7.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 262/46


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/1858 DER KOMMISSION

vom 10. Juni 2022

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen die Verfahren für den Datenabgleich zwischen Transaktionsregistern und die vom Transaktionsregister anzuwendenden Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Meldepflichten durch die meldende Gegenpartei oder die einreichende Stelle sowie zur Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der gemeldeten Daten festgelegt werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 78 Absatz 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um bei den Einzelheiten von Derivaten, die den Transaktionsregistern übermittelt werden, eine hohe Datenqualität zu gewährleisten, sollten Transaktionsregister die Richtigkeit der Angaben über die meldende Stelle, die logische Konsistenz der Meldesequenz der Einzelheiten von Derivaten und die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Einzelheiten überprüfen.

(2)

Aus dem gleichen Grund sollten Transaktionsregister die Einzelheiten jeder eingegangenen Derivatemeldung abgleichen, wenn beide Gegenparteien einer Meldepflicht unterliegen. Damit die Transaktionsregister diesen Abgleich auf konsistente Weise durchführen können, und zur Minderung des Risikos, dass bei bestimmten Einzelheiten von Derivaten von einem Abgleich abgesehen wird, sollte ein standardisiertes Verfahren festgelegt werden. Aufgrund der Besonderheiten der von den meldenden Stellen genutzten technischen Systeme weichen bestimmte Einzelheiten von Derivaten jedoch möglicherweise voneinander ab. Damit geringfügige Differenzen bei den gemeldeten Einzelheiten von Derivaten die Behörden nicht daran hindern, die Daten mit einem angemessenen Konfidenzniveau zu analysieren, müssen deshalb bestimmte Toleranzen festgelegt werden.

(3)

Darüber hinaus sollten die Transaktionsregister ungeachtet anderer Verpflichtungen in Bezug auf die Einzelheiten von Derivaten, die bei der Durchführung des Abgleichs erhoben und aufgezeichnet werden, die Vertraulichkeit der Daten gewährleisten, die zwischen ihnen ausgetauscht und den meldenden Gegenparteien, den für die Meldung zuständigen Stellen und den die Meldung einreichenden Stellen zur Verfügung gestellten wurden.

(4)

Erfolgt eine Unternehmensumstrukturierung, die zur Änderung der Rechtsträgerkennung (LEI) einer Gegenpartei führt, müssen die Angaben zu den in einer Derivatemeldung identifizierten Unternehmen aktualisiert werden. Um die Integrität dieser Informationen sicherzustellen, die für die Überwachung der Systemrisiken für die Finanzstabilität von wesentlicher Bedeutung sind, ist es erforderlich, dass die Aktualisierung zentral von den Transaktionsregistern vorgenommen wird. Aus diesem Grund sollte ein Verfahren eingeführt werden, mit dem sichergestellt wird, dass die Transaktionsregister die Kennung des Unternehmens zentral aktualisieren können und damit eine effiziente, belastbare und zeitnahe Vorgehensweise besteht.

(5)

Um insbesondere zu verhindern, dass unmittelbar nach Geltungsbeginn der Meldepflicht eine große Zahl nicht abgeglichener Geschäfte aufläuft, sollte den meldenden Stellen zur Anpassung an die Meldeanforderungen genügend Zeit eingeräumt werden. In einer ersten Phase sollte daher nur eine beschränkte Zahl von Daten abgeglichen werden.

(6)

Die meldenden sowie gegebenenfalls die für die Meldung verantwortlichen Stellen sollten verfolgen können, ob sie ihre Meldepflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erfüllen. Aus diesem Grund sollten sie täglich auf bestimmte, diese Meldungen betreffende Angaben zugreifen können, wozu auch das Ergebnis der Überprüfung dieser Meldungen, auch im Fall einer Warnung, sowie die Fortschritte beim Abgleich der gemeldeten Daten zählen. Aus diesem Grund sollte festgelegt werden, welche Angaben ein Transaktionsregister diesen Stellen am Ende jedes Arbeitstages zur Verfügung stellen sollte.

(7)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.

(8)

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf eine Konsultation der Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken und öffentliche Konsultationen zu dem dieser Verordnung zugrundeliegenden Entwurf technischer Regulierungsstandards durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

(9)

Damit die Gegenparteien und Transaktionsregister alle erforderlichen Maßnahmen zur Anpassung an die neuen Anforderungen ergreifen können, sollte der Geltungsbeginn dieser Verordnung um 18 Monate verschoben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Überprüfung der Derivate durch die Transaktionsregister

(1)   Ein Transaktionsregister überprüft eine erhaltene Derivatemeldung in allen folgenden Punkten:

a)

die Identität der die Meldung einreichenden Stelle gemäß dem Feld 2 der Tabelle 1 und dem Feld 2 der Tabelle 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1860 der Kommission (3);

b)

dass das für die Meldung eines Derivats verwendete XML-Schema der ISO 20022-Methodik gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1860 entspricht;

c)

dass die die Meldung einreichende Stelle, falls sie mit der für die Meldung gemäß Feld 3 der Tabelle 1 und Feld 3 der Tabelle 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1860 zuständigen Stelle nicht identisch ist, ordnungsgemäß befugt ist, die Meldung im Namen der Gegenpartei 1 oder der für die Meldung zuständigen Stelle zu erstatten, falls diese mit der Gegenpartei 1 gemäß Feld 4 der Tabelle 1 und Feld 4 der Tabelle 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1860 nicht identisch ist;

d)

dass dasselbe Derivat nicht bereits gemeldet wurde;

e)

dass sich eine Derivatemeldung mit der Art des Vorgangs „Modifikation“, „Aktualisierung der Einschuss-/Nachschusszahlung“, „Bewertung“, „Korrektur“, „Fehler“ oder „Beendigung“ auf ein zuvor gemeldetes Derivat bezieht;

f)

dass sich eine Derivatemeldung mit der Art des Vorgangs „Modifikation“ nicht auf ein Derivat bezieht, das als annulliert mit der Art des Vorgangs „Fehler“ gemeldet wurde und anschließend nicht mit der Art des Vorgangs „Wiederherstellung“ gemeldet wurde;

g)

dass sich in einer Derivatemeldung die Art des Vorgangs „Neu“ nicht auf ein Derivat bezieht, das bereits gemeldet worden ist;

h)

dass sich in einer Derivatemeldung die Art des Vorgangs „Positionskomponente“ nicht auf ein Derivat bezieht, das bereits gemeldet worden ist;

i)

dass eine Derivatemeldung nicht darauf abzielt, die Angaben in den Feldern „Gegenpartei 1“ oder „Gegenpartei 2“ eines zuvor gemeldeten Derivats zu ändern;

j)

dass eine Derivatemeldung nicht darauf abzielt, ein bestehendes Derivat durch Angabe eines Geltungsbeginns zu ändern, das nach dem gemeldeten Fälligkeitsdatum liegt;

k)

dass sich ein Derivat, das mit der Art des Vorgangs „Wiederherstellung“ gemeldet wurde, auf eine zuvor übermittelte Derivatemeldung mit der Art des Vorgangs „Fehler“ oder „Beendigung“ bezieht bzw. auf ein Derivat, das fällig geworden ist;

l)

die Richtigkeit und Vollständigkeit der Derivatemeldung.

(2)   Eine Derivatemeldung, die eine der in Absatz 1 genannten Anforderungen nicht erfüllt, wird vom Transaktionsregister zurückgewiesen und einer der in Tabelle 1 des Anhangs genannten Kategorien für die Ablehnung zugeordnet.

(3)   Ein Transaktionsregister legt den die Meldung einreichenden Stellen innerhalb von 60 Minuten nach Erhalt einer Derivatemeldung detaillierte Informationen über die Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Datenüberprüfung vor. Diese Ergebnisse stellt das Transaktionsregister in einem XML-Format und einem Schema gemäß der ISO-20022-Methodik bereit. In den Ergebnissen sind die Gründe für die Ablehnung einer Derivatemeldung gemäß Tabelle 1 des Anhangs anzugeben.

Artikel 2

Verfahren für die Aktualisierung der Rechtsträgerkennung

(1)   Ein Transaktionsregister, an das ein Antrag gemäß Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1860 gerichtet wird, identifiziert die ausstehenden Derivate im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1860 zum Zeitpunkt des Unternehmensumstrukturierungsereignisses, wenn das Unternehmen mit der vor der Unternehmensumstrukturierung verwendeten Kennung im Feld „Gegenpartei 1“ oder „Gegenpartei 2“ gemeldet wird, wie dem betreffenden Antrag zu entnehmen ist. Es ersetzt die alte Kennung durch die neue Rechtsträgerkennung (im Folgenden „LEI“) in den Meldungen, die sich auf alle diese Derivate zum Zeitpunkt des in Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1860 genannten Ereignisses in Bezug auf diese Gegenpartei beziehen. Ein Transaktionsregister führt das Verfahren zur Aktualisierung der Kennung spätestens am Tag der Umstrukturierung oder innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang des Antrags durch, wenn die Meldung weniger als 30 Kalendertage vor dem Datum der Unternehmensumstrukturierung erfolgt.

(2)   Ein Transaktionsregister ermittelt die relevanten Derivate im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1860 zum Zeitpunkt des Unternehmensumstrukturierungsereignisses, wenn das Unternehmen in einem der Felder mit der alten Kennung identifiziert wird, und ersetzt diese Kennung durch die neue LEI. Ist die Unternehmensumstrukturierung mit einer Aktualisierung der LEI für andere Felder als „Gegenpartei 1“ oder „Gegenpartei 2“ verbunden, führt das Transaktionsregister eine solche Aktualisierung der betreffenden Derivate erst nach einer zeitnahen Bestätigung durch die Gegenpartei 1 oder die für die Meldung zuständige Stelle durch.

(3)   Ein Transaktionsregister führt Folgendes durch:

a)

nach Eingang der entsprechenden Bestätigung gemäß Absatz 2 führt es die Aktualisierung der LEI ab dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt durch;

b)

es übermittelt die folgenden Informationen so früh wie möglich, spätestens jedoch fünf Arbeitstage nach Eingang der vollständigen Meldung, an alle anderen Transaktionsregister und die meldenden Gegenparteien, die die Meldung einreichenden Stellen, die für die Meldung zuständigen Stellen, die an den von der LEI-Aktualisierung betroffenen Derivatekontrakten beteiligt sind, und gegebenenfalls an Dritte, denen gemäß Artikel 78 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 Zugang zu den Informationen gewährt wurde:

i)

die alte(n) Kennung(en),

ii)

die neue Kennung,

iii)

das Datum, ab dem die Aktualisierung vorzunehmen ist,

iv)

im Falle von Unternehmensereignissen, die eine Untergruppe der zum Zeitpunkt des Ereignisses ausstehenden Derivate betreffen, die Liste der eindeutigen Geschäftsabschluss-Kennziffern (im Folgenden „UTI“) der von der LEI-Aktualisierung betroffenen Derivate,

c)

es verständigt die in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Stellen, die Zugang zu den Daten zu den aktualisierten Derivaten haben, spätestens am Arbeitstag vor dem Datum der Anwendung der Aktualisierung in einer speziellen Datei in maschinenlesbarem Format über Folgendes:

i)

die alte(n) Kennung(en),

ii)

die neue Kennung,

iii)

das Datum, ab dem die Aktualisierung vorzunehmen ist,

iv)

im Falle von Unternehmensereignissen, die eine Untergruppe der zum Zeitpunkt des Ereignisses ausstehenden Derivate betreffen, die Liste der UTI der von der LEI-Aktualisierung betroffenen Derivate,

d)

es trägt die LEI-Aktualisierung in das Meldeprotokoll ein.

(4)   Ein Transaktionsregister aktualisiert nicht die für Derivate gemeldeten LEI, die sich zum Zeitpunkt des Unternehmensereignisses von den in Artikel 2 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1860 genannten unterscheiden.

Artikel 3

Datenabgleich durch die Transaktionsregister

(1)   Ein Transaktionsregister bemüht sich um Abgleich eines gemeldeten Derivats und führt dazu die in Absatz 3 aufgeführten Schritte durch, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

das Transaktionsregister hat die in Artikel 1 Absätze 1 und 2 genannten Überprüfungen abgeschlossen,

b)

beide Gegenparteien des gemeldeten Derivats unterliegen einer Meldepflicht gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012,

c)

das Transaktionsregister hat keine Meldung mit der Art des Vorgangs „Fehler“ in Bezug auf das gemeldete Derivat erhalten, es sei denn, auf diese Meldung folgte eine Meldung mit der Art des Vorgangs „Wiederherstellung“.

(2)   Ein Transaktionsregister trifft Vorkehrungen, um beim Austausch von Informationen mit anderen Transaktionsregistern und bei der Bereitstellung von Informationen an meldende Gegenparteien, meldende Stellen, für Meldungen zuständige Stellen sowie Dritte, denen gemäß Artikel 78 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 Zugang zu Informationen über die Werte aller Felder, die Gegenstand des Abgleichs sind, gewährt wurde, die Vertraulichkeit der Daten sicherzustellen.

(3)   Sind alle in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt, führt das Transaktionsregister die folgenden Schritte durch und verwendet dabei für jedes der Felder in Tabelle 2 des Anhangs die zum vorhergehenden Arbeitstag letzten gemeldeten Werte:

a)

nach Erhalt einer Derivatemeldung überprüft das Transaktionsregister, ob es von oder im Namen der anderen Gegenpartei eine korrespondierende Meldung erhalten hat;

b)

hat das Transaktionsregister die unter Buchstabe a genannte korrespondierende Derivatemeldung nicht erhalten, versucht es zu ermitteln, bei welchem Transaktionsregister diese eingegangen ist und teilt allen registrierten Transaktionsregistern zu diesem Zweck die Werte der folgenden, im Rahmen der Derivatemeldung ausgewiesenen Felder mit: „Individuelle Transaktionskennziffer“, „Gegenpartei 1“ und „Gegenpartei 2“;

c)

stellt das Transaktionsregister fest, dass ein anderes Transaktionsregister die unter Buchstabe a genannte korrespondierende Derivatemeldung erhalten hat, so tauscht es mit diesem die Einzelheiten des gemeldeten Derivats in einem XML-Format und einem nach der ISO-20022-Methodik entwickelten Schema aus;

d)

ein Transaktionsregister behandelt ein gemeldetes Derivat als abgeglichen, wenn die Einzelheiten dieses Derivats, das Gegenstand des Abgleichs ist, mit den Einzelheiten des korrespondierenden Derivats gemäß Buchstabe a übereinstimmen und innerhalb der zulässigen Toleranzgrenzen und im Einklang mit den jeweiligen Anwendungszeitpunkten gemäß Tabelle 2 des Anhangs liegen;

e)

im Anschluss daran weist das Transaktionsregister bei jedem gemeldeten Derivategeschäft den in Tabelle 3 des Anhangs genannten Kategorien, in denen ein Abgleich vorgenommen wird, einen Wert zu;

f)

das Transaktionsregister schließt die unter den Buchstaben a bis e genannten Schritte frühestmöglich ab und unternimmt keinen dieser Schritte an einem Arbeitstag nach Mitternacht koordinierter Weltzeit;

g)

kann ein Transaktionsregister ein gemeldetes Derivat nicht abgleichen, so bemüht es sich, den Abgleich der Einzelheiten dieses gemeldeten Derivats am darauffolgenden Arbeitstag vorzunehmen. 30 Kalendertage, nachdem das Derivat nicht mehr aussteht, bemüht sich das Transaktionsregister nicht mehr um Abgleich für das gemeldete Derivat.

(4)   Ein Transaktionsregister bestätigt am Ende jedes Arbeitstages die Gesamtzahl der aufgerechneten Derivate und die Zahl der abgeglichenen Derivate mit jedem Transaktionsregister, mit dem es Derivate abgeglichen hat. Ein Transaktionsregister verfügt über schriftliche Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass alle im Zuge dieses Prozesses festgestellten Diskrepanzen behoben werden.

(5)   Ein Transaktionsregister übermittelt den die Meldung einreichenden Stellen spätestens sechzig Minuten nach Abschluss des in Absatz 3 Buchstabe f beschriebenen Abgleichprozesses die Ergebnisse des von ihm für die gemeldeten Derivate durchgeführten Abgleichprozesses. Diese Ergebnisse, die auch Angaben zu den nicht abgeglichenen Feldern umfassen, stellt das Transaktionsregister in einem XML-Format und einem nach der ISO-20022-Methodik entwickelten Schema bereit.

Artikel 4

Tagesendstandsmitteilungen

(1)   Ein Transaktionsregister stellt den meldenden Gegenparteien, meldenden Stellen, für Meldungen zuständigen Stellen sowie Dritten, denen gemäß Artikel 78 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 Zugang zu Informationen gewährt wurde, für jeden Arbeitstag die folgenden Informationen über die betreffenden Derivate in einem XML-Format und einem nach der ISO-20022-Methodik entwickelten Schema zur Verfügung:

a)

die im Laufe dieses Tages gemeldeten Derivate,

b)

die jüngsten Handelsstände der ausstehenden Derivate,

c)

die im Laufe dieses Tages zurückgewiesenen Derivatemeldungen,

d)

den Stand des Abgleichs aller gemeldeten Derivate, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 einem Abgleich unterliegen,

e)

die ausstehenden Derivate, für die keine Bewertung gemeldet wurde oder für die die gemeldete Bewertung mehr als 14 Kalendertage vor dem Tag liegt, für den die Meldung erstellt wird,

f)

die ausstehenden Derivate, für die keine Einschuss-/Nachschusszahlungen gemeldet wurden oder für die die gemeldeten Einschuss-/Nachschusszahlungen mehr als 14 Kalendertage vor dem Tag liegen, für den die Meldung erstellt wurde,

g)

die an diesem Tag erhaltenen Derivate der Art des Vorgangs „Neu“, „Positionskomponente“, „Modifikation“ oder „Korrektur“, die einen ungewöhnlichen Nennbetrag für diese Derivatekategorie aufweisen.

(2)   Ein Transaktionsregister stellt diese Informationen spätestens um 6.00 Uhr koordinierter Weltzeit an dem Arbeitstag zur Verfügung, der auf den Tag folgt, auf den sich die in Absatz 1 genannten Informationen beziehen.

Artikel 5

Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 29. April 2024.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Juni 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/1860 der Kommission vom 10. Juni 2022 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Standards, Formate, Häufigkeit und Methoden und Modalitäten für die Meldung (siehe Seite 68 dieses Amtsblatts).


ANHANG

Tabelle 1

Gründe für die Ablehnung einer Derivatemeldung

Kategorien für Ablehnungen

Grund

Schema

das Derivat wurde abgelehnt, weil das Schema nicht vorschriftsmäßig ist

Berechtigung

das Derivat wurde abgelehnt, weil die meldende Stelle nicht zur Meldung im Namen der meldenden Gegenpartei berechtigt ist

Logik

das Derivat wurde abgelehnt, weil die für das Derivat angegebene Art des Vorgangs keinen Sinn ergibt

Geschäft

das Derivat wurde abgelehnt, weil die Überprüfung ergeben hat, dass das Derivat in einem oder mehreren Punkten nicht den Vorgaben entspricht


Tabelle 2

 

Abschnitt

Feld

Toleranz bei der Abgleichung

Startdatum der Abgleichung

1

Parteien des Derivats

Meldezeitstempel

ENTFÄLLT

ENTFÄLLT

2

Parteien des Derivats

ID der meldenden Stelle

ENTFÄLLT

ENTFÄLLT

3

Parteien des Derivats

Für die Meldung zuständige Stelle

ENTFÄLLT

ENTFÄLLT

4

Parteien des Derivats

Gegenpartei 1 (meldende Gegenpartei)

Wie in Feld 9 dieser Tabelle

Startdatum der Meldepflicht

5

Parteien des Derivats

Art der Gegenpartei 1

ENTFÄLLT

ENTFÄLLT

6

Parteien des Derivats

Unternehmenssektor der Gegenpartei 1

ENTFÄLLT

ENTFÄLLT

7

Parteien des Derivats

Clearingschwelle der Gegenpartei 1

ENTFÄLLT

ENTFÄLLT

8

Parteien des Derivats

Art der Kennung der Gegenpartei 2

ENTFÄLLT

ENTFÄLLT

9

Parteien des Derivats

Gegenpartei 2

Wie in Feld 4 dieser Tabelle

Startdatum der Meldepflicht

10

Parteien des Derivats

Land der Gegenpartei 2

ENTFÄLLT

ENTFÄLLT

11

Parteien des Derivats

Art der Gegenpartei 2

ENTFÄLLT

ENTFÄLLT

12

Parteien des Derivats

Unternehmenssektor der Gegenpartei 2

ENTFÄLLT

ENTFÄLLT

13

Parteien des Derivats

Clearingschwelle der Gegenpartei 2

ENTFÄLLT

ENTFÄLLT

14

Parteien des Derivats

Meldepflicht der Gegenpartei 2

ENTFÄLLT

ENTFÄLLT

15

Parteien des Derivats

Makler-ID

ENTFÄLLT

ENTFÄLLT

16

Parteien des Derivats

Clearingmitglied

ENTFÄLLT

ENTFÄLLT

17

Parteien des Derivats

Richtung

Gegenläufig

Startdatum der Meldepflicht

18

Parteien des Derivats

Richtung von Leg 1

Gegenläufig

Startdatum der Meldepflicht

19

Parteien des Derivats

Richtung von Leg 2

Gegenläufig

Startdatum der Meldepflicht

20

Parteien des Derivats

Direkte Verbindung zur Geschäftstätigkeit oder zum Liquiditäts- und Finanzmanagement

ENTFÄLLT

ENTFÄLLT

1

Abschnitt 2a – Kennungen und Links

UTI

Nein

Startdatum der Meldepflicht

2

Abschnitt 2a – Kennungen und Links

Laufende Meldenummer

Nein

Startdatum der Meldepflicht

3

Abschnitt 2a – Kennungen und Links

Vorherige UTI (für „one-to-one“- und „one-to-many“-Beziehungen zwischen Transaktionen)

Nein

Zwei Jahre nach dem Startdatum der Meldepflicht

4

Abschnitt 2a – Kennungen und Links

UTI der späteren Position

Nein

Zwei Jahre nach dem Startdatum der Meldepflicht

5

Abschnitt 2a – Kennungen und Links

ID des Dienstes zur Verringerung von Nachhandelsrisiken (PTRR)

ENTFÄLLT

ENTFÄLLT

6

Abschnitt 2a – Kennungen und Links

Kennung des Pakets

ENTFÄLLT

ENTFÄLLT

7

Abschnitt 2b – Angaben zu den Kontrakten

Internationale Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN)

Nein

Startdatum der Meldepflicht

8

Abschnitt 2b – Angaben zu den Kontrakten

Eindeutige Produktkennung (UPI)

Nein

Startdatum der Meldepflicht

9

Abschnitt 2b – Angaben zu den Kontrakten

Produktklassifizierung

Nein

Startdatum der Meldepflicht

10

Abschnitt 2b – Angaben zu den Kontrakten

Art des Kontrakts

Nein

Startdatum der Meldepflicht

11

Abschnitt 2b – Angaben zu den Kontrakten

Kategorie von Vermögenswerten

Nein

Startdatum der Meldepflicht

12

Abschnitt 2b – Angaben zu den Kontrakten

Derivat auf Basis von Kryptoanlagen

Nein

Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht

13

Abschnitt 2b – Angaben zu den Kontrakten

Art der Identifizierung der Basiswerte

Nein

Startdatum der Meldepflicht

14

Abschnitt 2b – Angaben zu den Kontrakten

Identifizierung der Basiswerte

Nein

Startdatum der Meldepflicht

15

Abschnitt 2b – Angaben zu den Kontrakten

Indikator des Basisindexes

Ja

Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht

16

Abschnitt 2b – Angaben zu den Kontrakten

Name des Basisindexes

Ja

Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht

17

Abschnitt 2b – Angaben zu den Kontrakten

Code des kundenspezifischen Korbs

Nein

Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht

18

Abschnitt 2b – Angaben zu den Kontrakten

Kennung der Bestandteile des Korbs

Ja

Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht

19

Abschnitt 2b – Angaben zu den Kontrakten

Abwicklungswährung 1

Nein

Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht

20

Abschnitt 2b – Angaben zu den Kontrakten

Abwicklungswährung 2

Nein

Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht

21

Abschnitt 2c – Bewertung

Bewertungsbetrag

Ja

Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht

22

Abschnitt 2c – Bewertung

Währung der Bewertung

Nein

Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht

23

Abschnitt 2c – Bewertung

Bewertungszeitstempel

ENTFÄLLT

ENTFÄLLT

24

Abschnitt 2c – Bewertung

Bewertungsmethode

Nein

Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht

25

Abschnitt 2c – Bewertung

Delta

Ja

Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht

26

Abschnitt 2d – Sicherheiten

Indikator des besicherten Portfolios

ENTFÄLLT

ENTFÄLLT

27

Abschnitt 2d – Sicherheiten

Kennziffer des besicherten Portfolios

ENTFÄLLT

ENTFÄLLT

28

Abschnitt 2e – Risikominderung/Meldung

Bestätigungszeitstempel

Ja

Startdatum der Meldepflicht

29

Abschnitt 2e – Risikominderung/Meldung

Bestätigt

Nein

Startdatum der Meldepflicht

30

Abschnitt 2f – Clearing

Clearingpflicht

Ja

Startdatum der Meldepflicht

31

Abschnitt 2f – Clearing

Gecleart

Nein

Startdatum der Meldepflicht

32

Abschnitt 2f – Clearing

Clearing-Zeitstempel

Ja

Startdatum der Meldepflicht

33

Abschnitt 2f – Clearing

Zentrale Gegenpartei

Nein

Startdatum der Meldepflicht

34

Abschnitt 2g – Transaktionsdetails

Art der Rahmenvereinbarung

Ja

Startdatum der Meldepflicht

35

Abschnitt 2g – Transaktionsdetails

Andere Art von Rahmenvertrag

ENTFÄLLT

ENTFÄLLT

36

Abschnitt 2g – Transaktionsdetails

Fassung des Rahmenvertrags

Nein

Startdatum der Meldepflicht

37

Abschnitt 2g – Transaktionsdetails

Gruppenintern

Nein

Startdatum der Meldepflicht

38

Abschnitt 2g – Transaktionsdetails

PTRR

Nein

Startdatum der Meldepflicht

39

Abschnitt 2g – Transaktionsdetails

Art des PTRR-Verfahrens

Nein

Startdatum der Meldepflicht

40

Abschnitt 2g – Transaktionsdetails

PTRR-Dienstleister

Nein

Startdatum der Meldepflicht

41

Abschnitt 2g – Transaktionsdetails

Ausführungsplatz

Nein

Startdatum der Meldepflicht

42

Abschnitt 2c – Transaktionsdetails

Ausführungszeitstempel

Ja

Startdatum der Meldepflicht

43

Abschnitt 2c – Transaktionsdetails

Geltungsbeginn

Nein

Startdatum der Meldepflicht

44

Abschnitt 2c – Transaktionsdetails

Ablaufdatum

Nein

Startdatum der Meldepflicht

45

Abschnitt 2c – Transaktionsdetails

Datum der vorzeitigen Beendigung

Nein

Startdatum der Meldepflicht

46

Abschnitt 2c – Transaktionsdetails

Endgültiges vertragliches Abwicklungsdatum

Nein

Startdatum der Meldepflicht

47

Abschnitt 2c – Transaktionsdetails

Art der Lieferung

Nein

Startdatum der Meldepflicht

48

Abschnitt 2g – Transaktionsdetails

Preis

Ja

Startdatum der Meldepflicht

49

Abschnitt 2g – Transaktionsdetails

Währung des Preises

Nein

Startdatum der Meldepflicht

50

Abschnitt 2g – Transaktionsdetails

Nicht aktualisierter Geltungsbeginn des Preises

Nein

Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht

51

Abschnitt 2g – Transaktionsdetails

Nicht aktualisierter Endtermin des Preises

Nein

Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht

52

Abschnitt 2g – Transaktionsdetails

Geltender Preis zwischen dem nicht aktualisierten Geltungsbeginn und dem Endtermin

Ja

Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht

53

Abschnitt 2g – Transaktionsdetails

Preis des Transaktionspakets

Ja

Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht

54

Abschnitt 2g – Transaktionsdetails

Währung des Preises des Transaktionspakets

Nein

Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht

55

Abschnitt 2g – Transaktionsdetails

Nennbetrag von Leg 1

Ja

Startdatum der Meldepflicht

56

Abschnitt 2g – Transaktionsdetails

Nennwährung 1

Nein

Startdatum der Meldepflicht

57

Abschnitt 2g – Transaktionsdetails

Geltungsbeginn des Nennbetrags von Leg 1

Nein

Startdatum der Meldepflicht

58

Abschnitt 2g – Transaktionsdetails

Endtermin des Nennbetrags von Leg 1

Nein

Startdatum der Meldepflicht

59

Abschnitt 2g – Transaktionsdetails

Nennbetrag, der ab dem zugehörigen Geltungsbeginn von Leg 1 gilt

Ja

Startdatum der Meldepflicht

60

Abschnitt 2g – Transaktionsdetails

Gesamte Nennmenge von Leg 1

Ja

Startdatum der Meldepflicht

61

Abschnitt 2g – Transaktionsdetails

Geltungsbeginn der Nennmenge von Leg 1

Nein

Startdatum der Meldepflicht

62

Abschnitt 2g – Transaktionsdetails

Endtermin der Nennmenge von Leg 1

Nein

Startdatum der Meldepflicht

63

Abschnitt 2g – Transaktionsdetails

Nennmenge, die ab dem zugehörigen Geltungsbeginn von Leg 1 gilt

Ja

Startdatum der Meldepflicht

64

Abschnitt 2g – Transaktionsdetails

Nennbetrag von Leg 2

Ja

Startdatum der Meldepflicht

65

Abschnitt 2g – Transaktionsdetails

Nennwährung 2

Nein

Startdatum der Meldepflicht

66

Abschnitt 2g – Transaktionsdetails

Geltungsbeginn des Nennbetrags von Leg 2

Nein

Startdatum der Meldepflicht

67

Abschnitt 2g – Transaktionsdetails

Endtermin des Nennbetrags von Leg 2

Nein

Startdatum der Meldepflicht

68

Abschnitt 2g – Transaktionsdetails

Nennbetrag, der ab dem zugehörigen Geltungsbeginn von Leg 2 gilt

Ja

Startdatum der Meldepflicht

69

Abschnitt 2g – Transaktionsdetails

Gesamte Nennmenge von Leg 2

Ja

Startdatum der Meldepflicht

70

Abschnitt 2g – Transaktionsdetails

Geltungsbeginn der Nennmenge von Leg 2

Nein

Startdatum der Meldepflicht

71

Abschnitt 2g – Transaktionsdetails

Endtermin der Nennmenge von Leg 2

Nein

Startdatum der Meldepflicht

72

Abschnitt 2g – Transaktionsdetails

Nennmenge, die ab dem zugehörigen Geltungsbeginn von Leg 2 gilt

Ja

Startdatum der Meldepflicht

73

Abschnitt 2g – Transaktionsdetails

Sonstige Art der Zahlung

Nein

Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht

74

Abschnitt 2g – Transaktionsdetails

Sonstiger Zahlungsbetrag

Ja

Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht

75

Abschnitt 2g – Transaktionsdetails

Sonstige Zahlungswährung

Nein

Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht

76

Abschnitt 2g – Transaktionsdetails

Sonstiges Datum der Zahlung

Nein

Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht

77

Abschnitt 2g – Transaktionsdetails

Sonstiger Zahler

Ja

Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht

78

Abschnitt 2g – Transaktionsdetails

Sonstiger Zahlungsempfänger

Ja

Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht

79

Abschnitt 2h – Zinssätze

Festsatz Leg 1 oder Kupon

Ja

Startdatum der Meldepflicht

80

Abschnitt 2h – Zinssätze

Zinsberechnungsmethode Festsatz oder Kupon Leg 1

Nein

Startdatum der Meldepflicht

81

Abschnitt 2h – Zinssätze

Zahlungsfrequenz Festsatz oder Kupon Leg 1

Nein

Startdatum der Meldepflicht

82

Abschnitt 2h – Zinssätze

Multiplikator für die Zahlungsfrequenz Festsatz oder Kupon Leg 1

Nein

Startdatum der Meldepflicht

83

Abschnitt 2h – Zinssätze

Kennung des variablen Zinssatzes von Leg 1

Nein

Startdatum der Meldepflicht

84

Abschnitt 2h – Zinssätze

Angabe des variablen Zinssatzes von Leg 1

Nein

Startdatum der Meldepflicht

85

Abschnitt 2h – Zinssätze

Name des variablen Zinssatzes von Leg 1

ENTFÄLLT

ENTFÄLLT

86

Abschnitt 2h – Zinssätze

Zinsberechnungsmethode für den variablen Zinssatz von Leg 1

Nein

Startdatum der Meldepflicht

87

Abschnitt 2h – Zinssätze

Zahlungsfrequenz des variablen Zinssatzes von Leg 1

Nein

Startdatum der Meldepflicht

88

Abschnitt 2h – Zinssätze

Multiplikator der Zahlungsfrequenz des variablen Zinssatzes von Leg 1

Nein

Startdatum der Meldepflicht

89

Abschnitt 2h – Zinssätze

Referenzzeitraum des variablen Zinssatzes von Leg 1 – Zeitraum

Nein

Startdatum der Meldepflicht

90

Abschnitt 2h – Zinssätze

Referenzzeitraum des variablen Zinssatzes von Leg 1 – Multiplikator

Nein

Startdatum der Meldepflicht

91

Abschnitt 2h – Zinssätze

Frequenz der Neufestsetzung des variablen Satzes Leg 1

Nein

Startdatum der Meldepflicht

92

Abschnitt 2h – Zinssätze

Multiplikator der Frequenz der Neufestsetzung des variablen Satzes Leg 1

Nein

Startdatum der Meldepflicht

93

Abschnitt 2h – Zinssätze

Spread von Leg 1

Ja

Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht

94

Abschnitt 2h – Zinssätze

Währung des Spreads von Leg 1

Nein

Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht

95

Abschnitt 2h – Zinssätze

Festsatz von Leg 2

Ja

Startdatum der Meldepflicht

96

Abschnitt 2h – Zinssätze

Zinsberechnungsmethode Festsatz von Leg 2

Nein

Startdatum der Meldepflicht

97

Abschnitt 2h – Zinssätze

Zahlungsfrequenz Festzinsseite Leg 2

Nein

Startdatum der Meldepflicht

98

Abschnitt 2h – Zinssätze

Multiplikator der Zahlungsfrequenz Festzinsseite Leg 2

Nein

Startdatum der Meldepflicht

99

Abschnitt 2h – Zinssätze

Kennung des variablen Zinssatzes von Leg 2

Nein

Startdatum der Meldepflicht

100

Abschnitt 2h – Zinssätze

Angabe des variablen Zinssatzes von Leg 2

Nein

Startdatum der Meldepflicht

101

Abschnitt 2h – Zinssätze

Name des variablen Zinssatzes von Leg 2

ENTFÄLLT

ENTFÄLLT

102

Abschnitt 2h – Zinssätze

Zinsberechnungsmethode für den variablen Zinssatz von Leg 2

Nein

Startdatum der Meldepflicht

103

Abschnitt 2h – Zinssätze

Zahlungsfrequenz des variablen Zinssatzes von Leg 2

Nein

Startdatum der Meldepflicht

104

Abschnitt 2h – Zinssätze

Multiplikator der Zahlungsfrequenz des variablen Zinssatzes von Leg 2

Nein

Startdatum der Meldepflicht

105

Abschnitt 2h – Zinssätze

Referenzzeitraum des variablen Zinssatzes von Leg 2 – Zeitraum

Nein

Startdatum der Meldepflicht

106

Abschnitt 2h – Zinssätze

Referenzzeitraum des variablen Zinssatzes von Leg 2 – Multiplikator

Nein

Startdatum der Meldepflicht

107

Abschnitt 2h – Zinssätze

Frequenz der Neufestsetzung des variablen Satzes Leg 2

Nein

Startdatum der Meldepflicht

108

Abschnitt 2h – Zinssätze

Multiplikator der Frequenz der Neufestsetzung des variablen Satzes Leg 2

Nein

Startdatum der Meldepflicht

109

Abschnitt 2h – Zinssätze

Spread von Leg 2

Ja

Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht

110

Abschnitt 2h – Zinssätze

Währung des Spreads von Leg 2

Nein

Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht

111

Abschnitt 2h – Zinssätze

Spread des Transaktionspakets

Ja

Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht

112

Abschnitt 2h – Zinssätze

Währung des Spreads des Transaktionspakets

Nein

Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht

113

Abschnitt 2i – Devisen

Wechselkurs 1

Ja

Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht

114

Abschnitt 2i – Devisen

Devisenterminkurs

Ja

Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht

115

Abschnitt 2i – Devisen

Umrechnungsbasis

Nein

Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht

116

Abschnitt 2j – Rohstoffe und Emissionszertifikate (Allgemeines)

Basisprodukt

Nein

Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht

117

Abschnitt 2j – Rohstoffe und Emissionszertifikate (Allgemeines)

Unterprodukt

Nein

Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht

118

Abschnitt 2j – Rohstoffe und Emissionszertifikate (Allgemeines)

Weiteres Unterprodukt

Nein

Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht

119

Abschnitt 2k – Rohstoffe und Emissionszertifikate (Energie)

Lieferpunkt oder -zone

Nein

Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht

120

Abschnitt 2k – Rohstoffe und Emissionszertifikate (Energie)

Kopplungspunkt

Nein

Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht

121

Abschnitt 2k – Rohstoffe und Emissionszertifikate (Energie)

Art der Last

Nein

Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht

122

Abschnitt 2k – Rohstoffe und Emissionszertifikate (Energie)

Startzeitpunkt des Lieferintervalls

Ja

Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht

123

Abschnitt 2k – Rohstoffe und Emissionszertifikate (Energie)

Endzeitpunkt des Lieferintervalls

Ja

Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht

124

Abschnitt 2k – Rohstoffe und Emissionszertifikate (Energie)

Startdatum der Lieferung

Nein

Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht

125

Abschnitt 2k – Rohstoffe und Emissionszertifikate (Energie)

Endtermin der Lieferung

Nein

Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht

126

Abschnitt 2k – Rohstoffe und Emissionszertifikate (Energie)

Laufzeit

Nein

Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht

127

Abschnitt 2k – Rohstoffe und Emissionszertifikate (Energie)

Wochentage

Nein

Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht

128

Abschnitt 2k – Rohstoffe und Emissionszertifikate (Energie)

Lieferkapazität

Ja

Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht

129

Abschnitt 2k – Rohstoffe und Emissionszertifikate (Energie)

Mengeneinheit

Nein

Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht

130

Abschnitt 2k – Rohstoffe und Emissionszertifikate (Energie)

Preis-/Zeitintervallmenge

Ja

Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht

131

Abschnitt 2k – Rohstoffe und Emissionszertifikate (Energie)

Währung der Preis-/Zeitintervallmenge

Nein

Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht

132

Abschnitt 2l – Optionen

Art der Option

Nein

Startdatum der Meldepflicht

133

Abschnitt 2l – Optionen

Optionstyp

Nein

Startdatum der Meldepflicht

134

Abschnitt 2l – Optionen

Ausübungspreis

Ja

Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht

135

Abschnitt 2l – Optionen

Geltungsbeginn des Ausübungspreises

Nein

Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht

136

Abschnitt 2l – Optionen

Endtermin des Ausübungspreises

Nein

Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht

137

Abschnitt 2l – Optionen

Ausübungspreis, der ab dem zugehörigen Geltungsbeginn gilt

Ja

Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht

138

Abschnitt 2l – Optionen

Währung/Währungspaar des Ausübungspreises

Nein

Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht

139

Abschnitt 2l – Optionen

Betrag der Optionsprämie

Ja

Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht

140

Abschnitt 2l – Optionen

Währung der Optionsprämie

Nein

Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht

141

Abschnitt 2l – Optionen

Zahlungstermin der Optionsprämie

Nein

Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht

142

Abschnitt 2i – Optionen

Fälligkeitsdatum des Basiswerts

Nein

Startdatum der Meldepflicht

143

Abschnitt 2m – Kreditderivate

Rang

Nein

Startdatum der Meldepflicht

144

Abschnitt 2m – Kreditderivate

Referenzeinrichtung

Nein

Startdatum der Meldepflicht

145

Abschnitt 2m – Kreditderivate

Serien

Nein

Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht

146

Abschnitt 2m – Kreditderivate

Version

Nein

Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht

147

Abschnitt 2m – Kreditderivate

Indexfaktor

Ja

Startdatum der Meldepflicht

148

Abschnitt 2m – Kreditderivate

Tranche

Nein

Startdatum der Meldepflicht

149

Abschnitt 2m – Kreditderivate

Attachment-Point des Kreditderivat-Swap-Index (CDS-Index)

Ja

Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht

150

Abschnitt 2m – Kreditderivate

Detachment-Point des CDS-Index

Ja

Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht

151

Abschnitt 2n – Änderung des Derivats

Art des Vorgangs

ENTFÄLLT

ENTFÄLLT

152

Abschnitt 2n – Änderung des Derivats

Ereignisart

ENTFÄLLT

ENTFÄLLT

153

Abschnitt 2n – Änderung des Derivats

Datum des Ereignisses

ENTFÄLLT

ENTFÄLLT

154

Abschnitt 2n – Änderung des Derivats

Ebene

Nein

Startdatum der Meldepflicht


Tabelle 3

Kategorien, in denen ein Abgleich vorgenommen wird

Zulässige Werte

Meldepflicht für beide Gegenparteien

Ja/Nein

Art der Meldung

Einseitig/zweiseitig

Koppelung

Aufgerechnet/nicht aufgerechnet

Abgleich

Abgeglichen/nicht abgeglichen

Abgleich der Bewertung

Abgeglichen/nicht abgeglichen

Wiederhergestellt

Ja/Nein

Weitere Änderungen

Ja/Nein