11.5.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 125/59 |
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1860 der Kommission vom 10. Juni 2022 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Standards, Formate, Häufigkeit und Methoden und Modalitäten für die Meldung
( Amtsblatt der Europäischen Union L 262 vom 7. Oktober 2022 )
Seite 76, Artikel 10:
Anstatt:
„Artikel 10
Zeitpunkt, bis zu dem Derivatekontrakte gemeldet werden müssen
Eine Gegenpartei eines Derivats, das die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a oder b genannten Bedingungen am XX. XXX.20XX erfüllt, oder die für die Meldung zuständige Stelle meldet alle gemäß dem Anhang erforderlichen Einzelheiten dieses Derivats, indem sie innerhalb von 180 Kalendertagen nach dem [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum der Anwendung der technischen Durchführungsstandards einfügen] eine Meldung mit der Ereignisart ‚Aktualisierung‘ übermittelt, es sei denn, sie hat innerhalb dieses Zeitraums eine Meldung mit Art des Vorgangs ‚Änderung‘ oder ‚Korrektur‘ für dieses Derivat vorgelegt.“
muss es heißen:
„Artikel 10
Zeitpunkt, bis zu dem Derivatekontrakte gemeldet werden müssen
Eine Gegenpartei eines Derivats, das die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a oder b genannten Bedingungen am 29. April 2024 erfüllt, oder die für die Meldung zuständige Stelle meldet alle gemäß dem Anhang erforderlichen Einzelheiten dieses Derivats, indem sie innerhalb von 180 Kalendertagen nach dem 29. April 2024 eine Meldung mit der Ereignisart ‚Aktualisierung‘ übermittelt, es sei denn, sie hat innerhalb dieses Zeitraums eine Meldung mit Art des Vorgangs ‚Änderung‘ oder ‚Korrektur‘ für dieses Derivat vorgelegt.“