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25.10.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 275/23 |
VERORDNUNG (EU) 2022/2039 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 19. Oktober 2022
zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) 2021/1060 im Hinblick auf zusätzliche Flexibilität zur Bewältigung der Folgen des militärischen Angriffs durch die Russische Föderation FAST — CARE (Flexible Assistance for Territories — Flexible Unterstützung für Gebiete)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 177,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, insbesondere in Mittel- und Osteuropa, sind von den die Konsequenzen der militärischen Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine stark betroffen, und dies zu einem Zeitpunkt, da die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten sich noch von den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie erholen. Viele Mitgliedstaaten nehmen nicht nur einen steten Strom von Menschen auf, die vor der russischen Aggression fliehen, sondern sind gleichzeitig von Arbeitskräftemangel, Schwierigkeiten in den Lieferketten sowie steigenden Preisen und Energiekosten betroffen. Dies führt einerseits zu Herausforderungen für die öffentlichen Haushalte und verzögert andererseits die Durchführung von Investitionen. Durch diese Umstände ist eine Ausnahmesituation entstanden, die mit spezifischen und gezielten Maßnahmen angegangen werden muss, um Änderungen der jährlichen Obergrenzendes mehrjährigen Finanzrahmens für Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates (2) und die Beeinträchtigung der grünen, digitalen und nachhaltigen Erholung der Wirtschaft zu vermeiden. |
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(2) |
Um die zunehmende Belastung der nationalen Haushalte zu mildern, wurden mit der Verordnung (EU) 2022/562 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) einige gezielte Änderungen an den Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 (4) und (EU) Nr. 223/2014 (5) des Europäischen Parlaments und des Rates vorgenommen, damit die Mitgliedstaaten ihre verbleibenden Zuweisungen aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), dem Europäischen Sozialfonds (ESF) und dem Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (FEAD) aus dem mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 sowie die Mittel aus REACT-EU leichter nutzen können, um die Migrationsherausforderungen infolge der militärischen Aggression der Russischen Föderation so wirksam und so rasch wie möglich zu bewältigen. |
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(3) |
Mit der Verordnung (EU) 2022/613 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) wurden zudem zusätzliche Möglichkeiten zur raschen Mobilisierung von Mitteln geschaffen, um die unmittelbar entstehenden Haushaltsausgaben der Mitgliedstaaten auszugleichen, und es wurden Einheitskosten festgelegt, um die Finanzierung der grundlegenden Bedürfnisse und der Unterstützung von vor der russischen Aggression fliehenden Personen zu erleichtern, denen vorübergehender Schutz gewährt wurde. |
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(4) |
Da die russische Invasion immer noch andauert, sollten jedoch weitere Ausnahmeregelungen getroffen werden, um die Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzen, sich auf die notwendige Reaktion auf die nie da gewesene sozioökonomische Situation zu konzentrieren, insbesondere im Hinblick auf Maßnahmen zur Bewältigung der Migrationsherausforderungen infolge der militärischen Aggression durch die Russische Föderation. |
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(5) |
Angesichts der zusätzlichen Belastung der öffentlichen Haushalte durch die militärische Aggression durch die Russische Föderation sollte die Flexibilität in Bezug auf die Verwendung von EFRE- und ESF-Mitteln gemäß Artikel 98 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 für solche Maßnahmen auch auf den Kohäsionsfonds ausgeweitet werden, damit die Mittel des Fonds auch zur Unterstützung von Vorhaben verwendet werden können, die gemäß den geltenden Vorschriften in den Geltungsbereich des EFRE oder ESF fallen. Außerdem ist es angemessen, die vereinfachten Anforderungen an die Begleitung gemäß Artikel 98 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 auf ESF-geförderte Vorhaben zur Bewältigung der Migrationsherausforderungen auszuweiten, wenn diese Vorhaben im Rahmen einer Prioritätsachse unterstützt werden, die ausschließlich auf die Bewältigung dieser Herausforderungen abstellt. Des Weiteren sollte die Möglichkeit eingeführt werden, auf Prioritäten zur Förderung der sozioökonomischen Integration von Drittstaatsangehörigen, einschließlich für Vorhaben zur Bewältigung von Migrationsherausforderungen infolge der russischen Aggression, in beiden Programmplanungszeiträumen einen Kofinanzierungssatz von 100 % anzuwenden, um den Mitgliedstaaten zu helfen, die Vertriebenen jetzt und künftig zu unterstützen. Ebenso sollte der Betrag der Einheitskosten zur Finanzierung der Grundbedürfnisse und der Unterstützung von Flüchtlingen erhöht und seine Geltungsdauer verlängert werden. |
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(6) |
Außerdem hat sich der 24. Februar 2022 als Stichtag für Vorhaben zur Bewältigung der Migrationsherausforderungen infolge des militärischen Angriffs der Russischen Föderation nicht als zweckdienlich erwiesen, um alle einschlägigen Vorhaben zur Bewältigung dieser Herausforderungen aus den Fonds unterstützen zu können. Es ist daher angezeigt, ausnahmsweise zu gestatten, dass solche Vorhaben ausgewählt werden, bevor eine entsprechende Programmänderung genehmigt wurde, und die Förderfähigkeit von Ausgaben solcher Vorhaben zuzulassen, die bereits physisch abgeschlossen sind oder vollständig durchgeführt wurden. Diese Flexibilität sollte auch für aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) unterstützte Vorhaben gelten, die der Bewältigung von Auswirkungen der russischen Aggression auf den Fischerei- und Aquakultursektor gelten. Ferner sollte es angesichts der begrenzten Mittel, die in den am stärksten betroffenen Regionen zur Verfügung stehen, möglich sein, Vorhaben über die Grenzen des Programmgebiets hinaus innerhalb eines bestimmten Mitgliedstaats zu fördern, da die Tatsache, dass die Personen, die vor der russischen Aggression fliehen, sich zwischen und innerhalb von Mitgliedstaaten bewegen, eine Herausforderung für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der gesamten Union darstellt. Solche Vorhaben sollten daher unabhängig davon förderfähig sein, wo sie innerhalb eines bestimmten Mitgliedstaats durchgeführt werden, da ihr Standort letztlich kein entscheidendes Kriterium für die Deckung des unmittelbaren Bedarfs ist. |
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(7) |
Da besonders die lokalen Behörden und die in den lokalen Gemeinschaften aktiven Organisationen der Zivilgesellschaft durch die Migrationsherausforderungen infolge des militärischen Angriffs der Russischen Föderation stark belastet werden, sollten mindestens 30 % der Mittel, die zur Förderung von Vorhaben verwendet werden, welche gemäß Artikel 98 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in den Geltungsbereich des EFRE oder des ESF fallen, zur Unterstützung dieser Stellen vorbehalten werden. |
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(8) |
Um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten zu verringern, was die Anpassung an die sich ändernden Bedürfnisse oder die Einhaltung der Mittelzuweisungen in einem operationellen Programm angeht, sollte im Programmplanungszeitraum 2014-2020 das Erfordernis einer förmlichen Änderung eines Programms im Hinblick auf Mittelübertragungen zwischen thematischen Zielen innerhalb einer Priorität desselben Fonds abgeschafft werden. |
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(9) |
Um schließlich die Mittelzuweisungen 2014-2020 im Zusammenhang mit dem Abschluss der Programme des Zeitraums 2014-2020 optimal zu nutzen, sollte die Obergrenze für die Flexibilität zwischen den Prioritäten für die Berechnung der Restzahlung des Beitrags aus den Fonds angehoben werden. |
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(10) |
Eine gewisse Flexibilität zur Bewältigung der beispiellosen Situation sollte auch im Rechtsrahmen für die Programme des Programmplanungszeitraums 2021-2027 vorgesehen werden. Zur weiteren Verringerung des Drucks auf die nationalen Haushalte sollten Vorfinanzierungszahlungen für Programme des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ erhöht werden. Aufgrund der Herausforderungen infolge der Vertreibung von Menschen und der notwendigen integrierten Reaktion durch die Mitgliedstaaten sollte ferner ein Mitgliedstaat, der eine Priorität im Rahmen eines seiner Kohäsionsprogramme 2021-2027 der Unterstützung von Vorhaben zur Förderung der sozioökonomischen Integration von Drittstaatsangehörigen widmet, bis zum 30. Juni 2024 für diese Priorität einen Kofinanzierungssatz von bis zu 100 % in Anspruch nehmen können, sofern ein angemessenes Maß an Unterstützung den lokalen Behörden und den in den lokalen Gemeinschaften aktiven Organisationen der Zivilgesellschaft vorbehalten wird und der im Rahmen dieser Prioritäten geplante Gesamtbetrag in einem Mitgliedstaat 5 % der kombinierten ursprünglichen nationalen Zuweisungen des jeweiligen Mitgliedstaats aus dem EFRE und dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) nicht übersteigt. Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, zusätzliche Beträge für diese Prioritäten zu regulären Kofinanzierungssätzen einzuplanen. Angesichts der Störungen zum Ende des Programmplanungszeitraums 2014-2020 aufgrund der militärischen Aggression durch die Russische Föderation, die zu den langfristigen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Projektdurchführung und den anhaltenden Unterbrechungen der Wertschöpfungsketten hinzukommen, sollte zudem für zusätzliche Flexibilität gesorgt werden, damit Vorhaben, mit deren Umsetzung im Einklang mit dem Rechtsrahmen für den Zeitraum 2014-2020 vor dem Legislativvorschlag für diese Verordnung begonnen wurde, direkte Unterstützung erhalten und abgeschlossen werden können, auch wenn sie im Programmplanungszeitraum 2021-2027 nicht in den Geltungsbereich des Fonds fallen, es sei denn, die Fonds wurden gemäß Artikel 98 Absatz 4 Unterabsatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eingesetzt. Damit diese Vorhaben einer Interventionsart zugeordnet werden können, sollte Anhang I der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) entsprechend geändert werden. Die Unterstützung dieser Vorhaben sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Anforderungen an die thematische Konzentration und die Klimaschutzbeiträge einzuhalten, nicht berühren. |
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(11) |
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Mitgliedstaaten bei der Bewältigung der Herausforderungen infolge der außerordentlich hohen Zahl an Menschen, die vor der militärischen Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine flüchten, und bei ihren anhaltenden Bemühungen um den Übergang zu einer stabilen Erholung der Wirtschaft von der COVID-19-Pandemie zu unterstützen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
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(12) |
Die Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) 2021/1060 sollten daher entsprechend geändert werden. |
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(13) |
Angesichts der Notwendigkeit, die öffentlichen Haushalte rasch zu entlasten, damit die Mitgliedstaaten die Erholung der Wirtschaft weiterhin unterstützen können, und eine rasche Planung der stufenweisen Durchführung von Vorhaben im Programmplanungszeitraum 2021-2027 zu ermöglichen, sollte diese Verordnung aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013
Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird wie folgt geändert:
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1. |
In Artikel 30 werden folgende Absätze angefügt: „(6) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann der Mitgliedstaat für aus dem EFRE, dem ESF oder dem Kohäsionsfonds unterstützte Programme Mittelzuweisungen zwischen verschiedenen thematischen Zielen innerhalb derselben Priorität desselben Fonds und derselben Regionenkategorie desselben Programms übertragen. Solche Übertragungen gelten als nicht substanziell und erfordern keinen Kommissionsbeschluss zur Änderung des Programms. Solche Übertragungen müssen jedoch allen regulatorischen Anforderungen entsprechen und im Voraus vom Begleitausschuss genehmigt werden. Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die überarbeiteten Finanztabellen. (7) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 erfordert die Anwendung eines Kofinanzierungssatzes von bis zu 100 % gemäß Artikel 120 Absatz 9 auf eine Prioritätsachse zur Förderung der sozioökonomischen Integration von Drittstaatsangehörigen, die innerhalb eines Programms eingerichtet wurde, einschließlich derjenigen Prioritätsachsen, die Vorhaben zur Bewältigung von Migrationsherausforderungen infolge der militärischen Aggression der Russischen Föderation gewidmet sind, keinen Kommissionsbeschluss zur Änderung des Programms. Die Änderung wird im Voraus vom Begleitausschuss genehmigt. Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die überarbeiteten Finanztabellen.“ |
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2. |
In Artikel 65 wird folgender Absatz eingefügt: „(10a) Absatz 6 gilt nicht für Vorhaben zur Bewältigung der Migrationsherausforderungen infolge der militärischen Aggression durch die Russische Föderation. Absatz 6 gilt auch nicht für aus dem EMFF unterstützte Vorhaben zur Bewältigung der Auswirkungen dieser Aggression auf den Fischerei- und Aquakultursektor. Abweichend von Artikel 125 Absatz 3 Buchstabe b können solche Vorhaben vor der Genehmigung des geänderten Programms für eine Unterstützung aus dem EFRE, dem ESF, dem Kohäsionsfonds oder dem EMFF ausgewählt werden.“ |
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3. |
Artikel 68c Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Für die Durchführung von Vorhaben zur Bewältigung der Migrationsherausforderungen infolge der militärischen Aggression der Russischen Föderation können die Mitgliedstaaten in die in Zahlungsanträgen geltend gemachten Ausgaben Einheitskosten für die grundlegenden Bedürfnisse und die Unterstützung von Personen aufnehmen, denen vorübergehender Schutz oder ein anderer angemessener Schutz nach nationalem Recht gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates (*1) und der Richtlinie 2001/55/EG des Rates (*2) gewährt wurde. Diese Einheitskosten betragen 100 EUR pro voller bzw. angefangener Woche, in der sich eine Person in einem Mitgliedstaat aufhält. Die Einheitskosten können für insgesamt höchstens 26 Wochen ab dem Tag der Ankunft der Person in der Union angewandt werden. (*1) Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (ABl. L 71 vom 4.3.2022, S. 1)." (*2) Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 12).“ " |
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4. |
In Artikel 70 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Werden Vorhaben zur Bewältigung von Migrationsherausforderungen infolge der militärischen Aggression der Russischen Föderation, die aus dem EFRE, dem ESF oder dem Kohäsionsfonds unterstützt werden, außerhalb des Programmgebiets, aber innerhalb des Mitgliedstaats durchgeführt, so gilt nur Unterabsatz 1 Buchstabe d dieses Absatzes.“ |
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5. |
Artikel 70 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die Absätze 1, 2 und 3 finden keine Anwendung auf Programme im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“. Die Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung auf Vorhaben, die durch den ESF unterstützt werden, mit Ausnahme von Absatz 2 letzter Unterabsatz.“ |
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6. |
Artikel 96 Absatz 10 erhält folgende Fassung: „(10) Unbeschadet des Artikels 30 Absätze 5, 6 und 7 erlässt die Kommission mit einem Durchführungsrechtsakt einen Beschluss zur Genehmigung aller unter diesen Artikel fallenden Elemente — einschließlich aller künftigen Änderungen derselben — des operationellen Programms, mit Ausnahme derjenigen Elemente, die unter Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer vi, Buchstabe c Ziffer v und Buchstabe e, Absätze 4 und 5, Absatz 6 Buchstaben a und c sowie Absatz 7 fallen, für die nach wie vor die Mitgliedstaaten zuständig sind.“ |
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7. |
Artikel 98 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
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8. |
In Artikel 120 wird folgender Absatz angefügt: „(9) Eine gesonderte Prioritätsachse zur Förderung der sozioökonomischen Integration von Drittstaatsangehörigen mit einem Kofinanzierungssatz von bis zu 100 % kann im Rahmen eines operationellen Programms eingerichtet werden. Eine solche Prioritätsachse darf vollständig Vorhaben zur Bewältigung von Migrationsherausforderungen infolge der militärischen Aggression der Russischen Föderation gewidmet sein, einschließlich der in Artikel 98 Absatz 4 Unterabsatz 3 genannten speziellen Prioritätsachse.“ |
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9. |
Artikel 130 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Abweichend von Absatz 2 liegt der Beitrag aus den Fonds oder dem EMFF in Form von Restzahlungen für jede Priorität pro Fonds und pro Regionenkategorie im letzten Geschäftsjahr um nicht mehr als 15 % höher als der im Beschluss der Kommission zur Genehmigung des operationellen Programms festgelegte Beitrag aus den Fonds oder dem EMFF für jede Prioritätsachse pro Fonds und pro Regionenkategorie.“ |
Artikel 2
Änderungen der Verordnung (EU) 2021/1060
Die Verordnung (EU) 2021/1060 wird wie folgt geändert:
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1. |
In Artikel 90 Absatz 2 wird der folgende Unterabsatz angefügt: „Für Programme, die aus dem EFRE, dem ESF+ oder dem Kohäsionsfonds im Rahmen des Ziels ‚Investitionen in Beschäftigung und Wachstum‘ unterstützt werden, wird 2022 unmittelbar nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine zusätzliche Vorfinanzierung in Höhe von 0,5 % und 2023 eine weitere zusätzliche Vorfinanzierung in Höhe von 0,5 % gezahlt. Wird ein Programm nach dem 31. Dezember 2022 angenommen, so wird die Tranche für das Jahr 2022 im Jahr der Annahme gezahlt.“ |
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2. |
Artikel 90 Absatz 5 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „(5) Der als Vorfinanzierung gezahlte Betrag für die Jahre 2021 und 2022 mit Ausnahme der in Absatz 2 Unterabsatz 3 des vorliegenden Artikels genannten zusätzlichen Vorfinanzierung wird jedes Jahr in der Rechnungslegung der Kommission verbucht. Alle anderen als Vorfinanzierung gezahlten Beträge werden gemäß Artikel 100 spätestens mit dem abschließenden Geschäftsjahr in der Rechnungslegung der Kommission verbucht.“ |
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3. |
In Artikel 112 wird folgender Absatz angefügt: „(7) Wird im Rahmen eines Programms eine gesonderte Priorität eingerichtet, um Vorhaben zur Förderung der sozioökonomischen Integration von Drittstaatsangehörigen zu unterstützen, so gilt ein Kofinanzierungssatz von bis zu 100 % für Ausgaben, die in den Zahlungsanträgen bis zum Ende des am 30. Juni 2024 endenden Geschäftsjahres geltend gemacht werden. Nach diesem Zeitpunkt gelten die im Programm festgelegten Kofinanzierungssätze entsprechend den in den Absätzen 3 und 4 genannten Höchstsätzen für die Kofinanzierung. Der im Rahmen solcher Prioritäten in einem Mitgliedstaat vorgesehene Gesamtbetrag übersteigt nicht 5 % der kombinierten ursprünglichen nationalen Zuweisungen aus dem EFRE und dem ESF+. Die Kommission überprüft den Kofinanzierungssatz zum 30. Juni 2024. Mindestens 30 % der Mittelzuweisungen für eine solche gesonderte Priorität werden Vorhaben zugewiesen, deren Begünstigte lokale Behörden und in den lokalen Gemeinschaften aktive Organisationen der Zivilgesellschaft sind. Die Mitgliedstaaten geben in dem gemäß Artikel 43 vorgeschriebenen abschließenden Leistungsbericht an, ob diese Bedingung erfüllt wird. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, so wird die Erstattung durch die Kommission im Rahmen der betreffenden Priorität proportional gekürzt, um sicherzustellen, dass diese Bedingung bei der Berechnung des für das Programm zu leistenden Restbetrags eingehalten wird.“ |
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4. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 118a Bedingungen für in Phasen durchgeführte Vorhaben, die vor dem 29. Juni 2022 für eine Unterstützung nach der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ausgewählt wurden (1) Wenn ein Vorhaben mit Gesamtkosten von mehr als 1 000 000 EUR gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und den fondsspezifischen Verordnungen (EU) Nr. 1301/2013 (*3), (EU) Nr. 1304/2013 (*4), (EU) Nr. 1300/2013 (*5), (EU) Nr. 1299/2013 (*6) und (EU) Nr. 508/2014 (*7) des Europäischen Parlaments und des Rates für eine Unterstützung ausgewählt wurde und vor dem 29. Juni 2022 begonnen hat, gilt dieses Vorhaben unbeschadet des Artikels 118 als förderfähig gemäß der vorliegenden Verordnung und den entsprechenden fondsspezifischen Verordnungen im Programmplanungszeitraum 2021-2027. Abweichend von Artikel 73 Absätze 1 und 2 kann die Verwaltungsbehörde beschließen, direkt im Rahmen der vorliegenden Verordnung Unterstützung für ein solches Vorhaben zu gewähren, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(2) Dieser Artikel gilt nicht für Vorhaben zur Bewältigung von Migrationsherausforderungen infolge der militärischen Aggression der Russischen Föderation, die unter Inanspruchnahme der Möglichkeiten nach Artikel 98 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 unterstützt werden. (*3) Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels ‚Investitionen in Wachstum und Beschäftigung‘ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289)." (*4) Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470)." (*5) Verordnung (EU) Nr. 1300/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 281)." (*6) Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels ‚Europäische territoriale Zusammenarbeit‘ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 259)." (*7) Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1).“ " |
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5. |
In Anhang I werden folgende Einträge am Ende der Tabelle 1 angefügt:
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Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 19. Oktober 2022.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Die Präsidentin
R. METSOLA
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. BEK
(1) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 13. Oktober 2022.
(2) Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11).
(3) Verordnung (EU) 2022/562 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 223/2014 in Bezug auf den Einsatz von Kohäsionsmitteln zugunsten von Flüchtlingen in Europa (CARE) (ABl. L 109 vom 8.4.2022, S. 1).
(4) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).
(5) Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (ABl. L 72 vom 12.3.2014, S. 1).
(6) Verordnung (EU) 2022/613 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. April 2022 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 223/2014 in Bezug auf eine erhöhte Vorschusszahlung aus REACT-EU-Mitteln und die Festlegung von Einheitskosten (ABl. L 115 vom 13.4.2022, S. 38).
(7) Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).