf das Fahrzeug aufgebracht wird, nachgewiesen werden, dass die Torsionssteifigkeit innerhalb von ± 75 % derjenigen des unveränderten Fahrzeugaufbaus der vorherigen Stufe liegt. Außerdem muss das Fahrzeug einer Biegesteifigkeitsprüfung auf einer ebenen Fläche unterzogen werden, bei der sich alle Seiten- und Hecktüren und -luken normal öffnen lassen müssen, wenn das Fahrzeug bis zu seiner technisch zulässigen Gesamtmasse beladen ist.

A21

Frontalaufprall über volle Breite

Verordnung (EU) 2019/2144

G

Alternativ muss durch eine geeignete Torsionssteifigkeitsprüfung bei geöffneten Türen, Luken und Motorhauben, bei der ein Drehmoment so nahe wie möglich an den Federbefestigungspunkten auf das Fahrzeug aufgebracht wird, nachgewiesen werden, dass die Torsionssteifigkeit innerhalb von ± 75 % derjenigen des unveränderten Fahrzeugaufbaus der vorherigen Stufe liegt. Außerdem muss das Fahrzeug einer Biegesteifigkeitsprüfung auf einer ebenen Fläche unterzogen werden, bei der sich alle Seiten- und Hecktüren und -luken normal öffnen lassen müssen, wenn das Fahrzeug bis zu seiner technisch zulässigen Gesamtmasse beladen ist.

A22

Lenkanlage bei Unfallstößen

Verordnung (EU) 2019/2144

G

k. A. für modifizierte Lenkanlagen für Fahrer mit besonderen Bedürfnissen

A23

Austausch-Airbagsystem

Verordnung (EU) 2019/2144

Ausrüstung

A24

Aufprall an Fahrerhaus

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

A25

Seitenaufprall

Verordnung (EU) 2019/2144

G

Alternativ muss durch eine geeignete Torsionssteifigkeitsprüfung bei geöffneten Türen, Luken und Motorhauben, bei der ein Drehmoment so nahe wie möglich an den Federbefestigungspunkten auf das Fahrzeug aufgebracht wird, nachgewiesen werden, dass die Torsionssteifigkeit innerhalb von ± 75 % derjenigen des unveränderten Fahrzeugaufbaus der vorherigen Stufe liegt. Außerdem muss das Fahrzeug einer Biegesteifigkeitsprüfung auf einer ebenen Fläche unterzogen werden, bei der sich alle Seiten- und Hecktüren und -luken normal öffnen lassen müssen, wenn das Fahrzeug bis zu seiner technisch zulässigen Gesamtmasse beladen ist.

A26

Pfahl-Seitenaufprall

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

A27

Heckaufprall

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

A28

Auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-Systeme

Verordnung (EU) 2015/758

G

B

UNGESCHÜTZTE VERKEHRSTEILNEHMER, SICHT UND SICHTBARKEIT

B1

Bein- und Kopfschutz von Fußgängern

Verordnung (EU) 2019/2144

G

B2

Erweiterter Kopfaufschlagsbereich

Verordnung (EU) 2019/2144

G

Änderungen an der Innenausstattung direkt hinter der Windschutzscheibe müssen nicht berücksichtigt werden.

B3

Frontschutzsystem

Verordnung (EU) 2019/2144

Ausrüstung

B4

Hochentwickeltes Notbremssystem zum Schutz von Fußgängern und Radfahrern

Verordnung (EU) 2019/2144

G

k. A. für modifizierte Bremssysteme für Fahrer mit besonderen Bedürfnissen

B5

Kollisionswarnsystem für Fußgänger und Radfahrer

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

B6

Totwinkel-Assistent

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

B7

Erkennung beim Rückwärtsfahren

Verordnung (EU) 2019/2144

A

Teilweise Ausnahme möglich, wenn die Ausrüstung für Fahrgäste mit besonderen Bedürfnissen die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten

B8

Sichtfeld nach vorn

Verordnung (EU) 2019/2144

G

B9

Unmittelbarer Sichtbereich schwerer Nutzfahrzeuge

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

B10

Sicherheitsglas

Verordnung (EU) 2019/2144

G

B11

Entfrostung/Trocknung

Verordnung (EU) 2019/2144

G

B12

Scheibenwischer/-wascher

Verordnung (EU) 2019/2144

G

B13

Einrichtungen für indirekte Sicht

Verordnung (EU) 2019/2144

X

B14

Akustische Fahrzeug-Warnsysteme

Verordnung (EU) Nr. 540/2014

X

C

FAHRGESTELL, BREMSEN, REIFEN UND LENKUNG

 

C1

Lenkanlagen

Verordnung (EU) 2019/2144

G

C2

Spurhaltewarnung

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

C3

Notfall-Spurhalteassistent

Verordnung (EU) 2019/2144

G

k. A. für modifizierte Lenkanlagen für Fahrer mit besonderen Bedürfnissen oder für modifizierte Bremssysteme, wenn der Notfall-Spurhalteassistent des Basisfahrzeugs stattdessen auf das Bremssystem wirkt.

C4

Bremssystem

Verordnung (EU) 2019/2144

G

C5

Ersatzteile für Bremsen

Verordnung (EU) 2019/2144

Ausrüstung

C6

Bremsassistent

Verordnung (EU) 2019/2144

G

k. A. für modifizierte Bremssysteme für Fahrer mit besonderen Bedürfnissen

C7

Fahrdynamik-Regelsystem

Verordnung (EU) 2019/2144

G

Bei Modifikationen des Fahrdynamik-Regelsystems, die im Rahmen einer Typgenehmigung für eine vorhergehende Stufe vorgenommen wurden und bei denen es wahrscheinlich ist, dass sie sich auf die Funktion des Fahrdynamik-Regelsystems des Basisfahrzeugs auswirken werden, muss der Hersteller nachweisen, dass das Fahrzeug dadurch nicht unsicher oder instabil wird. Dieser Nachweis kann anhand von Prüfungen erfolgen, bei denen beispielsweise bei 80 km/h schnelle doppelte Fahrspurwechsel in beide Richtungen vorgenommen werden, die ausreichen, damit das Fahrdynamik-Regelsystem eingreift. Diese Eingriffe müssen kontrolliert sein und die Stabilität des Fahrzeugs unter diesen Fahrbedingungen im Vergleich zur Stabilität des Fahrzeugs bei deaktiviertem Fahrdynamik-Regelsystem nach Möglichkeit verbessern. Alle Prüfungen unterliegen der Vereinbarung zwischen dem Hersteller und dem technischen Dienst.

C8

Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an schweren Nutzfahrzeugen

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

C9

Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an Pkw und leichten Nutzfahrzeugen

Verordnung (EU) 2019/2144

G

k. A. für modifizierte Bremssysteme für Fahrer mit besonderen Bedürfnissen

C10

Sicherheit und Umweltverträglichkeit der Reifen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

C11

Noträder und Notlaufsysteme (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

X

C12

Luftreifen, runderneuert

Verordnung (EU) 2019/2144

Ausrüstung

C13

Reifendrucküberwachungssystem für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge

Verordnung (EU) 2019/2144

G

C14

Reifendrucküberwachungssystem für schwere Nutzfahrzeuge

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

C15

Montage der Reifen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

C16

Nachrüsträder

Verordnung (EU) 2019/2144

Ausrüstung

D

MITGEFÜHRTE INSTRUMENTE, ELEKTRISCHES SYSTEM, FAHRZEUGBELEUCHTUNGSEINRICHTUNGEN UND SCHUTZ VOR UNBEFUGTER VERWENDUNG EINSCHLIEẞLICH CYBERANGRIFFEN

D1

Schallzeichen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

D2

Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit)

Verordnung (EU) 2019/2144

X

D3

Schutz gegen unbefugte Benutzung, Wegfahrsperre und Alarmsysteme

Verordnung (EU) 2019/2144

X

D4

Schutz des Fahrzeugs gegen Cyberangriffe

Verordnung (EU) 2019/2144

X

D5

Geschwindigkeitsmesser

Verordnung (EU) 2019/2144

X

D6

Kilometerzähler

Verordnung (EU) 2019/2144

X

D7

Geschwindigkeitsbegrenzer

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

D8

Intelligenter Geschwindigkeitsassistent

Verordnung (EU) 2019/2144

A

Teilweise Ausnahme möglich, wenn die Ausrüstung für Fahrgäste mit besonderen Bedürfnissen die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten

D9

Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger

Verordnung (EU) 2019/2144

X

D10

Heizanlagen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

D11

Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

D12

Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

D13

Retroreflektierende Einrichtungen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

D14

Lichtquellen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

D15

Anbau der Lichtsignaleinrichtungen, Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen und Rückstrahler

Verordnung (EU) 2019/2144

X

D16

Notbremslicht

Verordnung (EU) 2019/2144

X

Nur für Fahrzeuge, die mit einem elektronisch gesteuerten Antiblockiersystem ausgerüstet sind

D17

Scheinwerfer-Reinigungseinrichtung (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

IF

D18

Gangwechselanzeiger

Verordnung (EU) 2019/2144

G

E

VERHALTEN VON FAHRER UND SYSTEM

E1

Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre

Verordnung (EU) 2019/2144

A

E2

Warnsystem bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des Fahrers

Verordnung (EU) 2019/2144

A

Teilweise Ausnahme möglich, wenn die Ausrüstung für Fahrgäste mit besonderen Bedürfnissen die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten

E3

Hochentwickeltes Warnsystem bei nachlassender Konzentration des Fahrers

Verordnung (EU) 2019/2144

Noch keine Anforderung

E4

System zur Überwachung der Fahrerverfügbarkeit (bei automatisierten Fahrzeugen)

Verordnung (EU) 2019/2144

IF

E5

Ereignisdatenspeicher

Verordnung (EU) 2019/2144

A

Teilweise Ausnahme möglich, wenn die Ausrüstung für Fahrgäste mit besonderen Bedürfnissen die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten

E6

Die Kontrolle des Fahrers über das Fahrzeug übernehmende Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen)

Verordnung (EU) 2019/2144

IF

E7

Dem Fahrzeug Informationen zu seinem Zustand und seiner Umgebung liefernde Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen)

Verordnung (EU) 2019/2144

IF

E8

Elektronische Deichseln (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

Noch keine Anforderung

E9

Systeme zur Weitergabe von Sicherheitsinformationen an andere Verkehrsteilnehmer (bei automatisierten Fahrzeugen)

Verordnung (EU) 2019/2144

Noch keine Anforderung

F

ALLGEMEINE BAUMERKMALE UND EIGENSCHAFTEN DES FAHRZEUGS

F1

Anbringungsstelle für das Kennzeichen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

F2

Rückwärtsfahren

Verordnung (EU) 2019/2144

X

F3

Türverriegelungen und -scharniere

Verordnung (EU) 2019/2144

X

F4

Einstiegsstufen, Haltegriffe und Trittbretter

Verordnung (EU) 2019/2144

X

F5

Vorstehende Außenkanten

Verordnung (EU) 2019/2144

G

Etwaige Einstiegshilfen werden nur in verstauter Position berücksichtigt.

F6

Vorstehende Außenkanten an Führerhäusern von Nutzfahrzeugen

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

F7

Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-Identifizierungsnummer

Verordnung (EU) 2019/2144

X

F8

Abschleppeinrichtungen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

Erforderlich nur für die Vorderseite, zu prüfen bei Befestigung an der Rückseite

F9

Radabdeckungen

Verordnung (EU) 2019/2144

G

F10

Spritzschutzsysteme

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

F11

Massen und Abmessungen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

Für Berechnungszwecke werden als Masse des Rollstuhls einschließlich des Benutzers 160 kg angenommen. Die Masse ist am P-Punkt des Ersatzrollstuhls in der vom Hersteller angegebenen Fahrtstellung konzentriert.

Es ist zulässig, die Gesamtfahrgastkapazität vorübergehend zu beschränken und die Nutzung der normalen Sitzplätze infolge der Beförderung von Rollstühlen mit ihren Benutzern einzuschränken. In diesem Fall sind die betreffenden gebräuchlichen Sitzplätze für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text. Dies ist in Teil 2 des EU-Typgenehmigungsbogens sowie unter ‚Bemerkungen‘ in der Übereinstimmungsbescheinigung zu vermerken, damit diese Angaben in die Fahrzeugpapiere aufgenommen werden können. Darüber hinaus ist im Benutzerhandbuch des vervollständigten Fahrzeugs Folgendes anzugeben: die Bedeutung der Piktogramme, die zur Kennzeichnung der betroffenen Sitzplätze verwendet werden, sowie erforderlichenfalls eine genauere Beschreibung der spezifischen Einschränkungen.

F12

Mechanische Verbindungseinrichtungen

Verordnung (EU) 2019/2144

IF X

F13

Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

F14

Allgemeine Konstruktion von Bussen

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

F15

Stärke der Aufbaustruktur des Busses

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

F16

Schutz gegen Brandgefahr in Bussen

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

G

UMWELTVERTRÄGLICHKEIT UND EMISSIONEN

G1

Geräuschpegel

Verordnung (EU) Nr. 540/2014

G

Die Verlängerung der Auspuffanlage ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig, sofern der Abgasgegendruck gleich bleibt.

G2

Auspuffemissionen des Fahrzeugs im Labor

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

G

Änderungen des Auspuffsystems ohne weitere Prüfung der Auspuffemissionen sind zulässig, vorausgesetzt, dass die Vorrichtungen zur Begrenzung der Emissionen, darunter auch Partikelfilter (falls vorhanden) nicht betroffen sind.

Bei der Umrüstung eines Fahrzeugs (z. B. im Rahmen eines Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens) muss der für die Umrüstung verantwortliche Hersteller den Hersteller des (vollständigen oder unvollständigen) Originalfahrzeugs konsultieren, um die Bestätigung einzuholen, dass das umgerüstete Fahrzeug unter die Emissionsgenehmigung für das (vollständige oder unvollständige) Originalfahrzeug fällt. In einem solchen Fall ist es akzeptabel, wenn die Bezugsmasse des umgerüsteten Fahrzeugs 2 840  kg überschreitet.

G2a

Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs und Fahrzeug-On-Board-Überwachungssystem zur Messung des Kraftstoff- und/oder Stromverbrauchs

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

G

Änderungen des Auspuffsystems ohne weitere Prüfung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs sind zulässig, vorausgesetzt, dass die Vorrichtungen zur Begrenzung der Emissionen, darunter auch Partikelfilter (falls vorhanden) nicht betroffen sind.

Im Falle einer Mehrstufen-Typgenehmigung ist der neue CO2-Wert anhand der einschlägigen Daten des vervollständigten Fahrzeugs nach der CO2-Interpolationsmethode zu berechnen. Alternativ ist der neue CO2-Wert auf der Grundlage der Parameter des vervollständigten Fahrzeugs nach Anhang B7 Absatz 3.2.4 der UN-Regelung Nr. 154 und unter Verwendung des vom Hersteller des Basisfahrzeugs bereitgestellten Fahrwiderstandsmatrix-Tools zu berechnen. Steht das Tool nicht zur Verfügung oder ist die CO2-Interpolation nicht praktikabel, so ist auf Antrag des für die Umrüstung verantwortlichen Herstellers und mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde der CO2-Wert des Basisfahrzeugs (hoher Wert — Vehicle High) zu verwenden.

G3

Auspuffemissionen des Motors im Labor

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X

Änderungen des Auspuffsystems ohne weitere Prüfung der Auspuffemissionen, der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs sind zulässig, vorausgesetzt, dass die Vorrichtungen zur Begrenzung der Emissionen, darunter auch Partikelfilter (falls vorhanden) nicht betroffen sind. Eine erneute Prüfung der Verdunstungsemissionen am geänderten Fahrzeug ist nicht erforderlich, wenn die Einrichtungen zur Verminderung der Verdunstungsemissionen in dem vom Hersteller des (vollständigen oder unvollständigen) Originalfahrzeugs durchgeführten Einbauzustand belassen werden.

G3a

Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

Außerhalb des Geltungsbereichs

G3b

Bestimmung spezifischer Energieeffizienzmerkmale von Anhängern

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

Außerhalb des Geltungsbereichs

G4

Auspuffemissionen auf der Straße

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

G

Bei der Umrüstung eines Fahrzeugs (z. B. im Rahmen eines Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens) muss der für die Umrüstung verantwortliche Hersteller den Hersteller des (vollständigen oder unvollständigen) Originalfahrzeugs konsultieren, um die Bestätigung einzuholen, dass das umgerüstete Fahrzeug unter die Emissionsgenehmigung für das (vollständige oder unvollständige) Originalfahrzeug fällt. In einem solchen Fall ist es akzeptabel, wenn die Bezugsmasse des umgebauten Fahrzeugs 2 840  kg übersteigt.

G5

Dauerhaftigkeit der Auspuffemissionen

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

G

G6

Kurbelgehäuseemissionen

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

G

G7

Verdunstungsemissionen

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

G

Eine erneute Prüfung der Verdunstungsemissionen am geänderten Fahrzeug ist nicht erforderlich, wenn die Einrichtungen zur Verminderung der Verdunstungsemissionen in dem vom Hersteller des (vollständigen oder unvollständigen) Originalfahrzeugs durchgeführten Einbauzustand belassen werden.

G8

Niedertemperatur-Auspuffemissionen im Labor

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

G

G9

On-Board-Diagnosesysteme

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

G

G10

Fehlen einer Abschalteinrichtung

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

G

G11

Zusätzliche Emissionsstrategien

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

G

G12

Vorrichtung gegen Manipulation

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

G

G13

Recyclingfähigkeit

Richtlinie 2005/64/EG

k. A.

Es gilt jedoch Anhang V über das Verbot der Wiederverwendung der angegebenen Bauteile.

G14

Klimaanlagen

Richtlinie 2006/40/EG

G

H

ZUGANG ZU FAHRZEUGINFORMATIONEN UND SOFTWARE-AKTUALISIERUNGEN

H1

Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen sowie Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen

Verordnung (EU) 2018/858, Artikel 61 bis 66 und Anhang X

X

H2

Softwareaktualisierung

Verordnung (EU) 2018/858, Anhang IV

UN-Regelung Nr. 156

X

Anlage 4

Sonstige Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung

(einschließlich besonderer Gruppen, Geräteträger und Wohnanhänger)

Nr.

Gegenstand

Rechtsakt

M2

M3

N1

N2

N3

O1

O2

O3

O4

A

RÜCKHALTESYSTEME, AUFPRALLTESTS, UNVERSEHRTHEIT DES KRAFTSTOFFSYSTEMS UND ELEKTRISCHE SICHERHEIT GEGENÜBER HOCHSPANNUNG

A1

Innenausstattung

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

A2

Sitze und Kopfstützen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text.

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text.

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text.

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text.

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text.

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

A3

Bussitze

Verordnung (EU) 2019/2144

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text.

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text.

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

A4

Sicherheitsgurtverankerungen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

A5

Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme

Verordnung (EU) 2019/2144

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

A6

Sicherheitsgurt-Warneinrichtungen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

A7

Trennvorrichtungen

Verordnung (EU) 2019/2144

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

A8

Verankerungen von Kinderrückhaltesystemen

Verordnung (EU) 2019/2144

IF

IF

IF

IF

IF

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

A9

Kinderrückhaltesysteme (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

A10

Verbesserte Kinderrückhaltesysteme (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

A11

Vorderer Unterfahrschutz

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

X

X

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

A12

Hinterer Unterfahrschutz

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

A

A

A

X

X

X

X

A13

Seitliche Schutzvorrichtungen

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

X

X

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

X

X

A14

Sicherheit von Kraftstofftanks (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

X

Eine Änderung des Verlaufs und der Länge der Betankungszuleitung und eine Neuanordnung des Kraftstoffbehälters sind zulässig, sofern die Einbauvorschriften erfüllt sind.

X

Eine Änderung des Verlaufs und der Länge der Betankungszuleitung und eine Neuanordnung des Kraftstoffbehälters sind zulässig, sofern die Einbauvorschriften erfüllt sind.

X

Eine Änderung des Verlaufs und der Länge der Betankungszuleitung und eine Neuanordnung des Kraftstoffbehälters sind zulässig, sofern die Einbauvorschriften erfüllt sind.

X

Eine Änderung des Verlaufs und der Länge der Betankungszuleitung und eine Neuanordnung des Kraftstoffbehälters sind zulässig, sofern die Einbauvorschriften erfüllt sind.

X

Eine Änderung des Verlaufs und der Länge der Betankungszuleitung und eine Neuanordnung des Kraftstoffbehälters sind zulässig, sofern die Einbauvorschriften erfüllt sind.

X

X

X

X

A15

Sicherheit von Flüssiggas (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

G

X

G

G

X

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

A16

Sicherheit von komprimiertem Erdgas und Flüssigerdgas (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

G

X

G

G

X

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

A17

Sicherheit von Wasserstoff (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

G

X

G

G

X

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

A18

Eignung der Werkstoffe für Wasserstoffsysteme (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

A19

Elektrische Betriebssicherheit (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

G

X

G

G

X

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

A20

Seitlich versetzter Frontalaufprall

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

G

Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den seitlich versetzten Frontalaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand.

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

A21

Frontalaufprall über volle Breite

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

G

Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Frontalaufprall über volle Breite entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand.

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

A22

Lenkanlage bei Unfallstößen

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

G

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

A23

Austausch-Airbagsystem

Verordnung (EU) 2019/2144

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

A24

Aufprall an Fahrerhaus

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

A + G

Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Aufprall an Fahrerhaus entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand.

A

A

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

A25

Seitenaufprall

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

G

Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Seitenaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand.

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

A26

Pfahl-Seitenaufprall

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

A + G

Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Pfahl-Seitenaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand.

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

A27

Heckaufprall

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

A + G

Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Heckaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand.

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

A28

Auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-Systeme

Verordnung (EU) 2015/758

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

G

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

B

UNGESCHÜTZTE VERKEHRSTEILNEHMER, SICHT UND SICHTBARKEIT

B1

Bein- und Kopfschutz von Fußgängern

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

A

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

B2

Erweiterter Kopfaufschlagsbereich

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

A

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

B3

Frontschutzsystem

Verordnung (EU) 2019/2144

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

B4

Hochentwickeltes Notbremssystem zum Schutz von Fußgängern und Radfahrern

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

A

Teilweise Ausnahme möglich, wenn nicht abnehmbare Ausrüstungsgegenstände an der Vorderseite des Führerhauses die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

B5

Kollisionswarnsystem für Fußgänger und Radfahrer

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

außerhalb des Geltungsbereichs

A

Teilweise Ausnahme möglich, wenn nicht abnehmbare Ausrüstungsgegenstände an der Vorderseite des Führerhauses die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten

A

Teilweise Ausnahme möglich, wenn nicht abnehmbare Ausrüstungsgegenstände an der Vorderseite des Führerhauses die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

B6

Totwinkel-Assistent

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

außerhalb des Geltungsbereichs

X

X

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

B7

Erkennung beim Rückwärtsfahren

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

A

Teilweise Ausnahme möglich, wenn nicht abnehmbare Ausrüstungsgegenstände an der Rückseite des Fahrzeugs die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten

A

Teilweise Ausnahme möglich, wenn nicht abnehmbare Ausrüstungsgegenstände an der Rückseite des Fahrzeugs die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten

A

Teilweise Ausnahme möglich, wenn nicht abnehmbare Ausrüstungsgegenstände an der Rückseite des Fahrzeugs die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

B8

Sichtfeld nach vorn

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

A

Teilweise Ausnahme möglich, wenn nicht abnehmbare Ausrüstungsgegenstände an der Vorderseite des Führerhauses die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

B9

Unmittelbarer Sichtbereich schwerer Nutzfahrzeuge

Verordnung (EU) 2019/2144

noch keine Anforderungen

noch keine Anforderungen

außerhalb des Geltungsbereichs

noch keine Anforderungen

noch keine Anforderungen

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

B10

Sicherheitsglas

Verordnung (EU) 2019/2144

X

Für die gesamte Verglasung mit Ausnahme der Windschutzscheibe und Seitenscheiben, die sich vor den Augenpunkten des Fahrers befinden, kann als Werkstoff entweder Sicherheitsglas oder starrer Kunststoff verwendet werden.

X

Für die gesamte Verglasung mit Ausnahme der Windschutzscheibe und Seitenscheiben, die sich vor den Augenpunkten des Fahrers befinden, kann als Werkstoff entweder Sicherheitsglas oder starrer Kunststoff verwendet werden.

X

Für die gesamte Verglasung mit Ausnahme der Windschutzscheibe und Seitenscheiben, die sich vor den Augenpunkten des Fahrers befinden, kann als Werkstoff entweder Sicherheitsglas oder starrer Kunststoff verwendet werden.

X

Für die gesamte Verglasung mit Ausnahme der Windschutzscheibe und Seitenscheiben, die sich vor den Augenpunkten des Fahrers befinden, kann als Werkstoff entweder Sicherheitsglas oder starrer Kunststoff verwendet werden.

X

Für die gesamte Verglasung mit Ausnahme der Windschutzscheibe und Seitenscheiben, die sich vor den Augenpunkten des Fahrers befinden, kann als Werkstoff entweder Sicherheitsglas oder starrer Kunststoff verwendet werden.

X

Für die Verglasung kann als Werkstoff entweder Sicherheitsglas oder starrer Kunststoff verwendet werden.

X

Für die Verglasung kann als Werkstoff entweder Sicherheitsglas oder starrer Kunststoff verwendet werden.

X

Für die Verglasung kann als Werkstoff entweder Sicherheitsglas oder starrer Kunststoff verwendet werden.

X

Für die Verglasung kann als Werkstoff entweder Sicherheitsglas oder starrer Kunststoff verwendet werden.

B11

Entfrostung/Trocknung

Verordnung (EU) 2019/2144

X

Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten.

X

Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten.

X

Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten.

X

Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten.

X

Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten.

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

B12

Scheibenwischer/-wascher

Verordnung (EU) 2019/2144

X

Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten.

X

Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten.

X

Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten.

X

Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten.

X

Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten.

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

B13

Einrichtungen für indirekte Sicht

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

B14

Akustische Fahrzeug-Warnsysteme

Verordnung (EU) Nr. 540/2014

X

X

X

X

X

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

C

FAHRGESTELL, BREMSEN, REIFEN UND LENKUNG

C1

Lenkanlagen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

X

X

X

C2

Spurhaltewarnung

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

k. A.

außerhalb des Geltungsbereichs

k. A.

k. A.

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

C3

Notfall-Spurhalteassistent

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

A

Teilweise Ausnahme möglich, wenn nicht abnehmbare Ausrüstungsgegenstände an der Vorderseite des Fahrerhauses die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

C4

Bremssystem

Verordnung (EU) 2019/2144

G

G

G

G

Ein Antiblockiersystem ist für Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb nicht vorgeschrieben.

G

Ein Antiblockiersystem ist für Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb nicht vorgeschrieben.

X

X

X

X

C5

Ersatzteile für Bremsen

Verordnung (EU) 2019/2144

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

C6

Bremsassistent

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

A

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

C7

Fahrdynamik-Regelsystem

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

k. A.

k. A.

k. A.

k. A.

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

X

X

C8

Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an schweren Nutzfahrzeugen

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

k. A.

außerhalb des Geltungsbereichs

k. A.

k. A.

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

C9

Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an Pkw und leichten Nutzfahrzeugen

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

A

Teilweise Ausnahme möglich, wenn nicht abnehmbare Ausrüstungsgegenstände an der Vorderseite des Führerhauses die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

C10

Sicherheit und Umweltverträglichkeit der Reifen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

X

X

X

C11

Noträder und Notlaufsysteme (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

X

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

C12

Luftreifen, runderneuert

Verordnung (EU) 2019/2144

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

C13

Reifendrucküberwachungssystem für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

A

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

C14

Reifendrucküberwachungssystem für schwere Nutzfahrzeuge

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

außerhalb des Geltungsbereichs

X

X

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

X

X

C15

Montage der Reifen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

X

X

X

C16

Nachrüsträder

Verordnung (EU) 2019/2144

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

D

MITGEFÜHRTE INSTRUMENTE, ELEKTRISCHES SYSTEM, FAHRZEUGBELEUCHTUNGSEINRICHTUNGEN UND SCHUTZ VOR UNBEFUGTER VERWENDUNG EINSCHLIEẞLICH CYBERANGRIFFEN

D1

Schallzeichen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

D2

Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit)

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

X

X

X

D3

Schutz gegen unbefugte Benutzung, Wegfahrsperre und Alarmsysteme

Verordnung (EU) 2019/2144

IF G

IF G

X

IF G

IF G

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

D4

Schutz des Fahrzeugs gegen Cyberangriffe

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

D5

Geschwindigkeitsmesser

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

D6

Kilometerzähler

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

D7

Geschwindigkeitsbegrenzer

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

außerhalb des Geltungsbereichs

X

X

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

D8

Intelligenter Geschwindigkeitsassistent

Verordnung (EU) 2019/2144

A

Teilweise Ausnahme möglich, wenn nicht abnehmbare Ausrüstungsgegenstände an der Vorderseite des Fahrerhauses die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten

A

Teilweise Ausnahme möglich, wenn nicht abnehmbare Ausrüstungsgegenstände an der Vorderseite des Fahrerhauses die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten

A

Teilweise Ausnahme möglich, wenn nicht abnehmbare Ausrüstungsgegenstände an der Vorderseite des Fahrerhauses die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten

A

Teilweise Ausnahme möglich, wenn nicht abnehmbare Ausrüstungsgegenstände an der Vorderseite des Fahrerhauses die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten

A

Teilweise Ausnahme möglich, wenn nicht abnehmbare Ausrüstungsgegenstände an der Vorderseite des Fahrerhauses die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

D9

Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

D10

Heizanlagen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

X

X

X

D11

Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

X

X

X

D12

Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

X

X

X

D13

Retroreflektierende Einrichtungen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

X

X

X

D14

Lichtquellen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

X

X

X

D15

Anbau der Lichtsignaleinrichtungen, Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen und Rückstrahler

Verordnung (EU) 2019/2144

A

Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist.

A

Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist.

A

Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist.

A

Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist.

A

Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist.

A

Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist.

A

Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist.

A

Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist.

A

Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist.

D16

Notbremslicht

Verordnung (EU) 2019/2144

X

Nur für Fahrzeuge, die mit einem elektronisch gesteuerten Antiblockiersystem ausgerüstet sind

X

Nur für Fahrzeuge, die mit einem elektronisch gesteuerten Antiblockiersystem ausgerüstet sind

X

Nur für Fahrzeuge, die mit einem elektronisch gesteuerten Antiblockiersystem ausgerüstet sind

X

Nur für Fahrzeuge, die mit einem elektronisch gesteuerten Antiblockiersystem ausgerüstet sind

X

Nur für Fahrzeuge, die mit einem elektronisch gesteuerten Antiblockiersystem ausgerüstet sind

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

D17

Scheinwerfer-Reinigungseinrichtung (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

IF

IF

IF

IF

IF

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

D18

Gangwechselanzeiger

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

E

VERHALTEN VON FAHRER UND SYSTEM

E1

Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

E2

Warnsystem bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des Fahrers

Verordnung (EU) 2019/2144

A

A

A

A

A

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

E3

Hochentwickeltes Warnsystem bei nachlassender Konzentration des Fahrers

Verordnung (EU) 2019/2144

noch keine Anforderung

noch keine Anforderung

noch keine Anforderung

noch keine Anforderung

noch keine Anforderung

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

E4

System zur Überwachung der Fahrerverfügbarkeit (bei automatisierten Fahrzeugen)

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

IF

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

E5

Ereignisdatenspeicher

Verordnung (EU) 2019/2144

noch keine Anforderung

noch keine Anforderung

A

noch keine Anforderung

noch keine Anforderung

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

E6

Die Kontrolle des Fahrers über das Fahrzeug übernehmende Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen)

Verordnung (EU) 2019/2144

noch keine Anforderung

noch keine Anforderung

noch keine Anforderung

noch keine Anforderung

noch keine Anforderung

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

E7

Dem Fahrzeug Informationen zu seinem Zustand und seiner Umgebung liefernde Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen)

Verordnung (EU) 2019/2144

noch keine Anforderung

noch keine Anforderung

noch keine Anforderung

noch keine Anforderung

noch keine Anforderung

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

E8

Elektronische Deichseln (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

noch keine Anforderung

noch keine Anforderung

noch keine Anforderung

noch keine Anforderung

noch keine Anforderung

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

E9

Systeme zur Weitergabe von Sicherheitsinformationen an andere Verkehrsteilnehmer (bei automatisierten Fahrzeugen)

Verordnung (EU) 2019/2144

noch keine Anforderung

noch keine Anforderung

noch keine Anforderung

noch keine Anforderung

noch keine Anforderung

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

F

ALLGEMEINE BAUMERKMALE UND EIGENSCHAFTEN DES FAHRZEUGS

F1

Anbringungsstelle für das Kennzeichen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

X

X

X

F2

Rückwärtsfahren

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

F3

Türverriegelungen und -scharniere

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Türen, die Zugang zu Sitzen gestatten, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind und bei denen der Abstand zwischen dem R-Punkt des Sitzes und der durchschnittlichen Oberfläche der Tür, quer zur Längsmittelebene des Fahrzeugs gemessen, nicht größer als 500 mm ist.

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

F4

Einstiegsstufen, Haltegriffe und Trittbretter

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

B

B

B

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

F5

Vorstehende Außenkanten

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

F6

Vorstehende Außenkanten an Führerhäusern von Nutzfahrzeugen

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

X

X

X

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

F7

Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-Identifizierungsnummer

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

X

X

X

F8

Abschleppeinrichtungen

Verordnung (EU) 2019/2144

A

A

A

A

A

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

F9

Radabdeckungen

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

F10

Spritzschutzsysteme

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

X

X

X

X

X

X

X

F11

Massen und Abmessungen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

X

X

X

F12

Mechanische Verbindungseinrichtungen

Verordnung (EU) 2019/2144

IF X

IF X

IF X

IF X

IF X

X

X

X

X

F13

Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

X

X

X

X

X

X

X

F14

Allgemeine Konstruktion von Bussen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

F15

Stärke der Aufbaustruktur des Busses

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

F16

Schutz gegen Brandgefahr in Bussen

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

X

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

G

UMWELTVERTRÄGLICHKEIT UND EMISSIONEN

G1

Geräuschpegel

Verordnung (EU) Nr. 540/2014

G

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

G

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

G

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

G

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

G

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

G2

Auspuffemissionen des Fahrzeugs im Labor

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

X

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

außerhalb des Geltungsbereichs

X

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

Wahlweise kann auch die Verordnung (EU) 2016/1628 für Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb angewandt werden.

X

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

Wahlweise kann auch die Verordnung (EU) 2016/1628 für Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb angewandt werden.

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

G2a

Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs und Fahrzeug-On-Board-Überwachungssystem zur Messung des Kraftstoff- und/oder Stromverbrauchs

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Außerhalb des Geltungsbereichs

Außerhalb des Geltungsbereichs

Außerhalb des Geltungsbereichs

Außerhalb des Geltungsbereichs

Außerhalb des Geltungsbereichs

Außerhalb des Geltungsbereichs

Außerhalb des Geltungsbereichs

Außerhalb des Geltungsbereichs

Außerhalb des Geltungsbereichs

G3

Auspuffemissionen des Motors im Labor

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

X

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

X

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

Wahlweise kann auch die Verordnung (EU) 2016/1628 für Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb angewandt werden.

X

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

Wahlweise kann auch die Verordnung (EU) 2016/1628 für Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb angewandt werden.

X

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

Wahlweise kann auch die Verordnung (EU) 2016/1628 für Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb angewandt werden.

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

G3a

Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

Außerhalb des Geltungsbereichs

Außerhalb des Geltungsbereichs

Außerhalb des Geltungsbereichs

Außerhalb des Geltungsbereichs

Außerhalb des Geltungsbereichs

Außerhalb des Geltungsbereichs

Außerhalb des Geltungsbereichs

Außerhalb des Geltungsbereichs

Außerhalb des Geltungsbereichs

G3b

Bestimmung spezifischer Energieeffizienzmerkmale von Anhängern

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

Außerhalb des Geltungsbereichs

Außerhalb des Geltungsbereichs

Außerhalb des Geltungsbereichs

Außerhalb des Geltungsbereichs

Außerhalb des Geltungsbereichs

Außerhalb des Geltungsbereichs

Außerhalb des Geltungsbereichs

Außerhalb des Geltungsbereichs

Außerhalb des Geltungsbereichs

G4

Auspuffemissionen auf der Straße

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

X

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

X

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

Wahlweise kann auch die Verordnung (EU) 2016/1628 für Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb angewandt werden.

X

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

Wahlweise kann auch die Verordnung (EU) 2016/1628 für Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb angewandt werden.

X

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

Wahlweise kann auch die Verordnung (EU) 2016/1628 für Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb angewandt werden.

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

G5

Dauerhaftigkeit der Auspuffemissionen

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

X

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

X

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

X

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

X

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

G6

Kurbelgehäuseemissionen

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X

X

X

X

X

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

G7

Verdunstungsemissionen

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

X

außerhalb des Geltungsbereichs

X

X

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

G8

Niedertemperatur-Auspuffemissionen im Labor

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

X

außerhalb des Geltungsbereichs

X

X

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

G9

On-Board-Diagnosesysteme

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X

X

X

X

X

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

G10

Fehlen einer Abschalteinrichtung

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X

X

X

X

X

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

G11

Zusätzliche Emissionsstrategien

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X

X

X

X

X

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

G12

Vorrichtung gegen Manipulation

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X

X

X

X

X

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

G13

Recyclingfähigkeit

Richtlinie 2005/64/EG

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

k. A.

Es gilt jedoch Anhang V über das Verbot der Wiederverwendung der angegebenen Bauteile.

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

G14

Klimaanlagen

Richtlinie 2006/40/EG

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

X

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

H

ZUGANG ZU FAHRZEUGINFORMATIONEN UND SOFTWARE-AKTUALISIERUNGEN

H1

Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen sowie Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen

Verordnung (EU) 2018/858, Artikel 61 bis 66 und Anhang X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

H2

Softwareaktualisierung

Verordnung (EU) 2018/858, Anhang IV

UN-Regelung Nr. 156

X

X

X

X

X

X

X

 

 

Anlage 5

Mobilkräne

Nr.

Gegenstand

Rechtsakt

N3

A

RÜCKHALTESYSTEME, AUFPRALLTESTS, UNVERSEHRTHEIT DES KRAFTSTOFFSYSTEMS UND ELEKTRISCHE SICHERHEIT GEGENÜBER HOCHSPANNUNG

A1

Innenausstattung

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

A2

Sitze und Kopfstützen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text.

A3

Bussitze

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

A4

Sicherheitsgurtverankerungen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

A5

Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme

Verordnung (EU) 2019/2144

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

A6

Sicherheitsgurt-Warneinrichtungen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

A7

Trennvorrichtungen

Verordnung (EU) 2019/2144

Ausrüstung

A8

Verankerungen von Kinderrückhaltesystemen

Verordnung (EU) 2019/2144

IF B

A9

Kinderrückhaltesysteme (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

Ausrüstung

A10

Verbesserte Kinderrückhaltesysteme (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

Ausrüstung

A11

Vorderer Unterfahrschutz

Verordnung (EU) 2019/2144

A

Keine Vorschrift für Fahrzeuge, die den Bestimmungen in Anhang I Teil A Nummer 4.3 Buchstabe b Ziffern ii und iii sowie Nummer 4.3 Buchstabe c entsprechen.

A12

Hinterer Unterfahrschutz

Verordnung (EU) 2019/2144

A

A13

Seitliche Schutzvorrichtungen

Verordnung (EU) 2019/2144

A

A14

Sicherheit von Kraftstofftanks (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

A

A15

Sicherheit von Flüssiggas (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

X

A16

Sicherheit von komprimiertem Erdgas und Flüssigerdgas (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

X

A17

Sicherheit von Wasserstoff (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

X

A18

Eignung der Werkstoffe für Wasserstoffsysteme (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

X

A19

Elektrische Betriebssicherheit (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

X

A20

Seitlich versetzter Frontalaufprall

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

A21

Frontalaufprall über volle Breite

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

A22

Lenkanlage bei Unfallstößen

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

A23

Austausch-Airbagsystem

Verordnung (EU) 2019/2144

Ausrüstung

A24

Aufprall an Fahrerhaus

Verordnung (EU) 2019/2144

A

A25

Seitenaufprall

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

A26

Pfahl-Seitenaufprall

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

A27

Heckaufprall

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

A28

Auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-Systeme

Verordnung (EU) 2015/758

außerhalb des Geltungsbereichs

B

UNGESCHÜTZTE VERKEHRSTEILNEHMER, SICHT UND SICHTBARKEIT

B1

Bein- und Kopfschutz von Fußgängern

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

B2

Erweiterter Kopfaufschlagsbereich

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

B3

Frontschutzsystem

Verordnung (EU) 2019/2144

Ausrüstung

B4

Hochentwickeltes Notbremssystem zum Schutz von Fußgängern und Radfahrern

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

B5

Kollisionswarnsystem für Fußgänger und Radfahrer

Verordnung (EU) 2019/2144

A

B6

Totwinkel-Assistent

Verordnung (EU) 2019/2144

A

B7

Erkennung beim Rückwärtsfahren

Verordnung (EU) 2019/2144

A

B8

Sichtfeld nach vorn

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

B9

Unmittelbarer Sichtbereich schwerer Nutzfahrzeuge

Verordnung (EU) 2019/2144

noch keine Anforderungen

B10

Sicherheitsglas

Verordnung (EU) 2019/2144

X

Für die gesamte Verglasung mit Ausnahme der Windschutzscheibe und Seitenscheiben, die sich vor den Augenpunkten des Fahrers befinden, kann als Werkstoff entweder Sicherheitsglas oder starrer Kunststoff verwendet werden.

B11

Entfrostung/Trocknung

Verordnung (EU) 2019/2144

X

Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten.

B12

Scheibenwischer/-wascher

Verordnung (EU) 2019/2144

X

Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten.

B13

Einrichtungen für indirekte Sicht

Verordnung (EU) 2019/2144

X

B14

Akustische Fahrzeug-Warnsysteme

Verordnung (EU) Nr. 540/2014

X

C

FAHRGESTELL, BREMSEN, REIFEN UND LENKUNG

C1

Lenkanlagen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

Hundeganglenkung zulässig

C2

Spurhaltewarnung

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

C3

Notfall-Spurhalteassistent

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

C4

Bremssystem

Verordnung (EU) 2019/2144

G

Prüfung nur an vollständigem/vervollständigtem Fahrzeug durchzuführen. Fahrzeuge mit bis zu vier Achsen müssen alle in den jeweiligen Rechtsakten enthaltenen Anforderungen erfüllen. Ausnahmen sind zulässig für Fahrzeuge mit mehr als vier Achsen, wenn

a)

diese aufgrund der besonderen Bauweise zulässig sind und

b)

alle im Rechtsakt festgelegten Vorschriften hinsichtlich der Bremswirkungen der Feststell-, der Betriebs- und der Hilfsbremsanlage erfüllt werden.

Ein Antiblockiersystem ist für Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb nicht vorgeschrieben.

C5

Ersatzteile für Bremsen

Verordnung (EU) 2019/2144

Ausrüstung

C6

Bremsassistent

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

C7

Fahrdynamik-Regelsystem

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

C8

Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an schweren Nutzfahrzeugen

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

C9

Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an Pkw und leichten Nutzfahrzeugen

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

C10

Sicherheit und Umweltverträglichkeit der Reifen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

C11

Noträder und Notlaufsysteme (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

C12

Luftreifen, runderneuert

Verordnung (EU) 2019/2144

Ausrüstung

C13

Reifendrucküberwachungssystem für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

C14

Reifendrucküberwachungssystem für schwere Nutzfahrzeuge

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

C15

Montage der Reifen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

C16

Nachrüsträder

Verordnung (EU) 2019/2144

Ausrüstung

D

MITGEFÜHRTE INSTRUMENTE, ELEKTRISCHES SYSTEM, FAHRZEUGBELEUCHTUNGSEINRICHTUNGEN UND SCHUTZ VOR UNBEFUGTER VERWENDUNG EINSCHLIEẞLICH CYBERANGRIFFEN

D1

Schallzeichen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

D2

Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit)

Verordnung (EU) 2019/2144

X

D3

Schutz gegen unbefugte Benutzung, Wegfahrsperre und Alarmsysteme

Verordnung (EU) 2019/2144

IF G

D4

Schutz des Fahrzeugs gegen Cyberangriffe

Verordnung (EU) 2019/2144

X

k. A. für vollständige Fahrzeuge

D5

Geschwindigkeitsmesser

Verordnung (EU) 2019/2144

X

D6

Kilometerzähler

Verordnung (EU) 2019/2144

X

D7

Geschwindigkeitsbegrenzer

Verordnung (EU) 2019/2144

X

D8

Intelligenter Geschwindigkeitsassistent

Verordnung (EU) 2019/2144

A

Nur für Basisfahrzeuge mit Fahrgestell mit Führerhaus, für alle anderen Fahrzeuge k. A.

D9

Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger

Verordnung (EU) 2019/2144

X

D10

Heizanlagen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

D11

Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

D12

Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

D13

Retroreflektierende Einrichtungen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

D14

Lichtquellen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

D15

Anbau der Lichtsignaleinrichtungen, Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen und Rückstrahler

Verordnung (EU) 2019/2144

A

Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind.

D16

Notbremslicht

Verordnung (EU) 2019/2144

X

Nur für Fahrzeuge, die mit einem elektronisch gesteuerten Antiblockiersystem ausgerüstet sind

D17

Scheinwerfer-Reinigungseinrichtung (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

IF

D18

Gangwechselanzeiger

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

E

VERHALTEN VON FAHRER UND SYSTEM

E1

Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre

Verordnung (EU) 2019/2144

A

Nur für Basisfahrzeuge mit Fahrgestell mit Führerhaus, für alle anderen Fahrzeuge k. A.

E2

Warnsystem bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des Fahrers

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

E3

Hochentwickeltes Warnsystem bei nachlassender Konzentration des Fahrers

Verordnung (EU) 2019/2144

noch keine Anforderung

E4

System zur Überwachung der Fahrerverfügbarkeit (bei automatisierten Fahrzeugen)

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

E5

Ereignisdatenspeicher

Verordnung (EU) 2019/2144

noch keine Anforderung

E6

Die Kontrolle des Fahrers über das Fahrzeug übernehmende Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen)

Verordnung (EU) 2019/2144

noch keine Anforderung

E7

Dem Fahrzeug Informationen zu seinem Zustand und seiner Umgebung liefernde Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen)

Verordnung (EU) 2019/2144

noch keine Anforderung

E8

Elektronische Deichseln (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

noch keine Anforderung

E9

Systeme zur Weitergabe von Sicherheitsinformationen an andere Verkehrsteilnehmer (bei automatisierten Fahrzeugen)

Verordnung (EU) 2019/2144

noch keine Anforderung

F

ALLGEMEINE BAUMERKMALE UND EIGENSCHAFTEN DES FAHRZEUGS

F1

Anbringungsstelle für das Kennzeichen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

F2

Rückwärtsfahren

Verordnung (EU) 2019/2144

X

F3

Türverriegelungen und -scharniere

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

F4

Einstiegsstufen, Haltegriffe und Trittbretter

Verordnung (EU) 2019/2144

A

F5

Vorstehende Außenkanten

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

F6

Vorstehende Außenkanten an Führerhäusern von Nutzfahrzeugen

Verordnung (EU) 2019/2144

A

F7

Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-Identifizierungsnummer

Verordnung (EU) 2019/2144

X

F8

Abschleppeinrichtungen

Verordnung (EU) 2019/2144

A

F9

Radabdeckungen

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

F10

Spritzschutzsysteme

Verordnung (EU) 2019/2144

A

Keine Vorschrift für Fahrzeuge, die den Bestimmungen in Anhang I Teil A Nummer 4.3 Buchstabe b Ziffern ii und iii sowie Nummer 4.3 Buchstabe c entsprechen.

F11

Massen und Abmessungen

Verordnung (EU) 2019/2144

A

F12

Mechanische Verbindungseinrichtungen

Verordnung (EU) 2019/2144

IF X

F13

Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

F14

Allgemeine Konstruktion von Bussen

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

F15

Stärke der Aufbaustruktur des Busses

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

F16

Schutz gegen Brandgefahr in Bussen

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

G

UMWELTVERTRÄGLICHKEIT UND EMISSIONEN

G1

Geräuschpegel

Verordnung (EU) Nr. 540/2014

G

Prüfung nur an vollständigem/vervollständigtem Fahrzeug durchzuführen. Das Fahrzeug kann gemäß der Richtlinie 70/157/EWG, der UN-Regelung Nr. 51.02 oder der Verordnung (EG) Nr. 540/2014 geprüft werden. Es gelten die folgenden Grenzwerte, unabhängig von den Fahrzeugbedingungen wie Motortyp, Getriebetyp und etwaigen Unterklassen:

a)

81 dB(A) für Fahrzeuge mit einer Motorleistung von weniger als 75 kW;

b)

83 dB(A) für Fahrzeuge mit einer Motorleistung von mindestens 75 kW, jedoch weniger als 150 kW;

c)

84 dB(A) für Fahrzeuge mit einer Motorleistung von mindestens 150 kW.

G2

Auspuffemissionen des Fahrzeugs im Labor

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

außerhalb des Geltungsbereichs

G2a

Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs und Fahrzeug-On-Board-Überwachungssystem zur Messung des Kraftstoff- und/oder Stromverbrauchs

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

außerhalb des Geltungsbereichs

G3

Auspuffemissionen des Motors im Labor

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X

Wahlweise kann die Verordnung (EU) 2016/1628 angewandt werden.

G3a

Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

Außerhalb des Geltungsbereichs

G3b

Bestimmung spezifischer Energieeffizienzmerkmale von Anhängern

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

Außerhalb des Geltungsbereichs

G4

Auspuffemissionen auf der Straße

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X

Wahlweise kann die Verordnung (EU) 2016/1628 angewandt werden.

G5

Dauerhaftigkeit der Auspuffemissionen

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

außerhalb des Geltungsbereichs

G6

Kurbelgehäuseemissionen

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X

Wahlweise kann die Verordnung (EU) 2016/1628 angewandt werden.

G7

Verdunstungsemissionen

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

außerhalb des Geltungsbereichs

G8

Niedertemperatur-Auspuffemissionen im Labor

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

außerhalb des Geltungsbereichs

G9

On-Board-Diagnosesysteme

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X

Wahlweise kann die Verordnung (EU) 2016/1628 angewandt werden.

G10

Fehlen einer Abschalteinrichtung

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X

Wahlweise kann die Verordnung (EU) 2016/1628 angewandt werden.

G11

Zusätzliche Emissionsstrategien

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X

Wahlweise kann die Verordnung (EU) 2016/1628 angewandt werden.

G12

Vorrichtung gegen Manipulation

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X

Wahlweise kann die Verordnung (EU) 2016/1628 angewandt werden.

G13

Recyclingfähigkeit

Richtlinie 2005/64/EG

außerhalb des Geltungsbereichs

G14

Klimaanlagen

Richtlinie 2006/40/EG

außerhalb des Geltungsbereichs

H

ZUGANG ZU FAHRZEUGINFORMATIONEN UND SOFTWARE-AKTUALISIERUNGEN

H1

Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen sowie Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen

Verordnung (EU) 2018/858, Artikel 61 bis 66 und Anhang X

X

H2

Softwareaktualisierung

Verordnung (EU) 2018/858, Anhang IV

UN-Regelung Nr. 156

X

Anlage 6

Fahrzeuge für Schwerlasttransporte

Nr.

Gegenstand

Rechtsakte

N3

O4

A

RÜCKHALTESYSTEME, AUFPRALLTESTS, UNVERSEHRTHEIT DES KRAFTSTOFFSYSTEMS UND ELEKTRISCHE SICHERHEIT GEGENÜBER HOCHSPANNUNG

A1

Innenausstattung

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

A2

Sitze und Kopfstützen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text.

außerhalb des Geltungsbereichs

A3

Bussitze

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

A4

Sicherheitsgurtverankerungen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

außerhalb des Geltungsbereichs

A5

Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme

Verordnung (EU) 2019/2144

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

außerhalb des Geltungsbereichs

A6

Sicherheitsgurt-Warneinrichtungen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

außerhalb des Geltungsbereichs

A7

Trennvorrichtungen

Verordnung (EU) 2019/2144

Ausrüstung

Ausrüstung

A8

Verankerungen von Kinderrückhaltesystemen

Verordnung (EU) 2019/2144

IF B

außerhalb des Geltungsbereichs

A9

Kinderrückhaltesysteme (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

Ausrüstung

Ausrüstung

A10

Verbesserte Kinderrückhaltesysteme (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

Ausrüstung

Ausrüstung

A11

Vorderer Unterfahrschutz

Verordnung (EU) 2019/2144

A

außerhalb des Geltungsbereichs

A12

Hinterer Unterfahrschutz

Verordnung (EU) 2019/2144

A

A

A13

Seitliche Schutzvorrichtungen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

A

A14

Sicherheit von Kraftstofftanks (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

A

A

A15

Sicherheit von Flüssiggas (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

X

außerhalb des Geltungsbereichs

A16

Sicherheit von komprimiertem Erdgas und Flüssigerdgas (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

X

außerhalb des Geltungsbereichs

A17

Sicherheit von Wasserstoff (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

X

außerhalb des Geltungsbereichs

A18

Eignung der Werkstoffe für Wasserstoffsysteme (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

X

außerhalb des Geltungsbereichs

A19

Elektrische Betriebssicherheit (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

X

außerhalb des Geltungsbereichs

A20

Seitlich versetzter Frontalaufprall

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

A21

Frontalaufprall über volle Breite

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

A22

Lenkanlage bei Unfallstößen

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

A23

Austausch-Airbagsystem

Verordnung (EU) 2019/2144

Ausrüstung

Ausrüstung

A24

Aufprall an Fahrerhaus

Verordnung (EU) 2019/2144

A

außerhalb des Geltungsbereichs

A25

Seitenaufprall

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

A26

Pfahl-Seitenaufprall

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

A27

Heckaufprall

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

A28

Auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-Systeme

Verordnung (EU) 2015/758

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

B

UNGESCHÜTZTE VERKEHRSTEILNEHMER, SICHT UND SICHTBARKEIT

B1

Bein- und Kopfschutz von Fußgängern

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

B2

Erweiterter Kopfaufschlagsbereich

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

B3

Frontschutzsystem

Verordnung (EU) 2019/2144

Ausrüstung

Ausrüstung

B4

Hochentwickeltes Notbremssystem zum Schutz von Fußgängern und Radfahrern

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

B5

Kollisionswarnsystem für Fußgänger und Radfahrer

Verordnung (EU) 2019/2144

X

außerhalb des Geltungsbereichs

B6

Totwinkel-Assistent

Verordnung (EU) 2019/2144

X

außerhalb des Geltungsbereichs

B7

Erkennung beim Rückwärtsfahren

Verordnung (EU) 2019/2144

X

außerhalb des Geltungsbereichs

B8

Sichtfeld nach vorn

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

B9

Unmittelbarer Sichtbereich schwerer Nutzfahrzeuge

Verordnung (EU) 2019/2144

noch keine Anforderungen

außerhalb des Geltungsbereichs

B10

Sicherheitsglas

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

Für die Verglasung kann als Werkstoff entweder Sicherheitsglas oder starrer Kunststoff verwendet werden.

B11

Entfrostung/Trocknung

Verordnung (EU) 2019/2144

X

Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten.

außerhalb des Geltungsbereichs

B12

Scheibenwischer/-wascher

Verordnung (EU) 2019/2144

X

Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten.

außerhalb des Geltungsbereichs

B13

Einrichtungen für indirekte Sicht

Verordnung (EU) 2019/2144

X

außerhalb des Geltungsbereichs

B14

Akustische Fahrzeug-Warnsysteme

Verordnung (EU) Nr. 540/2014

X

außerhalb des Geltungsbereichs

C

FAHRGESTELL, BREMSEN, REIFEN UND LENKUNG

C1

Lenkanlagen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

Hundeganglenkung zulässig

X

C2

Spurhaltewarnung

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

außerhalb des Geltungsbereichs

C3

Notfall-Spurhalteassistent

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

C4

Bremssystem

Verordnung (EU) 2019/2144

G

Prüfung nur an vollständigem/vervollständigtem Fahrzeug durchzuführen. Fahrzeuge mit bis zu vier Achsen müssen alle in den jeweiligen Rechtsakten enthaltenen Anforderungen erfüllen. Ausnahmen sind zulässig für Fahrzeuge mit mehr als vier Achsen, wenn

a)

diese aufgrund der besonderen Bauweise zulässig sind und

b)

alle im Rechtsakt festgelegten Vorschriften hinsichtlich der Bremswirkungen der Feststell-, der Betriebs- und der Hilfsbremsanlage erfüllt werden.

Ein Antiblockiersystem ist für Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb nicht vorgeschrieben.

X

C5

Ersatzteile für Bremsen

Verordnung (EU) 2019/2144

Ausrüstung

Ausrüstung

C6

Bremsassistent

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

C7

Fahrdynamik-Regelsystem

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

X

C8

Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an schweren Nutzfahrzeugen

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

außerhalb des Geltungsbereichs

C9

Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an Pkw und leichten Nutzfahrzeugen

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

C10

Sicherheit und Umweltverträglichkeit der Reifen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

Reifen müssen gemäß den Anforderungen der UN-Regelung Nr. 117 typgenehmigt sein, selbst wenn die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs weniger als 80 km/h beträgt.

C11

Noträder und Notlaufsysteme (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

C12

Luftreifen, runderneuert

Verordnung (EU) 2019/2144

Ausrüstung

Ausrüstung

C13

Reifendrucküberwachungssystem für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

C14

Reifendrucküberwachungssystem für schwere Nutzfahrzeuge

Verordnung (EU) 2019/2144

A

A

C15

Montage der Reifen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

Reifen müssen gemäß den Anforderungen der UN-Regelung Nr. 54 typgenehmigt sein, selbst wenn die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs weniger als 80 km/h beträgt. Die Tragfähigkeitskennzahl kann im Einverständnis mit dem Reifenhersteller entsprechend der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Anhängers angepasst werden.

C16

Nachrüsträder

Verordnung (EU) 2019/2144

Ausrüstung

Ausrüstung

D

MITGEFÜHRTE INSTRUMENTE, ELEKTRISCHES SYSTEM, FAHRZEUGBELEUCHTUNGSEINRICHTUNGEN UND SCHUTZ VOR UNBEFUGTER VERWENDUNG EINSCHLIEẞLICH CYBERANGRIFFEN

D1

Schallzeichen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

außerhalb des Geltungsbereichs

D2

Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit)

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

D3

Schutz gegen unbefugte Benutzung, Wegfahrsperre und Alarmsysteme

Verordnung (EU) 2019/2144

IF G

außerhalb des Geltungsbereichs

D4

Schutz des Fahrzeugs gegen Cyberangriffe

Verordnung (EU) 2019/2144

X

außerhalb des Geltungsbereichs

D5

Geschwindigkeitsmesser

Verordnung (EU) 2019/2144

X

außerhalb des Geltungsbereichs

D6

Kilometerzähler

Verordnung (EU) 2019/2144

X

außerhalb des Geltungsbereichs

D7

Geschwindigkeitsbegrenzer

Verordnung (EU) 2019/2144

X

außerhalb des Geltungsbereichs

D8

Intelligenter Geschwindigkeitsassistent

Verordnung (EU) 2019/2144

X

außerhalb des Geltungsbereichs

D9

Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger

Verordnung (EU) 2019/2144

X

außerhalb des Geltungsbereichs

D10

Heizanlagen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

D11

Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

D12

Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

D13

Retroreflektierende Einrichtungen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

D14

Lichtquellen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

D15

Anbau der Lichtsignaleinrichtungen, Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen und Rückstrahler

Verordnung (EU) 2019/2144

X

A

Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist.

D16

Notbremslicht

Verordnung (EU) 2019/2144

X

Nur für Fahrzeuge, die mit einem elektronisch gesteuerten Antiblockiersystem ausgerüstet sind

außerhalb des Geltungsbereichs

D17

Scheinwerfer-Reinigungseinrichtung (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

IF

außerhalb des Geltungsbereichs

D18

Gangwechselanzeiger

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

E

VERHALTEN VON FAHRER UND SYSTEM

E1

Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre

Verordnung (EU) 2019/2144

X

außerhalb des Geltungsbereichs

E2

Warnsystem bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des Fahrers

Verordnung (EU) 2019/2144

A

außerhalb des Geltungsbereichs

E3

Hochentwickeltes Warnsystem bei nachlassender Konzentration des Fahrers

Verordnung (EU) 2019/2144

Noch keine Anforderung

außerhalb des Geltungsbereichs

E4

System zur Überwachung der Fahrerverfügbarkeit (bei automatisierten Fahrzeugen)

Verordnung (EU) 2019/2144

Außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

E5

Ereignisdatenspeicher

Verordnung (EU) 2019/2144

Noch keine Anforderung

außerhalb des Geltungsbereichs

E6

Die Kontrolle des Fahrers über das Fahrzeug übernehmende Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen)

Verordnung (EU) 2019/2144

Noch keine Anforderung

außerhalb des Geltungsbereichs

E7

Dem Fahrzeug Informationen zu seinem Zustand und seiner Umgebung liefernde Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen)

Verordnung (EU) 2019/2144

Noch keine Anforderung

außerhalb des Geltungsbereichs

E8

Elektronische Deichseln (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

Noch keine Anforderung

außerhalb des Geltungsbereichs

E9

Systeme zur Weitergabe von Sicherheitsinformationen an andere Verkehrsteilnehmer (bei automatisierten Fahrzeugen)

Verordnung (EU) 2019/2144

Noch keine Anforderung

außerhalb des Geltungsbereichs

F

ALLGEMEINE BAUMERKMALE UND EIGENSCHAFTEN DES FAHRZEUGS

F1

Anbringungsstelle für das Kennzeichen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

F2

Rückwärtsfahren

Verordnung (EU) 2019/2144

X

außerhalb des Geltungsbereichs

F3

Türverriegelungen und -scharniere

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

F4

Einstiegsstufen, Haltegriffe und Trittbretter

Verordnung (EU) 2019/2144

X

außerhalb des Geltungsbereichs

F5

Vorstehende Außenkanten

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

F6

Vorstehende Außenkanten an Führerhäusern von Nutzfahrzeugen

Verordnung (EU) 2019/2144

A

außerhalb des Geltungsbereichs

F7

Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-Identifizierungsnummer

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

F8

Abschleppeinrichtungen

Verordnung (EU) 2019/2144

A

außerhalb des Geltungsbereichs

F9

Radabdeckungen

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

F10

Spritzschutzsysteme

Verordnung (EU) 2019/2144

X

A

F11

Massen und Abmessungen

Verordnung (EU) 2019/2144

A

A

F12

Mechanische Verbindungseinrichtungen

Verordnung (EU) 2019/2144

IF X

X

F13

Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

F14

Allgemeine Konstruktion von Bussen

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

F15

Stärke der Aufbaustruktur des Busses

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

F16

Schutz gegen Brandgefahr in Bussen

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

G

UMWELTVERTRÄGLICHKEIT UND EMISSIONEN

G1

Geräuschpegel

Verordnung (EU) Nr. 540/2014

G

Prüfung nur an vollständigem/vervollständigtem Fahrzeug durchzuführen. Das Fahrzeug kann gemäß der Richtlinie 70/157/EWG, der UN-Regelung Nr. 51.02 oder der Verordnung (EG) Nr. 540/2014 geprüft werden. Es gelten die folgenden Grenzwerte, unabhängig von den Fahrzeugbedingungen wie Motortyp, Getriebetyp und etwaigen Unterklassen:

a)

81 dB(A) für Fahrzeuge mit einer Motorleistung von weniger als 75 kW;

b)

83 dB(A) für Fahrzeuge mit einer Motorleistung von mindestens 75 kW, jedoch weniger als 150 kW;

c)

84 dB(A) für Fahrzeuge mit einer Motorleistung von mindestens 150 kW.

außerhalb des Geltungsbereichs

G2

Auspuffemissionen des Fahrzeugs im Labor

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

G2a

Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs und Fahrzeug-On-Board-Überwachungssystem zur Messung des Kraftstoff- und/oder Stromverbrauchs

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

G3

Auspuffemissionen des Motors im Labor

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X

Wahlweise kann auch die Verordnung (EU) 2016/1628 für Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb angewandt werden.

außerhalb des Geltungsbereichs

G3a

Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

G3b

Bestimmung spezifischer Energieeffizienzmerkmale von Anhängern

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

G4

Auspuffemissionen auf der Straße

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X

Wahlweise kann auch die Verordnung (EU) 2016/1628 für Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb angewandt werden.

außerhalb des Geltungsbereichs

G5

Dauerhaftigkeit der Auspuffemissionen

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X

außerhalb des Geltungsbereichs

G6

Kurbelgehäuseemissionen

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X

außerhalb des Geltungsbereichs

G7

Verdunstungsemissionen

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

G8

Niedertemperatur-Auspuffemissionen im Labor

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

G9

On-Board-Diagnosesysteme

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X

Wahlweise kann auch die Verordnung (EU) 2016/1628 für Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb angewandt werden.

außerhalb des Geltungsbereichs

G10

Fehlen einer Abschalteinrichtung

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X

Wahlweise kann auch die Verordnung (EU) 2016/1628 für Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb angewandt werden.

außerhalb des Geltungsbereichs

G11

Zusätzliche Emissionsstrategien

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X

Wahlweise kann auch die Verordnung (EU) 2016/1628 für Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb angewandt werden.

außerhalb des Geltungsbereichs

G12

Vorrichtung gegen Manipulation

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X

Wahlweise kann auch die Verordnung (EU) 2016/1628 für Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb angewandt werden.

außerhalb des Geltungsbereichs

G13

Recyclingfähigkeit

Richtlinie 2005/64/EG

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

G14

Klimaanlagen

Richtlinie 2006/40/EG

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

H

ZUGANG ZU FAHRZEUGINFORMATIONEN UND SOFTWARE-AKTUALISIERUNGEN

H1

Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen sowie Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen

Verordnung (EU) 2018/858, Artikel 61 bis 66 und Anhang X

X

X

H2

Softwareaktualisierung

Verordnung (EU) 2018/858, Anhang IV

UN-Regelung Nr. 156

X

X


(*1)  Es gelten die in Anhang I der Richtlinie 2005/64/EG genannten Anforderungen.“


ANHANG III

In Anhang IV der Verordnung (EU) 2018/858 wird folgende Nummer 5 angefügt:

„5.   Vorkehrungen betreffend die Softwareaktualisierung

Das Softwareaktualisierungsmanagementsystem des Herstellers sowie der gesamte Fahrzeugtyp müssen den Anforderungen der UN-Regelung Nr. 156 entsprechen.“


ANHANG IV

Die Tabelle in Anhang V Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858 erhält folgende Fassung:

„Klasse

Einheiten

M1

1 500

M2, M3

0 bis zum Tag des Beginns der Anwendung der delegierten Rechtsakte nach Artikel 41 Absatz 5.

Für vollautomatisierte Fahrzeuge, die in kleiner Serie hergestellt werden:

1 500 ab dem 6. Dezember 2022

N1

1 500

N2, N3

0 bis zum Tag des Beginns der Anwendung der delegierten Rechtsakte nach Artikel 41 Absatz 5.

Für vollautomatisierte Fahrzeuge, die in kleiner Serie hergestellt werden:

1 500 ab dem 6. Dezember 2022

O1, O2

0

O3, O4

0“