8.11.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 287/1 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/2111 DER KOMMISSION
vom 13. Juli 2022
zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung von Anforderungen für Schwarmfinanzierungsdienstleister in Bezug auf Interessenkonflikte
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 7 Unterabsatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2020/1503 müssen Schwarmfinanzierungsdienstleister wirksame interne Vorschriften zur Verhinderung von Interessenkonflikten aufrechterhalten und anwenden. Um sicherzustellen, dass diese Vorschriften ihrem Ziel der Vermeidung von Interessenkonflikten im Zeitverlauf gerecht werden, sollten Schwarmfinanzierungsdienstleister diese Vorschriften regelmäßig, mindestens jedoch jährlich überprüfen und sicherstellen, dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um etwaige Mängel bei diesen Vorschriften zu beheben. |
(2) |
Zur Behebung von Interessenkonflikten sollten Schwarmfinanzierungsdienstleister nicht über Gebühr auf die in Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2020/1503 festgelegten Offenlegungspflichten vertrauen. Deshalb sollten sie interne Vorschriften zur Vermeidung von Interessenkonflikten festlegen. Die internen Vorschriften zur Vermeidung von Interessenkonflikten sollten der Art, dem Umfang und der Komplexität der erbrachten Schwarmfinanzierungsdienstleistungen sowie der Größe und Organisation der Geschäftstätigkeit des Schwarmfinanzierungsdienstleisters angemessen sein. In diesem Zusammenhang sollten die internen Vorschriften zur Vermeidung von Interessenkonflikten gegebenenfalls dem Umstand Rechnung tragen, dass der Schwarmfinanzierungsdienstleister einer Gruppe angehört. |
(3) |
Die Schwarmfinanzierungsdienstleister sollten ihre internen Vorschriften zur Vermeidung von Interessenkonflikten nach bestem Bemühen so gestalten, dass Interessenkonflikte vermieden, erkannt und behoben werden. Wird gleichwohl ein Interessenkonflikt erkannt, sollten die Schwarmfinanzierungsdienstleister die notwendigen Vorkehrungen treffen, um sicherzustellen, dass dieser Interessenkonflikt gegenüber den Kunden des Schwarmfinanzierungsdienstleisters und gegenüber allen anderen möglicherweise Betroffenen offengelegt wird. |
(4) |
Die Vorkehrungen, die Schwarmfinanzierungsdienstleister gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2020/1503 zu treffen haben, sollten mit hinreichender Sicherheit sicherstellen, dass Risiken einer Schädigung von Kundeninteressen vermieden und, falls dies nicht möglich ist, angemessen abgeschwächt werden. |
(5) |
Um sicherzustellen, dass Kunden in Bezug auf Dienstleistungen, bei denen tatsächlich ein Interessenkonflikt vorliegt, eine Entscheidung in Kenntnis der Sachlage treffen können, sollten die Schwarmfinanzierungsdienstleister die gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2020/1503 offengelegten Informationen über die allgemeine Art und die Ursachen von Interessenkonflikten sowie die zu ihrer Abschwächung getroffenen Vorkehrungen auf dem neuesten Stand halten. Eine solche Offenlegung sollte der Art der Kunden, an die sie sich richtet, angemessen sein, insbesondere mit Blick auf deren Einstufung als kundige oder nicht kundige Anleger, einschließlich potenzieller Anleger. Die Offenlegung sollte eine Beschreibung der Interessenkonflikte und der damit verbundenen Kundenrisiken beinhalten. |
(6) |
Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgelegt wurde. |
(7) |
Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt. |
(8) |
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) angehört und hat am 1. Juni 2022 eine Stellungnahme abgegeben — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Aufrechterhaltung und Anwendung interner Vorschriften zur Vermeidung von Interessenkonflikten
(1) Von Schwarmfinanzierungsdienstleistern werden interne Vorschriften zur Verhinderung von Interessenkonflikten schriftlich festgelegt, umgesetzt und aufrechterhalten. Die Vorschriften zur Vermeidung von Interessenkonflikten sind der Größe und Organisation des Schwarmfinanzierungsdienstleisters sowie der Art, dem Umfang und der Komplexität seiner Geschäftstätigkeit angemessen.
(2) Gehört ein Schwarmfinanzierungsdienstleister einer Gruppe an, tragen die in Absatz 1 genannten internen Vorschriften zur Vermeidung von Interessenkonflikten allen Umständen Rechnung, die aufgrund der Struktur und der Geschäftstätigkeiten anderer Mitglieder der Gruppe einen Interessenkonflikt darstellen oder die einen Interessenkonflikt verursachen könnten.
(3) Die in Absatz 1 genannten internen Vorschriften zur Vermeidung von Interessenkonflikten verpflichten den Schwarmfinanzierungsdienstleister,
a) |
sicherzustellen, dass die in Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2020/1503 genannten Personen in Bezug auf die auf ihrer Schwarmfinanzierungsplattform angebotenen Schwarmfinanzierungsangebote nicht als Projektträger zugelassen werden; |
b) |
anzugeben, ob eine der in Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2020/1503 genannten Personen in Bezug auf die auf ihrer Schwarmfinanzierungsplattform angebotenen Schwarmfinanzierungsprojekte als Anleger zugelassen wurde; |
c) |
alle sonstigen Umstände anzugeben, die zu einem tatsächlichen oder potenziellen Interessenkonflikt zwischen den in Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2020/1503 genannten Personen führen könnten, wobei die Größe und die Tätigkeiten des Schwarmfinanzierungsdienstleisters und gegebenenfalls der Gruppe, der dieser angehört, sowie das Risiko einer Schädigung von Kundeninteressen zu berücksichtigen sind; |
d) |
gegebenenfalls festzulegen, welche Verfahren zu befolgen und welche Maßnahmen zu ergreifen sind, einschließlich Verfahren und Maßnahmen in Bezug auf die einschlägigen internen Zuständigkeiten innerhalb der Organisation des Schwarmfinanzierungsdienstleisters, um die in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1503 und gemäß Buchstabe c des vorliegenden Absatzes festgelegten Anforderungen zu erfüllen. |
(4) In dem in Absatz 3 Buchstabe b genannten Fall führen die in Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2020/1503 genannten Personen, die mit verschiedenen Geschäftstätigkeiten befasst sind, die einen Interessenkonflikt im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2020/1503 nach sich ziehen könnten, diese Tätigkeiten mit einem Grad an Unabhängigkeit aus, der Folgendem angemessen ist:
a) |
der Größe und den Tätigkeiten des Schwarmfinanzierungsdienstleisters; |
b) |
sofern anwendbar, der Größe und den Tätigkeiten der Gruppe, der der Schwarmfinanzierungsdienstleister angehört; |
c) |
dem Risiko einer Schädigung von Kundeninteressen. |
(5) In dem in Absatz 3 Buchstabe c genannten Fall beinhalten die internen Vorschriften alles Folgende:
a) |
wirksame Verfahren, die den Austausch von Informationen zwischen den in Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2020/1503 genannten Personen, deren Tätigkeiten einen Interessenkonflikt nach sich ziehen könnten, verhindern oder kontrollieren, wenn dieser Informationsaustausch den Interessen eines oder mehrerer Kunden des Schwarmfinanzierungsdienstleisters schaden könnte; |
b) |
Vorkehrungen für die gesonderte Überwachung der in Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2020/1503 genannten Personen, deren Hauptaufgabe darin besteht, Tätigkeiten im Namen von Kunden auszuführen oder Dienstleistungen für Kunden zu erbringen, deren Interessen möglicherweise kollidieren oder die in anderer Weise unterschiedliche Interessen — einschließlich der Interessen des Schwarmfinanzierungsdienstleisters — vertreten, die kollidieren könnten; |
c) |
die Beseitigung jeder direkten Verbindung zwischen der Vergütung der in Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2020/1503 genannten Personen, die hauptsächlich mit einer Tätigkeit befasst sind, und der Vergütung oder den Einnahmen anderer in Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2020/1503 genannter Personen, die hauptsächlich mit einer anderen Tätigkeit befasst sind, wenn bei diesen Tätigkeiten ein Interessenkonflikt entstehen könnte; |
d) |
Maßnahmen, die jede ungebührliche Einflussnahme einer Person auf die Art und Weise, wie eine in Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2020/1503 genannte Person Schwarmfinanzierungsdienstleistungen erbringt, verhindern oder einschränken; |
e) |
Maßnahmen, die die gleichzeitige oder unmittelbar nachfolgende Einbeziehung einer in Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2020/1503 genannten Person in getrennte Schwarmfinanzierungsdienstleistungen verhindern oder kontrollieren, wenn diese Einbeziehung die ordnungsgemäße Behebung von Interessenkonflikten beeinträchtigen könnte. |
(6) Die Schwarmfinanzierungsdienstleister bewerten und überprüfen ihre internen Vorschriften zur Vermeidung von Interessenkonflikten mindestens jährlich und ergreifen sämtliche geeigneten Maßnahmen, um etwaige erkannte Mängel abzustellen.
Artikel 2
Vorkehrungen zur Vermeidung, Erkennung und Behebung von Interessenkonflikten
(1) Die Vorkehrungen, die Schwarmfinanzierungsdienstleister gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2020/1503 zu treffen haben, zielen darauf ab, mit hinreichender Sicherheit zu gewährleisten, dass Risiken einer Schädigung von Kundeninteressen vermieden und, falls dies nicht möglich ist, angemessen abgeschwächt werden.
(2) Um zu ermitteln, welche Arten von Interessenkonflikten zusätzlich zu den in Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 genannten Arten von Interessenkonflikten bei der Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen auftreten und den Interessen eines Kunden schaden könnten, berücksichtigen die Schwarmfinanzierungsdienstleister mindestens, ob eine der in Artikel 8 Absatz 4 jener Verordnung genannten Personen
a) |
wahrscheinlich zulasten des Kunden einen finanziellen Vorteil erzielen oder einen finanziellen Verlust vermeiden wird; |
b) |
ein Interesse am Ergebnis einer für den Kunden erbrachten Dienstleistung hat, das sich vom Interesse des Kunden am Ergebnis der Dienstleistung unterscheidet; |
c) |
einen finanziellen oder sonstigen Anreiz hat, die Interessen eines Kunden oder einer Gruppe von Kunden über die Interessen eines anderen Kunden zu stellen. |
Artikel 3
Offenlegung der allgemeinen Art und der Ursachen von Interessenkonflikten sowie der zu ihrer Abschwächung getroffenen Vorkehrungen
(1) Die Schwarmfinanzierungsdienstleister veröffentlichen und aktualisieren die in Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2020/1503 genannten Informationen an gut sichtbarer Stelle auf ihrer Internetseite. Die Schwarmfinanzierungsdienstleister legen diese Informationen gegenüber den Kunden auf einem dauerhaften Datenträger offen, es sei denn, es wurde kein Interessenkonflikt nach Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2020/1503 festgestellt, und aktualisieren diese Informationen gegebenenfalls.
(2) Die in Absatz 1 genannte Offenlegung beinhaltet eine spezifische und klare Beschreibung der Interessenkonflikte und der im Zusammenhang mit einer bestimmten Dienstleistung ermittelten Risiken, wobei der Art der Kunden, gegenüber denen die Offenlegung erfolgt, und insbesondere der Einstufung dieser Kunden als kundige oder nicht kundige potenzielle Anleger Rechnung getragen wird.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Juli 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).
(3) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).