21.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 244/3


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/1622 DER KOMMISSION

vom 17. Mai 2022

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards in Bezug auf aufstrebende Volkswirtschaften und fortschrittliche Volkswirtschaften

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 325ap Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß dem alternativen Standardansatz nach Artikel 325c bis Artikel 325ay der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfordern, dass zur Berechnung der Eigenmittelanforderung gemäß der sensitivitätsgestützten Methode nach Artikel 325d bis Artikel 325k die Risikogewichte des Aktienkursrisikos nach Artikel 325ap Tabelle 8 der genannten Verordnung gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 461a angewandt werden. Da Märkte, bei denen es sich um fortschrittliche Volkswirtschaften handelt, und aufstrebende Volkswirtschaften zueinander im Verhältnis der Alternativität stehen, sollte präzisiert werden, dass alle Märkte, die keine fortschrittlichen Volkswirtschaften sind, als aufstrebende Volkswirtschaften betrachtet werden sollten.

(2)

Bei der Bestimmung, welche Märkte als fortschrittliche Volkswirtschaften und welche als aufstrebende Volkswirtschaften gelten, müssen zum einen gleiche Wettbewerbsbedingungen gewährleistet und zum anderen ein risikobasierter Ansatz verfolgt werden. Angesichts des vom Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (BCBS) verfolgten Ansatzes und der Notwendigkeit, eine einheitliche Umsetzung der Methode zur Berechnung der entsprechenden Marktrisikoanforderungen in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, wird in diesem Zusammenhang die Festlegung einer Liste der Länder, bei denen es sich um fortschrittliche Volkswirtschaften handelt, als die geeignetste Lösung angesehen. Wenngleich die internationalen Standards des BCBS berücksichtigt werden sollten, sollte präzisiert werden, dass die Märkte der Mitgliedstaaten, die weniger volatil sind als die Märkte, die nach diesen internationalen Standards als fortschrittliche Volkswirtschaften anerkannt werden, als fortschrittliche und nicht als aufstrebende Volkswirtschaften gelten. Darüber hinaus sollte bei der Bestimmung der fortschrittlichen und aufstrebenden Volkswirtschaften der Schaffung eines Binnenmarkts in der Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum und den Besonderheiten im Zusammenhang mit überseeischen Ländern und Gebieten einiger Mitgliedstaaten gebührend Rechnung getragen werden.

(3)

Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde übermittelt wurde.

(4)

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Fortschrittliche Volkswirtschaften und aufstrebende Volkswirtschaften

(1)   Für die Zwecke der Spezifizierung von Risikogewichten für die Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des Aktienkursrisikos und des Eigenkapital-Reposatzes im Einklang mit Artikel 325ap der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten die folgenden Länder als fortschrittliche Volkswirtschaften:

a)

Mitgliedstaaten der Europäischen Union;

b)

die überseeischen Länder und Gebiete mit besonderen Beziehungen zu Dänemark, Frankreich oder den Niederlanden, einschließlich der Färöer und der in Anhang II des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten Länder und Gebiete;

c)

folgende Drittländer:

i)

Drittländer, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind;

ii)

Australien;

iii)

Kanada;

iv)

Hongkong;

v)

Japan;

vi)

Mexiko;

vii)

Neuseeland;

viii)

Singapur;

ix)

Schweiz;

x)

Vereinigtes Königreich;

xi)

Vereinigte Staaten.

(2)   Für die Zwecke der Spezifizierung von Risikogewichten für die Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des Aktienkursrisikos und des Eigenkapital-Reposatzes nach Artikel 325ap der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten Länder, die nicht unter Absatz 1 aufgeführt sind, als aufstrebende Volkswirtschaften.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Mai 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).