6.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 171/41


Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1622 der Kommission vom 17. Mai 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards in Bezug auf aufstrebende Volkswirtschaften und fortschrittliche Volkswirtschaften

( Amtsblatt der Europäischen Union L 244 vom 21. September 2022 )

Seite 4, Artikel 1 Absatz 1:

Anstatt:

„(1)   Für die Zwecke der Spezifizierung von Risikogewichten für die Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des Aktienkursrisikos und des Eigenkapital-Reposatzes im Einklang mit Artikel 325ap der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten die folgenden Länder als fortschrittliche Volkswirtschaften:

a)

Mitgliedstaaten der Europäischen Union;

b)

die überseeischen Länder und Gebiete mit besonderen Beziehungen zu Dänemark, Frankreich oder den Niederlanden, einschließlich der Färöer und der in Anhang II des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten Länder und Gebiete;

c)

folgende Drittländer:

i)

Drittländer, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind;

ii)

Australien;

iii)

Kanada;

iv)

Hongkong;

v)

Japan;

vi)

Mexiko;

vii)

Neuseeland;

viii)

Singapur;

ix)

Schweiz;

x)

Vereinigtes Königreich;

xi)

Vereinigte Staaten.“

muss es heißen:

„(1)   Für die Zwecke der Spezifizierung von Risikogewichten für die Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des Aktienkursrisikos und des Eigenkapital-Reposatzes im Einklang mit Artikel 325ap der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten die folgenden Länder als fortschrittliche Volkswirtschaften:

a)

Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Länder, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind;

b)

die überseeischen Länder und Gebiete mit besonderen Beziehungen zu Dänemark, Frankreich oder den Niederlanden, einschließlich der Färöer und der in Anhang II des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten Länder und Gebiete;

c)

folgende Drittländer:

i)

Australien;

ii)

Kanada;

iii)

Hongkong;

iv)

Japan;

v)

Mexiko;

vi)

Neuseeland;

vii)

Singapur;

viii)

Schweiz;

ix)

Vereinigtes Königreich;

x)

Vereinigte Staaten.“