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7.10.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 262/46 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/1858 DER KOMMISSION
vom 10. Juni 2022
zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen die Verfahren für den Datenabgleich zwischen Transaktionsregistern und die vom Transaktionsregister anzuwendenden Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Meldepflichten durch die meldende Gegenpartei oder die einreichende Stelle sowie zur Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der gemeldeten Daten festgelegt werden
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 78 Absatz 10,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Um bei den Einzelheiten von Derivaten, die den Transaktionsregistern übermittelt werden, eine hohe Datenqualität zu gewährleisten, sollten Transaktionsregister die Richtigkeit der Angaben über die meldende Stelle, die logische Konsistenz der Meldesequenz der Einzelheiten von Derivaten und die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Einzelheiten überprüfen. |
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(2) |
Aus dem gleichen Grund sollten Transaktionsregister die Einzelheiten jeder eingegangenen Derivatemeldung abgleichen, wenn beide Gegenparteien einer Meldepflicht unterliegen. Damit die Transaktionsregister diesen Abgleich auf konsistente Weise durchführen können, und zur Minderung des Risikos, dass bei bestimmten Einzelheiten von Derivaten von einem Abgleich abgesehen wird, sollte ein standardisiertes Verfahren festgelegt werden. Aufgrund der Besonderheiten der von den meldenden Stellen genutzten technischen Systeme weichen bestimmte Einzelheiten von Derivaten jedoch möglicherweise voneinander ab. Damit geringfügige Differenzen bei den gemeldeten Einzelheiten von Derivaten die Behörden nicht daran hindern, die Daten mit einem angemessenen Konfidenzniveau zu analysieren, müssen deshalb bestimmte Toleranzen festgelegt werden. |
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(3) |
Darüber hinaus sollten die Transaktionsregister ungeachtet anderer Verpflichtungen in Bezug auf die Einzelheiten von Derivaten, die bei der Durchführung des Abgleichs erhoben und aufgezeichnet werden, die Vertraulichkeit der Daten gewährleisten, die zwischen ihnen ausgetauscht und den meldenden Gegenparteien, den für die Meldung zuständigen Stellen und den die Meldung einreichenden Stellen zur Verfügung gestellten wurden. |
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(4) |
Erfolgt eine Unternehmensumstrukturierung, die zur Änderung der Rechtsträgerkennung (LEI) einer Gegenpartei führt, müssen die Angaben zu den in einer Derivatemeldung identifizierten Unternehmen aktualisiert werden. Um die Integrität dieser Informationen sicherzustellen, die für die Überwachung der Systemrisiken für die Finanzstabilität von wesentlicher Bedeutung sind, ist es erforderlich, dass die Aktualisierung zentral von den Transaktionsregistern vorgenommen wird. Aus diesem Grund sollte ein Verfahren eingeführt werden, mit dem sichergestellt wird, dass die Transaktionsregister die Kennung des Unternehmens zentral aktualisieren können und damit eine effiziente, belastbare und zeitnahe Vorgehensweise besteht. |
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(5) |
Um insbesondere zu verhindern, dass unmittelbar nach Geltungsbeginn der Meldepflicht eine große Zahl nicht abgeglichener Geschäfte aufläuft, sollte den meldenden Stellen zur Anpassung an die Meldeanforderungen genügend Zeit eingeräumt werden. In einer ersten Phase sollte daher nur eine beschränkte Zahl von Daten abgeglichen werden. |
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(6) |
Die meldenden sowie gegebenenfalls die für die Meldung verantwortlichen Stellen sollten verfolgen können, ob sie ihre Meldepflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erfüllen. Aus diesem Grund sollten sie täglich auf bestimmte, diese Meldungen betreffende Angaben zugreifen können, wozu auch das Ergebnis der Überprüfung dieser Meldungen, auch im Fall einer Warnung, sowie die Fortschritte beim Abgleich der gemeldeten Daten zählen. Aus diesem Grund sollte festgelegt werden, welche Angaben ein Transaktionsregister diesen Stellen am Ende jedes Arbeitstages zur Verfügung stellen sollte. |
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(7) |
Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgelegt wurde. |
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(8) |
Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf eine Konsultation der Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken und öffentliche Konsultationen zu dem dieser Verordnung zugrundeliegenden Entwurf technischer Regulierungsstandards durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt — |
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(9) |
Damit die Gegenparteien und Transaktionsregister alle erforderlichen Maßnahmen zur Anpassung an die neuen Anforderungen ergreifen können, sollte der Geltungsbeginn dieser Verordnung um 18 Monate verschoben werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Überprüfung der Derivate durch die Transaktionsregister
(1) Ein Transaktionsregister überprüft eine erhaltene Derivatemeldung in allen folgenden Punkten:
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a) |
die Identität der die Meldung einreichenden Stelle gemäß dem Feld 2 der Tabelle 1 und dem Feld 2 der Tabelle 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1860 der Kommission (3); |
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b) |
dass das für die Meldung eines Derivats verwendete XML-Schema der ISO 20022-Methodik gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1860 entspricht; |
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c) |
dass die die Meldung einreichende Stelle, falls sie mit der für die Meldung gemäß Feld 3 der Tabelle 1 und Feld 3 der Tabelle 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1860 zuständigen Stelle nicht identisch ist, ordnungsgemäß befugt ist, die Meldung im Namen der Gegenpartei 1 oder der für die Meldung zuständigen Stelle zu erstatten, falls diese mit der Gegenpartei 1 gemäß Feld 4 der Tabelle 1 und Feld 4 der Tabelle 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1860 nicht identisch ist; |
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d) |
dass dasselbe Derivat nicht bereits gemeldet wurde; |
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e) |
dass sich eine Derivatemeldung mit der Art des Vorgangs „Modifikation“, „Aktualisierung der Einschuss-/Nachschusszahlung“, „Bewertung“, „Korrektur“, „Fehler“ oder „Beendigung“ auf ein zuvor gemeldetes Derivat bezieht; |
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f) |
dass sich eine Derivatemeldung mit der Art des Vorgangs „Modifikation“ nicht auf ein Derivat bezieht, das als annulliert mit der Art des Vorgangs „Fehler“ gemeldet wurde und anschließend nicht mit der Art des Vorgangs „Wiederherstellung“ gemeldet wurde; |
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g) |
dass sich in einer Derivatemeldung die Art des Vorgangs „Neu“ nicht auf ein Derivat bezieht, das bereits gemeldet worden ist; |
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h) |
dass sich in einer Derivatemeldung die Art des Vorgangs „Positionskomponente“ nicht auf ein Derivat bezieht, das bereits gemeldet worden ist; |
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i) |
dass eine Derivatemeldung nicht darauf abzielt, die Angaben in den Feldern „Gegenpartei 1“ oder „Gegenpartei 2“ eines zuvor gemeldeten Derivats zu ändern; |
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j) |
dass eine Derivatemeldung nicht darauf abzielt, ein bestehendes Derivat durch Angabe eines Geltungsbeginns zu ändern, das nach dem gemeldeten Fälligkeitsdatum liegt; |
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k) |
dass sich ein Derivat, das mit der Art des Vorgangs „Wiederherstellung“ gemeldet wurde, auf eine zuvor übermittelte Derivatemeldung mit der Art des Vorgangs „Fehler“ oder „Beendigung“ bezieht bzw. auf ein Derivat, das fällig geworden ist; |
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l) |
die Richtigkeit und Vollständigkeit der Derivatemeldung. |
(2) Eine Derivatemeldung, die eine der in Absatz 1 genannten Anforderungen nicht erfüllt, wird vom Transaktionsregister zurückgewiesen und einer der in Tabelle 1 des Anhangs genannten Kategorien für die Ablehnung zugeordnet.
(3) Ein Transaktionsregister legt den die Meldung einreichenden Stellen innerhalb von 60 Minuten nach Erhalt einer Derivatemeldung detaillierte Informationen über die Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Datenüberprüfung vor. Diese Ergebnisse stellt das Transaktionsregister in einem XML-Format und einem Schema gemäß der ISO-20022-Methodik bereit. In den Ergebnissen sind die Gründe für die Ablehnung einer Derivatemeldung gemäß Tabelle 1 des Anhangs anzugeben.
Artikel 2
Verfahren für die Aktualisierung der Rechtsträgerkennung
(1) Ein Transaktionsregister, an das ein Antrag gemäß Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1860 gerichtet wird, identifiziert die ausstehenden Derivate im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1860 zum Zeitpunkt des Unternehmensumstrukturierungsereignisses, wenn das Unternehmen mit der vor der Unternehmensumstrukturierung verwendeten Kennung im Feld „Gegenpartei 1“ oder „Gegenpartei 2“ gemeldet wird, wie dem betreffenden Antrag zu entnehmen ist. Es ersetzt die alte Kennung durch die neue Rechtsträgerkennung (im Folgenden „LEI“) in den Meldungen, die sich auf alle diese Derivate zum Zeitpunkt des in Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1860 genannten Ereignisses in Bezug auf diese Gegenpartei beziehen. Ein Transaktionsregister führt das Verfahren zur Aktualisierung der Kennung spätestens am Tag der Umstrukturierung oder innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang des Antrags durch, wenn die Meldung weniger als 30 Kalendertage vor dem Datum der Unternehmensumstrukturierung erfolgt.
(2) Ein Transaktionsregister ermittelt die relevanten Derivate im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1860 zum Zeitpunkt des Unternehmensumstrukturierungsereignisses, wenn das Unternehmen in einem der Felder mit der alten Kennung identifiziert wird, und ersetzt diese Kennung durch die neue LEI. Ist die Unternehmensumstrukturierung mit einer Aktualisierung der LEI für andere Felder als „Gegenpartei 1“ oder „Gegenpartei 2“ verbunden, führt das Transaktionsregister eine solche Aktualisierung der betreffenden Derivate erst nach einer zeitnahen Bestätigung durch die Gegenpartei 1 oder die für die Meldung zuständige Stelle durch.
(3) Ein Transaktionsregister führt Folgendes durch:
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a) |
nach Eingang der entsprechenden Bestätigung gemäß Absatz 2 führt es die Aktualisierung der LEI ab dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt durch; |
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b) |
es übermittelt die folgenden Informationen so früh wie möglich, spätestens jedoch fünf Arbeitstage nach Eingang der vollständigen Meldung, an alle anderen Transaktionsregister und die meldenden Gegenparteien, die die Meldung einreichenden Stellen, die für die Meldung zuständigen Stellen, die an den von der LEI-Aktualisierung betroffenen Derivatekontrakten beteiligt sind, und gegebenenfalls an Dritte, denen gemäß Artikel 78 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 Zugang zu den Informationen gewährt wurde:
|
|
c) |
es verständigt die in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Stellen, die Zugang zu den Daten zu den aktualisierten Derivaten haben, spätestens am Arbeitstag vor dem Datum der Anwendung der Aktualisierung in einer speziellen Datei in maschinenlesbarem Format über Folgendes:
|
|
d) |
es trägt die LEI-Aktualisierung in das Meldeprotokoll ein. |
(4) Ein Transaktionsregister aktualisiert nicht die für Derivate gemeldeten LEI, die sich zum Zeitpunkt des Unternehmensereignisses von den in Artikel 2 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1860 genannten unterscheiden.
Artikel 3
Datenabgleich durch die Transaktionsregister
(1) Ein Transaktionsregister bemüht sich um Abgleich eines gemeldeten Derivats und führt dazu die in Absatz 3 aufgeführten Schritte durch, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
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a) |
das Transaktionsregister hat die in Artikel 1 Absätze 1 und 2 genannten Überprüfungen abgeschlossen, |
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b) |
beide Gegenparteien des gemeldeten Derivats unterliegen einer Meldepflicht gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, |
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c) |
das Transaktionsregister hat keine Meldung mit der Art des Vorgangs „Fehler“ in Bezug auf das gemeldete Derivat erhalten, es sei denn, auf diese Meldung folgte eine Meldung mit der Art des Vorgangs „Wiederherstellung“. |
(2) Ein Transaktionsregister trifft Vorkehrungen, um beim Austausch von Informationen mit anderen Transaktionsregistern und bei der Bereitstellung von Informationen an meldende Gegenparteien, meldende Stellen, für Meldungen zuständige Stellen sowie Dritte, denen gemäß Artikel 78 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 Zugang zu Informationen über die Werte aller Felder, die Gegenstand des Abgleichs sind, gewährt wurde, die Vertraulichkeit der Daten sicherzustellen.
(3) Sind alle in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt, führt das Transaktionsregister die folgenden Schritte durch und verwendet dabei für jedes der Felder in Tabelle 2 des Anhangs die zum vorhergehenden Arbeitstag letzten gemeldeten Werte:
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a) |
nach Erhalt einer Derivatemeldung überprüft das Transaktionsregister, ob es von oder im Namen der anderen Gegenpartei eine korrespondierende Meldung erhalten hat; |
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b) |
hat das Transaktionsregister die unter Buchstabe a genannte korrespondierende Derivatemeldung nicht erhalten, versucht es zu ermitteln, bei welchem Transaktionsregister diese eingegangen ist und teilt allen registrierten Transaktionsregistern zu diesem Zweck die Werte der folgenden, im Rahmen der Derivatemeldung ausgewiesenen Felder mit: „Individuelle Transaktionskennziffer“, „Gegenpartei 1“ und „Gegenpartei 2“; |
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c) |
stellt das Transaktionsregister fest, dass ein anderes Transaktionsregister die unter Buchstabe a genannte korrespondierende Derivatemeldung erhalten hat, so tauscht es mit diesem die Einzelheiten des gemeldeten Derivats in einem XML-Format und einem nach der ISO-20022-Methodik entwickelten Schema aus; |
|
d) |
ein Transaktionsregister behandelt ein gemeldetes Derivat als abgeglichen, wenn die Einzelheiten dieses Derivats, das Gegenstand des Abgleichs ist, mit den Einzelheiten des korrespondierenden Derivats gemäß Buchstabe a übereinstimmen und innerhalb der zulässigen Toleranzgrenzen und im Einklang mit den jeweiligen Anwendungszeitpunkten gemäß Tabelle 2 des Anhangs liegen; |
|
e) |
im Anschluss daran weist das Transaktionsregister bei jedem gemeldeten Derivategeschäft den in Tabelle 3 des Anhangs genannten Kategorien, in denen ein Abgleich vorgenommen wird, einen Wert zu; |
|
f) |
das Transaktionsregister schließt die unter den Buchstaben a bis e genannten Schritte frühestmöglich ab und unternimmt keinen dieser Schritte an einem Arbeitstag nach Mitternacht koordinierter Weltzeit; |
|
g) |
kann ein Transaktionsregister ein gemeldetes Derivat nicht abgleichen, so bemüht es sich, den Abgleich der Einzelheiten dieses gemeldeten Derivats am darauffolgenden Arbeitstag vorzunehmen. 30 Kalendertage, nachdem das Derivat nicht mehr aussteht, bemüht sich das Transaktionsregister nicht mehr um Abgleich für das gemeldete Derivat. |
(4) Ein Transaktionsregister bestätigt am Ende jedes Arbeitstages die Gesamtzahl der aufgerechneten Derivate und die Zahl der abgeglichenen Derivate mit jedem Transaktionsregister, mit dem es Derivate abgeglichen hat. Ein Transaktionsregister verfügt über schriftliche Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass alle im Zuge dieses Prozesses festgestellten Diskrepanzen behoben werden.
(5) Ein Transaktionsregister übermittelt den die Meldung einreichenden Stellen spätestens sechzig Minuten nach Abschluss des in Absatz 3 Buchstabe f beschriebenen Abgleichprozesses die Ergebnisse des von ihm für die gemeldeten Derivate durchgeführten Abgleichprozesses. Diese Ergebnisse, die auch Angaben zu den nicht abgeglichenen Feldern umfassen, stellt das Transaktionsregister in einem XML-Format und einem nach der ISO-20022-Methodik entwickelten Schema bereit.
Artikel 4
Tagesendstandsmitteilungen
(1) Ein Transaktionsregister stellt den meldenden Gegenparteien, meldenden Stellen, für Meldungen zuständigen Stellen sowie Dritten, denen gemäß Artikel 78 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 Zugang zu Informationen gewährt wurde, für jeden Arbeitstag die folgenden Informationen über die betreffenden Derivate in einem XML-Format und einem nach der ISO-20022-Methodik entwickelten Schema zur Verfügung:
|
a) |
die im Laufe dieses Tages gemeldeten Derivate, |
|
b) |
die jüngsten Handelsstände der ausstehenden Derivate, |
|
c) |
die im Laufe dieses Tages zurückgewiesenen Derivatemeldungen, |
|
d) |
den Stand des Abgleichs aller gemeldeten Derivate, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 einem Abgleich unterliegen, |
|
e) |
die ausstehenden Derivate, für die keine Bewertung gemeldet wurde oder für die die gemeldete Bewertung mehr als 14 Kalendertage vor dem Tag liegt, für den die Meldung erstellt wird, |
|
f) |
die ausstehenden Derivate, für die keine Einschuss-/Nachschusszahlungen gemeldet wurden oder für die die gemeldeten Einschuss-/Nachschusszahlungen mehr als 14 Kalendertage vor dem Tag liegen, für den die Meldung erstellt wurde, |
|
g) |
die an diesem Tag erhaltenen Derivate der Art des Vorgangs „Neu“, „Positionskomponente“, „Modifikation“ oder „Korrektur“, die einen ungewöhnlichen Nennbetrag für diese Derivatekategorie aufweisen. |
(2) Ein Transaktionsregister stellt diese Informationen spätestens um 6.00 Uhr koordinierter Weltzeit an dem Arbeitstag zur Verfügung, der auf den Tag folgt, auf den sich die in Absatz 1 genannten Informationen beziehen.
Artikel 5
Inkrafttreten und Geltung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 29. April 2024.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. Juni 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2022/1860 der Kommission vom 10. Juni 2022 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Standards, Formate, Häufigkeit und Methoden und Modalitäten für die Meldung (siehe Seite 68 dieses Amtsblatts).
ANHANG
Tabelle 1
Gründe für die Ablehnung einer Derivatemeldung
|
Kategorien für Ablehnungen |
Grund |
||
|
Schema |
|
||
|
Berechtigung |
|
||
|
Logik |
|
||
|
Geschäft |
|
Tabelle 2
|
|
Abschnitt |
Feld |
Toleranz bei der Abgleichung |
Startdatum der Abgleichung |
|
1 |
Parteien des Derivats |
Meldezeitstempel |
ENTFÄLLT |
ENTFÄLLT |
|
2 |
Parteien des Derivats |
ID der meldenden Stelle |
ENTFÄLLT |
ENTFÄLLT |
|
3 |
Parteien des Derivats |
Für die Meldung zuständige Stelle |
ENTFÄLLT |
ENTFÄLLT |
|
4 |
Parteien des Derivats |
Gegenpartei 1 (meldende Gegenpartei) |
Wie in Feld 9 dieser Tabelle |
Startdatum der Meldepflicht |
|
5 |
Parteien des Derivats |
Art der Gegenpartei 1 |
ENTFÄLLT |
ENTFÄLLT |
|
6 |
Parteien des Derivats |
Unternehmenssektor der Gegenpartei 1 |
ENTFÄLLT |
ENTFÄLLT |
|
7 |
Parteien des Derivats |
Clearingschwelle der Gegenpartei 1 |
ENTFÄLLT |
ENTFÄLLT |
|
8 |
Parteien des Derivats |
Art der Kennung der Gegenpartei 2 |
ENTFÄLLT |
ENTFÄLLT |
|
9 |
Parteien des Derivats |
Gegenpartei 2 |
Wie in Feld 4 dieser Tabelle |
Startdatum der Meldepflicht |
|
10 |
Parteien des Derivats |
Land der Gegenpartei 2 |
ENTFÄLLT |
ENTFÄLLT |
|
11 |
Parteien des Derivats |
Art der Gegenpartei 2 |
ENTFÄLLT |
ENTFÄLLT |
|
12 |
Parteien des Derivats |
Unternehmenssektor der Gegenpartei 2 |
ENTFÄLLT |
ENTFÄLLT |
|
13 |
Parteien des Derivats |
Clearingschwelle der Gegenpartei 2 |
ENTFÄLLT |
ENTFÄLLT |
|
14 |
Parteien des Derivats |
Meldepflicht der Gegenpartei 2 |
ENTFÄLLT |
ENTFÄLLT |
|
15 |
Parteien des Derivats |
Makler-ID |
ENTFÄLLT |
ENTFÄLLT |
|
16 |
Parteien des Derivats |
Clearingmitglied |
ENTFÄLLT |
ENTFÄLLT |
|
17 |
Parteien des Derivats |
Richtung |
Gegenläufig |
Startdatum der Meldepflicht |
|
18 |
Parteien des Derivats |
Richtung von Leg 1 |
Gegenläufig |
Startdatum der Meldepflicht |
|
19 |
Parteien des Derivats |
Richtung von Leg 2 |
Gegenläufig |
Startdatum der Meldepflicht |
|
20 |
Parteien des Derivats |
Direkte Verbindung zur Geschäftstätigkeit oder zum Liquiditäts- und Finanzmanagement |
ENTFÄLLT |
ENTFÄLLT |
|
1 |
Abschnitt 2a – Kennungen und Links |
UTI |
Nein |
Startdatum der Meldepflicht |
|
2 |
Abschnitt 2a – Kennungen und Links |
Laufende Meldenummer |
Nein |
Startdatum der Meldepflicht |
|
3 |
Abschnitt 2a – Kennungen und Links |
Vorherige UTI (für „one-to-one“- und „one-to-many“-Beziehungen zwischen Transaktionen) |
Nein |
Zwei Jahre nach dem Startdatum der Meldepflicht |
|
4 |
Abschnitt 2a – Kennungen und Links |
UTI der späteren Position |
Nein |
Zwei Jahre nach dem Startdatum der Meldepflicht |
|
5 |
Abschnitt 2a – Kennungen und Links |
ID des Dienstes zur Verringerung von Nachhandelsrisiken (PTRR) |
ENTFÄLLT |
ENTFÄLLT |
|
6 |
Abschnitt 2a – Kennungen und Links |
Kennung des Pakets |
ENTFÄLLT |
ENTFÄLLT |
|
7 |
Abschnitt 2b – Angaben zu den Kontrakten |
Internationale Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN) |
Nein |
Startdatum der Meldepflicht |
|
8 |
Abschnitt 2b – Angaben zu den Kontrakten |
Eindeutige Produktkennung (UPI) |
Nein |
Startdatum der Meldepflicht |
|
9 |
Abschnitt 2b – Angaben zu den Kontrakten |
Produktklassifizierung |
Nein |
Startdatum der Meldepflicht |
|
10 |
Abschnitt 2b – Angaben zu den Kontrakten |
Art des Kontrakts |
Nein |
Startdatum der Meldepflicht |
|
11 |
Abschnitt 2b – Angaben zu den Kontrakten |
Kategorie von Vermögenswerten |
Nein |
Startdatum der Meldepflicht |
|
12 |
Abschnitt 2b – Angaben zu den Kontrakten |
Derivat auf Basis von Kryptoanlagen |
Nein |
Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht |
|
13 |
Abschnitt 2b – Angaben zu den Kontrakten |
Art der Identifizierung der Basiswerte |
Nein |
Startdatum der Meldepflicht |
|
14 |
Abschnitt 2b – Angaben zu den Kontrakten |
Identifizierung der Basiswerte |
Nein |
Startdatum der Meldepflicht |
|
15 |
Abschnitt 2b – Angaben zu den Kontrakten |
Indikator des Basisindexes |
Ja |
Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht |
|
16 |
Abschnitt 2b – Angaben zu den Kontrakten |
Name des Basisindexes |
Ja |
Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht |
|
17 |
Abschnitt 2b – Angaben zu den Kontrakten |
Code des kundenspezifischen Korbs |
Nein |
Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht |
|
18 |
Abschnitt 2b – Angaben zu den Kontrakten |
Kennung der Bestandteile des Korbs |
Ja |
Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht |
|
19 |
Abschnitt 2b – Angaben zu den Kontrakten |
Abwicklungswährung 1 |
Nein |
Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht |
|
20 |
Abschnitt 2b – Angaben zu den Kontrakten |
Abwicklungswährung 2 |
Nein |
Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht |
|
21 |
Abschnitt 2c – Bewertung |
Bewertungsbetrag |
Ja |
Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht |
|
22 |
Abschnitt 2c – Bewertung |
Währung der Bewertung |
Nein |
Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht |
|
23 |
Abschnitt 2c – Bewertung |
Bewertungszeitstempel |
ENTFÄLLT |
ENTFÄLLT |
|
24 |
Abschnitt 2c – Bewertung |
Bewertungsmethode |
Nein |
Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht |
|
25 |
Abschnitt 2c – Bewertung |
Delta |
Ja |
Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht |
|
26 |
Abschnitt 2d – Sicherheiten |
Indikator des besicherten Portfolios |
ENTFÄLLT |
ENTFÄLLT |
|
27 |
Abschnitt 2d – Sicherheiten |
Kennziffer des besicherten Portfolios |
ENTFÄLLT |
ENTFÄLLT |
|
28 |
Abschnitt 2e – Risikominderung/Meldung |
Bestätigungszeitstempel |
Ja |
Startdatum der Meldepflicht |
|
29 |
Abschnitt 2e – Risikominderung/Meldung |
Bestätigt |
Nein |
Startdatum der Meldepflicht |
|
30 |
Abschnitt 2f – Clearing |
Clearingpflicht |
Ja |
Startdatum der Meldepflicht |
|
31 |
Abschnitt 2f – Clearing |
Gecleart |
Nein |
Startdatum der Meldepflicht |
|
32 |
Abschnitt 2f – Clearing |
Clearing-Zeitstempel |
Ja |
Startdatum der Meldepflicht |
|
33 |
Abschnitt 2f – Clearing |
Zentrale Gegenpartei |
Nein |
Startdatum der Meldepflicht |
|
34 |
Abschnitt 2g – Transaktionsdetails |
Art der Rahmenvereinbarung |
Ja |
Startdatum der Meldepflicht |
|
35 |
Abschnitt 2g – Transaktionsdetails |
Andere Art von Rahmenvertrag |
ENTFÄLLT |
ENTFÄLLT |
|
36 |
Abschnitt 2g – Transaktionsdetails |
Fassung des Rahmenvertrags |
Nein |
Startdatum der Meldepflicht |
|
37 |
Abschnitt 2g – Transaktionsdetails |
Gruppenintern |
Nein |
Startdatum der Meldepflicht |
|
38 |
Abschnitt 2g – Transaktionsdetails |
PTRR |
Nein |
Startdatum der Meldepflicht |
|
39 |
Abschnitt 2g – Transaktionsdetails |
Art des PTRR-Verfahrens |
Nein |
Startdatum der Meldepflicht |
|
40 |
Abschnitt 2g – Transaktionsdetails |
PTRR-Dienstleister |
Nein |
Startdatum der Meldepflicht |
|
41 |
Abschnitt 2g – Transaktionsdetails |
Ausführungsplatz |
Nein |
Startdatum der Meldepflicht |
|
42 |
Abschnitt 2c – Transaktionsdetails |
Ausführungszeitstempel |
Ja |
Startdatum der Meldepflicht |
|
43 |
Abschnitt 2c – Transaktionsdetails |
Geltungsbeginn |
Nein |
Startdatum der Meldepflicht |
|
44 |
Abschnitt 2c – Transaktionsdetails |
Ablaufdatum |
Nein |
Startdatum der Meldepflicht |
|
45 |
Abschnitt 2c – Transaktionsdetails |
Datum der vorzeitigen Beendigung |
Nein |
Startdatum der Meldepflicht |
|
46 |
Abschnitt 2c – Transaktionsdetails |
Endgültiges vertragliches Abwicklungsdatum |
Nein |
Startdatum der Meldepflicht |
|
47 |
Abschnitt 2c – Transaktionsdetails |
Art der Lieferung |
Nein |
Startdatum der Meldepflicht |
|
48 |
Abschnitt 2g – Transaktionsdetails |
Preis |
Ja |
Startdatum der Meldepflicht |
|
49 |
Abschnitt 2g – Transaktionsdetails |
Währung des Preises |
Nein |
Startdatum der Meldepflicht |
|
50 |
Abschnitt 2g – Transaktionsdetails |
Nicht aktualisierter Geltungsbeginn des Preises |
Nein |
Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht |
|
51 |
Abschnitt 2g – Transaktionsdetails |
Nicht aktualisierter Endtermin des Preises |
Nein |
Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht |
|
52 |
Abschnitt 2g – Transaktionsdetails |
Geltender Preis zwischen dem nicht aktualisierten Geltungsbeginn und dem Endtermin |
Ja |
Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht |
|
53 |
Abschnitt 2g – Transaktionsdetails |
Preis des Transaktionspakets |
Ja |
Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht |
|
54 |
Abschnitt 2g – Transaktionsdetails |
Währung des Preises des Transaktionspakets |
Nein |
Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht |
|
55 |
Abschnitt 2g – Transaktionsdetails |
Nennbetrag von Leg 1 |
Ja |
Startdatum der Meldepflicht |
|
56 |
Abschnitt 2g – Transaktionsdetails |
Nennwährung 1 |
Nein |
Startdatum der Meldepflicht |
|
57 |
Abschnitt 2g – Transaktionsdetails |
Geltungsbeginn des Nennbetrags von Leg 1 |
Nein |
Startdatum der Meldepflicht |
|
58 |
Abschnitt 2g – Transaktionsdetails |
Endtermin des Nennbetrags von Leg 1 |
Nein |
Startdatum der Meldepflicht |
|
59 |
Abschnitt 2g – Transaktionsdetails |
Nennbetrag, der ab dem zugehörigen Geltungsbeginn von Leg 1 gilt |
Ja |
Startdatum der Meldepflicht |
|
60 |
Abschnitt 2g – Transaktionsdetails |
Gesamte Nennmenge von Leg 1 |
Ja |
Startdatum der Meldepflicht |
|
61 |
Abschnitt 2g – Transaktionsdetails |
Geltungsbeginn der Nennmenge von Leg 1 |
Nein |
Startdatum der Meldepflicht |
|
62 |
Abschnitt 2g – Transaktionsdetails |
Endtermin der Nennmenge von Leg 1 |
Nein |
Startdatum der Meldepflicht |
|
63 |
Abschnitt 2g – Transaktionsdetails |
Nennmenge, die ab dem zugehörigen Geltungsbeginn von Leg 1 gilt |
Ja |
Startdatum der Meldepflicht |
|
64 |
Abschnitt 2g – Transaktionsdetails |
Nennbetrag von Leg 2 |
Ja |
Startdatum der Meldepflicht |
|
65 |
Abschnitt 2g – Transaktionsdetails |
Nennwährung 2 |
Nein |
Startdatum der Meldepflicht |
|
66 |
Abschnitt 2g – Transaktionsdetails |
Geltungsbeginn des Nennbetrags von Leg 2 |
Nein |
Startdatum der Meldepflicht |
|
67 |
Abschnitt 2g – Transaktionsdetails |
Endtermin des Nennbetrags von Leg 2 |
Nein |
Startdatum der Meldepflicht |
|
68 |
Abschnitt 2g – Transaktionsdetails |
Nennbetrag, der ab dem zugehörigen Geltungsbeginn von Leg 2 gilt |
Ja |
Startdatum der Meldepflicht |
|
69 |
Abschnitt 2g – Transaktionsdetails |
Gesamte Nennmenge von Leg 2 |
Ja |
Startdatum der Meldepflicht |
|
70 |
Abschnitt 2g – Transaktionsdetails |
Geltungsbeginn der Nennmenge von Leg 2 |
Nein |
Startdatum der Meldepflicht |
|
71 |
Abschnitt 2g – Transaktionsdetails |
Endtermin der Nennmenge von Leg 2 |
Nein |
Startdatum der Meldepflicht |
|
72 |
Abschnitt 2g – Transaktionsdetails |
Nennmenge, die ab dem zugehörigen Geltungsbeginn von Leg 2 gilt |
Ja |
Startdatum der Meldepflicht |
|
73 |
Abschnitt 2g – Transaktionsdetails |
Sonstige Art der Zahlung |
Nein |
Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht |
|
74 |
Abschnitt 2g – Transaktionsdetails |
Sonstiger Zahlungsbetrag |
Ja |
Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht |
|
75 |
Abschnitt 2g – Transaktionsdetails |
Sonstige Zahlungswährung |
Nein |
Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht |
|
76 |
Abschnitt 2g – Transaktionsdetails |
Sonstiges Datum der Zahlung |
Nein |
Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht |
|
77 |
Abschnitt 2g – Transaktionsdetails |
Sonstiger Zahler |
Ja |
Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht |
|
78 |
Abschnitt 2g – Transaktionsdetails |
Sonstiger Zahlungsempfänger |
Ja |
Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht |
|
79 |
Abschnitt 2h – Zinssätze |
Festsatz Leg 1 oder Kupon |
Ja |
Startdatum der Meldepflicht |
|
80 |
Abschnitt 2h – Zinssätze |
Zinsberechnungsmethode Festsatz oder Kupon Leg 1 |
Nein |
Startdatum der Meldepflicht |
|
81 |
Abschnitt 2h – Zinssätze |
Zahlungsfrequenz Festsatz oder Kupon Leg 1 |
Nein |
Startdatum der Meldepflicht |
|
82 |
Abschnitt 2h – Zinssätze |
Multiplikator für die Zahlungsfrequenz Festsatz oder Kupon Leg 1 |
Nein |
Startdatum der Meldepflicht |
|
83 |
Abschnitt 2h – Zinssätze |
Kennung des variablen Zinssatzes von Leg 1 |
Nein |
Startdatum der Meldepflicht |
|
84 |
Abschnitt 2h – Zinssätze |
Angabe des variablen Zinssatzes von Leg 1 |
Nein |
Startdatum der Meldepflicht |
|
85 |
Abschnitt 2h – Zinssätze |
Name des variablen Zinssatzes von Leg 1 |
ENTFÄLLT |
ENTFÄLLT |
|
86 |
Abschnitt 2h – Zinssätze |
Zinsberechnungsmethode für den variablen Zinssatz von Leg 1 |
Nein |
Startdatum der Meldepflicht |
|
87 |
Abschnitt 2h – Zinssätze |
Zahlungsfrequenz des variablen Zinssatzes von Leg 1 |
Nein |
Startdatum der Meldepflicht |
|
88 |
Abschnitt 2h – Zinssätze |
Multiplikator der Zahlungsfrequenz des variablen Zinssatzes von Leg 1 |
Nein |
Startdatum der Meldepflicht |
|
89 |
Abschnitt 2h – Zinssätze |
Referenzzeitraum des variablen Zinssatzes von Leg 1 – Zeitraum |
Nein |
Startdatum der Meldepflicht |
|
90 |
Abschnitt 2h – Zinssätze |
Referenzzeitraum des variablen Zinssatzes von Leg 1 – Multiplikator |
Nein |
Startdatum der Meldepflicht |
|
91 |
Abschnitt 2h – Zinssätze |
Frequenz der Neufestsetzung des variablen Satzes Leg 1 |
Nein |
Startdatum der Meldepflicht |
|
92 |
Abschnitt 2h – Zinssätze |
Multiplikator der Frequenz der Neufestsetzung des variablen Satzes Leg 1 |
Nein |
Startdatum der Meldepflicht |
|
93 |
Abschnitt 2h – Zinssätze |
Spread von Leg 1 |
Ja |
Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht |
|
94 |
Abschnitt 2h – Zinssätze |
Währung des Spreads von Leg 1 |
Nein |
Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht |
|
95 |
Abschnitt 2h – Zinssätze |
Festsatz von Leg 2 |
Ja |
Startdatum der Meldepflicht |
|
96 |
Abschnitt 2h – Zinssätze |
Zinsberechnungsmethode Festsatz von Leg 2 |
Nein |
Startdatum der Meldepflicht |
|
97 |
Abschnitt 2h – Zinssätze |
Zahlungsfrequenz Festzinsseite Leg 2 |
Nein |
Startdatum der Meldepflicht |
|
98 |
Abschnitt 2h – Zinssätze |
Multiplikator der Zahlungsfrequenz Festzinsseite Leg 2 |
Nein |
Startdatum der Meldepflicht |
|
99 |
Abschnitt 2h – Zinssätze |
Kennung des variablen Zinssatzes von Leg 2 |
Nein |
Startdatum der Meldepflicht |
|
100 |
Abschnitt 2h – Zinssätze |
Angabe des variablen Zinssatzes von Leg 2 |
Nein |
Startdatum der Meldepflicht |
|
101 |
Abschnitt 2h – Zinssätze |
Name des variablen Zinssatzes von Leg 2 |
ENTFÄLLT |
ENTFÄLLT |
|
102 |
Abschnitt 2h – Zinssätze |
Zinsberechnungsmethode für den variablen Zinssatz von Leg 2 |
Nein |
Startdatum der Meldepflicht |
|
103 |
Abschnitt 2h – Zinssätze |
Zahlungsfrequenz des variablen Zinssatzes von Leg 2 |
Nein |
Startdatum der Meldepflicht |
|
104 |
Abschnitt 2h – Zinssätze |
Multiplikator der Zahlungsfrequenz des variablen Zinssatzes von Leg 2 |
Nein |
Startdatum der Meldepflicht |
|
105 |
Abschnitt 2h – Zinssätze |
Referenzzeitraum des variablen Zinssatzes von Leg 2 – Zeitraum |
Nein |
Startdatum der Meldepflicht |
|
106 |
Abschnitt 2h – Zinssätze |
Referenzzeitraum des variablen Zinssatzes von Leg 2 – Multiplikator |
Nein |
Startdatum der Meldepflicht |
|
107 |
Abschnitt 2h – Zinssätze |
Frequenz der Neufestsetzung des variablen Satzes Leg 2 |
Nein |
Startdatum der Meldepflicht |
|
108 |
Abschnitt 2h – Zinssätze |
Multiplikator der Frequenz der Neufestsetzung des variablen Satzes Leg 2 |
Nein |
Startdatum der Meldepflicht |
|
109 |
Abschnitt 2h – Zinssätze |
Spread von Leg 2 |
Ja |
Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht |
|
110 |
Abschnitt 2h – Zinssätze |
Währung des Spreads von Leg 2 |
Nein |
Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht |
|
111 |
Abschnitt 2h – Zinssätze |
Spread des Transaktionspakets |
Ja |
Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht |
|
112 |
Abschnitt 2h – Zinssätze |
Währung des Spreads des Transaktionspakets |
Nein |
Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht |
|
113 |
Abschnitt 2i – Devisen |
Wechselkurs 1 |
Ja |
Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht |
|
114 |
Abschnitt 2i – Devisen |
Devisenterminkurs |
Ja |
Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht |
|
115 |
Abschnitt 2i – Devisen |
Umrechnungsbasis |
Nein |
Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht |
|
116 |
Abschnitt 2j – Rohstoffe und Emissionszertifikate (Allgemeines) |
Basisprodukt |
Nein |
Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht |
|
117 |
Abschnitt 2j – Rohstoffe und Emissionszertifikate (Allgemeines) |
Unterprodukt |
Nein |
Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht |
|
118 |
Abschnitt 2j – Rohstoffe und Emissionszertifikate (Allgemeines) |
Weiteres Unterprodukt |
Nein |
Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht |
|
119 |
Abschnitt 2k – Rohstoffe und Emissionszertifikate (Energie) |
Lieferpunkt oder -zone |
Nein |
Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht |
|
120 |
Abschnitt 2k – Rohstoffe und Emissionszertifikate (Energie) |
Kopplungspunkt |
Nein |
Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht |
|
121 |
Abschnitt 2k – Rohstoffe und Emissionszertifikate (Energie) |
Art der Last |
Nein |
Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht |
|
122 |
Abschnitt 2k – Rohstoffe und Emissionszertifikate (Energie) |
Startzeitpunkt des Lieferintervalls |
Ja |
Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht |
|
123 |
Abschnitt 2k – Rohstoffe und Emissionszertifikate (Energie) |
Endzeitpunkt des Lieferintervalls |
Ja |
Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht |
|
124 |
Abschnitt 2k – Rohstoffe und Emissionszertifikate (Energie) |
Startdatum der Lieferung |
Nein |
Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht |
|
125 |
Abschnitt 2k – Rohstoffe und Emissionszertifikate (Energie) |
Endtermin der Lieferung |
Nein |
Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht |
|
126 |
Abschnitt 2k – Rohstoffe und Emissionszertifikate (Energie) |
Laufzeit |
Nein |
Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht |
|
127 |
Abschnitt 2k – Rohstoffe und Emissionszertifikate (Energie) |
Wochentage |
Nein |
Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht |
|
128 |
Abschnitt 2k – Rohstoffe und Emissionszertifikate (Energie) |
Lieferkapazität |
Ja |
Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht |
|
129 |
Abschnitt 2k – Rohstoffe und Emissionszertifikate (Energie) |
Mengeneinheit |
Nein |
Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht |
|
130 |
Abschnitt 2k – Rohstoffe und Emissionszertifikate (Energie) |
Preis-/Zeitintervallmenge |
Ja |
Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht |
|
131 |
Abschnitt 2k – Rohstoffe und Emissionszertifikate (Energie) |
Währung der Preis-/Zeitintervallmenge |
Nein |
Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht |
|
132 |
Abschnitt 2l – Optionen |
Art der Option |
Nein |
Startdatum der Meldepflicht |
|
133 |
Abschnitt 2l – Optionen |
Optionstyp |
Nein |
Startdatum der Meldepflicht |
|
134 |
Abschnitt 2l – Optionen |
Ausübungspreis |
Ja |
Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht |
|
135 |
Abschnitt 2l – Optionen |
Geltungsbeginn des Ausübungspreises |
Nein |
Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht |
|
136 |
Abschnitt 2l – Optionen |
Endtermin des Ausübungspreises |
Nein |
Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht |
|
137 |
Abschnitt 2l – Optionen |
Ausübungspreis, der ab dem zugehörigen Geltungsbeginn gilt |
Ja |
Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht |
|
138 |
Abschnitt 2l – Optionen |
Währung/Währungspaar des Ausübungspreises |
Nein |
Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht |
|
139 |
Abschnitt 2l – Optionen |
Betrag der Optionsprämie |
Ja |
Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht |
|
140 |
Abschnitt 2l – Optionen |
Währung der Optionsprämie |
Nein |
Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht |
|
141 |
Abschnitt 2l – Optionen |
Zahlungstermin der Optionsprämie |
Nein |
Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht |
|
142 |
Abschnitt 2i – Optionen |
Fälligkeitsdatum des Basiswerts |
Nein |
Startdatum der Meldepflicht |
|
143 |
Abschnitt 2m – Kreditderivate |
Rang |
Nein |
Startdatum der Meldepflicht |
|
144 |
Abschnitt 2m – Kreditderivate |
Referenzeinrichtung |
Nein |
Startdatum der Meldepflicht |
|
145 |
Abschnitt 2m – Kreditderivate |
Serien |
Nein |
Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht |
|
146 |
Abschnitt 2m – Kreditderivate |
Version |
Nein |
Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht |
|
147 |
Abschnitt 2m – Kreditderivate |
Indexfaktor |
Ja |
Startdatum der Meldepflicht |
|
148 |
Abschnitt 2m – Kreditderivate |
Tranche |
Nein |
Startdatum der Meldepflicht |
|
149 |
Abschnitt 2m – Kreditderivate |
Attachment-Point des Kreditderivat-Swap-Index (CDS-Index) |
Ja |
Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht |
|
150 |
Abschnitt 2m – Kreditderivate |
Detachment-Point des CDS-Index |
Ja |
Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht |
|
151 |
Abschnitt 2n – Änderung des Derivats |
Art des Vorgangs |
ENTFÄLLT |
ENTFÄLLT |
|
152 |
Abschnitt 2n – Änderung des Derivats |
Ereignisart |
ENTFÄLLT |
ENTFÄLLT |
|
153 |
Abschnitt 2n – Änderung des Derivats |
Datum des Ereignisses |
ENTFÄLLT |
ENTFÄLLT |
|
154 |
Abschnitt 2n – Änderung des Derivats |
Ebene |
Nein |
Startdatum der Meldepflicht |
Tabelle 3
|
Kategorien, in denen ein Abgleich vorgenommen wird |
Zulässige Werte |
|
Meldepflicht für beide Gegenparteien |
Ja/Nein |
|
Art der Meldung |
Einseitig/zweiseitig |
|
Koppelung |
Aufgerechnet/nicht aufgerechnet |
|
Abgleich |
Abgeglichen/nicht abgeglichen |
|
Abgleich der Bewertung |
Abgeglichen/nicht abgeglichen |
|
Wiederhergestellt |
Ja/Nein |
|
Weitere Änderungen |
Ja/Nein |