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8.11.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 287/26 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/2114 DER KOMMISSION
vom 13. Juli 2022
zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Kenntnisprüfung bei Schwarmfinanzierungsprojekten und der Simulation der Fähigkeit von potenziellen nicht kundigen Anlegern, bei Schwarmfinanzierungsprojekten Verluste zu tragen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (1) und insbesondere Artikel 21 Absatz 8 Unterabsatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Um dafür Sorge zu tragen, dass die Schwarmfinanzierungsdienstleister die in Artikel 21 der Verordnung (EU) 2020/1503 genannte Kenntnisprüfung für potenzielle nicht kundige Anleger auf harmonisierte Weise durchführen, sind gemeinsame Regeln für die Bewertung der Frage festzulegen, ob bzw. welche angebotenen Schwarmfinanzierungsdienstleistungen für die potenziellen nicht kundigen Anleger geeignet sind. |
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(2) |
Es ist sicherzustellen, dass sich die Schwarmfinanzierungsdienstleister vergewissern, dass potenzielle nicht kundige Anleger das mit Anlagen in ein Schwarmfinanzierungsprojekt verbundene Risiko verstehen; dazu sollten sie angemessene Schritte unternehmen, um dafür Sorge zu tragen, dass die von potenziellen nicht kundigen Anlegern eingeholten Informationen verlässlich sind und deren Kenntnisse, Fähigkeiten, Erfahrung und finanzielle Situation, Anlageziele und grundlegendes Verständnis der damit verbundenen Risiken genau abbilden. |
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(3) |
Anleger sollten auf klare und einheitliche Art und Weise über die Risiken informiert werden, die sie eingehen würden, wenn sie sich für eine Anlage in ein Schwarmfinanzierungsprojekt entscheiden. Schwarmfinanzierungsdienstleister sollten daher eine harmonisierte Risikowarnung an potenzielle nicht kundige Anleger ausgeben, die die Kenntnisprüfung erfolglos absolviert haben, wobei spezifische Anforderungen an die Art und Weise gelten sollten, wie die Warnung für solche Anleger angezeigt werden sollte. |
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(4) |
Um den Schutz der Anleger zu fördern und sicherzustellen, dass die Simulation der Fähigkeit von potenziellen nicht kundigen Anlegern, Verluste zu tragen, angemessen durchgeführt wird, sollten Schwarmfinanzierungsdienstleister auf ihrer Website ein Online-Berechnungsinstrument zur Verfügung stellen, mit dem potenzielle nicht kundige Anleger in die Lage versetzt werden, ihre Fähigkeit, Verluste zu tragen, zu simulieren. Aufgrund der Vertraulichkeit der Informationen, die von potenziellen nicht kundigen Anlegern in einem solchen Online-Berechnungsinstrument anzugeben sind, sollte dieses Instrument jedoch so gestaltet werden, dass Schwarmfinanzierungsdienstleister daran gehindert werden, auf die von potenziellen nicht kundigen Anlegern eingegebenen Informationen zugreifen oder diese aufzeichnen zu können. |
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(5) |
Um dafür Sorge zu tragen, dass die von potenziellen nicht kundigen Anlegern in das Online-Berechnungsinstrument eingegebenen Informationen nicht ohne ihre ausdrückliche Einwilligung erfasst werden können, sollte dieses Instrument so gestaltet werden, dass Schwarmfinanzierungsdienstleister daran gehindert werden, das Ergebnis der von potenziellen nicht kundigen Anlegern durchgeführten Simulation verändern oder beeinflussen zu können. Um potenzielle nicht kundige Anleger zu schützen und sie insbesondere in die Lage zu versetzen, zu überprüfen, ob die von ihnen eingegebenen Informationen richtig und genau sind, sollte das Ergebnis der Simulation ihrer Fähigkeit, Verluste zu tragen, nicht unmittelbar von Schwarmfinanzierungsdienstleistern erhoben werden, sondern von potenziellen nicht kundigen Anlegern nur dann freiwillig weitergegeben werden, wenn sie der Auffassung sind, dass das Ergebnis der Simulation ihre Fähigkeit, Verluste zu tragen, angemessen abbildet. |
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(6) |
Schwarmfinanzierungsdienstleister sollten in der Lage sein, potenziellen nicht kundigen Anlegern die Möglichkeit zu bieten, ihre Fähigkeit, Verluste zu tragen, mit einer anderen Methode ohne Rückgriff auf das Online-Berechnungsinstrument zu simulieren, um die Flexibilität bei der Durchführung der Simulation der Fähigkeit, Verluste zu tragen, zu gewährleisten, sofern diese Möglichkeit zusätzlich zur Bereitstellung des Online-Berechnungsinstruments auf der Website des Schwarmfinanzierungsdienstleisters angeboten wird. |
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(7) |
Um für einen harmonisierten Ansatz bei der Simulation der Fähigkeit potenzieller nicht kundiger Anleger, Verluste zu tragen, zu sorgen, sollten Regeln dafür festgelegt werden, wie das Reinvermögen potenzieller nicht kundiger Anleger auf der Grundlage ihrer jährlichen Einkünfte, des Gesamtwerts ihrer liquiden Vermögenswerte und ihrer jährlichen finanziellen Verpflichtungen zu berechnen ist. |
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(8) |
Mit Blick auf die Risiken abweichender Ansätze und die möglichen negativen Auswirkungen solcher Abweichungen für die Aussagekraft der Simulation der Fähigkeit von potenziellen nicht kundigen Anlegern, Verluste zu tragen, ist es angezeigt, hinreichend ausführlich festzulegen, wie die einzelnen Elemente zur Berechnung des Reinvermögens zu errechnen sind, und ein gemeinsames Datum für die Bewertung der verschiedenen Elemente festzulegen. |
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(9) |
Diese Verordnung stützt sich auf die Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgelegt und in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde ausgearbeitet wurden. |
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(10) |
Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt — |
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(11) |
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) angehört und hat am 1. Juni 2022 eine Stellungnahme abgegeben. |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Bewertung der Eignung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen
(1) Bei der Bewertung nach Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503, ob bzw. welche angebotenen Schwarmfinanzierungsdienstleistungen für die potenziellen nicht kundigen Anleger geeignet sind, berücksichtigen die Schwarmfinanzierungsdienstleister Folgendes:
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a) |
ob der potenzielle nicht kundige Anleger über die erforderliche Erfahrung und die Kenntnisse verfügt, um die Risiken, die mit Anlagen im Allgemeinen verbunden sind, zu verstehen, |
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b) |
ob der potenzielle nicht kundige Anleger über die erforderliche Erfahrung und die Kenntnisse verfügt, um die Risiken, die mit den auf der Schwarmfinanzierungsplattform angebotenen Anlagearten verbunden sind, zu verstehen. |
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b prüfen die Schwarmfinanzierungsdienstleister, ob der potenzielle nicht kundige Anleger versteht, was eine Schwarmfinanzierungsdienstleistung ist und welche Risiken mit ihr verbunden sind.
Artikel 2
Informationen, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1503 einzuholen sind
(1) Die Informationen, die Schwarmfinanzierungsdienstleister von potenziellen nicht kundigen Anlegern in Bezug auf ihre Erfahrung und ihr grundlegendes Verständnis hinsichtlich der Risiken, die mit Anlagen verbunden sind, verlangen, umfassen, soweit dies der Art, dem Umfang und der Komplexität der angebotenen Schwarmfinanzierungsdienstleistung und der Art der beabsichtigten Anlage angemessen ist, Folgendes:
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a) |
die Arten von Wertpapierdienstleistungen und Finanzanlagen, mit denen der potenzielle nicht kundige Anleger vertraut ist; |
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b) |
die Art, das Volumen und die Häufigkeit der bisherigen Zahlungsvorgänge des potenziellen nicht kundigen Anlegers im Zusammenhang mit übertragbaren Wertpapieren, für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenen Instrumenten oder Krediten, einschließlich in Unternehmen, die sich in der Gründungs- oder Expansionsphase befinden, sowie den Zeitraum, in dem diese Zahlungsvorgänge durchgeführt wurden; |
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c) |
den Bildungsstand und Beruf oder einschlägigen früheren Beruf des potenziellen nicht kundigen Anlegers, einschließlich etwaiger Berufserfahrung oder Fähigkeiten, die im Zusammenhang mit Anlagen in ein Schwarmfinanzierungsprojekt erworben wurden. |
(2) Die Informationen, die Schwarmfinanzierungsdienstleister von potenziellen nicht kundigen Anlegern in Bezug auf ihre Anlageziele verlangen, umfassen, sofern dies für die Art der angebotenen Schwarmfinanzierungsdienstleistung erforderlich ist, Folgendes:
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a) |
Informationen über die voraussichtliche Haltedauer der Anlagen der potenziellen nicht kundigen Anleger, |
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b) |
das Risikoprofil der potenziellen nicht kundigen Anleger und ihre Präferenzen hinsichtlich der Nachhaltigkeit von Anlagen, |
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c) |
die Ziele der Anlage der potenziellen nicht kundigen Anleger. |
(3) Bei der Bewertung der finanziellen Situation potenzieller nicht kundiger Anleger berücksichtigen Schwarmfinanzierungsdienstleister die Ergebnisse der in Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2020/1503 genannten Simulation.
Artikel 3
Verlässlichkeit der gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1503 verlangten Informationen
(1) Die Schwarmfinanzierungsdienstleister unternehmen angemessene Schritte, um sicherzustellen, dass die von potenziellen nicht kundigen Anlegern gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1503 verlangten Informationen verlässlich sind und die Kenntnisse und Fähigkeiten, die Erfahrung, die finanzielle Situation und die Anlageziele der potenziellen nicht kundigen Anleger sowie ihr grundlegendes Verständnis hinsichtlich der Risiken, die damit verbunden sind, genau abbilden.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 unternehmen Schwarmfinanzierungsdienstleister die folgenden Schritte:
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a) |
Sie informieren potenzielle nicht kundige Anleger darüber, dass genaue und aktuelle Informationen bereitzustellen sind; |
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b) |
sie stellen sicher, dass die Mittel, die zum Erfassen von Informationen eingesetzt werden, für die Ziele der potenziellen nicht kundigen Anleger geeignet und für die Verwendung durch diese potenziellen nicht kundigen Anleger angemessen gestaltet sind; |
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c) |
sie stellen sicher, dass die verwendeten Fragen von potenziellen nicht kundigen Anlegern voraussichtlich verstanden werden und präzise genug sind, um die Informationen zu erfassen, die die Situation potenzieller nicht kundiger Anleger angemessen und genau abbilden. |
Artikel 4
Risikowarnung gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2020/1503
(1) Bei der Übermittlung der in Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2020/1503 genannten Risikowarnung dürfen Schwarmfinanzierungsdienstleister potenzielle nicht kundige Anleger nicht dazu anhalten, mit der Anlage fortzufahren.
(2) Die in Absatz 1 genannte Risikowarnung umfasst den folgenden Text:
„ Eine Anlage in ein Schwarmfinanzierungsprojekt beinhaltet das Risiko eines Verlusts der gesamten angelegten Mittel. “
(3) Die in Absatz 1 genannte Risikowarnung wird potenziellen nicht kundigen Anlegern auf der Website des Schwarmfinanzierungsdienstleisters in leicht lesbarer und auffälliger Weise angezeigt.
(4) Das Fenster, in dem die in Absatz 1 genannte Risikowarnung angezeigt wird, wird deutlich sichtbar auf der Website des Schwarmfinanzierungsdienstleisters angezeigt und bleibt sichtbar, bis die potenziellen nicht kundigen Anleger bestätigt haben, dass sie diese Warnung erhalten und verstanden haben.
Artikel 5
Simulation der Fähigkeit, Verluste zu tragen, mithilfe eines Online-Berechnungsinstruments
(1) Die Schwarmfinanzierungsdienstleister stellen auf ihrer Website ein Online-Berechnungsinstrument zur Verfügung, mit dem potenzielle nicht kundige Anleger in die Lage versetzt werden, ihre Fähigkeit, Verluste zu tragen, zu simulieren.
(2) Das in Absatz 1 genannte Online-Berechnungsinstrument berechnet auf der Grundlage der in Artikel 21 Absatz 5 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2020/1503 aufgeführten Informationen die Fähigkeit potenzieller nicht kundiger Anleger, Verluste zu tragen, entsprechend den Angaben des nicht kundigen Anlegers.
(3) Das in Absatz 1 genannte Online-Berechnungsinstrument ist so zu gestalten, dass es einfach zu verwenden ist und von potenziellen nicht kundigen Anlegern lediglich die Bereitstellung der in Artikel 21 Absatz 5 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2020/1503 genannten Informationen verlangt.
(4) Das in Absatz 1 genannte Online-Berechnungsinstrument zeigt das Ergebnis der Simulation auf eine Weise an, die für potenzielle nicht kundige Anleger klar und verständlich ist.
(5) Das in Absatz 1 genannte Online-Berechnungstool ist so einzurichten, dass es Schwarmfinanzierungsdienstleister nicht in die Lage versetzt, auf die von potenziellen Anlegern gemäß Absatz 3 eingegebenen Informationen zuzugreifen oder diese aufzuzeichnen oder das Ergebnis der in Absatz 4 genannten Simulation zu verändern oder zu beeinflussen. In das Online-Berechnungsinstrument kann jedoch eine Funktion integriert werden, die es potenziellen nicht kundigen Anlegern ermöglicht, das Ergebnis der Simulation an den Schwarmfinanzierungsdienstleister zu übermitteln.
Artikel 6
Simulation der Fähigkeit, Verluste zu tragen, als Ergänzung zum Online-Berechnungsinstrument
In Ergänzung zu dem in Artikel 5 Absatz 1 genannten Online-Berechnungsinstrument können Schwarmfinanzierungsdienstleister potenziellen nicht kundigen Anlegern die Möglichkeit bieten, ihre Fähigkeit, Verluste zu tragen, mit einer anderen Methode zu simulieren, sofern der Schwarmfinanzierungsdienstleister den potenziellen nicht kundigen Anlegern angemessene Informationen über die zur Simulation der Fähigkeit, Verluste zu tragen, verwendete Methode bereitstellt.
Artikel 7
Berechnung des Reinvermögens eines potenziellen nicht kundigen Anlegers
Für die Zwecke der in Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2020/1503 genannten Simulation wird das Reinvermögen potenzieller nicht kundiger Anleger nach der folgenden Formel berechnet:
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Reinvermögen = (jährliche Nettoeinkünfte) + (Gesamtwert der liquiden Vermögenswerte) — (jährliche finanzielle Verpflichtungen) |
Artikel 8
Jährliche Nettoeinkünfte
(1) Die in der Formel in Artikel 7 genannten jährlichen Nettoeinkünfte werden berechnet als die jährlichen Gesamteinkünfte des nicht kundigen Anlegers nach Abzug der Nebenkosten und Gebühren, Sozialbeiträge und Steuern.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 sind die jährlichen Gesamteinkünfte die Summe aller Arbeitseinkünfte, aller Zinsen auf Bankeinlagen oder andere Schuldtitel, aller Dividendenzahlungen oder aller Einkünfte aus Immobilien, wobei
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a) |
der Ausdruck „Arbeitseinkünfte“ Löhne, Arbeitslosengeld und Rentenzahlungen umfasst, die der nicht kundige Anleger erhält, mit Ausnahme von Sonderzahlungen; |
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b) |
der Ausdruck „Zinsen auf Bankeinlagen oder andere Schuldtitel“ Zahlungen auf Bankeinlagen oder andere Schuldtitel umfasst, die der nicht kundige Anleger im vorangegangenen Kalenderjahr erhalten hat, mit Ausnahme von Sonderzahlungen; |
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c) |
der Ausdruck „Dividendenzahlungen“ Zahlungen umfasst, die der potenzielle nicht kundige Anleger aufgrund des Haltens von Aktien oder Anteilen an einem Organismus für gemeinsame Anlagen oder anderen Eigenkapitalinstrumenten erhält, mit Ausnahme von Kapitalgewinnen, die durch die vollständige oder teilweise Veräußerung einer solchen Beteiligung erzielt wurden; |
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d) |
der Ausdruck „Einkünfte aus Immobilien“ alle Zahlungseingänge im Zusammenhang mit der Vermietung von Immobilien umfasst, mit Ausnahme von Kapitalgewinnen, die durch den Verkauf aller oder eines Teils dieser Immobilien erzielt werden. |
Artikel 9
Gesamtwert der liquiden Vermögenswerte
(1) Der in der Formel in Artikel 7 genannte Gesamtwert der liquiden Vermögenswerte wird berechnet als die Summe der gesamten Barmittel, die ein nicht kundiger Anleger auf Spar- und Kontokorrentkonten hält, und des Wertes von Vermögenswerten, die leicht und rasch in Barmittel umgewandelt werden können, einschließlich
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a) |
Sparprodukten, die innerhalb von höchstens 30 Kalendertagen in Barmittel umgewandelt werden können, |
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b) |
Finanzinstrumenten, die auf einem geregelten Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) gehandelt werden; |
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c) |
Aktien und Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen, die mindestens wöchentliche Rücktauschrechte bieten. |
(2) Die folgenden Vermögenswerte gelten nicht als liquide Vermögenswerte:
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a) |
Immobilien, |
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b) |
Beträge, die zu Zwecken der betrieblichen Altersversorgung an ein Altersversorgungssystem gezahlt werden, |
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c) |
Unternehmensanteile, die nicht frei rückzahlbar oder übertragbar sind, einschließlich früherer Anlagen in ein Schwarmfinanzierungsprojekt. |
Artikel 10
Jährliche finanzielle Verpflichtungen
Die in der Formel in Artikel 7 genannten jährlichen finanziellen Verpflichtungen umfassen alle Ausgaben, in Bezug auf die ein nicht kundiger Anleger eine Verpflichtung in einem bestimmten Kalenderjahr eingegangen ist, einschließlich
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a) |
Unterhalts- und Kindesunterhaltszahlungen, |
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b) |
Miet- und Hypothekenzahlungen, |
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c) |
Rückzahlungen von Darlehen, |
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d) |
Zahlungen von Versicherungsbeiträgen, |
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e) |
Zahlungen für Versorgungsleistungen, einschließlich Zahlungen zur Deckung von Strom-, Heizungs- und Wasserkosten, |
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f) |
Zahlungen für Abonnements von Diensten, |
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g) |
Einkommens- und Vermögenssteuern. |
Artikel 11
Datum der Bewertung des Gesamtwerts der liquiden Vermögenswerte und der jährlichen finanziellen Verpflichtungen
(1) Der in Artikel 9 genannte Gesamtwert der liquiden Vermögenswerte und die in Artikel 10 genannten jährlichen finanziellen Verpflichtungen werden zum 31. Dezember des Kalenderjahres bewertet, das dem Jahr vorausgeht, in dem die Simulation durchgeführt wird.
(2) Würde jedoch eine Bewertung zu diesem Datum die aktuelle Situation des Reinvermögens des potenziellen Anlegers nicht genau abbilden, wird die Bewertung zu einem aktuelleren Datum, das eine genaue Bewertung ermöglicht, vorgenommen.
(3) Für die Zwecke von Absatz 2 kann ein aktuelleres Datum ein beliebiges Datum zwischen dem 31. Dezember des Kalenderjahres, das demjenigen vorausgeht, in dem die Simulation durchgeführt wird, und dem Datum, an dem die Simulation durchgeführt wird, sein; das Datum, an dem die Simulation durchgeführt wird, entspricht dem Datum der Bewertung des Gesamtwerts der liquiden Vermögenswerte und der jährlichen finanziellen Verpflichtungen. Bei der Festlegung dieses Datums prüfen die potenziellen nicht kundigen Anleger, ob die Verwendung dieses Datums als Referenzdatum eine genaue Bewertung der jährlichen Nettoeinkünfte, des Gesamtwerts der liquiden Vermögenswerte und der jährlichen finanziellen Verpflichtungen gemäß der in Artikel 7 genannten Formel ermöglicht.
(4) Die in Artikel 8 genannten jährlichen Nettoeinkünfte sind die Einkünfte in dem Kalenderjahr, das dem Jahr vorausgeht, in dem die Simulation durchgeführt wird. Erfolgt die Bewertung des Gesamtwerts der liquiden Vermögenswerte und der jährlichen finanziellen Verpflichtungen jedoch unter Verwendung eines aktuelleren Datums gemäß Absatz 2 dieses Artikels, so sind die jährlichen Nettoeinkünfte die Einkünfte, die in den 12 Monaten vor diesem aktuelleren Datum erzielt wurden.
Artikel 12
Übermittlung des Ergebnisses der Simulation der Fähigkeit, Verluste zu tragen
Die Schwarmfinanzierungsdienstleister fordern potenzielle nicht kundige Anleger auf, ihnen das Ergebnis der gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2020/1503 durchgeführten Simulation zur Verfügung zu stellen.
Artikel 13
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Juli 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).
(3) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(4) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).