6.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

LI 259/76


VERORDNUNG (EU) 2022/1905 DES RATES

vom 6. Oktober 2022

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (1),

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates (2) werden die im Beschluss 2014/145/GASP vorgesehenen restriktiven Maßnahmen umgesetzt.

(2)

Am 6. Oktober 2022 erließ der Rat den Beschluss (GASP) 2022/1907 (3) zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP, mit dem ein weiteres Kriterium für die Aufnahme natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Vermögenswerte eingefroren werden, in die Liste und das Verbot der Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen an benannte Personen und Einrichtungen eingeführt wird. Mit dem Beschluss (GASP) 2022/1907 wurden außerdem weitere Ausnahmen von dem Einfrieren von Vermögenswerten und dem Verbot der Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen an bestimmte in der Liste aufgeführte Einrichtungen eingeführt und zusätzliche Bestimmungen zu den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gewährung von Ausnahmeregelungen aufgenommen.

(3)

Die Änderungen des Beschlusses 2014/145/GASP durch Beschluss (GASP) 2022/1907 fallen in den Geltungsbereich des Vertrags, und daher sind für ihre Umsetzung, insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung in allen Mitgliedstaaten, Rechtsvorschriften auf Ebene der Union erforderlich.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 3 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„h)

natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die Verstöße gegen die Verbote der Umgehung von Bestimmungen dieser Verordnung, der Verordnungen (EU) 692/2014 (*1), (EU) Nr. 833/2014 (*2) , (EU) 2022/263 (*3) des Rates oder der Beschlüsse 2014/145/GASP (*4), 2014/512/GASP (*5), (GASP) 2022/266 (*6) oder 2014/386/GASP (*7) des Rates erleichtern,

(*1)  Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates vom 23. Juni 2014 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion (ABl. L 183 vom 24.6.2014, S. 9)."

(*2)  Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 1)."

(*3)  Verordnung (EU) 2022/263 des Rates vom 23. Februar 2022 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und die Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete (ABl. L 42I vom 23.2.2022, S. 77)."

(*4)  Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 16)."

(*5)  Beschluss 2014/386/GASP des Rates vom 23. Juni 2014 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion (ABl. L 183 vom 24.6.2014, S. 70)."

(*6)  Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 13)."

(*7)  Beschluss (GASP) 2022/266 des Rates vom 23. Februar 2022 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und die Anordnung der Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete (ABl. L 42I vom 23.2.2022, S. 109).""

2.

Artikel 6a erhält folgende Fassung:

„Artikel 6a

(1)   Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats Zahlungen an ‚Seehandelshäfen Kri‘ für Dienstleistungen, die an den Häfen ‚Fischereihafen Kerch‘, ‚Handelshafen Yalta‘ und ‚Handelshafen Evpatoria‘ bzw. durch ‚Gosgidrografiya‘ und die Hafenterminal-Zweigstellen der ‚Seehandelshäfen Krim‘ erbracht werden, genehmigen.

(2)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“

3.

In Artikel 6b werden die folgenden Absätze angefügt:

„(4)   Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die der in Anhang I unter dem Eintrag 91 aufgeführten Einrichtung gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtung unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Abschluss von Transaktionen, einschließlich Verkäufe, benötigt werden, die für die Abwicklung eines Gemeinschaftsunternehmens oder einer ähnlichen Rechtsgestaltung, das bzw. die vor dem 16. März 2022 eingegangen wurde und an dem bzw. der eine in Anhang XIX der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genannte juristische Person, Organisation oder Einrichtung beteiligt ist, bis zum 31. Dezember 2022 unbedingt erforderlich sind.

(5)   Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die der in Anhang I unter dem Eintrag 101 aufgeführten Einrichtung gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtung unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Beendigung von Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen, die mit dieser Einrichtung vor dem 3. Juni 2022 geschlossen wurden oder an denen sie in anderer Weise beteiligt ist, bis zum 7. Januar 2023 erforderlich sind.

(6)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 6. Oktober 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BEK


(1)  ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 16.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6).

(3)  Beschluss (GASP) 2022/1907 des Rates vom 6. Oktober 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (siehe Seite 98 dieses Amtsblatts).