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27.10.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 277/149 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2068 DER KOMMISSION
vom 26. Oktober 2022
zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Russischen Föderation nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/477 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über mögliche Maßnahmen der Europäischen Union im Fall einer gleichzeitigen Anwendung von Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen und Schutzmaßnahmen (2), insbesondere auf Artikel 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
1.1. Vorherige Untersuchungen und geltende Maßnahmen
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(1) |
Mit der Verordnung (EU) 2016/1328 (3) führte die Europäische Kommission einen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“ oder „China“) und der Russischen Föderation (im Folgenden „Russland“) (im Folgenden „die ursprünglichen Maßnahmen“) ein. Die Untersuchung, die zur Einführung der ursprünglichen Maßnahmen führte, wird nachstehend als „Ausgangsuntersuchung“ bezeichnet. |
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(2) |
Die derzeit geltenden Antidumpingzölle liegen für die VR China bei 19,7 % auf Einfuhren von in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen, 20,5 % auf Einfuhren von nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Unternehmen und 22,1 % auf Einfuhren aller anderen Unternehmen, und für Russland zwischen 18,7 % und 34 % auf Einfuhren von in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern, während für alle anderen Unternehmen ein Zollsatz von 36,1 % gilt. |
1.2. Antrag auf Auslaufüberprüfung
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(3) |
Nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen (4) ging bei der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) ein Überprüfungsantrag gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein. |
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(4) |
Der Überprüfungsantrag wurde am 3. Mai 2021 im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung im Namen des kaltgewalzte Flachstahlerzeugnisse herstellenden Wirtschaftszweigs der Union vom Verband der Europäischen Stahlhersteller (European Steel Association — im Folgenden „Eurofer“ oder „Antragsteller“) gestellt. Der Überprüfungsantrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem erneuten Auftreten des Dumpings und einem Anhalten oder erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei. |
1.3. Einleitung einer Auslaufüberprüfung
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(5) |
Die Kommission kam nach Anhörung des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um eine Auslaufüberprüfung einzuleiten, und leitete somit am 3. August 2021 eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung in Bezug auf die Einfuhren kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung in der VR China und in Russland (im Folgenden „betroffene Länder“) in die Union ein. Sie veröffentlichte eine entsprechende Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung im Amtsblatt der Europäischen Union (5) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“). |
1.4. Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum
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(6) |
Die Untersuchung des Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant waren, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum“). |
1.5. Interessierte Parteien
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(7) |
In der Einleitungsbekanntmachung wurden die interessierten Parteien aufgefordert, sich zwecks Mitarbeit an der Untersuchung mit der Kommission in Verbindung zu setzen. Außerdem unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, alle ihr bekannten Unionshersteller, die ihr bekannten Hersteller in der VR China und in Russland, die Behörden der VR China und Russlands sowie die ihr bekannten Einführer, Verwender und Händler über die Einleitung der Auslaufüberprüfung und bat sie um ihre Mitarbeit. |
1.6. Stellungnahmen zur Einleitung
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(8) |
Die interessierten Parteien hatten Gelegenheit, zur Einleitung der Auslaufüberprüfung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren zu beantragen. Bei der Kommission gingen Stellungnahmen von drei ausführenden Herstellern in Russland, von der russischen Regierung, einem unabhängigen Einführer und einem Verwender ein. |
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(9) |
In ihren Stellungnahmen zur Einleitung brachten die drei russischen ausführenden Hersteller vor, der Antragsteller habe keine ausreichenden und verlässlichen Beweise dafür vorgelegt, dass ein Anhalten oder erneutes Auftreten des schädigenden Dumpings durch Einfuhren aus Russland wahrscheinlich sei. Darüber hinaus behaupteten die russische Regierung, die russischen ausführenden Hersteller, der unabhängige Einführer und ein Verwender, es bestehe kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den Einfuhren kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse aus China und Russland. Die verschiedenen Parteien argumentierten, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union, sofern sie bestand, auf andere Faktoren als die schädigenden Einfuhren aus Russland und China zurückzuführen sei, da die Mengen der Einfuhren kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse aus den betroffenen Ländern unerheblich seien. |
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(10) |
Allerdings, und wie auch in der Einleitungsbekanntmachung dargelegt, führte der Antragsteller ferner an, „die Beseitigung der ursprünglich festgestellten Schädigung sei in erster Linie auf die Antidumpingmaßnahmen zurückzuführen; sollten — bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen — erneut umfangreiche Mengen zu gedumpten Preisen aus den betroffenen Ländern eingeführt werden, so würde der Wirtschaftszweig der Union wahrscheinlich erneut geschädigt“ (6). Im Rahmen der Überprüfung sollte festgestellt werden, ob bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten der Schädigung durch gedumpte Einfuhren aus den betroffenen Ländern zu rechnen ist. Die vom Antragsteller zum Zeitpunkt der Einleitung vorgelegten Informationen waren ausreichend, um nachzuweisen, dass die durch die gedumpten Einfuhren verursachte Schädigung erneut auftreten würde, wenn die Mengen der gedumpten Einfuhren wieder ansteigen würden. Deshalb wies die Kommission das Vorbringen der Parteien zum ursächlichen Zusammenhang zurück. |
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(11) |
Die russische Regierung brachte vor, dass der Antragsteller bei der Berechnung des Normalwerts keine ausreichenden Beweise für das erhöhte Dumping gemäß Artikel 5.2 des Antidumping-Übereinkommens vorgelegt habe. Außerdem seien die in der offen zugänglichen Fassung des Antrags auf Auslaufüberprüfung vorgelegten Informationen nicht detailliert genug und enthielten nicht die zur Berechnung der Spanne herangezogenen genauen Zahlen, da die Transport- und Ausfuhrkosten sowie die Preise für kaltgewalzte Flachstahlerzeugnisse auf dem russischen Markt und die Berechnungen selbst nur als ungefähre Werte angegeben wurden. Die russische Regierung forderte die Kommission auf, die im Antrag vorgelegten Berechnungen zu prüfen und die Verlässlichkeit dieser Berechnungen zu belegen. Des Weiteren verwies die russische Regierung auf Artikel 6.2 des Antidumping-Übereinkommens und erklärte, dass der Antragsteller dadurch, dass es keine Möglichkeit gebe, den wesentlichen Inhalt der vertraulichen Informationen in angemessener Weise nachzuvollziehen, sowohl die russische Regierung als auch die russischen Hersteller sowie andere interessierte Parteien daran gehindert habe, ihre Interessen in vollem Umfang zu verteidigen, und forderte die Kommission und Eurofer auf, detailliertere Daten zu den Berechnungen der Dumpingspanne vorzulegen. |
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(12) |
In Bezug auf das Vorbringen zur Hinlänglichkeit der Beweise wurde im Überprüfungsantrag anerkannt, dass die russischen Ausfuhren der betroffenen Ware in die Union im Vergleich zum Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung stark zurückgingen. Daher wurde im Antrag die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings anhand der Preise der Ausfuhren in andere Drittländer als die Union bewertet. Die Analyse der Beweise ergab, dass der Antrag genügend Beweise für die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings enthielt. |
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(13) |
Die im Antrag berechnete Dumpingspanne spiegelte das Preisverhalten der russischen ausführenden Hersteller auf Drittlandsmärkten wider und nicht zwingend den genauen Umfang des Dumpings, der in der Untersuchung berechnet wurde. Der Antragsteller legte jedoch im Antrag ausreichende Beweise für den Ausfuhrpreis und den Normalwert vor, die die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings belegen. Der Antragsteller legte ferner eine hinreichend detaillierte Beschreibung der Methode vor, die bei seiner Dumpingberechnung verwendet wurde, um ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen zu ermöglichen. |
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(14) |
Zur Ermittlung des Normalwerts der kaltgewalzten Flachstahlerzeugnisse für die russischen ausführenden Hersteller hatte der Antragsteller öffentlich zugängliche und abonnementspflichtige Informationen über die inländischen Verkaufspreise für eine Tonne kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse, die im Bezugszeitraum von den wichtigsten Ausführern auf ihrem Inlandsmarkt in Rechnung gestellt wurden, eingeholt. Die Kommission prüfte und bestätigte den Ausfuhrpreis anhand der Datenbank Global Trade Atlas (im Folgenden „GTA“). |
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(15) |
Da seit Einführung der Antidumpingzölle im Jahr 2016 die überprüfte Ware nur noch in unerheblichem Umfang aus Russland in die Union eingeführt wird, stützte sich der Antragsteller beim Ausfuhrpreis auf mehrere Informationsquellen über die Preise der Ausfuhren russischer kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse in Drittländer im Jahr 2020. Diese Ausfuhrpreise für eine Tonne kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse wurden auf der Grundlage von Marktinformationen über die Preise der Ausfuhren aus Russland ermittelt. Der Ausfuhrpreis wurde anhand des durchschnittlichen GTA-Preises der drei wichtigsten Bestimmungsländer für russische Ausfuhren überprüft und bestätigt. |
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(16) |
Der Antragsteller hatte daher den durchschnittlichen Ausfuhrpreis ab Werk für kaltgewalzte Flachstahlerzeugnisse aus Russland mit einem Normalwert auf der Grundlage der russischen Inlandspreise verglichen. |
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(17) |
Bei ihrer vorgeschriebenen Analyse berücksichtigte die Kommission nur diejenigen Aspekte, für die hinreichend genaue und zutreffende Beweise vorgelegt wurden. |
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(18) |
Das Vorbringen der russischen Regierung wurde daher zurückgewiesen. |
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(19) |
Nach Auffassung der Kommission enthielt die im zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier enthaltene nichtvertrauliche Fassung des Antrags alle wesentlichen Beweise und nichtvertraulichen Zusammenfassungen vertraulicher Angaben, die es den interessierten Parteien ermöglichten, ihre Verteidigungsrechte ordnungsgemäß wahrzunehmen. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen. |
1.7. Stichprobe
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(20) |
In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde. |
1.7.1. Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller
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(21) |
In der Einleitungsbekanntmachung teilte die Kommission mit, dass sie eine vorläufige Stichprobe gebildet hatte, die drei Unionshersteller umfasste. Die Kommission bildete die Stichprobe auf der Grundlage der gemeldeten Produktions- und Verkaufsmenge der gleichartigen Ware. Die Stichprobe umfasste drei Unionshersteller, auf die mehr als 30 % der geschätzten Gesamtproduktionsmenge der gleichartigen Ware in der Union und mehr als 20 % der geschätzten Gesamtmenge der Verkäufe entfielen. |
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(22) |
Im Einklang mit Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung bat die Kommission die interessierten Parteien, zu der vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Es gingen keine Stellungnahmen ein, sodass die vorläufige Stichprobe bestätigt wurde und als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union angesehen wurde. |
1.7.2. Bildung einer Stichprobe der Einführer
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(23) |
Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission unabhängige Einführer zur Vorlage der im Anhang der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen auf. |
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(24) |
Kein unabhängiger Einführer beantwortete den Stichprobenfragebogen. Daher befand die Kommission, dass sich die Bildung einer Stichprobe erübrigte. |
1.7.3. Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in Russland und China
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(25) |
Um über die Notwendigkeit der Bildung einer Stichprobe entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, bat die Kommission alle ausführenden Hersteller in Russland und China um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen. Außerdem ersuchte die Kommission die Behörden Chinas und Russlands darum, etwaige andere ausführende Hersteller, die gegebenenfalls an einer Mitarbeit bei der Untersuchung interessiert sein könnten, zu benennen und/oder zu kontaktieren. |
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(26) |
Bei der Einleitung stellte die Kommission Kopien der Fragebogen in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD HANDEL zur Verfügung. |
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(27) |
Keiner der chinesischen ausführenden Hersteller lieferte die geforderten Informationen und/oder erklärte sich mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Die Kommission unterrichtete die Vertretung der VR China bei der Europäischen Union über ihre Absicht, im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde zu legen. Es gingen keine Stellungnahmen ein. |
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(28) |
Da keine chinesischen Hersteller mitarbeiteten, wurden die Feststellungen zu den Einfuhren aus der VR China nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen, insbesondere anhand von Handelsstatistiken über Ein- und Ausfuhren (Eurostat, GTA (7) und OECD (8)). |
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(29) |
Drei russische ausführende Hersteller, nämlich PJSC Magnitogorsk Iron and Steel Works (MMK) und seine verbundenen Unternehmen (MMK-Gruppe), PJSG Novolipetsk Steel (NLMK) und seine verbundenen Unternehmen (NLMK-Gruppe) sowie PJSC Severstal (Severstal) und seine verbundenen Unternehmen (SEVERSTAL-Gruppe), stellten die benötigten Informationen zur Verfügung und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Am 6. September 2021 teilten diese drei ausführenden Hersteller der Kommission jedoch mit, dass sie beschlossen hätten, die Antidumpingfragebogen nicht einzeln zu beantworten, jedoch bei allen anderen Aspekten der Auslaufüberprüfung mit der Kommission zusammenzuarbeiten, etwa im Hinblick auf Stellungnahmen zum Überprüfungsantrag, die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung und das Unionsinteresse. In der Folge übermittelten die drei russischen ausführenden Hersteller am 13. September 2021 Stellungnahmen zum Antrag auf Auslaufüberprüfung, zum mutmaßlichen Anhalten und zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des schädigenden Dumpings und zum Unionsinteresse. Sie forderten die Kommission auf, die zusammen mit den Stellungnahmen übermittelten unternehmensspezifischen Daten wie Produktion, Kapazität und Kapazitätsauslastung stichprobenartig zu prüfen. |
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(30) |
Im Anschluss an diesen Austausch unterrichtete die Kommission am 21. September und am 19. November 2021 die genannten ausführenden Hersteller darüber, dass sie bei ihnen von einer mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit ausgeht, und unterrichtete sie über ihre Absicht, Artikel 18 der Grundverordnung anzuwenden und ihre Feststellungen im Rahmen der Untersuchung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen zu treffen. Die Kommission unterrichtete auch die russischen Behörden über ihre Absicht, nach Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen heranzuziehen. |
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(31) |
Am 30. September und am 29. November 2021 gingen bei der Kommission Stellungnahmen der drei russischen ausführenden Hersteller zur Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung ein. Sie widersprachen der Bewertung ihrer Bereitschaft zur Mitarbeit durch die Kommission und bekräftigten ihre Absicht, bei anderen Aspekten der Überprüfung, etwa im Hinblick auf das Anhalten oder erneute Auftreten der Schädigung, die Wahrscheinlichkeit eines weiteren schädigenden Dumpings und das Unionsinteresse mitzuarbeiten. Sie forderten die Kommission erneut auf, die von ihnen übermittelten Daten zu Produktion, Kapazität und Kapazitätsauslastung zu überprüfen. |
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(32) |
Die russischen ausführenden Hersteller versäumten es in diesem Zusammenhang, in ihren Antworten auf den Fragebogen die angeforderten Informationen zu übermitteln. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die russischen ausführenden Hersteller nur bruchstückhafte Informationen vorlegten, die sich auf die Produktion, Kapazität und Produktionsmenge beschränkten und nicht durch sachdienliche Nachweise untermauert waren. Da die ausführenden Hersteller der Kommission keine ausreichenden und verlässlichen Informationen vorlegten, um zu einer hinreichend genauen Feststellung zu gelangen, verwendete die Kommission die Informationen aus dem in Erwägungsgrund 30 beschriebenen Dossier. In jedem Fall verwendete die Kommission die von den drei russischen Herstellern übermittelten Informationen, soweit dies möglich war. |
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(33) |
Die Kommission übersandte der Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden „chinesische Regierung“) einen Fragebogen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in der VR China im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung. |
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(34) |
Die Kommission sandte ferner Fragebogen an die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Dieselben Fragebogen wurden am Tag der Untersuchungseinleitung auch online (9) bereitgestellt. Darüber hinaus sandte die Kommission dem Verband der Unionshersteller, Eurofer, einen Fragebogen zu. |
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(35) |
Antworten auf den Fragebogen gingen von den drei Unionsherstellern der Stichprobe und von Eurofer ein. |
1.7.4. Überprüfung
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(36) |
Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung sowie zur Ermittlung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie. Aufgrund des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie und der daraufhin ergriffenen Maßnahmen zum Umgang mit dem Ausbruch (im Folgenden „COVID-19-Bekanntmachung“) (10) war die Kommission nicht in der Lage, Kontrollbesuche in den Betrieben der mitarbeitenden Unternehmen durchzuführen. Stattdessen führte die Kommission per Videokonferenz Fernabgleiche der von den folgenden Unternehmen übermittelten Informationen durch: |
Unionshersteller
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Voestalpine Stahl GmbH, Österreich |
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ThyssenKrupp Steel Europe AG, Deutschland |
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ArcelorMittal Belgium, Belgien |
1.8. Weiteres Verfahren
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(37) |
Am 19. August 2022 erfolgte seitens der Kommission die Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, aufgrund deren die für Einfuhren aus der VR China und Russland geltenden Antidumpingzölle aufrechterhalten werden sollten. Alle Parteien erhielten Gelegenheit, zur Unterrichtung Stellung zu nehmen. |
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(38) |
Die Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden von der Kommission geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden gehört. |
2. ÜBERPRÜFTE WARE, BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
2.1. Überprüfte Ware
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(39) |
Bei der überprüften Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der Ausgangsuntersuchung, nämlich um flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl (ausgenommen aus nicht rostendem Stahl) beliebiger Breite, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen und nur kaltgewalzt, die derzeit unter den KN-Codes ex 7209 15 00 (TARIC-Code 7209150090), 7209 16 90, 7209 17 90, 7209 18 91, ex 7209 18 99 (TARIC-Code 7209189990), ex 7209 25 00 (TARIC-Code 7209250090), 7209 26 90, 7209 27 90, 7209 28 90, 7211 23 30, ex 7211 23 80 (TARIC-Codes 7211238019, 7211238095 und 7211238099), ex 7211 29 00 (TARIC-Codes 7211290019 und 7211290099), 7225 50 80 und 7226 92 00 eingereiht werden (im Folgenden „überprüfte Ware“). |
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(40) |
Die folgenden Warentypen sind von der Definition der überprüften Ware ausgenommen:
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(41) |
Kaltgewalzte Flachstahlerzeugnisse werden aus warmgewalzten Coils hergestellt. Beim Prozess des Kaltwalzens wird ein — zuvor warmgewalztes und gebeiztes — Blech oder Band durch eine Kaltwalze (d. h. bei einer Temperatur unterhalb der Erweichungstemperatur des Metalls) geführt. Kaltgewalzte Flachstahlerzeugnisse werden nach Maßgabe bestimmter Spezifikationen oder geschützter Spezifikationen von Endverwendern hergestellt. Sie können in verschiedener Form geliefert werden: als Coils (geölt oder nicht geölt), zugeschnitten (Blech) oder als schmale Bänder. Kaltgewalzte Flachstahlerzeugnisse sind ein industrieller Einsatzstoff, der von den Endverwendern für eine Vielzahl von Anwendungen, hauptsächlich im verarbeitenden Gewerbe (Industrie, Verpackung, Automobilindustrie usw.), aber auch im Baugewerbe bezogen wird. |
2.2. Betroffene Ware
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(42) |
Bei der betroffenen Ware, die Gegenstand dieser Untersuchung ist, handelt es sich um die überprüfte Ware mit Ursprung in der VR China und Russland. |
2.3. Gleichartige Ware
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(43) |
Die im Rahmen der Auslaufüberprüfung durchgeführte Untersuchung bestätigte die in der Ausgangsuntersuchung getroffene Feststellung, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:
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(44) |
Sie werden daher als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung betrachtet. |
3. DUMPING
3.1. Volksrepublik China
3.1.1. Vorbemerkungen
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(45) |
Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurden weiterhin bestimmte kaltgewalzte Flachstahlerzeugnisse aus China eingeführt, wenn auch in geringerem Umfang als im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung (d. h. vom 1. April 2014 bis zum 31. März 2015). Eurostat-Daten zufolge machten die Einfuhren bestimmter kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse aus China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weniger als 1 % des Unionsmarktes aus, verglichen mit einem Marktanteil von 10,3 % (11) in der Ausgangsuntersuchung. In absoluten Zahlen führte China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung rund 32 000 Tonnen in die Union aus, was einem erheblichen Rückgang gegenüber den rund 732 000 Tonnen (12) entspricht, die im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung in die Union ausgeführt wurden. |
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(46) |
Im Rahmen der Ausgangsuntersuchung stellte die Kommission fest, dass die Ausfuhren der betroffenen Ware aus China auf dem Unionsmarkt in erheblichem Umfang gedumpt waren. Die Dumpingspannen der mitarbeitenden chinesischen Ausführer lagen zwischen 52,7 % und 59,2 %. Aufgrund der Anwendung der Regel des niedrigeren Zolls wurden die Antidumpingzölle auf die Einfuhren aus China deutlich niedriger festgesetzt und lagen zwischen 19,7 % und 22,1 %. |
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(47) |
Wie in Erwägungsgrund 27 festgestellt, arbeitete keiner der chinesischen Ausführer/Hersteller bei der Untersuchung mit. Die Kommission unterrichtete die chinesischen Behörden deshalb darüber, dass sie angesichts der mangelnden Mitarbeit in Bezug auf die Feststellungen zur VR China möglicherweise Artikel 18 der Grundverordnung anwenden werde. Bei der Kommission gingen keine diesbezüglichen Stellungnahmen oder Anträge auf Anhörung durch die Anhörungsbeauftragte ein. |
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(48) |
Daher stützen sich die für die VR China geltenden Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings nach Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, insbesondere auf die Informationen im Antrag auf Auslaufüberprüfung und in den Stellungnahmen der interessierten Parteien sowie auf Informationsquellen wie Handelsstatistiken über Ein- und Ausfuhren (Eurostat, den GTA (13), und OECD (14)) und auf von unabhängigen Anbietern von Finanzdaten bereitgestellte Informationen, etwa den von Dun & Bradstreet veröffentlichtem Bericht „Global Financials“ (15). |
3.1.2. Dumping
3.1.2.1. Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung für die Einfuhren bestimmter kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung in der VR China
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(49) |
Da bei Einleitung der Untersuchung genügend Beweise vorlagen, die hinsichtlich der VR China auf das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung hindeuteten, leitete die Kommission die Untersuchung auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung ein. |
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(50) |
Um die Informationen einzuholen, die sie für die Untersuchung der mutmaßlichen nennenswerten Verzerrungen benötigte, übersandte die Kommission der chinesischen Regierung einen Fragebogen. Im Abschnitt 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung bat die Kommission darüber hinaus alle interessierten Parteien, innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt bezüglich der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Von der chinesischen Regierung gingen keine Antworten auf den Fragebogen ein und innerhalb der Frist wurden keine Beiträge zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung übermittelt. In der Folge unterrichtete die Kommission die chinesische Regierung mit Verbalnote vom 13. September 2021 darüber, dass sie zur Ermittlung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in der VR China die verfügbaren Informationen im Sinne des Artikels 18 der Grundverordnung zugrunde legen werde. |
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(51) |
Im Abschnitt 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission auch darauf hin, dass angesichts der vorliegenden Beweise nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung im vorliegenden Fall Brasilien als für China geeignetes repräsentatives Drittland in Frage kommt, um den Normalwert anhand unverzerrter Preise oder Vergleichswerte zu ermitteln. Die Kommission erklärte ferner, dass sie andere möglicherweise geeignete Länder nach den Kriterien des Artikels 2 Absatz 6a erster Gedankenstrich der Grundverordnung prüfen werde. |
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(52) |
Am 24. November 2020 informierte die Kommission in Form eines Vermerks (im Folgenden „erster Vermerk“) über die einschlägigen Quellen, die sie zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen gedachte. Dieser Vermerk enthielt eine Liste aller Produktionsfaktoren — wie Rohstoffe, Arbeit und Energie —, die bei der Herstellung bestimmter kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse eingesetzt werden. Darüber hinaus benannte die Kommission auf der Grundlage der Kriterien für die Auswahl unverzerrter Preise oder Vergleichswerte mögliche repräsentative Länder, konkret Brasilien, Mexiko, Russland und die Türkei. Bei der Kommission gingen keine Stellungnahmen zum ersten Vermerk ein. |
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(53) |
Am 17. März 2022 unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien in Form eines zweiten Vermerks (im Folgenden „zweiter Vermerk“) über die einschlägigen Quellen, die sie zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen gedachte, und gab darin Brasilien als repräsentatives Land an. Es gingen keine Stellungnahmen ein. |
3.1.2.2. Normalwert
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(54) |
Nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung stützt sich der Normalwert „normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind“. |
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(55) |
Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung sieht allerdings Folgendes vor: „Wird … festgestellt, dass es nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland zu verwenden, weil in diesem Land nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b bestehen, so wird der Normalwert ausschließlich anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt“; dieser „rechnerisch ermittelte Normalwert muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten“ („Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten“ werden im Folgenden als „VVG-Kosten“ bezeichnet). |
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(56) |
Wie in den folgenden Unterabschnitten dargelegt, gelangte die Kommission in dieser Untersuchung zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorliegenden Beweise und in Anbetracht der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und der chinesischen ausführenden Hersteller die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung angezeigt war. |
3.1.3. Vorliegen nennenswerter Verzerrungen
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(57) |
In Untersuchungen zum Stahlsektor in der VR China (16) stellte die Kommission jüngst das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung fest. |
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(58) |
Bei diesen Untersuchungen stellte die Kommission fest, dass erhebliche staatliche Eingriffe in der VR China zu Verzerrungen führen, die einer wirksamen Ressourcenallokation nach Marktgrundsätzen entgegenstehen (17). Insbesondere gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass im Stahlsektor, aus dem der Hauptrohstoff für die Herstellung der überprüften Ware stammt, nicht nur der Anteil an Staatseigentum der VR China im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung nach wie vor erheblich ist (18), sondern dass die chinesische Regierung überdies im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung durch die staatliche Präsenz in Unternehmen Preise und Kosten beeinflussen kann (19). Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass die Präsenz und das Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten sowie bei der Bereitstellung von Rohstoffen und Inputs eine zusätzliche Verzerrung des Marktes bewirken. Tatsächlich führt das Planungssystem in der VR China insgesamt dazu, dass Ressourcen nicht in Abhängigkeit von den Marktkräften zugewiesen werden, sondern in Sektoren konzentriert sind, die von der chinesischen Regierung als strategische oder anderweitig politisch wichtige Sektoren erachtet werden (20). Die Kommission gelangte ferner zu dem Schluss, dass das chinesische Insolvenzrecht und das chinesische Eigentumsrecht im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung nicht ordnungsgemäß funktionieren, wodurch insbesondere dann Verzerrungen entstehen, wenn insolvente Unternehmen über Wasser gehalten werden oder wenn es um die Gewährung von Landnutzungsrechten in der VR China geht (21). In gleicher Weise stellte die Kommission Verzerrungen der Lohnkosten im Stahlsektor im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung (22) sowie Verzerrungen auf den Finanzmärkten im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung, insbesondere hinsichtlich des Zugangs von Unternehmen in der VR China zu Kapital (23), fest. |
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(59) |
Wie bereits in vorherigen Untersuchungen hinsichtlich des Stahlsektors in der VR China prüfte die Kommission auch in dieser Untersuchung, ob es angesichts nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Dabei stützte sich die Kommission auf die im Dossier verfügbaren Beweise, einschließlich der im Antrag sowie in der (auf öffentlich verfügbaren Quellen basierenden) Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations“ (24) (im Folgenden „Bericht“) enthaltenen Belege. Im Rahmen der Analyse wurden nicht nur die erheblichen staatlichen Eingriffe in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen untersucht, sondern auch die spezifische Marktsituation im betreffenden Sektor, insbesondere in Bezug auf die überprüfte Ware. Die Kommission ergänzte diese Beweiselemente durch ihre eigenen Untersuchungen zu den verschiedenen Kriterien, die für die Bestätigung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in der VR China, wie sie auch in früheren einschlägigen Kommissionsuntersuchungen festgestellt wurden, relevant sind. |
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(60) |
Dem Antrag zufolge wird die chinesische Wirtschaft insgesamt stark von verschiedenen umfassenden Eingriffen der chinesischen Regierung oder anderer Behörden auf verschiedenen Regierungsebenen beeinflusst und geprägt, sodass die Inlandspreise und -kosten der chinesischen Stahlindustrie nicht in dieser Untersuchung herangezogen werden können. Um diesen Standpunkt zu untermauern, wurde in dem Antrag auf die jüngsten Untersuchungen der Kommission im chinesischen Stahlsektor (25) oder auf die Schlussfolgerungen des Globalen Forums zu Stahlüberkapazitäten der G20 (26) verwiesen. |
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(61) |
Insbesondere wurde in dem Antrag darauf hingewiesen, dass vor dem Hintergrund der in der Verfassung der VR China verankerten Doktrin der „sozialistischen Marktwirtschaft“ die Omnipräsenz der Kommunistischen Partei Chinas (im Folgenden „Kommunistische Partei“) und der Einfluss der Regierung auf die Wirtschaft durch strategische Planungsinitiativen wie dem 13. und 14. Fünfjahresplan unterschiedliche (verwaltungsrechtliche, finanzielle und regulatorische) Formen annehmen können. |
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(62) |
Der Antrag enthielt Beispiele für Sachverhalte, die auf das Vorliegen von Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster bis sechster Gedankenstrich der Grundverordnung hindeuten. Unter Bezugnahme auf frühere Untersuchungen der Kommission im Stahlsektor, den Bericht und auf Berichte der Behörden von Drittländern (Sonderbeauftragter der Vereinigten Staaten für Handelsfragen) und anderer Institutionen (IWF) brachte der Antragsteller insbesondere Folgendes vor:
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(63) |
Wie in Erwägungsgrund 50 dargelegt, nahm die chinesische Regierung zu den im Dossier, einschließlich des Berichts, vorliegenden Beweisen und den vom Antragsteller beigebrachten zusätzlichen Nachweisen für das Bestehen nennenswerter Verzerrungen und/oder zur Angemessenheit der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung auf den vorliegenden Fall weder Stellung noch legte sie Beweise zur Stützung oder Widerlegung der betreffenden Beweise vor. |
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(64) |
Insbesondere im Sektor der überprüften Ware, d. h. im Stahlsektor, ist der Anteil an Staatseigentum der chinesischen Regierung nach wie vor erheblich. Viele der größten Hersteller kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse sind staatseigene Unternehmen, z. B. Hebei Iron and Steel, Handan Iron and Steel, Baoshan Iron and Steel, Shanghai Meishan Iron and Steel, BX Steel Posco Cold Rolled Sheet, WISCO International Economic and Trading, Maanshan Iron and Steel, Tianjin Rolling One Steel oder Inner Mongolia Baotu Steel Union. Baosteel, ein weiterer großer chinesischer Stahlhersteller, ist Teil der China Baowu Steel Group Co. Ltd. (ehemals Baosteel Group und Wuhan Iron & Steel), dem weltweit größten Stahlhersteller (28), der letztlich zu 100 % im Eigentum der zentralen Kommission des Staatsrats zur Kontrolle und Verwaltung von Staatsvermögen (State-Owned Asset Supervision and Administration Commission, im Folgenden „SASAC“) steht (29). Zwar gibt es rein nominal schätzungsweise in etwa gleich viele staatseigene und private Unternehmen, jedoch sind vier der fünf chinesischen Stahlhersteller, die zu den zehn größten Stahlherstellern der Welt zählen, staatseigene Unternehmen (30). Zugleich entfielen zwar im Jahr 2016 nur etwa 36 % der gesamten Produktion des Wirtschaftszweigs auf die zehn größten Hersteller, allerdings legte die chinesische Regierung noch im selben Jahr als Zielvorgabe fest, bis 2025 60 % bis 70 % der Stahlherstellung auf etwa zehn Großunternehmen zu konzentrieren (31). Diese Absicht wurde von der chinesischen Regierung im April 2019 bekräftigt, als die Veröffentlichung von Leitlinien zur Konsolidierung der Stahlindustrie angekündigt wurde (32). Eine solche Konsolidierung kann unter Umständen mit erzwungenen Zusammenschlüssen rentabler Privatunternehmen mit leistungsschwachen staatseigenen Unternehmen einhergehen (33). Da die chinesischen Ausführer der überprüften Ware nicht mitarbeiteten, konnte das genaue Verhältnis zwischen privaten und staatseigenen Herstellern kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse nicht ermittelt werden. Auch wenn für den kaltgewalzte Flachstahlerzeugnisse herstellenden Sektor keine spezifischen Informationen verfügbar sind, können die Feststellungen hinsichtlich des Stahlsektors auch für die überprüfte Ware als Anhaltspunkt gelten, da es sich bei dem kaltgewalzte Flachstahlerzeugnisse herstellenden Sektor um einen Teilsektor der Stahlindustrie handelt. |
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(65) |
Die jüngsten chinesischen Strategiedokumente zum Stahlsektor bestätigen, dass die chinesische Regierung dem Sektor nach wie vor eine hohe Bedeutung beimisst und beabsichtigt, in den Sektor einzugreifen, um ihn im Einklang mit der Regierungspolitik zu gestalten. Dies wird deutlich im Entwurf einer richtungsweisenden Stellungnahme des Ministeriums für Industrie und Informationstechnologie zur Förderung einer hochwertigen Entwicklung der Stahlindustrie, in dem eine weitere Konsolidierung der industriellen Basis und erhebliche Verbesserungen bei der Modernisierung der Industriekette gefordert werden (34), oder im 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der Rohstoffindustrie, dem zufolge der Sektor „auf eine Kombination aus Marktführerschaft und staatlicher Förderung setzen“ und „eine Gruppe führender Unternehmen aufbauen wird, die in ökologischer Hinsicht eine Vorreiterrolle einnehmen und sich durch ihre Wettbewerbsfähigkeit auszeichnen“ (35). Ähnliche Beispiele für die Absicht der chinesischen Behörden, die Entwicklungen des Sektors zu überwachen und zu lenken, sind auf Ebene der Provinzen erkennbar, etwa in Shandong, wo nicht nur der „Aufbau einer Stahlindustrieökologie …, die Errichtung von Fertigungsparks, die Ausweitung der industriellen Wertschöpfungskette und die Schaffung von Industrieclustern“ vorgesehen sind, sondern auch gewünscht wird, dass die Stahlindustrie „zum Beispiel für den Wandel und die Modernisierung in unserer Provinz und auch im gesamten Land“ wird (36). |
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(66) |
Im Hinblick auf die Frage, ob die chinesische Regierung Preise und Kosten über die staatliche Präsenz in den Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung beeinflussen konnte, war es aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit der Hersteller kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse nicht möglich, systematisch persönliche Verbindungen zwischen den Herstellern der überprüften Ware und der Kommunistischen Partei nachzuweisen. Da es sich bei kaltgewalzten Flachstahlerzeugnissen jedoch um einen Teilsektor des Stahlsektors handelt, sind die verfügbaren Informationen über Stahlhersteller auch für kaltgewalzte Flachstahlerzeugnisse relevant. Beispielsweise fungiert der Vorsitzende des Board of Directors von Baowu gleichzeitig als Sekretär des Parteikomitees, während der Generaldirektor der stellvertretende Sekretär des Parteikomitees ist (37). Außerdem hat der Vorsitzende des Board of Directors von Baosteel das Amt des Sekretärs des Parteikomitees inne, während der Geschäftsführer der stellvertretende Sekretär des Parteikomitees ist (38). Generell kann angesichts der allgemeinen Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften über die Präsenz der Kommunistischen Partei in Unternehmen nicht davon ausgegangen werden, dass die chinesische Regierung in diesem Teilsektor weniger in der Lage ist als im Stahlsektor im Allgemeinen, durch die staatliche Präsenz in den Unternehmen die Preise und Kosten zu beeinflussen. |
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(67) |
Sowohl staatseigene als auch private Unternehmen im Sektor für kaltgewalzte Flachstahlerzeugnisse unterliegen der politischen Aufsicht und ihre Ausrichtung wird vom Staat festgelegt. Die folgenden Beispiele veranschaulichen gut den beschriebenen Trend zu immer stärkeren Eingriffen der chinesischen Regierung im Sektor für kaltgewalzte Flachstahlerzeugnisse: Viele Hersteller kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse unterstreichen auf ihren Websites ausdrücklich parteiaufbauende Maßnahmen, haben Parteimitglieder in der Unternehmensleitung und betonen ihre Zugehörigkeit zur Kommunistischen Partei. So gibt es nach Angaben von Baowu innerhalb der Gruppe 301 Ausschüsse der Kommunistischen Partei, und 84 571 Beschäftigte sind Mitglieder der Partei (39). Darüber hinaus erklärt die Gruppe in Bezug auf den Aufbau der Kommunistischen Partei im Unternehmen Folgendes: „Die Integration der Parteiführung durch eine verbesserte Corporate Governance stärken und das moderne Unternehmenssystem verbessern. China Baowu erfüllt uneingeschränkt die Anforderungen der ‚Stellungnahme zur Stärkung der Parteiführung durch Verbesserung der Corporate Governance in zentralen Unternehmen‘... Durch die Anpassung und Verbesserung des Entscheidungssystems für wichtige Angelegenheiten wurden die Entscheidungskompetenz des Parteikomitees, des Board of Directors, der Führungskräfte und anderer Leitungsgremien, die vom Board of Directors genehmigten Inhalte und Formen der Entscheidungsfindung … weiter verbessert. ... Baowu bekennt sich dazu, sowohl den Parteiaufbau als auch die Reform des Unternehmens zu planen, zugleich Parteiorganisationen und operative Stellen zu schaffen und Personal sowohl für die Parteiorganisationen als auch für Parteiangelegenheiten zur Verfügung zu stellen“ (40). |
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(68) |
Darüber hinaus wird im Sektor für kaltgewalzte Flachstahlerzeugnisse eine Strategie verfolgt, die inländische Hersteller begünstigt oder die Marktkräfte anderweitig im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Grundverordnung beeinflusst. Obgleich es sich beim kaltgewalzte Flachstahlerzeugnisse herstellenden Wirtschaftszweig um einen spezialisierten Wirtschaftszweig handelt und im Rahmen der Untersuchung keine gezielten politischen Dokumente zur spezifischen Ausrichtung der Entwicklung dieser Branche als solche identifiziert werden konnten, profitiert diese Branche als Teilsektor des Stahlsektors von den Eingriffen der Regierung im Stahlsektor und davon, dass die Ausrichtung des Stahlsektors von der Regierung vorgegeben wird. |
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(69) |
Die Stahlindustrie wird von der chinesischen Regierung als Schlüsselsektor angesehen (41). Dies wird in den zahlreichen auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene verabschiedeten Plänen, Richtlinien und anderen Dokumenten mit Schwerpunkt auf der Stahlherstellung bekräftigt, wie beispielsweise in dem während eines erheblichen Teils des Untersuchungszeitraums geltenden Plan zur Anpassung und Modernisierung der Stahlindustrie für 2016-2020. In diesem Plan wurde die Stahlindustrie als „ein wichtiger, grundlegender Sektor der chinesischen Wirtschaft, ein nationaler Grundpfeiler“ bezeichnet (42). Die wichtigsten Aufgaben und Ziele, die in diesem Plan verankert sind, decken alle Aspekte der Entwicklung des Wirtschaftszweigs ab (43). Der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung geltende 13. Fünfjahresplan für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung (44) sah die Unterstützung von Unternehmen vor, die hochwertige Stahlerzeugnisse herstellen (45). Ein weiterer Schwerpunkt wurde auf die Gewährleistung von Qualität, Haltbarkeit und Zuverlässigkeit gelegt, indem Unternehmen unterstützt werden, die bei der Herstellung reinen Stahls sowie in den Bereichen Präzisionswalzen und Qualitätsverbesserung besondere Technologien einsetzen (46). Ebenso betont die chinesische Regierung im Rahmen des im März 2021 angenommenen 14. Fünfjahresplans, dass die Weiterentwicklung und Modernisierung der Stahlindustrie sowie deren Optimierung und strukturelle Anpassung Priorität haben (47). |
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(70) |
In den Leitlinien zur industriellen Umstrukturierung aus dem Jahr 2019 (48) (im Folgenden „Leitlinien“) ist Stahl als geförderter Wirtschaftszweig aufgeführt. Der andere wichtige Rohstoff, der für die Herstellung von kaltgewalzten Flachstahlerzeugnissen verwendet wird, ist Eisenerz. Eisenerz war während eines erheblichen Teils des Untersuchungszeitraums der Überprüfung im Nationalen Plan für mineralische Ressourcen 2016-2020 (National Mineral Resource Plan 2016-2020) enthalten. Der Plan sah unter anderem vor, „die Unternehmenskonzentration und die Entwicklung von großen und mittleren Bergwerken voranzubringen, die auf dem Markt wettbewerbsfähig sind“, „lokale Ressourcen so zu steuern, dass sie auf große Bergbaukonzerne ausgerichtet werden“, „Eisenerzunternehmen zu entlasten und die Wettbewerbsfähigkeit von inländischen Eisenerzunternehmen zu erhöhen“, „die Entwicklung von Bergwerken mit einer Tiefe von 1 000 Metern und kleine Bergwerke für Eisenerz minderer Qualität angemessen zu kontrollieren“. |
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(71) |
Eisenerz wird auch im 13. Fünfjahresplan für Stahl 2016-2020 erwähnt, der während eines erheblichen Teils des Untersuchungszeitraums der Überprüfung galt. Für Eisenerz sieht der Plan vor, „die Explorationsarbeiten der wichtigsten inländischen Mineralvorkommen weiter zu unterstützen, …, eine Reihe bestehender und sehr wettbewerbsfähiger inländischer Eisenerzunternehmen aufgrund einer erweiterten und intensiveren Entwicklung zu unterstützen, … und die Rolle inländischer mineralischer Ressourcen im Bereich (Versorgungs-)Sicherheit zu stärken“. |
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(72) |
Eisenerz wird als strategischer aufstrebender Wirtschaftszweig eingestuft und unterliegt deshalb dem 13. Fünfjahresplan über strategische aufstrebende Wirtschaftszweige. Eisenerz und Ferrolegierungen werden auch alle in dem Leitfaden aufgeführt. Ferrolegierungen werden auch in dem Leitfaden zur Industrieentwicklung und zum Industrietransfer des Ministeriums für Industrie und Informationstechnologie 2018 (2018 MIIT Guiding Catalogue for Industry Development and Transfer) genannt. Diese Beispiele für den Stahlsektor im Allgemeinen und das Eisenerzgeschäft im Besonderen zeigen die Bedeutung, die die chinesische Regierung diesen Sektoren beimisst, da das Eisenerz einen wichtigen Rohstoff für die Herstellung von kaltgewalzten Flachstahlerzeugnissen darstellt. Somit steuert die chinesische Regierung auch die weitere Entwicklung des kaltgewalzte Flachstahlerzeugnisse herstellenden Sektors im Einklang mit einer breiten Palette politischer Instrumente und Richtlinien und kontrolliert die Entwicklung und das Funktionieren des Sektors in praktisch allen Belangen. Daher profitiert der kaltgewalzte Flachstahlerzeugnisse herstellende Wirtschaftszweig von den Vorgaben und Eingriffen der Regierung in Bezug auf den Hauptrohstoff zur Herstellung von kaltgewalzten Flachstahlerzeugnissen, nämlich Eisen. |
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(73) |
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die chinesische Regierung die Wirtschaftsbeteiligten mit diversen Maßnahmen dazu anhält, die von der staatlichen Politik vorgegebenen Ziele bezüglich der Unterstützung geförderter Wirtschaftszweige zu erfüllen, wozu auch die Produktion von wesentlichen Rohstoffen für die Herstellung kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse zählt. Derartige Maßnahmen verhindern ein freies Spiel der Marktkräfte. |
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(74) |
Die jetzige Untersuchung förderte keine Beweise dafür zutage, dass die in Erwägungsgrund 55 beschriebene und in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung als Kriterium aufgeführte diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenz- und Eigentumsrechts im Sektor für kaltgewalzte Flachstahlerzeugnisse sich nicht auf die Hersteller der überprüften Ware auswirken würde. |
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(75) |
Wie bereits in Erwägungsgrund 55 dargelegt, ist der kaltgewalzte Flachstahlerzeugnisse herstellende Sektor auch von den Verzerrungen bei den Lohnkosten im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung betroffen. Diese Verzerrungen wirken sich sowohl unmittelbar (bei der Herstellung der überprüften Ware bzw. der wichtigsten Inputs) als auch mittelbar (beim Zugang zu Kapital oder zu Inputs von Unternehmen, für die ebenfalls diese Eigenheiten des chinesischen Arbeitsrechtssystems gelten) auf den Sektor aus (49). |
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(76) |
Im Rahmen der aktuellen Untersuchung wurden ferner keine Beweise dafür vorgelegt, dass sich die staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung, auf die bereits in Erwägungsgrund 55 hingewiesen wurde, nicht auf den kaltgewalzte Flachstahlerzeugnisse herstellenden Sektor auswirken. Somit lässt sich feststellen, dass die erheblichen staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem zu stark verzerrten Marktbedingungen auf allen Ebenen führen. |
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(77) |
Schließlich erinnert die Kommission daran, dass es zur Herstellung von kaltgewalzten Flachstahlerzeugnissen einer Reihe von Inputs bedarf. Wenn Hersteller von kaltgewalzten Flachstahlerzeugnissen diese Inputs beschaffen, unterliegen die von ihnen gezahlten Preise (die als Kosten erfasst werden) natürlich denselben vorstehend beschriebenen systemischen Verzerrungen. So beschäftigen beispielsweise die Lieferanten der Betriebsmittel Arbeitskräfte zu durch Verzerrungen gekennzeichneten Bedingungen. Sie nehmen möglicherweise Kredite auf, die den Verzerrungen im Finanzsektor bzw. bei der Kapitalallokation unterliegen. Darüber hinaus unterliegen sie dem Planungssystem, das sich auf alle staatlichen Ebenen und sämtliche Wirtschaftszweige erstreckt. |
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(78) |
Folglich ist es nicht nur im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung nicht angemessen, die Inlandsverkaufspreise für kaltgewalzte Flachstahlerzeugnisse zu verwenden, sondern Gleiches gilt auch für sämtliche Kosten der Inputs (Rohstoffe, Energie, Boden, Finanzierung, Arbeit usw.), denn sie unterliegen ebenfalls Verzerrungen, da die Preisbildung durch erhebliche staatliche Eingriffe beeinflusst wird, wie sie in den Teilen I und II des Berichts beschrieben werden. Tatsächlich sind die beschriebenen staatlichen Eingriffe im Hinblick auf die Allokation von Kapital, Boden, Arbeit, Energie und Rohstoffen in der gesamten VR China festzustellen. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Input, der selbst schon in der VR China unter Einsatz einer Reihe von Produktionsfaktoren hergestellt wurde, ebenfalls nennenswerten Verzerrungen unterliegt. Gleiches gilt für die Inputs zur Herstellung der Inputs und so weiter. |
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(79) |
Von der chinesischen Regierung oder den ausführenden Herstellern wurden in dieser Untersuchung auch keine gegenteiligen Beweise oder Argumente vorgebracht. |
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(80) |
Insgesamt zeigten die vorliegenden Beweise, dass die Preise bzw. Kosten der überprüften Ware, einschließlich der Rohstoff-, Energie- und Arbeitskosten, nicht das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte sind, sondern durch erhebliche staatliche Eingriffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung beeinflusst werden, was sich an den tatsächlichen oder möglichen Auswirkungen eines oder mehrerer der dort aufgeführten Sachverhalte festmachen lässt. Angesichts dieser Feststellungen — und der mangelnden Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung — gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es im vorliegenden Fall nicht angemessen ist, bei der Ermittlung des Normalwerts Inlandspreise und -kosten heranzuziehen. Folglich stützte sich die Kommission im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ausschließlich auf Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, d. h. im vorliegenden Fall auf die entsprechenden Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land, wie im folgenden Abschnitt erläutert. |
3.1.4. Repräsentatives Land
3.1.4.1. Allgemeine Bemerkungen
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(81) |
Bei der Auswahl des repräsentativen Landes waren folgende Kriterien nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung maßgebend:
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(82) |
Wie in den Erwägungsgründen 52 und 53 dargelegt, veröffentlichte die Kommission zwei Vermerke zu den bei der Ermittlung des Normalwerts herangezogenen Quellen. In diesen Vermerken sind die Sachverhalte und Nachweise beschrieben, die den einschlägigen Kriterien zugrunde liegen. Es gingen keine Stellungnahmen der Parteien zu den in diesen beiden Vermerken beschriebenen Sachverhalten und einschlägigen Quellen ein. Im zweiten Aktenvermerk unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien über ihre Absicht, Brasilien in diesem Fall als geeignetes repräsentatives Land anzusehen, wenn das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung bestätigt würde. |
3.1.4.2. Ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in der VR China
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(83) |
Im ersten Vermerk über die Produktionsfaktoren nannte die Kommission Brasilien, Mexiko, Russland und die Türkei als Länder mit einem nach Daten der Weltbank ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie in der VR China, d. h. Länder, die alle von der Weltbank auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens als „Länder mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie“ eingestuft werden und in denen bekanntermaßen die Herstellung der überprüften Ware stattfindet. |
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(84) |
Der Antragsteller hatte in seinem Antrag Brasilien als mutmaßlich geeignetes repräsentatives Land vorgeschlagen, da Brasilien mehrere integrierte Stahlhersteller beheimatet und ein hervorragendes Beispiel für einen wettbewerbsfähigen Inlandsmarkt für die wichtigsten Stahlerzeugnisse — einschließlich der überprüften Ware — ist. Der Antragsteller wies in seinem Antrag auch darauf hin, dass alle bei der Herstellung der untersuchten Ware in Brasilien verwendeten Inputs in der Regel aus mehreren Ursprungsländern und zu einem großen Teil aus nicht verzerrten Quellen eingeführt werden. |
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(85) |
Zu den in diesem Aktenvermerk genannten Ländern gingen keine Stellungnahmen ein. |
3.1.4.3. Verfügbarkeit einschlägiger öffentlicher Daten im repräsentativen Land
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(86) |
Im ersten Aktenvermerk wies die Kommission darauf hin, dass für die Länder, die als Länder identifiziert wurden, in denen die überprüfte Ware hergestellt wird, nämlich Brasilien, Mexiko, Russland und die Türkei, die Verfügbarkeit öffentlicher Daten weiter geprüft werden muss, insbesondere im Hinblick auf die Verfügbarkeit öffentlicher Finanzdaten von den Herstellern der überprüften Ware. |
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(87) |
In Bezug auf Mexiko benannte die Kommission zwei der im ersten Vermerk genannten Unternehmen als Hersteller. Eines dieser beiden Unternehmen verzeichnete jedoch ab 2016 und auch im Jahr 2020 Verluste. Bei dem anderen Unternehmen stellte sich heraus, dass die Jahresabschlüsse für das Jahr 2020 nicht im Einklang mit Abschlüssen für das Vorjahr (2019) standen; so war der Nettoumsatz 2020 den Feststellungen zufolge etwa siebenmal niedriger als 2019. Es wurden keine Informationen gefunden, die diese Differenz bei den Nettoumsätzen (die sich auch auf die Nettogewinne auswirkten) zwischen 2020 und 2019 erklären konnten. Daher wurden beide Unternehmen als ungeeignet für die Ermittlung der Herstellgemeinkosten, der VVG-Kosten und der Gewinne angesehen. Da der Kommission keine anderen aktenkundigen Informationen über die Präsenz anderer Unternehmen vorlagen, die die überprüfte Ware in Mexiko herstellten und deren Finanzdaten ohne Weiteres verfügbar waren, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass Mexiko nicht mehr als geeignetes repräsentatives Land eingestuft werden konnte. |
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(88) |
In Bezug auf Russland benannte die Kommission zwei Unternehmen als Hersteller, die im ersten Vermerk genannt wurden und für die öffentlich zugängliche Finanzdaten verfügbar waren. Beide Unternehmen waren 2020 und in den Vorjahren rentabel. Wie in Erwägungsgrund 91 dargelegt, stieß die Kommission jedoch auf eine Reihe von Problemen mit den für Russland verfügbaren Daten, da das Land eine Reihe wichtiger Rohstoffe (beispielsweise Flüssigerdgas), die für die Herstellung der untersuchten Ware verwendet wurden, nicht einführte. Darüber hinaus scheinen die Erdgaspreise in Russland verzerrt zu sein. Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass Russland für diese Untersuchung nicht als geeignetes repräsentatives Land eingestuft werden konnte. |
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(89) |
In Bezug auf die Türkei benannte die Kommission zwei der im ersten Vermerk genannten Unternehmen als Hersteller. Für eines dieser Unternehmen lagen jedoch keine ohne Weiteres verfügbaren aktuellen Jahresabschlüsse vor. Obwohl das andere Unternehmen 2020 und in den Vorjahren rentabel war, hielt die Kommission die Höhe der VVG-Kosten dieses Unternehmens für nicht angemessen, da seine als Prozentsatz der Herstellkosten ausgedrückten VVG-Kosten niedrig (weniger als 2 % im Jahr 2020) oder sogar negativ waren. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass sie die Daten dieser Unternehmen nicht als unverzerrten und angemessenen Betrag für VVG-Kosten zur Ermittlung des unverzerrten Normalwerts heranziehen konnte. Folglich gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Türkei für diese Untersuchung nicht als geeignetes repräsentatives Land eingestuft werden konnte. |
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(90) |
Schließlich benannte die Kommission in Bezug auf Brasilien im ersten Vermerk fünf Unternehmen, die kaltgewalzte Flachstahlerzeugnisse herstellen. Zwei dieser fünf Unternehmen wiesen jedoch negative VVG-Kosten auf, ausgedrückt als Prozentsatz ihrer Herstellkosten; daher konnten ihre Daten nicht zur Ermittlung des unverzerrten Normalwerts herangezogen werden. Für die anderen drei brasilianischen Unternehmen standen aktuelle öffentliche Finanzdaten zur Verfügung, die Gewinne und einen angemessenen Betrag für VVG-Kosten für das Jahr 2020 zeigten. |
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(91) |
Die Kommission untersuchte auch die Einfuhren der wichtigsten Produktionsfaktoren nach Brasilien, Mexiko, Russland und in die Türkei. Die Analyse der Einfuhrdaten ergab, dass Russland einige wichtige Produktionsfaktoren nicht einführte. Darüber hinaus scheinen die Erdgaspreise in Russland verzerrt zu sein. Des Weiteren ergab die Analyse der Einfuhrdaten, dass die Türkei kein Flüssigerdgas (HS 2711 11 Erdgas, verflüssigt) und nur eine begrenzte Menge Sauerstoff (HS 2804 40 Sauerstoff) einführte. Daher konnten weder Russland noch die Türkei als geeignete repräsentative Länder eingestuft werden. |
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(92) |
Angesichts der vorstehenden Ausführungen teilte die Kommission den interessierten Parteien im zweiten Vermerk mit, dass sie beabsichtigte, Brasilien als geeignetes repräsentatives Land und drei brasilianische Unternehmen (ArcelorMittal Brazil, CSN und Usiminas) gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung als Quelle für unverzerrte Preise oder Vergleichswerte zur Berechnung des Normalwerts heranzuziehen. |
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(93) |
Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, zur Eignung Brasiliens als repräsentatives Land und von den drei Unternehmen (ArcelorMittal Brazil, CSN und Usiminas) als Hersteller im repräsentativen Land Stellung zu nehmen. Im Anschluss an den zweiten Vermerk gingen keine Stellungnahmen ein. |
3.1.4.4. Niveau des Sozial- und Umweltschutzes
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(94) |
Nachdem Brasilien angesichts aller genannten Elemente als einziges geeignetes repräsentatives Land ermittelt worden war, erübrigte sich eine Bewertung des Niveaus des Sozial- und Umweltschutzes nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich letzter Satz der Grundverordnung. |
3.1.4.5. Schlussfolgerung
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(95) |
Die vorstehende Analyse ergab, dass Brasilien alle in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung festgelegten Kriterien für eine Einstufung als geeignetes repräsentatives Land erfüllte. |
3.1.5. Für die Ermittlung unverzerrter Kosten verwendete Quellen
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(96) |
In ihrem ersten Vermerk erstellte die Kommission eine Liste der Produktionsfaktoren wie Werkstoffe, Energie und Arbeit, die die ausführenden Hersteller bei der Herstellung der überprüften Ware einsetzen, und forderte die interessierten Parteien auf, Stellung zu nehmen und öffentlich verfügbare Informationen zu unverzerrten Werten der einzelnen im Vermerk genannten Produktionsfaktoren vorzuschlagen. |
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(97) |
Anschließend erklärte die Kommission in ihrem zweiten Vermerk, dass sie bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den GTA heranziehen werde, um die unverzerrten Kosten der meisten Produktionsfaktoren und insbesondere der Rohstoffe zu bestimmen. Die Kommission erklärte ferner, dass sie die folgenden Quellen für die Ermittlung unverzerrter Energiekosten heranziehen werde: den Strompreis, wie er von einem der größten Stromversorger in Brasilien, dem Unternehmen EDP Brasil, in Rechnung gestellt wurde (52), wohingegen für den Erdgaspreis in Brasilien die in Erwägungsgrund 109 näher erläuterten Daten herangezogen wurden. Darüber hinaus erklärte die Kommission, dass sie zur Ermittlung der unverzerrten Arbeitskosten die IAO-Statistiken heranziehen werde, um die Löhne in Brasilien zu ermitteln. Die IAO-Statistiken (53) enthalten Informationen über die monatlichen Löhne der Beschäftigten (54) und die durchschnittliche Wochenarbeitszeit in Brasilien im verarbeitenden Gewerbe (55) im Jahr 2020. |
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(98) |
Im zweiten Vermerk teilte die Kommission den interessierten Parteien außerdem mit, dass sie in Anbetracht der fehlenden Mitarbeit der ausführenden Hersteller in der VR China einige Rohstoffe, auf die hinsichtlich der Herstellkosten nur ein unerheblicher Anteil entfiel, auf der Grundlage der vom Antragsteller im Antrag vorgelegten Informationen als „Verbrauchsmaterialien“ zusammenfassen werde. Darüber hinaus teilte die Kommission mit, dass sie, wenn sie die im geeigneten repräsentativen Land ermittelten unverzerrten Vergleichswerte heranziehe, zur Ermittlung der Verbrauchsmaterialien den auf den Informationen aus dem Antrag beruhenden Prozentsatz auf die neu berechneten Rohstoffkosten anwenden werde. |
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(99) |
Es gingen keine Stellungnahmen ein. |
3.1.6. Unverzerrte Kosten und Vergleichswerte
3.1.6.1. Produktionsfaktoren
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(100) |
Die Kommission forderte den Antragsteller auf, Erläuterungen zu den relevanten Produktionsfaktoren zu übermitteln, die für die Produktionsverfahren verwendet wurden, ausgehend von warmgewalztem Halbzeug, und aktualisierte Informationen über die Höhe der Transportkosten für den gesamten Untersuchungszeitraum der Überprüfung vorzulegen. Der Antragsteller legte die erforderlichen Angaben am 17. Februar 2022 vor. |
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(101) |
Unter Berücksichtigung aller Informationen aus dem Antrag und vom Antragsteller in der Folge übermittelten Informationen wurden zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung die folgenden Produktionsfaktoren und Quellen ermittelt: Tabelle 1 Produktionsfaktoren für bestimmte kaltgewalzte Flachstahlerzeugnisse
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3.1.6.2. Rohstoffe
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(102) |
Gemäß den vom Antragsteller in seinem Antrag bereitgestellten Informationen gibt es zwei wichtige Produktionsverfahren zur Herstellung bestimmter kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse:
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(103) |
Zur Ermittlung des unverzerrten Preises der Rohstoffe (im Falle des ersten Verfahrens) und der warmgewalzten Flachstahlerzeugnisse (im Falle des zweiten Verfahrens) bei Lieferung bis zum Werk eines Herstellers im repräsentativen Land legte die Kommission den gewogenen durchschnittlichen Preis für die Einfuhr in das repräsentative Land laut GTA zugrunde; diesem wurden Einfuhrzölle und Transportkosten hinzugerechnet. Der Preis für Einfuhren in das repräsentative Land wurde als gewogener Durchschnitt der Stückpreise für Einfuhren aus allen Drittländern mit Ausnahme der VR China und der in Anhang 1 der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Länder, die nicht Mitglied der WTO sind, berechnet (56). Die Kommission beschloss, die Einfuhren aus der VR China in das repräsentative Land auszuklammern, da es, wie in Erwägungsgrund 80 festgestellt, aufgrund nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angemessen war, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Da es keine Belege dafür gibt, dass dieselben Verzerrungen sich nicht ebenso sehr auf die zur Ausfuhr bestimmten Waren auswirken, vertrat die Kommission die Ansicht, dass dieselben Verzerrungen auch die Ausfuhrpreise beeinflussten. Nachdem die Einfuhren aus der VR China in das repräsentative Land ausgeschlossen wurden, war die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern weiterhin repräsentativ. |
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(104) |
Auf eine Reihe von Produktionsfaktoren entfiel im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nur ein unerheblicher Anteil an den gesamten Rohstoffkosten. Da der dafür verwendete Wert unabhängig von der verwendeten Quelle keine nennenswerten Auswirkungen auf die Berechnung der Dumpingspanne hatte, beschloss die Kommission, diesen Produktionsfaktor als Verbrauchsmaterial zu behandeln. Wie in Erwägungsgrund 98 erläutert, wandte die Kommission den vom Antragsteller in seinem Antrag genannten Prozentsatz an, um unter Zugrundelegung der im geeigneten repräsentativen Land ermittelten unverzerrten Vergleichswerte die Menge der Verbrauchsmaterialien zu ermitteln. |
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(105) |
Hinsichtlich der Einfuhrzölle stellte die Kommission fest, dass Brasilien seine wichtigsten Rohstoffe (Eisenerz aus mehr als fünf Ländern sowie Kohle und Koks) aus mehr als zehn Ländern einführte. Da es bei einer Auslaufüberprüfung nicht darauf ankommt, eine genaue Dumpingspanne zu berechnen, sondern es vielmehr darum geht, die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings zu ermitteln, berechnete die Kommission die Einfuhrzölle für jeden einzelnen Rohstoff auf der Grundlage repräsentativer Einfuhrmengen aus einer begrenzten Anzahl von Ländern, auf die mindestens 80 % der Gesamteinfuhren der wichtigsten Rohstoffe (Eisenerz, Kohle und Koks) entfielen. |
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(106) |
In Bezug auf die Transportkosten forderte die Kommission in Ermangelung jeglicher Mitarbeit den Antragsteller auf, für den gesamten Untersuchungszeitraum der Überprüfung aktualisierte Informationen über die Höhe der inländischen Transportkosten vorzulegen. Der Antragsteller übermittelte die angeforderten Informationen am 4. bzw. am 17. Februar 2022. Die Kommission gab die inländischen Transportkosten für die Rohstofflieferung als Prozentsatz der tatsächlichen Kosten dieser Rohstoffe an und wandte anschließend denselben Prozentsatz auf die unverzerrten Kosten derselben Rohstoffe an, um die unverzerrten Transportkosten zu ermitteln. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass es angemessen war, das Verhältnis zwischen den Rohstoffkosten des ausführenden Herstellers und den angegebenen Transportkosten als Anhaltspunkt für die Schätzung der unverzerrten Transportkosten für Rohstoffe bei Lieferung bis zum Werk des Unternehmens heranzuziehen. |
3.1.6.3. Arbeitskosten
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(107) |
Bei der Ermittlung der Löhne in Brasilien stützte sich die Kommission auf die Statistiken der IAO. Die IAO-Statistiken (57) enthalten Informationen über die monatlichen Löhne der Beschäftigten (58) und die durchschnittliche Wochenarbeitszeit in Brasilien im verarbeitenden Gewerbe (59) im Jahr 2020. |
3.1.6.4. Strom
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(108) |
Zur Ermittlung der unverzerrten Stromkosten zog die Kommission den Stromtarif heran, der von einem der größten Stromversorger in Brasilien, dem Unternehmen EDP Brasil (60), gemeldet wurde. |
3.1.6.5. Erdgas
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(109) |
Der Erdgaspreis in Brasilien basierte auf Daten, welche durch eine Kombination der aus dem GTA abgerufenen Einfuhrmengen und -werte mit den von MacMap zur Verfügung gestellten Tarifdaten die Einfuhrpreise nach entrichteten Zöllen für das eingeführte Gas liefern (61). |
3.1.6.6. Herstellgemeinkosten, VVG-Kosten, Gewinne und Abschreibungen
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(110) |
Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung gilt Folgendes: „Der rechnerisch ermittelte Normalwert muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten.“ Außerdem muss ein Wert für die Herstellgemeinkosten ermittelt werden, um die Kosten zu erfassen, die in den Kosten der oben genannten Produktionsfaktoren nicht enthalten sind. |
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(111) |
Die Kommission nutzte die Finanzdaten von drei brasilianischen Unternehmen (ArcelorMittal Brazil, CSN und Usiminas), den Herstellern im repräsentativen Land, wie in Erwägungsgrund 90 dargelegt. |
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(112) |
In Anbetracht der fehlenden Mitarbeit seitens der chinesischen ausführenden Hersteller stützte sich die Kommission zur Bestimmung eines unverzerrten Werts für die Herstellgemeinkosten im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen. Auf der Grundlage der vom Antragsteller in seinem Antrag bereitgestellten Daten ermittelte die Kommission daher das Verhältnis der Herstellgemeinkosten zum Gesamtbetrag der Herstellkosten und der Arbeitskosten. Dieser Prozentsatz wurde dann auf den unverzerrten Wert der Herstellkosten angewandt, um den unverzerrten Wert der Herstellgemeinkosten zu ermitteln. |
3.1.7. Berechnung des Normalwerts
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(113) |
Auf dieser Grundlage ermittelte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung für jeden Warentyp rechnerisch den Normalwert auf der Stufe ab Werk. |
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(114) |
Zunächst ermittelte die Kommission die unverzerrten Herstellkosten. Da die ausführenden Hersteller nicht mitarbeiteten, stützte sich die Kommission auf die im Überprüfungsantrag enthaltenen Angaben des Antragstellers zum Einsatz der einzelnen Produktionsfaktoren (Werkstoffe und Arbeit) bei der Herstellung der überprüften Ware. |
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(115) |
Nach der Ermittlung der unverzerrten Herstellkosten rechnete die Kommission die Herstellgemeinkosten, VVG-Kosten und Gewinne hinzu (siehe Erwägungsgrund 112). Die Herstellgemeinkosten wurden auf der Grundlage der vom Antragsteller bereitgestellten Daten ermittelt. Die VVG-Kosten und Gewinne wurden anhand der Finanzdaten der drei in Erwägungsgrund 111 genannten brasilianischen Unternehmen (ArcelorMittal Brazil, CSN und Usiminas) ermittelt. Zu den unverzerrten direkten Herstellkosten rechnete die Kommission Folgendes hinzu:
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(116) |
Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Normalwert pro Warentyp auf der Stufe ab Werk. Der rechnerisch ermittelte Normalwert lag je nach Produktionsverfahren (siehe Erwägungsgrund 102) im Untersuchungszeitraum der Überprüfung entweder zwischen 1 200 und 1 400 EUR/Tonne oder zwischen 1 500 und 1 700 EUR/Tonne. |
3.1.8. Ausfuhrpreis
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(117) |
Da die ausführenden Hersteller aus der VR China nicht mitarbeiteten, wurde der Ausfuhrpreis auf der Grundlage der Daten gemäß Artikel 14 Absatz 6 (62) als CIF-Ausfuhrpreis ermittelt. |
3.1.9. Vergleich
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(118) |
Die Kommission verglich den nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung rechnerisch ermittelten Normalwert mit dem Ausfuhrpreis, der wie oben erläutert ermittelt wurde. |
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(119) |
Soweit es im Interesse eines fairen Vergleichs gerechtfertigt war, nahm die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen des Normalwerts und/oder des Ausfuhrpreises zur Berücksichtigung von Unterschieden vor, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Auf der Grundlage der Informationen des Antragstellers wurden Berichtigungen für See- und Inlandsfracht- und Entladekosten in Höhe von 140,44 EUR/Tonne des Ausfuhrpreises vorgenommen, um ihn auf die Stufe ab Werk zu berichtigen. |
3.1.10. Anhalten des Dumpings
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(120) |
Auf dieser Grundlage stellte die Kommission fest, dass der Ausfuhrpreis beim ersten Produktionsverfahren ausgehend von den Rohstoffen (siehe Erwägungsgrund 102) um 29,7 % unter dem Normalwert bzw. beim zweiten Produktionsverfahren ausgehend von den Halbzeugen um 8,83 % unter dem Normalwert lag. |
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(121) |
Da die fragliche Menge der Einfuhren jedoch sehr begrenzt war und weniger als 0,5 % der Gesamteinfuhren in die Union und weniger als 1 % des Marktanteils auf dem Unionsmarkt ausmachte, wurden die Preise als nicht repräsentativ angesehen. Aus diesem Grund gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass diese geringen Mengen keine ausreichende Grundlage für Schlussfolgerungen bezüglich des Anhaltens des Dumpings darstellen. Daher untersuchte die Kommission die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings. |
3.1.11. Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings
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(122) |
Zur Analyse der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings wurden die folgenden zusätzlichen Elemente analysiert: die Ausfuhren in Drittländer, die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in China sowie die Attraktivität des Unionsmarktes. |
3.1.11.1. Vergleich zwischen den Preisen der Ausfuhren in Drittländer und den Preisen der Ausfuhren in die Union
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(123) |
Die Kommission analysierte das Preisgefüge der chinesischen Ausfuhren in Drittländer im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Zu diesem Zweck konsultierte sie öffentlich zugängliche Informationen wie die vom GTA ausgewiesenen chinesischen Ausfuhrstatistiken und rief für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung die Ausfuhrmengen und -werte bestimmter kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse unter den HS-Codes 7209 15 90, 7209 16 90, 7209 17 90, 7209 18 90, 7209 25 00, 7209 26 00, 7209 27 00, 7209 28 00, 7211 23 00, 7211 29 00, 7225 50 00 und 7226 92 00 ab. Die Ausfuhrmengen (in Tonnen) in alle Länder (einschließlich der Europäischen Union) belaufen sich auf 3 253 368 Tonnen, wovon 31 602 Tonnen oder etwa 1 % in die Union ausgeführt wurden. |
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(124) |
Den chinesischen Ausfuhrstatistiken des GTA zufolge lag der durchschnittliche CIF-Preis der Ausfuhren aus China in andere Länder bei 629 EUR/Tonne; dieser Betrag wurde (nach Abzug von See- und Inlandsfracht- sowie Entladekosten) auf einen Ab-Werk-Preis von 585 EUR/Tonne berichtigt. Der letztgenannte Preis lag im Untersuchungszeitraum der Überprüfung sogar unter dem Preis der Ausfuhren in die EU. |
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(125) |
Daher wurde es als wahrscheinlich angesehen, dass die chinesischen ausführenden Hersteller im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen mit dem Verkauf ihrer Ware zu Preisen unterhalb des festgestellten Normalwerts in die Union beginnen würden. |
3.1.11.2. Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China
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(126) |
Dem Antrag des Antragstellers zufolge gibt es in China mehr als 50 ausführende Hersteller der überprüften Ware. Den vom GTA ausgewiesenen chinesischen Ausfuhrstatistiken zufolge führten die chinesischen ausführenden Hersteller auch in andere Länder der Welt aus. |
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(127) |
Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen ausführenden Hersteller stützte sich die Kommission bei ihren Feststellungen zur Kapazität der anderen ausführenden Hersteller auf die verfügbaren Informationen und zog die im Antrag auf Auslaufüberprüfung enthaltenen Informationen sowie andere verfügbare Quellen heran, beispielsweise die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1029 der Kommission (63), ein im September 2021 veröffentlichtes Dokument der OECD über die jüngsten Entwicklungen der Stahlerzeugungskapazitäten im Jahr 2021 (64) sowie Daten der World Steel Association für das Jahr 2021 (65). |
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(128) |
Erstens wurde gemäß den im Antrag auf Auslaufüberprüfung enthaltenen Informationen die gesamte chinesische Produktionskapazität auf mehr als 120 Mio. Tonnen geschätzt, während die Produktion und der chinesische Verbrauch im Jahr 2020 jeweils auf 100 Mio. Tonnen geschätzt wurden. Auf dieser Grundlage wurden die Kapazitätsreserven in China im Jahr 2020 auf 20 Mio. Tonnen geschätzt, was als Richtwert für die Kapazitätsreserven im Untersuchungszeitraum der Überprüfung dient und den Gesamtverbrauch der Union auf dem freien Markt (etwa 9,7 Mio. Tonnen) im Untersuchungszeitraum der Überprüfung erheblich übersteigt. Zweitens sah die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1029 vor, dass trotz des „außergewöhnlichen Anstieg[s] des Verbrauchs in China“ (siehe Erwägungsgrund 36 der Verordnung (EU) 2021/1029) im Ministerbericht des Globalen Forums zu Stahlüberkapazitäten aus dem Jahr 2020, der sich auf Daten bis 2019 stützt, angemerkt wurde, dass „angesichts der Nachfrageprognose als unmittelbare Folge die Diskrepanz zwischen Kapazität und Nachfrage, ein Indikator für das Risiko eines Überangebots auf dem Markt für Stahl, im Jahr 2020 erheblich auf zumindest 606 Mio. Tonnen anwachsen wird“. Ferner wurde darin festgehalten, dass „dieser entgegengesetzte Trend bei den Überkapazitäten zu Handelsstörungen und drastisch niedrigeren Stahlpreisen führen sowie die wirtschaftliche Nachhaltigkeit der Stahlindustrie beeinträchtigen kann“. Drittens wurde diese Situation auch in einem Dokument der OECD mit dem Titel „Latest Developments in Steelmaking Capacity in 2021“ (Die jüngsten Entwicklungen der Stahlerzeugungskapazitäten im Jahr 2021) bestätigt. In diesem Dokument wurde nicht nur auf „eine Reihe neuer Investitionen im Zusammenhang mit Chinas Maßnahmen zur Ersetzung veralteter und kleiner Stahlwerke, insbesondere in den östlichen und südlichen Küstengebieten Chinas“, verwiesen, sondern auch auf die Tatsache, dass die chinesische Regierung „Fälle festgestellt hat, in denen einige Stahlwerke ihre Produktionskapazität im Rahmen des Projekts zum Austausch von Kapazitäten ausgebaut haben“. Darüber hinaus wurden in dem OECD-Dokument Investitionen chinesischer Stahlunternehmen in südasiatischen Ländern wie den Philippinen und Indonesien erwähnt. Schließlich können die Daten der World Steel Association für das Jahr 2021, obgleich sie nur Rohstahl betreffen, für die betroffene Ware als Richtwerte angesehen werden, da die Herstellung von kaltgewalztem Stahl im Wesentlichen der zweite Produktionsschritt bei der Stahlherstellung nach der Herstellung von warmgewalztem Stahl ist. In diesem Zusammenhang zeigten die Daten aus dem Jahr 2021 für die Rohstahlproduktion, dass auf China 52,9 % der weltweiten Stahlproduktion entfielen, was auch ein Hinweis auf die enorme Produktionskapazität für die betroffene Ware in der VR China im Jahr 2021 ist. |
|
(129) |
Darüber hinaus sind einige wichtige Märkte wie die USA und Indien durch Antidumpingmaßnahmen gegenüber der überprüften Ware geschützt, wodurch der Zugang der chinesischen ausführenden Hersteller eingeschränkt wird. |
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(130) |
Vor diesem Hintergrund ist es wahrscheinlich, dass die chinesischen Hersteller im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen mit großen Mengen ihrer Kapazitätsreserven zu gedumpten Preisen auf den Unionsmarkt drängen würden. |
3.1.11.3. Attraktivität des Unionsmarktes
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(131) |
Die Union gehört zu den weltweit größten Märkten für bestimmte kaltgewalzte Flachstahlerzeugnisse. |
|
(132) |
Der Antragsteller brachte in seinem Antrag vor, dass die Schutzmaßnahmen der Union für Stahl allein, die für die überprüfte Ware gelten, nicht ausreichen würden, um den Unionsmarkt vor erheblichen Einfuhren zu gedumpten Preisen zu schützen. Da für China keine länderspezifischen Kontingente für die überprüfte Ware festgelegt wurden, haben die chinesischen ausführenden Hersteller Zugang zu einer großen Menge an Restkontingenten, mit denen sie im Falle eines Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen mit ihren Ausfuhren auf den Unionsmarkt drängen könnten. Folglich dürften die chinesischen Ausfuhrmengen im Falle des Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen durch das Restkontingent erheblich steigen und somit den Unionsmarkt überfluten, bevor im Rahmen der Schutzmaßnahme ein Zollsatz außerhalb eines Kontingents anwendbar würde. |
|
(133) |
Der Einführer Duferco S.A. (66) erklärte, dass die chinesischen Behörden den Mehrwertsteuernachlass in Höhe von 13 % auf Stahlausfuhren, einschließlich der Einfuhren der überprüften Ware, aufgehoben hätten, um die Stahlproduktion in China zu drosseln (um die CO2-Emissionen Chinas zu verringern) und gleichzeitig die inländische Versorgung Chinas sicherzustellen. Duferco S.A. erklärte, dass infolgedessen die Preise der Einfuhren aus der VR China steigen dürften, wodurch die Attraktivität des Unionsmarktes untergraben würde. Die Kommission konnte dieses Vorbringen jedoch nicht bestätigen, da die Entwicklung der Mengen und Preise auch von vielen anderen Faktoren abhängt, insbesondere von den bestehenden Überkapazitäten und der Attraktivität des Unionsmarktes im Vergleich zu anderen Drittländern. |
3.1.11.4. Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens
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(134) |
Der Unionsmarkt ist sehr attraktiv, da er zu den größten Märkten der Welt gehört. Wie in Tabelle 7 in Erwägungsgrund 202 dargelegt, beliefen sich die gewogenen durchschnittlichen Stückverkaufspreise, welche die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern auf dem freien Markt in der Union in Rechnung stellten, im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf 622 EUR/Tonne und lagen damit über dem durchschnittlichen Preis für Ausfuhren aus der VR China, der auf einen Ab-Werk-Preis von 585 EUR/Tonne berichtigt wurde (siehe Erwägungsgrund 124). Daher wäre es wahrscheinlich, dass die chinesischen Hersteller bei einem Außerkrafttreten der geltenden Antidumpingmaßnahmen ihre Kapazitätsreserven nutzen und darüber hinaus einige ihrer weniger rentablen Ausfuhrverkäufe aus Drittländern auf den Unionsmarkt umlenken würden. |
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(135) |
Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen wurde der Schluss gezogen, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ein erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich ist. |
3.2. Russland
3.2.1. Vorbemerkungen
|
(136) |
Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung kam es weiterhin zu Einfuhren der überprüften Ware aus Russland, wenngleich auf einem deutlich niedrigeren Niveau als im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung (d. h. vom 1. April 2014 bis zum 31. März 2015). Den Comext-Statistiken (Eurostat) zufolge beliefen sich die Einfuhren kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse aus Russland im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf weniger als 3 000 Tonnen im Vergleich zu mehr als 700 000 Tonnen im Zeitraum der Ausgangsuntersuchung. Die Einfuhren kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse aus Russland machten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung einen Marktanteil von fast 0 % sowohl am gesamten Unionsmarkt als auch am freien Unionsmarkt aus, verglichen mit einem Marktanteil von 9,8 % im Zeitraum der Ausgangsuntersuchung. |
|
(137) |
Wie in Erwägungsgrund 29 erläutert, meldeten sich bei Einleitung der Untersuchung drei russische ausführende Hersteller und erklärten sich zur Mitarbeit bereit. Später teilten sie der Kommission jedoch mit, dass sie nicht beabsichtigten, den Fragebogen für ausführende Hersteller zu beantworten. |
|
(138) |
Folglich beruhten nach Artikel 18 der Grundverordnung die Feststellungen bezüglich des Anhaltens sowie der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings auf den verfügbaren Informationen. |
3.2.2. Anhalten des Dumpings bei den Einfuhren im Untersuchungszeitraum der Überprüfung
3.2.2.1. Normalwert
|
(139) |
Wie in Erwägungsgrund 138 erläutert, stützte sich die Kommission aufgrund der mangelnden Mitarbeit der ausführenden Hersteller in Russland zur Ermittlung des Normalwerts auf die verfügbaren Informationen. Zu diesem Zweck verwendete die Kommission die vom Antragsteller für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung bereitgestellten Daten, die auf den von MEPS International (67) zur Verfügung gestellten Informationen zu den russischen Inlandspreisen für kaltgewalzte Flachstahlerzeugnisse in der Wolga-Region beruhten. Auf dieser Grundlage belief sich der Normalwert im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf 702,97 EUR/Tonne. |
3.2.2.2. Ausfuhrpreis
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(140) |
Die Kommission musste aufgrund der mangelnden Bereitschaft der ausführenden Hersteller in Russland zur Mitarbeit die verfügbaren Informationen heranziehen, um den Ausfuhrpreis zu ermitteln. |
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(141) |
Der Ausfuhrpreis wurde anhand der CIF-Daten von Eurostat bestimmt. Der Ausfuhrpreis belief sich somit auf 755,65 EUR/Tonne. |
3.2.2.3. Vergleich
|
(142) |
Die Kommission verglich den Normalwert und den Ausfuhrpreis der überprüften Ware auf der Stufe ab Werk. Auf der Grundlage der Informationen des Antragstellers wurden Berichtigungen für See- und Inlandsfracht- und Entladekosten in Höhe von 127,84 EUR/Tonne des Ausfuhrpreises vorgenommen, um den Ausfuhrpreis auf die Stufe ab Werk zu berichtigen. Auf dieser Grundlage belief sich der berichtigte Ab-Werk-Preis der Ausfuhren in die Union auf 627,81 EUR/Tonne. |
3.2.2.4. Anhalten des Dumpings
|
(143) |
Dieser Vergleich ergab, dass die Preise der Ausfuhren in die Union, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Werts, 10 % unter dem ermittelten Normalwert lagen. |
|
(144) |
Da die Menge der betreffenden Einfuhren jedoch sehr begrenzt war und weniger als 1 % der gesamten Einfuhren in die Union (mit einem Anteil am Unionsmarkt von nahezu 0 %) ausmachte, untersuchte die Kommission auch die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings. |
3.2.3. Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings bei Aufhebung der Maßnahmen
|
(145) |
Die Kommission untersuchte nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, wie wahrscheinlich ein erneutes Auftreten des Dumpings im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wäre. Zu diesem Zweck wurden die folgenden zusätzlichen Aspekte untersucht: die Ausfuhren in Drittländer, die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in Russland sowie die Attraktivität des Unionsmarktes. |
3.2.3.1. Ausfuhren in Drittländer
a) Normalwert
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(146) |
Der Normalwert wurde nach der in Abschnitt 3.2.2.1 dargelegten Methodik rechnerisch ermittelt. |
b) Ausfuhrpreis
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(147) |
Der Ausfuhrpreis wurde anhand der Preise der überprüften Ware bei der Ausfuhr in andere Drittländer ermittelt. In diesem Zusammenhang nutzte die Kommission aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit der ausführenden Hersteller die GTA-Datenbank. Der durchschnittliche CIF-Preis der Ausfuhren in Drittländer belief sich im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf 536 EUR/Tonne. Der CIF-Preis der Ausfuhren in Drittländer wurde durch Abzug der Fracht- und Versicherungskosten sowie der inländischen Transportkosten in Russland, die sich auf 127,84 EUR/Tonne beliefen (siehe Erwägungsgrund 141), auf die Stufe ab Werk berichtigt. Auf dieser Grundlage belief sich der berichtigte Ab-Werk-Preis der Ausfuhren in Drittländer auf 408,72 EUR/Tonne. |
c) Preisvergleich
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(148) |
Die Kommission verglich den in Abschnitt 3.2.2.1 ermittelten Normalwert und den durchschnittlichen Preis der Ausfuhren in Drittländer auf der Stufe ab Werk. |
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(149) |
Dieser Vergleich ergab, dass die Preise der russischen Ausfuhren der überprüften Ware in Drittländer, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Werts, 55 % unter dem ermittelten Normalwert lagen. |
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(150) |
In ihrer Stellungnahme zur Einleitung brachten die drei russischen ausführenden Hersteller vor, dass die Preise der Ausfuhren in Drittmärkte nicht repräsentativer seien als die Preise der Ausfuhren in die Union, da diese Ausfuhren, hauptsächlich in die Türkei, aus billigeren Arten kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse bestünden, was ihre niedrigeren Preise erklären würde. Sie vertraten die Auffassung, dass die von Eurostat gemeldeten hohen russischen Ausfuhrpreise repräsentativ seien und bei der Bewertung herangezogen werden müssten. |
|
(151) |
Diesbezüglich stellte die Kommission fest, dass keine Beweise vorgelegt wurden, die die angeblichen Unterschiede bei den Warentypen untermauern würden. Tatsächlich haben die drei russischen ausführenden Hersteller keine Antwort auf den Fragebogen übermittelt, die es der Kommission ermöglichen würde, die in die Union ausgeführten Warentypen zu bewerten. Wie in Erwägungsgrund 138 erläutert, stützte sich die Kommission daher bei ihrer Bewertung auf die verfügbaren Informationen. Zur Ermittlung des Preises der russischen Ausfuhren in Drittländer nutzte sie die GTA-Datenbank als die am besten geeignete Quelle. Selbst wenn die Preise der russischen Ausfuhren in die Union, wie von den drei russischen Ausführern vorgeschlagen, zugrunde gelegt würden, stellte die Kommission in Abschnitt 3.2.2.4 fest, dass die von Eurostat angegebenen Preise der russischen Ausfuhren in die Union, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Werts, in jedem Fall 10 % unter dem ermittelten Normalwert lagen. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. |
3.2.3.2. Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in Russland
|
(152) |
Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit der russischen ausführenden Hersteller wurden die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in Russland anhand der verfügbaren Informationen und insbesondere anhand der Angaben des Antragstellers für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung ermittelt. |
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(153) |
Den vom Antragsteller vorgelegten Informationen zufolge lag die Gesamtproduktionskapazität der überprüften Ware in Russland im Untersuchungszeitraum der Überprüfung bei über 12 000 000 Tonnen. Nach Schätzung des Antragstellers verfügen die russischen Hersteller über Kapazitätsreserven von rund 2 Mio. Tonnen, die nicht vom Inlandsmarkt aufgenommen werden können. Darüber hinaus führte der Antragsteller an, dass die russischen Hersteller die Produktionskapazität für kaltgewalzten Stahl zwischen 2016 und 2021 um etwa 1 150 000 Tonnen erhöht hätten. |
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(154) |
Die russischen ausführenden Hersteller bestritten die vom Antragsteller vorgelegte Schätzung der Kapazitätsreserven in Russland. In ihrer Stellungnahme zur Einleitung legten sie Daten zur Gesamtproduktionskapazität des kaltgewalzte Flachstahlerzeugnisse herstellenden Wirtschaftszweigs in Russland, zur gesamten Produktionsmenge und zur Kapazitätsauslastung vor. Sie brachten vor, dass der kaltgewalzte Flachstahlerzeugnisse herstellende Wirtschaftszweig in Russland im Jahr 2020 über Kapazitätsreserven von [1,8-2,3] Mio. Tonnen verfügt habe, was nur [4-8] % des gesamten Unionsverbrauchs (32,4 Mio. Tonnen) entspreche. Sie erklärten ferner, dass unter Berücksichtigung des geschätzten Anstiegs des Verbrauchs und der Herstellung kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse in Russland und der Eurasischen Wirtschaftsunion (EAWU) die freie Kapazität des kaltgewalzte Flachstahlerzeugnisse herstellenden Wirtschaftszweigs in Russland voraussichtlich weiter zurückgehen werde. |
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(155) |
In diesem Zusammenhang übermittelten die russischen ausführenden Hersteller, wie in Erwägungsgrund 32 erläutert, keine Antworten auf den Fragebogen, und die Kommission vertrat die Auffassung, dass diese ausführenden Hersteller nur bruchstückhafte Informationen über Produktion, Kapazität und Produktionsmenge und keine sachdienlichen Nachweise vorlegten, sodass die Kommission die Informationen nicht überprüfen konnte. Da die ausführenden Hersteller keine ausreichenden und verlässlichen Informationen über Produktionskapazität und Produktionsmengen vorlegten, stützte sich die Kommission folglich auf die im Dossier verfügbaren Informationen. |
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(156) |
Darüber hinaus übermittelten die russischen ausführenden Hersteller die Daten zu Produktion, Kapazität und Kapazitätsauslastung nur in einer vertraulichen Fassung ohne eine nichtvertrauliche Zusammenfassung. Wie in der Einleitungsbekanntmachung dargelegt, kann die Kommission dann, wenn eine Partei, die vertrauliche Informationen vorlegt, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht triftig begründen kann oder keine nichtvertrauliche Zusammenfassung der Informationen im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vorlegt, solche Informationen unberücksichtigt lassen, sofern nicht anhand geeigneter Quellen in zufriedenstellender Weise nachgewiesen wird, dass die Informationen richtig sind. Da die Informationen zu Produktion, Kapazität und Kapazitätsauslastung nur in einer vertraulichen Fassung übermittelt wurden und die anderen interessierten Parteien daher nicht dazu Stellung nehmen konnten, war es nicht möglich, in zufriedenstellender Weise nachzuweisen, dass die Informationen richtig sind. |
|
(157) |
Es gab ohnehin keine wesentlichen Abweichungen zwischen den fraglichen von den russischen ausführenden Herstellern vorgelegten Daten und den vom Antragsteller vorgelegten Daten. Deswegen vertrat die Kommission die Auffassung, dass eine Bewertung auf der Grundlage der von den russischen ausführenden Herstellern vorgelegten Daten nicht zu einer anderen Schlussfolgerung geführt hätte. Daher wies die Kommission die Vorbringen zurück. |
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(158) |
Nach der Unterrichtung stellten die russische Regierung und die ausführenden Hersteller die Feststellungen der Kommission in Frage, wonach die ausführenden Hersteller nicht in vollem Umfang an der Untersuchung mitarbeiteten und dass keine aussagekräftige offen zugängliche Fassung vorgelegt worden war (wie in Erwägungsgrund 156 dargelegt). Daher brachten die ausführenden Hersteller vor, die Kommission habe ihren Ermessensspielraum in dieser Hinsicht missbraucht. |
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(159) |
Die Kommission stellte erstens fest, dass die ausführenden Hersteller die Angaben zur Kapazität pro Unternehmen nur in indexierter Form übermittelten, sodass die Parteien zum exakten Umfang der installierten Kapazität keine Stellung nehmen konnten (es wurden keine Spannen angegeben). In der offen zugänglichen Fassung wurden weder Daten zur Produktion noch zur Kapazitätsauslastung vorgelegt. Daher wiederholte die Kommission ihre Feststellung, dass die öffentlich zugängliche Fassung der Informationen über Produktion, Kapazität und Kapazitätsauslastung von den anderen interessierten Parteien nicht geprüft werden konnte. Zweitens wurden diese Informationen nicht als Teil der Fragebogenantworten übermittelt und konnten nicht mit anderen Teilen der Fragebogen und den zugrunde liegenden Unterlagen abgeglichen werden, die die Unternehmen als Nachweis für die in der Fragebogenantwort übermittelten Informationen vorlegen müssen. Schließlich hielt die Kommission wie in Erwägungsgrund 157 erläutert fest, dass ihre Feststellungen zu den Kapazitätsreserven unverändert geblieben wären, selbst wenn die vorgelegten Daten berücksichtigt würden. Deshalb wies die Kommission diese Vorbringen zurück. |
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(160) |
Die in Russland in Bezug auf die überprüfte Ware verfügbaren Kapazitätsreserven machen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung etwa 21 % des gesamten Unionsverbrauchs auf dem freien Markt aus, wenn die Angaben aus dem Antrag herangezogen werden, und etwa 20 %, wenn die Angaben der russischen ausführenden Hersteller herangezogen werden. |
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(161) |
Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die russischen ausführenden Hersteller über erhebliche Kapazitätsreserven verfügen, die im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen für die Herstellung kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse zur Ausfuhr in die Union genutzt werden könnten. |
3.2.3.3. Attraktivität des Unionsmarktes
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(162) |
Die Kommission stellte fest, dass die russischen ausführenden Hersteller die überprüfte Ware zu Preisen in Drittländer ausführten, die rund 14 % unter den durchschnittlichen Verkaufspreisen der Unionshersteller auf dem Unionsmarkt lagen. Angesichts dieses Preisniveaus sind Ausfuhren in die Union für die russischen Ausführer potenziell attraktiver als Ausfuhren in alle anderen Länder. |
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(163) |
Attraktiv ist der Unionsmarkt auch angesichts seiner geografischen Nähe und Größe mit einem Gesamtverbrauch von 33 579 173 Tonnen, einschließlich eines Verbrauchs von 9 677 020 Tonnen auf dem freien Markt im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. |
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(164) |
Die Menge der Ausfuhren in Drittländer belief sich im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf 580 000 Tonnen, was 6 % des Verbrauchs auf dem freien Unionsmarkt entsprach. Dies stellt eine zusätzliche Menge an kaltgewalzten Flachstahlerzeugnissen dar, die angesichts der Attraktivität des Unionsmarktes im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen auf den Unionsmarkt umgeleitet werden könnten. |
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(165) |
Nach der Unterrichtung brachten die ausführenden Hersteller und die russische Regierung vor, der Unionsmarkt sei für die ausführenden Hersteller aufgrund der Sanktionen nicht mehr attraktiv, und selbst in der Zeit vor den Sanktionen seien die Handelsströme, die Infrastruktur und die Lieferketten bereits zerstört worden, und es werde Jahre dauern, bis sie wiederhergestellt würden. |
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(166) |
Auf das Vorbringen zu Sanktionen wird zwar in den Erwägungsgründen 167 und 172 eingegangen, doch stellte die Kommission fest, dass keine Beweise dafür vorgelegt wurden, dass es Jahre dauern würde, um die Ausfuhren in die Union wiederherzustellen. Indessen bekräftigte die Kommission ihre Feststellung, dass der Unionsmarkt für die russischen ausführenden Hersteller attraktiv ist, und zwar angesichts der deutlich niedrigeren Preise, zu denen die russischen ausführenden Hersteller weiterhin in die übrige Welt ausführen, der geografischen Nähe und Größe des Unionsmarktes sowie der beträchtlichen Mengen von Ausfuhren in Drittländer, die in die Union umgeleitet werden könnten. |
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(167) |
Diese Schlussfolgerung wird durch die jüngsten Ereignisse nicht infrage gestellt. Die Kommission stellte zu diesem Aspekt fest, dass die Union nach der Einleitung der Untersuchung aufgrund der militärischen Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine mehrere Sanktionspakete gegen Russland verhängte, die auch Stahlerzeugnisse und/oder die Stahlunternehmen betrafen, die die geprüfte Ware nach dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung herstellten und ausführten. Das letzte Sanktionspaket, das die geprüfte Ware und/oder die ausführenden Hersteller betrifft, umfasst ein Einfuhrverbot für kaltgewalzte Flachstahlerzeugnisse. Dieses Verbot trat am 16. März 2022 in Kraft (68). Da diese Sanktionen an die militärische Aggression und die zugrunde liegende geopolitische Situation geknüpft sind, sind ihr Umfang, ihre Modulation und/oder ihre Dauer unvorhersehbar. Außerdem haben Antidumpingmaßnahmen eine Laufzeit von fünf Jahren. In Anbetracht der vorgenannten Unsicherheiten und der Tatsache, dass der Rat den genauen Umfang und die Dauer der Sanktionen jederzeit ändern kann, kam die Kommission zu dem Schluss, dass diese Unsicherheiten für ihre Schlussfolgerungen in diesem Verfahren nicht von Belang sind. |
3.2.3.4. Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings
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(168) |
Die Kommission stellte fest, dass die russischen ausführenden Hersteller in Drittländer zu Preisen verkaufen, die unter dem Normalwert liegen. |
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(169) |
Wie in Erwägungsgrund 161 erläutert, waren die Kapazitätsreserven in Russland im Untersuchungszeitraum der Überprüfung beträchtlich und machten in diesem Zeitraum rund 21 % des gesamten Unionsverbrauchs auf dem freien Markt aus und stiegen zwischen 2016 und 2021. |
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(170) |
Darüber hinaus lässt die Attraktivität des Unionsmarktes hinsichtlich Größe, geografischer Nähe und Preisen darauf schließen, dass die russischen Ausfuhren und die Kapazitätsreserven im Falle des Auslaufens der Maßnahmen wahrscheinlich (erneut) in die Union umgelenkt würden. |
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(171) |
Nach der Unterrichtung brachte die russische Regierung vor, dass ein erneutes Auftreten des Dumpings nicht wahrscheinlich sei, da die Einfuhren unbedeutend gewesen seien und die russischen Hersteller aufgrund der Sanktionen ihre Ausfuhren in die Union für einen langen und unbestimmten Zeitraum vollständig eingestellt hätten. |
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(172) |
In Bezug auf die Ausfuhren in die Union erinnerte die Kommission daran, dass sie auf der Grundlage der oben beschriebenen Faktoren festgestellt hat, dass ein erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich ist, wobei die derzeitigen Ausfuhrmengen in die Union nicht berücksichtigt wurden, da sie auf eine Situation zurückzuführen sind, die als vorübergehend angesehen wird und sich jederzeit ändern kann. Wie in Erwägungsgrund 167 ausgeführt, stellte die Kommission in Bezug auf die geltenden Sanktionen fest, dass sie für die Schlussfolgerungen in diesem Verfahren nicht von Belang sind, da ihr Umfang, ihre Modulation und/oder ihre Dauer unvorhersehbar sind und sie jederzeit geändert werden können. Daher können die jüngsten Ereignisse, die sich vorübergehend auf die Einfuhren aus Russland in die Union auswirken, nichts an den Feststellungen zum erneuten Auftreten des Dumpings in diesem Fall ändern, und diese Vorbringen wurden zurückgewiesen. |
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(173) |
Folglich gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass ein erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich ist, wenn die Maßnahmen nicht verlängert werden. |
4. SCHÄDIGUNG
4.1. Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion
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(174) |
Die gleichartige Ware wurde im Bezugszeitraum von 21 Herstellern in der Union hergestellt. Diese Hersteller bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung. |
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(175) |
Die gesamte Unionsproduktion im Untersuchungszeitraum der Überprüfung betrug etwa 30,5 Mio. Tonnen. Die Kommission ermittelte die Zahl auf der Grundlage aller in Bezug auf den Wirtschaftszweig der Union zur Verfügung stehenden Informationen, wie etwa der Informationen, die vom Antragsteller übermittelt worden waren. Wie bereits in Erwägungsgrund 21 erwähnt, wurde eine Stichprobe aus drei Unionsherstellern gebildet, auf die mehr als 30 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware entfallen. |
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(176) |
Da der Wirtschaftszweig der Union größtenteils vertikal integriert ist und kaltgewalzte Flachstahlerzeugnisse als Ausgangsmaterial für die Herstellung verschiedener hochwertiger nachgelagerter Waren gelten, wurden der Verbrauch im Rahmen des Eigenbedarfs und der Verbrauch auf dem freien Markt getrennt analysiert. |
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(177) |
Die Unterscheidung zwischen Eigenbedarfsmarkt und freiem Markt ist für die Schadensanalyse relevant, weil die für den Eigenbedarf bestimmten Waren nicht unmittelbar mit den Einfuhren konkurrieren und Verrechnungspreise innerhalb der Gruppen nach verschiedenen Preispolitiken festgesetzt werden und daher nicht verlässlich sind. Die für den freien Markt bestimmte Produktion hingegen steht in direktem Wettbewerb mit den Einfuhren der betroffenen Ware, und bei den Preisen handelt es sich um Preise des freien Marktes. |
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(178) |
Um ein möglichst vollständiges Bild vom Wirtschaftszweig der Union zu erhalten, und ähnlich zum Vorgehen in der Ausgangsuntersuchung beschaffte die Kommission Informationen über die gesamte Tätigkeit im Zusammenhang mit kaltgewalzten Flachstahlerzeugnissen und prüfte, ob die Produktion für den Eigenbedarf oder für den freien Markt bestimmt war. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass rund 78 % der Gesamtproduktion der Unionshersteller für den Eigenbedarf bestimmt war. |
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(179) |
Die Kommission untersuchte bestimmte Wirtschaftsindikatoren für den Wirtschaftszweig der Union ausschließlich anhand von Daten für den freien Markt. Diese Indikatoren sind: Verkaufsmenge und Verkaufspreise auf dem Unionsmarkt, Marktanteil, Ausfuhrmengen und -preise sowie Rentabilität. Für andere Indikatoren wie Produktion, Kapazität, Produktivität, Beschäftigung und Löhne beziehen sich die nachstehenden Zahlen auf die gesamte Wirtschaftstätigkeit, sodass eine getrennte Zahlendarstellung nicht gerechtfertigt war. |
4.2. Unionsverbrauch
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(180) |
Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch auf der Grundlage der Daten, die a) von Eurofer über die Verkäufe der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Union in der Union bereitgestellt wurden und die mit den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern abgeglichen wurden; und b) der von Eurostat ausgewiesenen Einfuhren der überprüften Ware aus allen Drittländern. |
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(181) |
Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt: Tabelle 2 Unionsverbrauch (in Tonnen)
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(182) |
Der Verbrauch auf dem freien Markt stieg im Vergleich zu den 7 122 682 Tonnen, die im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung (1. April 2014 bis 31. März 2015) verbraucht wurden. Im Bezugszeitraum ging der Eigenverbrauch der Union jedoch um rund 15 % zurück, während der Verbrauch auf dem freien Markt der Union um rund 13 % zurückging. Zwischen 2018 und 2019 blieb der Verbrauch auf dem Eigenbedarfsmarkt stabil, während der Verbrauch auf dem freien Markt um 7 % zurückging. Der größte Rückgang war zwischen 2019 und 2020 zu verzeichnen, als sowohl der Verbrauch auf dem freien Markt als auch der Eigenverbrauch erheblich zurückgingen, und zwar um 11 % bzw. 20 %. Dieser Rückgang begann 2019 aufgrund einer allgemeinen Verlangsamung des Wachstums in der Union, wurde jedoch aufgrund des allgemeinen Konjunkturabschwungs infolge der COVID-19-Pandemie verschärft. Die Verlangsamung des Wirtschaftswachstums im Allgemeinen und im verarbeitenden Gewerbe im Besonderen hatte Auswirkungen auf die Gesamtnachfrage nach Stahl. Dies zeigte sich insbesondere in der Automobilindustrie, die einen erheblichen Teil der Verwender von kaltgewalzten Flachstahlerzeugnissen ausmacht. Zwischen dem Jahr 2020 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung stiegen sowohl der Eigenverbrauch als auch der Verbrauch auf dem freien Markt um 5 %, ohne jedoch wieder das Niveau von 2018 zu erreichen. |
4.3. Einfuhren aus den betroffenen Ländern und aus der übrigen Welt
4.3.1. Menge und Marktanteil der Einfuhren aus den betroffenen Ländern und aus der übrigen Welt
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(183) |
Die Kommission ermittelte die Menge der Einfuhren auf der Grundlage von Eurostat-Daten. Der Marktanteil der Einfuhren wurde — wie aus Tabelle 2 hervorgeht — durch einen Vergleich der Einfuhrmengen mit dem Verbrauch auf dem freien Markt der Union ermittelt. |
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(184) |
Die Einfuhren aus den betroffenen Ländern und der übrigen Welt in die Union entwickelten sich wie folgt: Tabelle 3 Einfuhrmenge (in Tonnen) und Marktanteil
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(185) |
Die Einfuhren aus den betroffenen Ländern lagen im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung noch bei 1,4 Mio. Tonnen und hatten einen Marktanteil von 20 %, sind aber Daten von Eurostat zufolge praktisch vom Unionsmarkt verschwunden. Tatsächlich gingen die Einfuhren aus den betroffenen Ländern im Bezugszeitraum weiter von 14 367 auf 9 713 Tonnen zurück. Obwohl die Einfuhrmengen aus beiden betroffenen Ländern zwischen 2020 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung wieder leicht zunahmen, machten sie im Untersuchungszeitraum der Überprüfung — entsprechend dem Anstieg des Verbrauchs im selben Zeitraum — nur einen Marktanteil von 0,1 % aus. |
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(186) |
Die Gesamteinfuhren der überprüften Ware aus anderen Drittländern als den betroffenen Ländern gingen im Bezugszeitraum um 5 % zurück (von 2,28 Mio. Tonnen auf 2,15 Mio. Tonnen). Dies entspricht dem gleichen, in Tabelle 2 dargestellten Abwärtstrend des Verbrauchs auf dem freien Markt der Union, allerdings in geringerem Maße. Darüber hinaus blieb der Marktanteil der Drittländer auf dem freien Markt im Bezugszeitraum konstant (und stieg sogar um fast 2 Prozentpunkte), während der Wirtschaftszweig der Union fast 2 % Marktanteil verlor. Die Versorgung mit kaltgewalzten Flachstahlerzeugnissen auf dem freien Markt war jedoch fragmentiert — keines der anderen Drittländer hielt einen Marktanteil von mehr als 4 % am Unionsmarkt (69). |
4.4. Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union
4.4.1. Allgemeine Bemerkungen
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(187) |
Im Rahmen der Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union wurden alle Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren, beurteilt. |
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(188) |
Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die makroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Fragebogenantworten von Eurofer über die Verkäufe der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Union, die mit den von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern übermittelten Daten abgeglichen wurden. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen. |
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(189) |
Die makroökonomischen Indikatoren sind: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping. |
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(190) |
Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten. |
4.4.2. Makroökonomische Indikatoren
4.4.2.1. Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
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(191) |
Die Gesamtproduktion der Union, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 4 Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
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(192) |
Die Produktionsmengen sind seit Beginn des Bezugszeitraums erheblich zurückgegangen. Der Rückgang entspricht weitgehend der Entwicklung und dem Ausmaß des Rückgangs des gesamten Unionsverbrauchs. Die Produktionsmengen gingen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 16 % zurück. |
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(193) |
Auch die Produktionskapazität sank im Bezugszeitraum leicht und liegt deutlich unter dem Niveau der Ausgangsuntersuchung. Dies ist zum Teil darauf zurückzuführen, dass das Vereinigte Königreich während der Ausgangsuntersuchung noch Mitglied der Union war und seine Produktionskapazitäten in dieser Überprüfung nicht mehr berücksichtigt wurden. Darüber hinaus hat der Wirtschaftszweig der Union Schritte unternommen, um seine Kapazität entsprechend dem Marktverbrauch anzupassen und zu rationalisieren. Somit verbesserte sich die Kapazitätsauslastung im Vergleich zur Ausgangsuntersuchung zunächst. Seit der Verlangsamung des Wachstums in der Union im Jahr 2019 und insbesondere dem Beginn der COVID-19-Pandemie ging die Kapazitätsauslastung im Bezugszeitraum jedoch erneut deutlich zurück, wenngleich sie sich im Untersuchungszeitraum der Überprüfung etwas erholte (während es im Jahr 2020 zu einem Rückgang um beinahe 20 Prozentpunkte gegenüber 2018 kam, betrug der Rückgang im Untersuchungszeitraum der Überprüfung im Vergleich zu 2018 11 Prozentpunkte). |
4.4.2.2. Verkaufsmenge und Marktanteil
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(194) |
Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 5 Menge der Verkäufe (in Tonnen) und Marktanteil
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(195) |
Die Gesamtverkäufe in der Union folgten im Bezugszeitraum einem Abwärtstrend mit einem Rückgang um insgesamt 15 %. Dieselben Entwicklungen waren in einer ähnlichen Größenordnung für den Eigenbedarfsmarkt und den freien Markt erkennbar, was dem in Tabelle 2 dargestellten Rückgang des Verbrauchs entspricht. |
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(196) |
Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union am freien Markt blieb im gesamten Bezugszeitraum relativ stabil, ging aber im Untersuchungszeitraum der Überprüfung um fast 2 % zurück. Dies entspricht dem Anstieg des Marktanteils von Drittländern im Untersuchungszeitraum der Überprüfung (siehe Tabelle 3). |
4.4.2.3. Wachstum
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(197) |
Vor dem Hintergrund eines rückläufigen Verbrauchs verlor der Wirtschaftszweig der Union nicht nur Verkaufsmengen in der Union, sondern auch Marktanteile auf dem freien Markt. Der Wirtschaftszweig der Union hatte somit im Bezugszeitraum kein Wachstum zu verzeichnen. |
4.4.2.4. Beschäftigung und Produktivität
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(198) |
Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 6 Beschäftigung und Produktivität
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(199) |
Dem Wirtschaftszweig der Union ist es nicht gelungen, die Zahl der Beschäftigten, die im Bereich der Herstellung der überprüften Ware tätig waren, zu halten; die Zahl sank zwischen 2018 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 3 %. |
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(200) |
Die Produktivität der Belegschaft des Wirtschaftszweigs der Union, gemessen als Produktion (in Tonnen) je Beschäftigten, folgte im Bezugszeitraum einem Abwärtstrend (– 13 %). Der erhebliche Produktivitätsrückgang erklärt sich durch den stärkeren Rückgang der Produktionsmenge, der auch mit dem Rückgang der Verkäufe und der Nachfrage nach Waren des Wirtschaftszweigs der Union sowohl auf dem Inlandsmarkt als auch auf den Ausfuhrmärkten zusammenhängt, im Vergleich zum geringeren Rückgang der Zahl der Beschäftigten. |
4.4.2.5. Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping
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(201) |
Alle im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ermittelten Dumpingspannen lagen deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Gleichzeitig war das Volumen der Einfuhren im Untersuchungszeitraum der Überprüfung mit 0,1 % des Unionsverbrauchs sehr begrenzt. Die im Anschluss an die Ausgangsuntersuchung eingeführten Antidumpingmaßnahmen hatten es dem Wirtschaftszweig der Union ermöglicht, sich von früherem Dumping zu erholen, wie aus den Daten für 2018 hervorgeht und durch Erklärungen des Antragstellers im Überprüfungsantrag bestätigt wurde. |
4.4.3. Mikroökonomische Indikatoren
4.4.3.1. Preise und die Preise beeinflussende Faktoren
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(202) |
Die gewogenen durchschnittlichen Stückverkaufspreise, die die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, und die Herstellkosten entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 7 Verkaufspreise und Herstellkosten in der Union (in EUR/Tonne)
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(203) |
Im Verlauf des Bezugszeitraums nahmen die Verkaufspreise auf dem Unionsmarkt an unabhängige Parteien (freier Markt) um 5 % ab. Eine detaillierte Analyse zeigt, dass die Verkaufspreise zwischen 2018 und 2020 um 15 % zurückgingen, bevor sie im Untersuchungszeitraum der Überprüfung erneut um 12 % stiegen. Im selben Zeitraum schwankten die Herstellkosten, waren aber im Untersuchungszeitraum der Überprüfung fast 10 % höher als 2018. Abgesehen von 2018 lagen die durchschnittlichen Herstellkosten in allen Jahren über dem durchschnittlichen Verkaufspreis. Obwohl die Verkaufspreise zwischen 2020 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung erheblich stiegen, war der Wirtschaftszweig der Union noch nicht in der Lage, den Verkaufspreis auf ein Niveau anzuheben, bei dem die Herstellkosten gedeckt sind. |
4.4.3.2. Arbeitskosten
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(204) |
Die durchschnittlichen Arbeitskosten der Unionshersteller der Stichprobe entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 8 Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten
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(205) |
Im Bezugszeitraum schwankten die durchschnittlichen Arbeitskosten, stiegen jedoch insgesamt um 7 %. Parallel zum Rückgang der Zahl der Beschäftigten sanken auch die Arbeitskosten insgesamt, wenn auch in geringerem Maße. |
4.4.3.3. Lagerbestände
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(206) |
Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 9 Lagerbestände
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(207) |
Im Bezugszeitraum gingen die Lagerbestände des Wirtschaftszweigs der Union kontinuierlich zurück. Normalerweise folgt jede Veränderung der Bestände an kaltgewalzten Flachstahlerzeugnissen denselben Entwicklungen wie bei der Produktion, die im Bezugszeitraum ebenfalls zurückging (siehe Tabelle 4) (70). Im Bezugszeitraum fanden jedoch bestimmte Umstrukturierungsmaßnahmen in einem der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen statt, die eine Teilaufspaltung, einschließlich der Lagerbestände, umfassten. Darüber hinaus hatte eines der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen während einer bestimmten Zeit Probleme mit mehreren Geräten, die mehr Verkäufe aus Lagerbeständen erforderlich machten als erwartet. Wie jedoch bereits in der Ausgangsuntersuchung festgestellt, werden die Lagerbestände nicht als aussagekräftiger Schadensindikator für diesen Wirtschaftszweig angesehen, da die meisten gleichartigen Warentypen vom Wirtschaftszweig der Union auf der Grundlage spezifischer Aufträge der Verwender hergestellt werden (71). |
4.4.3.4. Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten
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(208) |
Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 10 Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite
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(209) |
Die Kommission ermittelte die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. |
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(210) |
Aufgrund der Einführung der Antidumpingmaßnahmen konnte der Wirtschaftszweig der Union seine Rentabilität seit dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung verbessern und sogar die in dieser Untersuchung festgelegte angestrebte Gewinnspanne überschreiten (72). Nach dem Höchststand im Jahr 2018 führte der Rückgang des Unionsverbrauchs auf dem freien Markt in Verbindung mit sinkenden Verkaufspreisen in den folgenden Jahren (siehe Tabelle 7) jedoch zu Herstellstückkosten, die über dem durchschnittlichen Verkaufspreis lagen. Der Rückgang des Unionsverbrauchs von kaltgewalzten Flachstahlerzeugnissen sorgte dafür, dass es dem Wirtschaftszweig der Union nicht möglich war, die Verkaufspreise auf einem Niveau festzusetzen, bei dem zumindest die Herstellkosten gedeckt wären. |
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(211) |
Unter Nettocashflow ist die Fähigkeit der Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Die Entwicklung des Nettocashflows erfolgte weitgehend im Einklang mit der Rentabilität und erreichte 2018 einen Höchststand, bevor sie 2019 und 2020 erheblich zurückging, bevor sie sich im Untersuchungszeitraum leicht erholte, aber immer noch unter dem Niveau der Jahre 2018 und 2019 lag. |
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(212) |
Die Kapitalrendite ist der Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen. Während die Investitionen im Bezugszeitraum insgesamt stiegen, blieben sie im Jahr 2020 und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung unter dem Niveau von 2019. Die Kapitalrendite entwickelte sich negativ und folgte derselben Entwicklung wie die Rentabilität. |
4.5. Schlussfolgerung zur Schädigung
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(213) |
Alle makroökonomischen Indikatoren wie Produktion, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge auf dem Unionsmarkt (sowohl auf dem Eigenbedarfsmarkt als auch auf dem freien Markt), Marktanteil, Beschäftigung und Produktivität wiesen im Bezugszeitraum eine negative Entwicklung auf. Auch die meisten mikroökonomischen Indikatoren wie Verkaufspreise auf dem freien Markt der Union, Herstellkosten, Rentabilität, Schlussbestände, Cashflow und Kapitalrendite wiesen im Bezugszeitraum eine negative Entwicklung auf. Nur bei den Investitionen war eine positive Entwicklung zu verzeichnen. |
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(214) |
Obgleich es dem Wirtschaftszweig der Union gelang, die Preise im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zu erhöhen, wies der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nach wie vor eine negative Gewinnspanne von – 3,1 % aus. Auch Cashflow und Kapitalrendite verschlechterten sich, sodass es für den Wirtschaftszweig der Union schwieriger ist, Kapital zu beschaffen und zu wachsen. |
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(215) |
Aufgrund der vorstehenden Feststellungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass sich der Wirtschaftszweig der Union bis 2018 von der durch die gedumpten Einfuhren aus China und Russland in der Vergangenheit verursachten bedeutenden Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erholt hatte. Im Bezugszeitraum veränderte sich das Schadensbild jedoch wieder zum Schlechteren, und der Wirtschaftszweig der Union befand sich im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wieder in einer wirtschaftlich schwierigen und schädigenden Lage. |
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(216) |
Nach der Unterrichtung widersprach die russische Regierung der Schlussfolgerung der Kommission zur Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Der russischen Regierung zufolge hat sich die Lage im Untersuchungszeitraum der Überprüfung im Vergleich zum Vorjahr ausgenommen in Bezug auf die Herstellstückkosten verbessert. |
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(217) |
Aus den Indikatoren ging hervor, dass sich die Lage im Bezugszeitraum verschlechtert hat, obwohl es zutrifft, dass sich einige der Schadensindikatoren, wie auch in der vorstehenden Analyse dargelegt (z. B. in den Erwägungsgründen 193 oder 211), zwischen 2020 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung etwas verbessert haben. Die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung festgestellte Verbesserung reichte jedoch nicht aus, um den Wirtschaftszweig der Union aus seiner seit 2018 wirtschaftlich prekären Lage zu befreien. Die Kommission wies dieses Vorbringen daher zurück. |
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(218) |
Aufgrund der unerheblichen Mengen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern im Bezugszeitraum gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Einfuhren aus China und Russland die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht verursachen konnten. |
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(219) |
Daher prüfte die Kommission darüber hinaus die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der ursprünglich durch die gedumpten Einfuhren aus China und Russland verursachten Schädigung im Falle der Aufhebung der Maßnahmen. |
5. WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG
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(220) |
In Erwägungsgrund 215 stellte die Kommission fest, dass sich der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung in einer wirtschaftlich schwierigen Lage befand. In Erwägungsgrund 218 schlussfolgerte die Kommission überdies, dass die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung beobachtete Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union angesichts des sehr begrenzten Volumens der Einfuhren aus China und Russland nicht durch diese verursacht worden sein kann. Daher hat die Kommission im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung analysiert, inwieweit bei einem Auslaufen der Maßnahmen ein erneutes Auftreten der Schädigung durch gedumpte Einfuhren aus China und Russland wahrscheinlich ist. |
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(221) |
In diesem Zusammenhang untersuchte die Kommission die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in den betroffenen Ländern, das Verhältnis zwischen den Preisen der Ausfuhren in Drittländer und dem Preisniveau in der Union sowie die Auswirkungen möglicher Einfuhren aus diesen Ländern und ihrer Preise auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen. |
5.1. Kapazitätsreserven in China und Russland und Attraktivität des Unionsmarktes
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(222) |
Wie bereits in den Abschnitten 3.1.11.2 und 3.2.3.2 erläutert, verfügen die ausführenden Hersteller in China und Russland über erhebliche Kapazitätsreserven, die zusammen die derzeitigen Produktionsmengen und die Binnennachfrage in diesen Ländern erheblich übersteigen. Diese Kapazitätsreserven könnten bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen zur Herstellung der überprüften Ware zur Ausfuhr in die Union genutzt werden. Die Mengen, die von den chinesischen und russischen ausführenden Herstellern ausgeführt werden könnten, sind im Vergleich zur Größe des Unionsmarktes beträchtlich. Diese Kapazitätsreserven entsprechen mehr als dem Doppelten des gesamten Unionsverbrauchs auf dem freien Markt im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. |
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(223) |
Wie in den Abschnitten 3.1.11.1 und 3.2.3.1 erläutert, erfolgten die Ausfuhren der chinesischen und russischen ausführenden Hersteller in ihre wichtigsten Drittmärkte zu Preisen, die deutlich unter dem ermittelten Normalwert lagen und die darüber hinaus unter den durchschnittlichen (angestrebten) Verkaufspreisen der Unionshersteller auf dem Unionsmarkt im Untersuchungszeitraum der Überprüfung lagen. Daher sind angesichts der Preise der Ausfuhren aus China und Russland in andere Drittmärkte Ausfuhren in die Union für die Ausführer aus diesen Ländern potenziell sehr viel attraktiver. Folglich ist nach vernünftigem Ermessen davon auszugehen, dass die russischen und chinesischen ausführenden Hersteller im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen erneut beginnen würden, große Mengen der überprüften Ware in die Union auszuführen. Diese Erwartung wird noch dadurch verstärkt, dass in China und Russland erhebliche Kapazitätsreserven verfügbar sind. Wie in Erwägungsgrund 167 dargelegt, ist zwar derzeit ein Einfuhrverbot der Union für bestimmte Stahlerzeugnisse, die aus Russland ausgeführt werden, einschließlich kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse, in Kraft (73), es ist jedoch wahrscheinlich, dass es sich dabei um eine vorübergehende Maßnahme handeln wird, und es ist nicht möglich, deren Geltungsdauer in Bezug auf die Dauer der Verlängerung der geltenden Maßnahmen vorherzusehen. Diese Maßnahme berührt daher die Schlussfolgerungen zur Attraktivität des Unionsmarktes nicht. |
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(224) |
Die drei russischen ausführenden Hersteller brachten vor, dass der Antragsteller in seinem Antrag die Attraktivität des Unionsmarktes in Bezug auf Russland überschätzt habe. Die russischen Unternehmen gaben an, dass, selbst wenn sie ihre Ausfuhren in Drittländer erhöhen würden, solche Ausfuhren eher für die bevorzugten Handelspartner Russlands als für die Union bestimmt wären. Wie allerdings vom Antragsteller ausgeführt, gibt es keinen Grund, warum die russischen Kapazitätsreserven zur Steigerung der Ausfuhren für die bevorzugten Handelspartner Russlands genutzt werden sollten. Tatsächlich profitieren solche Ausfuhren bereits jetzt von einem Zolltarif von 0 %, sodass sie bereits jetzt zollfrei hätten ausgeführt werden können. Im Gegensatz dazu unterliegen Ausfuhren in die Union derzeit Zöllen, und ein Vergleich der russischen und chinesischen Preise für Drittländer zuzüglich des Antidumpingzolls der Union würde nicht zu einer Unterbietung des Zielpreises führen, während das bei einer Aufhebung des Antidumpingzolls der Fall wäre. Das Argument, dass die Ausfuhren an solche Handelspartner zunehmen würden, ist nicht überzeugend, da keine Veränderung aufgezeigt wurde, die zwischen dem aktuellen und einem in absehbarer Zukunft liegenden Zeitpunkt eintreten könnte und die zu einer Erhöhung der Ausfuhren aus Russland in diese Länder führen würde. Die Kommission wies daher das Vorbringen der russischen Ausführer zurück. |
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(225) |
Nach der Unterrichtung brachten die drei russischen ausführenden Hersteller und die russische Regierung vor, dass ein erneutes Auftreten des schädigenden Dumpings durch Russland unwahrscheinlich sei. Nach Ansicht dieser Parteien gehe aus den Rechtsvorschriften der EU und ihrer Anwendung in der Praxis hervor, dass EU-Sanktionen ein langfristiges politisches Instrument sind, während die Antidumpingmaßnahmen der EU keine im Voraus festgelegte Laufzeit haben (74). Die russischen ausführenden Hersteller brachten vor, es gebe keine Hinweise darauf, dass die Sanktionen gegen Russland gelockert oder aufgehoben würden. Doch selbst wenn die Sanktionen aufgehoben werden sollten, sei der EU-Markt für russische Ausführer aufgrund des hohen Risikos der Einführung schwerwiegender Handelsbeschränkungen nicht attraktiv. |
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(226) |
Wie auch in den Erwägungsgründen 165 und 166 dargelegt, wurden keine Beweise vorgelegt, aus denen hervorgeht, warum der Unionsmarkt in einem Szenario ohne Sanktionen für russische Ausführer weniger attraktiv wäre. Außerdem wird in den Erwägungsgründen 172, 223 und 248 erläutert, weshalb die Kommission festgestellt hat, dass die Sanktionen für die Schlussfolgerungen in diesem Verfahren nicht von Belang sind. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen. |
5.2. Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union
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(227) |
Um festzustellen, wie sich die Einfuhren aus China und Russland im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen auf den Wirtschaftszweig der Union auswirken würden, führte die Kommission eine vorausschauende und vergleichende Preisanalyse ohne geltende Antidumpingmaßnahmen durch. |
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(228) |
Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit der ausführenden Hersteller in den betroffenen Ländern in Verbindung mit den sehr geringen Mengen, die aus diesen Ländern in die Union eingeführt wurden, konnten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung keine zuverlässigen Einfuhrpreise ermittelt werden. Eine aussagekräftige Berechnung der Preisunterbietung war auf dieser Grundlage daher nicht möglich. Vor diesem Hintergrund nahm die Kommission einen Preisvergleich zwischen dem Durchschnittspreis der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller (ab Werk) und dem entsprechenden gewogenen Durchschnittspreis der überprüften Ware bei Ausfuhren aus China und Russland in Drittländer (75) vor, um den Preis, zu dem die chinesischen und russischen Hersteller voraussichtlich in die Union ausführen würden, zu schätzen. |
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(229) |
Das Ergebnis des Vergleichs wurde ausgedrückt als Prozentsatz des Umsatzes der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Für Russland ergab sich ein Preisunterschied von fast 13 %. Daher stellte die Kommission fest, dass die russischen Preise im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen die Unionspreise auf einem ähnlichen Niveau auf dem Unionsmarkt unterbieten würden. |
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(230) |
Der gleiche Vergleich für China ergab, dass die Preise der Ausfuhren aus China in Drittländer nicht unter den Unionspreisen lagen. Eine weitere Analyse ergab jedoch, dass diese Preise immer noch unter dem Zielpreis der Union lagen. Unter Zugrundelegung derselben Zielgewinnspanne wie in der Ausgangsuntersuchung (9,9 %) (76) wurde festgestellt, dass Einfuhren aus China auf dem Niveau der Preise der Ausfuhren aus China in Drittländer um 10 % unter dem Zielpreis der Union liegen würden. Es wäre daher wahrscheinlich, dass die Einfuhren aus China bei Außerkrafttreten der Maßnahmen eine Schädigung verursachen würden. |
5.3. Schlussfolgerung
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(231) |
Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass das Außerkrafttreten der Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach zu einem erheblichen Anstieg der gedumpten Einfuhren aus China und Russland zu schädigenden Preisen führen würde, was wahrscheinlich ein erneutes Auftreten der bedeutenden Schädigung zur Folge hätte. |
6. UNIONSINTERESSE
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(232) |
Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob eine Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Unionsinteresse insgesamt deutlich zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich der Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender. |
6.1. Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
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(233) |
Der Wirtschaftszweig der Union ist in 14 Mitgliedstaaten angesiedelt (Deutschland, Slowakische Republik, Italien, Slowenien, Luxemburg, Griechenland, Belgien, Niederlande, Österreich, Finnland, Schweden, Portugal, Ungarn und Spanien). Er beschäftigt in Bezug auf die überprüfte Ware mehr als 9 000 Beschäftigte. |
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(234) |
Obgleich die geltenden Antidumpingmaßnahmen verhinderten, dass in großem Umfang gedumpte Einfuhren aus Russland und China auf den Unionsmarkt gelangten, befand sich der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum in einer wirtschaftlich schwierigen Lage, wie die negativen Entwicklungen der Schadensindikatoren bestätigen. |
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(235) |
Auf dieser Grundlage stellte die Kommission fest, dass ein erneutes Auftreten der ursprünglich durch Einfuhren aus den betroffenen Ländern verursachten Schädigung im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen sehr wahrscheinlich ist. Der deutliche Anstieg gedumpter Einfuhren aus Russland und China würde die bereits sehr schwierige wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union verschärfen und seine Existenzfähigkeit ernsthaft gefährden. |
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(236) |
Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Russland und China im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegt. |
6.2. Interesse der Verwender und unabhängigen Einführer
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(237) |
Die Kommission kontaktierte alle ihr bekannten Verwender und unabhängigen Einführer. Keine Verwender oder unabhängigen Einführer meldeten sich und arbeiteten an dieser Untersuchung mit, indem sie den Fragebogen beantworteten. |
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(238) |
Ein unabhängiger Einführer, Duferco S.A., und ein Verwender, ATS S.A., übermittelten eine Stellungnahme zur Einleitung. Nach Angaben von Duferco S.A. sind die Stahlpreise erheblich gestiegen, was zu Engpässen in der Lieferkette geführt habe. Die russische Regierung wies auch auf Verwender und Verbraucher in der Union hin, die unter einem starken Anstieg der Preise für kaltgewalzte Flachstahlerzeugnisse leiden. ATS S.A. und die drei russischen ausführenden Hersteller verweisen auf einen Preisanstieg im ersten Halbjahr 2021, der den Verwendern und Verbrauchern von kaltgewalzten Flachstahlerzeugnissen geschadet habe. Darüber hinaus machen die Parteien geltend, dass die geltenden Schutzmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Stahlerzeugnissen ein eigenständiges handelspolitisches Schutzinstrument darstellten, das zu einem Preisanstieg und zu einem Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage beitragen (77). |
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(239) |
In diesem Zusammenhang haben Schutzmaßnahmen eine andere Begründung und Zielsetzung als Antidumpingmaßnahmen. Wie in Erwägungsgrund 132 erläutert, sind die Schutzmaßnahmen nicht ausreichend, um den Unionsmarkt vor erheblichen Einfuhrmengen zu gedumpten Preisen zu schützen. Darüber hinaus stammen die von Duferco S.A zur Stützung seiner Stellungnahme vorgelegten Daten aus den Monaten April und Juli 2021, die die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung beobachteten Entwicklungen abdecken. Wie aus der Analyse in Abschnitt 4.4.2 hervorgeht, lag die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union im selben Zeitraum bei nur 68 %, während die Verkaufspreise relativ niedrig waren. Dies deutete darauf hin, dass genügend Spielraum für eine Steigerung der Produktion zu wettbewerbsfähigen Preisen bestand. |
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(240) |
Weder ATS S.A. noch die russischen ausführenden Hersteller legten Beweise zur Untermauerung der Aussagen in ihren Stellungnahmen vor. Wie aus der Analyse in Abschnitt 4.4.3 hervorgeht, bestätigten die Daten für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung, der das erste Halbjahr 2021 umfasst, die Aussagen von ATS S.A. nicht. Tatsächlich lagen die Preise des Wirtschaftszweigs der Union nicht auf einem ungewöhnlich hohen Niveau. Sie lagen unter den Stückkosten und sogar unter den Ausfuhrpreisen einiger Drittländer, darunter China, sowie unter dem Zielpreis des Wirtschaftszweigs der Union. |
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(241) |
Da weder eine der in Erwägungsgrund 238 genannten interessierten Parteien noch ein anderer Verwender oder unabhängiger Einführer den Fragebogen beantwortete oder über die genannten Stellungnahmen hinausgehende weitere Informationen übermittelte, verfügte die Kommission über keine ausreichenden Informationen, um zu dem Schluss zu gelangen, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen dem Interesse der Verwender oder Einführer schaden würde. |
6.3. Schlussfolgerung zum Unionsinteresse
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(242) |
Aufgrund der vorstehenden Überlegungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass keine zwingenden Gründe des Unionsinteresses gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der überprüften Ware mit Ursprung in Russland und China sprechen. |
7. ANTRÄGE AUF AUSSETZUNG/AUFHEBUNG DER MAẞNAHMEN
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(243) |
Drei russische ausführende Hersteller und ein Verwender (ATS S.A.) forderten die Aussetzung der geltenden Maßnahmen. Darüber hinaus hatte auch ein im Vereinigten Königreich ansässiger unabhängiger Einführer (Stemcor London Limited) bereits vor der Einleitung der Auslaufüberprüfung eine ähnliche Forderung vorgebracht. |
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(244) |
In den von den verschiedenen Parteien vorgebrachten Argumenten wurde auf den aktuellen, angeblich hohen Preisanstieg in der Union seit Ende 2020, den Rückgang der Einfuhren von kaltgewalzten Flachstahlerzeugnissen aus den betroffenen Ländern und ein angebliches Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage verwiesen. Die zur Stützung dieser Argumente vorgelegten begrenzten Beweise und Daten bezogen sich fast ausschließlich auf einen Zeitraum, der vom Untersuchungszeitraum der Überprüfung abgedeckt wurde. Keine der Parteien hatte zur Untermauerung ihrer Argumente Daten für den Zeitraum nach dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung oder Prognosen für die Zukunft vorgelegt, mit Ausnahme der Verkaufspreise in der Union im dritten Quartal 2021 und des Hinweises auf einen moderaten Abwärtstrend Ende 2021. Die drei russischen ausführenden Hersteller erklärten, dass „eine vorausschauende Analyse künftiger Marktentwicklungen im Zeitraum 2022-2023 ungewiss wäre und eine Vielzahl alternativer, sogar widersprüchlicher Szenarien in Betracht zu ziehen wären. Selbst die komplexesten Wirtschaftsindikatoren können keinen Aufschluss über künftige Entwicklungen geben.“ Daher sei es zum gegenwärtigen Zeitpunkt schwierig, auf dieser Grundlage Schlussfolgerungen hinsichtlich des Vorliegens einer vorübergehenden Veränderung der Marktbedingungen zu ziehen. |
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(245) |
Die Kommission verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass nach Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung Antidumpingmaßnahmen im Interesse der Union ausgesetzt werden können, wenn sich die Marktbedingungen vorübergehend derart ändern, dass es unwahrscheinlich ist, dass aufgrund der Aussetzung wieder eine Schädigung entsteht. |
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(246) |
In Bezug auf den zweiten Aspekt, und wie auch in den Abschnitten über die Schädigung, das erneute Auftreten der Schädigung und das Unionsinteresse dargelegt (Erwägungsgründe 174 ff.), stellte die Kommission fest, dass sich der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nach wie vor in einer schwierigen Lage befand und dass es ohnehin sehr wahrscheinlich ist, dass die bedeutende Schädigung, die ursprünglich durch gedumpte Einfuhren aus China und Russland zu schädigenden Preisen verursacht wurde, bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen erneut auftreten würde. Darüber hinaus stellte die Kommission keine zwingenden Gründe des Unionsinteresses gegen die Aufrechterhaltung der Maßnahmen fest. Daher konnte die Kommission auf der Grundlage der in dieser Untersuchung verfügbaren Informationen in diesem Stadium nicht zu dem Schluss gelangen, dass eine erneute Schädigung infolge einer Aussetzung unwahrscheinlich wäre und dass es im Interesse der Union läge, die Maßnahmen nach Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung auszusetzen. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück. Die Kommission behält sich das Recht vor, zu gegebener Zeit die Notwendigkeit einer Aussetzung der Maßnahmen nach Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung weiter zu prüfen. |
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(247) |
Darüber hinaus brachten die NLMK-Gruppe, die Severstal-Gruppe und die MMK-Gruppe vor, dass es keine Rechtsgrundlage für die Aufrechterhaltung der Maßnahmen gebe, weder als Ergebnis der laufenden Auslaufüberprüfung noch während der gesetzlichen Geltungsdauer der Maßnahmen, da russische Lieferungen kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse in die Union durch Sanktionen vollständig gestoppt worden seien. Die ausführenden Hersteller argumentierten, dass die durch diese Sanktionen bewirkte grundlegende Neuausrichtung der Handelsströme dauerhaft sei. Diesem Argument zufolge würden die Maßnahmen nicht dazu dienen, den Wirtschaftszweig und den Markt der Union vor unlauteren Handelspraktiken ausländischer Ausführer zu schützen, und seien daher nach Artikel 11 Absatz 1 der Grundverordnung nicht erforderlich. |
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(248) |
Die Kommission stellte fest, dass die Union nach der Einleitung der Untersuchung aufgrund der militärischen Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine mehrere Sanktionspakete gegen Russland verhängte, die auch Stahlerzeugnisse und/oder die Stahlunternehmen betrafen, die die geprüfte Ware nach dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung herstellten und ausführten. Entgegen der Behauptung der ausführenden Hersteller kann die derzeitige Situation jedoch nicht als dauerhaft angesehen werden. Wie in der Tat in den Erwägungsgründen 167 und 172 dargelegt, kam die Kommission zu dem Schluss, dass diese Sanktionen für die Schlussfolgerungen in dieser Untersuchung nicht von Belang sind. Insbesondere stellte die Kommission fest, dass trotz der derzeitigen Sanktionen Maßnahmen im Sinne des Artikels 11 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung weiterhin erforderlich sind. |
8. ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN
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(249) |
Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Kommission zum erneuten Auftreten des Dumpings und der Schädigung und zum Unionsinteresse sollten die Antidumpingmaßnahmen gegenüber kaltgewalzten Flachstahlerzeugnissen aus China und Russland aufrechterhalten werden. |
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(250) |
Es sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Die Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt, müssen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorlegen. Die Rechnung muss den in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen entsprechen. Auf Einfuhren, für die keine solche Rechnung vorgelegt wird, sollte der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Antidumpingzoll erhoben werden. |
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(251) |
Auch wenn die Vorlage dieser Rechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Rechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So müssen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten — auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen erfüllt — ihre üblichen Prüfungen durchführen und können, wie in allen anderen Fällen, zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des niedrigeren Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist. |
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(252) |
Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer individueller Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Im Rahmen dieser Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, den/die individuellen Zollsatz/Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen. |
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(253) |
Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzölle gelten ausschließlich für die Einfuhren der überprüften Ware mit Ursprung in den betroffenen Ländern, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Einfuhren der überprüften Ware, die von anderen, im verfügenden Teil dieser Verordnung nicht ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, sollten dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle gelten. |
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(254) |
Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später seinen Namen ändert. Der Antrag ist an die Kommission (78) zu richten. Er muss alle sachdienlichen Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für dieses Unternehmen geltenden Zollsatzes zu kommen. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Verordnung über die Namensänderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. |
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(255) |
Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (79) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird. |
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(256) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission (80) wurde für einen Zeitraum von drei Jahren eine Schutzmaßnahme für bestimmte Stahlerzeugnisse eingeführt. Die Schutzmaßnahme wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1029 bis zum 30. Juni 2024 verlängert. Die überprüfte Ware fällt in eine der Warenkategorien, die unter diese Schutzmaßnahme fallen. Werden die im Rahmen der Schutzmaßnahme festgelegten Zollkontingente überschritten, würde auf dieselben Einfuhren deshalb sowohl der außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz als auch der Antidumpingzoll fällig. Da sich eine solche Kumulierung von Antidumpingmaßnahmen mit Schutzmaßnahmen stärker auf den Handel auswirken kann als gewünscht, beschloss die Kommission für die Geltungsdauer des Schutzzolls, in Bezug auf die überprüfte Ware eine gleichzeitige Anwendung des Antidumpingzolls und des außerhalb des Kontingents geltenden Zollsatzes zu verhindern. |
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(257) |
Dies bedeutet, dass in Fällen, in denen der in Artikel 1 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 genannte, außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz auf die überprüfte Ware anwendbar wird und die Höhe der Antidumpingzölle gemäß der vorliegenden Verordnung übersteigt, nur der gemäß Artikel 1 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 für außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz erhoben wird. Für die Dauer der gleichzeitigen Anwendung der Schutzzölle und der Antidumpingzölle wird die Erhebung der gemäß der vorliegenden Verordnung eingeführten Zölle ausgesetzt. Wird der in Artikel 1 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 genannte, außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz auf die geprüfte Ware anwendbar und ist dieser in einer Höhe festgesetzt, die niedriger ist als die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Antidumpingzölle, so wird der in Artikel 1 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 genannte, außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz zuzüglich der Differenz zwischen diesem Zoll und den höheren mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Antidumpingzöllen erhoben. Der anteilige Betrag der nicht erhobenen Antidumpingzölle wird ausgesetzt. |
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(258) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingerichteten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl (ausgenommen aus nicht rostendem Stahl) beliebiger Breite, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen und nur kaltgewalzt, mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Russischen Föderation, die derzeit unter den KN-Codes ex 7209 15 00 (TARIC-Code 7209150090), 7209 16 90, 7209 17 90, 7209 18 91, ex 7209 18 99 (TARIC-Code 7209189990), ex 7209 25 00 (TARIC-Code 7209250090), 7209 26 90, 7209 27 90, 7209 28 90, 7211 23 30, ex 7211 23 80 (TARIC-Codes 7211238019, 7211238095 und 7211238099), ex 7211 29 00 (TARIC-Codes 7211290019 und 7211290099), 7225 50 80 und 7226 92 00 eingereiht werden.
Die folgenden Warentypen sind aus der Definition der betroffenen Ware ausgenommen:
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— |
Elektrobleche aus Eisen oder nicht legiertem Stahl beliebiger Breite, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen, nur kaltgewalzt, auch in Rollen (Coils), beliebiger Dicke, |
|
— |
Schwarzbleche aus Eisen oder nicht legiertem Stahl beliebiger Breite, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen, in Rollen (Coils), mit einer Dicke von weniger als 0,35 mm, geglüht, |
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— |
flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legiertem Stahl beliebiger Breite, aus Silicium-Elektrostahl, und |
|
— |
flachgewalzte Erzeugnisse aus legiertem Stahl, nur kaltgewalzt, aus Schnellarbeitsstahl. |
(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
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Land |
Unternehmen |
Antidumpingzollsatz (in %) |
TARIC-Zusatzcode |
|
VR China |
Angang Steel Company Limited, Anshan |
19,7 |
C097 |
|
|
Tianjin Angang Tiantie Cold Rolled Sheets Co. Ltd., Tianjin |
19,7 |
C098 |
|
|
Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen |
20,5 |
|
|
|
Alle übrigen Unternehmen |
22,1 |
C999 |
|
Russland |
Magnitogorsk Iron & Steel Works OJSC, Magnitogorsk |
18,7 |
C099 |
|
|
PAO Severstal, Cherepovets |
34 |
C100 |
|
|
Alle übrigen Unternehmen |
36,1 |
C999 |
(3) Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Namen und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [überprüfte Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.
(4) Artikel 1 Absatz 2 kann geändert werden, um neue ausführende Hersteller aus der Volksrepublik China hinzuzufügen und für sie den entsprechenden gewogenen durchschnittlichen Antidumpingzollsatz für mitarbeitende Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, einzuführen. Ein neuer ausführender Hersteller muss Beweise dafür vorlegen, dass
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a) |
er die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China im Zeitraum zwischen dem 1. April 2014 und dem 31. März 2015 (Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung) nicht ausgeführt hat, |
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b) |
er nicht mit einem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, für den die mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen gelten, und |
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c) |
er nach dem Ende des Untersuchungszeitraums der Ausgangsuntersuchung die überprüfte Ware entweder tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist. |
(5) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.
Artikel 2
(1) Wird der in Artikel 1 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 genannte, außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz anwendbar auf flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, ausgenommen aus nicht rostendem Stahl beliebiger Breite, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen und nur kaltgewalzt, und übersteigt dieser Zollsatz die Höhe des in Artikel 1 Absatz 2 festgesetzten Antidumpingzolls, so wird nur der in Artikel 1 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 genannte, außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz erhoben.
(2) Im Anwendungszeitraum von Absatz 1 wird die Erhebung von nach dieser Verordnung verhängten Zöllen ausgesetzt.
(3) Wird der in Artikel 1 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 genannte, außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz anwendbar auf flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, ausgenommen aus nicht rostendem Stahl beliebiger Breite, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen und nur kaltgewalzt, und ist dieser Zollsatz in einer Höhe festgesetzt, die niedriger ist als der in Artikel 1 Absatz 2 festgesetzte Antidumpingzoll, so wird der in Artikel 1 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 genannte, außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz zuzüglich der Differenz zwischen diesem Zoll und dem in Artikel 1 Absatz 2 festgesetzten höheren Antidumpingzoll erhoben.
(4) Der nach Absatz 3 nicht erhobene Teil des Betrags des Antidumpingzolls wird ausgesetzt.
(5) Die in den Absätzen 2 und 4 genannten Aussetzungen sind zeitlich auf die Geltungsdauer des für Einfuhren außerhalb des Kontingents geltenden Zolls gemäß Artikel 1 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 befristet.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. Oktober 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
(2) ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 11.
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2016/1328 der Kommission vom 29. Juli 2016 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Russischen Föderation (ABl. L 210 vom 4.8.2016, S. 1).
(4) ABl. C 389 vom 16.11.2020, S. 4.
(5) Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Russischen Föderation (ABl. C 311 vom 3.8.2021, S. 6).
(6) ABl. C 311 vom 3.8.2021, S. 8. Absatz 4.2.
(7) https://www.gtis.com/gta/
(8) https://qdd.oecd.org/subject.aspx?Subject=ExportRestrictions_IndustrialRawMaterials
(9) https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2538
(10) Bekanntmachung über die Folgen des Ausbruchs des COVID-19 (Coronavirus) für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen (2020/C 86/06) (ABl. C 86 vom 16.3.2020, S. 6).
(11) Durchführungsverordnung (EU) 2016/181 der Kommission vom 10. Februar 2016 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Russischen Föderation (ABl. L 37 vom 12.2.2016, S. 17), Erwägungsgrund 113.
(12) Siehe vorangehende Fußnote.
(13) https://www.gtis.com/gta/
(14) https://qdd.oecd.org/subject.aspx?Subject=ExportRestrictions_IndustrialRawMaterials
(15) https://ec.altares.eu/
(16) Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 der Kommission vom 16. Februar 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 36 vom 17.2.2022, S. 1); Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239 der Kommission vom 15. Dezember 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter gewerblicher Windkrafttürme aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 450 vom 16.12.2021, S. 59); Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 der Kommission vom 16. April 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter geschweißter Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Belarus, der Volksrepublik China und Russland im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 132 vom 19.4.2021, S. 145) und Durchführungsverordnung (EU) 2020/508 der Kommission vom 7. April 2020 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl in Tafeln oder Rollen (Coils) mit Ursprung in Indonesien, der Volksrepublik China und Taiwan (ABl. L 110 vom 8.4.2020, S. 3).
(17) Siehe Erwägungsgründe 195-201 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, Erwägungsgründe 67-74 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239, Erwägungsgründe 149-150 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 und Erwägungsgründe 158-159 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/508.
(18) Siehe Erwägungsgründe 195-201 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, Erwägungsgründe 67-74 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239, Erwägungsgründe 115-118 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 und Erwägungsgründe 122-127 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/508.
(19) Siehe Erwägungsgründe 195-201 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, Erwägungsgründe 67-74 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239, Erwägungsgründe 119-122 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 und Erwägungsgründe 128-132 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/508: Das in den chinesischen Rechtsvorschriften vorgesehene Recht der zuständigen Behörden, Schlüsselpositionen im Management staatseigener Unternehmen zu besetzen und Personen aus solchen Positionen abzuberufen, kann als ein sich aus den entsprechenden Eigentumsrechten ergebendes Recht gesehen werden; der Staat kann aber noch über einen weiteren bedeutenden Kanal Einfluss auf Unternehmensentscheidungen nehmen, nämlich über die in staatseigenen wie auch in privaten Unternehmen bestehenden Zellen der Kommunistischen Partei. Nach dem Unternehmensrecht der VR China muss in jedem Unternehmen (in dem es mindestens drei Parteimitglieder gibt — so sieht es das Statut der Kommunistischen Partei Chinas vor) eine Organisation der Kommunistischen Partei gebildet werden; zudem muss das Unternehmen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Parteiorganisation ihre Tätigkeiten ausüben kann. In der Vergangenheit wurde diese Vorschrift offenbar nicht immer eingehalten bzw. konsequent durchgesetzt. Jedoch macht die Kommunistische Partei spätestens seit 2016 verstärkt ihren Anspruch auf Kontrolle der Geschäftsentscheidungen staatseigener Unternehmen als politisches Prinzip geltend. Auch wird berichtet, dass die Kommunistische Partei Druck auf private Unternehmen dahin gehend ausübt, „Patriotismus“ an oberste Stelle zu setzen und die Parteidisziplin zu wahren. Im Jahr 2017 gab es Berichten zufolge in 70 % der etwa 1,86 Mio. Privatunternehmen Parteizellen, wobei verstärkt darauf gedrungen wurde, dass die Organisationen der Kommunistischen Partei bei Geschäftsentscheidungen der betreffenden Unternehmen das letzte Wort haben sollten. Diese Regeln gelten grundsätzlich in der gesamten chinesischen Wirtschaft und in allen Sektoren, somit auch für die Hersteller von SSCR und die Lieferanten ihrer Inputs.
(20) Siehe Erwägungsgründe 195-201 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, Erwägungsgründe 67-74 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239, Erwägungsgründe 123-129 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 und Erwägungsgründe 133-138 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/508.
(21) Siehe Erwägungsgründe 195-201 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, Erwägungsgründe 67-74 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239, Erwägungsgründe 130-133 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 und Erwägungsgründe 139-142 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/508.
(22) Siehe Erwägungsgründe 195-201 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, Erwägungsgründe 67-74 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239, Erwägungsgründe 134-135 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 und Erwägungsgründe 143-144 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/508.
(23) Siehe Erwägungsgründe 195-201 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, Erwägungsgründe 67-74 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239, Erwägungsgründe 136-145 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 und Erwägungsgründe 145-154 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/508.
(24) Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2017) 483 final/2 vom 20.12.2017, abrufbar unter: https://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2017/december/tradoc_156474.pdf.
(25) Durchführungsverordnung (EU) 2017/649 der Kommission vom 5. April 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 92 vom 6.4.2017, S. 68); Durchführungsverordnung (EU) 2017/969 der Kommission vom 8. Juni 2017 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/649 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 146 vom 9.6.2017, S. 17) und Durchführungsverordnung (EU) 2019/688 der Kommission vom 2. Mai 2019 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 116 vom 3.5.2019, S. 39).
(26) Globales Forum zu Stahlüberkapazitäten, Ministerbericht, 20. September 2018.
(27) Durchführungsverordnung (EU) 2019/688, Erwägungsgrund 86.
(28) Siehe: https://worldsteel.org/steel-topics/statistics/top-producers/ (zuletzt abgerufen am 4. August 2022).
(29) Siehe zum Beispiel: www.fitchratings.com/research/corporate-finance/china-baowu-steel-group-corporation-limited-05-03-2021 (zuletzt abgerufen am 4. August 2022).
(30) Bericht — Kapitel 14, S. 358: Die Produktion entfällt zu 51 % auf private und zu 49 % auf staatseigene Unternehmen, die Kapazität zu 44 % auf staatseigene und zu 56 % auf private Unternehmen.
(31) Abrufbar unter: www.gov.cn/zhengce/content/2016-02/04/content_5039353.htm); https://policycn.com/policy_ticker/higher-expectations-for-large-scale-steel-enterprise/?iframe=1&secret=c8uthafuthefra4e und www.xinhuanet.com/english/2019-04/23/c_138001574.htm (abgerufen am 4. August 2022).
(32) Verfügbar unter http://www.jjckb.cn/2019-04/23/c_137999653.htm (zuletzt abgerufen am 4. August 2022).
(33) Beispielsweise beim Zusammenschluss zwischen dem Privatunternehmen Rizhao und dem staatseigenen Unternehmen Shandong Iron and Steel im Jahr 2009. Siehe Stahlbericht Peking, S. 58; als weiteres Beispiel lässt sich die Mehrheitsbeteiligung anführen, die die China Baowu Steel Group im Juni 2019 an Magang Steel erwarb, siehe https://www.ft.com/content/a7c93fae-85bc-11e9-a028-86cea8523dc2 (zuletzt abgerufen am 4. August 2022).
(34) Siehe: https://www.miit.gov.cn/gzcy/yjzj/art/2020/art_af1bef04b9624997956b2bff6cdb7383.html (zuletzt abgerufen am 13. Januar 2022).
(35) Siehe Abschnitt IV, Unterabschnitt 3 des Plans, abrufbar unter: https://www.miit.gov.cn/zwgk/zcwj/wjfb/tz/art/2021/art_2960538d19e34c66a5eb8d01b74cbb20.html (zuletzt abgerufen am 13. Januar 2022).
(36) Siehe das Vorwort zum 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der Stahlindustrie.
(37) Siehe Website der Gruppe, abrufbar unter: http://www.baowugroup.com/about/board_of_directors (zuletzt abgerufen am 28. März 2022).
(38) Siehe Website des Unternehmens, abrufbar unter: https://www.baosteel.com/about/manager (zuletzt abgerufen am 28. März 2022).
(39) Siehe Website der Gruppe, abrufbar unter: http://www.baowugroup.com/party_building/overview (zuletzt abgerufen am 28. März 2022).
(40) Ebenda.
(41) Bericht, Teil III, Kapitel 14, S. 346 ff.
(42) Einführung in den Plan zur Anpassung und Modernisierung der Stahlindustrie.
(43) Bericht, Kapitel 14, S. 347.
(44) 13. Fünfjahresplan für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Volksrepublik China (2016-2020), abrufbar unter: https://en.ndrc.gov.cn/policies/202105/P020210527785800103339.pdf (zuletzt abgerufen am 4. August 2022).
(45) Bericht — Kapitel 14, S. 349.
(46) Bericht — Kapitel 14, S. 352.
(47) Siehe 14. Fünfjahresplan für die nationale wirtschaftliche und soziale Entwicklung und die langfristigen Ziele bis zum Jahr 2035, Teil III, Artikel VIII, abrufbar unter:
https://cset.georgetown.edu/publication/china-14th-five-year-plan/ (zuletzt abgerufen am 4. August 2022).
(48) Leitlinien zur industriellen Umstrukturierung aus dem Jahr 2019, genehmigt durch den Erlass Nr. 29 der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission der Volksrepublik China vom 27. August 2019; abrufbar unter:
http://www.gov.cn/xinwen/2019-11/06/5449193/files/26c9d25f713f4ed5b8dc51ae40ef37af.pdf (zuletzt abgerufen am 27. Juni 2022).
(49) Siehe Erwägungsgründe 134-135 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 und Erwägungsgründe 143-144 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/508.
(50) World Bank Open Data — Upper Middle Income, https://data.worldbank.org/income-level/upper-middle-income.
(51) Wird die überprüfte Ware in keinem der Länder mit einem ähnlichen Entwicklungsstand hergestellt, kann als Kriterium auch die Herstellung einer Ware, die derselben allgemeinen Kategorie und/oder demselben Sektor wie die überprüfte Ware zuzurechnen ist, angewandt werden.
(52) https://www.edp.com.br/distribuicao-es/saiba-mais/informativos/tarifas-aplicadas-a-clientes-atendidos-em-alta-e-media-tensao-(grupo-a), und https://www.edp.com.br/distribuicao-es/saiba-mais/informativos/bandeira-tarifaria
(53) https://ilostat.ilo.org/
(54) https://ilostat.ilo.org/data/ https://www.ilo.org/shinyapps/bulkexplorer36/?lang=en&segment=indicator&id=EAR_4MTH_SEX_ECO_CUR_NB_A.
(55) https://www.ilo.org/shinyapps/bulkexplorer38/?lang=en&segment=indicator&id=HOW_TEMP_SEX_ECO_NB_A
(56) Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33). Nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung können die Inlandspreise in diesen Ländern nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden; außerdem waren diese Einfuhrdaten sowieso unerheblich.
(57) https://ilostat.ilo.org/
(58) https://ilostat.ilo.org/data/ https://www.ilo.org/shinyapps/bulkexplorer36/?lang=en&segment=indicator&id=EAR_4MTH_SEX_ECO_CUR_NB_A
(59) https://www.ilo.org/shinyapps/bulkexplorer38/?lang=en&segment=indicator&id=HOW_TEMP_SEX_ECO_NB_A
(60) https://www.edp.com.br/distribuicao-es/saiba-mais/informativos/tarifas-aplicadas-a-clientes-atendidos-em-alta-e-media-tensao-(grupo-a), und https://www.edp.com.br/distribuicao-es/saiba-mais/informativos/bandeira-tarifaria
(61) www.macmap.org
(62) Die Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 enthält Daten über Einfuhren von Waren, die bereits zollamtlich erfasst sind oder Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen unterliegen, aus den von dem Verfahren betroffenen Ländern und aus anderen Drittländern auf der Ebene der zehnstelligen TARIC-Codes.
(63) Durchführungsverordnung (EU) 2021/1029 der Kommission vom 24. Juni 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission und zur Verlängerung der Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 225 I vom 25.6.2021, S. 1).
(64) https://www.oecd.org/industry/ind/latest-developments-in-steelmaking-capacity-2021.pdf
(65) https://worldsteel.org/steel-topics/statistics/world-steel-in-figures-2022/
(66) Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Russischen Föderation, Einreichung im Namen von Duferco S.A., 27.8.2021, Abschnitt 4.1. China, S. 6-7.
(67) Global Steel Prices, Indexes & Forecasts | MEPS International
(68) Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 1), in der durch die Verordnung (EU) 2022/428 geänderten Fassung (ABl. L 87 I vom 15.3.2022, S. 13). Die konsolidierte Fassung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, die alle Änderungen im Zusammenhang mit dem Sanktionspaket enthält, ist unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02014R0833-20220413 verfügbar.
(69) Indien, die Türkei, die Ukraine und die Republik Korea waren im Untersuchungszeitraum der Überprüfung die einzigen Länder mit einem Marktanteil von über 3 %, während nur Taiwan und das Vereinigte Königreich einen Marktanteil von über 2 % hatten.
(70) Dies wurde auch in der Ausgangsuntersuchung bestätigt, siehe Erwägungsgrund 136 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/181.
(71) Durchführungsverordnung (EU) 2016/181, Erwägungsgrund 136.
(72) Durchführungsverordnung (EU) 2016/1328.
(73) Verordnung (EU) 2022/428 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren.
(74) Den russischen ausführenden Herstellern zufolge setzt die Kommission Antidumpingmaßnahmen als langfristiges Handelsschutzinstrument ein, obwohl eine Antidumpingmaßnahme mit dem Wegfall der Bedingungen, die ihrer Einführung zugrunde liegen, eingestellt werden müsse.
(75) Dieser Preis wurde auf CIF-Basis ermittelt, wie vom GTA ausgewiesen (https://www.gtis.com/gta/), wobei angemessene Berichtigungen zur Berücksichtigung von nach der Einfuhr angefallenen Kosten vorgenommen wurden.
(76) Durchführungsverordnung (EU) 2016/1328, Erwägungsgrund 156.
(77) Durchführungsverordnung (EU) 2022/978 der Kommission vom 23. Juni 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 zur Einführung einer endgültigen Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 167 vom 24.6.2022, S. 58).
(78) Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion G, Rue de la Loi 170, 1040 Brüssel, Belgien.
(79) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
(80) Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission vom 31. Januar 2019 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 31 vom 1.2.2019, S. 27).
ANHANG
Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller in der VR China:
|
Land |
Name |
TARIC-Zusatzcode |
|
VR China |
Hesteel Co., Ltd Tangshan Branch, Tangshan |
C103 |
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VR China |
Handan Iron & Steel Group Han-Bao Co., Ltd, Handan |
C104 |
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VR China |
Baoshan Iron & Steel Co., Ltd, Shanghai |
C105 |
|
VR China |
Shanghai Meishan Iron & Steel Co., Ltd, Nanjing |
C106 |
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VR China |
BX Steel POSCO Cold Rolled Sheet Co., Ltd, Benxi |
C107 |
|
VR China |
Bengang Steel Plates Co., Ltd, Benxi |
C108 |
|
VR China |
WISCO International Economic & Trading Co. Ltd, Wuhan |
C109 |
|
VR China |
Maanshan Iron & Steel Co., Ltd, Maanshan |
C110 |
|
VR China |
Tianjin Rolling-one Steel Co., Ltd, Tianjin |
C111 |
|
VR China |
Zhangjiagang Yangtze River Cold Rolled Sheet Co., Ltd, Zhangjiagang |
C112 |
|
VR China |
Inner Mongolia Baotou Steel Union Co., Ltd, Baotou City |
C113 |