23.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 247/57


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1637 DER KOMMISSION

vom 5. Juli 2022

mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates hinsichtlich der Verwendung von Dokumenten im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung und der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr und zur Festlegung des für die Freistellungsbescheinigung zu verwendenden Formulars

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3, Artikel 29 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/262 ist für verbrauchsteuerpflichtige Waren, die in einem Verfahren der Steueraussetzung zwischen Mitgliedstaaten befördert werden und von der Verbrauchsteuer befreit sind, eine Freistellungsbescheinigung mitzuführen. Das Formular für die Bescheinigung sollte festgelegt werden.

(2)

Gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2020/262 können die Mitgliedstaaten die Freistellungsbescheinigung auch für andere Bereiche der indirekten Besteuerung verwenden. Um für eine einheitliche Kommunikation zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten vor der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die von der Verbrauchsteuer befreit sind, aus dem Gebiet eines Mitgliedstaats in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu sorgen, sollten Vorschriften für die Mitteilung über die Verwendung der Freistellungsbescheinigung für andere Bereiche der indirekten Besteuerung festgelegt werden.

(3)

Da die Verordnung (EG) Nr. 31/96 (2) der Kommission Vorschriften für die Bescheinigung über die Befreiung von der Verbrauchsteuer enthält, sollte sie ersetzt werden.

(4)

Gemäß der Richtlinie (EU) 2020/262 ist für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Verfahren der Steueraussetzung ein elektronisches Verwaltungsdokument erforderlich, das über das im Beschluss (EU) 2020/263 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) genannte EDV-gestützte System ausgetauscht wird. Nach dieser Richtlinie ist auch die Verwendung von Ausfalldokumenten vorgeschrieben, wenn das EDV-gestützte System im Abgangsmitgliedstaat nicht verfügbar ist. Es sollten Vorschriften und Verfahren für den Austausch der elektronischen Verwaltungsdokumente über das EDV-gestützte System im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Verfahren der Steueraussetzung und den Austausch der Ausfalldokumente festgelegt werden.

(5)

Gemäß der Richtlinie (EU) 2020/262 ist für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die im Gebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden und zur Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht werden, ein vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument erforderlich, das über das im Beschluss (EU) 2020/263 genannte EDV-gestützte System ausgetauscht wird. Nach dieser Richtlinie ist auch die Verwendung von Ausfalldokumenten vorgeschrieben, wenn das EDV-gestützte System im Abgangsmitgliedstaat nicht verfügbar ist. Es sollten Vorschriften und Verfahren für den Austausch der vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokumente über das EDV-gestützte System im Zusammenhang mit der Beförderung von Waren, die zur Lieferung zu gewerblichen Zwecken bestimmt sind, und den Austausch der Ausfalldokumente festgelegt werden.

(6)

Die Mitgliedstaaten müssen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um den Artikeln 12, 20 bis 22 und 36 bis 37 der Richtlinie (EU) 2020/262 nachzukommen, ab dem 13. Februar 2023 anwenden. Da mit dieser Verordnung die Richtlinie (EU) 2020/262 umgesetzt wird, sollte sie auch ab diesem Datum gelten.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verbrauchsteuerausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Freistellungsbescheinigung

(1)   Das für die in Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/262 genannte Freistellungsbescheinigung zu verwendende Formular (im Folgenden „Freistellungsbescheinigung“) ist im Anhang dieser Verordnung festgelegt.

(2)   Wenn die Mitgliedstaaten die Freistellungsbescheinigung für die Zwecke des Artikels 12 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2020/262 verwenden, teilen sie dies der Kommission mit und übermitteln ihr die erforderlichen Informationen.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche nationalen Behörden für die Anbringung des Dienststempels auf der Freistellungsbescheinigung zuständig sind.

(4)   Die Mitgliedstaaten, die gemäß Nummer 14 der Erläuterungen zum Anhang darauf verzichten, vom Empfänger eine mit einem Dienststempel versehene Bescheinigung zu fordern, teilen dies der Kommission mit.

(5)   Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten die gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 erhaltenen Informationen spätestens einen Monat nach ihrem Eingang mit.

Artikel 2

Formalitäten vor Beginn der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung

Versender, die verbrauchsteuerpflichtige Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung versenden wollen, füllen die Felder des Entwurfs des elektronischen Verwaltungsdokuments gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 der Kommission (4) aus und übermitteln sie den in Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2020/262 genannten zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats.

Der Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments darf frühestens sieben Tage vor dem in dem Dokument angegebenen Versanddatum der betreffenden verbrauchsteuerpflichtigen Waren eingereicht werden.

Artikel 3

Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments

(1)   Versender, die das elektronische Verwaltungsdokument im Einklang mit Artikel 20 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2020/262 annullieren wollen, übermitteln den Entwurf der in Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 genannten Annullierungsmeldung den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats.

(2)   Die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats überprüfen elektronisch die Angaben in dem in Absatz 1 genannten Entwurf der Annullierungsmeldung.

Sind die Angaben in dem Entwurf der Annullierungsmeldung zutreffend, so ergänzen die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats in der Annullierungsmeldung das Datum und die Uhrzeit der Validierung, übermitteln diese Information dem Versender und leiten die Annullierungsmeldung an die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats weiter.

Sind die Angaben in dem in Absatz 1 genannten Entwurf der Annullierungsmeldung nicht zutreffend, so teilen die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats dies dem Versender unverzüglich mit.

Handelt es sich bei dem Empfänger um einen zugelassenen Lagerinhaber oder einen registrierten Empfänger, so leiten die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats die Annullierungsmeldung an den Empfänger weiter.

Artikel 4

Meldungen über eine Änderung des Bestimmungsorts oder eine Änderung des Empfängers während der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung

(1)   Will ein Versender den Bestimmungsort oder den Empfänger gemäß Artikel 20 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2020/262 ändern, so überprüfen die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats elektronisch die Angaben im Entwurf der in Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 genannten Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts.

Sind die Angaben im Entwurf der Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts zutreffend, so nehmen die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats Folgendes vor:

a)

Sie tragen in die Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts Datum und Uhrzeit der Validierung und eine fortlaufende Vorgangsnummer ein und setzen den Versender hiervon in Kenntnis;

b)

sie aktualisieren das ursprüngliche elektronische Verwaltungsdokument entsprechend den im Entwurf der Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts enthaltenen Angaben.

(2)   Umfasst die in Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels genannte Aktualisierung eine Änderung des Bestimmungsmitgliedstaats oder des Empfängers, so gilt für das aktualisierte elektronische Verwaltungsdokument Artikel 20 Absatz 4 oder Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/262.

(3)   Umfasst die in genannte Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels genannte Aktualisierung eine Änderung des Bestimmungsmitgliedstaats, so leiten die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats die Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts an die zuständigen Behörden des im ursprünglichen elektronischen Verwaltungsdokument angegebenen Bestimmungsmitgliedstaats weiter.

Die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats leiten die Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts dann an den im ursprünglichen elektronischen Verwaltungsdokument angegebenen Empfänger weiter.

(4)   Umfasst die in Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels genannte Aktualisierung eine Änderung des Empfängers in demselben Bestimmungsmitgliedstaat wie im ursprünglichen elektronischen Verwaltungsdokument angegeben, so unterrichten die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats den im ursprünglichen elektronischen Verwaltungsdokument genannten Empfänger über die Änderung.

(5)   Umfasst die in Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels genannte Aktualisierung eine Änderung des im ursprünglichen Verwaltungsdokument gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 genannten Bestimmungsorts, ohne dass der Bestimmungsmitgliedstaat oder der Empfänger geändert würde, so leiten die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats die Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts an die zuständigen Behörden des im ursprünglichen elektronischen Verwaltungsdokument angegebenen Bestimmungsmitgliedstaats weiter. Nach Eingang der Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts leiten die Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats diese an den Empfänger weiter.

(6)   Sind die Angaben in dem Entwurf der Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts nicht zutreffend, so teilen die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats dies dem Versender unverzüglich mit.

Artikel 5

Meldungen über die Aufteilung der Beförderung von in einem Verfahren der Steueraussetzung beförderten Energieerzeugnissen

(1)   Will ein Versender die Beförderung von Energieerzeugnissen gemäß Artikel 23 der Richtlinie (EU) 2020/262 aufteilen, so übermittelt er einen Entwurf der in Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 genannten Meldung über die Aufteilung der Beförderung für jeden Bestimmungsort an die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats.

(2)   Die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats überprüfen elektronisch die Angaben in dem Entwurf der Meldung über die Aufteilung der Beförderung.

Sind diese Angaben zutreffend, so nehmen die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats Folgendes vor:

a)

Sie erstellen für jeden Bestimmungsort ein neues elektronisches Verwaltungsdokument, das das ursprüngliche elektronische Verwaltungsdokument ersetzt.

b)

Sie erstellen für das ursprüngliche elektronische Verwaltungsdokument eine Aufteilungsmeldung.

c)

Sie übermitteln die Aufteilungsmeldung an den Versender und an die zuständigen Behörden des im ursprünglichen elektronischen Verwaltungsdokument angegebenen Bestimmungsmitgliedstaats.

Artikel 20 Absatz 3 Unterabsatz 3, Artikel 20 Absätze 4 und 5 sowie Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/262 gelten für jedes neue elektronische Verwaltungsdokument gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe a dieses Artikels.

(3)   Die zuständigen Behörden des im ursprünglichen elektronischen Verwaltungsdokument angegebenen Bestimmungsmitgliedstaats leiten die Aufteilungsmitteilung an den im ursprünglichen elektronischen Verwaltungsdokument genannten Empfänger weiter.

(4)   Sind die Angaben in dem Entwurf der Aufteilungsmeldung nicht zutreffend, so teilen die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats dies dem Versender unverzüglich mit.

Artikel 6

Formalitäten vor Beginn der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr

(1)   Der Versender übermittelt den Entwurf des in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 genannten vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments an die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats.

(2)   Der Entwurf des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments darf nicht früher als sieben Tage vor dem in dem Dokument angegebenen Versanddatum der betreffenden verbrauchsteuerpflichtigen Waren eingereicht werden.

Artikel 7

Meldungen über die Änderung des Bestimmungsorts der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr

(1)   Will ein Versender den Bestimmungsort gemäß Artikel 36 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2020/262 ändern, so übermittelt er den Entwurf der in Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 genannten Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats.

(2)   Die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats überprüfen die Angaben in dem Entwurf der in Absatz 1 genannten Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts elektronisch.

Sind die Angaben im Entwurf der Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts zutreffend, so nehmen die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats Folgendes vor:

a)

Sie tragen in die Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts Datum und Uhrzeit der Validierung und eine fortlaufende Vorgangsnummer ein und setzen den Versender hiervon in Kenntnis;

b)

sie aktualisieren das ursprüngliche vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument entsprechend den in der Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts enthaltenen Angaben;

c)

sie übermitteln die Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts an die zuständigen Behörden des im ursprünglichen vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument aufgeführten Bestimmungsmitgliedstaats.

Die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats leiten die Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts an den Empfänger weiter.

(3)   Sind die Angaben in dem Entwurf der Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts nicht zutreffend, so teilen die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats dies dem Versender unverzüglich mit.

Artikel 8

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 31/96 wird aufgehoben.

Artikel 9

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 13. Februar 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Juli 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 31/96 der Kommission vom 10. Januar 1996 über die Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung (ABl. L 8 vom 11.1.1996, S. 11).

(3)  Beschluss (EU) 2020/263 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2020 über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 43).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2022/1636 der Kommission vom 5. Juli 2022 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates durch Festlegung von Struktur und Inhalt der im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren ausgetauschten Dokumente und durch Festlegung von Schwellenwerten für Verluste aufgrund der Beschaffenheit der Waren (siehe Seite 2 dieses Amtsblatts).


ANHANG

Europäische Union

Bescheinigung über die Befreiung von der Verbrauchssteuer

Artikel 12 der RICHTLINIE (EU) 2020/262 DES RATES (1)

Laufende Nr. (fakultativ, abhängig von den nationalen Anforderungen) …

1.

ANTRAGSTELLENDE EINRICHTUNG BZW. PRIVATPERSON

Bezeichnung/Name…

Straße, Hausnummer…

Postleitzahl, Ort…

Aufnahmemitgliedstaat…

E-Mail-Adresse…

Lieferanschrift (auszufüllen, falls nicht mit obenstehender Anschrift identisch)

Straße, Hausnummer…

Postleitzahl, Ort…

E-Mail…

2.

FÜR DAS ANBRINGEN DES DIENSTSTEMPELS ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE

Name…

Anschrift…

Telefon…

E-Mail-Adresse …

3.

ERKLÄRUNG DER ANTRAGSTELLENDEN EINRICHTUNG BZW. PRIVATPERSON

Der Antragsteller (Einrichtung/Privatperson) (Unzutreffendes streichen) erklärt hiermit,

a)

dass die in Feld 5 genannten Gegenstände bestimmt sind

(Zutreffendes bitte ankreuzen)

für amtliche Zwecke

zur privaten Verwendung durch

einer ausländischen diplomatischen Vertretung

einen Angehörigen einer ausländischen diplomatischen Vertretung

einer ausländischen konsularischen Vertretung

einen Angehörigen einer ausländischen konsularischen Vertretung

einer internationalen Organisation

einen Bediensteten einer internationalen Organisation

von Streitkräften eines der NATO angehörenden Staates

 

der auf Zypern stationierten Streitkräfte des Vereinigten Königreichs

 

von Streitkräften eines Mitgliedstaats, die an Maßnahmen der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik Union beteiligt sind

 

für den Verbrauch im Rahmen eines mit Drittländern oder internationalen Einrichtungen geschlossenen Abkommens, sofern das Abkommen hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung zugelassen oder genehmigt worden ist

 

Bezeichnung der Einrichtung (siehe Feld 4)

b)

dass die in Feld 5 genannten Gegenstände mit den Bedingungen und Beschränkungen vereinbar sind, die in dem in Feld 1 genannten Aufnahmemitgliedstaat für die Befreiung gelten, und

c)

dass die obigen Angaben nach Treu und Glauben erfolgen. Der Antragsteller (Einrichtung/Privatperson) verpflichtet sich hiermit, an den Mitgliedstaat, aus dem die Gegenstände versandt wurden, die Verbrauchsteuer zu entrichten, die fällig wird, falls die Gegenstände die Bedingungen für die Befreiung nicht erfüllen oder nicht für die beabsichtigten Zwecke verwendet werden.

Ort und Datum

Name und Stellung des Unterzeichnenden

 

 

Unterschrift

4.

Dienststempel der Einrichtung (bei Befreiung zur privaten Verwendung)

Unterschrift …

Name …

Stellung/Funktion des Unterzeichnenden …

Ort und Datum …

Dienststempel

5.

BEZEICHNUNG DER VERSANDTEN GEGENSTÄNDE, FÜR DIE DIE BEFREIUNG VON DER VERBRAUCHSTEUER BEANTRAGT WIRD

a)

Angaben zum Versender (zugelassener Lagerinhaber, registrierter Versender, Lieferer)

Name…

Straße, Hausnummer…

Postleitzahl, Stadt…

Mitgliedstaat…

einmalige Verbrauchsteuernummer (erforderlich) …

E-Mail-Adresse…

b)

Informationen über die Gegenstände (falls erforderlich, weitere Zeilen hinzufügen)

Zeile Nr.

Bezeichnung der Waren

oder Verweis auf beigefügten Bestellschein (2)

Menge

Maßeinheit

Wert pro Einheit ohne Verbrauchsteuer

Gesamtwert ohne Verbrauchsteuer

Währung

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtbetrag

 

 

 

6.

BESCHEINIGUNG DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE DES AUFNAHMEMITGLIEDSTAATES

Die Sendung der in Feld 5 genannten Gegenstände entspricht

in vollem Umfang

in folgendem Umfang… (Menge bzw. Anzahl) (3)

den Bedingungen für die Befreiung von der Verbrauchsteuer.

Unterschrift…

Name…

Stellung/Funktion des Unterzeichnenden…

Ort und Datum…

Stempel (falls zutreffend)

7.

VERZICHT AUF ANBRINGUNG DES DIENSTSTEMPELS (nur bei Befreiung für amtliche Zwecke)

Mit Schreiben Nr. (Aktenzeichen): …

vom: …

wurde…

(Bezeichnung der antragstellenden Einrichtung)

von…

(zuständige Stelle des Mitgliedstaats),

gestattet, auf die Anbringung des Dienststempels in Feld 6 zu verzichten

Unterschrift…

Name…

Stellung/Funktion des Unterzeichnenden…

Ort und Datum…

Dienststempel

Erläuterungen

(1)

Dem Versender dient diese Bescheinigung über die Befreiung von der Verbrauchsteuer (im Folgenden „Bescheinigung“) als Beleg für die Steuerbefreiung von Waren, die an von der Verbrauchsteuer befreite Einrichtungen oder Einzelpersonen im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/262 versendet werden. Für jeden Versender und jede Beförderung ist eine Bescheinigung auszufertigen. Versender haben die Bescheinigung gemäß den in seinem Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften in ihre Aufzeichnungen aufzunehmen. Der Empfänger übergibt dem Versender eine Freistellungsbescheinigung, die von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats ordnungsgemäß mit einem Dienststempel versehen wurde.

(2)

Das Formblatt, auf dem die Bescheinigung ausgestellt wird, hat das Format 210 × 297 mm. Wird das Formblatt gedruckt, so ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier zu verwenden.

(3)

Eine Ausfertigung der Bescheinigung verbleibt beim Versender und eine Ausfertigung sowie das in Artikel 20 der Richtlinie (EU) 2020/262 genannte Verwaltungsdokument sind bei der Beförderung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren mitzuführen. Die Mitgliedstaaten können für Verwaltungszwecke eine zusätzliche Ausfertigung verlangen.

(4)

Nicht genutzter Raum in Feld 5 Buchstabe b der Bescheinigung ist durchzustreichen oder zu löschen, sodass keine zusätzlichen Eintragungen vorgenommen werden können.

(5)

Die Bescheinigung ist leserlich und in dauerhafter Schrift auszufüllen. Löschungen oder Überschreibungen sind nicht zulässig. Die Bescheinigung ist in einer vom Aufnahmemitgliedstaat anerkannten Sprache auszufüllen.

(6)

Wird bei der Beschreibung der Gegenstände in Feld 5 Buchstabe b der Bescheinigung auf einen Bestellschein verwiesen, der nicht in einer vom Aufnahmemitgliedstaat anerkannten Sprache abgefasst ist, so muss der Antragsteller eine Übersetzung beifügen.

(7)

Ist die Bescheinigung in einer nicht vom Mitgliedstaat des Versenders anerkannten Sprache verfasst, so muss der Antragsteller eine Übersetzung der Angaben zu den in Feld 5 Buchstabe b aufgeführten Waren beifügen. Der Aufnahmemitgliedstaat kann nach eigenem Ermessen von der Verpflichtung zur Beifügung einer Übersetzung entbinden.

(8)

Unter einer anerkannten Sprache ist eine der Sprachen zu verstehen, die in dem betroffenen Mitgliedstaat amtlich in Gebrauch sind, oder eine andere Amtssprache der Union, die der Mitgliedstaat für diese Zwecke verwendbar erklärt.

(9)

In Feld 3 der Bescheinigung macht der Antragsteller (Einrichtung/Privatperson) die für die Entscheidung über den Befreiungsantrag im Aufnahmemitgliedstaat erforderlichen Angaben.

(10)

Mit ihrer Erklärung in Feld 4 der Bescheinigung bestätigt die Einrichtung die Angaben in den Feldern 1 und 3 Buchstabe a der Bescheinigung und bescheinigt, dass der Antragsteller, wenn es sich um eine Einzelperson handelt, Bediensteter der Einrichtung ist.

(11)

Der Verweis auf den Bestellschein in Feld 5 Buchstabe b der Bescheinigung muss ein Bestelldatum und eine Bestellnummer umfassen. Der Bestellschein muss alle Angaben enthalten, die in Feld 5 der Bescheinigung angegeben sind. Muss die Bescheinigung von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates abgestempelt werden, so ist auch der Bestellschein abzustempeln.

(12)

In Feld 5 Buchstabe a ist die Verbrauchsteuernummer gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 (4) anzugeben.

(13)

Währungen sind mit den aus drei Buchstaben bestehenden Codes der internationalen ISO-Norm 4217 zu bezeichnen, die von der Internationalen Normenorganisation festgelegt wurde.

(14)

Wird die Befreiung für amtliche Zwecke beantragt, so können die zuständigen Behörden darauf verzichten, von der antragstellenden Einrichtung die Anbringung des Dienststempels in Feld 6 der Bescheinigung zu fordern. Die antragstellende Einrichtung muss diese Verzichterklärung in Feld 7 der Bescheinigung angeben.

(15)

Wird die Befreiung für die Zwecke einer Einzelperson beantragt, so ist die Bescheinigung in Feld 6 durch den Dienststempel der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats zu beglaubigen.

(1)  Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4).

(2)  Nicht genutzter Raum ist durchzustreichen. Dies gilt auch, wenn ein Bestellschein beigefügt ist.

(3)  Gegenstände, für die keine Befreiung gewährt werden kann, sind in Feld 5 oder auf dem Bestellschein durchzustreichen.

(4)  Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates vom 2. Mai 2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 (ABl. L 121 vom 8.5.2012, S. 1).